Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat letztmals im Juni 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 1. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Unter anderem gab er dort zu Protokoll, erstmals im Herbst 2007 ausgereist zu sein und zunächst in C._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aus Angst davor, von den D._______ Behörden nach E._______ abgeschoben zu werden, sei er nach F._______ weitergereist, wo er sich lange Zeit aufgehalten habe, ehe er versteckt in einem Lastwagen nach G._______ gelangt sei. Dort habe er ein weiteres Asylgesuch gestellt. Von den H._______ Behörden sei er 2012 nach Afghanistan zurückgeschafft worden. B. Die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration [BFM]) ersuchte die H._______ Behörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 9. Oktober 2014 um Informationen über den Beschwerdeführer. Diese beantworteten das Informationsersuchen des BFM am 18. November 2014 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 in I._______ ein Asylgesuch gestellt, das Land, ohne den Asylentscheid abzuwarten, freiwillig verlassen habe und über J._______ nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er am 22. November 2012 angekommen sei. Aufgrund der langen Zeit seit seiner Rückkehr habe er keinen Status in I._______. Ferner wurde in diesem Antwortschreiben angeführt, dass die D._______ Behörden ein Übernahmeersuchen abgelehnt hätten. C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er anlässlich der BzP sowie der Anhörung geltend, afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf K._______ bei L._______, Distrikt M._______, Provinz N._______, zu stammen, wo er stets gelebt habe. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Aufgrund der dauernden Kämpfe habe er gar keine Schule besucht. Beruflich sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen und habe ab und zu Leute mit einem Personenwagen transportiert. Die Familie habe zunächst die Taliban in ihrer Gegend unterstützt. Seine Kontakte zu den Taliban hätten sich aufgrund seiner Taxidienste intensiviert. Ab und zu habe er an deren Versammlungen teilgenommen. Auch hätten Angehörige der Organisation ihn für den örtlichen O._______ gewinnen wollen. Eines Tages sei ein von den Taliban organisierter Selbstmordanschlag in seiner Gegend gegen die Regierung verübt worden. Die Taliban hätten ihn zur P._______ dorthin beordert. Aufgrund dieses schlimmen Ereignisses habe er die Organisation nicht mehr gemocht und fortan Angst vor ihr gehabt. Er habe einmal mit seinem Taxi im Auftrag der Taliban bestimmte Personen an einen Ort bringen müssen. Aus ihren Gesprächen auf der Fahrt sei ihm klar geworden, dass diese Leute einen Anschlag auf den Bezirksamtssitz beabsichtigt hätten. Von diesem Vorhaben habe er einem entfernten Verwandten E., der als Polizist bei der Provinzregierung arbeite, erzählt, worauf fünf Taliban festgenommen worden seien. Drei seien mittlerweile freigekommen. Da E. bei der Verhaftung zugegen gewesen und erkannt worden sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Verrat in Verbindung gebracht. In der Folge habe er sich eine Zeit lang versteckt, ehe er mit seinem Bruder H. im Jahre 2007 in den Q._______ geflüchtet sei. E., der aufgrund der Verhaftung eine höhere Position bei der Regierung bekommen habe, sei später von den Taliban erschossen worden, und sein Bruder H., der nach anderthalbjährigem Auslandaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei von Angehörigen der Taliban ebenfalls erschossen worden. Im Jahr 2012 sei in seiner Gegend eine bewaffnete Einheit namens R._______, eine Dorfmiliz, mit dem Ziel, die Taliban zu vertreiben, ins Leben gerufen worden. Man habe ihm gesagt, dass die Taliban nicht mehr in der Gegend seien. Er sei daraufhin freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Eine Person namens M.O. sei Führer der R._______ in seiner Gegend gewesen. Unter dessen Führung habe er als Gruppenleiter sieben bis acht Personen befehligt, die allesamt Verwandte von ihm gewesen seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, das Dorf vor den Taliban zu verteidigen und die Gegend von diesen Leuten zu säubern. Die Lage habe sich zusehends zugespitzt und die Taliban hätten immer mehr Einfluss respektive Macht gewonnen. Ebenfalls sei die Gegend stark vermint gewesen, was immer wieder zu Todesfällen geführt habe. So habe sein Bruder A. am (...) nach der Rückkehr von einer Wahlveranstaltung, als sein Auto auf eine Mine gefahren sei, sein Leben verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen des Verrats im Jahre 2007 von einzelnen Taliban telefonisch bedroht worden. Diverse Familienmitglieder aus dem Stamm seiner Ehefrau würden auf der Seite der Taliban kämpfen. Ein Verwandter der Ehefrau habe sogar gedroht, dem Sohn des Beschwerdeführers einen Sprengstoffgürtel anzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienmitglieder in die Stadt M._______ umgezogen, da die Taliban zwischenzeitlich das Heimatdorf eingenommen hätten. E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), zwei Familienfotos in Kopie sowie diverse Fotos in Kopie, worauf er bei seiner Tätigkeit für die R._______ zu sehen sei, ein. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 - eröffnet am 11. Mai 2016 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 16 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Taliban glaubhaft darzulegen. Es falle zunächst auf, dass seine Schilderungen hierzu sehr einsilbig ausgefallen seien, was sowohl den freien Bericht zu den Gesuchsgründen als auch die nachfolgenden Antworten auf die zur Präzisierung gestellten Fragen betreffe. Dies stehe im starken Gegensatz zur äusserst detaillierten und kohärenten Schilderung der allgemeinen Lage in seiner Herkunftsprovinz. Während dieser Teil seiner Vorbringen äusserst plastisch und nachvollziehbar dastehe, würden sich seine Erzählungen des vorgeblich zentralen, fluchtauslösenden Ereignisses in besagten wenigen Sätzen erschöpfen und den Eindruck von nicht Selbsterlebtem vermitteln (oberflächliche Schilderungen zu den diversen erwähnten Bedrohungen seitens der Taliban trotz wiederholter Nachfrage; Vorbringen im Zusammenhang mit der Bedrohung gegenüber dem Sohn, diesen mit einem Sprengstoffgürtel in die Luft zu sprengen). Das SEM gehe daher von konstruierten und unglaubhaften Sachverhaltsvorbringen aus. Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestünden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wegen seines Engagements in der Dorfmiliz (R._______) eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Seine Zugehörigkeit zur genannten Risikogruppe sei rein hypothetischer Natur, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts wurde ausgeführt, eine Rückkehr an seinen Herkunftsort (Provinz N._______) sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Das SEM gehe aufgrund der Aktenlage aber davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vorliegen würden (finanzielle Mittel; Beziehungsnetz). Das SEM erachte vor diesem Hintergrund einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in eine der Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif als zumutbar. Eine Rückkehr in eine dieser Städte sei nämlich nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. J. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 5. September 2016 wurde unter anderem auf die zurzeit stark umkämpfte und grösstenteils unter der Kontrolle der Taliban stehende Heimatregion des Beschwerdeführers sowie auf die aktuelle Situation von dessen Familie hingewiesen. So sei die Familie deswegen ins Dorf S. im Distrikt T._______ in der Provinz U._______ umgezogen. K. Mit Eingabe vom 17. November 2016 teilte der Beschwerdeführer in einem Nachtrag zur Beschwerde im Wesentlichen mit, seine Familie habe das Dorf S. verlassen müssen, da auch dort die Taliban im Vormarsch seien, und sei erneut nach M._______ gezogen, wo sie sich bei seinem Vater aufhalte. L. Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (u.a. zwei angeblich von den Taliban stammende Drohbriefe, ein Bestätigungsschreiben der lokalen Behörden von M._______, zwei vom Beschwerdeführer verfasste Beiträge auf Facebook) und machte geltend, sein Vater habe mehrere Drohbriefe der Taliban erhalten, worin er (der Beschwerdeführer) unter anderem als Spion der Amerikaner und der NATO bezeichnet werde. M. Am 31. Mai 2017 wurde ein Bericht des Zentrums für (...), vom 22. Mai 2017 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) behandelt werde. N. Mit Eingabe vom 21. September 2017 wurde vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich M._______ wegen eines Vorstosses der Taliban verlassen müssen, sei jedoch wieder in das Haus in M._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei in Sorge über das Befinden seiner Familie, mit der er in ständigem Kontakt sei. Eingereicht wurden unter anderem mehrere auf Facebook gefundene Berichte und Fotos über die Lage in M._______, ein Bericht der (...) vom 4. September 2017 und ein Memorystick, auf welchem mehrere Videoberichte über Kämpfe in der Region von M._______ enthalten sind. O. Mit Eingabe vom 15. November 2017 wurde unter Bezug auf einen Internetartikel über einen neuerlichen Angriff der Taliban auf M._______ informiert. Am 9. Februar 2018 wurde ein weiterer Memorystick eingereicht, der ein Video enthalte, das ein Cousin des Beschwerdeführers diesem zugestellt habe. Das unter den Taliban verbreitete Video enthalte Drohungen gegen den Beschwerdeführer. Dieser sei auf Facebook nicht mehr aktiv und habe sein Konto gelöscht. P. Mit Eingabe vom 26. März 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines weiteren Memorysticks mit, er habe am 18. und 19. März 2018 mehrere Drohanrufe der Taliban in Sprachnachrichten erhalten. Er sei als Spion bezeichnet und wegen seiner Tätigkeit bei den R._______ bedroht worden. Q. Mit Eingaben vom 24. und 30. April 2018 wurde ein Bericht der (...) vom 17. April 2018 eingereicht, in welchem die Zusatzdiagnose (...) gestellt wurde. Weiter reichte der Beschwerdeführer ärztliche Dokumente betreffend seine Ehefrau nach. Diese habe notfallmässig ins Spital nach N._______ gebracht werden müssen, von wo sie nach einigen Untersuchungen entlassen worden sei. Gleichzeitig sowie mit Eingaben vom 25. Juni und 28. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Zudem informierte er in den letztgenannten Schreiben über den sich verschlechternden Gesundheitszustand seines Vaters. R. Mit Schreiben vom 30. August 2018 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandanfragen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits sei das Verhalten des Dolmetschers anlässlich der Anhörung inakzeptabel gewesen. Die erschwerte Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei auch vom anwesenden Hilfswerkvertreter bemerkt und schriftlich vermerkt worden. Indem der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers beeinflusst, ja sogar teilweise unterbunden habe, habe der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und seine Sachdarstellung nicht rechtsgenüglich einbringen können. Anderseits habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht genügend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit für die Dorfmiliz (R._______) auseinandergesetzt habe.
E. 4.1 Die Behörden haben die Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Zur Frage, ob das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der beiden Befragungen während mehr als elf Stunden befragt. Er berief sich grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt. Auch machte er ausdrücklich keine Verständigungsschwierigkeiten mit den dolmetschenden Personen geltend. Im Anschluss an die Befragungen bestätigte er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der entsprechenden Protokolle unterschriftlich. Er hat sich daher auf seine Aussagen behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist in erster Linie der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die dokumentierte Sichtweise der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (Beschwerdebeilage 3) zu sehen. So ist bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise anzumerken, dass die von der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung empfundene Befragungssituation, welche in einem schriftlichen Bericht ihren Niederschlag gefunden hat, nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann, beziehungsweise ist zu berücksichtigen, dass diese das subjektive Empfinden der Hilfswerkvertretung wiedergeben. Zunächst gilt festzuhalten, dass (...). Jedenfalls können den Akten in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte entnommen werden, woraus dem Beschwerdeführer ernstzunehmende und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden wären. So ist vorab festzuhalten, dass (...). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei eine ausführliche Schilderung der Ereignisse verunmöglicht worden respektive durch das Dolmetscherverhalten seien seine Aussagen beeinflusst und teilweise gar unterbunden worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.
E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör insofern fest, als sowohl die Begründung im angefochtenen Entscheid als auch die Sachverhaltserstellung als ungenügend zu qualifizieren ist. Das SEM erachtete die geltend gemachten Drohungen durch die Taliban als unglaubhaft. So verwies es auf die angebliche Diskrepanz zwischen der freien Erzählung mit ihrem ausgesprochenen Detailreichtum und den als stereotyp, unsubstanziiert und ausweichend zu wertenden Antworten des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung durch die Taliban. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht an: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung ausführlich, detailliert und basierend auf persönlich Erlebtem geschildert, wie sich die politische Lage in Afghanistan bis dato verändert hat und inwiefern er und seine Angehörigen in die damaligen Auseinandersetzungen involviert gewesen sind. Die Schilderungen erstreckten sich über einen weiten zeitlichen Horizont, zurück bis in seine Kindheit (vgl. A16/20 S. 4 ff), sind als stringent zu werten und weisen eine grosse Detaildichte auf. Als eine seiner ersten Erinnerungen als Kleinkind schilderte er (...). Diese Vorkommnisse, welche der Beschwerdeführer als Kleinkind erlebt hat, sind als nachvollziehbar und glaubhaft zu werten, zumal diese auch dem Erfassungs- und Erinnerungsvermögen eines Kindes zuzuordnen sein dürften, welche nun, von einer zwischenzeitlich erwachsenen Person, wiedergeben worden sind. Zudem hat der Beschwerdeführer erklärt, er erinnere sich (...), was als durchaus plausibel, nachvollziehbar und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einerseits sowie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anderseits spricht. Sodann sind auch seine Schilderungen bezüglich seiner Involvierung mit den Taliban, der Ermordung seines Bruders, seiner Abkehr von den Taliban und der damit einhergehenden Furcht vor einem Attentat detailliert und nachvollziehbar geschildert (vgl. A16/20 S. 6 f). Die Vorinstanz hat zwar nicht alle Vorbringen detailliert zu erörtern, dennoch wäre es in casu angezeigt gewesen, die Vorbringen bezüglich der Tötung seines Bruders, des Selbstmordattentats, seiner Verknüpfung mit den Taliban, seiner Teilnahme an den Kämpfen gegen die Taliban zu erwähnen, einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Schliesslich ist der Kritik in der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zugehörigkeit zur bewaffneten Dorfmiliz (R._______) den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Selbst wenn konkrete Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren wären, genügte der vorinstanzliche Hinweis auf eine rein hypothetische Gefahr der Begründungspflicht im Kontext mit Afghanistan nicht. Die Volatilität der Situation hinsichtlich des Einflusses der Taliban insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nicht nur notorisch, sondern wurde vom Beschwerdeführer auch eindrücklich geschildert. Bei dieser Sachlage hätte sich das SEM ausführlicher mit der Frage befassen müssen, ob Mitgliedern der R._______ eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuzusprechen oder weshalb dies zu verneinen sei. Die Vorinstanz hat - in Anbetracht der Fülle der protokollierten Aussagen - nicht nur einen unzureichenden Teil seiner Aussagen in ihre Erwägungen einfliessen lassen, um daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unglaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu schliessen, sie hat auch ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 4.2.3 Sodann ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich im Falle einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - was vorliegend ausdrücklich offen gelassen wird - die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 Bst. a AsylG stellen würde. Der Beschwerdeführer machte geltend, sowohl für die Taliban tätig gewesen zu sein, als auch später an Kampfhandlungen gegen dieselben teilgenommen zu haben, insbesondere führte er unter anderem selber aus, die R._______ seien sehr schlimm gewesen, hätten sich gegenüber den Zivilisten sehr brutal verhalten (vgl. A16/20 S. 10). Auch diesbezüglich wäre der Sachverhalt vollständig zu erstellen.
E. 4.3 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung gemäss Lehre und Praxis in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.). Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Heilung der Gehörsverletzungen ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem SEM zuzustellen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweismitteln.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 10. Juni 2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5.75 Stunden zu Fr. 200.- und zusätzlich Fr. 125.- Barauslagen für Porti, Telefon und Honorar Übersetzer, total Fr. 1275.-, geltend gemacht werden. Dieser zeitliche Aufwand sowie diese Barauslagen sind als angemessen zu erkennen. Für die nachfolgenden Eingaben wurde keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE ist damit die Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen, wobei von einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand von 4.25 Stunden und Auslagen von Fr. 75.- auszugehen ist. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von Fr. 2200.- (zehn Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 200.-). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3669/2016 Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat letztmals im Juni 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 1. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Unter anderem gab er dort zu Protokoll, erstmals im Herbst 2007 ausgereist zu sein und zunächst in C._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aus Angst davor, von den D._______ Behörden nach E._______ abgeschoben zu werden, sei er nach F._______ weitergereist, wo er sich lange Zeit aufgehalten habe, ehe er versteckt in einem Lastwagen nach G._______ gelangt sei. Dort habe er ein weiteres Asylgesuch gestellt. Von den H._______ Behörden sei er 2012 nach Afghanistan zurückgeschafft worden. B. Die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration [BFM]) ersuchte die H._______ Behörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 9. Oktober 2014 um Informationen über den Beschwerdeführer. Diese beantworteten das Informationsersuchen des BFM am 18. November 2014 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 in I._______ ein Asylgesuch gestellt, das Land, ohne den Asylentscheid abzuwarten, freiwillig verlassen habe und über J._______ nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er am 22. November 2012 angekommen sei. Aufgrund der langen Zeit seit seiner Rückkehr habe er keinen Status in I._______. Ferner wurde in diesem Antwortschreiben angeführt, dass die D._______ Behörden ein Übernahmeersuchen abgelehnt hätten. C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er anlässlich der BzP sowie der Anhörung geltend, afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf K._______ bei L._______, Distrikt M._______, Provinz N._______, zu stammen, wo er stets gelebt habe. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Aufgrund der dauernden Kämpfe habe er gar keine Schule besucht. Beruflich sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen und habe ab und zu Leute mit einem Personenwagen transportiert. Die Familie habe zunächst die Taliban in ihrer Gegend unterstützt. Seine Kontakte zu den Taliban hätten sich aufgrund seiner Taxidienste intensiviert. Ab und zu habe er an deren Versammlungen teilgenommen. Auch hätten Angehörige der Organisation ihn für den örtlichen O._______ gewinnen wollen. Eines Tages sei ein von den Taliban organisierter Selbstmordanschlag in seiner Gegend gegen die Regierung verübt worden. Die Taliban hätten ihn zur P._______ dorthin beordert. Aufgrund dieses schlimmen Ereignisses habe er die Organisation nicht mehr gemocht und fortan Angst vor ihr gehabt. Er habe einmal mit seinem Taxi im Auftrag der Taliban bestimmte Personen an einen Ort bringen müssen. Aus ihren Gesprächen auf der Fahrt sei ihm klar geworden, dass diese Leute einen Anschlag auf den Bezirksamtssitz beabsichtigt hätten. Von diesem Vorhaben habe er einem entfernten Verwandten E., der als Polizist bei der Provinzregierung arbeite, erzählt, worauf fünf Taliban festgenommen worden seien. Drei seien mittlerweile freigekommen. Da E. bei der Verhaftung zugegen gewesen und erkannt worden sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Verrat in Verbindung gebracht. In der Folge habe er sich eine Zeit lang versteckt, ehe er mit seinem Bruder H. im Jahre 2007 in den Q._______ geflüchtet sei. E., der aufgrund der Verhaftung eine höhere Position bei der Regierung bekommen habe, sei später von den Taliban erschossen worden, und sein Bruder H., der nach anderthalbjährigem Auslandaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei von Angehörigen der Taliban ebenfalls erschossen worden. Im Jahr 2012 sei in seiner Gegend eine bewaffnete Einheit namens R._______, eine Dorfmiliz, mit dem Ziel, die Taliban zu vertreiben, ins Leben gerufen worden. Man habe ihm gesagt, dass die Taliban nicht mehr in der Gegend seien. Er sei daraufhin freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Eine Person namens M.O. sei Führer der R._______ in seiner Gegend gewesen. Unter dessen Führung habe er als Gruppenleiter sieben bis acht Personen befehligt, die allesamt Verwandte von ihm gewesen seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, das Dorf vor den Taliban zu verteidigen und die Gegend von diesen Leuten zu säubern. Die Lage habe sich zusehends zugespitzt und die Taliban hätten immer mehr Einfluss respektive Macht gewonnen. Ebenfalls sei die Gegend stark vermint gewesen, was immer wieder zu Todesfällen geführt habe. So habe sein Bruder A. am (...) nach der Rückkehr von einer Wahlveranstaltung, als sein Auto auf eine Mine gefahren sei, sein Leben verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen des Verrats im Jahre 2007 von einzelnen Taliban telefonisch bedroht worden. Diverse Familienmitglieder aus dem Stamm seiner Ehefrau würden auf der Seite der Taliban kämpfen. Ein Verwandter der Ehefrau habe sogar gedroht, dem Sohn des Beschwerdeführers einen Sprengstoffgürtel anzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienmitglieder in die Stadt M._______ umgezogen, da die Taliban zwischenzeitlich das Heimatdorf eingenommen hätten. E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), zwei Familienfotos in Kopie sowie diverse Fotos in Kopie, worauf er bei seiner Tätigkeit für die R._______ zu sehen sei, ein. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 - eröffnet am 11. Mai 2016 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 16 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Taliban glaubhaft darzulegen. Es falle zunächst auf, dass seine Schilderungen hierzu sehr einsilbig ausgefallen seien, was sowohl den freien Bericht zu den Gesuchsgründen als auch die nachfolgenden Antworten auf die zur Präzisierung gestellten Fragen betreffe. Dies stehe im starken Gegensatz zur äusserst detaillierten und kohärenten Schilderung der allgemeinen Lage in seiner Herkunftsprovinz. Während dieser Teil seiner Vorbringen äusserst plastisch und nachvollziehbar dastehe, würden sich seine Erzählungen des vorgeblich zentralen, fluchtauslösenden Ereignisses in besagten wenigen Sätzen erschöpfen und den Eindruck von nicht Selbsterlebtem vermitteln (oberflächliche Schilderungen zu den diversen erwähnten Bedrohungen seitens der Taliban trotz wiederholter Nachfrage; Vorbringen im Zusammenhang mit der Bedrohung gegenüber dem Sohn, diesen mit einem Sprengstoffgürtel in die Luft zu sprengen). Das SEM gehe daher von konstruierten und unglaubhaften Sachverhaltsvorbringen aus. Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestünden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wegen seines Engagements in der Dorfmiliz (R._______) eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Seine Zugehörigkeit zur genannten Risikogruppe sei rein hypothetischer Natur, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts wurde ausgeführt, eine Rückkehr an seinen Herkunftsort (Provinz N._______) sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Das SEM gehe aufgrund der Aktenlage aber davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vorliegen würden (finanzielle Mittel; Beziehungsnetz). Das SEM erachte vor diesem Hintergrund einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in eine der Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif als zumutbar. Eine Rückkehr in eine dieser Städte sei nämlich nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. J. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 5. September 2016 wurde unter anderem auf die zurzeit stark umkämpfte und grösstenteils unter der Kontrolle der Taliban stehende Heimatregion des Beschwerdeführers sowie auf die aktuelle Situation von dessen Familie hingewiesen. So sei die Familie deswegen ins Dorf S. im Distrikt T._______ in der Provinz U._______ umgezogen. K. Mit Eingabe vom 17. November 2016 teilte der Beschwerdeführer in einem Nachtrag zur Beschwerde im Wesentlichen mit, seine Familie habe das Dorf S. verlassen müssen, da auch dort die Taliban im Vormarsch seien, und sei erneut nach M._______ gezogen, wo sie sich bei seinem Vater aufhalte. L. Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (u.a. zwei angeblich von den Taliban stammende Drohbriefe, ein Bestätigungsschreiben der lokalen Behörden von M._______, zwei vom Beschwerdeführer verfasste Beiträge auf Facebook) und machte geltend, sein Vater habe mehrere Drohbriefe der Taliban erhalten, worin er (der Beschwerdeführer) unter anderem als Spion der Amerikaner und der NATO bezeichnet werde. M. Am 31. Mai 2017 wurde ein Bericht des Zentrums für (...), vom 22. Mai 2017 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) behandelt werde. N. Mit Eingabe vom 21. September 2017 wurde vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich M._______ wegen eines Vorstosses der Taliban verlassen müssen, sei jedoch wieder in das Haus in M._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei in Sorge über das Befinden seiner Familie, mit der er in ständigem Kontakt sei. Eingereicht wurden unter anderem mehrere auf Facebook gefundene Berichte und Fotos über die Lage in M._______, ein Bericht der (...) vom 4. September 2017 und ein Memorystick, auf welchem mehrere Videoberichte über Kämpfe in der Region von M._______ enthalten sind. O. Mit Eingabe vom 15. November 2017 wurde unter Bezug auf einen Internetartikel über einen neuerlichen Angriff der Taliban auf M._______ informiert. Am 9. Februar 2018 wurde ein weiterer Memorystick eingereicht, der ein Video enthalte, das ein Cousin des Beschwerdeführers diesem zugestellt habe. Das unter den Taliban verbreitete Video enthalte Drohungen gegen den Beschwerdeführer. Dieser sei auf Facebook nicht mehr aktiv und habe sein Konto gelöscht. P. Mit Eingabe vom 26. März 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines weiteren Memorysticks mit, er habe am 18. und 19. März 2018 mehrere Drohanrufe der Taliban in Sprachnachrichten erhalten. Er sei als Spion bezeichnet und wegen seiner Tätigkeit bei den R._______ bedroht worden. Q. Mit Eingaben vom 24. und 30. April 2018 wurde ein Bericht der (...) vom 17. April 2018 eingereicht, in welchem die Zusatzdiagnose (...) gestellt wurde. Weiter reichte der Beschwerdeführer ärztliche Dokumente betreffend seine Ehefrau nach. Diese habe notfallmässig ins Spital nach N._______ gebracht werden müssen, von wo sie nach einigen Untersuchungen entlassen worden sei. Gleichzeitig sowie mit Eingaben vom 25. Juni und 28. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Zudem informierte er in den letztgenannten Schreiben über den sich verschlechternden Gesundheitszustand seines Vaters. R. Mit Schreiben vom 30. August 2018 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandanfragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits sei das Verhalten des Dolmetschers anlässlich der Anhörung inakzeptabel gewesen. Die erschwerte Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei auch vom anwesenden Hilfswerkvertreter bemerkt und schriftlich vermerkt worden. Indem der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers beeinflusst, ja sogar teilweise unterbunden habe, habe der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und seine Sachdarstellung nicht rechtsgenüglich einbringen können. Anderseits habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht genügend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit für die Dorfmiliz (R._______) auseinandergesetzt habe. 4.1 Die Behörden haben die Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Zur Frage, ob das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der beiden Befragungen während mehr als elf Stunden befragt. Er berief sich grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt. Auch machte er ausdrücklich keine Verständigungsschwierigkeiten mit den dolmetschenden Personen geltend. Im Anschluss an die Befragungen bestätigte er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der entsprechenden Protokolle unterschriftlich. Er hat sich daher auf seine Aussagen behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist in erster Linie der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die dokumentierte Sichtweise der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (Beschwerdebeilage 3) zu sehen. So ist bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise anzumerken, dass die von der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung empfundene Befragungssituation, welche in einem schriftlichen Bericht ihren Niederschlag gefunden hat, nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann, beziehungsweise ist zu berücksichtigen, dass diese das subjektive Empfinden der Hilfswerkvertretung wiedergeben. Zunächst gilt festzuhalten, dass (...). Jedenfalls können den Akten in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte entnommen werden, woraus dem Beschwerdeführer ernstzunehmende und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden wären. So ist vorab festzuhalten, dass (...). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei eine ausführliche Schilderung der Ereignisse verunmöglicht worden respektive durch das Dolmetscherverhalten seien seine Aussagen beeinflusst und teilweise gar unterbunden worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör insofern fest, als sowohl die Begründung im angefochtenen Entscheid als auch die Sachverhaltserstellung als ungenügend zu qualifizieren ist. Das SEM erachtete die geltend gemachten Drohungen durch die Taliban als unglaubhaft. So verwies es auf die angebliche Diskrepanz zwischen der freien Erzählung mit ihrem ausgesprochenen Detailreichtum und den als stereotyp, unsubstanziiert und ausweichend zu wertenden Antworten des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung durch die Taliban. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht an: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung ausführlich, detailliert und basierend auf persönlich Erlebtem geschildert, wie sich die politische Lage in Afghanistan bis dato verändert hat und inwiefern er und seine Angehörigen in die damaligen Auseinandersetzungen involviert gewesen sind. Die Schilderungen erstreckten sich über einen weiten zeitlichen Horizont, zurück bis in seine Kindheit (vgl. A16/20 S. 4 ff), sind als stringent zu werten und weisen eine grosse Detaildichte auf. Als eine seiner ersten Erinnerungen als Kleinkind schilderte er (...). Diese Vorkommnisse, welche der Beschwerdeführer als Kleinkind erlebt hat, sind als nachvollziehbar und glaubhaft zu werten, zumal diese auch dem Erfassungs- und Erinnerungsvermögen eines Kindes zuzuordnen sein dürften, welche nun, von einer zwischenzeitlich erwachsenen Person, wiedergeben worden sind. Zudem hat der Beschwerdeführer erklärt, er erinnere sich (...), was als durchaus plausibel, nachvollziehbar und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einerseits sowie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anderseits spricht. Sodann sind auch seine Schilderungen bezüglich seiner Involvierung mit den Taliban, der Ermordung seines Bruders, seiner Abkehr von den Taliban und der damit einhergehenden Furcht vor einem Attentat detailliert und nachvollziehbar geschildert (vgl. A16/20 S. 6 f). Die Vorinstanz hat zwar nicht alle Vorbringen detailliert zu erörtern, dennoch wäre es in casu angezeigt gewesen, die Vorbringen bezüglich der Tötung seines Bruders, des Selbstmordattentats, seiner Verknüpfung mit den Taliban, seiner Teilnahme an den Kämpfen gegen die Taliban zu erwähnen, einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Schliesslich ist der Kritik in der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zugehörigkeit zur bewaffneten Dorfmiliz (R._______) den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Selbst wenn konkrete Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren wären, genügte der vorinstanzliche Hinweis auf eine rein hypothetische Gefahr der Begründungspflicht im Kontext mit Afghanistan nicht. Die Volatilität der Situation hinsichtlich des Einflusses der Taliban insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nicht nur notorisch, sondern wurde vom Beschwerdeführer auch eindrücklich geschildert. Bei dieser Sachlage hätte sich das SEM ausführlicher mit der Frage befassen müssen, ob Mitgliedern der R._______ eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuzusprechen oder weshalb dies zu verneinen sei. Die Vorinstanz hat - in Anbetracht der Fülle der protokollierten Aussagen - nicht nur einen unzureichenden Teil seiner Aussagen in ihre Erwägungen einfliessen lassen, um daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unglaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu schliessen, sie hat auch ihre Begründungspflicht verletzt. 4.2.3 Sodann ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich im Falle einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - was vorliegend ausdrücklich offen gelassen wird - die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 Bst. a AsylG stellen würde. Der Beschwerdeführer machte geltend, sowohl für die Taliban tätig gewesen zu sein, als auch später an Kampfhandlungen gegen dieselben teilgenommen zu haben, insbesondere führte er unter anderem selber aus, die R._______ seien sehr schlimm gewesen, hätten sich gegenüber den Zivilisten sehr brutal verhalten (vgl. A16/20 S. 10). Auch diesbezüglich wäre der Sachverhalt vollständig zu erstellen. 4.3 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung gemäss Lehre und Praxis in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.). Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Heilung der Gehörsverletzungen ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem SEM zuzustellen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweismitteln. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 10. Juni 2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5.75 Stunden zu Fr. 200.- und zusätzlich Fr. 125.- Barauslagen für Porti, Telefon und Honorar Übersetzer, total Fr. 1275.-, geltend gemacht werden. Dieser zeitliche Aufwand sowie diese Barauslagen sind als angemessen zu erkennen. Für die nachfolgenden Eingaben wurde keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE ist damit die Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen, wobei von einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand von 4.25 Stunden und Auslagen von Fr. 75.- auszugehen ist. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von Fr. 2200.- (zehn Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 200.-). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: