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D-3906/2017

D-3906/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer 3 suchte am 6. August 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 18. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 25. Oktober 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer 3 im Wesentlichen geltend, dass er in Afghanistan zuletzt zusammen mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2), seiner Grossmutter und seinem Bruder im Dorf E._______ im Distrikt F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt habe. Seine Eltern hätten für den Staat gearbeitet. Der Vater (Beschwerdeführer 1) sei als Ingenieur, die Mutter als Lehrerin tätig gewesen. Da die Taliban gegen solche Personen vorgehen würden, sei die Familie in Gefahr gewesen. Die Familie habe von den Taliban einen Drohbrief erhalten, in welchem gestanden habe, dass alle Familienmitglieder getötet werden würden, falls sein Vater und seine Mutter ihre Tätigkeiten fortsetzen würden. Kurz darauf sei sein Vater entführt worden. Deshalb sei zuerst sein Bruder, ungefähr im Jahr 2013, und dann circa im Juni 2015 auch er selber zusammen mit seiner Grossmutter aus Afghanistan ausgereist. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer seine Tazkara sowie einen Impfausweis zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 26. Juli 2016 im damaligen EVZ des SEM in G._______ um Asyl nach. Am 10. August 2016 wurden sie ihm Rahmen der BzP summarisch befragt. Am 28. März 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 29. März 2017 (Beschwerdeführerin 2) erfolgte die eingehende Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vor, dass er ungefähr im Jahr (...) ins Dorf E._______ nahe der Stadt F._______ gezogen sei. Er habe einen Hochschulabschluss in Ingenieurwissenschaft absolviert und als Ingenieur in der Umgebung von F._______ und später Kabul gearbeitet. Er und seine Ehefrau seien beide für die Behörden tätig gewesen. Da die Taliban alle getötet hätten, welche für die Behörden gearbeitet hätten, seien sie beide immer gefährdet gewesen. Als er in F._______ am Projekt "(...)" gearbeitet habe, sei ihm ein Drohbrief zugesandt worden. Er habe diesen nicht ernst genommen, sei aber zwei Tage danach, zirka Anfang 2013 von vermummten Taliban entführt worden. Von den Taliban sei er gefoltert und an den Händen und am Kopf verletzt worden. Über einen Monat sei er in der Gefangenschaft der Taliban gewesen, bis ihm während einer Operation der afghanischen Nationalarmee zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei. Er sei schliesslich nach Kabul gegangen, wo er im Krankenhaus rund einen Monat lang gepflegt worden sei. Wegen der Verfolgung durch die Taliban habe er nicht mehr nach F._______ zurückkehren können. Deshalb habe ihm das Ministerium für Städtebau eine Stelle in der Umgebung von Kabul angeboten. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 2 brachte ihrerseits im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, dass sie Lehrerin und ihr Ehemann Ingenieur gewesen seien. Deshalb seien sie beide in Gefahr gewesen. Sie hätten einen Drohbrief erhalten, worin gestanden habe, wenn sie nicht mit der Arbeit aufhören würden, drohe ihnen Gefahr. Als ihr Ehemann eines Tages nicht nach Hause gekommen sei, habe sie sich bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt. Erst da habe sie bemerkt, dass der Ehemann entführt worden sei. Einen Monat später habe sie erfahren, dass ihr Mann im Krankenhaus sei. Dies habe sie ihren Söhnen jedoch nicht erzählt, um diesen die psychische Belastung zu ersparen. In den zwei Jahren nach der Drohung der Taliban bis zur Ausreise sei ihr nichts zugestossen, weil sie immer mit der Burka zur Arbeit gegangen sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Tazkaras, mehrere Fotos des Beschwerdeführers 1, einen USB-Stick mit diversen Fotos des Bauprojekts "(...)", ihre Heiratsurkunde, das Hochschuldiplom und Arbeitsunterlagen des Beschwerdeführers 1, eine Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers 1, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers 3, die Kopie des Drohbriefes aus dem Dossier des älteren Sohnes H._______ (N [...]), den Ausweis des Ministeriums für Städtebau des Beschwerdeführers 1 sowie Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Juni 2017 - eröffnet am 12. Juni 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 sei in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin 2 sei in sein Asyl einzubeziehen. Ebenfalls sei die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben und dieser sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführenden 1 und 2 einzubeziehen. Ferner seien die beiden Beschwerdeverfahren auch gemeinsam zu behandeln. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Juli 2017 entschied der Instruktionsrichter, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 (D-3906/2017) mit demjenigen des Beschwerdeführers 3 (D-3908/2017) koordiniert würde. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerdeführenden antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand. Zugleich lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, indem sie vorbringen, dass die Vorinstanz sich zu wenig mit den Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 für die afghanische Regierung auseinandergesetzt und ihre offensichtliche Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe in keiner Weise thematisiert habe, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid konnte denn auch von den Beschwerdeführenden sachgerecht angefochten werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 5.1.1 Zur Begründung der im Asylpunkt abweisenden Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zwar sei der Beschwerdeführer 1 durch die Taliban bedroht und im Jahr 2013 auch entführt worden; hingegen hätten die afghanischen Behörden ihre Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit zweimal unter Beweis gestellt. Zum einen, indem sie ihn aus den Händen der Taliban befreit hätten und zum anderen indem das Ministerium für Städtebau ihm einen Arbeitsort in Kabul zur Verfügung gestellt habe. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Sicherheit sei auch in Kabul nicht mehr gewährleistet, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2014 vom 23. März 2015 zu verweisen. Dieses bestätige einerseits die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul und hebe andererseits hervor, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden könne. Nach Abwesenheit von über einem Jahr sei zudem kaum davon auszugehen, dass die Taliban noch immer nach ihm suchten. Er könne sich bei Schwierigkeiten an die Sicherheitsbehörden in Kabul wenden. Die Beschwerdeführerin 2, die geltend gemacht habe, wegen ihrer Arbeit als Lehrerin im Auftrag des Bildungsministeriums und somit der afghanischen Behörden durch die Taliban bedroht worden zu sein, habe nach Erhalt des Drohbriefes und der Entführung ihres Ehemannes trotz ständiger Furcht vor den Taliban weiterhin an der Schule unterrichtet und als alleinerziehende Mutter in F._______ gelebt. Sie habe zwar angegeben, dies unter grösster Vorsicht und heimlich getan zu haben, ihr Verhalten entspreche aber nicht demjenigen, welches von einer Person, die eine Bedrohungslage wie die ihre geltend mache, zu erwarten sei. Vielmehr sei ihren Schilderungen zu entnehmen, dass sie die Gefahr, welche von den Taliban ausgegangen sei, nicht als so bedrohlich eingeschätzt habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sie zusätzliche zwei Jahre in F._______ habe bleiben können, ohne dass es weitere Vorfälle gegeben habe. Überdies habe sie erklärt, sie sei nicht zum Ehemann nach Kabul gegangen, da in dessen Zimmer kein Platz für sie gewesen sei und sie das Haus und das Land in F._______ hätte verkaufen müssen. 5.1.2 Zur Begründung der im Asylpunkt abweisenden Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So habe er erklärt, dass er selber von den Taliban nichts erhalten habe, womit er direkt bedroht worden wäre. Zudem seien er und seine Mutter sowohl nach dem Drohbrief als auch nach der geltend gemachten Entführung des Vaters noch zwei Jahre in F._______ geblieben, obwohl sie befürchtet hätten, durch die Taliban getötet zu werden. Seine Aussage, dass die Mutter während dieser Zeit weiterhin in der Schule gearbeitet habe und nichts Besonderes vorgefallen sei, lasse darauf schliessen, dass die Taliban nicht in dem von ihm geltend gemachten Ausmass an ihm interessiert gewesen seien. Somit lasse sich auch keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr ableiten, zumal die letzte Drohung ungefähr vier Jahre zurückliege.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen der Ansicht der Vorinstanz, den Vorbringen komme keine Asylrelevanz zu, widersprochen. Gemäss den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden regierungsfeindliche Kräfte systematisch und gezielt Zivilisten angreifen, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan unterstützten beziehungsweise mit diesen verbunden seien. Das UNHCR sei der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - bei solchen Personen ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund der (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen könne. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner Arbeit bereits vor seiner Entführung in den Fokus der Taliban geraten und schliesslich deswegen entführt worden. Das Interesse an ihm habe sich nach seiner Flucht noch verstärkt und er sei bei ihnen als feindliche Person registriert. Würden sie ihn erneut ausfindig machen, würden sie ihn nicht mehr am Leben lassen. Weshalb sich das Verfolgungsinteresse geändert haben solle, bloss, weil sie ihn nicht hätten ausfindig machen können, sei nicht ersichtlich. Er sei sodann nicht, wie von der Vor-instanz dargestellt, aktiv aus den Händen der Taliban befreit worden. Die afghanische Nationalarmee habe die Taliban bloss zufälligerweise an dem Ort, wo er gefangen gehalten worden sei, angegriffen. Die Armee hätte ihm auch nicht weitergeholfen, sondern ihm lediglich mitgeteilt, dass er nach Hause gehen solle. Aus Angst, erneut von den Taliban aufgegriffen zu werden, habe er sich entschlossen, nach Kabul zu gehen. Er habe sich aber selber darum kümmern müssen, dorthin und in ein Spital zu gelangen. Mithin könne nicht davon gesprochen werden, die afghanischen Truppen hätten ihre Schutzfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt. Schliesslich habe er auch während seiner Arbeitstätigkeit in der Provinz Kabul ständig Angst vor Übergriffen gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 wiederum sei aufgrund ihrer Arbeit als Lehrerin in den Fokus der Taliban geraten. Die ständig erlebte Bedrohungslage belaste sie nach wie vor und sie fühle sich oft gestresst und unruhig. Dies habe auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bemerkt und entsprechende Anmerkungen gemacht. Die gesundheitliche Situation müsse deshalb bei der Beurteilung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Nach der Entführung ihres Ehemannes durch die Taliban habe sie ihre Söhne ins Ausland geschickt und von da an mehrheitlich versteckt bei der Schwester gelebt, wobei sie nur noch heimlich beziehungsweise vorsichtig zur Arbeit gegangen sei. So habe sie immer eine Burka getragen und unterschiedliche Wege zur Schule genommen. Jeder Gang zur Arbeit sei mit einem Risiko verbunden gewesen, aber sie habe weiterarbeiten müssen, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Gleichzeitig habe sie aber immer in einer Art Alarmzustand gelebt. Ihr Verhalten entspreche somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus demjenigen, welches von einer Person in ihrer Bedrohungslage zu erwarten gewesen sei. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen werde, habe eine Analyse der Relevanz und Zumutbarkeit zu erfolgen. Im Rahmen dieser Analyse seien insbesondere der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die schlechtere Sicherheitslage zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Taliban über die operativen Kapazitäten verfügen würden, in allen Teilen des Landes Angriffe durchzuführen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass, auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage seien, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, jene für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil keine funktionierende und keine effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung stellen könnten. Weiter halte das Gericht im kürzlich ergangenen Urteil D-151/2017 vom 6. Juli 2017 fest, dass sich die humanitäre Situation in Kabul - im Vergleich zu der im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 beschriebenen Situation - verschlechtert habe und überwiegend als existenzbedrohend zu qualifizieren sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 nach seiner Entführung zwar eine Anstellung im Umkreis von Kabul angeboten worden sei, eine effektive Schutzalternative aber ihm und insbesondere seiner Familie nicht geboten worden sei. Er habe keine eigene Unterkunft gehabt und der Familie sei keine Möglichkeit eröffnet worden, ebenfalls nach Kabul zu ziehen. Die Beschwerdeführerin 2 wiederum hätte ihre Arbeitsstelle verloren, wenn sie zu ihrem Ehemann gegangen wäre. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden in Kabul über kein Beziehungsnetz verfügen würden und die Arbeitsstelle in Kabul lediglich eine provisorische gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht gewusst, wie lange er dort würde bleiben können. Schliesslich sei auch in Kabul die Lage zunehmend gefährlich geworden und es komme immer wieder, auch mitten in der Stadt, zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Die afghanischen Behörden seien mithin nicht in der Lage, eine effektive und zumutbare Schutzalternative zu bieten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.).

E. 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

E. 7.1 Die Vorinstanz bestreitet weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragene Tätigkeit als Ingenieur für das Ministerium für Städtebau; es werden auch keine Zweifel am Inhalt der eingereichten Beweismittel geäussert. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Bedrohungen sowie die Entführung durch die Taliban und die während der Gefangenschaft erlittene Folter nahm die Vorinstanz im zugrundeliegenden Sachverhalt auf und hat auch diese nicht explizit in Frage gestellt. Vielmehr verwies sie auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Kabul.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer 1 hat seine Tätigkeit als Ingenieur für das Ministerium für Städtebau mit zahlreichen Fotoaufnahmen, Diplomen und Ausweisen belegt. Auch in den Befragungen äusserte er sich in substantiierter Weise zu seiner Tätigkeit. So machte er etwa Aussagen zu seiner Aus- beziehungsweise Weiterbildung, zu Arbeitsabläufen, seiner Funktion, Bauprojekten an denen er gearbeitet hat und nennt verschiedene Vorsteher seines Ministeriums. Schliesslich sind seine Vorbringen zu den von den Taliban gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und zu der erfolgten Entführung beziehungsweise Folter mehrheitlich als in sich schlüssig und konzis zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht veranlasst, diese Vorbringen in Frage zu stellen.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. September 2019, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zuletzt abgerufen am 11. November 2019). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen am 11. November 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage" vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2).

E. 7.3.2 Nach Einschätzung des Gerichts gehörte der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan zur Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war. Für eine exponierte Stellung sprechen zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So hat er dargelegt, dass es ihm im Rahmen seiner Tätigkeit oblegen habe, Firmen, welche sich beim Ministerium für die Durchführung eines Bauprojektes beworben hätten, zu beaufsichtigen (...). Diese Funktion, als Bindeglied zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft deutet auf eine akzentuierte Position hin. Der Umstand, dass das Ministerium dem Beschwerdeführer nach seiner Entführung durch die Taliban eine Stelle in der Nähe von Kabul beschafft hat, stellt ein weiteres Indiz für eine wichtigere, exponiertere Position des Beschwerdeführers dar, da davon auszugehen ist, dass das Ministerium einem durchschnittlichen Mitarbeiter kaum diese Möglichkeit eröffnet hätte. Sodann durchlief der Beschwerdeführer Weiterbildungen im Rahmen eines Projektes des United Nations Human Settlements Programme (vgl. die Zertifikate von UN-HABITAT [nicht datiert]). Mithin wies er auch Berührungspunkte zu internationalen Organisationen auf. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom Ministerium für Städtebau vom (...) bis zum (...) 2010 zu einer Weiterbildung nach Südkorea entsandt. Gemäss dem Tätigkeitsbericht des United Nations Development Programme (UNDP), (...), richtete sich die Weiterbildung an hochrangige afghanische Beamte ("senior Afghan civil servants", vgl. [...], zuletzt besucht am 11. November 2019). Dieser Umstand, zusammen mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass von jedem Ministerium nur ein bis zwei Personen dabei gewesen seien, spricht ebenfalls für eine exponierte Position. Wie dargelegt, gehörte der Beschwerdeführer 1 zufolge seiner langjährigen Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Die für Personen mit seinem Profil an sich schon zu bejahende abstrakte Gefährdung hat sich durch die glaubhaft gemachten Behelligungen, insbesondere durch die erfolgte Entführung und Folter seitens der Taliban, welche über die in Afghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefährdung hinausgehen, in individueller Hinsicht konkretisiert. Auch nach seiner Umsiedlung nach Kabul übte er seine Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau weiterhin aus. Der Umstand, dass das Ministerium ihm nach seiner Entführung durch die Taliban eine Stelle in der Nähe von Kabul beschafft hat, spricht dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz weniger für eine Unterbeweisstellung der Schutzfähigkeit, sondern vielmehr dafür, dass das Ministerium ihn einstweilen aus der Schusslinie nehmen wollte, nachdem dieser in der Provinz F._______ durch die Taliban entführt sowie gefoltert worden und nur durch Zufall freigekommen ist (...). Auch ist damit noch nichts über eine allfällige Gefährdung in Kabul gesagt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kabul um eine Millionenstadt handelt, was das Aufspüren von einzelnen Personen zusätzlich erschweren dürfte. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass er mit der Ausreise zuwarten musste, bis er und seine Frau das Haus in F._______ zu einem Preis verkaufen konnten, mit dem sie sich die Ausreise leisten konnten, nachdem zuerst nur die Ausreise des älteren und danach des jüngeren Sohnes finanziert werden konnte (...). Seit der Ausreise im Jahr 2016 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen. Die Taliban haben dabei insbesondere in den Aussenquartieren, wo der Beschwerdeführer früher gearbeitet hatte, an Macht und Handlungsspielraum gewonnen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer längere Zeit landesabwesend war, lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht per se darauf schliessen, dass die Taliban nicht mehr nach ihm suchen würden. Vielmehr könnte sein neuerliches Erscheinen in Kabul das Interesse der Taliban erneut wecken, und zwar unabhängig von der Tätigkeit, die er zukünftig ausüben würde.

E. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr aufgrund seines Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.6), ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Übergriffe seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat.

E. 7.5 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht und am Herkunftsort die Schutzfähigkeit des Staates zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte - auch in Kabul - für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, zu welchen der Beschwerdeführer 1 gehört, keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3 und E-4394/2016 vom 19. April 2018). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.

E. 8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 3 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

E. 9 Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit ihrem Ehemann beziehungsweise aufgrund dessen Risikoprofil ist demgegenüber zu verneinen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise zu entnehmen, dass sie aufgrund ihres Ehemannes seitens der Taliban je behelligt worden wäre oder etwas zu befürchten gehabt hätte. Entsprechendes hat sie auch nie geltend gemacht. Vielmehr hat sie vorgebracht, sie selbst sei von den Taliban direkt aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin bedroht worden. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, sie sei immer heimlich sowie mit der Burka zur Schule gegangen und habe jeweils verschiedene Wege genommen, vermögen nicht zu überzeugen. Laut dem eingereichten Drohbrief waren die Taliban offensichtlich in Kenntnis darüber, an welcher Schule sie unterrichtete und wo sich das Haus der Familie befand. Auch erscheint wenig plausibel, dass das Tragen einer Burka die Taliban von einer Kontrolle abhalten würde, zumal es für diese wohl ein Leichtes gewesen wäre, der Beschwerdeführerin - trotz Burka - von der Schule nach Hause zu folgen, wenn sie ernsthaft ein Interesse daran gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 ist jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.

E. 10 Der Beschwerdeführer 3 machte auf Rechtsmittelebene keine eigenen Asylgründe mehr geltend, sondern beschränkte sich darauf zu beantragen, dass er in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Eltern einzubeziehen sei. Aufgrund der vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass er ebenfalls in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen ist. Dass der Beschwerdeführer 3 zwischenzeitlich volljährig geworden ist, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG, zumal der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs ist (vgl. Urteil des BVGer D-5650/2017 vom 1. April 2019 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 12.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde vom 12. Juli 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'220.- eingereicht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Zeitaufwand von 5.5. Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen vom 9. Juni 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'220.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3906/2017 D-3908/2017 Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), (Beschwerdeverfahren D-3906/2017)

3. C._______, geboren am (...), (Beschwerdeverfahren D-3908/2017) Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 9. Juni 2017 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 3 suchte am 6. August 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 18. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 25. Oktober 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer 3 im Wesentlichen geltend, dass er in Afghanistan zuletzt zusammen mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2), seiner Grossmutter und seinem Bruder im Dorf E._______ im Distrikt F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt habe. Seine Eltern hätten für den Staat gearbeitet. Der Vater (Beschwerdeführer 1) sei als Ingenieur, die Mutter als Lehrerin tätig gewesen. Da die Taliban gegen solche Personen vorgehen würden, sei die Familie in Gefahr gewesen. Die Familie habe von den Taliban einen Drohbrief erhalten, in welchem gestanden habe, dass alle Familienmitglieder getötet werden würden, falls sein Vater und seine Mutter ihre Tätigkeiten fortsetzen würden. Kurz darauf sei sein Vater entführt worden. Deshalb sei zuerst sein Bruder, ungefähr im Jahr 2013, und dann circa im Juni 2015 auch er selber zusammen mit seiner Grossmutter aus Afghanistan ausgereist. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer seine Tazkara sowie einen Impfausweis zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 26. Juli 2016 im damaligen EVZ des SEM in G._______ um Asyl nach. Am 10. August 2016 wurden sie ihm Rahmen der BzP summarisch befragt. Am 28. März 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 29. März 2017 (Beschwerdeführerin 2) erfolgte die eingehende Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vor, dass er ungefähr im Jahr (...) ins Dorf E._______ nahe der Stadt F._______ gezogen sei. Er habe einen Hochschulabschluss in Ingenieurwissenschaft absolviert und als Ingenieur in der Umgebung von F._______ und später Kabul gearbeitet. Er und seine Ehefrau seien beide für die Behörden tätig gewesen. Da die Taliban alle getötet hätten, welche für die Behörden gearbeitet hätten, seien sie beide immer gefährdet gewesen. Als er in F._______ am Projekt "(...)" gearbeitet habe, sei ihm ein Drohbrief zugesandt worden. Er habe diesen nicht ernst genommen, sei aber zwei Tage danach, zirka Anfang 2013 von vermummten Taliban entführt worden. Von den Taliban sei er gefoltert und an den Händen und am Kopf verletzt worden. Über einen Monat sei er in der Gefangenschaft der Taliban gewesen, bis ihm während einer Operation der afghanischen Nationalarmee zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei. Er sei schliesslich nach Kabul gegangen, wo er im Krankenhaus rund einen Monat lang gepflegt worden sei. Wegen der Verfolgung durch die Taliban habe er nicht mehr nach F._______ zurückkehren können. Deshalb habe ihm das Ministerium für Städtebau eine Stelle in der Umgebung von Kabul angeboten. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 2 brachte ihrerseits im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, dass sie Lehrerin und ihr Ehemann Ingenieur gewesen seien. Deshalb seien sie beide in Gefahr gewesen. Sie hätten einen Drohbrief erhalten, worin gestanden habe, wenn sie nicht mit der Arbeit aufhören würden, drohe ihnen Gefahr. Als ihr Ehemann eines Tages nicht nach Hause gekommen sei, habe sie sich bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt. Erst da habe sie bemerkt, dass der Ehemann entführt worden sei. Einen Monat später habe sie erfahren, dass ihr Mann im Krankenhaus sei. Dies habe sie ihren Söhnen jedoch nicht erzählt, um diesen die psychische Belastung zu ersparen. In den zwei Jahren nach der Drohung der Taliban bis zur Ausreise sei ihr nichts zugestossen, weil sie immer mit der Burka zur Arbeit gegangen sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Tazkaras, mehrere Fotos des Beschwerdeführers 1, einen USB-Stick mit diversen Fotos des Bauprojekts "(...)", ihre Heiratsurkunde, das Hochschuldiplom und Arbeitsunterlagen des Beschwerdeführers 1, eine Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers 1, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers 3, die Kopie des Drohbriefes aus dem Dossier des älteren Sohnes H._______ (N [...]), den Ausweis des Ministeriums für Städtebau des Beschwerdeführers 1 sowie Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Juni 2017 - eröffnet am 12. Juni 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 sei in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin 2 sei in sein Asyl einzubeziehen. Ebenfalls sei die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben und dieser sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführenden 1 und 2 einzubeziehen. Ferner seien die beiden Beschwerdeverfahren auch gemeinsam zu behandeln. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Juli 2017 entschied der Instruktionsrichter, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 (D-3906/2017) mit demjenigen des Beschwerdeführers 3 (D-3908/2017) koordiniert würde. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerdeführenden antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand. Zugleich lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, indem sie vorbringen, dass die Vorinstanz sich zu wenig mit den Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 für die afghanische Regierung auseinandergesetzt und ihre offensichtliche Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe in keiner Weise thematisiert habe, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid konnte denn auch von den Beschwerdeführenden sachgerecht angefochten werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1.1 Zur Begründung der im Asylpunkt abweisenden Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zwar sei der Beschwerdeführer 1 durch die Taliban bedroht und im Jahr 2013 auch entführt worden; hingegen hätten die afghanischen Behörden ihre Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit zweimal unter Beweis gestellt. Zum einen, indem sie ihn aus den Händen der Taliban befreit hätten und zum anderen indem das Ministerium für Städtebau ihm einen Arbeitsort in Kabul zur Verfügung gestellt habe. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Sicherheit sei auch in Kabul nicht mehr gewährleistet, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2014 vom 23. März 2015 zu verweisen. Dieses bestätige einerseits die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul und hebe andererseits hervor, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden könne. Nach Abwesenheit von über einem Jahr sei zudem kaum davon auszugehen, dass die Taliban noch immer nach ihm suchten. Er könne sich bei Schwierigkeiten an die Sicherheitsbehörden in Kabul wenden. Die Beschwerdeführerin 2, die geltend gemacht habe, wegen ihrer Arbeit als Lehrerin im Auftrag des Bildungsministeriums und somit der afghanischen Behörden durch die Taliban bedroht worden zu sein, habe nach Erhalt des Drohbriefes und der Entführung ihres Ehemannes trotz ständiger Furcht vor den Taliban weiterhin an der Schule unterrichtet und als alleinerziehende Mutter in F._______ gelebt. Sie habe zwar angegeben, dies unter grösster Vorsicht und heimlich getan zu haben, ihr Verhalten entspreche aber nicht demjenigen, welches von einer Person, die eine Bedrohungslage wie die ihre geltend mache, zu erwarten sei. Vielmehr sei ihren Schilderungen zu entnehmen, dass sie die Gefahr, welche von den Taliban ausgegangen sei, nicht als so bedrohlich eingeschätzt habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sie zusätzliche zwei Jahre in F._______ habe bleiben können, ohne dass es weitere Vorfälle gegeben habe. Überdies habe sie erklärt, sie sei nicht zum Ehemann nach Kabul gegangen, da in dessen Zimmer kein Platz für sie gewesen sei und sie das Haus und das Land in F._______ hätte verkaufen müssen. 5.1.2 Zur Begründung der im Asylpunkt abweisenden Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So habe er erklärt, dass er selber von den Taliban nichts erhalten habe, womit er direkt bedroht worden wäre. Zudem seien er und seine Mutter sowohl nach dem Drohbrief als auch nach der geltend gemachten Entführung des Vaters noch zwei Jahre in F._______ geblieben, obwohl sie befürchtet hätten, durch die Taliban getötet zu werden. Seine Aussage, dass die Mutter während dieser Zeit weiterhin in der Schule gearbeitet habe und nichts Besonderes vorgefallen sei, lasse darauf schliessen, dass die Taliban nicht in dem von ihm geltend gemachten Ausmass an ihm interessiert gewesen seien. Somit lasse sich auch keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr ableiten, zumal die letzte Drohung ungefähr vier Jahre zurückliege. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen der Ansicht der Vorinstanz, den Vorbringen komme keine Asylrelevanz zu, widersprochen. Gemäss den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden regierungsfeindliche Kräfte systematisch und gezielt Zivilisten angreifen, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan unterstützten beziehungsweise mit diesen verbunden seien. Das UNHCR sei der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - bei solchen Personen ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund der (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen könne. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner Arbeit bereits vor seiner Entführung in den Fokus der Taliban geraten und schliesslich deswegen entführt worden. Das Interesse an ihm habe sich nach seiner Flucht noch verstärkt und er sei bei ihnen als feindliche Person registriert. Würden sie ihn erneut ausfindig machen, würden sie ihn nicht mehr am Leben lassen. Weshalb sich das Verfolgungsinteresse geändert haben solle, bloss, weil sie ihn nicht hätten ausfindig machen können, sei nicht ersichtlich. Er sei sodann nicht, wie von der Vor-instanz dargestellt, aktiv aus den Händen der Taliban befreit worden. Die afghanische Nationalarmee habe die Taliban bloss zufälligerweise an dem Ort, wo er gefangen gehalten worden sei, angegriffen. Die Armee hätte ihm auch nicht weitergeholfen, sondern ihm lediglich mitgeteilt, dass er nach Hause gehen solle. Aus Angst, erneut von den Taliban aufgegriffen zu werden, habe er sich entschlossen, nach Kabul zu gehen. Er habe sich aber selber darum kümmern müssen, dorthin und in ein Spital zu gelangen. Mithin könne nicht davon gesprochen werden, die afghanischen Truppen hätten ihre Schutzfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt. Schliesslich habe er auch während seiner Arbeitstätigkeit in der Provinz Kabul ständig Angst vor Übergriffen gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 wiederum sei aufgrund ihrer Arbeit als Lehrerin in den Fokus der Taliban geraten. Die ständig erlebte Bedrohungslage belaste sie nach wie vor und sie fühle sich oft gestresst und unruhig. Dies habe auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bemerkt und entsprechende Anmerkungen gemacht. Die gesundheitliche Situation müsse deshalb bei der Beurteilung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Nach der Entführung ihres Ehemannes durch die Taliban habe sie ihre Söhne ins Ausland geschickt und von da an mehrheitlich versteckt bei der Schwester gelebt, wobei sie nur noch heimlich beziehungsweise vorsichtig zur Arbeit gegangen sei. So habe sie immer eine Burka getragen und unterschiedliche Wege zur Schule genommen. Jeder Gang zur Arbeit sei mit einem Risiko verbunden gewesen, aber sie habe weiterarbeiten müssen, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Gleichzeitig habe sie aber immer in einer Art Alarmzustand gelebt. Ihr Verhalten entspreche somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus demjenigen, welches von einer Person in ihrer Bedrohungslage zu erwarten gewesen sei. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen werde, habe eine Analyse der Relevanz und Zumutbarkeit zu erfolgen. Im Rahmen dieser Analyse seien insbesondere der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die schlechtere Sicherheitslage zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Taliban über die operativen Kapazitäten verfügen würden, in allen Teilen des Landes Angriffe durchzuführen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass, auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage seien, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, jene für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil keine funktionierende und keine effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung stellen könnten. Weiter halte das Gericht im kürzlich ergangenen Urteil D-151/2017 vom 6. Juli 2017 fest, dass sich die humanitäre Situation in Kabul - im Vergleich zu der im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 beschriebenen Situation - verschlechtert habe und überwiegend als existenzbedrohend zu qualifizieren sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 nach seiner Entführung zwar eine Anstellung im Umkreis von Kabul angeboten worden sei, eine effektive Schutzalternative aber ihm und insbesondere seiner Familie nicht geboten worden sei. Er habe keine eigene Unterkunft gehabt und der Familie sei keine Möglichkeit eröffnet worden, ebenfalls nach Kabul zu ziehen. Die Beschwerdeführerin 2 wiederum hätte ihre Arbeitsstelle verloren, wenn sie zu ihrem Ehemann gegangen wäre. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden in Kabul über kein Beziehungsnetz verfügen würden und die Arbeitsstelle in Kabul lediglich eine provisorische gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht gewusst, wie lange er dort würde bleiben können. Schliesslich sei auch in Kabul die Lage zunehmend gefährlich geworden und es komme immer wieder, auch mitten in der Stadt, zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Die afghanischen Behörden seien mithin nicht in der Lage, eine effektive und zumutbare Schutzalternative zu bieten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 7. 7.1 Die Vorinstanz bestreitet weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragene Tätigkeit als Ingenieur für das Ministerium für Städtebau; es werden auch keine Zweifel am Inhalt der eingereichten Beweismittel geäussert. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Bedrohungen sowie die Entführung durch die Taliban und die während der Gefangenschaft erlittene Folter nahm die Vorinstanz im zugrundeliegenden Sachverhalt auf und hat auch diese nicht explizit in Frage gestellt. Vielmehr verwies sie auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Kabul. 7.2 Der Beschwerdeführer 1 hat seine Tätigkeit als Ingenieur für das Ministerium für Städtebau mit zahlreichen Fotoaufnahmen, Diplomen und Ausweisen belegt. Auch in den Befragungen äusserte er sich in substantiierter Weise zu seiner Tätigkeit. So machte er etwa Aussagen zu seiner Aus- beziehungsweise Weiterbildung, zu Arbeitsabläufen, seiner Funktion, Bauprojekten an denen er gearbeitet hat und nennt verschiedene Vorsteher seines Ministeriums. Schliesslich sind seine Vorbringen zu den von den Taliban gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und zu der erfolgten Entführung beziehungsweise Folter mehrheitlich als in sich schlüssig und konzis zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht veranlasst, diese Vorbringen in Frage zu stellen. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. September 2019, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zuletzt abgerufen am 11. November 2019). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen am 11. November 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage" vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2). 7.3.2 Nach Einschätzung des Gerichts gehörte der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan zur Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war. Für eine exponierte Stellung sprechen zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So hat er dargelegt, dass es ihm im Rahmen seiner Tätigkeit oblegen habe, Firmen, welche sich beim Ministerium für die Durchführung eines Bauprojektes beworben hätten, zu beaufsichtigen (...). Diese Funktion, als Bindeglied zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft deutet auf eine akzentuierte Position hin. Der Umstand, dass das Ministerium dem Beschwerdeführer nach seiner Entführung durch die Taliban eine Stelle in der Nähe von Kabul beschafft hat, stellt ein weiteres Indiz für eine wichtigere, exponiertere Position des Beschwerdeführers dar, da davon auszugehen ist, dass das Ministerium einem durchschnittlichen Mitarbeiter kaum diese Möglichkeit eröffnet hätte. Sodann durchlief der Beschwerdeführer Weiterbildungen im Rahmen eines Projektes des United Nations Human Settlements Programme (vgl. die Zertifikate von UN-HABITAT [nicht datiert]). Mithin wies er auch Berührungspunkte zu internationalen Organisationen auf. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom Ministerium für Städtebau vom (...) bis zum (...) 2010 zu einer Weiterbildung nach Südkorea entsandt. Gemäss dem Tätigkeitsbericht des United Nations Development Programme (UNDP), (...), richtete sich die Weiterbildung an hochrangige afghanische Beamte ("senior Afghan civil servants", vgl. [...], zuletzt besucht am 11. November 2019). Dieser Umstand, zusammen mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass von jedem Ministerium nur ein bis zwei Personen dabei gewesen seien, spricht ebenfalls für eine exponierte Position. Wie dargelegt, gehörte der Beschwerdeführer 1 zufolge seiner langjährigen Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Die für Personen mit seinem Profil an sich schon zu bejahende abstrakte Gefährdung hat sich durch die glaubhaft gemachten Behelligungen, insbesondere durch die erfolgte Entführung und Folter seitens der Taliban, welche über die in Afghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefährdung hinausgehen, in individueller Hinsicht konkretisiert. Auch nach seiner Umsiedlung nach Kabul übte er seine Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau weiterhin aus. Der Umstand, dass das Ministerium ihm nach seiner Entführung durch die Taliban eine Stelle in der Nähe von Kabul beschafft hat, spricht dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz weniger für eine Unterbeweisstellung der Schutzfähigkeit, sondern vielmehr dafür, dass das Ministerium ihn einstweilen aus der Schusslinie nehmen wollte, nachdem dieser in der Provinz F._______ durch die Taliban entführt sowie gefoltert worden und nur durch Zufall freigekommen ist (...). Auch ist damit noch nichts über eine allfällige Gefährdung in Kabul gesagt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kabul um eine Millionenstadt handelt, was das Aufspüren von einzelnen Personen zusätzlich erschweren dürfte. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass er mit der Ausreise zuwarten musste, bis er und seine Frau das Haus in F._______ zu einem Preis verkaufen konnten, mit dem sie sich die Ausreise leisten konnten, nachdem zuerst nur die Ausreise des älteren und danach des jüngeren Sohnes finanziert werden konnte (...). Seit der Ausreise im Jahr 2016 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen. Die Taliban haben dabei insbesondere in den Aussenquartieren, wo der Beschwerdeführer früher gearbeitet hatte, an Macht und Handlungsspielraum gewonnen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer längere Zeit landesabwesend war, lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht per se darauf schliessen, dass die Taliban nicht mehr nach ihm suchen würden. Vielmehr könnte sein neuerliches Erscheinen in Kabul das Interesse der Taliban erneut wecken, und zwar unabhängig von der Tätigkeit, die er zukünftig ausüben würde. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr aufgrund seines Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.6), ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Übergriffe seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat. 7.5 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht und am Herkunftsort die Schutzfähigkeit des Staates zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte - auch in Kabul - für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, zu welchen der Beschwerdeführer 1 gehört, keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3 und E-4394/2016 vom 19. April 2018). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.

8. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 3 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

9. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit ihrem Ehemann beziehungsweise aufgrund dessen Risikoprofil ist demgegenüber zu verneinen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise zu entnehmen, dass sie aufgrund ihres Ehemannes seitens der Taliban je behelligt worden wäre oder etwas zu befürchten gehabt hätte. Entsprechendes hat sie auch nie geltend gemacht. Vielmehr hat sie vorgebracht, sie selbst sei von den Taliban direkt aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin bedroht worden. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, sie sei immer heimlich sowie mit der Burka zur Schule gegangen und habe jeweils verschiedene Wege genommen, vermögen nicht zu überzeugen. Laut dem eingereichten Drohbrief waren die Taliban offensichtlich in Kenntnis darüber, an welcher Schule sie unterrichtete und wo sich das Haus der Familie befand. Auch erscheint wenig plausibel, dass das Tragen einer Burka die Taliban von einer Kontrolle abhalten würde, zumal es für diese wohl ein Leichtes gewesen wäre, der Beschwerdeführerin - trotz Burka - von der Schule nach Hause zu folgen, wenn sie ernsthaft ein Interesse daran gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 ist jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.

10. Der Beschwerdeführer 3 machte auf Rechtsmittelebene keine eigenen Asylgründe mehr geltend, sondern beschränkte sich darauf zu beantragen, dass er in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Eltern einzubeziehen sei. Aufgrund der vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass er ebenfalls in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen ist. Dass der Beschwerdeführer 3 zwischenzeitlich volljährig geworden ist, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG, zumal der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs ist (vgl. Urteil des BVGer D-5650/2017 vom 1. April 2019 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 12.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde vom 12. Juli 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'220.- eingereicht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Zeitaufwand von 5.5. Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügungen vom 9. Juni 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'220.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: