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D-416/2015

D-416/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - Staatsangehörige Afghanistans tadschikischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 2. März 2013 und sei über Dubai, Österreich und Frankreich am 26. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 17. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 21. Mai 2013 wurde sie vertieft und am 5. Juni 2013 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei aus B._______, wo sie - nach einem Studium in C._______ - von 2008 bis 2010 für [Arbeitgeberin] tätig gewesen sei. Danach habe sie von Januar 2011 bis März 2012 als [Beruf] für eine internationale Organisation ([...] in D._______ gearbeitet. Im März 2012 sei sie nach B._______ versetzt worden, wo sie bis zu ihrer Ausreise in der [Abteilung] gearbeitet habe. Ihre Eltern und ihre Geschwister lebten in B._______. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie sei aufgrund von zwei Problemen ausgereist. Ein Grund liege darin, dass sie wegen ihres beruflichen Engagements im Bereich Frauenrechte immer wieder bedroht worden sei. Im Oktober 2011 und im Februar 2012 habe sie zwei Drohbriefe erhalten. Daraufhin habe sie ihre Versetzung beantragt. Während eines Seminaraufenthalts ausserhalb der Stadt sei ihr von einem Kollegen mitgeteilt worden, ihre Nachbarin sei tot aufgefunden worden. Diese sei mit ihr verwechselt worden. Zudem sei es zu drei Anschlägen gekommen, die unter anderem auch ihrer Organisation gegolten hätten. Nach ihrer Versetzung in eine andere Stadt habe sie von weiteren Nachforschungen der Taliban über ihre Aktivitäten erfahren und sich nicht mehr sicher gefühlt. Das zweite Problem sei aufgrund ihrer Ablehnung eines Heiratsantrags eines Kommandanten (eines ehemaligen Warlords) entstanden. Mehrere Männer hätten deshalb einen ihrer Angehörigen in B._______ in ein Auto gedrängt und damit gedroht, sie zu entführen und zur Heirat zu zwingen. Nach erneuter Brautwerbung habe ihre Familie den Kommandanten unter Vorwänden hinhalten können, bis sie ihre Ausreise habe organisieren können. Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie ihre Identitätskarte (Tazkara), zwei Badges der Organisation inklusive Stellenbezeichnung, eine Versicherungskarte, Kopien von einem Universitätsdiplom, von einer Kursbestätigung und von zwei Drohbriefen zu den Akten. C. Nach ihrer Eheschliessung am (...) in der Schweiz legte die Vorinstanz das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Ehemannes zusammen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Ihr in der Schweiz geborenes Kind wurde in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen. Auf die Begründung der Vorinstanz wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragt, sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin durch ihren bisherigen Rechtsvertreter an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Replik vom 23. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. I. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren und vom SEM am (...) in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen. J. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Hinweise auf die rechtliche und gesellschaftliche Situation von Frauen in Afghanistan zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Demgegenüber ist die Ablehnung des originären Asylgesuchs des Ehemannes der Beschwerdeführerin unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten Unstimmigkeiten in Bezug auf die drohende Zwangsverheiratung und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten, sei deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aufgrund ihrer Berufsausübung hielt die Vorinstanz fest, dass kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorliege. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass sie aufgrund ihres Engagements in D._______ Anfeindungen und eventuell auch Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihren Aussagen sei indes nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund dieser Drohungen Afghanistan verlassen habe. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dass sie nach ihrer Versetzung nach E._______ für eine andere Abteilung gearbeitet habe und sehr zufrieden gewesen sei. Sie habe nie das Dienstfahrzeug benutzt und sich von ihrem Vater zur Arbeit bringen lassen. Alles sei wunderbar gewesen, sie habe sich aber nicht sicher gefühlt. Auf Dienstreisen habe sie fliegen müssen, da der Landweg unsicher gewesen sei. Ihre Schilderungen enthielten keine Hinweise auf weitere Probleme wegen ihres Engagements für Frauenangelegenheiten. Die sicherheitsbedingte Restriktion treffe auf sie nicht mehr zu als auf andere Angestellte der internationalen Organisation. In der Anhörung habe sie ebenfalls die Vorkommnisse mit dem Kommandanten als eigentliche Ursache für ihre Ausreise genannt. Auf die wiederholten Nachfragen, ob es in E._______ in Bezug auf ihre Arbeit noch zu Vorfällen gekommen sei, habe sie geantwortet, dass sie Angst gehabt habe und man sie auch in E._______ gesucht habe. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zur Suche nach ihr zu machen. Zudem habe sie verneint, dass die Taliban nach ihr gesucht hätten. Ferner habe sie drei Selbstmordanschläge genannt, die indessen nicht ihr gegolten hätten, sondern dem Provinzvorsteher von D._______ und der (...) generell. Daraus resultiere, dass kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Ausreise bestanden habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhielten, erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit.

E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihres Engagements für Frauenrechte immer wieder bedroht worden. Am (...) 2011 habe sie den [Anlass] veranstaltet, wodurch sie grosse Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Danach habe sie vermehrt Drohanrufe erhalten. Ein Anrufer habe sie etwa als amerikanische Spionin bezeichnet, als Hure beschimpft und aufgefordert, die Stadt zu verlassen, um andere Frauen nicht zu verderben. Da die Arbeit für sie zu gefährlich geworden sei, habe sie eine Versetzung nach B._______ beantragt. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie aber nach wie vor gefährdet gewesen und immer wieder telefonisch bedroht worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie von Anfang an geltend gemacht, Afghanistan auch wegen der Verfolgung aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verlassen zu haben. Es sei zutreffend, dass viele Angestellte in ihrer Organisation auf ihre Sicherheit zu achten hätten, hingegen habe sie sich mit dem Kampf für die Frauenrechte in einem sensiblen Bereich mehr exponiert als andere. Dies gelte umso mehr, als dass sie sich als muslimische, einheimische Frau - und nicht etwa als ungläubiger ausländischer Mann - gegen die höchst konservativen Moralvorstellungen der patriarchalischen afghanischen Gesellschaft aufgelehnt und damit den Zorn der Taliban weit mehr auf sich gezogen habe als andere. Deshalb sei sie als unverheiratete Frau auch von ihrem Vater täglich in ihr Büro begleitet worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien ihre Sicherheitsvorkehrungen damit viel höher gewesen als von durchschnittlichen (...)-Angestellten. Dass sie in der BzP nach den Schilderungen ihrer Tätigkeit nur von der Verfolgung durch den Kommandanten gesprochen habe, liege einzig daran, dass sie ihre Ausführungen chronologisch aufgebaut habe. Wie zu Beginn ausgeführt, habe sie die Flucht wegen ihrer beiden grossen Probleme ergriffen. Auch in der einlässlichen Anhörung habe sie zu Beginn angegeben, dass sie zwei Hauptprobleme gehabt habe. In der Antwort, die von der Vorinstanz als Beleg dafür, dass sie nur wegen der Vorkommnisse mit dem Kommandanten ausgereist sei, angeführt werde, erzähle sie über ihre Sicherheitsbedenken und dass sie täglich von ihrem Vater ins Büro begleitet worden sei, da sie Angst vor den Taliban gehabt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie berichtet, dass sie auch in B._______ telefonische Drohungen erhalten habe und gesucht worden sei. Auch ein Freund ihres Vaters, der in D._______ lebe, sei ausgehorcht worden, ob die Beschwerdeführerin in B._______ immer noch für die "Ausländer" arbeite. Die angebliche Aussage, nicht von den Taliban gesucht worden zu sein, laute im Protokoll wie folgt: "Wurden Sie in B._______ konkret gesucht?" - "Nein, nicht die Taliban." Es verbiete sich, aus dieser grammatikalisch und formallogisch nicht stringenten Antwort - die offensichtlich falsch übersetzt worden sei - Schlüsse zu ziehen. Somit habe die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, auch in B._______ aufgrund ihres Engagements für Frauenrechte konkret bedroht worden zu sein, insbesondere durch telefonische Todesdrohungen. Bereits in D._______ sei sie massiv bedroht worden und nur aufgrund eines Zufalls ihrer Ermordung, die stattdessen tragischerweise die Tochter ihrer Nachbarin getroffen habe, entkommen. Dass ihre Bedrohung in B._______ noch nicht so weit gegangen sei, wie in D._______, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in E._______ gearbeitet habe und während dieser Zeit zahlreiche Dienstreisen in entfernte Provinzen unternommen habe. Daher sei sie der konservativen Öffentlichkeit in B._______ offenbar noch nicht so stark aufgefallen wie zuvor in D._______. Es habe sich nur um eine Frage der Zeit gehandelt, bis die Beschwerdeführerin auch in B._______ attackiert worden wäre. Sie sei denn auch bereits telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Wie schnell solche Todesdrohungen wahr gemacht werden könnten, sei durch die Ermordung von P.T.M., einer mit ihr befreundeten und benachbarten Journalistin, zu entnehmen, welche am helllichten Tag in B._______ erstochen worden sei, nachdem sie aufgrund ihrer Berichterstattung mit dem Tod bedroht worden sei. Im Weiteren halte sie an ihren Vorbringen betreffend die drohende Zwangsverheiratung fest. Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gleich in mehrere Risikokategorien falle und auf den UNHCR-Bericht "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" vom 6. August 2013 Bezug genommen. So seien afghanische (...) Angestellte höchst gefährdet, wie auch Personen, die sich für Frauenrechte engagierten und Frauen, die sich in der Öffentlichkeit exponierten, wobei Todesdrohungen, wie sie die Beschwerdeführerin erhalten habe, meistens in die Tat umgesetzt und die Täter selten bestraft würden. Auch Frauen, die wie die Beschwerdeführerin gegen die afghanischen Moralvorstellungen verstossen hätten, indem sie eine Hochzeit verweigerten oder von zu Hause fliehen würden, seien gefährdet. Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerdeschrift ein Auszug einer afghanischen Nachrichtenagentur vom 24. März 2013 und ein Ausdruck eines Netzwerkes für die freie Meinungsäusserung vom 17. September 2014 beigelegt.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, angesichts der geltend gemachten Gefährdung werfe der von der Beschwerdeführerin gewählte Reiseweg Fragen auf. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie - nach einem kurzen Aufenthalt in Pakistan - nochmals nach C._______ gefahren sei, um von dort auszureisen. Im Weiteren erstaune auch, dass sie sich - trotz der ausgehandelten Bedenkzeit mit dem Kommandanten - derart viel Zeit für ihre Ausreise gelassen habe und nach der zweiten Brautschau vom August 2012 noch bis zum Februar 2013 zugewartet habe.

E. 4.4 In ihrer Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe aus familiären Gründen (Begleitung einer kranken Verwandten nach Pakistan und zurück) Kabul als Ausreiseort gewählt. Sie habe dort lediglich einmal übernachtet, weshalb das Risiko einer Ausforschung ihres Aufenthaltsortes gering gewesen sei. Die Organisation ihrer Ausreise habe längere Zeit in Anspruch genommen, da es Schwierigkeiten gegeben habe, einen vertrauenswürdigen Schlepper ausfindig zu machen. Zudem sei ursprünglich geplant gewesen, zu ihrem Schutz gemeinsam mit einem männlichen Verwandten auszureisen, wofür aber das Geld nicht gereicht habe. Schliesslich sei die Situation im Februar 2013 - nachdem einer ihrer Angehörigen tätlich angegriffen worden sei - eskaliert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt ausgereist sei.

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an die prekäre Sicherheitslage aufgrund ihrer Berufsausübung als einen ihrer Fluchtgründe nannte und im Verlauf der Anhörung wiederholte, dass ihre diesbezügliche Furcht in B._______ weiter bestanden habe. Die Vorin-stanz geht davon aus, dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant, da nach dem Wechsel des Arbeitsortes der Beschwerdeführerin vom März 2012 der Kausalzusammenhang in Bezug auf ihre Ausreise vom 2. März 2013 unterbrochen gewesen sei und sich ihre Situation in B._______ nicht von jener anderer (...) Angestellter unterschieden habe. Damit kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die vergangene Bedrohung durch die Taliban in D._______, die in der Verfügung nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lasse. Auf diese Rechtsauffassung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

E. 5.2 Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Eine nur in einem Landesteil verfolgte Person, die sich in eine andere, sichere Region begeben kann, verfügt über eine sogenannte innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und wird deshalb im Fall ihrer Ausreise aus dem Heimatland nicht zum Flüchtling (vgl. Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.20). Eine innerstaatliche Schutzalternative kann der asylsuchenden Person entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor Verfolgung findet. Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes sind indessen nach konstanter Praxis hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1. - 6.7, 2008/12 E. 7.2.6.2 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3).

E. 5.3 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum einen im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe relevant sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 25, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist zum andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte, ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; Achermann/ Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 295; Kälin, a.a.O., S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107; Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46).

E. 5.4 Im vorliegenden Fall vermochte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene plausible Erklärungen dafür abzugeben, weshalb sie Afghanistan erst etwa ein Jahr nach den Vorfällen in D._______ verlassen habe. Nachvollziehbar ist, dass sie sich von ihrer Versetzung eine Beruhigung der Situation erhofft hat. Die Taliban haben sich ihren Angaben zufolge aber auch danach noch für ihre Aktivitäten interessiert. Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dass eine Zunahme der diesbezüglichen Intensität nur eine Frage der Zeit gewesen wäre und sie sehr hohe Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Weiter legte sie Beweismittel vor, die von der Ermordung ihrer Nachbarin und Freundin in B._______ handeln, die nach der Niederlegung ihrer Arbeit für die [Organisation] vom Jahr 2012 im Zuge ihrer Rückkehr im Jahr 2014 umgebracht worden sei. Diese Aspekte der geltend gemachten Furcht sind in den nachfolgenden Erwägungen im Länderkontext zu überprüfen, um zu einem Prognoseentscheid zu gelangen, der den Anforderungen des Art. 3 AsylG genügt. Das Zuwarten der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise bis zum 2. März 2013 erscheint auch unter Berücksichtigung der geschilderten Lebensumstände nicht völlig unrealistisch (Hürden für sie als Frau, allein aus Afghanistan zu flüchten; familiäre beziehungsweise humanitäre Verpflichtungen, denen sie nachzugehen versuchte - [...]). Demnach erscheinen nach Auffassung des Gerichts die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am hinreichenden Kausalzusammenhang einerseits nicht genügend begründet. Andererseits würde selbst eine Annahme, der Kausalzusammenhang sei unterbrochen, nicht ausreichen, von einer weiteren Prüfung ihrer Vorbringen betreffend die Wiederholungsgefahr abzusehen.

E. 6.1 Im vorliegenden Fall kann es als erstellt erachtet werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in D._______ zwischen Januar 2011 und März 2012 dazu geeignet war, in den Fokus der Taliban zu geraten. In der angefochtenen Verfügung wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass sie sich damals im Rahmen ihrer Rolle und ihres Engagements an Aktivitäten beteiligt hat, die zu Anfeindungen und Drohungen führen konnten. Sodann wird in der Verfügung angeführt, dass der Sachverhaltsvortrag zu den geltend gemachten Telefonanrufen nach ihrem Umzug nach B._______ - trotz mehrmaliger Nachfrage - vage geblieben sei. Eine Prüfung der Frage, was die Beschwerdeführerin in der Anhörung mit dem Satz "nein, nicht die Taliban" (A 12 F 87) auf die Frage nach der konkreten Suche in B._______ gemeint habe, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Überlegung unterbleiben. So ist den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die weiteren Behelligungen durch die Taliban zu entnehmen, dass sie nach März 2012 deshalb ihr Telefon abgestellt habe (A 12 F 82). In diesem Zusammenhang erschliesst sich dann nicht, wie sie danach noch telefonische Drohungen der Taliban in B._______ erhalten haben soll. Daraus kann aber nicht auf eine fehlende Substanziiertheit ihrer Vorbringen, weiterhin im Visier der Taliban gestanden zu sein, geschlossen werden, sondern es müssen alle diesbezüglichen Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden, zumal die Beschwerdeführerin angesichts der vielfach zutreffenden Aussagen und glaubhaften Aspekte im Sinn von Art. 7 AsylG nicht als unglaubwürdig gelten kann. So erscheint eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachforschungen der Taliban bei R., einem Bekannten ihres Vaters in D._______, angebracht (A 12 F 82 - 85). Da eine Vorverfolgung in D._______ nicht ausgeschlossen werden kann, sind die geltend gemachten Nachforschungen der Taliban nach dem Umzug der Beschwerdeführerin aus der Sicht des Gerichts grundsätzlich nicht unplausibel. Auch stehen die Darstellungen im Einklang mit den notorischen Informationen zum Repressionsverhalten gegenüber den - nicht nur von den Taliban - als progressiv eingestuften Frauen im öffentlichen Raum und den als hoch einzustufenden Sicherheitsvorkehrungen der Beschwerdeführerin in B._______.

E. 6.2 Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2011 bis März 2012 in D._______ bei einer internationalen Organisation im Bereich der Förderung der Frauenrechte angestellt war und unter anderem [einen Anlass] durchgeführt hat. Aufgrund dieser Tätigkeiten ist sie den Taliban bekannt geworden, die sie zur Niederlegung ihrer Arbeit aufgefordert und sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht haben. Nachdem sie durch eine Versetzung nach B._______ versucht hat, sich dieser Aufforderung zu entziehen, erhielt sie Kenntnis von weiteren Nachforschungen der Taliban, ob sie nach wie vor für die "Ausländer" tätig sei.

E. 6.3 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde in einem Grundsatzurteil eingehend analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen.

E. 6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3). Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationale Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind, und es soll auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. US Department of State, Afghanistan 2014 Human Rights Report, S. 2 und S. 18; EASO Report, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland - Afghanistan - Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012, S. 72 ff.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, S. 31 ff.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 19 f.).

E. 6.5 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin nach der festgestellten Vorverfolgung in D._______ angesichts ihrer fortgesetzten beruflichen Tätigkeiten in B._______ einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen ist.

E. 6.5.1 Auf der Grundlage der verfügbaren Quellen kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden, auch ist die Quellenlage zur Frage der Häufigkeit gezielter Tötungen durch die Taliban nicht eindeutig. Niedrigrangige Angestellte von ausländischen oder internationalen Organisationen in Städten, die von der Regierung kontrolliert werden, stellen keine primären Angriffsziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil konzentrierten. Verschiedene Quellen legen nahe, dass spezifische, individuelle Umstände das Tötungsrisiko für niedrigrangigere Mitarbeitende erhöhen können (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance - Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, 02.2015; European Asylum Support Office (EASO), COI Report Afghanistan: Insurgent strategies - Intimidation and targeted violence against Afghans, 06.12.2012; International Crisis Group (ICG), The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.06.2011). Notorisch ist, dass die Taliban der westlichen Vorstellung von Frauenrechten feindlich gegenüberstehen, auch hat der Verdacht, bei Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen könne es sich um "Spioninnen" handeln, bereits in der Vergangenheit zu Angriffen geführt (UK Home Office, Country policy and information note Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Dezember 2016, https://www.gov.uk/government/publications/afghanistan-country-policy-and-information-notes, abgerufen am 11. August 2017; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von MitarbeiterInnen von NGOs [a-8857-2 (8858)], 1. Oktober 2014, http://www.ecoi.net/local_link/287233/421155_de.html, abgerufen am 11. August 2017). Es ist nicht abwegig, dass die Taliban hierfür über ein lokales Netzwerk (bestehend aus Mullahs, Koranschulen und Moscheen) verfügen könnten, das für die Identifizierung von Zielen benützt wird (vgl. etwa in Bezug auf Kabul: International Crisis Group (ICG), The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.06.2011). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin, die Taliban hätten ihr Umfeld bereits mit der Information konfrontiert, wonach sie in B._______ immer noch für die "Ausländer" arbeite, lässt es sich im konkreten Fall nicht völlig von der Hand weisen, dass die Taliban in der Lage sein könnten, Informationen über die Beschwerdeführerin zu beschaffen. Schliesslich ist auch der Tod ihrer Freundin und Nachbarin, die zwei Jahre nach Beendigung ihrer Arbeit für die [Organisation] ermordet wurde, ein Indiz, das den Schluss nicht zulassen würde, die Bedrohung für Frauen aus B._______, die aufgrund ihrer Berufsausübung bereits verfolgt wurden, könne durch Zeitablauf verschwinden. In dieser Hinsicht erscheinen in Bezug auf B._______ auch aktuelle Berichte über gezielte Anschläge der Taliban, die dort im Verlauf des letzten Jahres verübt wurden, und auf die in den Erwägungen zur Schutzfähigkeit weiter unten eingegangen wird, relevant.

E. 6.5.2 Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin von einem nicht unerheblichen Risiko der Verfolgung durch die Taliban auszugehen, in Anbetracht ihrer fortgesetzten Arbeit für die [internationale Organisation] und weil sie in der Vergangenheit an Projekten zur Förderung der Frauenrechte beteiligt war, wobei sie in dieser Funktion den Taliban bereits aufgefallen ist und Drohungen erhalten hat. Dieses Verfolgungsinteresse dürfte allenfalls noch dadurch verstärkt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten einen ausgesprochen westlichen Lebensstil pflegte. Ihre Eltern liessen sie studieren, sie war mit (...) Jahren noch unverheiratet und ging einer beruflichen Tätigkeit nach, wofür sie auch Kontakt zu männlichen und ausländischen Personen hatte. Aus dem vorgelegten Beweismaterial (Drohbriefe) und den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Taliban bereits ausdrücklich Kritik an diesen Umständen geübt und sie massiv bedroht haben. In diesem Punkt haben sich ihre Aktivitäten auch nach ihrer Versetzung nicht geändert.

E. 6.6 In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 6.7 Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Rechtsprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).

E. 6.8 Angesichts der spezifischen, die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Risikofaktoren und der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan gelangt das Gericht zum Schluss, dass ihre begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei objektiver Betrachtung zu bejahen ist. Aufgrund der Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat. Bei dieser Sachlage kann die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung offen bleiben.

E. 6.9.1 Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen sondern von Dritten ausgeht, ist näher zu beleuchten, ob sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.).

E. 6.9.2 Wie bereits erwähnt, nahm das Gericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet wurde. In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2011 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Situation in Mazar-i-Sharif verhältnismässig ruhig und überwiegend als stabil anzusehen sei und dass nur wenige feindliche Attacken zu verzeichnen seien (vgl. BVGE 2011/49). Vorliegend ist es aber aufgrund des spezifischen Risikoprofils der Beschwerdeführerin zu bezweifeln, dass die Behörden in B._______ effektiven Schutz gegen die Taliban gewährleisten könnten, zumal in letzter Zeit dort vermehrt Übergriffe von diesen zu verzeichnen waren und Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung der Sicherheitslage vorliegen (vgl. z.B. British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: Fatal attack on German consulate in Mazar-e-Sharif, 11.11.2016, http://www.bbc.com/news/world-asia-37944115, abgerufen am 18.07.2017; Deutsche Welle (DW), Why is northern Afghanistan increasingly unstable?, 01.03.2017, http://www.dw.com/en/why-is-northern-afghanistan-increasingly-unstable/a-37768779, abgerufen am 18.07.2017; Pajhwok, Warlords, strongmen have political connections: Hadid, 19.06.2017, http://www.pajhwok.com/en/2017/06/19/warlords-strongmen-have-political-connections-hadid, abgerufen am 17.07.2017).

E. 6.9.3 Vorliegend erscheinen auch die hohen Anforderungen an eine interne Schutzalternative nicht gegeben zu sein. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bereits vergeblich versucht, sich durch einen Umzug in eine andere Stadt der Bedrohung durch die Taliban zu entziehen, zum anderen ist auch andernorts - wie etwa an ihrem früheren Studienort - nicht von ausreichenden Anknüpfungspunkten auszugehen. Selbst wenn die afghanischen Sicherheitskräfte etwa in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen die Beschwerdeführerin gehört - keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2015 vom 15. Januar 2015 E. 5.4 und D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.7; UK Home Office, Country Information and Guidance, Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, Februar 2015).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Demnach ist die Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten auf Fr. 3455.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3455.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-416/2015 Urteil vom 25. August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration - BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - Staatsangehörige Afghanistans tadschikischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 2. März 2013 und sei über Dubai, Österreich und Frankreich am 26. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 17. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 21. Mai 2013 wurde sie vertieft und am 5. Juni 2013 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei aus B._______, wo sie - nach einem Studium in C._______ - von 2008 bis 2010 für [Arbeitgeberin] tätig gewesen sei. Danach habe sie von Januar 2011 bis März 2012 als [Beruf] für eine internationale Organisation ([...] in D._______ gearbeitet. Im März 2012 sei sie nach B._______ versetzt worden, wo sie bis zu ihrer Ausreise in der [Abteilung] gearbeitet habe. Ihre Eltern und ihre Geschwister lebten in B._______. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie sei aufgrund von zwei Problemen ausgereist. Ein Grund liege darin, dass sie wegen ihres beruflichen Engagements im Bereich Frauenrechte immer wieder bedroht worden sei. Im Oktober 2011 und im Februar 2012 habe sie zwei Drohbriefe erhalten. Daraufhin habe sie ihre Versetzung beantragt. Während eines Seminaraufenthalts ausserhalb der Stadt sei ihr von einem Kollegen mitgeteilt worden, ihre Nachbarin sei tot aufgefunden worden. Diese sei mit ihr verwechselt worden. Zudem sei es zu drei Anschlägen gekommen, die unter anderem auch ihrer Organisation gegolten hätten. Nach ihrer Versetzung in eine andere Stadt habe sie von weiteren Nachforschungen der Taliban über ihre Aktivitäten erfahren und sich nicht mehr sicher gefühlt. Das zweite Problem sei aufgrund ihrer Ablehnung eines Heiratsantrags eines Kommandanten (eines ehemaligen Warlords) entstanden. Mehrere Männer hätten deshalb einen ihrer Angehörigen in B._______ in ein Auto gedrängt und damit gedroht, sie zu entführen und zur Heirat zu zwingen. Nach erneuter Brautwerbung habe ihre Familie den Kommandanten unter Vorwänden hinhalten können, bis sie ihre Ausreise habe organisieren können. Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie ihre Identitätskarte (Tazkara), zwei Badges der Organisation inklusive Stellenbezeichnung, eine Versicherungskarte, Kopien von einem Universitätsdiplom, von einer Kursbestätigung und von zwei Drohbriefen zu den Akten. C. Nach ihrer Eheschliessung am (...) in der Schweiz legte die Vorinstanz das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Ehemannes zusammen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Ihr in der Schweiz geborenes Kind wurde in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen. Auf die Begründung der Vorinstanz wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragt, sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin durch ihren bisherigen Rechtsvertreter an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Replik vom 23. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. I. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren und vom SEM am (...) in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen. J. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Hinweise auf die rechtliche und gesellschaftliche Situation von Frauen in Afghanistan zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Demgegenüber ist die Ablehnung des originären Asylgesuchs des Ehemannes der Beschwerdeführerin unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten Unstimmigkeiten in Bezug auf die drohende Zwangsverheiratung und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten, sei deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aufgrund ihrer Berufsausübung hielt die Vorinstanz fest, dass kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorliege. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass sie aufgrund ihres Engagements in D._______ Anfeindungen und eventuell auch Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihren Aussagen sei indes nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund dieser Drohungen Afghanistan verlassen habe. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dass sie nach ihrer Versetzung nach E._______ für eine andere Abteilung gearbeitet habe und sehr zufrieden gewesen sei. Sie habe nie das Dienstfahrzeug benutzt und sich von ihrem Vater zur Arbeit bringen lassen. Alles sei wunderbar gewesen, sie habe sich aber nicht sicher gefühlt. Auf Dienstreisen habe sie fliegen müssen, da der Landweg unsicher gewesen sei. Ihre Schilderungen enthielten keine Hinweise auf weitere Probleme wegen ihres Engagements für Frauenangelegenheiten. Die sicherheitsbedingte Restriktion treffe auf sie nicht mehr zu als auf andere Angestellte der internationalen Organisation. In der Anhörung habe sie ebenfalls die Vorkommnisse mit dem Kommandanten als eigentliche Ursache für ihre Ausreise genannt. Auf die wiederholten Nachfragen, ob es in E._______ in Bezug auf ihre Arbeit noch zu Vorfällen gekommen sei, habe sie geantwortet, dass sie Angst gehabt habe und man sie auch in E._______ gesucht habe. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zur Suche nach ihr zu machen. Zudem habe sie verneint, dass die Taliban nach ihr gesucht hätten. Ferner habe sie drei Selbstmordanschläge genannt, die indessen nicht ihr gegolten hätten, sondern dem Provinzvorsteher von D._______ und der (...) generell. Daraus resultiere, dass kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Ausreise bestanden habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhielten, erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihres Engagements für Frauenrechte immer wieder bedroht worden. Am (...) 2011 habe sie den [Anlass] veranstaltet, wodurch sie grosse Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Danach habe sie vermehrt Drohanrufe erhalten. Ein Anrufer habe sie etwa als amerikanische Spionin bezeichnet, als Hure beschimpft und aufgefordert, die Stadt zu verlassen, um andere Frauen nicht zu verderben. Da die Arbeit für sie zu gefährlich geworden sei, habe sie eine Versetzung nach B._______ beantragt. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie aber nach wie vor gefährdet gewesen und immer wieder telefonisch bedroht worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie von Anfang an geltend gemacht, Afghanistan auch wegen der Verfolgung aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verlassen zu haben. Es sei zutreffend, dass viele Angestellte in ihrer Organisation auf ihre Sicherheit zu achten hätten, hingegen habe sie sich mit dem Kampf für die Frauenrechte in einem sensiblen Bereich mehr exponiert als andere. Dies gelte umso mehr, als dass sie sich als muslimische, einheimische Frau - und nicht etwa als ungläubiger ausländischer Mann - gegen die höchst konservativen Moralvorstellungen der patriarchalischen afghanischen Gesellschaft aufgelehnt und damit den Zorn der Taliban weit mehr auf sich gezogen habe als andere. Deshalb sei sie als unverheiratete Frau auch von ihrem Vater täglich in ihr Büro begleitet worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien ihre Sicherheitsvorkehrungen damit viel höher gewesen als von durchschnittlichen (...)-Angestellten. Dass sie in der BzP nach den Schilderungen ihrer Tätigkeit nur von der Verfolgung durch den Kommandanten gesprochen habe, liege einzig daran, dass sie ihre Ausführungen chronologisch aufgebaut habe. Wie zu Beginn ausgeführt, habe sie die Flucht wegen ihrer beiden grossen Probleme ergriffen. Auch in der einlässlichen Anhörung habe sie zu Beginn angegeben, dass sie zwei Hauptprobleme gehabt habe. In der Antwort, die von der Vorinstanz als Beleg dafür, dass sie nur wegen der Vorkommnisse mit dem Kommandanten ausgereist sei, angeführt werde, erzähle sie über ihre Sicherheitsbedenken und dass sie täglich von ihrem Vater ins Büro begleitet worden sei, da sie Angst vor den Taliban gehabt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie berichtet, dass sie auch in B._______ telefonische Drohungen erhalten habe und gesucht worden sei. Auch ein Freund ihres Vaters, der in D._______ lebe, sei ausgehorcht worden, ob die Beschwerdeführerin in B._______ immer noch für die "Ausländer" arbeite. Die angebliche Aussage, nicht von den Taliban gesucht worden zu sein, laute im Protokoll wie folgt: "Wurden Sie in B._______ konkret gesucht?" - "Nein, nicht die Taliban." Es verbiete sich, aus dieser grammatikalisch und formallogisch nicht stringenten Antwort - die offensichtlich falsch übersetzt worden sei - Schlüsse zu ziehen. Somit habe die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, auch in B._______ aufgrund ihres Engagements für Frauenrechte konkret bedroht worden zu sein, insbesondere durch telefonische Todesdrohungen. Bereits in D._______ sei sie massiv bedroht worden und nur aufgrund eines Zufalls ihrer Ermordung, die stattdessen tragischerweise die Tochter ihrer Nachbarin getroffen habe, entkommen. Dass ihre Bedrohung in B._______ noch nicht so weit gegangen sei, wie in D._______, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in E._______ gearbeitet habe und während dieser Zeit zahlreiche Dienstreisen in entfernte Provinzen unternommen habe. Daher sei sie der konservativen Öffentlichkeit in B._______ offenbar noch nicht so stark aufgefallen wie zuvor in D._______. Es habe sich nur um eine Frage der Zeit gehandelt, bis die Beschwerdeführerin auch in B._______ attackiert worden wäre. Sie sei denn auch bereits telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Wie schnell solche Todesdrohungen wahr gemacht werden könnten, sei durch die Ermordung von P.T.M., einer mit ihr befreundeten und benachbarten Journalistin, zu entnehmen, welche am helllichten Tag in B._______ erstochen worden sei, nachdem sie aufgrund ihrer Berichterstattung mit dem Tod bedroht worden sei. Im Weiteren halte sie an ihren Vorbringen betreffend die drohende Zwangsverheiratung fest. Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gleich in mehrere Risikokategorien falle und auf den UNHCR-Bericht "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" vom 6. August 2013 Bezug genommen. So seien afghanische (...) Angestellte höchst gefährdet, wie auch Personen, die sich für Frauenrechte engagierten und Frauen, die sich in der Öffentlichkeit exponierten, wobei Todesdrohungen, wie sie die Beschwerdeführerin erhalten habe, meistens in die Tat umgesetzt und die Täter selten bestraft würden. Auch Frauen, die wie die Beschwerdeführerin gegen die afghanischen Moralvorstellungen verstossen hätten, indem sie eine Hochzeit verweigerten oder von zu Hause fliehen würden, seien gefährdet. Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerdeschrift ein Auszug einer afghanischen Nachrichtenagentur vom 24. März 2013 und ein Ausdruck eines Netzwerkes für die freie Meinungsäusserung vom 17. September 2014 beigelegt. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, angesichts der geltend gemachten Gefährdung werfe der von der Beschwerdeführerin gewählte Reiseweg Fragen auf. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie - nach einem kurzen Aufenthalt in Pakistan - nochmals nach C._______ gefahren sei, um von dort auszureisen. Im Weiteren erstaune auch, dass sie sich - trotz der ausgehandelten Bedenkzeit mit dem Kommandanten - derart viel Zeit für ihre Ausreise gelassen habe und nach der zweiten Brautschau vom August 2012 noch bis zum Februar 2013 zugewartet habe. 4.4 In ihrer Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe aus familiären Gründen (Begleitung einer kranken Verwandten nach Pakistan und zurück) Kabul als Ausreiseort gewählt. Sie habe dort lediglich einmal übernachtet, weshalb das Risiko einer Ausforschung ihres Aufenthaltsortes gering gewesen sei. Die Organisation ihrer Ausreise habe längere Zeit in Anspruch genommen, da es Schwierigkeiten gegeben habe, einen vertrauenswürdigen Schlepper ausfindig zu machen. Zudem sei ursprünglich geplant gewesen, zu ihrem Schutz gemeinsam mit einem männlichen Verwandten auszureisen, wofür aber das Geld nicht gereicht habe. Schliesslich sei die Situation im Februar 2013 - nachdem einer ihrer Angehörigen tätlich angegriffen worden sei - eskaliert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt ausgereist sei. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an die prekäre Sicherheitslage aufgrund ihrer Berufsausübung als einen ihrer Fluchtgründe nannte und im Verlauf der Anhörung wiederholte, dass ihre diesbezügliche Furcht in B._______ weiter bestanden habe. Die Vorin-stanz geht davon aus, dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant, da nach dem Wechsel des Arbeitsortes der Beschwerdeführerin vom März 2012 der Kausalzusammenhang in Bezug auf ihre Ausreise vom 2. März 2013 unterbrochen gewesen sei und sich ihre Situation in B._______ nicht von jener anderer (...) Angestellter unterschieden habe. Damit kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die vergangene Bedrohung durch die Taliban in D._______, die in der Verfügung nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lasse. Auf diese Rechtsauffassung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 5.2 Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Eine nur in einem Landesteil verfolgte Person, die sich in eine andere, sichere Region begeben kann, verfügt über eine sogenannte innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und wird deshalb im Fall ihrer Ausreise aus dem Heimatland nicht zum Flüchtling (vgl. Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.20). Eine innerstaatliche Schutzalternative kann der asylsuchenden Person entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor Verfolgung findet. Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes sind indessen nach konstanter Praxis hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1. - 6.7, 2008/12 E. 7.2.6.2 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3). 5.3 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum einen im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe relevant sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 25, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist zum andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte, ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; Achermann/ Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 295; Kälin, a.a.O., S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107; Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46). 5.4 Im vorliegenden Fall vermochte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene plausible Erklärungen dafür abzugeben, weshalb sie Afghanistan erst etwa ein Jahr nach den Vorfällen in D._______ verlassen habe. Nachvollziehbar ist, dass sie sich von ihrer Versetzung eine Beruhigung der Situation erhofft hat. Die Taliban haben sich ihren Angaben zufolge aber auch danach noch für ihre Aktivitäten interessiert. Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dass eine Zunahme der diesbezüglichen Intensität nur eine Frage der Zeit gewesen wäre und sie sehr hohe Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Weiter legte sie Beweismittel vor, die von der Ermordung ihrer Nachbarin und Freundin in B._______ handeln, die nach der Niederlegung ihrer Arbeit für die [Organisation] vom Jahr 2012 im Zuge ihrer Rückkehr im Jahr 2014 umgebracht worden sei. Diese Aspekte der geltend gemachten Furcht sind in den nachfolgenden Erwägungen im Länderkontext zu überprüfen, um zu einem Prognoseentscheid zu gelangen, der den Anforderungen des Art. 3 AsylG genügt. Das Zuwarten der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise bis zum 2. März 2013 erscheint auch unter Berücksichtigung der geschilderten Lebensumstände nicht völlig unrealistisch (Hürden für sie als Frau, allein aus Afghanistan zu flüchten; familiäre beziehungsweise humanitäre Verpflichtungen, denen sie nachzugehen versuchte - [...]). Demnach erscheinen nach Auffassung des Gerichts die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am hinreichenden Kausalzusammenhang einerseits nicht genügend begründet. Andererseits würde selbst eine Annahme, der Kausalzusammenhang sei unterbrochen, nicht ausreichen, von einer weiteren Prüfung ihrer Vorbringen betreffend die Wiederholungsgefahr abzusehen. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall kann es als erstellt erachtet werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in D._______ zwischen Januar 2011 und März 2012 dazu geeignet war, in den Fokus der Taliban zu geraten. In der angefochtenen Verfügung wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass sie sich damals im Rahmen ihrer Rolle und ihres Engagements an Aktivitäten beteiligt hat, die zu Anfeindungen und Drohungen führen konnten. Sodann wird in der Verfügung angeführt, dass der Sachverhaltsvortrag zu den geltend gemachten Telefonanrufen nach ihrem Umzug nach B._______ - trotz mehrmaliger Nachfrage - vage geblieben sei. Eine Prüfung der Frage, was die Beschwerdeführerin in der Anhörung mit dem Satz "nein, nicht die Taliban" (A 12 F 87) auf die Frage nach der konkreten Suche in B._______ gemeint habe, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Überlegung unterbleiben. So ist den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die weiteren Behelligungen durch die Taliban zu entnehmen, dass sie nach März 2012 deshalb ihr Telefon abgestellt habe (A 12 F 82). In diesem Zusammenhang erschliesst sich dann nicht, wie sie danach noch telefonische Drohungen der Taliban in B._______ erhalten haben soll. Daraus kann aber nicht auf eine fehlende Substanziiertheit ihrer Vorbringen, weiterhin im Visier der Taliban gestanden zu sein, geschlossen werden, sondern es müssen alle diesbezüglichen Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden, zumal die Beschwerdeführerin angesichts der vielfach zutreffenden Aussagen und glaubhaften Aspekte im Sinn von Art. 7 AsylG nicht als unglaubwürdig gelten kann. So erscheint eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachforschungen der Taliban bei R., einem Bekannten ihres Vaters in D._______, angebracht (A 12 F 82 - 85). Da eine Vorverfolgung in D._______ nicht ausgeschlossen werden kann, sind die geltend gemachten Nachforschungen der Taliban nach dem Umzug der Beschwerdeführerin aus der Sicht des Gerichts grundsätzlich nicht unplausibel. Auch stehen die Darstellungen im Einklang mit den notorischen Informationen zum Repressionsverhalten gegenüber den - nicht nur von den Taliban - als progressiv eingestuften Frauen im öffentlichen Raum und den als hoch einzustufenden Sicherheitsvorkehrungen der Beschwerdeführerin in B._______. 6.2 Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2011 bis März 2012 in D._______ bei einer internationalen Organisation im Bereich der Förderung der Frauenrechte angestellt war und unter anderem [einen Anlass] durchgeführt hat. Aufgrund dieser Tätigkeiten ist sie den Taliban bekannt geworden, die sie zur Niederlegung ihrer Arbeit aufgefordert und sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht haben. Nachdem sie durch eine Versetzung nach B._______ versucht hat, sich dieser Aufforderung zu entziehen, erhielt sie Kenntnis von weiteren Nachforschungen der Taliban, ob sie nach wie vor für die "Ausländer" tätig sei. 6.3 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde in einem Grundsatzurteil eingehend analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen. 6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3). Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationale Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind, und es soll auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. US Department of State, Afghanistan 2014 Human Rights Report, S. 2 und S. 18; EASO Report, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland - Afghanistan - Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012, S. 72 ff.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, S. 31 ff.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 19 f.). 6.5 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin nach der festgestellten Vorverfolgung in D._______ angesichts ihrer fortgesetzten beruflichen Tätigkeiten in B._______ einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen ist. 6.5.1 Auf der Grundlage der verfügbaren Quellen kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden, auch ist die Quellenlage zur Frage der Häufigkeit gezielter Tötungen durch die Taliban nicht eindeutig. Niedrigrangige Angestellte von ausländischen oder internationalen Organisationen in Städten, die von der Regierung kontrolliert werden, stellen keine primären Angriffsziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil konzentrierten. Verschiedene Quellen legen nahe, dass spezifische, individuelle Umstände das Tötungsrisiko für niedrigrangigere Mitarbeitende erhöhen können (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance - Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, 02.2015; European Asylum Support Office (EASO), COI Report Afghanistan: Insurgent strategies - Intimidation and targeted violence against Afghans, 06.12.2012; International Crisis Group (ICG), The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.06.2011). Notorisch ist, dass die Taliban der westlichen Vorstellung von Frauenrechten feindlich gegenüberstehen, auch hat der Verdacht, bei Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen könne es sich um "Spioninnen" handeln, bereits in der Vergangenheit zu Angriffen geführt (UK Home Office, Country policy and information note Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Dezember 2016, https://www.gov.uk/government/publications/afghanistan-country-policy-and-information-notes, abgerufen am 11. August 2017; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von MitarbeiterInnen von NGOs [a-8857-2 (8858)], 1. Oktober 2014, http://www.ecoi.net/local_link/287233/421155_de.html, abgerufen am 11. August 2017). Es ist nicht abwegig, dass die Taliban hierfür über ein lokales Netzwerk (bestehend aus Mullahs, Koranschulen und Moscheen) verfügen könnten, das für die Identifizierung von Zielen benützt wird (vgl. etwa in Bezug auf Kabul: International Crisis Group (ICG), The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.06.2011). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin, die Taliban hätten ihr Umfeld bereits mit der Information konfrontiert, wonach sie in B._______ immer noch für die "Ausländer" arbeite, lässt es sich im konkreten Fall nicht völlig von der Hand weisen, dass die Taliban in der Lage sein könnten, Informationen über die Beschwerdeführerin zu beschaffen. Schliesslich ist auch der Tod ihrer Freundin und Nachbarin, die zwei Jahre nach Beendigung ihrer Arbeit für die [Organisation] ermordet wurde, ein Indiz, das den Schluss nicht zulassen würde, die Bedrohung für Frauen aus B._______, die aufgrund ihrer Berufsausübung bereits verfolgt wurden, könne durch Zeitablauf verschwinden. In dieser Hinsicht erscheinen in Bezug auf B._______ auch aktuelle Berichte über gezielte Anschläge der Taliban, die dort im Verlauf des letzten Jahres verübt wurden, und auf die in den Erwägungen zur Schutzfähigkeit weiter unten eingegangen wird, relevant. 6.5.2 Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin von einem nicht unerheblichen Risiko der Verfolgung durch die Taliban auszugehen, in Anbetracht ihrer fortgesetzten Arbeit für die [internationale Organisation] und weil sie in der Vergangenheit an Projekten zur Förderung der Frauenrechte beteiligt war, wobei sie in dieser Funktion den Taliban bereits aufgefallen ist und Drohungen erhalten hat. Dieses Verfolgungsinteresse dürfte allenfalls noch dadurch verstärkt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten einen ausgesprochen westlichen Lebensstil pflegte. Ihre Eltern liessen sie studieren, sie war mit (...) Jahren noch unverheiratet und ging einer beruflichen Tätigkeit nach, wofür sie auch Kontakt zu männlichen und ausländischen Personen hatte. Aus dem vorgelegten Beweismaterial (Drohbriefe) und den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Taliban bereits ausdrücklich Kritik an diesen Umständen geübt und sie massiv bedroht haben. In diesem Punkt haben sich ihre Aktivitäten auch nach ihrer Versetzung nicht geändert. 6.6 In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6.7 Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Rechtsprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 6.8 Angesichts der spezifischen, die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Risikofaktoren und der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan gelangt das Gericht zum Schluss, dass ihre begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei objektiver Betrachtung zu bejahen ist. Aufgrund der Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat. Bei dieser Sachlage kann die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung offen bleiben. 6.9 6.9.1 Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen sondern von Dritten ausgeht, ist näher zu beleuchten, ob sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.). 6.9.2 Wie bereits erwähnt, nahm das Gericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet wurde. In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2011 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Situation in Mazar-i-Sharif verhältnismässig ruhig und überwiegend als stabil anzusehen sei und dass nur wenige feindliche Attacken zu verzeichnen seien (vgl. BVGE 2011/49). Vorliegend ist es aber aufgrund des spezifischen Risikoprofils der Beschwerdeführerin zu bezweifeln, dass die Behörden in B._______ effektiven Schutz gegen die Taliban gewährleisten könnten, zumal in letzter Zeit dort vermehrt Übergriffe von diesen zu verzeichnen waren und Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung der Sicherheitslage vorliegen (vgl. z.B. British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: Fatal attack on German consulate in Mazar-e-Sharif, 11.11.2016, http://www.bbc.com/news/world-asia-37944115, abgerufen am 18.07.2017; Deutsche Welle (DW), Why is northern Afghanistan increasingly unstable?, 01.03.2017, http://www.dw.com/en/why-is-northern-afghanistan-increasingly-unstable/a-37768779, abgerufen am 18.07.2017; Pajhwok, Warlords, strongmen have political connections: Hadid, 19.06.2017, http://www.pajhwok.com/en/2017/06/19/warlords-strongmen-have-political-connections-hadid, abgerufen am 17.07.2017). 6.9.3 Vorliegend erscheinen auch die hohen Anforderungen an eine interne Schutzalternative nicht gegeben zu sein. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bereits vergeblich versucht, sich durch einen Umzug in eine andere Stadt der Bedrohung durch die Taliban zu entziehen, zum anderen ist auch andernorts - wie etwa an ihrem früheren Studienort - nicht von ausreichenden Anknüpfungspunkten auszugehen. Selbst wenn die afghanischen Sicherheitskräfte etwa in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen die Beschwerdeführerin gehört - keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2015 vom 15. Januar 2015 E. 5.4 und D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.7; UK Home Office, Country Information and Guidance, Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, Februar 2015).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Demnach ist die Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten auf Fr. 3455.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3455.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand: