Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Afghanistan am 26. März 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und unter anderem über Serbien und Österreich am 25. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 8. Januar 2016 wurde er summarisch befragt und am 27. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, er habe nach zwei Jahren Studium in Kabul in seinem Heimatdorf drei Jahre lang an einer Schule als Lehrer gearbeitet. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Schliesslich hätten diese im Jahr 2012 oder 2013 seinen Vater, als dieser einen Bazar in einem anderen Dorf habe besuchen wollen, umgebracht. Er sei daher umgehend nach Kabul geflohen, wo er für einen namhaften Politiker als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Dabei habe er in erster Linie Leute durchsucht, welche ins Büro des Politikers hätten gehen wollen, wobei er auch bewaffnet gewesen sei. Als Ashraf Ghani zum Präsident gewählt worden sei, habe er die Stelle verloren und habe keine neue Stelle finden könne. Zudem habe der Politiker ihn darauf hingewiesen, dass er keine Verantwortung für seine Person übernehmen könne, da viele ehemalige Regierungsmitarbeiter in Gefahr seien. Nachdem er kurz bei seiner Mutter im Dorf gewesen sei, sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Bruder habe nun die gleichen Probleme im Dorf gehabt, weshalb auch dieser ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original, eine Arbeitsbestätigung der Partei des Politikers sowie eine der Schule zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 - eröffnet am 1. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (zunächst per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien Wegweisungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit festzustellen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auflistung verschiedener Medienberichte bezüglich (...) sowie ein diesbezüglicher Zeitungsartikel der (...) vom (...), vier Dokumente in einer Fremdsprache (im Original) und den dazugehörenden Zustellungsumschlag sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, die beigelegten fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen einer Arbeitsbestätigung als Lehrer sowie von zwei Arbeitsbestätigungen zu seiner Wächtertätigkeit zu den Akten. F. Am 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Übersetzungen zweier Drohbriefe der Taliban sowie eine Kopie des Einzahlungsscheins der Übersetzungsarbeit zu den Akten. G. Am 25. September 2017 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2017 - eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM in Bezug auf den Asylpunkt geltend, der innerstaatlichen Flucht nach Kabul aufgrund der Ermordung seines Vaters fehle es in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an einem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er habe noch zwei Jahre in Kabul gelebt und habe dort keine Probleme mit den Taliban gehabt. Beim Verlust der Arbeitsstelle handle es sich um einen rein wirtschaftlichen Nachteil, welcher nicht asylrelevant sei.
E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer - nach einer Darstellung des geltend gemachten Sachverhalts - geltend, das SEM lasse ausser Acht, dass seine Tätigkeit für den bekannten Politiker einen weiteren Fluchtgrund darstelle. Er sei entlassen worden, da er eine Risikoperson für diesen Politiker gewesen sei. Nach dessen Entmachtung habe der Politiker nicht mehr für seinen Schutz sorgen können, da er selber Schutz gebraucht habe. Seine Angaben seien gesamthaft genügend ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Er habe in einem Gebiet gewohnt, welches hauptsächlich unter der Kontrolle der Taliban gestanden habe und sei aufgrund seiner Tätigkeit und Weltanschauung gezielt von den Taliban verfolgt worden. Er könne nun zwei Drohbriefe der Taliban einreichen, welche an die Obersten des Dorfes geschickt worden sei. Sein jüngerer Bruder habe nun seinetwegen Probleme mit den Taliban bekommen und das Land verlassen müssen. Er werde von den Taliban aufgrund seiner Arbeit an der Schule, als auch wegen seiner Arbeit für den Politiker bedroht. Die Taliban verfügten über ein landesweites Netz an Informationen und damit auch die Möglichkeit, Personen in Kabul gezielt einzuschüchtern oder zu töten. Es komme oft zu Anschlägen sowohl an regierungstreuen Beamten als auch an deren Anhängern und Zivilisten. Eine inländische Fluchtalternative habe er demnach nicht. Seine Schilderungen würden klare Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit zeigen. Seine Angaben seien in einer Gesamtwürdigung widerspruchsfrei, schlüssig und emotional dargelegt. Das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang seien in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt. Zudem sei die afghanische Regierung nicht im Stande, privaten Personen genügend Schutz zu gewähren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, eine Gefährdung für Angehörige der ehemaligen Regierung sei nicht auszuschliessen, wenn die in Frage stehende Person ein hohes Risikoprofil aufweise, das heisse, wenn die Person als Mitarbeiter der Regierung offensichtlich wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe kein solches hohes Risikoprofil als ehemaliger normaler Security-Mitarbeiter. Bei seiner Tätigkeit - dem vorgängigen Durchsuchen von Personen, welche zum Politiker hätten gelangen wollen - sei er nicht im Lichte der Öffentlichkeit als Mitarbeiter des Politikers wahrgenommen worden, sondern nur von einem beschränkten Personenkreis, welcher Einlass in das vom Beschwerdeführer bewachte Gebäude verlangt habe. Von dieser Tätigkeit auf eine Gefährdung zu schliessen, schlage fehl. Der Beschwerdeführer habe ferner im Zeitraum seines Aufenthalts in Kabul keine Ereignisse, welche auf eine Gefährdung durch die Taliban schliessen lasse, geltend gemacht. Vor seiner Ausreise sei er denn auch zuerst nochmals ins Dorf zurückgekehrt, was nicht einem Verhalten einer Person entspreche, welche jederzeit mit der Tötung durch die Taliban rechne. Der Kausalzusammenhang zwischen der Flucht aus dem Dorf und der Ausreise aus Afghanistan sei nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neuen Beweismittel nichts zu ändern, da solche Dokumente gegen Bezahlung leicht zu beschaffen seien und somit deren Authentizität bezweifelt werden müsse.
E. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM vergesse, dass bei den Anschlägen an Personen mit einem hohen Risikoprofil auch Mitarbeitende oder Zivilisten und Zivilistinnen ums Leben kommen würden. Den Tod anderer Menschen werde in Kauf genommen. Es sei einfacher, eine Person wie ihn, welcher auf sich alleine gestellt sei und über keine Bodyguards verfüge, aus dem Weg zu schaffen. Er sei bereits vor dem Stellenantritt beim Politiker ins Visier der Taliban geraten. Er sei nur für kurze Zeit ins Dorf zurückgekehrt um von seiner Mutter Abschied zu nehmen. Die Nachbarn oder die Dorfvorsteher seien nicht auf seinen Besuch aufmerksam geworden. Die Drohbriefe seien mit offiziellem Briefkopf und Stempel besiegelt. Es sei unmöglich so ein Schreiben von den Taliban zu kaufen. Es sei eine Unterstellung und eine pure Behauptung des SEM, dass die eingereichten Beweismittel nicht authentisch seien.
E. 5 Die Vorinstanz beschränkt sich in der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf eine Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsglicht sieht sich angesichts der fehlenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. nachfolgende Erwägung) auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht veranlasst, eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Bezüglich der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit in der Dorfschule ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keinerlei konkreten Behelligungen und Drohungen seitens der Taliban vor der Ermordung des Vaters geltend macht. So erscheint es unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Ermordung des Vaters mit seiner Tätigkeit an der Schule in einen Zusammenhang bringt. Zwar wird auf Beschwerdeebene dargelegt, dass er aufgrund seiner Weltanschauung bei den Taliban in Ungnade gefallen sei. Diese Vermutung wird jedoch nicht weiter erläutert. So geht das Gericht davon aus, dass der Vater ein weiteres Opfer im Afghanistankonflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban wurde, welches nicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Zwar ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Tat der Taliban vor ebendiesen fürchtete und nach Kabul geflohen ist. Eine asylrelevante gezielte Gefährdung aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die Frage nach dem Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs kann demnach offen gelassen werden.
E. 6.3 Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem hochrangigen Politiker ist keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. So widerfuhren ihm in seiner Zeit in Kabul weder konkrete asylrelevante Nachteile, noch wurde er von Seiten der Taliban bedroht. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig ausführt, kann in casu auch aus dem abstrakten Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers als Mitarbeiter eines Regierungsmitglieds keine asylrelevanten Nachteile abgeleitet werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er als Mitarbeiter der Regierung öffentlich wahrgenommen wurde. Es ist demnach nicht von einem hohen Risikoprofil mit entsprechender Gefährdung auszugehen, was auch in der Replik nicht bestritten wird. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei Anschlägen auf Personen mit einem hohen Risikoprofil auch andere Personen ums Leben kämen, geht insofern fehl, als dass diese Gefährdung nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht, sondern in der allgemeinen Gefährdung in einer Kriegssituation zugerechnet werden muss. Dieser Gefährdung ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden.
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung entbehrt so einer individuell konkreten Grundlage, weshalb keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind. Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie in einem direkten oder indirekten Kontakt mit den Taliban und hatte selber auch keine Behelligungen zu gewärtigen.
E. 6.5 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Arbeitsbestätigungen belegen Sachverhalteselemente, welche weder vom SEM noch durch das Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werden. Die beiden Drohbriefe der Taliban weisen aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich einen beschränkten Beweiswert auf. Auch wenn diese Drohschreiben während seiner Tätigkeit in der Schule respektive beim Politiker bei den Dorfältesten eingegangen wären, vermöchten sie keine Nachteile von asylrelevanter Intensität darzustellen.
E. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat, wurden denn auf Beschwerdeebene keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen.
E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. August 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4269/2017 Urteil vom 28. Februar 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Afghanistan am 26. März 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und unter anderem über Serbien und Österreich am 25. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 8. Januar 2016 wurde er summarisch befragt und am 27. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, er habe nach zwei Jahren Studium in Kabul in seinem Heimatdorf drei Jahre lang an einer Schule als Lehrer gearbeitet. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Schliesslich hätten diese im Jahr 2012 oder 2013 seinen Vater, als dieser einen Bazar in einem anderen Dorf habe besuchen wollen, umgebracht. Er sei daher umgehend nach Kabul geflohen, wo er für einen namhaften Politiker als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Dabei habe er in erster Linie Leute durchsucht, welche ins Büro des Politikers hätten gehen wollen, wobei er auch bewaffnet gewesen sei. Als Ashraf Ghani zum Präsident gewählt worden sei, habe er die Stelle verloren und habe keine neue Stelle finden könne. Zudem habe der Politiker ihn darauf hingewiesen, dass er keine Verantwortung für seine Person übernehmen könne, da viele ehemalige Regierungsmitarbeiter in Gefahr seien. Nachdem er kurz bei seiner Mutter im Dorf gewesen sei, sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Bruder habe nun die gleichen Probleme im Dorf gehabt, weshalb auch dieser ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original, eine Arbeitsbestätigung der Partei des Politikers sowie eine der Schule zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 - eröffnet am 1. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (zunächst per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien Wegweisungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit festzustellen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auflistung verschiedener Medienberichte bezüglich (...) sowie ein diesbezüglicher Zeitungsartikel der (...) vom (...), vier Dokumente in einer Fremdsprache (im Original) und den dazugehörenden Zustellungsumschlag sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, die beigelegten fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen einer Arbeitsbestätigung als Lehrer sowie von zwei Arbeitsbestätigungen zu seiner Wächtertätigkeit zu den Akten. F. Am 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Übersetzungen zweier Drohbriefe der Taliban sowie eine Kopie des Einzahlungsscheins der Übersetzungsarbeit zu den Akten. G. Am 25. September 2017 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2017 - eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM in Bezug auf den Asylpunkt geltend, der innerstaatlichen Flucht nach Kabul aufgrund der Ermordung seines Vaters fehle es in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an einem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er habe noch zwei Jahre in Kabul gelebt und habe dort keine Probleme mit den Taliban gehabt. Beim Verlust der Arbeitsstelle handle es sich um einen rein wirtschaftlichen Nachteil, welcher nicht asylrelevant sei. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer - nach einer Darstellung des geltend gemachten Sachverhalts - geltend, das SEM lasse ausser Acht, dass seine Tätigkeit für den bekannten Politiker einen weiteren Fluchtgrund darstelle. Er sei entlassen worden, da er eine Risikoperson für diesen Politiker gewesen sei. Nach dessen Entmachtung habe der Politiker nicht mehr für seinen Schutz sorgen können, da er selber Schutz gebraucht habe. Seine Angaben seien gesamthaft genügend ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Er habe in einem Gebiet gewohnt, welches hauptsächlich unter der Kontrolle der Taliban gestanden habe und sei aufgrund seiner Tätigkeit und Weltanschauung gezielt von den Taliban verfolgt worden. Er könne nun zwei Drohbriefe der Taliban einreichen, welche an die Obersten des Dorfes geschickt worden sei. Sein jüngerer Bruder habe nun seinetwegen Probleme mit den Taliban bekommen und das Land verlassen müssen. Er werde von den Taliban aufgrund seiner Arbeit an der Schule, als auch wegen seiner Arbeit für den Politiker bedroht. Die Taliban verfügten über ein landesweites Netz an Informationen und damit auch die Möglichkeit, Personen in Kabul gezielt einzuschüchtern oder zu töten. Es komme oft zu Anschlägen sowohl an regierungstreuen Beamten als auch an deren Anhängern und Zivilisten. Eine inländische Fluchtalternative habe er demnach nicht. Seine Schilderungen würden klare Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit zeigen. Seine Angaben seien in einer Gesamtwürdigung widerspruchsfrei, schlüssig und emotional dargelegt. Das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang seien in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt. Zudem sei die afghanische Regierung nicht im Stande, privaten Personen genügend Schutz zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, eine Gefährdung für Angehörige der ehemaligen Regierung sei nicht auszuschliessen, wenn die in Frage stehende Person ein hohes Risikoprofil aufweise, das heisse, wenn die Person als Mitarbeiter der Regierung offensichtlich wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe kein solches hohes Risikoprofil als ehemaliger normaler Security-Mitarbeiter. Bei seiner Tätigkeit - dem vorgängigen Durchsuchen von Personen, welche zum Politiker hätten gelangen wollen - sei er nicht im Lichte der Öffentlichkeit als Mitarbeiter des Politikers wahrgenommen worden, sondern nur von einem beschränkten Personenkreis, welcher Einlass in das vom Beschwerdeführer bewachte Gebäude verlangt habe. Von dieser Tätigkeit auf eine Gefährdung zu schliessen, schlage fehl. Der Beschwerdeführer habe ferner im Zeitraum seines Aufenthalts in Kabul keine Ereignisse, welche auf eine Gefährdung durch die Taliban schliessen lasse, geltend gemacht. Vor seiner Ausreise sei er denn auch zuerst nochmals ins Dorf zurückgekehrt, was nicht einem Verhalten einer Person entspreche, welche jederzeit mit der Tötung durch die Taliban rechne. Der Kausalzusammenhang zwischen der Flucht aus dem Dorf und der Ausreise aus Afghanistan sei nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neuen Beweismittel nichts zu ändern, da solche Dokumente gegen Bezahlung leicht zu beschaffen seien und somit deren Authentizität bezweifelt werden müsse. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM vergesse, dass bei den Anschlägen an Personen mit einem hohen Risikoprofil auch Mitarbeitende oder Zivilisten und Zivilistinnen ums Leben kommen würden. Den Tod anderer Menschen werde in Kauf genommen. Es sei einfacher, eine Person wie ihn, welcher auf sich alleine gestellt sei und über keine Bodyguards verfüge, aus dem Weg zu schaffen. Er sei bereits vor dem Stellenantritt beim Politiker ins Visier der Taliban geraten. Er sei nur für kurze Zeit ins Dorf zurückgekehrt um von seiner Mutter Abschied zu nehmen. Die Nachbarn oder die Dorfvorsteher seien nicht auf seinen Besuch aufmerksam geworden. Die Drohbriefe seien mit offiziellem Briefkopf und Stempel besiegelt. Es sei unmöglich so ein Schreiben von den Taliban zu kaufen. Es sei eine Unterstellung und eine pure Behauptung des SEM, dass die eingereichten Beweismittel nicht authentisch seien.
5. Die Vorinstanz beschränkt sich in der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf eine Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsglicht sieht sich angesichts der fehlenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. nachfolgende Erwägung) auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht veranlasst, eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Bezüglich der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit in der Dorfschule ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keinerlei konkreten Behelligungen und Drohungen seitens der Taliban vor der Ermordung des Vaters geltend macht. So erscheint es unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Ermordung des Vaters mit seiner Tätigkeit an der Schule in einen Zusammenhang bringt. Zwar wird auf Beschwerdeebene dargelegt, dass er aufgrund seiner Weltanschauung bei den Taliban in Ungnade gefallen sei. Diese Vermutung wird jedoch nicht weiter erläutert. So geht das Gericht davon aus, dass der Vater ein weiteres Opfer im Afghanistankonflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban wurde, welches nicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Zwar ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Tat der Taliban vor ebendiesen fürchtete und nach Kabul geflohen ist. Eine asylrelevante gezielte Gefährdung aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die Frage nach dem Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs kann demnach offen gelassen werden. 6.3 Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem hochrangigen Politiker ist keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. So widerfuhren ihm in seiner Zeit in Kabul weder konkrete asylrelevante Nachteile, noch wurde er von Seiten der Taliban bedroht. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig ausführt, kann in casu auch aus dem abstrakten Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers als Mitarbeiter eines Regierungsmitglieds keine asylrelevanten Nachteile abgeleitet werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er als Mitarbeiter der Regierung öffentlich wahrgenommen wurde. Es ist demnach nicht von einem hohen Risikoprofil mit entsprechender Gefährdung auszugehen, was auch in der Replik nicht bestritten wird. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei Anschlägen auf Personen mit einem hohen Risikoprofil auch andere Personen ums Leben kämen, geht insofern fehl, als dass diese Gefährdung nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht, sondern in der allgemeinen Gefährdung in einer Kriegssituation zugerechnet werden muss. Dieser Gefährdung ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung entbehrt so einer individuell konkreten Grundlage, weshalb keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind. Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie in einem direkten oder indirekten Kontakt mit den Taliban und hatte selber auch keine Behelligungen zu gewärtigen. 6.5 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Arbeitsbestätigungen belegen Sachverhalteselemente, welche weder vom SEM noch durch das Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werden. Die beiden Drohbriefe der Taliban weisen aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich einen beschränkten Beweiswert auf. Auch wenn diese Drohschreiben während seiner Tätigkeit in der Schule respektive beim Politiker bei den Dorfältesten eingegangen wären, vermöchten sie keine Nachteile von asylrelevanter Intensität darzustellen. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat, wurden denn auf Beschwerdeebene keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. August 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: