Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juli 2023 brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Usbeke und stamme aus der Provinz B._______. Er sei im Dorf C._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei mit sieben Brüdern und drei Schwestern aufge- wachsen, wobei seine Eltern und eine Schwester zum jetzigen Zeitpunkt bereits verstorben seien. Sein Vater sei bei einem Bombenanschlag der Taliban auf dem Markt des Dorfes getötet worden und seine Mutter sei kurz darauf ebenfalls verstorben. Seine zwei ältesten Brüder D._______ und E._______ hätten bei der nationalen Polizei sowie dem nationalen Sicher- heitsdienst gearbeitet und seien wegen der Machtübernahme der Taliban geflohen, er kenne ihre aktuellen Aufenthaltsorte nicht. Er habe sechs Jahre lang die Schule in C._______ besucht, bis die Taliban verboten hät- ten, den Unterricht weiterzuführen. Die Taliban hätten einen Lehrer umge- bracht; ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr zur Schule gehen wollen. Danach habe er seine Zeit mit Singen und Fussball verbracht. Auf Festen und an Soirées habe er für Freunde gesungen. Ein ehemaliger Freund aus seiner Jugendzeit, F._______, habe sich 2017 den Taliban angeschlossen und sei von diesen in den Bergen ausgebildet worden. 2019 habe F._______ ihn angerufen, um ihm mitzuteilen, dass das Singen laut der Scharia verboten sei und er damit aufhören müsse. Jener habe sich mehr- mals auf diese Art bei ihm gemeldet und ihm gedroht. Er habe geantwortet, dass das Singen seine Leidenschaft sei und er nicht damit aufhören werde. Da es sein Vater ihm jedoch ebenfalls nahegelegt habe, habe er mit dem Singen und dem Musizieren aufgehört. Kurze Zeit nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten die Taliban eine zentrale Telefonantenne auf dem Berg in der Nähe des Dorfes angegriffen. Wiederholt seien Wächter von den Taliban mitgenommen und umgebracht worden. Daraufhin hätten die Dorfältesten und die Weissbärtigen entschie- den, dass das Dorf bessere Sicherheit brauche und vorgeschlagen, einen weiteren Posten auf dem Berg zu schaffen. Acht Monate lang sei es ruhig gewesen, dann hätten die Taliban alle zwölf «Kommandos» umgebracht, die den Posten bewacht hätten. Etwa vierzig Tage später sei der Provinz- gouverneur gekommen und habe alle jungen Männer zur Verteidigung der Heimat sowie zur Gründung einer Volksbewegung aufgefordert. Er habe
D-5316/2023 Seite 3 sich daraufhin der Arbaki-Miliz angeschlossen und sich gemeinsam mit sei- nem Cousin mütterlicherseits (ms.) sowie sechzehn weiteren Männern frei- willig für den neuen Posten gemeldet. Sein Cousin sei von einem Scharf- schützen auf dem Posten erschossen worden. Er selbst habe während sechs Monaten, bis zum Sturz der Regierung, den Posten verteidigt und Wache gehalten. Er habe dabei Drohungen per Funk erhalten, unter ande- rem von F._______. Nach dem Umsturz habe sein Kommandant ihm ge- sagt, er müsse nach G._______ fliehen. Von dort sei er über verschiedene Orte gereist, bis er schliesslich von H._______ bei I._______ illegal in den Iran gelangt sei. Nach seiner Ausreise seien die Taliban während acht, neun Monaten mehr- mals bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten nach Waffen sowie Mu- nition gesucht. In dieser Zeit habe es drei bis vier Hausdurchsuchungen gegeben, wobei die Taliban zwei Brüder geschlagen und misshandelt hät- ten. Daraufhin seien die Brüder nach J._______ geflohen. A.c Nachdem die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 21. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, been- dete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 26. Juli
2023. Am 3. August 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung die Man- datsübernahme an. B. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (eröffnet am 4. September 2023) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv- Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3), schob die Weg- weisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziff. 4) und betraute den zuständigen Kanton mit deren Umset- zung (Dispositiv-Ziff. 6). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ge- währung von Asyl, eventualiter die Neubeurteilung durch die Vorinstanz unter Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht be- antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D-5316/2023 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse durch die Taliban ausgegangen werden könne. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als ernstzunehmender Gegner der Taliban-Ide- ologie ausserhalb des lokalen Kontextes exponiert hätte. F. Mit Replik vom 23. November 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich als Musiker identifiziere und nur aufgrund des Druckes der Taliban mit dem Singen aufgehört habe. Weiter habe er sofort das Singen wieder aufgenommen, als er sich der Bedrohung durch die Taliban entzo- gen gehabt habe. Zudem habe er sich als Mitglied der Arbaki-Miliz expo- niert und sei aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe besonders ge- fährdet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-5316/2023 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, trotz erheb- licher Drohungen seitens seines ehemaligen Schulfreundes per Telefon, mache der Beschwerdeführer keine weiteren Bedrohungen geltend. Er habe bereits 2019 in Afghanistan mit dem Singen aufgehört und es seien aus dieser Aktivität keine weiteren Bedrohungen mehr erfolgt. Dies lasse darauf schliessen, dass die Aktualität der Bedrohungslage nicht mehr ge- geben sei und die Verfolgung als abgeschlossen angesehen werden könne. Demnach bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit sowie in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten
D-5316/2023 Seite 6 Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner vergangenen musikalischen Be- tätigung ausgesetzt wäre. Bezüglich des Anschlusses zur Volksbewegung (Arbaki-Miliz) führt die Vorinstanz aus, dass die Drohungen des Talibs F._______ im Plural geäus- sert worden seien und sich somit auf die gesamten Einheiten des Postens beziehen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Drohungen ge- zielt gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden seien. Zudem sei es zweifelhaft, dass F._______ durch Spione in seiner Einheit jeweils die Schicht erfragt habe, um sich dann gezielt per Funk einzuschalten und die Drohungen an den Beschwerdeführer zu richten. Weiter gebe es keine Hinweise auf eine anhaltende Bedrohungslage. Es habe zwar Hausdurch- suchungen bei den Geschwistern des Beschwerdeführers gegeben, doch diese seien nach ungefähr acht oder neun Monaten eingestellt worden und hätten sich weder auf die Person des Beschwerdeführers noch auf seine Tätigkeit innerhalb der Volksbewegung bezogen. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Milizposten derart ex- poniert habe, dass die Taliban ihn als ernstzunehmenden Gegner ihrer Ide- ologie wahrnehmen würden. Eine zielgerichtete Verfolgung sei auszu- schliessen, zumal der Fokus der Hausdurchsuchungen auf möglichen Waf- fen und Munition gelegen habe und darüber hinaus seine Familie aktuell keine Probleme mehr mit den Taliban habe. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tatsache, dass zwei seiner Brüder bei der nationalen Polizei sowie beim Sicherheitsdienst gearbeitet hätten, sei nicht anzunehmen, insbesondere da ein systematisches Vorgehen der Ta- liban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen nicht erkenn- bar sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchte, we- gen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, angesichts der Hausdurchsuchungen sei das Interesse der Ta- liban an seinen Brüdern nicht dahingehend erhöht, sodass sich daraus eine Reflexverfolgung ableiten liesse. Die notwendige objektive Furcht vor Ver- folgung sei nicht begründet.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, er habe als Musiker eine begründete Furcht vor einer asyl- relevanten Verfolgung in Afghanistan. So hätten die Taliban nach der Machtübernahme das Musikverbot wieder im gesamten Land eingeführt und Musiker würden erniedrigt, verhöhnt, geschoren und zum Teil sogar getötet. Er habe nur aufgrund der Bedrohung durch die Taliban mit dem Singen aufgehört. Es könne aufgrund der Tatsache, dass er mit dem
D-5316/2023 Seite 7 Singen aufgehört habe, nicht davon ausgegangen werden, die Verfol- gungsgefahr sei nicht mehr aktuell. Dies widerspreche der humanitären Ausrichtung des Flüchtlingsschutzes. Es sei ihm nicht zumutbar, bei einer Rückkehr wieder auf die Ausübung seines Menschenrechts zu verzichten, um nicht verfolgt zu werden. Folglich habe er als Musiker eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Betreffend die Mitgliedschaft in der Arbaki-Miliz führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäss dem Bericht des SEM Angehörige von Sicherheitskräf- ten, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, stärker als andere potenti- elle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt seien. Er sei sechs Monate lang bewaffnetes Mitglied der Arbaki-Miliz gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der ehemalige Schulfreund F._______ von seiner Rolle bei dieser Miliz gewusst und ihn deshalb bedroht habe. Es sei glaub- haft, dass ein Taliban-Mitglied, das von der Mitgliedschaft und Position des Dorffreundes in der verfeindeten Miliz wisse, den Wachturm über Funk be- drohe. Weiter sei es für die Taliban und insbesondere F._______ als lokale Person ein Leichtes gewesen, herauszufinden, wer sich bei den Milizen beteiligt und wer das Land verlassen habe. Ferner sei die Situation seiner Familienangehörigen nicht mit seiner eigenen gleichzusetzen. Er sei aktiv an einem Gefecht gegen die Taliban beteiligt gewesen und habe sich ge- gen deren Machtübernahme gewehrt. Daher sei von einer anhaltenden Be- drohungslage auszugehen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 10. November 2023 bekräftigte die Vor- instanz ihre Einschätzung, dass nicht von einem anhaltenden Verfolgungs- interesse ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer be- reits 2019 und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise mit dem Singen auf- gehört habe. Gemäss seinen Angaben habe er dies einerseits aufgrund der Wertehaltung der Taliban und damit einhergehenden Drohungen, an- dererseits aber auch aus eigener Überzeugung beziehungswiese in Rück- sprache mit der Familie entschieden. Bis zur Ausreise habe es keine wei- teren Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban gegeben, was den Schluss zulasse, dass die Aktualität der Bedrohungslage nicht mehr ge- geben sei. Den Akten seien überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Musizieren vermisse oder darunter gelitten habe, dass er ab 2019 nicht mehr habe musizieren können. Dies werde auch durch die Tatsache gestützt, dass er sich noch mehrere Jahre in Af- ghanistan aufgehalten und ihn diese Situation somit nicht in eine Zwangs- lage gebracht habe, der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entzie- hen können. Ferner bestünden Zweifel, dass er sich aufgrund des
D-5316/2023 Seite 8 Wachehaltens sowie eines kurzen Gefechts derart exponiert habe, dass er als ernstzunehmender Gegner der Taliban-Ideologie und als solcher auch ausserhalb des lokalen Kontextes wahrgenommen worden sei.
E. 4.4 Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. No- vember 2023 und bringt vor, dass sehr wohl ein unerträglicher Druck der Taliban zur Aufgabe des Musizierens bestanden habe. Er habe während der Befragung verdeutlicht, dass er sich als Musiker identifiziere und das Musizieren ein wichtiger Lebensinhalt für ihn sei. Während der Befragung sei der Fokus des Gesprächs jedoch von der gesprächsleitenden Mitarbei- terin auf die Tätigkeit für die Arbaki-Miliz gelegt worden. Kürzlich habe er bei einem kleinen afghanischen Konzert in K._______ mitgespielt. Weiter sei er nach einiger Zeit, in welcher er nicht habe musizieren dürfen, in eine Depression gefallen. Nun, da er in seiner Freizeit wieder Musizieren könne, gehe es ihm langsam wieder besser. Gemäss einem Bericht des SEM seien bisherige Sicherheitskräfte stärker als andere potentielle Risikogrup- pen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte würden unter anderem die Arbaki-Miliz als besonders ge- fährdet gelten. Seine Tätigkeit und sein Name seien den Taliban bekannt.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführer ausschliesslich auf ihre flüchtlingsrecht- liche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Zwar hat sie in ihrem Ent- scheid einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige spätere Glaub- haftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. SEM-Verfügung vom
31. August 2023, S. 6), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftigkeitsele- mente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerde- führers keine konkreten Zweifel geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der substantiierten (vgl. etwa A11/14, F47 f.), plausiblen und mit Beweismitteln unterlegten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, welche keine relevanten Widersprüche auf- weisen, (ebenfalls) von der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus, insbesondere betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker und Sänger sowie als Wächter einer lokalen Telefonantenne für die Arbaki- Miliz und der damit zusammenhängenden Bedrohung durch den Talib F._______.
D-5316/2023 Seite 9
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass ge- wisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, wel- che der – inzwischen gestürzten – afghanischen Regierung oder der inter- nationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind ge- mäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. bei- spielsweise die Urteile des BVGer E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2, D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2; E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; vgl. auch European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghani- stan, Januar 2023, S. 54 f., < https://euaa.europa.eu/publications/country- guidance-afghanistan-january-2023 >). Human Rights Watch nennt insbe- sondere auch Mitglieder der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz als besonders gefährdete Personen (Human Rights Watch, No forgiveness for people like you, 2021, S. 9-11, < https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanis- tan1121_web.pdf >, beide abgerufen am 22.02.2024). Dies wird auch von der Vorinstanz im Bericht Focus Afghanistan so wiedergegeben (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile,
15. Februar 2022, S. 15, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/inter- national-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 22.02.2024). Das erhöhte Risikoprofil der Arbaki-Miliz ergibt sich unter anderem da- durch, dass deren Mitglieder vorwiegend lokal operierten und sie deshalb von den Taliban leicht zu identifizieren sein dürften (vgl. BVGer-Urteile D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1 und E-1638/2017 vom 2. April 2020 E. 5.3).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer gehörte während sechs Monaten der Arbaki- Miliz an. In dieser Funktion war er bewaffnet, hielt Wache und beschützte
D-5316/2023 Seite 10 zusammen mit 17 weiteren Mitgliedern (inklusive Cousin ms.) die Telefon- antenne in der Nähe des Dorfes vor einer Übernahme durch die Taliban (vgl. A11/14 F51, F53). Ungefähr zwei Monate vor dem Sturz der Regie- rung beteiligte er sich auch an einem Gefecht gegen die Taliban (vgl. A11/14 F70). Damit gehört er zu einer Personenkategorie, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Rahmen seiner Tä- tigkeit für die Arbaki-Miliz von seinem ehemaligen Schulfreund und Talib F._______ persönlich über Funk bedroht worden zu sein (vgl. A11/14 F62). Zwar gab er den Wortlaut der Drohungen in der Anhörung im Plural zu Pro- tokoll («ihr habt einen Fehler gemacht, dass ihr das akzeptiert habt, auf unserem wichtigsten Punkt zu sein» [vgl. A11/14 F59] und «ihr habt euer Todesurteil unterzeichnet. Wir werden euch nie verzeihen» [vgl. A11/14 F61]). Aufgrund des lokalen Kontexts und des Umstands, dass die Drohun- gen vom ehemaligen Schulfreund ausgesprochen worden waren, mit dem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 in Konflikt geraten war (vgl. A11/14 F47), ist jedoch davon auszugehen, dass die Drohungen nicht nur gegen die örtliche Arbaki-Miliz als solche, sondern auch gegen den Be- schwerdeführer persönlich gerichtet waren.
E. 6.4 Im Weiteren haben offenbar zwei Brüder des Beschwerdeführers für den nationalen Sicherheitsdienst beziehungsweise die nationale Polizei gearbeitet (vgl. A11/14 F20). Auch wenn aus diesem Umstand allein nicht auf das Bestehen einer – heute noch anhaltenden – Reflexverfolgungsge- fahr geschlossen werden kann, handelt es sich doch um einen risikoerhö- henden Faktor, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.
E. 6.5.1 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Afghanistan als Musiker betätigte und regelmässig an Soirées für Freunde gesungen hatte (vgl. A11/14 F46). Dazu reichte er auch zwei Fotos zu den Akten, die ihn beim Musizieren zeigen (BM 002/1 und 003/1).
E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu einem früheren Zeit- punkt festgehalten, dass die Tätigkeit als Musiker in Afghanistan flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung begründen kann (vgl. Urteil des BVGer E-2843/2017 vom 3. Mai 2021 E. 7.3). Nachdem die Taliban bei ihrer
D-5316/2023 Seite 11 Machtergreifung im August 2021 verlauten liessen, moderater als während ihrer früheren Herrschaft zu regieren, mehren sich seither die Hinweise, dass sie wiederum ein generelles Musikverbot erlassen haben (Die Zeit, Moralpolizei der Taliban lässt Musikinstrumente verbrennen, < https://www.zeit.de/politik/2023-07/afghanistan-taliban-moralpolizei-mu- sikinstrumente >, abgerufen am 22.02.2024). So würden die Taliban auch Musikinstrumente verbrennen und gemäss dem Ministerium für die Förde- rung der Tugend und die Verhinderung von Lastern werde Musik generell als unislamisch betrachtet, da sie die Gesellschaft zerstöre und unmora- lisch sei, was die Jugend in die Irre führe (Radio Free Europe, The Azadi Briefing: The Taliban's War On Music, < https://www.rferl.org/a/azadi-brie- fing-afghanistan-taliban-war-on-music/32513357.html >, abgerufen am 22.02.2024). Weiter sehen sich Musiker Drohungen, Angriffen, Verhaftun- gen und Erniedrigungen ausgesetzt (Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, 01.09.2023, A/78/338, Rz. 74; vgl. auch EUAA, Country Report Afghanistan, Dezember 2023, < https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanis- tan_Country_Focus.pdf >, S. 102, abgerufen am 22.02.2024).
E. 6.5.3 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, es fehle im vorliegenden Fall be- züglich des Musizierens an der Aktualität einer Verfolgung, da der Be- schwerdeführer bereits 2019 – und damit lange vor seiner Ausreise aus Afghanistan – mit dem Singen und Musik spielen aufgehört habe. Für eine aktuelle Verfolgung aufgrund seines Hobbies müsste ein zeitlicher Kausal- zusammenhang vorliegen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1), was hier nicht erfüllt ist. Weiter gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen des Aufhörens mit dem Singen einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Zwar führt er in der Replik aus, er habe die Musik vermisst und sei nach einiger Zeit, in welcher er nicht musizieren durfte, in eine Depression gefallen (Replik, S. 2), in der Anhörung verband er seine im Jahr 2020 entstandene Depres- sion jedoch nicht mit dem Fehlen der musikalischen Betätigung (vgl. A11/14 F8).
E. 6.5.4 Auch wenn seine frühere Tätigkeit als Musiker somit für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, ist sein Musizieren vorliegend doch als weiterer risikoerhöhender Faktor in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wie bereits erwähnt, sind Musiker in Af- ghanistan erheblichen Verfolgungen ausgesetzt. Zudem wurde der Be- schwerdeführer wegen des Musizierens von seinem ehemaligen Schul-
D-5316/2023 Seite 12 freund und Talib F._______ bereits konkret bedroht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rück- kehr nach Afghanistan einerseits wegen seines früheren Einsatzes für die Arbaki-Miliz sowie seines familiären Umfelds von den lokalen Taliban, na- mentlich von F._______, weiterhin als politischer Gegner wahrgenommen würde, und darüber hinaus – wegen seiner früheren musikalischen Betäti- gung – auch als Ungläubiger. Dies lässt die Furcht des Beschwerdeführers, in Afghanistan Opfer von Vergeltungsmassnahmen der Taliban zu werden, insgesamt als objektiv begründet erscheinen.
E. 6.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es unter diesen Umstän- den nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des lo- kalen Kontextes als ernstzunehmenden Gegner der Taliban exponiert ha- ben müsste (vgl. Vernehmlassung SEM, S. 2). Vorliegend muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungslage im lokalen Kontext ausreicht, um eine objektive Furcht vor Verfolgung durch den ehemaligen Schulfreund zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bereits wiederholt von jenem bedroht wurde. Für den ehemaligen Schulfreund wäre es ein Leichtes, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus- findig zu machen und ihn abermals zu verfolgen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Verfolgung von Musikern sowie von ehemaligen Mitgliedern der Arbaki-Miliz durch die Taliban nicht nur to- leriert, sondern dazu ermuntert wird.
E. 6.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfü- gung vom 31. August 2023 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung und die angeordnete vorläufige Aufnahme fallen dahin.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden (vgl. auch unten E. 7.2).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-5316/2023 Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 7.3 Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 2. Oktober 2023 zu den Akten und macht darin einen Aufwand von sechs Stunden (Ansatz Fr. 200.–/Stunde), eine Stunde Verdolmetschung zu einem Ansatz von Fr. 75.– sowie Barauslagen von Fr. 18.30 geltend, was ein Honorar von Fr. 1’293.30 ergibt. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand er- scheint angemessen. Für die Eingabe vom 23. November 2023 wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezügliche Aufwand lässt sich je- doch zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Be- messungsfaktoren ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.– für das Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5316/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
- Die Verfügung vom 31. August 2023 wird aufgehoben, und das SEM ange- wiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5316/2023 Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juli 2023 brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Usbeke und stamme aus der Provinz B._______. Er sei im Dorf C._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei mit sieben Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen, wobei seine Eltern und eine Schwester zum jetzigen Zeitpunkt bereits verstorben seien. Sein Vater sei bei einem Bombenanschlag der Taliban auf dem Markt des Dorfes getötet worden und seine Mutter sei kurz darauf ebenfalls verstorben. Seine zwei ältesten Brüder D._______ und E._______ hätten bei der nationalen Polizei sowie dem nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet und seien wegen der Machtübernahme der Taliban geflohen, er kenne ihre aktuellen Aufenthaltsorte nicht. Er habe sechs Jahre lang die Schule in C._______ besucht, bis die Taliban verboten hätten, den Unterricht weiterzuführen. Die Taliban hätten einen Lehrer umgebracht; ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr zur Schule gehen wollen. Danach habe er seine Zeit mit Singen und Fussball verbracht. Auf Festen und an Soirées habe er für Freunde gesungen. Ein ehemaliger Freund aus seiner Jugendzeit, F._______, habe sich 2017 den Taliban angeschlossen und sei von diesen in den Bergen ausgebildet worden. 2019 habe F._______ ihn angerufen, um ihm mitzuteilen, dass das Singen laut der Scharia verboten sei und er damit aufhören müsse. Jener habe sich mehrmals auf diese Art bei ihm gemeldet und ihm gedroht. Er habe geantwortet, dass das Singen seine Leidenschaft sei und er nicht damit aufhören werde. Da es sein Vater ihm jedoch ebenfalls nahegelegt habe, habe er mit dem Singen und dem Musizieren aufgehört. Kurze Zeit nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten die Taliban eine zentrale Telefonantenne auf dem Berg in der Nähe des Dorfes angegriffen. Wiederholt seien Wächter von den Taliban mitgenommen und umgebracht worden. Daraufhin hätten die Dorfältesten und die Weissbärtigen entschieden, dass das Dorf bessere Sicherheit brauche und vorgeschlagen, einen weiteren Posten auf dem Berg zu schaffen. Acht Monate lang sei es ruhig gewesen, dann hätten die Taliban alle zwölf «Kommandos» umgebracht, die den Posten bewacht hätten. Etwa vierzig Tage später sei der Provinzgouverneur gekommen und habe alle jungen Männer zur Verteidigung der Heimat sowie zur Gründung einer Volksbewegung aufgefordert. Er habe sich daraufhin der Arbaki-Miliz angeschlossen und sich gemeinsam mit seinem Cousin mütterlicherseits (ms.) sowie sechzehn weiteren Männern freiwillig für den neuen Posten gemeldet. Sein Cousin sei von einem Scharfschützen auf dem Posten erschossen worden. Er selbst habe während sechs Monaten, bis zum Sturz der Regierung, den Posten verteidigt und Wache gehalten. Er habe dabei Drohungen per Funk erhalten, unter anderem von F._______. Nach dem Umsturz habe sein Kommandant ihm gesagt, er müsse nach G._______ fliehen. Von dort sei er über verschiedene Orte gereist, bis er schliesslich von H._______ bei I._______ illegal in den Iran gelangt sei. Nach seiner Ausreise seien die Taliban während acht, neun Monaten mehrmals bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten nach Waffen sowie Munition gesucht. In dieser Zeit habe es drei bis vier Hausdurchsuchungen gegeben, wobei die Taliban zwei Brüder geschlagen und misshandelt hätten. Daraufhin seien die Brüder nach J._______ geflohen. A.c Nachdem die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 21. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 26. Juli 2023. Am 3. August 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an. B. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (eröffnet am 4. September 2023) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3), schob die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziff. 4) und betraute den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung (Dispositiv-Ziff. 6). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Neubeurteilung durch die Vorinstanz unter Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse durch die Taliban ausgegangen werden könne. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als ernstzunehmender Gegner der Taliban-Ideologie ausserhalb des lokalen Kontextes exponiert hätte. F. Mit Replik vom 23. November 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich als Musiker identifiziere und nur aufgrund des Druckes der Taliban mit dem Singen aufgehört habe. Weiter habe er sofort das Singen wieder aufgenommen, als er sich der Bedrohung durch die Taliban entzogen gehabt habe. Zudem habe er sich als Mitglied der Arbaki-Miliz exponiert und sei aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe besonders gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, trotz erheblicher Drohungen seitens seines ehemaligen Schulfreundes per Telefon, mache der Beschwerdeführer keine weiteren Bedrohungen geltend. Er habe bereits 2019 in Afghanistan mit dem Singen aufgehört und es seien aus dieser Aktivität keine weiteren Bedrohungen mehr erfolgt. Dies lasse darauf schliessen, dass die Aktualität der Bedrohungslage nicht mehr gegeben sei und die Verfolgung als abgeschlossen angesehen werden könne. Demnach bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner vergangenen musikalischen Betätigung ausgesetzt wäre. Bezüglich des Anschlusses zur Volksbewegung (Arbaki-Miliz) führt die Vorinstanz aus, dass die Drohungen des Talibs F._______ im Plural geäussert worden seien und sich somit auf die gesamten Einheiten des Postens beziehen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Drohungen gezielt gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden seien. Zudem sei es zweifelhaft, dass F._______ durch Spione in seiner Einheit jeweils die Schicht erfragt habe, um sich dann gezielt per Funk einzuschalten und die Drohungen an den Beschwerdeführer zu richten. Weiter gebe es keine Hinweise auf eine anhaltende Bedrohungslage. Es habe zwar Hausdurchsuchungen bei den Geschwistern des Beschwerdeführers gegeben, doch diese seien nach ungefähr acht oder neun Monaten eingestellt worden und hätten sich weder auf die Person des Beschwerdeführers noch auf seine Tätigkeit innerhalb der Volksbewegung bezogen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Milizposten derart exponiert habe, dass die Taliban ihn als ernstzunehmenden Gegner ihrer Ideologie wahrnehmen würden. Eine zielgerichtete Verfolgung sei auszuschliessen, zumal der Fokus der Hausdurchsuchungen auf möglichen Waffen und Munition gelegen habe und darüber hinaus seine Familie aktuell keine Probleme mehr mit den Taliban habe. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tatsache, dass zwei seiner Brüder bei der nationalen Polizei sowie beim Sicherheitsdienst gearbeitet hätten, sei nicht anzunehmen, insbesondere da ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen nicht erkennbar sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, angesichts der Hausdurchsuchungen sei das Interesse der Taliban an seinen Brüdern nicht dahingehend erhöht, sodass sich daraus eine Reflexverfolgung ableiten liesse. Die notwendige objektive Furcht vor Verfolgung sei nicht begründet. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, er habe als Musiker eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan. So hätten die Taliban nach der Machtübernahme das Musikverbot wieder im gesamten Land eingeführt und Musiker würden erniedrigt, verhöhnt, geschoren und zum Teil sogar getötet. Er habe nur aufgrund der Bedrohung durch die Taliban mit dem Singen aufgehört. Es könne aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Singen aufgehört habe, nicht davon ausgegangen werden, die Verfolgungsgefahr sei nicht mehr aktuell. Dies widerspreche der humanitären Ausrichtung des Flüchtlingsschutzes. Es sei ihm nicht zumutbar, bei einer Rückkehr wieder auf die Ausübung seines Menschenrechts zu verzichten, um nicht verfolgt zu werden. Folglich habe er als Musiker eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Betreffend die Mitgliedschaft in der Arbaki-Miliz führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäss dem Bericht des SEM Angehörige von Sicherheitskräften, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt seien. Er sei sechs Monate lang bewaffnetes Mitglied der Arbaki-Miliz gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der ehemalige Schulfreund F._______ von seiner Rolle bei dieser Miliz gewusst und ihn deshalb bedroht habe. Es sei glaubhaft, dass ein Taliban-Mitglied, das von der Mitgliedschaft und Position des Dorffreundes in der verfeindeten Miliz wisse, den Wachturm über Funk bedrohe. Weiter sei es für die Taliban und insbesondere F._______ als lokale Person ein Leichtes gewesen, herauszufinden, wer sich bei den Milizen beteiligt und wer das Land verlassen habe. Ferner sei die Situation seiner Familienangehörigen nicht mit seiner eigenen gleichzusetzen. Er sei aktiv an einem Gefecht gegen die Taliban beteiligt gewesen und habe sich gegen deren Machtübernahme gewehrt. Daher sei von einer anhaltenden Bedrohungslage auszugehen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 10. November 2023 bekräftigte die Vorinstanz ihre Einschätzung, dass nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer bereits 2019 und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise mit dem Singen aufgehört habe. Gemäss seinen Angaben habe er dies einerseits aufgrund der Wertehaltung der Taliban und damit einhergehenden Drohungen, andererseits aber auch aus eigener Überzeugung beziehungswiese in Rücksprache mit der Familie entschieden. Bis zur Ausreise habe es keine weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban gegeben, was den Schluss zulasse, dass die Aktualität der Bedrohungslage nicht mehr gegeben sei. Den Akten seien überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Musizieren vermisse oder darunter gelitten habe, dass er ab 2019 nicht mehr habe musizieren können. Dies werde auch durch die Tatsache gestützt, dass er sich noch mehrere Jahre in Afghanistan aufgehalten und ihn diese Situation somit nicht in eine Zwangslage gebracht habe, der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Ferner bestünden Zweifel, dass er sich aufgrund des Wachehaltens sowie eines kurzen Gefechts derart exponiert habe, dass er als ernstzunehmender Gegner der Taliban-Ideologie und als solcher auch ausserhalb des lokalen Kontextes wahrgenommen worden sei. 4.4 Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. November 2023 und bringt vor, dass sehr wohl ein unerträglicher Druck der Taliban zur Aufgabe des Musizierens bestanden habe. Er habe während der Befragung verdeutlicht, dass er sich als Musiker identifiziere und das Musizieren ein wichtiger Lebensinhalt für ihn sei. Während der Befragung sei der Fokus des Gesprächs jedoch von der gesprächsleitenden Mitarbeiterin auf die Tätigkeit für die Arbaki-Miliz gelegt worden. Kürzlich habe er bei einem kleinen afghanischen Konzert in K._______ mitgespielt. Weiter sei er nach einiger Zeit, in welcher er nicht habe musizieren dürfen, in eine Depression gefallen. Nun, da er in seiner Freizeit wieder Musizieren könne, gehe es ihm langsam wieder besser. Gemäss einem Bericht des SEM seien bisherige Sicherheitskräfte stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte würden unter anderem die Arbaki-Miliz als besonders gefährdet gelten. Seine Tätigkeit und sein Name seien den Taliban bekannt. 5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführer ausschliesslich auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Zwar hat sie in ihrem Entscheid einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige spätere Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. SEM-Verfügung vom 31. August 2023, S. 6), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Zweifel geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der substantiierten (vgl. etwa A11/14, F47 f.), plausiblen und mit Beweismitteln unterlegten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche keine relevanten Widersprüche aufweisen, (ebenfalls) von der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus, insbesondere betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker und Sänger sowie als Wächter einer lokalen Telefonantenne für die Arbaki-Miliz und der damit zusammenhängenden Bedrohung durch den Talib F._______. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der - inzwischen gestürzten - afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2, D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2; E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; vgl. auch European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 54 f., ). Human Rights Watch nennt insbesondere auch Mitglieder der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz als besonders gefährdete Personen (Human Rights Watch, No forgiveness for people like you, 2021, S. 9-11, , abgerufen am 22.02.2024). So würden die Taliban auch Musikinstrumente verbrennen und gemäss dem Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhinderung von Lastern werde Musik generell als unislamisch betrachtet, da sie die Gesellschaft zerstöre und unmoralisch sei, was die Jugend in die Irre führe (Radio Free Europe, The Azadi Briefing: The Taliban's War On Music, , abgerufen am 22.02.2024). Weiter sehen sich Musiker Drohungen, Angriffen, Verhaftungen und Erniedrigungen ausgesetzt (Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, 01.09.2023, A/78/338, Rz. 74; vgl. auch EUAA, Country Report Afghanistan, Dezember 2023, , S. 102, abgerufen am 22.02.2024). 6.5.3 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, es fehle im vorliegenden Fall bezüglich des Musizierens an der Aktualität einer Verfolgung, da der Beschwerdeführer bereits 2019 - und damit lange vor seiner Ausreise aus Afghanistan - mit dem Singen und Musik spielen aufgehört habe. Für eine aktuelle Verfolgung aufgrund seines Hobbies müsste ein zeitlicher Kausalzusammenhang vorliegen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1), was hier nicht erfüllt ist. Weiter gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen des Aufhörens mit dem Singen einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Zwar führt er in der Replik aus, er habe die Musik vermisst und sei nach einiger Zeit, in welcher er nicht musizieren durfte, in eine Depression gefallen (Replik, S. 2), in der Anhörung verband er seine im Jahr 2020 entstandene Depression jedoch nicht mit dem Fehlen der musikalischen Betätigung (vgl. A11/14 F8). 6.5.4 Auch wenn seine frühere Tätigkeit als Musiker somit für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, ist sein Musizieren vorliegend doch als weiterer risikoerhöhender Faktor in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wie bereits erwähnt, sind Musiker in Afghanistan erheblichen Verfolgungen ausgesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen des Musizierens von seinem ehemaligen Schulfreund und Talib F._______ bereits konkret bedroht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einerseits wegen seines früheren Einsatzes für die Arbaki-Miliz sowie seines familiären Umfelds von den lokalen Taliban, namentlich von F._______, weiterhin als politischer Gegner wahrgenommen würde, und darüber hinaus - wegen seiner früheren musikalischen Betätigung - auch als Ungläubiger. Dies lässt die Furcht des Beschwerdeführers, in Afghanistan Opfer von Vergeltungsmassnahmen der Taliban zu werden, insgesamt als objektiv begründet erscheinen. 6.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es unter diesen Umständen nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des lokalen Kontextes als ernstzunehmenden Gegner der Taliban exponiert haben müsste (vgl. Vernehmlassung SEM, S. 2). Vorliegend muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungslage im lokalen Kontext ausreicht, um eine objektive Furcht vor Verfolgung durch den ehemaligen Schulfreund zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bereits wiederholt von jenem bedroht wurde. Für den ehemaligen Schulfreund wäre es ein Leichtes, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausfindig zu machen und ihn abermals zu verfolgen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Verfolgung von Musikern sowie von ehemaligen Mitgliedern der Arbaki-Miliz durch die Taliban nicht nur toleriert, sondern dazu ermuntert wird. 6.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 31. August 2023 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung und die angeordnete vorläufige Aufnahme fallen dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden (vgl. auch unten E. 7.2). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 2. Oktober 2023 zu den Akten und macht darin einen Aufwand von sechs Stunden (Ansatz Fr. 200.-/Stunde), eine Stunde Verdolmetschung zu einem Ansatz von Fr. 75.- sowie Barauslagen von Fr. 18.30 geltend, was ein Honorar von Fr. 1'293.30 ergibt. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Für die Eingabe vom 23. November 2023 wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezügliche Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Bemessungsfaktoren ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
3. Die Verfügung vom 31. August 2023 wird aufgehoben, und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: