Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2015 und reiste über den Iran und die Türkei sowie verschiedene europäische Länder in die Schweiz. Am 27. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 10. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte schliesslich am 14. Februar 2017. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und diese dann abgebrochen. Durch einen Verwandten sei er im Jahr 2008 zu einer Arbeit bei den amerikanischen Special Forces gekommen, wobei er in erster Linie Reinigungsarbeiten vorgenommen habe. Die Arbeitsstelle habe sich im Camp F._______ befunden, welches in G._______ bei Kabul gelegen sei. An seine Adresse im Heimatdorf habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten, die ihn beschuldigt hätten, als Informant für die Amerikaner zu arbeiten. Im (...) 2008 habe er sich für die Beerdigung seines Grossvaters im Heimatdorf aufgehalten, als drei bewaffnete Taliban versucht hätten, ihn zu entführen. Seine Familie und andere Dorfbewohner seien ihm zu Hilfe geeilt und er habe sich gewehrt, woraufhin die Angreifer mehrmals auf ihn geschossen hätten. Eine der Kugeln habe ihn neben dem Herz getroffen, weshalb er ins Krankenhaus gebracht und an der Lunge operiert worden sei. Nach seiner Genesung habe er seine Arbeit im Camp F._______ wieder aufnehmen können und diese Tätigkeit bis 2010 ausgeübt. Er habe in der Folge aber aus Sicherheitsgründen nur noch in Kabul und nicht mehr in seinem Heimatdorf gewohnt. Ab 2011 sei er als Hauswart (House Boy) für die Firma H._______ in Kabul tätig gewesen, welche insbesondere Leistungen für die nationale Armee und die Polizei erbracht habe. Im Jahr 2012 habe er in Abwesenheit religiös geheiratet, da eine Rückkehr in sein Heimatdorf zu gefährlich gewesen wäre. Später habe er einen Sohn (I._______, geb. [...]) und eine Tochter (J._______, geb. [...]) bekommen, jedoch nie mit seiner Familie zusammenleben können, da er seinen Wohnort in Kabul oft habe wechseln müssen und jeweils nur ein Zimmer gehabt habe. Die Familie habe ihn regelmässig besucht und sei jeweils für einige Tage geblieben. Nachdem der Vertrag mit der H._______ Anfang 2013 ausgelaufen sei, sei er arbeitslos gewesen und von seinem Vater unterstützt worden. In seinem Heimatdorf habe ein wichtiges Mitglied der Taliban gelebt, K._______. Im Jahr 2011 sei dessen Haus angegriffen worden und Ende 2013 hätten ihn die Amerikaner getötet. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er hätte K._______ an die Amerikaner verraten, und ihm deshalb mehrmals mit dem Tod gedroht. Vier Mal hätten sie ihn telefonisch bedroht und im März/April 2015 habe er einen Drohbrief an sein Zimmer in Kabul zugestellt erhalten. Zudem seien einige seiner Verwandten aus dem Heimatdorf treue Anhänger der Taliban gewesen. Als er einen dieser Verwandten mehrere Male in Kabul angetroffen habe, habe er Angst bekommen, dass dieser ihn an die Taliban verraten würde. Um nicht entdeckt zu werden, habe er seinen Wohnort erneut gewechselt und seine SIM-Karte weggeworfen. Etwa zwei bis drei Monate habe er sich noch in Kabul aufgehalten, vor allem weil er kein Geld für die Ausreise gehabt habe, aber auch um einen Pass und ein Visum für den Iran zu beantragen. Über einen Schlepper habe er diese erhalten und sei etwa im Oktober 2015 legal mit dem Flugzeug in den Iran gereist. An der türkischen Grenze sei er aber aufgegriffen und zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe sich etwa eine Woche in L._______ aufgehalten und sei dann illegal in den Iran gereist, wobei er seinen Pass zurückgelassen habe. Über die Türkei und Bulgarien sei er nach Serbien und von dort aus mit dem Zug über verschiedene ihm unbekannte Länder zuerst nach Deutschland und weiter nach Frankreich gelangt. Dort habe er sich gut sieben Monate aufgehalten, bevor er schliesslich - nachdem die beabsichtigte Weiterreise nach Grossbritannien nicht möglich gewesen sei - in die Schweiz gekommen sei. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Taskara (Original)
- drei Arbeitsbestätigungen ("Certificate of Appreciation") der US Special Forces für den Zeitraum bis Januar 2009, Februar bis Juli 2009 sowie August 2009 bis Februar 2010 (alle im Original)
- Arbeitsbestätigung der H._______ für den Zeitraum (...) Juni 2011 bis (...) Januar 2013 als "House Boy" (Original)
- Drohbrief der Taliban (Original)
- Arztbericht vom 3. November 2016 B. Mit Verfügung vom 8. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, ordnete es gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 4. Dezember 2017 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 zur Beschwerde vom 11. Dezember 2017 vernehmen. F. Mit Replik vom 19. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte neben einer Kostennote für die Rechtsvertretung ein Schreiben des (...) vom 20. Dezember 2017 mit einer Terminbestätigung für ein erstes Gespräch sowie eine Terminkarte für die nächste Konsultation am 24. Januar 2018 ein. G. Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Bericht vom 13. März 2018 zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. November 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gezielte asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Angaben zum Angriff der Taliban müssten als vage und pauschal eingestuft werden und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Es fehle seinem Bericht an Realkennzeichen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicherer über seine angebliche Bedrohungslage durch die Taliban berichten könne. Seine Aussagen zum Inhalt sowohl der Drohbriefe als auch der telefonischen Drohungen seien ebenfalls vage und detailarm geblieben und er sei auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, diese zu konkretisieren. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht respektive ihn vorgewarnt hätten, dass ihm etwas passieren würde. Hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gehabt, so könne davon ausgegangen werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht lediglich über mehrere Monate hinweg telefonisch und mit einem Brief bedroht hätten. Des Weiteren seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er nach Erhalt des zweiten Drohbriefs unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Vielmehr habe er sich noch mehrere Monate in Kabul aufhalten können, ohne dass ihm etwas passiert sei, und auch seine Familie sei nicht bedroht worden. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass er in Kabul heimlich gelebt und immer wieder den Wohnort gewechselt habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe, nachdem er mehrmals Verwandte aus seinem Dorf in Kabul gesehen und daraus geschlossen habe, die Taliban könnten ihm etwas antun. Der Umstand, dass ihm auch nach Sichtung seines Verwandten in Kabul nichts passiert sei, lasse am angeblichen Verfolgungsinteresse der Taliban zusätzlich zweifeln. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Drohbrief nichts zu ändern, da dieser keine Sicherheitsmerkmale enthalte und leicht fälschbar sei. Insgesamt vermöchten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer den Angriff der Taliban im Jahr 2008 auf nachvollziehbare und ausführliche Art und Weise beschrieben habe. Seine Angaben hierzu seien widerspruchsfrei und er habe seinen zusammenfassenden freien Bericht auf Nachfrage hin weiter konkretisieren können. Die gesamten Ausführungen zu diesem Vorfall ergäben ein stimmiges Ganzes, sodass dieses Vorbringen eine ausreichende Substanz aufweise. Die Vorinstanz führe aus, es widerspreche der allgemeinen Logik, dass die Taliban den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen respektive ihn vorwarnen würden. Dem sei zu entgegnen, dass es für die Taliban nicht unüblich sei, Drohbriefe zu schicken oder Drohanrufe zu machen. Meist enthielten diese Instruktionen und die Warnung, dass man getötet werde, wenn man diese nicht befolge. Dies sei beim an den Beschwerdeführer gerichteten Drohbrief zwar nicht der Fall, er werde jedoch aufgrund seiner Tätigkeit für ein internationales Unternehmen mit dem Tod bedroht. Mit solchen Drohungen werde in erster Linie das Ziel der Terror- und Angstverbreitung verfolgt. Es sei nicht bekannt, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer in seinem Zimmer nicht direkt angegriffen hätten und ob sie dazu aufgrund der Sicherheitsmassnahmen in Kabul überhaupt in der Lage gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe aber spätestens nach der Zustellung des Drohbriefes um sein Leben gefürchtet. Dass er nach dessen Erhalt noch zwei bis drei Monate in Afghanistan geblieben sei, liege nur daran, dass er zuerst das Geld für seine Ausreise habe zusammenbringen müssen. In dieser Zeit habe er sich versteckt, mehrmals den Wohnort gewechselt und seine SIM-Karte weggeworfen. Auslöser für den Ausreiseentscheid sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Sichtung eines zu den Taliban gehörenden Verwandten, sondern der Drohbrief gewesen. Ersteres habe ihm nur zusätzlich Angst gemacht und ihn befürchten lassen, dass ihm die Taliban nun auch in der Stadt Kabul gefährlich werden könnten. Sodann sei die pauschale Behauptung der Vorinstanz, dem Drohbrief komme mangels Sicherheitsmerkmalen und leichter Fälschbarkeit kein Beweiswert zu, nicht überzeugend. Es handle sich dabei nicht um ein offizielles staatliches Dokument und es sei nicht überraschend, dass es keine Sicherheitsmerkmale aufweise; deswegen könne ihm aber nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden vorliegend überwiegen und die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten weitestgehend entkräftet werden können, weshalb seine Angaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft anzusehen seien. Der Beschwerdeführer sei unbestritten für die US-Streitkräfte sowie das amerikanische Unternehmen H._______ tätig gewesen. Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer wahrgenommen würden, wiesen ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf und würden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die Flüchtlingseigenschaft von regierungsnahen Personen aus Afghanistan bejaht, namentlich bei einem Asylsuchenden, der für den Sicherheitsdienst eines Camps der amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen sei (Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016) sowie bei Personen, welche als Dolmetscher auf einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet hätten (Urteil des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015). Das Profil des Beschwerdeführers sei sehr ähnlich wie in diesen Fällen, da er ebenfalls für die in US-Streitkräfte tätig gewesen sei. Es liege deshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Angesichts der unveränderten Sicherheitslage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass er auch künftig eine Verfolgung zu befürchten habe. Für Personengruppen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bestehe selbst in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur. Ebenso wenig gebe es eine innerstaatliche Fluchtalternative, nachdem der Beschwerdeführer ein hohes Risikoprofil aufweise, sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf und in Kabul verbracht habe und an anderen Orten über keinerlei Kontakte verfüge.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anders zu beurteilen. Sodann würden die Personen in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts andere Profile aufweisen als der Beschwerdeführer und seien mit diesem nicht vergleichbar. Zwar seien auch diese Personen für die Amerikaner tätig gewesen, ihre Biografien würden sich aber grundlegend von jener des Beschwerdeführers unterscheiden sowohl hinsichtlich der ausgeführten Aufgaben als auch der Exponiertheit ihrer Tätigkeit. Bei einer der als Flüchtlinge anerkannten Personen habe es sich um einen Dolmetscher gehandelt, eine andere sei für den Sicherheitsdienst eines Camps tätig gewesen. Der Beschwerdeführer dagegen habe bei den US-Streitkräften Reinigungsarbeiten geleistet und für ein amerikanisches Unternehmen als Hauswart gearbeitet.
E. 5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe bei der Tätigkeit für die Amerikaner um die Frage des Gefährdungsprofils und nicht um die Biografie oder Exponiertheit einer Person. Die Taliban würden sich kaum darum kümmern, welche konkreten Aufgaben eine Person wahrnehme, die in einem Camp der US-Streitkräfte ein und aus gehe. Eine Differenzierung in der Form, dass diese Tätigkeit für die US-Streitkräfte zu einer Verfolgungsgefahr führe, jene jedoch nicht, zeuge von einer gewissen Willkür. Es dürfte kaum möglich sein, sich in die Denkweise von terroristischen Gruppierungen hineinzuversetzen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich unterdessen in fachärztliche Behandlung begeben habe.
E. 5.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 wurde ein ärztlicher Bericht vom 13. März 2018 über die Behandlung des Beschwerdeführers beim (...) nachgereicht. Darin wurden dem Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Er nehme derzeit Medikamente ein, was zu einer erheblichen Verbesserung von verschiedenen Krankheitssymptomen geführt habe; es finde aktuell keine weitere psychiatrische Behandlung statt. Dem ärztlichen Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass die festgestellten gesundheitlichen Probleme - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - seit einem Entführungsversuch der Taliban und einer dabei erlittenen Schussverletzung im Jahr 2008 bestünden. Diese hätten ihn auch daran gehindert, in Afghanistan berufliche Fortschritte zu machen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Eine massgebliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Darlegung der Ereignisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber unter Berücksichtigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz stufte den Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer im (...) 2008 als unglaubhaft ein, da dessen Beschreibung vage und detailarm ausgefallen sei und keine Realkennzeichen enthalte. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sind zwar nicht sehr ausführlich, die wesentlichen Handlungselemente werden aber widerspruchsfrei dargelegt. Er schildert auch gewisse Interaktionen, was durchaus als ein Realkennzeichen zu werten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das betreffende Ereignis im Zeitpunkt der Anhörung mehr als acht Jahre zurück lag und deshalb wohl keine allzu detaillierten Erzählungen erwartet werden dürfen, selbst wenn es sich dabei um ein äusserst einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gehandelt haben muss. Zudem hat er diesen Vorfall bereits anlässlich der BzP in den Grundzügen beschrieben und in der Anhörung weitere Angaben dazu gemacht. Es ist somit als glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von den Taliban angegriffen wurde und dabei eine Schussverletzung erlitten hat. Auch die beruflichen Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte im Camp F._______ von 2008 bis 2010 sowie für die H._______ zwischen Juni 2011 und Januar 2013 hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht. Er führte in sich schlüssig und nachvollziehbar aus, welche Funktion er innegehabt hatte und welche Aufgaben ihm zugefallen seien. Weiter reichte er mehrere Arbeitsbestätigungen von seinen Arbeitgebern ein, deren Inhalt mit seinen Angaben übereinstimmt. In der angefochtenen Verfügung wird von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer für die US-Streitkräfte sowie eine amerikanische Unternehmung tätig gewesen ist.
E. 6.3 Hinsichtlich der Drohungen seitens der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Er macht geltend, der Grund für den Angriff im Jahr 2008 sei seine berufliche Tätigkeit gewesen. Die Taliban hätten ihn deswegen beschuldigt, als Spion für die Amerikaner tätig zu sein. Dies erscheint plausibel, da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban nicht selten Personen ins Visier nehmen, welche für die Regierung oder internationale Unternehmen arbeiten. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei später insbesondere bedroht worden, weil das Haus eines in seinem Heimatdorf lebenden Taliban, K._______, im Jahr 2011 angegriffen und dieser schliesslich Ende 2013 von den Amerikanern getötet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, diesen Mann verraten zu haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch kaum Angaben zu K._______ machen, ausser dass er ein wichtiges Mitglied der Taliban gewesen sein müsse und dass auch sein Bruder bei den Taliban sehr aktiv gewesen sei. Als Grund, weshalb genau er verdächtigt worden sei, die Amerikaner über den Aufenthaltsort des K._______ informiert zu haben, gab er an, dass er damals angeschossen worden sei, weil man ihn als Spion der Amerikaner betrachtet habe und ihm nun immer noch vorgeworfen worden sei, mit diesen zu kooperieren (vgl. A26, F121 f.). Nach dem Tod des K._______ sei er bedroht worden, indem er mehrere Male telefonische Drohungen sowie den bei der Vorinstanz eingereichten Drohbrief erhalten habe. Als der Beschwerdeführer gebeten wurde, die Drohungen zeitlich einzuordnen, führte er aus, dass er nach seiner Verletzung ein paar Jahre Ruhe gehabt habe, dann einen Drohbrief bekommen habe, und später, nach dem Tod des K._______, vier Drohanrufe erhalten habe (vgl. A26, F130). Dies widerspricht jedoch seinen an einer anderen Stelle gemachten Angaben, wonach die Drohanrufe im Jahr 2014 stattgefunden hätten, während er das Drohschreiben im März/April 2015 erhalten habe (vgl. A26, F135 und F131). Zudem stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung im Jahr 2008 offenbar bis 2014 zu keinem Zeitpunkt mehr direkt bedroht worden war, obwohl er noch bis 2013 für "die Amerikaner" gearbeitet hatte. Auf die Frage, wie er bedroht worden war, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich die vier Drohanrufe sowie den eingereichten Drohbrief (vgl. A26, F124 f.). Selbst nach dem behaupteten Angriff auf das Haus des K._______ in seinem Heimatdorf im Jahr 2011 wäre er somit weder telefonisch noch schriftlich bedroht worden, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits damals bezichtigt worden sei, K._______ verraten zu haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch unklar, wer genau ihm dies vorgeworfen haben soll und wie diese Anschuldigung an ihn herangetragen worden sein soll. Die lange Zeitspanne von rund sechs Jahren zwischen dem glaubhaften Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer und den angeblichen Drohungen erscheint äusserst erstaunlich. Der Grund für die Drohungen sei stets der Vorwurf gewesen, dass der Beschwerdeführer als Spion für die Amerikaner arbeite und K._______ verraten habe. Somit hätten die Taliban auch während dieser Zeit und insbesondere nach dem Angriff auf das Haus des K._______ ein Motiv gehabt, den Beschwerdeführer konkret zu bedrohen. Sie hätten dies jedoch erst getan, nachdem K._______ von den Amerikanern getötet worden sei, indem sie ihn vier Mal angerufen hätten sowie ihm im Monat Hamal 1394 (März/April 2015) einen Drohbrief zugestellt hätten. Zwar wäre der Tod eines ranghohen Taliban-Mitglieds, für welchen der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht wird, durchaus ein nachvollziehbarer Grund für neuerliche Drohungen. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass es die Taliban über den Zeitraum von mehr als einem Jahr dabei belassen hätten, dem Beschwerdeführer vier Mal anzurufen und ihm zu drohen, man werde ihn finden und bestrafen (vgl. A26, F126). Auch wenn es zutrifft, dass die Logik einer Gruppierung wie der Taliban nicht unbedingt unserer entspricht, so ist nicht ersichtlich, was mit diesem Vorgehen bezweckt werden sollte. Zudem hätten die Taliban gemäss dem Beschwerdeführer von seinen Verwandten erfahren, wo in Kabul er gewohnt habe, da diese Verwandten im gleichen Dorf gelebt hätten (vgl. A26, F138 f.). Unter diesen Umständen hätten die Verwandten oder Bekannten - welche Anhänger der Taliban gewesen seien - praktisch jederzeit seinen Aufenthaltsort ausfindig machen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es wiederum erstaunlich, dass der Beschwerdeführer erst im März/April 2015, mithin mehr als ein Jahr nach dem Tod des K._______, ein Drohschreiben erhalten habe. In der Beschwerdeschrift wird sodann dargelegt, dass dieser Brief, zugestellt ans Zimmer des Beschwerdeführers, der Auslöser für den Entschluss zur Ausreise gewesen sei. In der Anhörung führte er aus, er habe sich danach noch zwei bis drei Monate versteckt in Kabul aufgehalten, da er kein Geld gehabt habe sowie einen Pass und ein Visum habe beantragen wollen. Kurz darauf erwähnte er jedoch, er sei im Monat Aqrab oder Mizan ausgereist (vgl. A26, F140 ff.), was Mitte September bis Mitte November entspricht. Zwischen dem Erhalt der schriftlichen Drohung und der Ausreise hätten somit eher sechs Monate, doppelt so lange wie vom Beschwerdeführer unmittelbar davor angegeben, gelegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage durch die Taliban nach dem Ereignis von 2008 verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Einerseits soll es trotz der Weiterarbeit für die US-Streitkräfte respektive ein amerikanisches Unternehmen für rund sechs Jahre keine direkten Drohungen mehr gegeben haben. Andrerseits sollen diese zwar nach dem Tod des K._______ Ende 2013 wieder begonnen haben, wobei es allerdings bei vier telefonischen Drohungen im Jahr 2014 sowie einem Drohbrief Anfang 2015 geblieben sei. Zudem konnte der Beschwerdeführer weder erklären, was für eine Position der getötete K._______ bei den Taliban innegehabt haben soll noch angeben, warum es im Anschluss an den Angriff auf dessen Haus im 2011 nicht ebenfalls zu Drohungen gegen seine Person gekommen war. Es ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage vor der Ausreise wenig Substanz aufweisen und er hierzu nur vage Ausführungen machen konnte, obwohl diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen - verglichen mit dem Entführungsversuch von 2008 - deutlich weniger weit zurück lagen.
E. 6.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass es zwar glaubhaft ist, dass er im Jahr 2008 von den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit angegriffen worden war. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass es in der Folge zu weiteren direkt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen gekommen ist. Es ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass der eingereichte Drohbrief an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Zwar sind bei einem Drohbrief der Taliban tatsächlich keine Sicherheitsmerkmale zu erwarten; dies hat aber zur Folge, dass er leicht fälschbar ist und sich dessen Authentizität auf keine Weise überprüfen lässt. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden können. Nachdem es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban mehr als ein Jahr nach der Tötung eines ihrer Mitglieder zuwarten sollten, bevor sie dem Beschwerdeführer deswegen einen Drohbrief zukommen lassen, bestehen erhebliche Zweifel an dessen Echtheit. Er ist somit nicht geeignet, als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die Taliban zu dienen.
E. 7.1 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sicherheitslage in Afghanistan im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert und neu beurteilt. Dabei wurde festgestellt, das sich die Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6). Sodann lassen sich in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3, D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 sowie D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6. m.w.H.). Es kann aber nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden. Insbesondere niedrigrangige Angestellte von ausländischen und internationalen Organisationen in von der Regierung kontrollierten Städten stellen keine primären Angriffsziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil konzentrierten (vgl. Urteil des BVGer D-416/2015 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2008 von den Taliban angegriffen, weil er in einem Militärcamp für die US-Streitkräfte tätig gewesen und deshalb verdächtigt worden war, als Spion für die Amerikaner zu arbeiten. Nachdem er sich von der dabei erlittenen Schussverletzung erholt gehabt hatte, nahm er seine Arbeit im Camp wieder auf. Anschliessend arbeitete er für ein amerikanisches Unternehmen, welches vor allem Dienstleistungen für die afghanischen Sicherheitsbehörden erbrachte. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er ab dem Jahr 2014 erneut von den Taliban bedroht worden wäre. Mithin ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gruppe von Personen gehört, die unter Umständen einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten für die US-Streitkräfte sowie H._______ sind jedoch als niedrigrangig anzusehen, nachdem sich diese vor allem auf Reinigungsarbeiten sowie die Arbeit als Hauswart beschränkt hatten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Art der Tätigkeit durchaus von Bedeutung, da nicht von einer generellen Gefährdung sämtlicher Personen ausgegangen werden kann, welche zu irgendeinem Zeitpunkt für die Regierung oder für eine internationale Organisation tätig waren. Vielmehr braucht es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person aufgrund ihrer exponierten Tätigkeit oder infolge Vorliegens von spezifischen, individuellen Umständen, welche das Risikoprofil eines niedrigrangigen Mitarbeiters verschärfen, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Beim Beschwerdeführer ist aber gerade nicht ersichtlich, dass von Seiten der Taliban noch immer ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestand. Seine Tätigkeit für die H._______ endete im Januar 2013. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Laufe des Jahres 2014 von den Taliban telefonisch bedroht worden wäre und dass er Anfang 2015 eine schriftliche Drohung an seine damalige Adresse in Kabul erhalten hätte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG vorlag. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff von 2008 nie mehr ganz sicher fühlte und sich stets latent von den Taliban bedroht sah (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ursache seiner psychischen Probleme im ärztlichen Bericht vom 13. März 2018, S. 5). Angesichts des Umstands, dass der letzte Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer bei der Ausreise rund sieben Jahre zurücklag, kann aus objektiver Sicht allerdings nicht mehr von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden. Es fehlt an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und dem Entschluss, das Land zu verlassen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. In der eingereichten Kostennote vom 19. Januar 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 5.95 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 24.10 geltend gemacht. Diese Aufwendungen können als angemessen erachtet werden. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2017 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1'439.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 1'439.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6995/2017 plo Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2015 und reiste über den Iran und die Türkei sowie verschiedene europäische Länder in die Schweiz. Am 27. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 10. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte schliesslich am 14. Februar 2017. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und diese dann abgebrochen. Durch einen Verwandten sei er im Jahr 2008 zu einer Arbeit bei den amerikanischen Special Forces gekommen, wobei er in erster Linie Reinigungsarbeiten vorgenommen habe. Die Arbeitsstelle habe sich im Camp F._______ befunden, welches in G._______ bei Kabul gelegen sei. An seine Adresse im Heimatdorf habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten, die ihn beschuldigt hätten, als Informant für die Amerikaner zu arbeiten. Im (...) 2008 habe er sich für die Beerdigung seines Grossvaters im Heimatdorf aufgehalten, als drei bewaffnete Taliban versucht hätten, ihn zu entführen. Seine Familie und andere Dorfbewohner seien ihm zu Hilfe geeilt und er habe sich gewehrt, woraufhin die Angreifer mehrmals auf ihn geschossen hätten. Eine der Kugeln habe ihn neben dem Herz getroffen, weshalb er ins Krankenhaus gebracht und an der Lunge operiert worden sei. Nach seiner Genesung habe er seine Arbeit im Camp F._______ wieder aufnehmen können und diese Tätigkeit bis 2010 ausgeübt. Er habe in der Folge aber aus Sicherheitsgründen nur noch in Kabul und nicht mehr in seinem Heimatdorf gewohnt. Ab 2011 sei er als Hauswart (House Boy) für die Firma H._______ in Kabul tätig gewesen, welche insbesondere Leistungen für die nationale Armee und die Polizei erbracht habe. Im Jahr 2012 habe er in Abwesenheit religiös geheiratet, da eine Rückkehr in sein Heimatdorf zu gefährlich gewesen wäre. Später habe er einen Sohn (I._______, geb. [...]) und eine Tochter (J._______, geb. [...]) bekommen, jedoch nie mit seiner Familie zusammenleben können, da er seinen Wohnort in Kabul oft habe wechseln müssen und jeweils nur ein Zimmer gehabt habe. Die Familie habe ihn regelmässig besucht und sei jeweils für einige Tage geblieben. Nachdem der Vertrag mit der H._______ Anfang 2013 ausgelaufen sei, sei er arbeitslos gewesen und von seinem Vater unterstützt worden. In seinem Heimatdorf habe ein wichtiges Mitglied der Taliban gelebt, K._______. Im Jahr 2011 sei dessen Haus angegriffen worden und Ende 2013 hätten ihn die Amerikaner getötet. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er hätte K._______ an die Amerikaner verraten, und ihm deshalb mehrmals mit dem Tod gedroht. Vier Mal hätten sie ihn telefonisch bedroht und im März/April 2015 habe er einen Drohbrief an sein Zimmer in Kabul zugestellt erhalten. Zudem seien einige seiner Verwandten aus dem Heimatdorf treue Anhänger der Taliban gewesen. Als er einen dieser Verwandten mehrere Male in Kabul angetroffen habe, habe er Angst bekommen, dass dieser ihn an die Taliban verraten würde. Um nicht entdeckt zu werden, habe er seinen Wohnort erneut gewechselt und seine SIM-Karte weggeworfen. Etwa zwei bis drei Monate habe er sich noch in Kabul aufgehalten, vor allem weil er kein Geld für die Ausreise gehabt habe, aber auch um einen Pass und ein Visum für den Iran zu beantragen. Über einen Schlepper habe er diese erhalten und sei etwa im Oktober 2015 legal mit dem Flugzeug in den Iran gereist. An der türkischen Grenze sei er aber aufgegriffen und zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe sich etwa eine Woche in L._______ aufgehalten und sei dann illegal in den Iran gereist, wobei er seinen Pass zurückgelassen habe. Über die Türkei und Bulgarien sei er nach Serbien und von dort aus mit dem Zug über verschiedene ihm unbekannte Länder zuerst nach Deutschland und weiter nach Frankreich gelangt. Dort habe er sich gut sieben Monate aufgehalten, bevor er schliesslich - nachdem die beabsichtigte Weiterreise nach Grossbritannien nicht möglich gewesen sei - in die Schweiz gekommen sei. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Taskara (Original)
- drei Arbeitsbestätigungen ("Certificate of Appreciation") der US Special Forces für den Zeitraum bis Januar 2009, Februar bis Juli 2009 sowie August 2009 bis Februar 2010 (alle im Original)
- Arbeitsbestätigung der H._______ für den Zeitraum (...) Juni 2011 bis (...) Januar 2013 als "House Boy" (Original)
- Drohbrief der Taliban (Original)
- Arztbericht vom 3. November 2016 B. Mit Verfügung vom 8. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, ordnete es gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 4. Dezember 2017 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 zur Beschwerde vom 11. Dezember 2017 vernehmen. F. Mit Replik vom 19. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte neben einer Kostennote für die Rechtsvertretung ein Schreiben des (...) vom 20. Dezember 2017 mit einer Terminbestätigung für ein erstes Gespräch sowie eine Terminkarte für die nächste Konsultation am 24. Januar 2018 ein. G. Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Bericht vom 13. März 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. November 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gezielte asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Angaben zum Angriff der Taliban müssten als vage und pauschal eingestuft werden und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Es fehle seinem Bericht an Realkennzeichen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicherer über seine angebliche Bedrohungslage durch die Taliban berichten könne. Seine Aussagen zum Inhalt sowohl der Drohbriefe als auch der telefonischen Drohungen seien ebenfalls vage und detailarm geblieben und er sei auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, diese zu konkretisieren. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht respektive ihn vorgewarnt hätten, dass ihm etwas passieren würde. Hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gehabt, so könne davon ausgegangen werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht lediglich über mehrere Monate hinweg telefonisch und mit einem Brief bedroht hätten. Des Weiteren seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er nach Erhalt des zweiten Drohbriefs unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Vielmehr habe er sich noch mehrere Monate in Kabul aufhalten können, ohne dass ihm etwas passiert sei, und auch seine Familie sei nicht bedroht worden. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass er in Kabul heimlich gelebt und immer wieder den Wohnort gewechselt habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe, nachdem er mehrmals Verwandte aus seinem Dorf in Kabul gesehen und daraus geschlossen habe, die Taliban könnten ihm etwas antun. Der Umstand, dass ihm auch nach Sichtung seines Verwandten in Kabul nichts passiert sei, lasse am angeblichen Verfolgungsinteresse der Taliban zusätzlich zweifeln. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Drohbrief nichts zu ändern, da dieser keine Sicherheitsmerkmale enthalte und leicht fälschbar sei. Insgesamt vermöchten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer den Angriff der Taliban im Jahr 2008 auf nachvollziehbare und ausführliche Art und Weise beschrieben habe. Seine Angaben hierzu seien widerspruchsfrei und er habe seinen zusammenfassenden freien Bericht auf Nachfrage hin weiter konkretisieren können. Die gesamten Ausführungen zu diesem Vorfall ergäben ein stimmiges Ganzes, sodass dieses Vorbringen eine ausreichende Substanz aufweise. Die Vorinstanz führe aus, es widerspreche der allgemeinen Logik, dass die Taliban den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen respektive ihn vorwarnen würden. Dem sei zu entgegnen, dass es für die Taliban nicht unüblich sei, Drohbriefe zu schicken oder Drohanrufe zu machen. Meist enthielten diese Instruktionen und die Warnung, dass man getötet werde, wenn man diese nicht befolge. Dies sei beim an den Beschwerdeführer gerichteten Drohbrief zwar nicht der Fall, er werde jedoch aufgrund seiner Tätigkeit für ein internationales Unternehmen mit dem Tod bedroht. Mit solchen Drohungen werde in erster Linie das Ziel der Terror- und Angstverbreitung verfolgt. Es sei nicht bekannt, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer in seinem Zimmer nicht direkt angegriffen hätten und ob sie dazu aufgrund der Sicherheitsmassnahmen in Kabul überhaupt in der Lage gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe aber spätestens nach der Zustellung des Drohbriefes um sein Leben gefürchtet. Dass er nach dessen Erhalt noch zwei bis drei Monate in Afghanistan geblieben sei, liege nur daran, dass er zuerst das Geld für seine Ausreise habe zusammenbringen müssen. In dieser Zeit habe er sich versteckt, mehrmals den Wohnort gewechselt und seine SIM-Karte weggeworfen. Auslöser für den Ausreiseentscheid sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Sichtung eines zu den Taliban gehörenden Verwandten, sondern der Drohbrief gewesen. Ersteres habe ihm nur zusätzlich Angst gemacht und ihn befürchten lassen, dass ihm die Taliban nun auch in der Stadt Kabul gefährlich werden könnten. Sodann sei die pauschale Behauptung der Vorinstanz, dem Drohbrief komme mangels Sicherheitsmerkmalen und leichter Fälschbarkeit kein Beweiswert zu, nicht überzeugend. Es handle sich dabei nicht um ein offizielles staatliches Dokument und es sei nicht überraschend, dass es keine Sicherheitsmerkmale aufweise; deswegen könne ihm aber nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden vorliegend überwiegen und die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten weitestgehend entkräftet werden können, weshalb seine Angaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft anzusehen seien. Der Beschwerdeführer sei unbestritten für die US-Streitkräfte sowie das amerikanische Unternehmen H._______ tätig gewesen. Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer wahrgenommen würden, wiesen ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf und würden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die Flüchtlingseigenschaft von regierungsnahen Personen aus Afghanistan bejaht, namentlich bei einem Asylsuchenden, der für den Sicherheitsdienst eines Camps der amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen sei (Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016) sowie bei Personen, welche als Dolmetscher auf einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet hätten (Urteil des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015). Das Profil des Beschwerdeführers sei sehr ähnlich wie in diesen Fällen, da er ebenfalls für die in US-Streitkräfte tätig gewesen sei. Es liege deshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Angesichts der unveränderten Sicherheitslage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass er auch künftig eine Verfolgung zu befürchten habe. Für Personengruppen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bestehe selbst in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur. Ebenso wenig gebe es eine innerstaatliche Fluchtalternative, nachdem der Beschwerdeführer ein hohes Risikoprofil aufweise, sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf und in Kabul verbracht habe und an anderen Orten über keinerlei Kontakte verfüge. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anders zu beurteilen. Sodann würden die Personen in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts andere Profile aufweisen als der Beschwerdeführer und seien mit diesem nicht vergleichbar. Zwar seien auch diese Personen für die Amerikaner tätig gewesen, ihre Biografien würden sich aber grundlegend von jener des Beschwerdeführers unterscheiden sowohl hinsichtlich der ausgeführten Aufgaben als auch der Exponiertheit ihrer Tätigkeit. Bei einer der als Flüchtlinge anerkannten Personen habe es sich um einen Dolmetscher gehandelt, eine andere sei für den Sicherheitsdienst eines Camps tätig gewesen. Der Beschwerdeführer dagegen habe bei den US-Streitkräften Reinigungsarbeiten geleistet und für ein amerikanisches Unternehmen als Hauswart gearbeitet. 5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe bei der Tätigkeit für die Amerikaner um die Frage des Gefährdungsprofils und nicht um die Biografie oder Exponiertheit einer Person. Die Taliban würden sich kaum darum kümmern, welche konkreten Aufgaben eine Person wahrnehme, die in einem Camp der US-Streitkräfte ein und aus gehe. Eine Differenzierung in der Form, dass diese Tätigkeit für die US-Streitkräfte zu einer Verfolgungsgefahr führe, jene jedoch nicht, zeuge von einer gewissen Willkür. Es dürfte kaum möglich sein, sich in die Denkweise von terroristischen Gruppierungen hineinzuversetzen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich unterdessen in fachärztliche Behandlung begeben habe. 5.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 wurde ein ärztlicher Bericht vom 13. März 2018 über die Behandlung des Beschwerdeführers beim (...) nachgereicht. Darin wurden dem Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Er nehme derzeit Medikamente ein, was zu einer erheblichen Verbesserung von verschiedenen Krankheitssymptomen geführt habe; es finde aktuell keine weitere psychiatrische Behandlung statt. Dem ärztlichen Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass die festgestellten gesundheitlichen Probleme - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - seit einem Entführungsversuch der Taliban und einer dabei erlittenen Schussverletzung im Jahr 2008 bestünden. Diese hätten ihn auch daran gehindert, in Afghanistan berufliche Fortschritte zu machen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Eine massgebliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Darlegung der Ereignisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber unter Berücksichtigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz stufte den Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer im (...) 2008 als unglaubhaft ein, da dessen Beschreibung vage und detailarm ausgefallen sei und keine Realkennzeichen enthalte. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sind zwar nicht sehr ausführlich, die wesentlichen Handlungselemente werden aber widerspruchsfrei dargelegt. Er schildert auch gewisse Interaktionen, was durchaus als ein Realkennzeichen zu werten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das betreffende Ereignis im Zeitpunkt der Anhörung mehr als acht Jahre zurück lag und deshalb wohl keine allzu detaillierten Erzählungen erwartet werden dürfen, selbst wenn es sich dabei um ein äusserst einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gehandelt haben muss. Zudem hat er diesen Vorfall bereits anlässlich der BzP in den Grundzügen beschrieben und in der Anhörung weitere Angaben dazu gemacht. Es ist somit als glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von den Taliban angegriffen wurde und dabei eine Schussverletzung erlitten hat. Auch die beruflichen Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte im Camp F._______ von 2008 bis 2010 sowie für die H._______ zwischen Juni 2011 und Januar 2013 hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht. Er führte in sich schlüssig und nachvollziehbar aus, welche Funktion er innegehabt hatte und welche Aufgaben ihm zugefallen seien. Weiter reichte er mehrere Arbeitsbestätigungen von seinen Arbeitgebern ein, deren Inhalt mit seinen Angaben übereinstimmt. In der angefochtenen Verfügung wird von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer für die US-Streitkräfte sowie eine amerikanische Unternehmung tätig gewesen ist. 6.3 Hinsichtlich der Drohungen seitens der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Er macht geltend, der Grund für den Angriff im Jahr 2008 sei seine berufliche Tätigkeit gewesen. Die Taliban hätten ihn deswegen beschuldigt, als Spion für die Amerikaner tätig zu sein. Dies erscheint plausibel, da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban nicht selten Personen ins Visier nehmen, welche für die Regierung oder internationale Unternehmen arbeiten. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei später insbesondere bedroht worden, weil das Haus eines in seinem Heimatdorf lebenden Taliban, K._______, im Jahr 2011 angegriffen und dieser schliesslich Ende 2013 von den Amerikanern getötet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, diesen Mann verraten zu haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch kaum Angaben zu K._______ machen, ausser dass er ein wichtiges Mitglied der Taliban gewesen sein müsse und dass auch sein Bruder bei den Taliban sehr aktiv gewesen sei. Als Grund, weshalb genau er verdächtigt worden sei, die Amerikaner über den Aufenthaltsort des K._______ informiert zu haben, gab er an, dass er damals angeschossen worden sei, weil man ihn als Spion der Amerikaner betrachtet habe und ihm nun immer noch vorgeworfen worden sei, mit diesen zu kooperieren (vgl. A26, F121 f.). Nach dem Tod des K._______ sei er bedroht worden, indem er mehrere Male telefonische Drohungen sowie den bei der Vorinstanz eingereichten Drohbrief erhalten habe. Als der Beschwerdeführer gebeten wurde, die Drohungen zeitlich einzuordnen, führte er aus, dass er nach seiner Verletzung ein paar Jahre Ruhe gehabt habe, dann einen Drohbrief bekommen habe, und später, nach dem Tod des K._______, vier Drohanrufe erhalten habe (vgl. A26, F130). Dies widerspricht jedoch seinen an einer anderen Stelle gemachten Angaben, wonach die Drohanrufe im Jahr 2014 stattgefunden hätten, während er das Drohschreiben im März/April 2015 erhalten habe (vgl. A26, F135 und F131). Zudem stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung im Jahr 2008 offenbar bis 2014 zu keinem Zeitpunkt mehr direkt bedroht worden war, obwohl er noch bis 2013 für "die Amerikaner" gearbeitet hatte. Auf die Frage, wie er bedroht worden war, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich die vier Drohanrufe sowie den eingereichten Drohbrief (vgl. A26, F124 f.). Selbst nach dem behaupteten Angriff auf das Haus des K._______ in seinem Heimatdorf im Jahr 2011 wäre er somit weder telefonisch noch schriftlich bedroht worden, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits damals bezichtigt worden sei, K._______ verraten zu haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch unklar, wer genau ihm dies vorgeworfen haben soll und wie diese Anschuldigung an ihn herangetragen worden sein soll. Die lange Zeitspanne von rund sechs Jahren zwischen dem glaubhaften Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer und den angeblichen Drohungen erscheint äusserst erstaunlich. Der Grund für die Drohungen sei stets der Vorwurf gewesen, dass der Beschwerdeführer als Spion für die Amerikaner arbeite und K._______ verraten habe. Somit hätten die Taliban auch während dieser Zeit und insbesondere nach dem Angriff auf das Haus des K._______ ein Motiv gehabt, den Beschwerdeführer konkret zu bedrohen. Sie hätten dies jedoch erst getan, nachdem K._______ von den Amerikanern getötet worden sei, indem sie ihn vier Mal angerufen hätten sowie ihm im Monat Hamal 1394 (März/April 2015) einen Drohbrief zugestellt hätten. Zwar wäre der Tod eines ranghohen Taliban-Mitglieds, für welchen der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht wird, durchaus ein nachvollziehbarer Grund für neuerliche Drohungen. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass es die Taliban über den Zeitraum von mehr als einem Jahr dabei belassen hätten, dem Beschwerdeführer vier Mal anzurufen und ihm zu drohen, man werde ihn finden und bestrafen (vgl. A26, F126). Auch wenn es zutrifft, dass die Logik einer Gruppierung wie der Taliban nicht unbedingt unserer entspricht, so ist nicht ersichtlich, was mit diesem Vorgehen bezweckt werden sollte. Zudem hätten die Taliban gemäss dem Beschwerdeführer von seinen Verwandten erfahren, wo in Kabul er gewohnt habe, da diese Verwandten im gleichen Dorf gelebt hätten (vgl. A26, F138 f.). Unter diesen Umständen hätten die Verwandten oder Bekannten - welche Anhänger der Taliban gewesen seien - praktisch jederzeit seinen Aufenthaltsort ausfindig machen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es wiederum erstaunlich, dass der Beschwerdeführer erst im März/April 2015, mithin mehr als ein Jahr nach dem Tod des K._______, ein Drohschreiben erhalten habe. In der Beschwerdeschrift wird sodann dargelegt, dass dieser Brief, zugestellt ans Zimmer des Beschwerdeführers, der Auslöser für den Entschluss zur Ausreise gewesen sei. In der Anhörung führte er aus, er habe sich danach noch zwei bis drei Monate versteckt in Kabul aufgehalten, da er kein Geld gehabt habe sowie einen Pass und ein Visum habe beantragen wollen. Kurz darauf erwähnte er jedoch, er sei im Monat Aqrab oder Mizan ausgereist (vgl. A26, F140 ff.), was Mitte September bis Mitte November entspricht. Zwischen dem Erhalt der schriftlichen Drohung und der Ausreise hätten somit eher sechs Monate, doppelt so lange wie vom Beschwerdeführer unmittelbar davor angegeben, gelegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage durch die Taliban nach dem Ereignis von 2008 verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Einerseits soll es trotz der Weiterarbeit für die US-Streitkräfte respektive ein amerikanisches Unternehmen für rund sechs Jahre keine direkten Drohungen mehr gegeben haben. Andrerseits sollen diese zwar nach dem Tod des K._______ Ende 2013 wieder begonnen haben, wobei es allerdings bei vier telefonischen Drohungen im Jahr 2014 sowie einem Drohbrief Anfang 2015 geblieben sei. Zudem konnte der Beschwerdeführer weder erklären, was für eine Position der getötete K._______ bei den Taliban innegehabt haben soll noch angeben, warum es im Anschluss an den Angriff auf dessen Haus im 2011 nicht ebenfalls zu Drohungen gegen seine Person gekommen war. Es ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage vor der Ausreise wenig Substanz aufweisen und er hierzu nur vage Ausführungen machen konnte, obwohl diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen - verglichen mit dem Entführungsversuch von 2008 - deutlich weniger weit zurück lagen. 6.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass es zwar glaubhaft ist, dass er im Jahr 2008 von den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit angegriffen worden war. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass es in der Folge zu weiteren direkt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen gekommen ist. Es ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass der eingereichte Drohbrief an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Zwar sind bei einem Drohbrief der Taliban tatsächlich keine Sicherheitsmerkmale zu erwarten; dies hat aber zur Folge, dass er leicht fälschbar ist und sich dessen Authentizität auf keine Weise überprüfen lässt. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden können. Nachdem es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban mehr als ein Jahr nach der Tötung eines ihrer Mitglieder zuwarten sollten, bevor sie dem Beschwerdeführer deswegen einen Drohbrief zukommen lassen, bestehen erhebliche Zweifel an dessen Echtheit. Er ist somit nicht geeignet, als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die Taliban zu dienen. 7. 7.1 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sicherheitslage in Afghanistan im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert und neu beurteilt. Dabei wurde festgestellt, das sich die Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6). Sodann lassen sich in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3, D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 sowie D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6. m.w.H.). Es kann aber nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden. Insbesondere niedrigrangige Angestellte von ausländischen und internationalen Organisationen in von der Regierung kontrollierten Städten stellen keine primären Angriffsziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil konzentrierten (vgl. Urteil des BVGer D-416/2015 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2008 von den Taliban angegriffen, weil er in einem Militärcamp für die US-Streitkräfte tätig gewesen und deshalb verdächtigt worden war, als Spion für die Amerikaner zu arbeiten. Nachdem er sich von der dabei erlittenen Schussverletzung erholt gehabt hatte, nahm er seine Arbeit im Camp wieder auf. Anschliessend arbeitete er für ein amerikanisches Unternehmen, welches vor allem Dienstleistungen für die afghanischen Sicherheitsbehörden erbrachte. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er ab dem Jahr 2014 erneut von den Taliban bedroht worden wäre. Mithin ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gruppe von Personen gehört, die unter Umständen einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten für die US-Streitkräfte sowie H._______ sind jedoch als niedrigrangig anzusehen, nachdem sich diese vor allem auf Reinigungsarbeiten sowie die Arbeit als Hauswart beschränkt hatten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Art der Tätigkeit durchaus von Bedeutung, da nicht von einer generellen Gefährdung sämtlicher Personen ausgegangen werden kann, welche zu irgendeinem Zeitpunkt für die Regierung oder für eine internationale Organisation tätig waren. Vielmehr braucht es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person aufgrund ihrer exponierten Tätigkeit oder infolge Vorliegens von spezifischen, individuellen Umständen, welche das Risikoprofil eines niedrigrangigen Mitarbeiters verschärfen, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Beim Beschwerdeführer ist aber gerade nicht ersichtlich, dass von Seiten der Taliban noch immer ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestand. Seine Tätigkeit für die H._______ endete im Januar 2013. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Laufe des Jahres 2014 von den Taliban telefonisch bedroht worden wäre und dass er Anfang 2015 eine schriftliche Drohung an seine damalige Adresse in Kabul erhalten hätte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG vorlag. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff von 2008 nie mehr ganz sicher fühlte und sich stets latent von den Taliban bedroht sah (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ursache seiner psychischen Probleme im ärztlichen Bericht vom 13. März 2018, S. 5). Angesichts des Umstands, dass der letzte Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer bei der Ausreise rund sieben Jahre zurücklag, kann aus objektiver Sicht allerdings nicht mehr von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden. Es fehlt an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und dem Entschluss, das Land zu verlassen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. In der eingereichten Kostennote vom 19. Januar 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 5.95 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 24.10 geltend gemacht. Diese Aufwendungen können als angemessen erachtet werden. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2017 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1'439.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 1'439.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: