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E-1638/2017

E-1638/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ethnischer Hazara und stammt nach eigenen Angaben aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni. Er ersuchte am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Im Testzentrum Zürich fand am 15. September 2015 eine summarische Befragung und am 12. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. B. Am 27. Oktober 2015 reichte seine damalige Rechtsvertreterin beim SEM einen USB-Datenträger mit einem Video ein, das von (...) heruntergeladen worden sei (vgl. act. A19/1). Ein Landsmann aus dem Camp, namens D._______, der viel auf dem Natel surfe und sich auf (...) Videos über die Taliban anschaue, habe den Beschwerdeführer auf das Video, auf dem er zu sehen sei, aufmerksam gemacht (vgl. act. A22/19 F. 41). C. In der Anhörung am 9. November 2015 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor, er habe nach seiner Schulzeit einen kleinen Laden geführt, in dem er Lebensmittel, Haushaltswaren sowie Obst aus dem Garten der Familie verkauft habe. Eine regierungstreue Arbaki-Miliz habe in dieser Gegend zwei Posten gehabt, es seien «Jungs aus dem Ort» gewesen. Sie hätten öfter Zigaretten bei ihm bestellt, er habe ungefähr drei Monate lang für sie Waren auf dem Bazar in Ghazni besorgt und auch Einkäufe für den lokalen Arbaki-Kommandanten E._______ erledigt. Über einen Mittelsmann namens F._______ (der Sohn eines Bazarhändlers, der für die afghanischen Behörden gearbeitet habe) habe er für den Kommandanten dort auch heimlich Alkohol gekauft, den er in einem Benzin-Kanister transportiert habe. Alkohol sei in Afghanistan verboten und der Kommandant habe nicht gewollt, dass bekannt werde, dass er Alkohol konsumiere. Er habe ungefähr siebenmal Alkohol auf diese Weise gekauft. Die Taliban hätten herausgefunden, dass er die Arbaki beliefere und eines Tages, als er im Auto seines Bekannten G._______ in der Gegend von H._______ unterwegs gewesen sei, hätten Taliban das Auto angehalten und ihn entführt. Die Taliban hätten ihn aus dem Auto gezerrt, ihm die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gefahren. Dort sei er geschlagen und beschimpft und während vier bis fünf Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spion der Regierung zu sein. G._______ sei inzwischen in ihr Dorf zurückgefahren und habe dort seinen Vater aufgesucht und ihm die Entführung berichtet. Der Vater habe sofort den Mullah und die Ältesten der Moschee zusammengerufen und sei mit ihnen nach H._______ gefahren. Im Tausch gegen einen auf ihrem Gebiet festgehaltenen Taliban und zwei Kalaschnikows sei der Beschwerdeführer auf Intervention des Mullahs und der Ältesten freigelassen worden. Dies alles habe sich ungefähr im Mai 2015 ereignet. Er habe sich nach diesem Ereignis zwei Wochen nur im Haus aufgehalten und danach wieder im Laden gearbeitet. Seine Eltern hätten ihm aber nicht mehr erlaubt, Warenlieferungen zu machen, daher habe G._______ statt seiner in die Stadt fahren müssen, um die Einkäufe zu erledigen; G._______ habe noch ungefähr dreimal Alkohol für den Kommandanten besorgt. Kurze Zeit später hätten die Taliban seinem jüngeren Bruder einen Drohbrief übergeben, datiert vom (umgerechnet) 29. Juli 2015, in dem er vorgeladen worden sei, sich wegen Spitzeltätigkeit mit dem Staat Afghanistan gegen das «Islamische Emirat Afghanistan» und wegen des Verkaufs von Alkohol an die Bevölkerung zu verantworten, oder andernfalls die von ihnen verhängte Strafe zu akzeptieren (Hinrichtungsbefehl). Sein Vater habe daraufhin entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Nach der Flucht habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass der Laden angezündet worden sei und er die Brandstiftung bei den lokalen Behörden am (umgerechnet) 7. August 2015 zur Anzeige gebracht habe. D. Am 10. November 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin beim SEM die Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers ein, eine Kopie des Drohbriefes der Taliban sowie eine Kopie der Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend den Brand im Lebensmittelladen. Nach Aktenlage legte der Beschwerdeführer am 12. November 2015 die drei Dokumente im Original vor (vgl. act. A25/1), am 16. November 2015 reichte er entsprechende Übersetzungen des Drohbriefes und der Anzeige ein. E. Mit Verfügung vom 16. November 2015 entschied die Vorinstanz, das Gesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, da es weiterer Abklärungen bedürfe. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton I._______ zugewiesen. Gleichentags legte die Rechtsvertretung aus dem Testbetrieb das Mandat nieder. F. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung; das SEM hielt die Vorbringen nicht für glaubhaft, da die Schilderungen vage und detailarm ausgefallen seien. Die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban und das «Freikaufen» durch seinen Vater erachtete es für unplausibel, ebenso wie auch den Sachverhalt betreffend den Drohbrief der Taliban. Das SEM setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da es seine Herkunft aus C._______ in der Provinz Ghazni als erstellt erachtete. Der Entscheid wurde am 14. Februar 2017 eröffnet. G. Am 16. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2017 als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die amtliche Verbeiständung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen, welche die Qualifikationen des Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. I. Am 7. April 2017 beantragte eine vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin die amtliche Beiordnung. Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 11. April 2017 gut. J. Am 30. Oktober 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Am 1. November 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin diese Anfrage. K. Am 29. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung ein. L. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Es verwies erneut auf Widersprüche und Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer nicht habe auflösen können. M. In der Replik vom 21. Juni 2019 erklärte die Rechtsvertreterin, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellte bezüglich des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, von den Taliban wegen seiner Alkoholtransporte entführt und misshandelt worden, jedoch noch gleichentags durch eine Intervention seines Vaters mit Unterstützung der lokalen Geistlichkeit und der Dorfältesten im Wege eines Gefangenenaustauschs freigekommen zu sein und das Land später verlassen zu haben, nachdem er einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Die Schilderung seiner Asylgründe sei vage, unkonkret und weise keine Realkennzeichen auf, als ob er das Geschehene gar nicht selbst erlebt habe. Zudem seien wichtige Aspekte nicht plausibel, insbesondere die Umstände, wie der Beschwerdeführer durch die Intervention seines Vaters und der Ältesten so schnell wieder habe freikommen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gravierende Widersprüche nicht auflösen können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die drohende Verfolgung zu belegen, da diese leicht fälschbar seien und zudem auf Bestellung käuflich erworben werden könnten. Im Rahmen der Vernehmlassung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass der Fahrer den Ort gewusst habe, wo mit den Taliban verhandelt werden könne. Dies könne jedoch gar nicht sein, da er selbst ausgesagt habe, er sei nach der Entführung in einer ungefähr halbstündigen Autofahrt an einen anderen Ort verbracht worden. Zudem habe er aus Sicht des SEM nicht zu erklären vermocht, wie die Taliban ihn überhaupt hätten identifizieren können.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer kann die Einschätzung des SEM nicht nachvollziehen. Richtig sei, dass er im Rahmen seiner Anhörung das Geschehen ausführlich und genau geschildert habe. Das SEM verkenne mit seinen Annahmen die Realitäten in Afghanistan; regelmässig würden die Taliban Personen festnehmen und durch die Entführungen Gegenleistungen erpressen. Entscheidend nach einer Entführung sei eine schnelle Kontaktaufnahme, da die Geiseln sonst getötet würden. Da sein Entführungsort bekannt gewesen sei, sei es dem Vater gelungen, mit den Taliban schnell in Verhandlungen zu kommen; es sei in der Gegend bekannt, wo diese sich aufhielten. Was genau in diesen Verhandlungen gesprochen worden sei, habe er nicht wissen können. Es könne ferner auch nicht seine Aufgabe sein, das Verhalten der Taliban zu erklären, er habe jedoch seine eigenen Umstände detailliert dargelegt. Das SEM dagegen habe sein Vorbringen pauschal als unglaubhaft abgetan und auch die vorgelegten Beweismittel nicht einmal gewürdigt oder auf ihre Echtheit hin überprüft, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass die Gegend von H._______ von den Taliban kontrolliert werde. Den Einheimischen seien die Machtverhältnisse und die jeweiligen Stützpunkte bekannt; sie hätten deshalb gewusst, wo sie hätten hingehen müssen. Seinem Vater und den Ältesten seines Dorfes sei daher klar gewesen, wohin sie gehen müssten, wenn sie die Taliban treffen wollten. Zur Fahrtdauer sei festzuhalten, dass man in bergigem, unwegsamen Gelände in 30 Minuten keine grosse Entfernung zurücklegen könne; er sei in Wahrheit gar nicht so weit entfernt gewesen, wie das SEM vermutet habe.

E. 5.1 Das SEM erachtete die Schilderungen Beschwerdeführer als unsubstantiiert; sie wiesen insbesondere keine Realkennzeichen auf. Dieser Einschätzung vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschliessen. Vielmehr hält es die Vorbringen aus den folgenden Erwägungen für überwiegend wahrscheinlich, womit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG Genüge getan ist.

E. 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Schilderung (vgl. act. A22/19 F46, 63, 73) sind auf gleichbleibendem Niveau recht ausführlich ausgefallen; er nannte Details und soweit bekannt auch die Namen der Beteiligten (vgl. seine Erläuterungen in act. A22/19 F46 zum Ablauf der Besorgungen für den lokalen Arbaki-Kommandanten, sowie die Aussagen zu den Umständen der Anhaltung durch die Taliban und die Befragung, F63 und F73). Er beantwortete die Fragen des SEM schlüssig und detailliert (vgl. ebenda F74 - 79 zur Befragung durch die Taliban, F107 - 114 zum Gefangenentausch und zu seiner Freilassung) und konnte auf Nachfrage den Sachverhalt stimmig ergänzen und vertiefen (zum Beispiel F74, 75), ohne dass dabei Widersprüche und Unsicherheiten auftauchten (vgl. F92 - 105 zum Verhör und den Misshandlungen durch die Taliban). Auch seine Erläuterungen im Rahmen der Beschwerde und der Replik waren geeignet, allfällige Widersprüche aufzulösen, so zum Beispiel seine Präzisierungen in der Replik zur Dauer der Entführungsfahrt (vgl. E. 4.2). Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten auch Realkennzeichen, welche eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer schilderte ausführlich, was er während der Festhaltung durch die Taliban erlebte, welche Fragen sie stellten, welche Antworten er gab und auch, welche Fragen er nicht beantworten konnte (vgl. act. A22/19 F72-95); schliesslich berichtete er nachvollziehbar auch über seine Angst, von den Taliban ermordet zu werden, während er nach dem Verhör warten musste (vgl. ebenda F95). Des Weiteren ist festzustellen, dass die von ihm geschilderten Misshandlungen (Schläge auf den Rücken, ebenda, F105) mit den Diagnosen im vorgelegten Arztzeugnis vom 27. Oktober 2015 übereinstimmen (vgl. act. A20/2).

E. 5.3 Des Weiteren hielt das SEM es für wenig wahrscheinlich, dass die Taliban von den Geschäften des Beschwerdeführers mit der Miliz erfahren und sie ihn auf der Strasse hätten identifizieren können. Dieses Argument vermag aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Die Arbaki Milizen sind ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene («A community-based security system», siehe European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan: Security Situation - Update, Mai 2018, S. 8, www.refworld.org/-docid-/5b3be4ad4.html, besucht am 21.02.2020). Dies hat auch der Beschwerdeführer so geschildert (vgl. act. A22/19 F.46, «die meisten Arbaki sind Jungs aus der Gegend selbst»). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) erläutert in seinem Bericht vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural: Arbaki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arbaki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten grössere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. EASO verweist insbesondere auf die Aussagen von Mohammed Osman Tariq, der in seinem Bericht zum Konzept Arbakai einen Stammesältesten zitiert. Nach dessen Auskunft handle es sich bei den Arbakai um eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga (Stammesversammlung) hätten. Sie sicherten das Territorium des Stammes oder der Gemeinde und würden Massnahmen gegen jene ergreifen, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Begriffs Arbakai leite sich von ihrer ursprünglichen Bedeutung ab. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Milizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet (vgl. EASO, Afghanistan; Recruitment by armed groups, September 2016, S. 33, www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/-Afghanistan_recruitment.pdf, besucht am 21.02.2020). In Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet eine derart lokal basierte Kommandostruktur, die in der Gemeinde fest verankert ist, dass es durchaus vorstellbar ist, dass in einem kleinen Dorf bekannt werden kann, welche Geschäfte der Beschwerdeführer für den lokalen Arbaki-Kommandant tätigte, auch wenn er selbst erklärte, dass nur ganz wenige Personen Bescheid gewusst hätten (vgl. act. A22/19 F46). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, die Arbaki-Milizionäre seien oft vor seinem Laden gesessen (vgl. act. A22/19, F70). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass es im Dorf Spitzel der Taliban gegeben hat, die den Taliban Bericht erstatteten, wer beim Kommandanten ein- und ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass die Informationswege der Taliban stark seien (vgl. act. A22/19 F69-71). Denkbar ist ferner, dass der Laden des Vaters von F._______, der selbst für den Staat tätig gewesen sei (wo der Beschwerdeführer den Alkohol gekauft habe), unter Beobachtung gestanden haben könnte (vgl. act. A22/19 F73). Es ist aus diesen Erwägungen durchaus nicht abwegig, dass die Geschäfte des Beschwerdeführers aufgefallen sind und er möglicherweise durch eine lokale Person an die Taliban verraten wurde. Im Übrigen ist festzustellen, dass verschiedene Quellen über die Entführung von Zivilpersonen durch die Taliban in der Region C._______ - Ghazni im Jahr 2015 berichteten. So schildert das Afghanistan Analysts Network (AAN) in einem Beitrag vom April 2015 verschiedene Entführungsfälle und wies darauf hin, dass im März 2015 Zivilisten auf dem Weg von Jaghori kommend angehalten und nach kurzer Festhaltung und Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden seien. In der Gegend von C._______ komme es häufig zu Entführungen, da die Afghanische Armee nur geringe Präsenz zeige. Durch entsprechende Entführungen und Festhaltungen versuchten die Taliban, Soldaten, Regierungstreue sowie Staatsbedienstete ausfindig zu machen; gleichzeitig dienten die Entführungen als Machtdemonstration und zur Einschüchterung der lokalen Bevölkerung (vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN], Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent incidents, 24.04.2015, www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/-hazaras-in-the-crosshairs-ascrutiny-of-recent-incidents/, abgerufen am 11.03.2020). Auch Landinfo beschreibt in einem Bericht vom November 2015 die Entführungen in der Provinz Ghazni und berichtet ebenfalls über den Vorfall, dass Reisende auf der Strasse zwischen der Stadt Ghazni und dem Bezirk Jaghori entführt worden seien. Neun der Geiseln seien nach wenigen Stunden freigelassen worden, während eine Person vermisst blieb, die angeblich für die Behörden gearbeitet haben solle (vgl. Landinfo, Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2018/03/Afghanistan-Generell-sikkerhet-og-veisikkerhet-20112015.pdf, abgerufen am 11.03.2020). Insofern erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der Quellenlage zum entsprechenden Berichtszeitraum nachvollziehbar. Es scheint denn auch plausibel, wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass die Taliban ein starkes Informationsnetzwerk hätten und allenfalls ihre Macht gegenüber den lokalen Arbaki-Milizen hätten demonstrieren wollen. Das SEM hielt es des Weiteren für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer so schnell habe befreit und ausgetauscht werden können. Entgegen dieser Einschätzung erachtet das Gericht die Schilderungen betreffend seine Freilassung jedoch als nachvollziehbar und genügend substantiiert. Die Umstände, unter welchen sein Vater und die Dorfältesten ihn nach der Entführung relativ schnell hätten auffinden können, vermochte er in der Beschwerde einigermassen überzeugend darzulegen. Auch die protokollierte Aussage, er sei von seinem Vater nicht über alle Umstände des Gefangenentauschs aufgeklärt worden, weil sich das nicht gehöre (vgl. F107, 110, 113) und weil Junge ohnehin mit den Taliban nie verhandeln würden, das sei Sache der Alten (vgl. F112), ist nachvollziehbar und erscheint im Kontext der familiären und dörflichen Hierarchie plausibel. Gemäss Landinfo erklärte eine gut informierte internationale Organisation bei einem Treffen mit Landinfo im September 2015, dass die Taliban Entführungen von Hazaras benutzten, um die Älteren dazu zu bringen, den Rebellen die Durchreise durch die von Hazaras kontrollierten Gebiete zu gewähren (vgl. Landinfo, Afghanistan, a.a.O., S. 20). Gemäss EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Jahr 2015 sei im August 2015 eine Gruppe von Hazaras in C._______ an einer illegalen Strassensperre angehalten worden. Die Personen seien nach fünf Tagen wieder freigelassen worden, nachdem die örtlichen Ältesten den Fall verhandelt und vermittelt hatten (vgl. EASO, Afghanistan Security Situation, 01.2016, S. 92, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001-ENN_FV1.-pdf, abgerufen am 11.03.2020). Tatsächlich scheint die Praxis der Entführung zum Austausch von Gefangenen gängig zu sein. Die Vorinstanz muss sich in Bezug auf die Erhellung dieses Sachverhaltsaspekts entgegenhalten lassen, dass wenig nachfragt wurde, um die Umstände des Gefangenenaustauschs abzuklären; nach der freien Schilderung im Rahmen der Anhörung (vgl. act. A22/19 F46) stellte die Fachspezialistin keine weiteren Fragen zu den Umständen der Freilassung. Auch wenn gewisse Details offengeblieben sind, so sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als überwiegend glaubhaft zu bezeichnen.

E. 5.4 Das SEM hat im Zusammenhang mit dem Erhalt des Drohbriefs vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban diesen Brief dem Bruder des Beschwerdeführers abgegeben hätten - anstatt den Beschwerdeführer direkt mitzunehmen. Ein Widerspruch sei auch, dass der Beschwerdeführer die Taliban einerseits als mächtig bezeichnet habe, für die es ein Leichtes sei, jemanden ausfindig zu machen, und andererseits erklärt habe, die Taliban hätten nicht einfach in sein Dorf kommen können (vgl. act. A39/7 Ziff. II Nr. 1, S. 4). Der Beschwerdeführer hat - nach Ansicht des Gerichts - jedoch plausibel dargelegt, dass sein Dorf von den Arbaki geschützt werde, weshalb nachvollziehbar ist, dass die Taliban sich nicht einfach in das Dorf hätten begeben können (vgl. act. A22/19 F120). Ausserdem hatte er an anderer Stelle bereits erklärt, dass sich die Arbaki-Milizionäre häufig vor seinem Laden aufgehalten hätten (vgl. ebenda F70). Auch die Aussage, dass die Taliban allenfalls im Dorf über Spitzel verfügen könnten, die ihnen Informationen über das Dorfgeschehen zutragen könnten, fügt sich ins Bild ein. Die Vorbringen sind in diesem Punkt als stimmig und plausibel zu bezeichnen.

E. 5.5 Betreffend den Inhalt des als Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefes der Taliban, erachtete die Vorinstanz es als widersprüchlich, dass im Brief geschrieben stehe, der Beschwerdeführer habe Alkohol verkauft, er selbst jedoch vorgebracht habe, die Taliban hätten dies nicht gewusst, sonst hätten sie ihn auf der Stelle getötet (vgl. act. A22/19 F59).

E. 5.5.1 Dazu ist folgendes festzuhalten. Tatsächlich liegt ein Widerspruch vor, allerdings datiert der Brief vom 29. Juli 2015, der Beschwerdeführer erhielt ihn somit erst zwei Monate nach der Entführung und Festhaltung, welche sich im Mai 2015 ereignet haben soll (vgl. A22/19 F48); entsprechende Information könnten die Taliban auch erst später erhalten haben. Der Drohbrief enthält weiterhin den Vorwurf der Spionage für staatliche Kräfte; dieser Vorwurf ist nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, für E._______, den lokalen Arbaki-Kommandeur Besorgungen gemacht zu haben und dazu mit F._______, einem Freund des Kommandanten, der in Staatsdiensten stehe, Kontakt gehabt zu haben (vgl. act. A22/19 F46 und 73); genau um die Details dieser Verbindung drehte sich auch das Verhör im Rahmen der Entführung, F73 - 78).

E. 5.5.2 Zwar ist zutreffend, dass Dokumente wie der vorgelegte Drohbrief der Taliban, ebenso wie die Anzeige des Vaters betreffend die Brandstiftung am Laden des Beschwerdeführers, nicht fälschungssicher sind und ihnen daher - wie von der die Vorinstanz richtig festgestellt - nur geringer Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.5). Sie können deshalb für sich allein genommen nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens dienen. Vorliegend sind sie jedoch im Kontext mit den überwiegend als glaubhaft gemacht zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkara als echt erachtete und seine Herkunft aus der Provinz Ghazni nicht in Frage stellte (vgl. act. A39/7 Ziff. III Nr. 1, S. 4). Der Umstand, dass Drohbriefe auch gefälscht werden und auf «Bestellung» fabriziert werden können, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.6 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorgelegte Videoaufzeichnung, die angeblich zeigen soll, wie er von den Taliban geschlagen wurde (vgl. act. A22/19 F32-42), hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht gewürdigt. Zwar kann die Urheberschaft des Videos nicht ermittelt werden und es ist auch nicht klar, wann und von wem das Video auf das Social-Media-Portal (...) hochgeladen wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der im Video gezeigten misshandelten Person um ihn handelt. Auch die Rahmenbedingungen, die im Video gezeigt werden, entsprechen den Schilderungen des Beschwerdeführers, der davon sprach, dass ihn die Taliban auf einer «Art Baustelle, in einem unfertigen Haus», festgehalten hätten (vgl. act. A22/19 F82). Das SEM wäre gehalten gewesen, das Video einer näheren Prüfung zu unterziehen.

E. 5.7 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2011/13 E. 5.1 m. H.).

E. 5.8 In Würdigung aller Umstände hält es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäfte für den lokalen Arbaki-Kommandanten in den Fokus der Taliban geraten ist: Er wurde von ihnen entführt und misshandelt und konnte nur im Rahmen von Verhandlungen der Dorfältesten mit den Taliban und dem Austausch eines Reisenden aus der Region C._______, der von den Arbaki festgehalten worden war, weil man ihn verdächtigt hatte, ein Taliban zu sein, wieder freikommen. Nachdem der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban erhalten hatte, verliess er aus Furcht vor weiteren Behelligungen das Land. Nach seiner Flucht wurde das Geschäft, das er betrieben hatte, in Brand gesteckt.

E. 5.9 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Einerseits müssen die Drohungen eine asylrelevante Intensität aufweisen, andererseits ist zu prüfen, inwiefern sich eine Person diesen Drohungen, beispielsweise durch die Aufgabe der Arbeitsstelle oder durch einen Umzug, entziehen könnte.

E. 5.9.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Bedrohung durch die Taliban als gezielt und auf einem relevanten Motiv beruhend bezeichnet werden muss, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit dem lokalen Arbaki-Milizführer und einem weiteren Staatsbediensteten in Ghazni in deren Fokus geraten war und der Spionage verdächtigt wurde. Sie war auch genügend intensiv, es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weiteren asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher als beachtlich im Sinne des Art. 3 AsylG zu bezeichnen, sie sind - wie dargelegt - glaubhaft gemacht im Sinne des Art. 7 AsylG. Im Fall der Rückkehr hat er eine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen durch die lokalen Taliban; von einer staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in der Heimatregion Ghazni kann nicht ausgegangen werden.

E. 5.9.2 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG (SR 142.20) zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder die Städte Kabul, Herat noch Mazar-i-Sharif kommen als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu Kabul, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 zu Mazar-i-Sharif sowie BVGE 2011/49 E.7.3 zu Herat).

E. 6.1 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich.

E. 6.2 Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer als asylunwürdig im Sinne des Art. 53 Bst. a AsylG gelten müsste. Zwar geht aus den Vorakten hervor, dass gegen ihn verschiedene Strafuntersuchungen eingeleitet wurden (vgl. act. A34/5, A35/38, A36/9) sowie am 30. Januar 2017 eine ausländerrechtliche Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons I._______ angeordnet wurde (vgl. act. A37/5). Alle Ermittlungen und Massnahmen datieren jedoch - mit Ausnahme des Urteils des Bezirksgerichts J._______ vom 23. Januar 2019 (act. A48/8), mit dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde -, vor dem Datum des Erlasses des Asylentscheids am 10. Februar 2017, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Soweit das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers nicht dazu führte, dass das SEM ihm die vorläufige Aufnahme verweigerte (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG), kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit erkennen; auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, zumal Urteile oder Einstellungen der Strafuntersuchungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist daher das Asyl zu gewähren.

E. 7 Das SEM hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und ihm das Asyl verweigert. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit nachträglich obsolet.

E. 9 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist vom SEM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote liegt nicht vor; der Aufwand seiner Rechtsvertreterin (für die Eingaben vom 30. Oktober 2018 und vom 21. Juni 2019) ist daher aufgrund der Aktenlage einzuschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1638/2017 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin,Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ethnischer Hazara und stammt nach eigenen Angaben aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni. Er ersuchte am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Im Testzentrum Zürich fand am 15. September 2015 eine summarische Befragung und am 12. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. B. Am 27. Oktober 2015 reichte seine damalige Rechtsvertreterin beim SEM einen USB-Datenträger mit einem Video ein, das von (...) heruntergeladen worden sei (vgl. act. A19/1). Ein Landsmann aus dem Camp, namens D._______, der viel auf dem Natel surfe und sich auf (...) Videos über die Taliban anschaue, habe den Beschwerdeführer auf das Video, auf dem er zu sehen sei, aufmerksam gemacht (vgl. act. A22/19 F. 41). C. In der Anhörung am 9. November 2015 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor, er habe nach seiner Schulzeit einen kleinen Laden geführt, in dem er Lebensmittel, Haushaltswaren sowie Obst aus dem Garten der Familie verkauft habe. Eine regierungstreue Arbaki-Miliz habe in dieser Gegend zwei Posten gehabt, es seien «Jungs aus dem Ort» gewesen. Sie hätten öfter Zigaretten bei ihm bestellt, er habe ungefähr drei Monate lang für sie Waren auf dem Bazar in Ghazni besorgt und auch Einkäufe für den lokalen Arbaki-Kommandanten E._______ erledigt. Über einen Mittelsmann namens F._______ (der Sohn eines Bazarhändlers, der für die afghanischen Behörden gearbeitet habe) habe er für den Kommandanten dort auch heimlich Alkohol gekauft, den er in einem Benzin-Kanister transportiert habe. Alkohol sei in Afghanistan verboten und der Kommandant habe nicht gewollt, dass bekannt werde, dass er Alkohol konsumiere. Er habe ungefähr siebenmal Alkohol auf diese Weise gekauft. Die Taliban hätten herausgefunden, dass er die Arbaki beliefere und eines Tages, als er im Auto seines Bekannten G._______ in der Gegend von H._______ unterwegs gewesen sei, hätten Taliban das Auto angehalten und ihn entführt. Die Taliban hätten ihn aus dem Auto gezerrt, ihm die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gefahren. Dort sei er geschlagen und beschimpft und während vier bis fünf Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spion der Regierung zu sein. G._______ sei inzwischen in ihr Dorf zurückgefahren und habe dort seinen Vater aufgesucht und ihm die Entführung berichtet. Der Vater habe sofort den Mullah und die Ältesten der Moschee zusammengerufen und sei mit ihnen nach H._______ gefahren. Im Tausch gegen einen auf ihrem Gebiet festgehaltenen Taliban und zwei Kalaschnikows sei der Beschwerdeführer auf Intervention des Mullahs und der Ältesten freigelassen worden. Dies alles habe sich ungefähr im Mai 2015 ereignet. Er habe sich nach diesem Ereignis zwei Wochen nur im Haus aufgehalten und danach wieder im Laden gearbeitet. Seine Eltern hätten ihm aber nicht mehr erlaubt, Warenlieferungen zu machen, daher habe G._______ statt seiner in die Stadt fahren müssen, um die Einkäufe zu erledigen; G._______ habe noch ungefähr dreimal Alkohol für den Kommandanten besorgt. Kurze Zeit später hätten die Taliban seinem jüngeren Bruder einen Drohbrief übergeben, datiert vom (umgerechnet) 29. Juli 2015, in dem er vorgeladen worden sei, sich wegen Spitzeltätigkeit mit dem Staat Afghanistan gegen das «Islamische Emirat Afghanistan» und wegen des Verkaufs von Alkohol an die Bevölkerung zu verantworten, oder andernfalls die von ihnen verhängte Strafe zu akzeptieren (Hinrichtungsbefehl). Sein Vater habe daraufhin entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Nach der Flucht habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass der Laden angezündet worden sei und er die Brandstiftung bei den lokalen Behörden am (umgerechnet) 7. August 2015 zur Anzeige gebracht habe. D. Am 10. November 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin beim SEM die Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers ein, eine Kopie des Drohbriefes der Taliban sowie eine Kopie der Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend den Brand im Lebensmittelladen. Nach Aktenlage legte der Beschwerdeführer am 12. November 2015 die drei Dokumente im Original vor (vgl. act. A25/1), am 16. November 2015 reichte er entsprechende Übersetzungen des Drohbriefes und der Anzeige ein. E. Mit Verfügung vom 16. November 2015 entschied die Vorinstanz, das Gesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, da es weiterer Abklärungen bedürfe. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton I._______ zugewiesen. Gleichentags legte die Rechtsvertretung aus dem Testbetrieb das Mandat nieder. F. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung; das SEM hielt die Vorbringen nicht für glaubhaft, da die Schilderungen vage und detailarm ausgefallen seien. Die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban und das «Freikaufen» durch seinen Vater erachtete es für unplausibel, ebenso wie auch den Sachverhalt betreffend den Drohbrief der Taliban. Das SEM setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da es seine Herkunft aus C._______ in der Provinz Ghazni als erstellt erachtete. Der Entscheid wurde am 14. Februar 2017 eröffnet. G. Am 16. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2017 als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die amtliche Verbeiständung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen, welche die Qualifikationen des Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. I. Am 7. April 2017 beantragte eine vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin die amtliche Beiordnung. Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 11. April 2017 gut. J. Am 30. Oktober 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Am 1. November 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin diese Anfrage. K. Am 29. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung ein. L. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Es verwies erneut auf Widersprüche und Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer nicht habe auflösen können. M. In der Replik vom 21. Juni 2019 erklärte die Rechtsvertreterin, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte bezüglich des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, von den Taliban wegen seiner Alkoholtransporte entführt und misshandelt worden, jedoch noch gleichentags durch eine Intervention seines Vaters mit Unterstützung der lokalen Geistlichkeit und der Dorfältesten im Wege eines Gefangenenaustauschs freigekommen zu sein und das Land später verlassen zu haben, nachdem er einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Die Schilderung seiner Asylgründe sei vage, unkonkret und weise keine Realkennzeichen auf, als ob er das Geschehene gar nicht selbst erlebt habe. Zudem seien wichtige Aspekte nicht plausibel, insbesondere die Umstände, wie der Beschwerdeführer durch die Intervention seines Vaters und der Ältesten so schnell wieder habe freikommen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gravierende Widersprüche nicht auflösen können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die drohende Verfolgung zu belegen, da diese leicht fälschbar seien und zudem auf Bestellung käuflich erworben werden könnten. Im Rahmen der Vernehmlassung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass der Fahrer den Ort gewusst habe, wo mit den Taliban verhandelt werden könne. Dies könne jedoch gar nicht sein, da er selbst ausgesagt habe, er sei nach der Entführung in einer ungefähr halbstündigen Autofahrt an einen anderen Ort verbracht worden. Zudem habe er aus Sicht des SEM nicht zu erklären vermocht, wie die Taliban ihn überhaupt hätten identifizieren können. 4.2 Der Beschwerdeführer kann die Einschätzung des SEM nicht nachvollziehen. Richtig sei, dass er im Rahmen seiner Anhörung das Geschehen ausführlich und genau geschildert habe. Das SEM verkenne mit seinen Annahmen die Realitäten in Afghanistan; regelmässig würden die Taliban Personen festnehmen und durch die Entführungen Gegenleistungen erpressen. Entscheidend nach einer Entführung sei eine schnelle Kontaktaufnahme, da die Geiseln sonst getötet würden. Da sein Entführungsort bekannt gewesen sei, sei es dem Vater gelungen, mit den Taliban schnell in Verhandlungen zu kommen; es sei in der Gegend bekannt, wo diese sich aufhielten. Was genau in diesen Verhandlungen gesprochen worden sei, habe er nicht wissen können. Es könne ferner auch nicht seine Aufgabe sein, das Verhalten der Taliban zu erklären, er habe jedoch seine eigenen Umstände detailliert dargelegt. Das SEM dagegen habe sein Vorbringen pauschal als unglaubhaft abgetan und auch die vorgelegten Beweismittel nicht einmal gewürdigt oder auf ihre Echtheit hin überprüft, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass die Gegend von H._______ von den Taliban kontrolliert werde. Den Einheimischen seien die Machtverhältnisse und die jeweiligen Stützpunkte bekannt; sie hätten deshalb gewusst, wo sie hätten hingehen müssen. Seinem Vater und den Ältesten seines Dorfes sei daher klar gewesen, wohin sie gehen müssten, wenn sie die Taliban treffen wollten. Zur Fahrtdauer sei festzuhalten, dass man in bergigem, unwegsamen Gelände in 30 Minuten keine grosse Entfernung zurücklegen könne; er sei in Wahrheit gar nicht so weit entfernt gewesen, wie das SEM vermutet habe. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Schilderungen Beschwerdeführer als unsubstantiiert; sie wiesen insbesondere keine Realkennzeichen auf. Dieser Einschätzung vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschliessen. Vielmehr hält es die Vorbringen aus den folgenden Erwägungen für überwiegend wahrscheinlich, womit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG Genüge getan ist. 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Schilderung (vgl. act. A22/19 F46, 63, 73) sind auf gleichbleibendem Niveau recht ausführlich ausgefallen; er nannte Details und soweit bekannt auch die Namen der Beteiligten (vgl. seine Erläuterungen in act. A22/19 F46 zum Ablauf der Besorgungen für den lokalen Arbaki-Kommandanten, sowie die Aussagen zu den Umständen der Anhaltung durch die Taliban und die Befragung, F63 und F73). Er beantwortete die Fragen des SEM schlüssig und detailliert (vgl. ebenda F74 - 79 zur Befragung durch die Taliban, F107 - 114 zum Gefangenentausch und zu seiner Freilassung) und konnte auf Nachfrage den Sachverhalt stimmig ergänzen und vertiefen (zum Beispiel F74, 75), ohne dass dabei Widersprüche und Unsicherheiten auftauchten (vgl. F92 - 105 zum Verhör und den Misshandlungen durch die Taliban). Auch seine Erläuterungen im Rahmen der Beschwerde und der Replik waren geeignet, allfällige Widersprüche aufzulösen, so zum Beispiel seine Präzisierungen in der Replik zur Dauer der Entführungsfahrt (vgl. E. 4.2). Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten auch Realkennzeichen, welche eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer schilderte ausführlich, was er während der Festhaltung durch die Taliban erlebte, welche Fragen sie stellten, welche Antworten er gab und auch, welche Fragen er nicht beantworten konnte (vgl. act. A22/19 F72-95); schliesslich berichtete er nachvollziehbar auch über seine Angst, von den Taliban ermordet zu werden, während er nach dem Verhör warten musste (vgl. ebenda F95). Des Weiteren ist festzustellen, dass die von ihm geschilderten Misshandlungen (Schläge auf den Rücken, ebenda, F105) mit den Diagnosen im vorgelegten Arztzeugnis vom 27. Oktober 2015 übereinstimmen (vgl. act. A20/2). 5.3 Des Weiteren hielt das SEM es für wenig wahrscheinlich, dass die Taliban von den Geschäften des Beschwerdeführers mit der Miliz erfahren und sie ihn auf der Strasse hätten identifizieren können. Dieses Argument vermag aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Die Arbaki Milizen sind ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene («A community-based security system», siehe European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan: Security Situation - Update, Mai 2018, S. 8, www.refworld.org/-docid-/5b3be4ad4.html, besucht am 21.02.2020). Dies hat auch der Beschwerdeführer so geschildert (vgl. act. A22/19 F.46, «die meisten Arbaki sind Jungs aus der Gegend selbst»). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) erläutert in seinem Bericht vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural: Arbaki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arbaki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten grössere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. EASO verweist insbesondere auf die Aussagen von Mohammed Osman Tariq, der in seinem Bericht zum Konzept Arbakai einen Stammesältesten zitiert. Nach dessen Auskunft handle es sich bei den Arbakai um eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga (Stammesversammlung) hätten. Sie sicherten das Territorium des Stammes oder der Gemeinde und würden Massnahmen gegen jene ergreifen, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Begriffs Arbakai leite sich von ihrer ursprünglichen Bedeutung ab. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Milizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet (vgl. EASO, Afghanistan; Recruitment by armed groups, September 2016, S. 33, www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/-Afghanistan_recruitment.pdf, besucht am 21.02.2020). In Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet eine derart lokal basierte Kommandostruktur, die in der Gemeinde fest verankert ist, dass es durchaus vorstellbar ist, dass in einem kleinen Dorf bekannt werden kann, welche Geschäfte der Beschwerdeführer für den lokalen Arbaki-Kommandant tätigte, auch wenn er selbst erklärte, dass nur ganz wenige Personen Bescheid gewusst hätten (vgl. act. A22/19 F46). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, die Arbaki-Milizionäre seien oft vor seinem Laden gesessen (vgl. act. A22/19, F70). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass es im Dorf Spitzel der Taliban gegeben hat, die den Taliban Bericht erstatteten, wer beim Kommandanten ein- und ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass die Informationswege der Taliban stark seien (vgl. act. A22/19 F69-71). Denkbar ist ferner, dass der Laden des Vaters von F._______, der selbst für den Staat tätig gewesen sei (wo der Beschwerdeführer den Alkohol gekauft habe), unter Beobachtung gestanden haben könnte (vgl. act. A22/19 F73). Es ist aus diesen Erwägungen durchaus nicht abwegig, dass die Geschäfte des Beschwerdeführers aufgefallen sind und er möglicherweise durch eine lokale Person an die Taliban verraten wurde. Im Übrigen ist festzustellen, dass verschiedene Quellen über die Entführung von Zivilpersonen durch die Taliban in der Region C._______ - Ghazni im Jahr 2015 berichteten. So schildert das Afghanistan Analysts Network (AAN) in einem Beitrag vom April 2015 verschiedene Entführungsfälle und wies darauf hin, dass im März 2015 Zivilisten auf dem Weg von Jaghori kommend angehalten und nach kurzer Festhaltung und Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden seien. In der Gegend von C._______ komme es häufig zu Entführungen, da die Afghanische Armee nur geringe Präsenz zeige. Durch entsprechende Entführungen und Festhaltungen versuchten die Taliban, Soldaten, Regierungstreue sowie Staatsbedienstete ausfindig zu machen; gleichzeitig dienten die Entführungen als Machtdemonstration und zur Einschüchterung der lokalen Bevölkerung (vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN], Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent incidents, 24.04.2015, www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/-hazaras-in-the-crosshairs-ascrutiny-of-recent-incidents/, abgerufen am 11.03.2020). Auch Landinfo beschreibt in einem Bericht vom November 2015 die Entführungen in der Provinz Ghazni und berichtet ebenfalls über den Vorfall, dass Reisende auf der Strasse zwischen der Stadt Ghazni und dem Bezirk Jaghori entführt worden seien. Neun der Geiseln seien nach wenigen Stunden freigelassen worden, während eine Person vermisst blieb, die angeblich für die Behörden gearbeitet haben solle (vgl. Landinfo, Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2018/03/Afghanistan-Generell-sikkerhet-og-veisikkerhet-20112015.pdf, abgerufen am 11.03.2020). Insofern erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der Quellenlage zum entsprechenden Berichtszeitraum nachvollziehbar. Es scheint denn auch plausibel, wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass die Taliban ein starkes Informationsnetzwerk hätten und allenfalls ihre Macht gegenüber den lokalen Arbaki-Milizen hätten demonstrieren wollen. Das SEM hielt es des Weiteren für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer so schnell habe befreit und ausgetauscht werden können. Entgegen dieser Einschätzung erachtet das Gericht die Schilderungen betreffend seine Freilassung jedoch als nachvollziehbar und genügend substantiiert. Die Umstände, unter welchen sein Vater und die Dorfältesten ihn nach der Entführung relativ schnell hätten auffinden können, vermochte er in der Beschwerde einigermassen überzeugend darzulegen. Auch die protokollierte Aussage, er sei von seinem Vater nicht über alle Umstände des Gefangenentauschs aufgeklärt worden, weil sich das nicht gehöre (vgl. F107, 110, 113) und weil Junge ohnehin mit den Taliban nie verhandeln würden, das sei Sache der Alten (vgl. F112), ist nachvollziehbar und erscheint im Kontext der familiären und dörflichen Hierarchie plausibel. Gemäss Landinfo erklärte eine gut informierte internationale Organisation bei einem Treffen mit Landinfo im September 2015, dass die Taliban Entführungen von Hazaras benutzten, um die Älteren dazu zu bringen, den Rebellen die Durchreise durch die von Hazaras kontrollierten Gebiete zu gewähren (vgl. Landinfo, Afghanistan, a.a.O., S. 20). Gemäss EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Jahr 2015 sei im August 2015 eine Gruppe von Hazaras in C._______ an einer illegalen Strassensperre angehalten worden. Die Personen seien nach fünf Tagen wieder freigelassen worden, nachdem die örtlichen Ältesten den Fall verhandelt und vermittelt hatten (vgl. EASO, Afghanistan Security Situation, 01.2016, S. 92, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001-ENN_FV1.-pdf, abgerufen am 11.03.2020). Tatsächlich scheint die Praxis der Entführung zum Austausch von Gefangenen gängig zu sein. Die Vorinstanz muss sich in Bezug auf die Erhellung dieses Sachverhaltsaspekts entgegenhalten lassen, dass wenig nachfragt wurde, um die Umstände des Gefangenenaustauschs abzuklären; nach der freien Schilderung im Rahmen der Anhörung (vgl. act. A22/19 F46) stellte die Fachspezialistin keine weiteren Fragen zu den Umständen der Freilassung. Auch wenn gewisse Details offengeblieben sind, so sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als überwiegend glaubhaft zu bezeichnen. 5.4 Das SEM hat im Zusammenhang mit dem Erhalt des Drohbriefs vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban diesen Brief dem Bruder des Beschwerdeführers abgegeben hätten - anstatt den Beschwerdeführer direkt mitzunehmen. Ein Widerspruch sei auch, dass der Beschwerdeführer die Taliban einerseits als mächtig bezeichnet habe, für die es ein Leichtes sei, jemanden ausfindig zu machen, und andererseits erklärt habe, die Taliban hätten nicht einfach in sein Dorf kommen können (vgl. act. A39/7 Ziff. II Nr. 1, S. 4). Der Beschwerdeführer hat - nach Ansicht des Gerichts - jedoch plausibel dargelegt, dass sein Dorf von den Arbaki geschützt werde, weshalb nachvollziehbar ist, dass die Taliban sich nicht einfach in das Dorf hätten begeben können (vgl. act. A22/19 F120). Ausserdem hatte er an anderer Stelle bereits erklärt, dass sich die Arbaki-Milizionäre häufig vor seinem Laden aufgehalten hätten (vgl. ebenda F70). Auch die Aussage, dass die Taliban allenfalls im Dorf über Spitzel verfügen könnten, die ihnen Informationen über das Dorfgeschehen zutragen könnten, fügt sich ins Bild ein. Die Vorbringen sind in diesem Punkt als stimmig und plausibel zu bezeichnen. 5.5 Betreffend den Inhalt des als Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefes der Taliban, erachtete die Vorinstanz es als widersprüchlich, dass im Brief geschrieben stehe, der Beschwerdeführer habe Alkohol verkauft, er selbst jedoch vorgebracht habe, die Taliban hätten dies nicht gewusst, sonst hätten sie ihn auf der Stelle getötet (vgl. act. A22/19 F59). 5.5.1 Dazu ist folgendes festzuhalten. Tatsächlich liegt ein Widerspruch vor, allerdings datiert der Brief vom 29. Juli 2015, der Beschwerdeführer erhielt ihn somit erst zwei Monate nach der Entführung und Festhaltung, welche sich im Mai 2015 ereignet haben soll (vgl. A22/19 F48); entsprechende Information könnten die Taliban auch erst später erhalten haben. Der Drohbrief enthält weiterhin den Vorwurf der Spionage für staatliche Kräfte; dieser Vorwurf ist nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, für E._______, den lokalen Arbaki-Kommandeur Besorgungen gemacht zu haben und dazu mit F._______, einem Freund des Kommandanten, der in Staatsdiensten stehe, Kontakt gehabt zu haben (vgl. act. A22/19 F46 und 73); genau um die Details dieser Verbindung drehte sich auch das Verhör im Rahmen der Entführung, F73 - 78). 5.5.2 Zwar ist zutreffend, dass Dokumente wie der vorgelegte Drohbrief der Taliban, ebenso wie die Anzeige des Vaters betreffend die Brandstiftung am Laden des Beschwerdeführers, nicht fälschungssicher sind und ihnen daher - wie von der die Vorinstanz richtig festgestellt - nur geringer Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.5). Sie können deshalb für sich allein genommen nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens dienen. Vorliegend sind sie jedoch im Kontext mit den überwiegend als glaubhaft gemacht zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkara als echt erachtete und seine Herkunft aus der Provinz Ghazni nicht in Frage stellte (vgl. act. A39/7 Ziff. III Nr. 1, S. 4). Der Umstand, dass Drohbriefe auch gefälscht werden und auf «Bestellung» fabriziert werden können, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.6 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorgelegte Videoaufzeichnung, die angeblich zeigen soll, wie er von den Taliban geschlagen wurde (vgl. act. A22/19 F32-42), hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht gewürdigt. Zwar kann die Urheberschaft des Videos nicht ermittelt werden und es ist auch nicht klar, wann und von wem das Video auf das Social-Media-Portal (...) hochgeladen wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der im Video gezeigten misshandelten Person um ihn handelt. Auch die Rahmenbedingungen, die im Video gezeigt werden, entsprechen den Schilderungen des Beschwerdeführers, der davon sprach, dass ihn die Taliban auf einer «Art Baustelle, in einem unfertigen Haus», festgehalten hätten (vgl. act. A22/19 F82). Das SEM wäre gehalten gewesen, das Video einer näheren Prüfung zu unterziehen. 5.7 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2011/13 E. 5.1 m. H.). 5.8 In Würdigung aller Umstände hält es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäfte für den lokalen Arbaki-Kommandanten in den Fokus der Taliban geraten ist: Er wurde von ihnen entführt und misshandelt und konnte nur im Rahmen von Verhandlungen der Dorfältesten mit den Taliban und dem Austausch eines Reisenden aus der Region C._______, der von den Arbaki festgehalten worden war, weil man ihn verdächtigt hatte, ein Taliban zu sein, wieder freikommen. Nachdem der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban erhalten hatte, verliess er aus Furcht vor weiteren Behelligungen das Land. Nach seiner Flucht wurde das Geschäft, das er betrieben hatte, in Brand gesteckt. 5.9 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Einerseits müssen die Drohungen eine asylrelevante Intensität aufweisen, andererseits ist zu prüfen, inwiefern sich eine Person diesen Drohungen, beispielsweise durch die Aufgabe der Arbeitsstelle oder durch einen Umzug, entziehen könnte. 5.9.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Bedrohung durch die Taliban als gezielt und auf einem relevanten Motiv beruhend bezeichnet werden muss, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit dem lokalen Arbaki-Milizführer und einem weiteren Staatsbediensteten in Ghazni in deren Fokus geraten war und der Spionage verdächtigt wurde. Sie war auch genügend intensiv, es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weiteren asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher als beachtlich im Sinne des Art. 3 AsylG zu bezeichnen, sie sind - wie dargelegt - glaubhaft gemacht im Sinne des Art. 7 AsylG. Im Fall der Rückkehr hat er eine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen durch die lokalen Taliban; von einer staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in der Heimatregion Ghazni kann nicht ausgegangen werden. 5.9.2 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG (SR 142.20) zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder die Städte Kabul, Herat noch Mazar-i-Sharif kommen als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu Kabul, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 zu Mazar-i-Sharif sowie BVGE 2011/49 E.7.3 zu Herat). 6. 6.1 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. 6.2 Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer als asylunwürdig im Sinne des Art. 53 Bst. a AsylG gelten müsste. Zwar geht aus den Vorakten hervor, dass gegen ihn verschiedene Strafuntersuchungen eingeleitet wurden (vgl. act. A34/5, A35/38, A36/9) sowie am 30. Januar 2017 eine ausländerrechtliche Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons I._______ angeordnet wurde (vgl. act. A37/5). Alle Ermittlungen und Massnahmen datieren jedoch - mit Ausnahme des Urteils des Bezirksgerichts J._______ vom 23. Januar 2019 (act. A48/8), mit dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde -, vor dem Datum des Erlasses des Asylentscheids am 10. Februar 2017, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Soweit das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers nicht dazu führte, dass das SEM ihm die vorläufige Aufnahme verweigerte (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG), kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit erkennen; auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, zumal Urteile oder Einstellungen der Strafuntersuchungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist daher das Asyl zu gewähren.

7. Das SEM hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und ihm das Asyl verweigert. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit nachträglich obsolet.

9. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist vom SEM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote liegt nicht vor; der Aufwand seiner Rechtsvertreterin (für die Eingaben vom 30. Oktober 2018 und vom 21. Juni 2019) ist daher aufgrund der Aktenlage einzuschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: