opencaselaw.ch

E-405/2022

E-405/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ – suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Hazara und habe mehrheitlich in E._______ und an verschiedenen Orten im Iran gelebt, wo- bei er sich ungefähr alle eineinhalb Jahre jeweils für drei bis fünf Monate hauptsächlich ferienhalber in Afghanistan aufgehalten habe. Seit zirka März 2020 habe er wieder ständig in seinem Heimatdorf B._______ gelebt und dort Autos gekauft, repariert und wiederverkauft. Daneben habe er ein Jahr vor seiner Ausreise heimlich Alkohol zumeist an junge Menschen, die diesen für Hochzeitsfeste benötigt hätten, veräussert. Er habe den Alkohol aus F._______ bezogen und regelmässig an den Inhaber eines Blumenge- schäftes in seinem Dorf weiterverkauft. Sechs bis sieben Monate nach Auf- nahme des Geschäftes habe ihn der Mullah seiner Moschee auf seine ille- gale Tätigkeit angesprochen und ihn mehrere Male zur Aufgabe des ver- botenen Alkoholhandels aufgefordert. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da der alleinige Verdienst aus dem Weiterverkauf der Au- tos nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. Zwanzig bis dreissig Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban habe der Mul- lah ihm damit gedroht, ihn bei den Taliban wegen des Alkoholverkaufs an- zuzeigen. Zudem behaupte dieser zu Unrecht, dass er die lokalen Sicher- heitskräfte im Kampf gegen die Taliban unterstützt habe. Zwei, drei Tage vor seiner Ausreise – die Taliban hätten D._______ noch nicht eingenom- men gehabt – habe er unterwegs von seiner Familie telefonisch erfahren, dass die Taliban zuhause nach ihm gesucht hätten. Er habe grosse Angst bekommen und sich daran erinnert, wie die Taliban während ihrer ersten Machtübernahme (er sei noch ein Kind von sieben Jahren gewesen) sei- nen Vater ohne Grund festgenommen und gefoltert hätten. Nach der War- nung durch seine Familie habe er die Stadt D._______ am nächsten Tag verlassen und sei am 4. August 2021 in den Iran gereist. Anschliessend habe er seine Reise über die Türkei, Griechenland und den Balkan fortge- setzt. Am 8. November 2021 habe er mit dem Zug von Italien kommend illegal die Schweizer Grenze überquert.

E-405/2022 Seite 3 C. Am 22. Dezember 2021 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 23. De- zember 2021 ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 27. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegwei- sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der ange- fochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben ei- nes Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 8. März 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von der Suche der Taliban nach ihm erfahren habe. Seine Familie sei daher zum Onkel des Vaters des Be- schwerdeführers nach D._______ gegangen, später dann nach G._______. Der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers sei für eine Nacht verhaftet und unter Misshandlung zum Aufenthaltsort des Beschwer- deführers befragt worden. Er sei nach seiner Freilassung in den Iran ge- flüchtet. H. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die Rechtsvertretung (wie bereits mit der Beschwerde) eine Fotografie eines Drohschreibens der Taliban ein.

E-405/2022 Seite 4

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-405/2022 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Taliban wegen des Verkaufs von Alkohol und des Verdachts, die lokalen Kräfte unterstützt zu haben, gesucht worden zu sein, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte aus, dass eine Anerkennung als Flüchtling eine gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraussetze. Der Beschwerdeführer habe sich auf keine solchen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) berufen, sondern habe vielmehr nach Ansicht der Taliban gegen die islamischen Vorschriften verstossen und angeblich gegen sie gekämpft. Somit fehle es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 zum Entscheidentwurf geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Alkoholverkauf nach den Ansichten der Taliban gegen eine islami- sche Regel verstossen habe, weshalb eine unverhältnismässig hohe Strafe oder die Todesstrafe drohe. Der örtliche Mullah habe im Weiteren den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt, die lokalen Kräfte unter- stützt zu haben, die gegen die Taliban gekämpft hätten. Der Beschwerde-

E-405/2022 Seite 6 führer werde aus religiösen und politischen Gründen verfolgt, was asylre- levante Motive seien. In diesem Zusammenhang sei auf die ähnlich gela- gerten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2017 vom

2. April 2020 und D-4991/2019 vom 3. November 2020 hinzuweisen, in de- nen das Gericht damals die Existenz flüchtlingsrechtlich relevanter Motive bejaht habe. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Hierzu sei festzuhalten, dass der Vertrieb von Alkohol zwar auch Gegen- stand der zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei, es sich hier- bei indessen um komplexere Vorbringen handle. So stelle im erstgenann- ten Urteil der Alkohol bloss eine Facette eines grösseren Vorbringens dar; der dortige Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit einem lokalen Milizführer der Spionage verdächtigt worden, was vorlie- gend nicht der Fall gewesen sei. Das zweitgenannte Urteil betreffe eine Person, die über Jahre hinweg mit Alkohol gehandelt und konkrete Über- griffe durch die Taliban erlitten habe und damit ganz offensichtlich im Visier der Taliban gewesen sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege keine ver- gleichbare Konkretheit oder Intensität vor. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbrin- gen einzugehen.

E. 5.2 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2022 hat sich der Beschwerdeführer sowohl zur Frage der Asylrelevanz als auch einlässlich zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geäussert. Hierzu hielt er zunächst fest, die Feststellung der Vorinstanz, wonach bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, habe im Entwurf des Entscheides noch gefehlt. Ferner sei die Vorinstanz nun zumindest implizit von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Vorfrageweise sei nun auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. So habe er bei- spielsweise nachvollziehbar darlegen können, was die Gründe für den Al- koholverkauf gewesen seien. So habe er sich diesem Risiko ausgesetzt, weil er in E._______ nicht mehr habe arbeiten können und so eine wichtige Einnahmequelle verloren gegangen sei (act. 14 F 35 ff., 48 f.). Weiter habe er sowohl zur Beschaffung als auch zum Verkauf des Alkohols detaillierte Angaben machen können (insb. act. 14 F 39 ff.). Bei den Ausführungen zu den Gesprächen mit dem Mullah, welcher den Beschwerdeführer an die Taliban verraten habe, habe er oft die direkte Rede verwendet und habe

E-405/2022 Seite 7 sich detailliert an den Gesprächsinhalt erinnern können (act. 14 F 35, 50- 52). Festzuhalten sei, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente finden liessen, diese sub- stantiiert und in sich schlüssig seien und keine Widersprüche bestünden, weshalb im Sinne der geforderten Gesamtwürdigung von der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen habe die Vorinstanz im Ent- scheidentwurf lediglich festgehalten, dass es vorliegend an einem flücht- lingsrelevanten Verfolgungsmotiv fehle, habe jedoch im darauffolgenden Entscheid zudem damit argumentiert, dass die erforderliche Konkretheit und Intensität der Verfolgung nicht gegeben seien. Damit sei dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit verweigert worden, zu diesem neuen Vor- halt Stellung zu beziehen. Es bestehe im Fall des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor Verfolgung, welche auch die geforderte Intensität aufweise, wobei dieser geltend gemachten Bedrohungslage ein Motiv ge- mäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in den Augen der Taliban aufgrund des Alkoholverkaufs als Ungläubiger betrachtet werde. Der Verkauf von Alkohol zähle nach der Scharia zu den schwersten Verbrechen nach islamischem Recht. Die Ver- folgung des Beschwerdeführers aufgrund von Verstössen gegen religiöse Moralkodizes falle unter das Verfolgungsmotiv «Religion» im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren seien die Taliban der Ansicht, dass der Be- schwerdeführer ein Widerstandskämpfer sei, womit auch ein politisches Verfolgungsmotiv vorliege, werde er doch von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Widerstandsgruppe als politischer Gegner betrach- tet. Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwi- schen Verfolgung und Ausreise und der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den Taliban gesucht. Hinsichtlich der vom SEM festgestellten Un- terschiede zu den Konstellationen in den genannten Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2017 vom 2. Ap- ril 2020 der Spionage verdächtigt werde, jedoch gingen die Taliban davon aus, dass er zusätzlich zum Alkoholverkauf auch noch ein Widerstands- kämpfer und somit ein politischer Gegner sei. Deshalb handle es sich durchaus um «komplexere Vorbringen». Sodann habe der Beschwerdefüh- rer aufgrund des Alkoholverkaufs Auseinandersetzungen mit dem Mullah gehabt und sei über seine Familie von den Taliban bedroht worden. Dabei sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation im Beschwerdeverfahren D-4991/2019 nicht über die gleich lange Zeitspanne

E-405/2022 Seite 8 Alkohol vertrieben habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits ins Visier der Taliban geraten. So hätten die Taliban mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm ge- sucht und würden auch im heutigen Zeitpunkt nach ihm suchen, wie sich aus dem neu eingereichten Drohbrief ergebe.

E. 6.1 Einleitend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde nicht implizit von der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen ausgegangen ist. Vielmehr hat sie festgehalten, dass aufgrund der of- fensichtlichen fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich indes auf Beschwerdeebene gleich- wohl einlässlich zu der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geäussert, wes- halb sich das Gericht veranlasst sieht, der Vollständigkeit halber nachfol- gend auch hierauf einzugehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erweisen sich seine Angaben nicht als substanziiert und widerspruchslos, sondern ganz im Gegenteil als auffallend substanzlos und zumeist auch nur wenig lebensnah. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, ein Jahr lang illegal Alkohol verkauft zu haben, war er nicht annährend in der Lage, de- taillierte Angaben zum Ankauf und Weiterverkauf des Alkohols zu machen (vgl. Anhörungsprotokoll, act. 14 F40-42). Aufgrund der Illegalität einer sol- chen Tätigkeit und dem damit notwendigerweise verbundenen sorgsamen und vorsichtigen Planen wäre zu erwarten gewesen, dass eine Person, die effektiv in diesem Bereich tätig war, detailliert über Ankauf, Vertrieb, Ware und Sorgfaltsmassnahmen berichten kann. Nichts dergleichen liegt jedoch im vorliegenden Fall vor. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage nach seinen Bezugsquellen, wo er den Alkohol beschafft habe, lapidar vor, es handele sich um irgendeine Person, die angeblich als Autofahrer irgendwo auf der Strecke zwischen F._______ und D._______ arbeite (vgl. act.14 F42). Auch auf die Frage um was für Alkohol es sich überhaupt gehandelt habe, konnte er ebenfalls kaum substanzielle Anga- ben machen (vgl. act. 14 F40 «Diese wurden, denke ich, in F._______ in andere Flaschen umgefüllt. (..) Deshalb war keine Marke darauf ersicht- lich»). Auch hinsichtlich der Umstände, wie er letztlich den Alkohol verkauft haben will, erschöpften sich seine Angaben in Allgemeinplätzen. So brachte er vor, er habe den Alkohol meistens einfach dem lokalen Blumen- händler verkauft. Die meisten Leute hätten den Alkohol dort gekauft. Es

E-405/2022 Seite 9 hätten aber auch einige Personen seine Telefonnummer gekannt und den Alkohol bei ihm gekauft (vgl. F44-46). Vor dem Hintergrund der Illegalität seiner behaupteten Tätigkeit vermag zu erstaunen, dass der Beschwerde- führer anscheinend keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen hat und dar- über hinaus den heimlichen Verkauf des Alkohols auch noch primär an ei- nem Ort abgewickelt haben will, der anscheinend im ganzen Dorf allgemein bekannt gewesen war. Ein derart sorgloses Verhalten erscheint angesichts der Illegalität dieser Tätigkeit kaum lebensnah. Auch die infolge seines be- haupteten Alkoholhandels angeblichen Gespräche mit dem Mullah erwe- cken – insbesondere unter Berücksichtigung der behaupteten sehr gros- sen Tragweite für den Beschwerdeführer – einen konstruierten und nicht lebensnahen Eindruck (vgl. act. 14 F50 ff). So weisen die Schilderungen dieser drei beziehungsweise vier Gespräche keinerlei erkennbare Sub- stanz auf und erschöpfen sich praktisch in der repetitiv vorgetragenen simplen Behauptung, der Mullah habe ihm gesagt, er solle mit dem Alko- holverkauf aufhören. Vor dem Hintergrund, dass diese Gespräche der ei- gentliche Grund für seine Ausreise gewesen sein sollen, ist nicht nachvoll- ziehbar, dass er nicht in der Lage war, diese geradezu lebensprägenden Ereignisse anschaulich und lebensnah und mit minimalen Gesprächsde- tails versehen zu schildern. Die Schilderungen des Beschwerdeführers er- scheinen insgesamt als nur wenig glaubhaft und wirken vielmehr schemen- haft und konstruiert. Vor diesem Hintergrund bestehen daher klare Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Vorbringen und es besteht Grund zu der An- nahme, dass der Beschwerdeführer vermutlich bloss aufgrund der allge- meinen Kriegslage in seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. act.14, F53). An dieser Einschätzung vermögen im Übrigen auch die auf Beschwerde- ebene nachgereichten Fotografien von Drohschreiben aufgrund deren sehr geringen Beweiskraft nichts zu ändern. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann letztlich aber aufgrund der ohnehin fehlenden Asylre- levanz im Resultat offengelassen werden.

E. 6.3 Hinsichtlich des Vorhalts in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz im Entscheidentwurf lediglich festgehalten habe, dass es vorliegend an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv fehle, jedoch im darauffolgenden Entscheid zudem damit argumentiert habe, dass die erforderliche Konkret- heit und Intensität der Verfolgung nicht gegeben seien, weshalb dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit verweigert worden sei, zu diesem neuen

E-405/2022 Seite 10 Vorhalt Stellung zu beziehen, ist festzuhalten, dass ein Anspruch der Par- tei, sich vorgängig zur Argumentation bezüglich Asylrelevanz zu äussern, zu verneinen ist.

E. 6.4 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Die Drohungen müssen eine asylrelevante Intensität aufwei- sen, deren Vorliegen das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint hat. Anders als im von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stel- lungnahme zitierten Urteil E-1638/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 (worin die Bedrohung durch die Taliban aufgrund des Verdachts der Spionage wegen bestehender Geschäftsbeziehungen unter anderem mit einem lokalen Milizführer auf einem relevanten Motiv beruhend bezeichnet worden war), sind die (angeblichen) Bedrohungen durch die Taliban aufgrund des – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen

– doch sehr geringen Profils des Beschwerdeführers nicht hinreichend in- tensiv und konkret, dass hieraus eine begründete Furcht vor künftiger Ver- folgung abgeleitet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch kon- kretisierend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete ille- gale Tätigkeit selbst bei Wahrunterstellung als sehr geringfügig einzustufen wäre. So brachte er selber vor, der illegale Verkauf von Alkohol habe sich quantitativ auf gerade einmal rund sieben Flaschen pro Monat erschöpft; manchmal sogar noch weniger (vgl. act. 14 F43). Ferner ist darauf hinzu- weisen, dass der behauptete Vorfall ohnehin rein lokal auf das Dorf be- grenzt war, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat und es ihm somit offen stünde, im Fall einer – angesichts seiner vorläufigen Auf- nahme ohnehin rein theoretischen – Rückkehr nach Afghanistan sich zu seinen in den beiden Grossstädten F._______ und G._______ wohnhaften Verwandten (vgl. act. 14 F 23) zu begeben – wo sich im Übrigen seinen eigenen Angaben zufolge zusätzlich mittlerweile auch seine Kernfamilie aufhalten soll –, wo er von den lokal begrenzten Problemen in seinem früheren Dorf ganz offenkundig nicht betroffen wäre. An der Schlussfolgerung einer fehlenden Asylrelevanz vermag letztlich auch die blosse, nicht näher substantiierte Behauptung, dass er in den Au- gen der Taliban beziehungsweise des lokalen Mullahs irgendwie als Wider- standskämpfer angesehen werden könnte, nichts zu ändern.

E. 6.5 Somit ist die Einschätzung des SEM der fehlenden Asylrelevanz zu be- stätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.

E-405/2022 Seite 11

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-405/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-405/2022 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ - suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Hazara und habe mehrheitlich in E._______ und an verschiedenen Orten im Iran gelebt, wobei er sich ungefähr alle eineinhalb Jahre jeweils für drei bis fünf Monate hauptsächlich ferienhalber in Afghanistan aufgehalten habe. Seit zirka März 2020 habe er wieder ständig in seinem Heimatdorf B._______ gelebt und dort Autos gekauft, repariert und wiederverkauft. Daneben habe er ein Jahr vor seiner Ausreise heimlich Alkohol zumeist an junge Menschen, die diesen für Hochzeitsfeste benötigt hätten, veräussert. Er habe den Alkohol aus F._______ bezogen und regelmässig an den Inhaber eines Blumengeschäftes in seinem Dorf weiterverkauft. Sechs bis sieben Monate nach Aufnahme des Geschäftes habe ihn der Mullah seiner Moschee auf seine illegale Tätigkeit angesprochen und ihn mehrere Male zur Aufgabe des verbotenen Alkoholhandels aufgefordert. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da der alleinige Verdienst aus dem Weiterverkauf der Autos nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. Zwanzig bis dreissig Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban habe der Mullah ihm damit gedroht, ihn bei den Taliban wegen des Alkoholverkaufs anzuzeigen. Zudem behaupte dieser zu Unrecht, dass er die lokalen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Taliban unterstützt habe. Zwei, drei Tage vor seiner Ausreise - die Taliban hätten D._______ noch nicht eingenommen gehabt - habe er unterwegs von seiner Familie telefonisch erfahren, dass die Taliban zuhause nach ihm gesucht hätten. Er habe grosse Angst bekommen und sich daran erinnert, wie die Taliban während ihrer ersten Machtübernahme (er sei noch ein Kind von sieben Jahren gewesen) seinen Vater ohne Grund festgenommen und gefoltert hätten. Nach der Warnung durch seine Familie habe er die Stadt D._______ am nächsten Tag verlassen und sei am 4. August 2021 in den Iran gereist. Anschliessend habe er seine Reise über die Türkei, Griechenland und den Balkan fortgesetzt. Am 8. November 2021 habe er mit dem Zug von Italien kommend illegal die Schweizer Grenze überquert. C. Am 22. Dezember 2021 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 23. Dezember 2021 ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 27. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 8. März 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von der Suche der Taliban nach ihm erfahren habe. Seine Familie sei daher zum Onkel des Vaters des Beschwerdeführers nach D._______ gegangen, später dann nach G._______. Der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers sei für eine Nacht verhaftet und unter Misshandlung zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Er sei nach seiner Freilassung in den Iran geflüchtet. H. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die Rechtsvertretung (wie bereits mit der Beschwerde) eine Fotografie eines Drohschreibens der Taliban ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Taliban wegen des Verkaufs von Alkohol und des Verdachts, die lokalen Kräfte unterstützt zu haben, gesucht worden zu sein, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte aus, dass eine Anerkennung als Flüchtling eine gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraussetze. Der Beschwerdeführer habe sich auf keine solchen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) berufen, sondern habe vielmehr nach Ansicht der Taliban gegen die islamischen Vorschriften verstossen und angeblich gegen sie gekämpft. Somit fehle es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 zum Entscheidentwurf geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Alkoholverkauf nach den Ansichten der Taliban gegen eine islamische Regel verstossen habe, weshalb eine unverhältnismässig hohe Strafe oder die Todesstrafe drohe. Der örtliche Mullah habe im Weiteren den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt, die lokalen Kräfte unterstützt zu haben, die gegen die Taliban gekämpft hätten. Der Beschwerdeführer werde aus religiösen und politischen Gründen verfolgt, was asylrelevante Motive seien. In diesem Zusammenhang sei auf die ähnlich gelagerten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2017 vom 2. April 2020 und D-4991/2019 vom 3. November 2020 hinzuweisen, in denen das Gericht damals die Existenz flüchtlingsrechtlich relevanter Motive bejaht habe. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Hierzu sei festzuhalten, dass der Vertrieb von Alkohol zwar auch Gegenstand der zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei, es sich hierbei indessen um komplexere Vorbringen handle. So stelle im erstgenannten Urteil der Alkohol bloss eine Facette eines grösseren Vorbringens dar; der dortige Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit einem lokalen Milizführer der Spionage verdächtigt worden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Das zweitgenannte Urteil betreffe eine Person, die über Jahre hinweg mit Alkohol gehandelt und konkrete Übergriffe durch die Taliban erlitten habe und damit ganz offensichtlich im Visier der Taliban gewesen sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege keine vergleichbare Konkretheit oder Intensität vor. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.2 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2022 hat sich der Beschwerdeführer sowohl zur Frage der Asylrelevanz als auch einlässlich zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geäussert. Hierzu hielt er zunächst fest, die Feststellung der Vorinstanz, wonach bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, habe im Entwurf des Entscheides noch gefehlt. Ferner sei die Vorinstanz nun zumindest implizit von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Vorfrageweise sei nun auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. So habe er beispielsweise nachvollziehbar darlegen können, was die Gründe für den Alkoholverkauf gewesen seien. So habe er sich diesem Risiko ausgesetzt, weil er in E._______ nicht mehr habe arbeiten können und so eine wichtige Einnahmequelle verloren gegangen sei (act. 14 F 35 ff., 48 f.). Weiter habe er sowohl zur Beschaffung als auch zum Verkauf des Alkohols detaillierte Angaben machen können (insb. act. 14 F 39 ff.). Bei den Ausführungen zu den Gesprächen mit dem Mullah, welcher den Beschwerdeführer an die Taliban verraten habe, habe er oft die direkte Rede verwendet und habe sich detailliert an den Gesprächsinhalt erinnern können (act. 14 F 35, 50-52). Festzuhalten sei, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente finden liessen, diese substantiiert und in sich schlüssig seien und keine Widersprüche bestünden, weshalb im Sinne der geforderten Gesamtwürdigung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen habe die Vorinstanz im Entscheidentwurf lediglich festgehalten, dass es vorliegend an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv fehle, habe jedoch im darauffolgenden Entscheid zudem damit argumentiert, dass die erforderliche Konkretheit und Intensität der Verfolgung nicht gegeben seien. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verweigert worden, zu diesem neuen Vorhalt Stellung zu beziehen. Es bestehe im Fall des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor Verfolgung, welche auch die geforderte Intensität aufweise, wobei dieser geltend gemachten Bedrohungslage ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Taliban aufgrund des Alkoholverkaufs als Ungläubiger betrachtet werde. Der Verkauf von Alkohol zähle nach der Scharia zu den schwersten Verbrechen nach islamischem Recht. Die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Verstössen gegen religiöse Moralkodizes falle unter das Verfolgungsmotiv «Religion» im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren seien die Taliban der Ansicht, dass der Beschwerdeführer ein Widerstandskämpfer sei, womit auch ein politisches Verfolgungsmotiv vorliege, werde er doch von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Widerstandsgruppe als politischer Gegner betrachtet. Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise und der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den Taliban gesucht. Hinsichtlich der vom SEM festgestellten Unterschiede zu den Konstellationen in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2017 vom 2. April 2020 der Spionage verdächtigt werde, jedoch gingen die Taliban davon aus, dass er zusätzlich zum Alkoholverkauf auch noch ein Widerstandskämpfer und somit ein politischer Gegner sei. Deshalb handle es sich durchaus um «komplexere Vorbringen». Sodann habe der Beschwerdeführer aufgrund des Alkoholverkaufs Auseinandersetzungen mit dem Mullah gehabt und sei über seine Familie von den Taliban bedroht worden. Dabei sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation im Beschwerdeverfahren D-4991/2019 nicht über die gleich lange Zeitspanne Alkohol vertrieben habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits ins Visier der Taliban geraten. So hätten die Taliban mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gesucht und würden auch im heutigen Zeitpunkt nach ihm suchen, wie sich aus dem neu eingereichten Drohbrief ergebe. 6. 6.1 Einleitend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht implizit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist. Vielmehr hat sie festgehalten, dass aufgrund der offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich indes auf Beschwerdeebene gleichwohl einlässlich zu der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geäussert, weshalb sich das Gericht veranlasst sieht, der Vollständigkeit halber nachfolgend auch hierauf einzugehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erweisen sich seine Angaben nicht als substanziiert und widerspruchslos, sondern ganz im Gegenteil als auffallend substanzlos und zumeist auch nur wenig lebensnah. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, ein Jahr lang illegal Alkohol verkauft zu haben, war er nicht annährend in der Lage, detaillierte Angaben zum Ankauf und Weiterverkauf des Alkohols zu machen (vgl. Anhörungsprotokoll, act. 14 F40-42). Aufgrund der Illegalität einer solchen Tätigkeit und dem damit notwendigerweise verbundenen sorgsamen und vorsichtigen Planen wäre zu erwarten gewesen, dass eine Person, die effektiv in diesem Bereich tätig war, detailliert über Ankauf, Vertrieb, Ware und Sorgfaltsmassnahmen berichten kann. Nichts dergleichen liegt jedoch im vorliegenden Fall vor. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage nach seinen Bezugsquellen, wo er den Alkohol beschafft habe, lapidar vor, es handele sich um irgendeine Person, die angeblich als Autofahrer irgendwo auf der Strecke zwischen F._______ und D._______ arbeite (vgl. act.14 F42). Auch auf die Frage um was für Alkohol es sich überhaupt gehandelt habe, konnte er ebenfalls kaum substanzielle Angaben machen (vgl. act. 14 F40 «Diese wurden, denke ich, in F._______ in andere Flaschen umgefüllt. (..) Deshalb war keine Marke darauf ersichtlich»). Auch hinsichtlich der Umstände, wie er letztlich den Alkohol verkauft haben will, erschöpften sich seine Angaben in Allgemeinplätzen. So brachte er vor, er habe den Alkohol meistens einfach dem lokalen Blumenhändler verkauft. Die meisten Leute hätten den Alkohol dort gekauft. Es hätten aber auch einige Personen seine Telefonnummer gekannt und den Alkohol bei ihm gekauft (vgl. F44-46). Vor dem Hintergrund der Illegalität seiner behaupteten Tätigkeit vermag zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer anscheinend keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen hat und darüber hinaus den heimlichen Verkauf des Alkohols auch noch primär an einem Ort abgewickelt haben will, der anscheinend im ganzen Dorf allgemein bekannt gewesen war. Ein derart sorgloses Verhalten erscheint angesichts der Illegalität dieser Tätigkeit kaum lebensnah. Auch die infolge seines behaupteten Alkoholhandels angeblichen Gespräche mit dem Mullah erwecken - insbesondere unter Berücksichtigung der behaupteten sehr grossen Tragweite für den Beschwerdeführer - einen konstruierten und nicht lebensnahen Eindruck (vgl. act. 14 F50 ff). So weisen die Schilderungen dieser drei beziehungsweise vier Gespräche keinerlei erkennbare Substanz auf und erschöpfen sich praktisch in der repetitiv vorgetragenen simplen Behauptung, der Mullah habe ihm gesagt, er solle mit dem Alkoholverkauf aufhören. Vor dem Hintergrund, dass diese Gespräche der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht in der Lage war, diese geradezu lebensprägenden Ereignisse anschaulich und lebensnah und mit minimalen Gesprächsdetails versehen zu schildern. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen insgesamt als nur wenig glaubhaft und wirken vielmehr schemenhaft und konstruiert. Vor diesem Hintergrund bestehen daher klare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen und es besteht Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer vermutlich bloss aufgrund der allgemeinen Kriegslage in seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. act.14, F53). An dieser Einschätzung vermögen im Übrigen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Fotografien von Drohschreiben aufgrund deren sehr geringen Beweiskraft nichts zu ändern. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann letztlich aber aufgrund der ohnehin fehlenden Asylrelevanz im Resultat offengelassen werden. 6.3 Hinsichtlich des Vorhalts in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz im Entscheidentwurf lediglich festgehalten habe, dass es vorliegend an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv fehle, jedoch im darauffolgenden Entscheid zudem damit argumentiert habe, dass die erforderliche Konkretheit und Intensität der Verfolgung nicht gegeben seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verweigert worden sei, zu diesem neuen Vorhalt Stellung zu beziehen, ist festzuhalten, dass ein Anspruch der Partei, sich vorgängig zur Argumentation bezüglich Asylrelevanz zu äussern, zu verneinen ist. 6.4 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Die Drohungen müssen eine asylrelevante Intensität aufweisen, deren Vorliegen das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint hat. Anders als im von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zitierten Urteil E-1638/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 (worin die Bedrohung durch die Taliban aufgrund des Verdachts der Spionage wegen bestehender Geschäftsbeziehungen unter anderem mit einem lokalen Milizführer auf einem relevanten Motiv beruhend bezeichnet worden war), sind die (angeblichen) Bedrohungen durch die Taliban aufgrund des - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - doch sehr geringen Profils des Beschwerdeführers nicht hinreichend intensiv und konkret, dass hieraus eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch konkretisierend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Tätigkeit selbst bei Wahrunterstellung als sehr geringfügig einzustufen wäre. So brachte er selber vor, der illegale Verkauf von Alkohol habe sich quantitativ auf gerade einmal rund sieben Flaschen pro Monat erschöpft; manchmal sogar noch weniger (vgl. act. 14 F43). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Vorfall ohnehin rein lokal auf das Dorf begrenzt war, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat und es ihm somit offen stünde, im Fall einer - angesichts seiner vorläufigen Aufnahme ohnehin rein theoretischen - Rückkehr nach Afghanistan sich zu seinen in den beiden Grossstädten F._______ und G._______ wohnhaften Verwandten (vgl. act. 14 F 23) zu begeben - wo sich im Übrigen seinen eigenen Angaben zufolge zusätzlich mittlerweile auch seine Kernfamilie aufhalten soll -, wo er von den lokal begrenzten Problemen in seinem früheren Dorf ganz offenkundig nicht betroffen wäre. An der Schlussfolgerung einer fehlenden Asylrelevanz vermag letztlich auch die blosse, nicht näher substantiierte Behauptung, dass er in den Augen der Taliban beziehungsweise des lokalen Mullahs irgendwie als Widerstandskämpfer angesehen werden könnte, nichts zu ändern. 6.5 Somit ist die Einschätzung des SEM der fehlenden Asylrelevanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: