Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland im August 2021 und gelangte in den Iran, wo er sich während zweier Jahre aufgehalten und als Schreiner gearbeitet hat. Anschliessend ist er in die Türkei weitergereist, wo er acht bis neun Monate blieb und ebenfalls als Schreiner tätig war. Im September 2022 ist er in Bulgarien angekommen und weiter über Serbien, Bosnien und Herzegowina, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist, wo er am 19. November 2023 um Asyl nachsuchte. B. Am 12. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zu den Personenda- ten und am 11. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Geboren und aufgewachsen sei er im Dorf B._______, im Distrikt C._______, in der Pro- vinz D._______. In Afghanistan habe er während acht Jahren die Schule besucht, danach während kurzer Zeit im Baugewerbe gearbeitet und sich im Jahr 2010/2011 für den Militärdienst gemeldet, wo auch sein Vater tätig war. Nach Abschluss der militärischen Grundausbildung habe er in seinem Dorf über zehn Jahre lang als Lokal-Polizist, sogenannter Arbaki, gearbei- tet. Gewohnt habe er mit seiner Familie bestehend aus seiner Ehefrau, seinen Eltern (… [mehreren Geschwistern]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass während seiner Tätigkeit als Arbaki immer wieder Kämpfe gegen die Taliban stattgefunden hätten, wobei es zu Toten auf beiden Seiten gekom- men sei. Auch er selber habe mehrere Taliban-Angehörige getötet und ei- nige verhaftet. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang ins- besondere aus, dass gegenüber zwei der Taliban zugehörigen Personen namens E._______ und F._______ aus dem Dorf G._______ eine spezifi- sche Feindschaft bestanden habe. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit E._______ verhaftet, seine Waffe weggenommen und ihn den Sicherheits- behörden übergeben. Dabei habe es sich offenbar um eine Person gehan- delt, die die Taliban mit Waffen und Minen versorgt habe. E._______ sei daraufhin im Bagram-Gefängnis gefangen gehalten worden. Von dort habe dieser F._______, der mit E._______ verwandt sei, über die Verantwortli- chen seiner Verhaftung informiert. Als Racheakt habe F._______ eine Mine gelegt und sei dabei vom Cousin seines Vaters beobachtet worden. So sei
D-650/2024 Seite 3 die Mine durch seinen Vater frühzeitig entdeckt und F._______ verhaftet worden. Die Sicherheitsbehörden hätten F._______ in der Folge ebenfalls im Bagram-Gefängnis inhaftiert und sein Haus niedergebrannt. Diese Er- eignisse hätten sich (… [einige Jahre vor der Machtübernahme der Tali- ban]) zugetragen. Sein Vater, der ebenfalls als Arbaki tätig war, sei im glei- chen Jahr durch eine Mine der Taliban getötet worden. Als es den Taliban gelang, immer mehr Gebiete zu erobern und ihre Macht immer grösser wurde, habe er seinen Posten schliesslich aufgeben müs- sen. Seine Waffen habe er im Haus zurückgelassen und sei nach Kabul geflohen, welches damals noch unter Kontrolle der Regierung gestanden habe. Seine Familie habe sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Kabul begeben. Nachdem die Provinz D._______ von den Taliban einge- nommen worden war, sei das Haus seiner Familie von den Taliban, unter anderem von einem Onkel [von] F._______, durchsucht worden, worauf die von ihm zurückgelassenen Waffen gefunden worden seien. Die Taliban hätten daraufhin einen Cousin seines Vaters aufgesucht und verlangt, dass er und sein Bruder sich ergeben sollen. Als die Taliban immer weiter vorgerückt seien, habe er sich zusammen mit seinem Bruder dazu entschlossen, Afghanistan im August 2021 zu verlas- sen. Die in Afghanistan verbliebene Familie, seine Mutter und (… [anderen Geschwister]), habe aus finanziellen Gründen nicht länger in Kabul bleiben können, sondern habe sich gezwungen gesehen, aufgrund ihres Wohnei- gentums im Heimatdorf dorthin zurückzukehren. Diese würden von den Ta- liban immer wieder dazu gedrängt, sie mit Nahrung zu versorgen. Seien die Taliban mit dem Essen nicht zufrieden, würden sie geschlagen. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass auf- grund der bestehenden Feindschaft mit E._______ und F._______, welche aktuell hohe Positionen bei den Taliban bekleiden würden, sowie der allge- meinen Feindschaft der Taliban, die gegenüber der Arbaki-Miliz bestehen würde, er bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Tod fürchte. Er und sein Vater seien bekanntermassen als Arbaki tätig gewesen und direkt in die Tötung und Verhaftung von Mitgliedern der Taliban involviert gewesen. Entsprechend würden die Taliban aktiv nach ihm suchen. Zudem glaube er nicht an die Amnestie, welche für ehemalige Angehörige der Afghanischen Regierung versprochen worden sei. So sei auch der Ehemann seiner Tante als Arbaki tätig gewesen und sei nun verschollen.
D-650/2024 Seite 4 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitäts- und Bankkarte sowie Fotos aus dem Militärdienst ein. D. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Gleichentags nahm der Be- schwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des be- schleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme verfügt. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Datum Poststempel) liess der Be- schwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. H. Die Vorinstanz liess die Frist zur Vernehmlassung ungenutzt verstreichen.
D-650/2024 Seite 5
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids auf die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Personengruppen, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, betont gleichzeitig aber, dass ein entsprechendes Risikoprofil nicht ausreiche, sondern es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Arbaki-Miliz gedient habe, sei er weder besonders exponiert gewesen, noch komme seiner Person eine grössere Bedeutung für die Taliban zu, da er seine Tätigkeit vor dem Sturz der afghanischen Regierung niedergelegt habe. Die Taliban hätten keine Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer ausfindig zu ma- chen und zudem verfüge dieser auch nicht über ein besonderes politisches Profil, welches ihn als Gegner der Taliban definiere. Aus diesen Gründen seien im Fall des Beschwerdeführers keine risikoschärfenden Elemente gegeben, so die Vorinstanz. Es sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch demnach ab- zulehnen sei.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit vor dem Sturz der Regierung niedergelegt habe, bedeute nicht, dass dieser nicht exponiert sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban auch Menschen verfolgen, die kurz vor dem Sturz der Regierung die Waffen niedergelegt hätten. Zu- dem bestehe zwischen dem Vorrücken der Taliban und der Niederlage der Tätigkeit als Arbaki ein Kausalzusammenhang. Ferner wird ein Bericht von Human Rights Watch erwähnt, auf welchen auch in einem Bericht der Vorinstanz betreffend potentielle Risikoprofile bei
D-650/2024 Seite 7 der Verfolgung durch die Taliban verwiesen werde und in welchem Ange- hörige der Arbaki ausdrücklich als besonders gefährdet aufgeführt würden. Die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Arbaki sowie die Tat- sache, dass weitere Familienangehörige für die Regierung gearbeitet hät- ten, würden zudem zu einem erhöhten Verfolgungsinteresse am Be- schwerdeführer führen. Es stimme ferner nicht, dass die Taliban sich nicht darum bemüht hätten, ihn ausfindig zu machen. So habe er bereits wäh- rend seiner Anhörung ausgeführt und in seiner Stellungnahme nochmals wiederholt, dass die Taliban den Cousin des Vaters kontaktiert hätten, um ihn und seinen Bruder dazu zu drängen, sich zu ergeben. Die Familie sei zudem nach seiner Flucht aus Afghanistan immer wieder aufgesucht und bedroht worden. Zum Eventualbegehren der Rückweisung an die Vorinstanz wird schliess- lich ausgeführt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig und un- vollständig festgestellt worden. So sei ignoriert worden, dass der Be- schwerdeführer während zehn Jahren als Soldat tätig gewesen sei und da- bei gegen die Taliban gekämpft habe. Ferner sei nicht genügend beachtet worden, wie die in Afghanistan verbliebenen (weiblichen) Familienmitglie- der des Beschwerdeführers von den Taliban behandelt würden und insbe- sondere ungenügend beachtet worden, dass es sich hierbei um Frauen handle. Dass die Familie von Kabul in ihr Heimatdorf zurückgezogen sei, könne ihr schliesslich nicht entgegengehalten werden, da die Familie aus finanziellen Gründen hierzu gezwungen worden sei. Als Beweismittel wurden eine Abschlussbestätigung der militärischen Grundausbildung sowie Fotos des Beschwerdeführers an seinem Posten eingereicht.
E. 5 In der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung be- antragt. Dabei wird aber insbesondere eine falsche Würdigung des glaub- haft gemachten Sachverhaltes geltend gemacht, weshalb darauf im Rah- men der nachfolgenden materiellen Würdigung näher einzugehen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlings-
D-650/2024 Seite 8 rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat und keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
E. 6.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der substantiierten und mit Beweismitteln unterlegten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche keine relevanten Widersprüche aufweisen, von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hatte und ob eine solche gegebenenfalls auch aktu- ell noch objektiv begründet wäre (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führt seine Furcht vor Verfolgung im Wesentli- chen auf seine über zehnjährige Tätigkeit bei den Arbaki zurück. Damit ist zunächst ein Blick auf die Institution der Arbaki zu werfen. Die Arbaki Mili- zen sind ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene. Das damalige Euro- päische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) erläutert in seinem Be- richt vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural: Ar- baki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Ge- meindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Ge- meinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arbaki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von pri- vaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten grössere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. EASO verweist insbesondere auf die Aussagen von Mohammed Osman Tariq, der in seinem Bericht zum Konzept Arbakai einen Stammesältesten zitiert. Nach dessen Auskunft handle es sich bei den Arbakai um eine Gruppe von freiwilligen Erwachse- nen, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga (Stam- mesversammlung) hätten. Sie sicherten das Territorium des Stammes oder der Gemeinde und würden Massnahmen gegen jene ergreifen, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Be- griffs Arbakai leite sich von ihrer ursprünglichen Bedeutung ab. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Mi- lizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteil D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 6.2.1).
D-650/2024 Seite 9
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass ge- wisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, die der, inzwischen gestürzten, Regierung oder internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräfte nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechenden Perso- nen. Einem besonderen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Per- sonen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Grup- pierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter betrach- ten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2, D-1965/2019 vom 15. Ok- tober 2021 E. 7.2; E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; vgl. auch European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 28 ff., <https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-afghani- stan-may-2024>). Human Rights Watch nennt insbesondere auch Mitglie- der der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz als be- sonders gefährdete Personen (Human Rights Watch, No forgiveness for people like you, 2021, S. 9-11, <https://www.hrw.org/sites/default/files/me- dia_2021/11/afghanistan1121_web.pdf>, beide abgerufen am 04.02.2025). Dies wird auch von der Vorinstanz im Bericht Focus Afgha- nistan so wiedergegeben (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 15, <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/her- kunftslaender.html>, abgerufen am 04.02.2025). Das erhöhte Risikoprofil der Arbaki-Miliz ergibt sich unter anderem zusätzlich dadurch, dass deren Mitglieder vorwiegend lokal operierten und sie deshalb von den Taliban leicht zu identifizieren und Racheakte verbreitete sein dürften (vgl. BVGer- Urteile D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1 und E-1638/2017 vom
2. April 2020 E. 5.3).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer war, wie sein Vater, seit Abschluss der militäri- schen Grundausbildung während über zehn Jahren für die Arbaki-Miliz in seinem Dorf tätig. Er war im Umgang mit Waffen ausgebildet, hat auf dem dafür vorgesehenen Posten in seinem Dorf das Dorf vor den Taliban be- schützt und war auch an Gefechten mit den Taliban beteiligt, welche To- desfälle oder Verhaftungen von Taliban mit sich führten. Nach Einschät- zung des Gerichts gehört der Beschwerdeführer im Lichte der gerichtlichen
D-650/2024 Seite 10 Rechtsprechung sowie oben zitierter Berichte somit zu einer Personen- gruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem beson- deren Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren und weiterhin sind.
E. 7.5 Von anderen Unterstützern des vormaligen Regimes hebt er sich dadurch ab, dass er persönlich für den Tod von Talibankämpfern verant- wortlich ist. Seine Aktivitäten dürfen sodann aufgrund des lokalen Charak- ters als den Taliban bekannt vorausgesetzt werden. Er macht ferner gel- tend, dass es im Rahmen seiner Tätigkeit zur Verhaftung von zwei Mitglie- dern der Taliban gekommen sei, woraus eine besonders ausgeprägte Feindschaft dem Beschwerdeführer gegenüber entstanden sei. Dies habe unmittelbar nach der Machtübernahme zu Hausdurchsuchungen, um den Beschwerdeführer zu finden, geführt. Gemäss seinen Ausführungen seien zudem Todesdrohungen gegenüber ihm und seinen Bruder ausgespro- chen worden, als die Taliban in Erfahrung gebracht hätten, dass sich die Brüder in Kabul befinden würden.
E. 7.6 Das Gericht erachtet die Furcht des Beschwerdeführers vor Bestra- fungsaktionen und Racheakten durch die Taliban aufgrund dieser Sach- lage für den Zeitpunkt der Ausreise und auch aktuell als objektiv und sub- jektiv begründet. Daran vermag entgegen den Erwägungen des SEM of- fensichtlich auch nichts zu ändern, dass er kurz vor der Machtübernahme seinen Posten verlassen hatte und nach Kabul geflohen ist. Dies ändert am Risikoprofil des Beschwerdeführers nichts, weil er zweifellos dennoch als aktiver Unterstützer der damaligen Regierung wahrgenommen wird. Zwar kam es zwischenzeitlich zu Amnestien, diese können aber für den vorliegenden Fall aufgrund des geschärften Risikoprofils nicht genügend Sicherheit bieten. Insbesondere die Beteiligung an Tötungen von Taliban- Angehörigen und die persönliche Feindschaft zu zwei Personen bezie- hungsweise die Verantwortung bezüglich deren Verhaftung lassen eine Gefährdung nach wie vor als wahrscheinlich erscheinen. Ob es sich bei den persönlichen Feinden heute tatsächlich um ranghohe Taliban handelt, kann dabei angesichts des regionalen Charakters seiner Tätigkeit offen- bleiben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Teil der Familie aufgrund der herrschenden Notlage zurück ins Heimatdorf gezogen ist, zu- mal es sich dabei einzig um Frauen handelt, die selber offensichtlich nicht in die Kampfhandlungen involviert waren.
E. 7.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht das Gericht diesen Erwägungen gemäss durchaus von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers und damit von einer objektiv begründeten Furcht vor
D-650/2024 Seite 11 ernsthaften Nachteilen aus. Die entsprechenden Nachteile drohen auf- grund eines asylrechtlich relevanten Profils, da er als politischer Gegner der Taliban bestraft werden soll. Von einer genügend sicheren innerstaatli- chen Fluchtalternative ist vorliegend angesichts der umfassenden Macht der Taliban ebenfalls nicht auszugehen. Nach dem Gesagten ist festzustel- len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird aber unter anderem dann kein Asyl ge- währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG).
E. 8.2 Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätig- keiten als Arbaki aber auch zu deren Verhalten allgemein stellt sich vorlie- gend jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3669/2016 vom
24. Oktober 2018 E. 4.2.3 sowie D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.5). Das SEM musste sich angesichts der von ihm angenommenen feh- lenden Asylrelevanz der Asylvorbringen dazu nicht äussern. Die Be- schwerde enthält ebenfalls keine entsprechenden Ausführungen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft er- füllt, die Frage der Asylgewährung indessen noch nicht entschieden wer- den kann. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prü- fung zurückzuweisen, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Prüfungs- instanz verloren ginge.
E. 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 19. Januar 2024 ist aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylun- würdigkeit zu prüfen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
D-650/2024 Seite 12 Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-650/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in Bezug auf die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom
- Januar 2024 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 19. Januar 2024 wird aufge- hoben und die Sache zur teilweisen Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-650/2024 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland im August 2021 und gelangte in den Iran, wo er sich während zweier Jahre aufgehalten und als Schreiner gearbeitet hat. Anschliessend ist er in die Türkei weitergereist, wo er acht bis neun Monate blieb und ebenfalls als Schreiner tätig war. Im September 2022 ist er in Bulgarien angekommen und weiter über Serbien, Bosnien und Herzegowina, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist, wo er am 19. November 2023 um Asyl nachsuchte. B. Am 12. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zu den Personendaten und am 11. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Geboren und aufgewachsen sei er im Dorf B._______, im Distrikt C._______, in der Provinz D._______. In Afghanistan habe er während acht Jahren die Schule besucht, danach während kurzer Zeit im Baugewerbe gearbeitet und sich im Jahr 2010/2011 für den Militärdienst gemeldet, wo auch sein Vater tätig war. Nach Abschluss der militärischen Grundausbildung habe er in seinem Dorf über zehn Jahre lang als Lokal-Polizist, sogenannter Arbaki, gearbeitet. Gewohnt habe er mit seiner Familie bestehend aus seiner Ehefrau, seinen Eltern (... [mehreren Geschwistern]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass während seiner Tätigkeit als Arbaki immer wieder Kämpfe gegen die Taliban stattgefunden hätten, wobei es zu Toten auf beiden Seiten gekommen sei. Auch er selber habe mehrere Taliban-Angehörige getötet und einige verhaftet. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass gegenüber zwei der Taliban zugehörigen Personen namens E._______ und F._______ aus dem Dorf G._______ eine spezifische Feindschaft bestanden habe. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit E._______ verhaftet, seine Waffe weggenommen und ihn den Sicherheitsbehörden übergeben. Dabei habe es sich offenbar um eine Person gehandelt, die die Taliban mit Waffen und Minen versorgt habe. E._______ sei daraufhin im Bagram-Gefängnis gefangen gehalten worden. Von dort habe dieser F._______, der mit E._______ verwandt sei, über die Verantwortlichen seiner Verhaftung informiert. Als Racheakt habe F._______ eine Mine gelegt und sei dabei vom Cousin seines Vaters beobachtet worden. So sei die Mine durch seinen Vater frühzeitig entdeckt und F._______ verhaftet worden. Die Sicherheitsbehörden hätten F._______ in der Folge ebenfalls im Bagram-Gefängnis inhaftiert und sein Haus niedergebrannt. Diese Ereignisse hätten sich (... [einige Jahre vor der Machtübernahme der Taliban]) zugetragen. Sein Vater, der ebenfalls als Arbaki tätig war, sei im gleichen Jahr durch eine Mine der Taliban getötet worden. Als es den Taliban gelang, immer mehr Gebiete zu erobern und ihre Macht immer grösser wurde, habe er seinen Posten schliesslich aufgeben müssen. Seine Waffen habe er im Haus zurückgelassen und sei nach Kabul geflohen, welches damals noch unter Kontrolle der Regierung gestanden habe. Seine Familie habe sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Kabul begeben. Nachdem die Provinz D._______ von den Taliban eingenommen worden war, sei das Haus seiner Familie von den Taliban, unter anderem von einem Onkel [von] F._______, durchsucht worden, worauf die von ihm zurückgelassenen Waffen gefunden worden seien. Die Taliban hätten daraufhin einen Cousin seines Vaters aufgesucht und verlangt, dass er und sein Bruder sich ergeben sollen. Als die Taliban immer weiter vorgerückt seien, habe er sich zusammen mit seinem Bruder dazu entschlossen, Afghanistan im August 2021 zu verlassen. Die in Afghanistan verbliebene Familie, seine Mutter und (... [anderen Geschwister]), habe aus finanziellen Gründen nicht länger in Kabul bleiben können, sondern habe sich gezwungen gesehen, aufgrund ihres Wohneigentums im Heimatdorf dorthin zurückzukehren. Diese würden von den Taliban immer wieder dazu gedrängt, sie mit Nahrung zu versorgen. Seien die Taliban mit dem Essen nicht zufrieden, würden sie geschlagen. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass aufgrund der bestehenden Feindschaft mit E._______ und F._______, welche aktuell hohe Positionen bei den Taliban bekleiden würden, sowie der allgemeinen Feindschaft der Taliban, die gegenüber der Arbaki-Miliz bestehen würde, er bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Tod fürchte. Er und sein Vater seien bekanntermassen als Arbaki tätig gewesen und direkt in die Tötung und Verhaftung von Mitgliedern der Taliban involviert gewesen. Entsprechend würden die Taliban aktiv nach ihm suchen. Zudem glaube er nicht an die Amnestie, welche für ehemalige Angehörige der Afghanischen Regierung versprochen worden sei. So sei auch der Ehemann seiner Tante als Arbaki tätig gewesen und sei nun verschollen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitäts- und Bankkarte sowie Fotos aus dem Militärdienst ein. D. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Gleichentags nahm der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme verfügt. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. H. Die Vorinstanz liess die Frist zur Vernehmlassung ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids auf die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Personengruppen, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, betont gleichzeitig aber, dass ein entsprechendes Risikoprofil nicht ausreiche, sondern es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Arbaki-Miliz gedient habe, sei er weder besonders exponiert gewesen, noch komme seiner Person eine grössere Bedeutung für die Taliban zu, da er seine Tätigkeit vor dem Sturz der afghanischen Regierung niedergelegt habe. Die Taliban hätten keine Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und zudem verfüge dieser auch nicht über ein besonderes politisches Profil, welches ihn als Gegner der Taliban definiere. Aus diesen Gründen seien im Fall des Beschwerdeführers keine risikoschärfenden Elemente gegeben, so die Vorinstanz. Es sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch demnach abzulehnen sei. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit vor dem Sturz der Regierung niedergelegt habe, bedeute nicht, dass dieser nicht exponiert sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban auch Menschen verfolgen, die kurz vor dem Sturz der Regierung die Waffen niedergelegt hätten. Zudem bestehe zwischen dem Vorrücken der Taliban und der Niederlage der Tätigkeit als Arbaki ein Kausalzusammenhang. Ferner wird ein Bericht von Human Rights Watch erwähnt, auf welchen auch in einem Bericht der Vorinstanz betreffend potentielle Risikoprofile bei der Verfolgung durch die Taliban verwiesen werde und in welchem Angehörige der Arbaki ausdrücklich als besonders gefährdet aufgeführt würden. Die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Arbaki sowie die Tatsache, dass weitere Familienangehörige für die Regierung gearbeitet hätten, würden zudem zu einem erhöhten Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer führen. Es stimme ferner nicht, dass die Taliban sich nicht darum bemüht hätten, ihn ausfindig zu machen. So habe er bereits während seiner Anhörung ausgeführt und in seiner Stellungnahme nochmals wiederholt, dass die Taliban den Cousin des Vaters kontaktiert hätten, um ihn und seinen Bruder dazu zu drängen, sich zu ergeben. Die Familie sei zudem nach seiner Flucht aus Afghanistan immer wieder aufgesucht und bedroht worden. Zum Eventualbegehren der Rückweisung an die Vorinstanz wird schliesslich ausgeführt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig und unvollständig festgestellt worden. So sei ignoriert worden, dass der Beschwerdeführer während zehn Jahren als Soldat tätig gewesen sei und dabei gegen die Taliban gekämpft habe. Ferner sei nicht genügend beachtet worden, wie die in Afghanistan verbliebenen (weiblichen) Familienmitglieder des Beschwerdeführers von den Taliban behandelt würden und insbesondere ungenügend beachtet worden, dass es sich hierbei um Frauen handle. Dass die Familie von Kabul in ihr Heimatdorf zurückgezogen sei, könne ihr schliesslich nicht entgegengehalten werden, da die Familie aus finanziellen Gründen hierzu gezwungen worden sei. Als Beweismittel wurden eine Abschlussbestätigung der militärischen Grundausbildung sowie Fotos des Beschwerdeführers an seinem Posten eingereicht.
5. In der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Dabei wird aber insbesondere eine falsche Würdigung des glaubhaft gemachten Sachverhaltes geltend gemacht, weshalb darauf im Rahmen der nachfolgenden materiellen Würdigung näher einzugehen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlings-rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat und keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. 6.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der substantiierten und mit Beweismitteln unterlegten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche keine relevanten Widersprüche aufweisen, von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hatte und ob eine solche gegebenenfalls auch aktuell noch objektiv begründet wäre (vgl. Art. 3 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer führt seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen auf seine über zehnjährige Tätigkeit bei den Arbaki zurück. Damit ist zunächst ein Blick auf die Institution der Arbaki zu werfen. Die Arbaki Milizen sind ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene. Das damalige Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) erläutert in seinem Bericht vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural: Arbaki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arbaki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten grössere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. EASO verweist insbesondere auf die Aussagen von Mohammed Osman Tariq, der in seinem Bericht zum Konzept Arbakai einen Stammesältesten zitiert. Nach dessen Auskunft handle es sich bei den Arbakai um eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga (Stammesversammlung) hätten. Sie sicherten das Territorium des Stammes oder der Gemeinde und würden Massnahmen gegen jene ergreifen, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Begriffs Arbakai leite sich von ihrer ursprünglichen Bedeutung ab. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Milizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteil D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 6.2.1). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, die der, inzwischen gestürzten, Regierung oder internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräfte nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen. Einem besonderen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2, D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2; E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; vgl. auch European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 28 ff., ). Human Rights Watch nennt insbesondere auch Mitglieder der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz als besonders gefährdete Personen (Human Rights Watch, No forgiveness for people like you, 2021, S. 9-11, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf , beide abgerufen am 04.02.2025). Dies wird auch von der Vorinstanz im Bericht Focus Afghanistan so wiedergegeben (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 15, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html , abgerufen am 04.02.2025). Das erhöhte Risikoprofil der Arbaki-Miliz ergibt sich unter anderem zusätzlich dadurch, dass deren Mitglieder vorwiegend lokal operierten und sie deshalb von den Taliban leicht zu identifizieren und Racheakte verbreitete sein dürften (vgl. BVGer-Urteile D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1 und E-1638/2017 vom 2. April 2020 E. 5.3). 7.4 Der Beschwerdeführer war, wie sein Vater, seit Abschluss der militärischen Grundausbildung während über zehn Jahren für die Arbaki-Miliz in seinem Dorf tätig. Er war im Umgang mit Waffen ausgebildet, hat auf dem dafür vorgesehenen Posten in seinem Dorf das Dorf vor den Taliban beschützt und war auch an Gefechten mit den Taliban beteiligt, welche Todesfälle oder Verhaftungen von Taliban mit sich führten. Nach Einschätzung des Gerichts gehört der Beschwerdeführer im Lichte der gerichtlichen Rechtsprechung sowie oben zitierter Berichte somit zu einer Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren und weiterhin sind. 7.5 Von anderen Unterstützern des vormaligen Regimes hebt er sich dadurch ab, dass er persönlich für den Tod von Talibankämpfern verantwortlich ist. Seine Aktivitäten dürfen sodann aufgrund des lokalen Charakters als den Taliban bekannt vorausgesetzt werden. Er macht ferner geltend, dass es im Rahmen seiner Tätigkeit zur Verhaftung von zwei Mitgliedern der Taliban gekommen sei, woraus eine besonders ausgeprägte Feindschaft dem Beschwerdeführer gegenüber entstanden sei. Dies habe unmittelbar nach der Machtübernahme zu Hausdurchsuchungen, um den Beschwerdeführer zu finden, geführt. Gemäss seinen Ausführungen seien zudem Todesdrohungen gegenüber ihm und seinen Bruder ausgesprochen worden, als die Taliban in Erfahrung gebracht hätten, dass sich die Brüder in Kabul befinden würden. 7.6 Das Gericht erachtet die Furcht des Beschwerdeführers vor Bestrafungsaktionen und Racheakten durch die Taliban aufgrund dieser Sachlage für den Zeitpunkt der Ausreise und auch aktuell als objektiv und subjektiv begründet. Daran vermag entgegen den Erwägungen des SEM offensichtlich auch nichts zu ändern, dass er kurz vor der Machtübernahme seinen Posten verlassen hatte und nach Kabul geflohen ist. Dies ändert am Risikoprofil des Beschwerdeführers nichts, weil er zweifellos dennoch als aktiver Unterstützer der damaligen Regierung wahrgenommen wird. Zwar kam es zwischenzeitlich zu Amnestien, diese können aber für den vorliegenden Fall aufgrund des geschärften Risikoprofils nicht genügend Sicherheit bieten. Insbesondere die Beteiligung an Tötungen von Taliban-Angehörigen und die persönliche Feindschaft zu zwei Personen beziehungsweise die Verantwortung bezüglich deren Verhaftung lassen eine Gefährdung nach wie vor als wahrscheinlich erscheinen. Ob es sich bei den persönlichen Feinden heute tatsächlich um ranghohe Taliban handelt, kann dabei angesichts des regionalen Charakters seiner Tätigkeit offenbleiben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Teil der Familie aufgrund der herrschenden Notlage zurück ins Heimatdorf gezogen ist, zumal es sich dabei einzig um Frauen handelt, die selber offensichtlich nicht in die Kampfhandlungen involviert waren. 7.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht das Gericht diesen Erwägungen gemäss durchaus von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers und damit von einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus. Die entsprechenden Nachteile drohen aufgrund eines asylrechtlich relevanten Profils, da er als politischer Gegner der Taliban bestraft werden soll. Von einer genügend sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative ist vorliegend angesichts der umfassenden Macht der Taliban ebenfalls nicht auszugehen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird aber unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG). 8.2 Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten als Arbaki aber auch zu deren Verhalten allgemein stellt sich vorliegend jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3669/2016 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2.3 sowie D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.5). Das SEM musste sich angesichts der von ihm angenommenen fehlenden Asylrelevanz der Asylvorbringen dazu nicht äussern. Die Beschwerde enthält ebenfalls keine entsprechenden Ausführungen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, die Frage der Asylgewährung indessen noch nicht entschieden werden kann. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung zurückzuweisen, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Prüfungsinstanz verloren ginge. 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2024 ist aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylunwürdigkeit zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. Januar 2024 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 19. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur teilweisen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: