Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Januar 2023 und der Anhö- rung zu den Asylgründen vom 22. März 2023 führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz Daykundi, wo er bis zum Jahr 2010 gelebt habe, bevor er von 2010 bis 2013 in Herat die Schule und von 2014 bis 2018 in Indien die Universität besucht habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich nach Kabul begeben und sei dort ab April 2019 für das Unternehmen C._______ als (…)-Trainer tätig gewe- sen. In dieser Funktion habe er den Mitarbeitenden des Verteidigungs- und des Innenministeriums beigebracht, Webprogramme und Webapplikatio- nen, die von anderen Personen entwickelt worden seien, zu verwenden und sei ihre Ansprechperson bei Anwendungsproblemen gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe ihn sein Chef angerufen und ihm mitgeteilt, er werde sich um eine legale Ausreise für ihn bemühen. Je- doch habe er trotz seines Versprechens wenig dafür tun können, da sich alle in Gefahr gefühlt und ihr Leben hätten retten wollen. Nach dem An- schlag auf den Flughafen Kabul am 27. August 2023 habe er den Kontakt verloren und beschlossen, selbst aktiv zu werden, da ihm aufgrund seiner Erfahrungen im IT-Bereich klar gewesen sei, dass es nicht lange dauern würde, bis die Taliban seine Angaben erhielten. Als ethnischer Hazara habe für ihn zudem eine doppelte Gefahr bestanden. So habe er das Land am 1. September 2021 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Am 13. November 2022 habe er seine Reise fortge- setzt und sei am 29. Dezember 2022 in die Schweiz gelangt. C. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer seine afgha- nische Identitätskarte im Original sowie folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten: - Zeugnisse der 10., 11., und 12. Klasse (BM1) - Maturadiplom (BM2) - Bestätigung Universitätsabschluss (Indien) vom 5. Juli 2018 (BM3)
E-2318/2023 Seite 3 - Bestätigung des Universitätsabschlusses durch die afghanische Bot- schaft in Indien vom 2. Mai 2018 (BM4) - Lobschein / Ehrenschein der Sicherheitskommandostelle der Provinz Daykundi, Direktion Bekämpfung der Kriminalität (BM5) - Bestätigung für den Dienst in Daykundi der Direktion Bekämpfung der Kriminalität der Provinz Daykundi (BM6) - Foto der Übergabe des BM5 (BM7) - Foto des Flugtransfers von Daykundi nach Kabul (BM8) - Lobschein des Kommandanten des 217. Pamir Corps von März 2021 (BM9) - Empfehlungsschreiben Verteidigungsministerium an den Komman- danten des 217. Pamir Corps von Januar 2021 (BM10) - Arbeitsbestätigung C._______ von August 2021 und Dienstausweis (BM11) D. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 31. März 2023 reichte der – durch seine mit Vollmacht vom 5. Januar 2023 mandatierte Rechtsvertretung – handelnde Beschwer- deführer eine entsprechende Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zu und beauf- tragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Ausgang einer allfälligen Be- schwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivzif- fer 7). F. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es seien die Ziffern
E-2318/2023 Seite 4 1 bis 3 der Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2318/2023 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson er- kennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge- schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewor- den ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten An- haltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht. Hin- sichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeit- punkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwi- schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl- suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand. So könnten zwar namentlich Personen, die mit dem bisherigen Staatsapparat zusammengearbeitet haben – wie auch deren Familienangehörige – von Übergriffen seitens der Taliban
E-2318/2023 Seite 6 betroffen sein. Die Behelligungen könnten in Form von Drohungen und auch Gewaltanwendung – insbesondere im Rahmen von Hausdurchsu- chungen – erfolgen, wobei ein systematisches Vorgehen gegen misslie- bige Personen aktuell jedoch nicht erkennbar sei und keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung früherer Armeeangehöriger und Regierungsmitar- beitender bestünde. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen individuellen Umständen gegeben. Somit könne die Einschät- zung des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Personen, die für die ehe- malige Regierung gearbeitet haben, unabhängig von ihrer Funktion eine Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hätten, nicht geteilt werden. Vielmehr müssten zusätzliche Risikofaktoren bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei: Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, vor sei- ner Ausreise keinerlei persönliche Probleme mit den Taliban gehabt zu ha- ben. Zudem sei seine Funktion als Trainer von Computeranwendungen nicht als besonders exponiert zu bewerten, wobei überdies nicht erkennbar sei, wie die Taliban von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten hätten. Gemäss seinen eigenen Angaben hätten an den Kursorten zahlreiche Sicherheits- vorkehrungen – mitunter zur Wahrung der Anonymität – bestanden. Soweit seine Befürchtung darauf beruhe, dass die Firma C._______ der Regie- rung die Namen und Wohnorte ihrer Mitarbeitenden habe bekanntgeben müssen und im Zuge des Machtwechsels nicht alle Informationen hätten vernichtet werden können, weshalb die Taliban diese Informationen erhal- ten hätten, handle es sich um eine sehr vage Vermutung. Diese wie auch die Tatsache, dass ein ehemaliger Arbeitskollege von ihm spurlos ver- schwunden sei, stelle keinen objektiv begründeten Anlass zur Annahme, es würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft eine asylrelevante Verfolgung verwirklichen, dar.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab darauf hingewiesen, dass die Vor- instanz die vorgebrachten Fluchtgründe als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant beurteilt habe. Weiter macht der Beschwerdeführer – unter Verweis auf Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan – im Wesentli- chen geltend, bei seiner Arbeitstätigkeit handle es sich durchaus um eine sicherheitsrelevante beziehungsweise militärsensible Tätigkeit. Insbeson- dere die geschilderten Sicherheitsvorkehrungen seien ein klares Indiz für die Exponiertheit und Bedeutung seiner Arbeitsstelle. Obwohl er seine Ar- beit unter dem Schutzschirm der NATO und des Verteidigungsministeriums ausgeübt und nicht einmal seiner Familie vom genauen Inhalt erzählt habe, werde ihm von der Vorinstanz vorgehalten, dass es vor der Machtüber- nahme der Taliban keine konkreten Bedrohungen gegen seine Person
E-2318/2023 Seite 7 beziehungsweise eine Vorverfolgung gegeben habe. Es sei indessen nachvollziehbar, dass die Taliban «zu diesen Zeiten» noch keine Kenntnis von seiner Arbeitstätigkeit und keinen Zugriff auf seine Person gehabt hät- ten. Auch die sofortige Reaktion seines Vorgesetzten sowie der (geschei- terte) Versuch, ihn auf eine Evakuierungsliste zu setzen, seien klare Hin- weise, dass es sich bei ihm nicht um einen «normalen Regierungsmitar- beiter» handle. Seit der Machtübernahme seien zudem mehrere seiner ehemaligen Mitarbeitenden (recte: Arbeitskollegen) verschwunden. Dies zeige weiter auf, dass die Liste mit den Mitarbeitenden des (…)-Projekts sehr wahrscheinlich in die Hände der Taliban gelangt sei und die Personen auf der Liste seither von den Taliban verfolgt würden. Schliesslich sei seine ethnische Zugehörigkeit – anders als in der angefochtenen Verfügung – nicht losgelöst, sondern in Kombination mit den bereits genannten Risiko- faktoren zu verurteilen. Auch wenn keine Kollektivverfolgung vorliege, könne nicht abgestritten werden, dass die Taliban die Hazara oft unterdrü- cken und stärker verfolgen würden. Seine ethnische Zugehörigkeit sei ein weiteres profilschärfendes Merkmal.
E. 6.1 Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.
E. 6.2 Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren stetig ver- schlechtert hatte (vgl. zur Situation in Kabul bis 2017 das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 f.), haben sich die Sicherheitsprobleme nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert (vgl. dazu die jährlichen Berichte zu Handen der Generalversammlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, UNI- TED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Af- ghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, zuletzt am 27. Februar 2023, < https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27- 4E9C-8CD3-CF6E4F-F96FF9%-7D/N2305123.pdf >, abgerufen am 27.04.2023). Aus den Länderberichten internationaler Organisationen und Organe zur Situation in Afghanistan geht insbesondere auch hervor, dass Personen mit bestimmten Profilen unter dem Taliban-Regime in Afghanis- tan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. UNITED NA- TIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update
E-2318/2023 Seite 8 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, < www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan >; EURO- PEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Indi- viduals, August 2022, , vgl. ferner EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., < https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_fo- cus.pdf > und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länder- analyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/2110- 31_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, alle abgerufen am 11.05.2023). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigte in ihrem jüngsten Bericht zur Sicherheitslage vom Februar 2023 erneut Fälle von aussergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festhaltungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folter von Angehö- rigen der früheren Regierung sowie der früheren Sicherheitskräfte (vgl. UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27. Februar 2023, Ziff. II). Auch das Bundesver- waltungsgericht geht davon aus, dass die Taliban Angehörige der afghani- schen Sicherheitskräfte und der früheren Regierung grundsätzlich als Feinde ihrer Sache betrachten. Dies betrifft allerdings vor allem solche Per- sonen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Ta- liban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. dies bejahend zum Beispiel die Urteile des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom
15. November 2021 E. 7.4.2, verneint wurde ein entsprechendes Profil un- ter anderem in den Urteilen des BVGer E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.4 und D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.2).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorge- bracht, der Beschwerdeführer verfüge entgegen der Beurteilung der Vor- instanz über ein asylrelevantes und mithin hohes Risikoprofil. Zur Unter- mauerung des Vorbringens wird namentlich auf die strengen Sicherheits- vorkehrungen während seines Unterrichts sowie auf den Dienstreisen ver- wiesen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsvorkeh- rungen wohl in erster Linie gerade nicht dem Beschwerdeführer, sondern
E-2318/2023 Seite 9 den Kursteilnehmenden, namentlich den Mitarbeitenden des Innen- und des Verteidigungsministeriums, galten (vgl. auch die Aussage des Be- schwerdeführers: «Der Unterricht musste in einem sehr sicheren Raum stattfinden, sonst hätten die Teilnehmenden nicht davon profitieren kön- nen.», SEM-Akte […]). Zwar war der Beschwerdeführer somit zumindest zeitweise – während seiner Arbeitseinsätze – in diesem Umfeld zugegen und mithin punktuell möglicherweise einem gewissen Risiko ausgesetzt. Was aber gerade nicht ersichtlich wird, ist – wie von der Vorinstanz zutref- fend festgestellt –, dass der Beschwerdeführer den Taliban beziehungs- weise Drittpersonen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beziehungs- weise diesen Einsätzen bekannt gewesen wäre. Weiter dürfte seine Expo- niertheit nicht zuletzt auch deshalb als gering einzustufen sein, weil er als Trainer der Computeranwendungen tätig war und somit nicht ersichtlich ist, dass er persönlich und direkt mit sensiblen Daten gearbeitet hätte, sondern vielmehr den damit befassten Mitarbeitenden technische Unterstützung geleistet hat. Diese Tätigkeit lässt ihn insgesamt nicht als integralen Teil der früheren Regierung oder als Person, die der internationalen Gemein- schaft nahesteht oder als deren Unterstützer gilt, erscheinen. Im Übrigen wird in der Beschwerde die Tätigkeit des Beschwerdeführers an sich und mithin deren Exponiertheit auch im Lichte der vorinstanzlichen Ausführun- gen nicht näher substantiiert, sondern stattdessen relativ pauschal auf Ele- mente und Vorfälle verwiesen, die den Beschwerdeführer mehrheitlich in- direkt betreffen. Als weiterer Hinweis für die Exponiertheit des Beschwerdeführers wird im Rechtsmittel angeführt, mehrere seiner ehemaligen Arbeitskollegen seien seit dem Machtwechsel spurlos verschwunden (Beschwerde Pt. 3.3 S. 5 f.). Das Vorbringen wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert; in der Anhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe erfahren, dass ein Arbeitskollege im September 2021 spurlos verschwun- den sei, wobei er zu wenig über ihn wisse, weil sie «alle verstreut» worden seien und er die Kontakte verloren habe (SEM-Akte […]). In der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf fügte er an, er habe während seines Aufent- halts im Iran von einem guten Freund und Arbeitskollegen von einem wei- teren verschwundenen Arbeitskollegen erfahren. Das Vorbringen ist bereits etwas verwirrlich, da Elemente der beiden angeblich verschwundenen Per- sonen sowie deren Namen beziehungsweise derjenige des informierenden Freundes vermischt zu werden scheinen (SEM-Akte […]; SEM-Akte […]; Beschwerde Pt. 3.3 S. 4 f.). Tatsache ist, dass keinerlei konkrete Informa- tionen zum Verschwinden der beiden Personen vorgebracht werden und mithin auch keine konkreten Hinweise bestehen, dass diese unfreiwillig
E-2318/2023 Seite 10 verschwunden oder ihnen seitens der Taliban etwas angetan worden wäre, zumal auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts dargelegt wird. Zu betonen ist auch, dass die Familie des Beschwerdeführers, namentlich seine Mutter, seine Grossmutter, seine zwei Schwestern sowie sein Bruder mit seiner Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf B._______ in der Provinz Daykundi wohnhaft sind, wobei der Beschwerdeführer nicht gel- tend macht, dass sie seit dem Machtwechsel – oder zuvor – Probleme mit den Taliban gehabt hätten, die auf ihn zurückzuführen wären (SEM-Akte […]). Nachdem der Beschwerdeführer selbst Quellen vorlegt, gemäss de- nen die Taliban namentlich auf der Suche nach ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte und Staatsangestellten deren Familienangehörige bedrohten und missbrauchten und in ganz Afghanistan Hausdurchsuchun- gen durchführten (vgl. Beschwerde Pt. 3.2 S. 3 f.), ist die unbehelligte Exis- tenz seiner Familie ein weiteres Indiz, dass die Taliban kein spezielles In- teresse an seiner Person haben. Schliesslich ist auch ein gewisser Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einerseits sagt, die Taliban hätten bis zum Zeitpunkt des Machtwechsels aufgrund der strengen Sicherheitsvorkehrungen keine Kenntnis seiner Tätigkeiten haben können (Beschwerde Pt. 3.3 S. 5), an- dererseits vorbringt, die Taliban hätten seit jeher ihre Spione in sämtlichen Ministerien und Ämtern gehabt (SEM-Akte [...]). Damit wäre zudem seine Rolle den Taliban grundsätzlich schon vor der Machtübernahme bekannt gewesen und mithin bei tatsächlichem Interesse an seiner Person schon früh(er) mit Repressalien zu rechnen gewesen, zumal er sich vor dem Machtwechsel ausserhalb seiner Arbeitstätigkeit ohne Sicherheitsmass- nahmen in seiner Provinz aufgehalten habe (SEM-Akte [...]).
E. 6.4 Das Gericht gelangt im Lichte des Gesagten – unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über ein bloss niederschwelliges Risikoprofil verfügt und mithin für ihn keine objektiv begründete Furcht besteht, künftig – bei einer hypotheti- schen Rückkehr in seinen Heimatstaat – ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Daran vermag auch die ethni- sche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Zwar kann diese grundsätzlich geeignet sein, sein Risikoprofil zu schärfen; vorliegend kommt das Gericht in einer Gesamtbetrachtung – namentlich seiner ethni- schen Zugehörigkeit und seiner Arbeitstätigkeit – indessen zum Schluss, er verfüge über kein asylrelevantes Risikoprofil, zumal seine Rolle im Dienst der ehemaligen Regierung nicht so bedeutend gewesen ist, dass
E-2318/2023 Seite 11 davon auszugehen wäre, nach der Machtübernahme durch die Taliban be- stünde unmittelbar Gefahr, Opfer von Vergeltungsakten zu werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelungen ist, einen asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementspre- chend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh- ren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2318/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2318/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Januar 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. März 2023 führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz Daykundi, wo er bis zum Jahr 2010 gelebt habe, bevor er von 2010 bis 2013 in Herat die Schule und von 2014 bis 2018 in Indien die Universität besucht habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich nach Kabul begeben und sei dort ab April 2019 für das Unternehmen C._______ als (...)-Trainer tätig gewesen. In dieser Funktion habe er den Mitarbeitenden des Verteidigungs- und des Innenministeriums beigebracht, Webprogramme und Webapplikationen, die von anderen Personen entwickelt worden seien, zu verwenden und sei ihre Ansprechperson bei Anwendungsproblemen gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe ihn sein Chef angerufen und ihm mitgeteilt, er werde sich um eine legale Ausreise für ihn bemühen. Jedoch habe er trotz seines Versprechens wenig dafür tun können, da sich alle in Gefahr gefühlt und ihr Leben hätten retten wollen. Nach dem Anschlag auf den Flughafen Kabul am 27. August 2023 habe er den Kontakt verloren und beschlossen, selbst aktiv zu werden, da ihm aufgrund seiner Erfahrungen im IT-Bereich klar gewesen sei, dass es nicht lange dauern würde, bis die Taliban seine Angaben erhielten. Als ethnischer Hazara habe für ihn zudem eine doppelte Gefahr bestanden. So habe er das Land am 1. September 2021 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Am 13. November 2022 habe er seine Reise fortgesetzt und sei am 29. Dezember 2022 in die Schweiz gelangt. C. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Identitätskarte im Original sowie folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Zeugnisse der 10., 11., und 12. Klasse (BM1)
- Maturadiplom (BM2)
- Bestätigung Universitätsabschluss (Indien) vom 5. Juli 2018 (BM3)
- Bestätigung des Universitätsabschlusses durch die afghanische Botschaft in Indien vom 2. Mai 2018 (BM4)
- Lobschein / Ehrenschein der Sicherheitskommandostelle der Provinz Daykundi, Direktion Bekämpfung der Kriminalität (BM5)
- Bestätigung für den Dienst in Daykundi der Direktion Bekämpfung der Kriminalität der Provinz Daykundi (BM6)
- Foto der Übergabe des BM5 (BM7)
- Foto des Flugtransfers von Daykundi nach Kabul (BM8)
- Lobschein des Kommandanten des 217. Pamir Corps von März 2021 (BM9)
- Empfehlungsschreiben Verteidigungsministerium an den Kommandanten des 217. Pamir Corps von Januar 2021 (BM10)
- Arbeitsbestätigung C._______ von August 2021 und Dienstausweis (BM11) D. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 31. März 2023 reichte der - durch seine mit Vollmacht vom 5. Januar 2023 mandatierte Rechtsvertretung - handelnde Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivziffer 7). F. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es seien die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand. So könnten zwar namentlich Personen, die mit dem bisherigen Staatsapparat zusammengearbeitet haben - wie auch deren Familienangehörige - von Übergriffen seitens der Taliban betroffen sein. Die Behelligungen könnten in Form von Drohungen und auch Gewaltanwendung - insbesondere im Rahmen von Hausdurchsuchungen - erfolgen, wobei ein systematisches Vorgehen gegen missliebige Personen aktuell jedoch nicht erkennbar sei und keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung früherer Armeeangehöriger und Regierungsmitarbeitender bestünde. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen individuellen Umständen gegeben. Somit könne die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Personen, die für die ehemalige Regierung gearbeitet haben, unabhängig von ihrer Funktion eine Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hätten, nicht geteilt werden. Vielmehr müssten zusätzliche Risikofaktoren bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei: Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, vor seiner Ausreise keinerlei persönliche Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Zudem sei seine Funktion als Trainer von Computeranwendungen nicht als besonders exponiert zu bewerten, wobei überdies nicht erkennbar sei, wie die Taliban von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten hätten. Gemäss seinen eigenen Angaben hätten an den Kursorten zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen - mitunter zur Wahrung der Anonymität - bestanden. Soweit seine Befürchtung darauf beruhe, dass die Firma C._______ der Regierung die Namen und Wohnorte ihrer Mitarbeitenden habe bekanntgeben müssen und im Zuge des Machtwechsels nicht alle Informationen hätten vernichtet werden können, weshalb die Taliban diese Informationen erhalten hätten, handle es sich um eine sehr vage Vermutung. Diese wie auch die Tatsache, dass ein ehemaliger Arbeitskollege von ihm spurlos verschwunden sei, stelle keinen objektiv begründeten Anlass zur Annahme, es würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung verwirklichen, dar. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab darauf hingewiesen, dass die Vor-instanz die vorgebrachten Fluchtgründe als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant beurteilt habe. Weiter macht der Beschwerdeführer - unter Verweis auf Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan - im Wesentlichen geltend, bei seiner Arbeitstätigkeit handle es sich durchaus um eine sicherheitsrelevante beziehungsweise militärsensible Tätigkeit. Insbesondere die geschilderten Sicherheitsvorkehrungen seien ein klares Indiz für die Exponiertheit und Bedeutung seiner Arbeitsstelle. Obwohl er seine Arbeit unter dem Schutzschirm der NATO und des Verteidigungsministeriums ausgeübt und nicht einmal seiner Familie vom genauen Inhalt erzählt habe, werde ihm von der Vorinstanz vorgehalten, dass es vor der Machtübernahme der Taliban keine konkreten Bedrohungen gegen seine Person beziehungsweise eine Vorverfolgung gegeben habe. Es sei indessen nachvollziehbar, dass die Taliban «zu diesen Zeiten» noch keine Kenntnis von seiner Arbeitstätigkeit und keinen Zugriff auf seine Person gehabt hätten. Auch die sofortige Reaktion seines Vorgesetzten sowie der (gescheiterte) Versuch, ihn auf eine Evakuierungsliste zu setzen, seien klare Hinweise, dass es sich bei ihm nicht um einen «normalen Regierungsmitarbeiter» handle. Seit der Machtübernahme seien zudem mehrere seiner ehemaligen Mitarbeitenden (recte: Arbeitskollegen) verschwunden. Dies zeige weiter auf, dass die Liste mit den Mitarbeitenden des (...)-Projekts sehr wahrscheinlich in die Hände der Taliban gelangt sei und die Personen auf der Liste seither von den Taliban verfolgt würden. Schliesslich sei seine ethnische Zugehörigkeit - anders als in der angefochtenen Verfügung - nicht losgelöst, sondern in Kombination mit den bereits genannten Risikofaktoren zu verurteilen. Auch wenn keine Kollektivverfolgung vorliege, könne nicht abgestritten werden, dass die Taliban die Hazara oft unterdrücken und stärker verfolgen würden. Seine ethnische Zugehörigkeit sei ein weiteres profilschärfendes Merkmal. 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. 6.2 Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren stetig verschlechtert hatte (vgl. zur Situation in Kabul bis 2017 das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 f.), haben sich die Sicherheitsprobleme nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert (vgl. dazu die jährlichen Berichte zu Handen der Generalversammlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, zuletzt am 27. Februar 2023, , abgerufen am 27.04.2023). Aus den Länderberichten internationaler Organisationen und Organe zur Situation in Afghanistan geht insbesondere auch hervor, dass Personen mit bestimmten Profilen unter dem Taliban-Regime in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan >; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, , vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf > und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., , alle abgerufen am 11.05.2023). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigte in ihrem jüngsten Bericht zur Sicherheitslage vom Februar 2023 erneut Fälle von aussergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festhaltungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folter von Angehörigen der früheren Regierung sowie der früheren Sicherheitskräfte (vgl. United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27. Februar 2023, Ziff. II). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und der früheren Regierung grundsätzlich als Feinde ihrer Sache betrachten. Dies betrifft allerdings vor allem solche Personen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. dies bejahend zum Beispiel die Urteile des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2, verneint wurde ein entsprechendes Profil unter anderem in den Urteilen des BVGer E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.4 und D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.2). 6.3 Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge entgegen der Beurteilung der Vor-instanz über ein asylrelevantes und mithin hohes Risikoprofil. Zur Untermauerung des Vorbringens wird namentlich auf die strengen Sicherheitsvorkehrungen während seines Unterrichts sowie auf den Dienstreisen verwiesen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsvorkehrungen wohl in erster Linie gerade nicht dem Beschwerdeführer, sondern den Kursteilnehmenden, namentlich den Mitarbeitenden des Innen- und des Verteidigungsministeriums, galten (vgl. auch die Aussage des Beschwerdeführers: «Der Unterricht musste in einem sehr sicheren Raum stattfinden, sonst hätten die Teilnehmenden nicht davon profitieren können.», SEM-Akte [...]). Zwar war der Beschwerdeführer somit zumindest zeitweise - während seiner Arbeitseinsätze - in diesem Umfeld zugegen und mithin punktuell möglicherweise einem gewissen Risiko ausgesetzt. Was aber gerade nicht ersichtlich wird, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt -, dass der Beschwerdeführer den Taliban beziehungsweise Drittpersonen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beziehungsweise diesen Einsätzen bekannt gewesen wäre. Weiter dürfte seine Exponiertheit nicht zuletzt auch deshalb als gering einzustufen sein, weil er als Trainer der Computeranwendungen tätig war und somit nicht ersichtlich ist, dass er persönlich und direkt mit sensiblen Daten gearbeitet hätte, sondern vielmehr den damit befassten Mitarbeitenden technische Unterstützung geleistet hat. Diese Tätigkeit lässt ihn insgesamt nicht als integralen Teil der früheren Regierung oder als Person, die der internationalen Gemeinschaft nahesteht oder als deren Unterstützer gilt, erscheinen. Im Übrigen wird in der Beschwerde die Tätigkeit des Beschwerdeführers an sich und mithin deren Exponiertheit auch im Lichte der vorinstanzlichen Ausführungen nicht näher substantiiert, sondern stattdessen relativ pauschal auf Elemente und Vorfälle verwiesen, die den Beschwerdeführer mehrheitlich indirekt betreffen. Als weiterer Hinweis für die Exponiertheit des Beschwerdeführers wird im Rechtsmittel angeführt, mehrere seiner ehemaligen Arbeitskollegen seien seit dem Machtwechsel spurlos verschwunden (Beschwerde Pt. 3.3 S. 5 f.). Das Vorbringen wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert; in der Anhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe erfahren, dass ein Arbeitskollege im September 2021 spurlos verschwunden sei, wobei er zu wenig über ihn wisse, weil sie «alle verstreut» worden seien und er die Kontakte verloren habe (SEM-Akte [...]). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf fügte er an, er habe während seines Aufenthalts im Iran von einem guten Freund und Arbeitskollegen von einem weiteren verschwundenen Arbeitskollegen erfahren. Das Vorbringen ist bereits etwas verwirrlich, da Elemente der beiden angeblich verschwundenen Personen sowie deren Namen beziehungsweise derjenige des informierenden Freundes vermischt zu werden scheinen (SEM-Akte [...]; SEM-Akte [...]; Beschwerde Pt. 3.3 S. 4 f.). Tatsache ist, dass keinerlei konkrete Informationen zum Verschwinden der beiden Personen vorgebracht werden und mithin auch keine konkreten Hinweise bestehen, dass diese unfreiwillig verschwunden oder ihnen seitens der Taliban etwas angetan worden wäre, zumal auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts dargelegt wird. Zu betonen ist auch, dass die Familie des Beschwerdeführers, namentlich seine Mutter, seine Grossmutter, seine zwei Schwestern sowie sein Bruder mit seiner Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf B._______ in der Provinz Daykundi wohnhaft sind, wobei der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass sie seit dem Machtwechsel - oder zuvor - Probleme mit den Taliban gehabt hätten, die auf ihn zurückzuführen wären (SEM-Akte [...]). Nachdem der Beschwerdeführer selbst Quellen vorlegt, gemäss denen die Taliban namentlich auf der Suche nach ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte und Staatsangestellten deren Familienangehörige bedrohten und missbrauchten und in ganz Afghanistan Hausdurchsuchungen durchführten (vgl. Beschwerde Pt. 3.2 S. 3 f.), ist die unbehelligte Existenz seiner Familie ein weiteres Indiz, dass die Taliban kein spezielles Interesse an seiner Person haben. Schliesslich ist auch ein gewisser Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einerseits sagt, die Taliban hätten bis zum Zeitpunkt des Machtwechsels aufgrund der strengen Sicherheitsvorkehrungen keine Kenntnis seiner Tätigkeiten haben können (Beschwerde Pt. 3.3 S. 5), andererseits vorbringt, die Taliban hätten seit jeher ihre Spione in sämtlichen Ministerien und Ämtern gehabt (SEM-Akte [...]). Damit wäre zudem seine Rolle den Taliban grundsätzlich schon vor der Machtübernahme bekannt gewesen und mithin bei tatsächlichem Interesse an seiner Person schon früh(er) mit Repressalien zu rechnen gewesen, zumal er sich vor dem Machtwechsel ausserhalb seiner Arbeitstätigkeit ohne Sicherheitsmassnahmen in seiner Provinz aufgehalten habe (SEM-Akte [...]). 6.4 Das Gericht gelangt im Lichte des Gesagten - unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über ein bloss niederschwelliges Risikoprofil verfügt und mithin für ihn keine objektiv begründete Furcht besteht, künftig - bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat - ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Daran vermag auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Zwar kann diese grundsätzlich geeignet sein, sein Risikoprofil zu schärfen; vorliegend kommt das Gericht in einer Gesamtbetrachtung - namentlich seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Arbeitstätigkeit - indessen zum Schluss, er verfüge über kein asylrelevantes Risikoprofil, zumal seine Rolle im Dienst der ehemaligen Regierung nicht so bedeutend gewesen ist, dass davon auszugehen wäre, nach der Machtübernahme durch die Taliban bestünde unmittelbar Gefahr, Opfer von Vergeltungsakten zu werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelungen ist, einen asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: