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D-5650/2017

D-5650/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-01 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. September 2011 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe an das BFM vom 1. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin zugunsten von B._______ und C._______ - bei welchen es sich um ihre Söhne handle - um Familienzusammenführung. Dabei führte sie aus, ihre beiden Kinder seien einige Tage zuvor aus Eritrea in den Sudan gelangt. Mit der Eingabe reichte sie zwei kirchliche Taufurkunden in Bezug auf die Kinder ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, das Abstammungsverhältnis zwischen ihr und den beiden Kindern sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht belegt. Sie werde deshalb aufgefordert, bezüglich der behaupteten Mutterschaft einen DNA-Test durchführen zu lassen. D. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______. Infolge eines entsprechenden Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 31. März 2014 anerkannte das BFM dieses Kind mit Verfügung vom 15. April 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. E. Mit Eingabe an das BFM vom 30. Mai 2014 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 übermittelte das BFM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, einen DNA-Test durchführen zu lassen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 21. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Geburtsurkunden betreffend die Kinder B._______ und C._______ sowie zwei Photographien ein. Zudem teilte sie mit, ihr jüngerer Sohn C._______ lebe mit seinem Vater wieder in Eritrea, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung für ihn nicht mehr gelte. Des Weiteren teilte sie mit, sie lebe von der Sozialhilfe und könne nicht für die Kosten eines DNA-Tests aufkommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, einen Bericht über ihre persönliche finanzielle Situation und die finanzielle Lage naher Verwandter einzureichen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 15. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei für ihren Lebensunterhalt auf staatliche Unterstützung angewiesen, unterstütze ausserdem ihre Mutter in Eritrea sowie ihren Sohn B._______ in Khartum und habe auch keine nahen Verwandten, welche die Kosten eines DNA-Tests übernehmen könnten. Weiter wies sie darauf hin, dass sich ihr Sohn B._______ alleine im Sudan aufhalte und sich in einer schwierigen Lage befinde. Mit Blick auf das Kindeswohl ersuche sie um rasche Behandlung des Gesuchs um Familienzusammenführung und auf Verzicht auf den DNA-Test als Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise. J. Mit Verfügung vom 10. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihren Eingaben vom 21. August und vom 15. September 2014 sei ein sinngemässer Antrag auf Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse zu entnehmen. Des Weiteren teilte das Staatssekretariat mit, dieser Antrag werde abgewiesen. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. L. Mit Urteil F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 10. September 2015 auf. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe mit der genannten Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, hinsichtlich des geplanten Familiennachzugs von B._______ eine Einwilligungserklärung dessen Vaters einzureichen. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 18. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, der Vater ihres Sohnes B._______ sei bereits vor längerer Zeit im eritreischen Militärdienst verstorben. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, in Bezug auf die geltend gemachte Mutterschaft zu B._______ einen DNA-Test durchführen zu lassen. Dabei führte es unter anderem aus, die eingereichten Beweismittel würden das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Sohn B._______ nicht ausreichend nachweisen. So würden die eingereichten Geburtsurkunden verschiedene Fälschungsmerkmale aufweisen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. Juli 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 habe das Staatssekretariat die Anordnung einer DNA-Analyse nicht ausreichend begründet. Zudem halte sie daran fest, dass sie nicht über die finanziellen Mittel für die Durchführung einer DNA-Analyse verfüge. Sie beantrage, dass das SEM sowohl die Kosten für die DNA-Analyse als auch den finanziellen Aufwand für die Rechtsvertretung übernehme. Das Verfahren dauere nunmehr seit sechs Jahren, was einer Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) gleichkomme. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zwei kirchliche Taufbescheinigungen eingereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen Bericht über die persönliche finanzielle Situation ihrer selbst sowie naher Verwandter im In- und Ausland einzureichen, mit Frist bis zum 7. August 2017. R. Mit Eingabe an das SEM vom 7. August 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, der verlangte finanzielle Bericht sei noch nicht bei ihm eingetroffen, und es werde um Erstreckung der Frist bis zum 17. August 2017 ersucht. S. Mit E-Mail vom 9. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die beantragte Fristerstreckung werde bewilligt. T. Mit Verfügung vom 4. September 2017 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls ab. Des Weiteren lehnte das Staatssekretariat auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Übernahme der Kosten für eine DNA-Analyse ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. U. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug für B._______ und die Bewilligung dessen Einreise in die Schweiz, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung mit der Anweisung, auf die Durchführung einer DNA-Analyse zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne des damaligen Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. V. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 22. November 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. W. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4 und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.).

E. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass B._______, der angebliche Sohn der Beschwerdeführerin, am [...] volljährig geworden ist. Jedoch ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder im Sinne der soeben erwähnten Gesetzesbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. zuletzt Urteil D-4177/2018 vom 28. August 2018 E. 3.1, m.w.N.). Das entsprechende Gesuch datiert im vorliegenden Fall vom 1. März 2012.

E. 3.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl und die Verweigerung der Einreisebewilligung für B._______ in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Das Vorliegen der diesbezüglichen gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG sei in Analogie zu Art. 7 AsylG wenn möglich nachzuweisen oder zumindest mithilfe geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Jedoch habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kriterien für die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Familienasyl keinerlei Belege mit ausreichender Beweiskraft vorgelegt. Im Zusammenhang mit der vom SEM geforderten DNA-Analyse habe sie behauptet, mittellos zu sein, und um entsprechende Kostenübernahme ersucht. Gleichzeitig sei sie aber in der Lage gewesen, einen Rechtsvertreter zu beauftragen und zu bezahlen. Hätte sie den gleichen finanziellen Einsatz für eine DNA-Analyse aufgebracht, so hätte sie den Familiennachzug schon früher realisieren können. Auch der Aufforderung des SEM, eine Stellungnahme zu ihrer finanziellen Lage einzureichen, sei die Beschwerdeführerin nicht gefolgt. Offenbar sei sie nicht bereit, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zu erfüllen und das behauptete Abstammungsverhältnis glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglich eingereichten Dokumente - nämlich ein Geburtsschein, eine Taufurkunde sowie zwei Photographien - hätten keinen ausreichenden Beweiswert. Zwar könnten die genannten Photographien auf ein mögliches Abstammungsverhältnis hindeuten, vermöchten es aber nicht ausreichend zu belegen. Die eingereichte Geburtsurkunde weise verschiedene Fälschungsmerkmale auf.

E. 3.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegengehalten, seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) am 1. April 2007 könne die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen in einem Verwaltungsverfahren von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig gemacht werden. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität der Person bestünden, die sich auf andere Weise nicht ausräumen liessen. Sowohl der bundesrätlichen Botschaft zum GUMG als auch einer eigenen internen Weisung der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass ein DNA-Test nur dann in Frage komme, wenn anhand der eingereichten Urkunden die Abstammung zweifelhaft sei. Dabei müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten werden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden ihrer beiden Söhne im Original eingereicht. Es sei zu betonen, dass es sich um amtliche eritreische Dokumente handle, die von der zuständigen Zivilstandsbehörde in Asmara ausgestellt und zusätzlich durch das eritreische Aussenministerium beglaubigt worden seien. Die von der Vorinstanz angeführten angeblichen Fälschungsmerkmale seien nicht geeignet, den Dokumenten die Beweiskraft abzuerkennen. In Bezug auf ihre finanzielle Lage habe die Beschwerdeführerin von Anfang an geltend gemacht, dass sie mittellos sei und die Kosten für die verlangte DNA-Analyse nicht erbringen könne. Dass sie sich gleichzeitig eine Rechtsvertretung leisten könne, bedeute nicht, dass sie nicht mittellos sei. Das Beharren des SEM auf einer DNA-Analyse sei willkürlich und unverhältnismässig, dies auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Die Beschwerdeführerin sei mit der Einreichung der Geburtsurkunden im Original ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe das in Frage stehende Abstammungsverhältnis nachgewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht.

E. 3.5 Es ist zunächst danach zu fragen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu B._______ zu beweisen.

E. 3.5.1 Dabei ist in erster Linie auf das mit Eingabe an die Vorinstanz vom 21. August 2014 eingereichte Dokument betreffend B._______ einzugehen, bei welchem es sich um eine eritreische amtliche Geburtsurkunde handeln soll. Die Vorinstanz äusserte sich mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017, mit welcher die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal zur Durchführung eines DNA-Tests aufgefordert wurde, zur Frage der Echtheit dieser Geburtsurkunde. Dabei führte sie in Bezug auf Fälschungsmerkmale unter anderem aus, die Geburtsurkunden von B._______, geboren am [...], und seines angeblichen Bruders C._______, geboren am [...], seien von genau gleichem Aussehen, was angesichts der dazwischen liegenden sechs Jahre realitätsfremd sei. Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2017 entgegen, die beiden Geburtsurkunden seien gar nicht im Abstand von sechs Jahren ausgestellt worden, sondern es handle sich dabei um Ersatzdokumente, die von der in Eritrea lebenden Familie der Beschwerdeführerin beschafft worden seien. Diese Argumente wurden sowohl durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 5) als auch durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (S. 8) wiederholt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert offensichtlich, dass die fraglichen Geburtsurkunden in zeitlicher Nähe zu deren Einreichung im vorinstanzlichen Verfahren, mithin im Jahr 2014, in Eritrea bei der zuständigen Behörde - gemäss Angaben in den Dokumenten dem öffentlichen Registeramt ("Public Registration Office") der Gemeinde Asmara besorgt worden sein sollen. Gemäss Eintragung im Dokument, das sich auf B._______ bezieht, soll die Registrierung der Geburt am 27. Oktober 1999 erfolgt sein. Jedoch enthält das Schriftstück ausserdem zwei weitere handschriftliche Datumsvermerke, die jeweils auf den 29. Oktober 1999 lauten. Eine Erklärung hierfür könnte sein, dass die ursprüngliche Geburtsurkunde an diesem Datum ausgestellt wurde. Allerdings trägt auch ein auf der Urkunde ausserdem angebrachter Stempel des eritreischen Aussenministeriums ("Ministry of Foreign Affairs, Consular and Community Dep.") - welches gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin damit das Dokument beglaubigt habe - den gleichlautenden Datumsvermerk des 29. Oktober 1999. Es ist festzustellen, dass diese zeitlichen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Die Datumseintragung im Stempel des eritreischen Aussenministeriums weist darauf hin, dass die angebliche Beglaubigung am 29. Oktober 1999 erfolgt sein soll. Dies ergibt jedoch zum einen keinen Sinn, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die gemäss Angaben in ihrem eigenen Asylverfahren im Jahr 2010 aus Eritrea ausreiste - die fragliche Geburtsurkunde zum damaligen Zeitpunkt durch das eritreische Aussenministerium hätte beglaubigen lassen sollen. Zum anderen ist die genannte Datumseintragung nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführerin vereinbar, es handle sich beim Dokument um eine im Jahr 2014 angefertigte und durch das eritreische Aussenministerium beglaubigte Abschrift der originalen Geburtsurkunde. Angesichts dieser gravierenden Unstimmigkeiten ist darauf zu schliessen, dass es sich bei der vorliegenden Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt. Es erübrigt sich, auf die von der Vorinstanz aufgelisteten anderweitigen Fälschungsmerkmale und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 3.5.2 Den weiteren eingereichten Beweismitteln - einer Taufurkunde betreffend B._______ und zwei Photographien, welche den Genannten zum einen mit der Beschwerdeführerin, zum anderen mit seinem angeblichen Bruder C._______ zeigen sollen - kommt kein gesonderter Beweiswert zu. Nachdem sich die (amtliche) Geburtsurkunde als Fälschung erwiesen hat, ist in Bezug auf die (kirchliche) Taufurkunde von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es sich in diesem Fall um ein echtes Dokument handeln könnte. Die Photographien der gezeigten Personen sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, offensichtlich nicht geeignet, die Mutterschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ rechtsgenüglich zu belegen.

E. 3.6 Nachdem den vorhandenen Dokumenten die Eignung abzusprechen ist, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu B._______ zu beweisen, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht auf der Durchführung einer entsprechenden DNA-Analyse beharrte.

E. 3.7 Es stellt sich die weitere Frage, ob das SEM auch berechtigt war, das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse abzulehnen.

E. 3.7.1 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2014 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz erstmals geltend, sie lebe von der Sozialhilfe und könne nicht für die Kosten eines DNA-Tests aufkommen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. September 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin diese Aussage, wobei sie ausserdem angab, sie unterstütze auch ihre Mutter in Eritrea und ihren Sohn B._______ in Khartum. Das SEM erachtete diese Angaben als sinngemässen Antrag auf Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse, welchen es indessen mit Verfügung vom 10. September 2015 abwies.

E. 3.7.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 gutgeheissen. Zur Begründung wurde dabei Folgendes ausgeführt: Mit Eingabe an das damalige BFM vom 21. August 2014 habe die Beschwerdeführerin amtliche Dokumente, namentlich die Geburtsurkunden der beiden Kinder B._______ und C._______ im Original, sowie zwei Photographien eingereicht. Gleichzeitig habe sie sich durch ihren Rechtsvertreter auf den Standpunkt gestellt, dass aus diesen Beweismitteln das Mutter-Kind-Verhältnis unmissverständlich hervorgehe, und damit die Notwendigkeit der DNA-Analyse implizit verneint. Dennoch habe sich das SEM zu diesen Urkunden weder im weiteren Verfahren noch in seiner Verfügung vom 10. September 2015 geäussert, obwohl es sich hierbei um einen entscheidwesentlichen Gesichtspunkt gehandelt habe. Dem SEM sei es grundsätzlich nicht vorzuwerfen, wenn es im länderspezifischen Kontext erhöhte Vorsicht bezüglich gewisser Dokumente walten lasse. Hingegen sei es nicht davon entbunden, jeweils im Einzelfall schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen die in den vorgewiesenen Dokumenten dargelegte familiäre Beziehung zweifelhaft erscheine. Folglich habe das Staatssekretariat mit der genannten Verfügung seine Begründungspflicht verletzt.

E. 3.7.3 Im Anschluss an das genannte Urteil forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 erneut auf, in Bezug auf die geltend gemachte Mutterschaft zu B._______ einen DNA-Test durchführen zu lassen. Dabei führte es unter Hinweis auf verschiedene Fälschungsmerkmale der eingereichten Geburtsurkunden aus, diese Beweismittel würden das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Sohn B._______ nicht ausreichend nachweisen. Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, sie halte daran fest, dass sie nicht über die finanziellen Mittel für die Durchführung einer DNA-Analyse verfüge, und beantragte die Übernahme der entsprechenden Kosten durch das Staatssekretariat. In der Folge forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 auf, einen Bericht über die persönliche finanzielle Situation ihrer selbst sowie naher Verwandter im In- und Ausland einzureichen. Mit Eingabe an das SEM vom 7. August 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, der verlangte finanzielle Bericht sei noch nicht bei ihm eingetroffen, und ersuchte um Erstreckung der vom SEM hierfür gesetzten Frist. Mit E-Mail vom 9. August 2017 bewilligte das SEM die beantragte Fristerstreckung. Gleichwohl liess die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Mit der Beschwerdeschrift (S. 5) im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter schliesslich geltend, sie habe die vom SEM mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gesetzte Frist zur Einreichung eines Berichts über ihre finanzielle Lage bewusst ungenutzt verstreichen lassen. Mit der Einreichung der Geburtsurkunden sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe das in Frage stehende Abstammungsverhältnis zumindest glaubhaft gemacht.

E. 3.7.4 Mit Blick auf das soeben Gesagte ist zunächst zu wiederholen, dass, wie sich zuvor (E. 3.5 f.) ergeben hat, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht feststeht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bereits durch die Einreichung der fraglichen Geburtsurkunden die sich als gefälscht erwiesen haben - ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, trifft somit nicht zu.

E. 3.7.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl im Beschwerdeverfahren F-6484/2015 als auch im vorliegenden Verfahren von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen worden ist. Jedoch ist ausserdem festzustellen, dass die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 im vorliegenden Verfahren einzig gestützt auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Fürsorgebestätigung getroffen worden ist. Unberücksichtigt blieben dabei die Angaben, welche die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation im vorinstanzlichen Verfahren machte. Allerdings ist gestützt auf eine eingehende Prüfung der Akten nunmehr hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. September 2014 angab, sie unterstütze auch ihre Mutter in Eritrea und ihren Sohn B._______ in Khartum. Gemeint war damit implizit offensichtlich eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht. Somit bestehen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abhängigkeit von Sozialhilfe jedenfalls im Zeitraum vor dem Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung über gewisse finanzielle Mittel verfügte, die es ihr erlaubten, ihre Angehörigen in Eritrea und im Sudan zu unterstützen. Angesichts dessen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie während nunmehr sechs Jahren nachdem eine derartige Aufforderung durch die Vorinstanz erstmals mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 erging keine Anstalten unternommen hat, die behauptete Mutterschaft in Bezug auf B._______ mittels eines DNA-Tests zu belegen. Dies erscheint nicht zuletzt auch angesichts der wiederholt vorgebrachten Klage der Beschwerdeführerin als vollkommen unverständlich, der Genannte sei trotz seines Kindesalters in Khartum vollkommen auf sich allein gestellt. Auch diese Angabe ist somit erheblichen Zweifeln ausgesetzt.

E. 3.7.6 Aus dem Gesagten folgt zum einen, dass das SEM aus nachvollziehbaren Gründen darauf geschlossen hat, das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der DNA-Analyse sei abzulehnen. Zum anderen erweist sich, dass die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist.

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Mutterschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht rechtsgenüglich belegt ist. Weil die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, besteht auch kein Grund, die Sache für weitere Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 gutgeheissen. Zwar bestehen wie im Zusammenhang mit der Frage festgestellt wurde, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Übernahme der Kosten einer DNA-Analyse ablehnte (vgl. E. 3.7) Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest im Zeitraum vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügung über gewisse finanzielle Mittel verfügte. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 derart verändert hätten, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben wären. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 5.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5650/2017 Urteil vom 1. April 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl); Verfügung des SEM vom 4. September 2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. September 2011 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe an das BFM vom 1. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin zugunsten von B._______ und C._______ - bei welchen es sich um ihre Söhne handle - um Familienzusammenführung. Dabei führte sie aus, ihre beiden Kinder seien einige Tage zuvor aus Eritrea in den Sudan gelangt. Mit der Eingabe reichte sie zwei kirchliche Taufurkunden in Bezug auf die Kinder ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, das Abstammungsverhältnis zwischen ihr und den beiden Kindern sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht belegt. Sie werde deshalb aufgefordert, bezüglich der behaupteten Mutterschaft einen DNA-Test durchführen zu lassen. D. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______. Infolge eines entsprechenden Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 31. März 2014 anerkannte das BFM dieses Kind mit Verfügung vom 15. April 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. E. Mit Eingabe an das BFM vom 30. Mai 2014 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 übermittelte das BFM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, einen DNA-Test durchführen zu lassen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 21. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Geburtsurkunden betreffend die Kinder B._______ und C._______ sowie zwei Photographien ein. Zudem teilte sie mit, ihr jüngerer Sohn C._______ lebe mit seinem Vater wieder in Eritrea, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung für ihn nicht mehr gelte. Des Weiteren teilte sie mit, sie lebe von der Sozialhilfe und könne nicht für die Kosten eines DNA-Tests aufkommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, einen Bericht über ihre persönliche finanzielle Situation und die finanzielle Lage naher Verwandter einzureichen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 15. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei für ihren Lebensunterhalt auf staatliche Unterstützung angewiesen, unterstütze ausserdem ihre Mutter in Eritrea sowie ihren Sohn B._______ in Khartum und habe auch keine nahen Verwandten, welche die Kosten eines DNA-Tests übernehmen könnten. Weiter wies sie darauf hin, dass sich ihr Sohn B._______ alleine im Sudan aufhalte und sich in einer schwierigen Lage befinde. Mit Blick auf das Kindeswohl ersuche sie um rasche Behandlung des Gesuchs um Familienzusammenführung und auf Verzicht auf den DNA-Test als Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise. J. Mit Verfügung vom 10. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihren Eingaben vom 21. August und vom 15. September 2014 sei ein sinngemässer Antrag auf Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse zu entnehmen. Des Weiteren teilte das Staatssekretariat mit, dieser Antrag werde abgewiesen. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. L. Mit Urteil F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 10. September 2015 auf. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe mit der genannten Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, hinsichtlich des geplanten Familiennachzugs von B._______ eine Einwilligungserklärung dessen Vaters einzureichen. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 18. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, der Vater ihres Sohnes B._______ sei bereits vor längerer Zeit im eritreischen Militärdienst verstorben. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, in Bezug auf die geltend gemachte Mutterschaft zu B._______ einen DNA-Test durchführen zu lassen. Dabei führte es unter anderem aus, die eingereichten Beweismittel würden das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Sohn B._______ nicht ausreichend nachweisen. So würden die eingereichten Geburtsurkunden verschiedene Fälschungsmerkmale aufweisen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. Juli 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 habe das Staatssekretariat die Anordnung einer DNA-Analyse nicht ausreichend begründet. Zudem halte sie daran fest, dass sie nicht über die finanziellen Mittel für die Durchführung einer DNA-Analyse verfüge. Sie beantrage, dass das SEM sowohl die Kosten für die DNA-Analyse als auch den finanziellen Aufwand für die Rechtsvertretung übernehme. Das Verfahren dauere nunmehr seit sechs Jahren, was einer Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) gleichkomme. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zwei kirchliche Taufbescheinigungen eingereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen Bericht über die persönliche finanzielle Situation ihrer selbst sowie naher Verwandter im In- und Ausland einzureichen, mit Frist bis zum 7. August 2017. R. Mit Eingabe an das SEM vom 7. August 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, der verlangte finanzielle Bericht sei noch nicht bei ihm eingetroffen, und es werde um Erstreckung der Frist bis zum 17. August 2017 ersucht. S. Mit E-Mail vom 9. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die beantragte Fristerstreckung werde bewilligt. T. Mit Verfügung vom 4. September 2017 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls ab. Des Weiteren lehnte das Staatssekretariat auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Übernahme der Kosten für eine DNA-Analyse ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. U. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug für B._______ und die Bewilligung dessen Einreise in die Schweiz, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung mit der Anweisung, auf die Durchführung einer DNA-Analyse zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne des damaligen Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. V. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 22. November 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. W. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4 und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.). 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass B._______, der angebliche Sohn der Beschwerdeführerin, am [...] volljährig geworden ist. Jedoch ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder im Sinne der soeben erwähnten Gesetzesbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. zuletzt Urteil D-4177/2018 vom 28. August 2018 E. 3.1, m.w.N.). Das entsprechende Gesuch datiert im vorliegenden Fall vom 1. März 2012. 3.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl und die Verweigerung der Einreisebewilligung für B._______ in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Das Vorliegen der diesbezüglichen gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG sei in Analogie zu Art. 7 AsylG wenn möglich nachzuweisen oder zumindest mithilfe geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Jedoch habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kriterien für die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Familienasyl keinerlei Belege mit ausreichender Beweiskraft vorgelegt. Im Zusammenhang mit der vom SEM geforderten DNA-Analyse habe sie behauptet, mittellos zu sein, und um entsprechende Kostenübernahme ersucht. Gleichzeitig sei sie aber in der Lage gewesen, einen Rechtsvertreter zu beauftragen und zu bezahlen. Hätte sie den gleichen finanziellen Einsatz für eine DNA-Analyse aufgebracht, so hätte sie den Familiennachzug schon früher realisieren können. Auch der Aufforderung des SEM, eine Stellungnahme zu ihrer finanziellen Lage einzureichen, sei die Beschwerdeführerin nicht gefolgt. Offenbar sei sie nicht bereit, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zu erfüllen und das behauptete Abstammungsverhältnis glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglich eingereichten Dokumente - nämlich ein Geburtsschein, eine Taufurkunde sowie zwei Photographien - hätten keinen ausreichenden Beweiswert. Zwar könnten die genannten Photographien auf ein mögliches Abstammungsverhältnis hindeuten, vermöchten es aber nicht ausreichend zu belegen. Die eingereichte Geburtsurkunde weise verschiedene Fälschungsmerkmale auf. 3.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegengehalten, seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) am 1. April 2007 könne die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen in einem Verwaltungsverfahren von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig gemacht werden. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität der Person bestünden, die sich auf andere Weise nicht ausräumen liessen. Sowohl der bundesrätlichen Botschaft zum GUMG als auch einer eigenen internen Weisung der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass ein DNA-Test nur dann in Frage komme, wenn anhand der eingereichten Urkunden die Abstammung zweifelhaft sei. Dabei müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten werden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden ihrer beiden Söhne im Original eingereicht. Es sei zu betonen, dass es sich um amtliche eritreische Dokumente handle, die von der zuständigen Zivilstandsbehörde in Asmara ausgestellt und zusätzlich durch das eritreische Aussenministerium beglaubigt worden seien. Die von der Vorinstanz angeführten angeblichen Fälschungsmerkmale seien nicht geeignet, den Dokumenten die Beweiskraft abzuerkennen. In Bezug auf ihre finanzielle Lage habe die Beschwerdeführerin von Anfang an geltend gemacht, dass sie mittellos sei und die Kosten für die verlangte DNA-Analyse nicht erbringen könne. Dass sie sich gleichzeitig eine Rechtsvertretung leisten könne, bedeute nicht, dass sie nicht mittellos sei. Das Beharren des SEM auf einer DNA-Analyse sei willkürlich und unverhältnismässig, dies auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Die Beschwerdeführerin sei mit der Einreichung der Geburtsurkunden im Original ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe das in Frage stehende Abstammungsverhältnis nachgewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht. 3.5 Es ist zunächst danach zu fragen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu B._______ zu beweisen. 3.5.1 Dabei ist in erster Linie auf das mit Eingabe an die Vorinstanz vom 21. August 2014 eingereichte Dokument betreffend B._______ einzugehen, bei welchem es sich um eine eritreische amtliche Geburtsurkunde handeln soll. Die Vorinstanz äusserte sich mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017, mit welcher die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal zur Durchführung eines DNA-Tests aufgefordert wurde, zur Frage der Echtheit dieser Geburtsurkunde. Dabei führte sie in Bezug auf Fälschungsmerkmale unter anderem aus, die Geburtsurkunden von B._______, geboren am [...], und seines angeblichen Bruders C._______, geboren am [...], seien von genau gleichem Aussehen, was angesichts der dazwischen liegenden sechs Jahre realitätsfremd sei. Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2017 entgegen, die beiden Geburtsurkunden seien gar nicht im Abstand von sechs Jahren ausgestellt worden, sondern es handle sich dabei um Ersatzdokumente, die von der in Eritrea lebenden Familie der Beschwerdeführerin beschafft worden seien. Diese Argumente wurden sowohl durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 5) als auch durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (S. 8) wiederholt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert offensichtlich, dass die fraglichen Geburtsurkunden in zeitlicher Nähe zu deren Einreichung im vorinstanzlichen Verfahren, mithin im Jahr 2014, in Eritrea bei der zuständigen Behörde - gemäss Angaben in den Dokumenten dem öffentlichen Registeramt ("Public Registration Office") der Gemeinde Asmara besorgt worden sein sollen. Gemäss Eintragung im Dokument, das sich auf B._______ bezieht, soll die Registrierung der Geburt am 27. Oktober 1999 erfolgt sein. Jedoch enthält das Schriftstück ausserdem zwei weitere handschriftliche Datumsvermerke, die jeweils auf den 29. Oktober 1999 lauten. Eine Erklärung hierfür könnte sein, dass die ursprüngliche Geburtsurkunde an diesem Datum ausgestellt wurde. Allerdings trägt auch ein auf der Urkunde ausserdem angebrachter Stempel des eritreischen Aussenministeriums ("Ministry of Foreign Affairs, Consular and Community Dep.") - welches gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin damit das Dokument beglaubigt habe - den gleichlautenden Datumsvermerk des 29. Oktober 1999. Es ist festzustellen, dass diese zeitlichen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Die Datumseintragung im Stempel des eritreischen Aussenministeriums weist darauf hin, dass die angebliche Beglaubigung am 29. Oktober 1999 erfolgt sein soll. Dies ergibt jedoch zum einen keinen Sinn, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die gemäss Angaben in ihrem eigenen Asylverfahren im Jahr 2010 aus Eritrea ausreiste - die fragliche Geburtsurkunde zum damaligen Zeitpunkt durch das eritreische Aussenministerium hätte beglaubigen lassen sollen. Zum anderen ist die genannte Datumseintragung nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführerin vereinbar, es handle sich beim Dokument um eine im Jahr 2014 angefertigte und durch das eritreische Aussenministerium beglaubigte Abschrift der originalen Geburtsurkunde. Angesichts dieser gravierenden Unstimmigkeiten ist darauf zu schliessen, dass es sich bei der vorliegenden Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt. Es erübrigt sich, auf die von der Vorinstanz aufgelisteten anderweitigen Fälschungsmerkmale und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 3.5.2 Den weiteren eingereichten Beweismitteln - einer Taufurkunde betreffend B._______ und zwei Photographien, welche den Genannten zum einen mit der Beschwerdeführerin, zum anderen mit seinem angeblichen Bruder C._______ zeigen sollen - kommt kein gesonderter Beweiswert zu. Nachdem sich die (amtliche) Geburtsurkunde als Fälschung erwiesen hat, ist in Bezug auf die (kirchliche) Taufurkunde von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es sich in diesem Fall um ein echtes Dokument handeln könnte. Die Photographien der gezeigten Personen sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, offensichtlich nicht geeignet, die Mutterschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ rechtsgenüglich zu belegen. 3.6 Nachdem den vorhandenen Dokumenten die Eignung abzusprechen ist, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu B._______ zu beweisen, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht auf der Durchführung einer entsprechenden DNA-Analyse beharrte. 3.7 Es stellt sich die weitere Frage, ob das SEM auch berechtigt war, das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse abzulehnen. 3.7.1 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2014 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz erstmals geltend, sie lebe von der Sozialhilfe und könne nicht für die Kosten eines DNA-Tests aufkommen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. September 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin diese Aussage, wobei sie ausserdem angab, sie unterstütze auch ihre Mutter in Eritrea und ihren Sohn B._______ in Khartum. Das SEM erachtete diese Angaben als sinngemässen Antrag auf Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse, welchen es indessen mit Verfügung vom 10. September 2015 abwies. 3.7.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 gutgeheissen. Zur Begründung wurde dabei Folgendes ausgeführt: Mit Eingabe an das damalige BFM vom 21. August 2014 habe die Beschwerdeführerin amtliche Dokumente, namentlich die Geburtsurkunden der beiden Kinder B._______ und C._______ im Original, sowie zwei Photographien eingereicht. Gleichzeitig habe sie sich durch ihren Rechtsvertreter auf den Standpunkt gestellt, dass aus diesen Beweismitteln das Mutter-Kind-Verhältnis unmissverständlich hervorgehe, und damit die Notwendigkeit der DNA-Analyse implizit verneint. Dennoch habe sich das SEM zu diesen Urkunden weder im weiteren Verfahren noch in seiner Verfügung vom 10. September 2015 geäussert, obwohl es sich hierbei um einen entscheidwesentlichen Gesichtspunkt gehandelt habe. Dem SEM sei es grundsätzlich nicht vorzuwerfen, wenn es im länderspezifischen Kontext erhöhte Vorsicht bezüglich gewisser Dokumente walten lasse. Hingegen sei es nicht davon entbunden, jeweils im Einzelfall schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen die in den vorgewiesenen Dokumenten dargelegte familiäre Beziehung zweifelhaft erscheine. Folglich habe das Staatssekretariat mit der genannten Verfügung seine Begründungspflicht verletzt. 3.7.3 Im Anschluss an das genannte Urteil forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 erneut auf, in Bezug auf die geltend gemachte Mutterschaft zu B._______ einen DNA-Test durchführen zu lassen. Dabei führte es unter Hinweis auf verschiedene Fälschungsmerkmale der eingereichten Geburtsurkunden aus, diese Beweismittel würden das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Sohn B._______ nicht ausreichend nachweisen. Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, sie halte daran fest, dass sie nicht über die finanziellen Mittel für die Durchführung einer DNA-Analyse verfüge, und beantragte die Übernahme der entsprechenden Kosten durch das Staatssekretariat. In der Folge forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 auf, einen Bericht über die persönliche finanzielle Situation ihrer selbst sowie naher Verwandter im In- und Ausland einzureichen. Mit Eingabe an das SEM vom 7. August 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, der verlangte finanzielle Bericht sei noch nicht bei ihm eingetroffen, und ersuchte um Erstreckung der vom SEM hierfür gesetzten Frist. Mit E-Mail vom 9. August 2017 bewilligte das SEM die beantragte Fristerstreckung. Gleichwohl liess die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Mit der Beschwerdeschrift (S. 5) im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter schliesslich geltend, sie habe die vom SEM mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gesetzte Frist zur Einreichung eines Berichts über ihre finanzielle Lage bewusst ungenutzt verstreichen lassen. Mit der Einreichung der Geburtsurkunden sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe das in Frage stehende Abstammungsverhältnis zumindest glaubhaft gemacht. 3.7.4 Mit Blick auf das soeben Gesagte ist zunächst zu wiederholen, dass, wie sich zuvor (E. 3.5 f.) ergeben hat, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht feststeht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bereits durch die Einreichung der fraglichen Geburtsurkunden die sich als gefälscht erwiesen haben - ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, trifft somit nicht zu. 3.7.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl im Beschwerdeverfahren F-6484/2015 als auch im vorliegenden Verfahren von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen worden ist. Jedoch ist ausserdem festzustellen, dass die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 im vorliegenden Verfahren einzig gestützt auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Fürsorgebestätigung getroffen worden ist. Unberücksichtigt blieben dabei die Angaben, welche die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation im vorinstanzlichen Verfahren machte. Allerdings ist gestützt auf eine eingehende Prüfung der Akten nunmehr hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. September 2014 angab, sie unterstütze auch ihre Mutter in Eritrea und ihren Sohn B._______ in Khartum. Gemeint war damit implizit offensichtlich eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht. Somit bestehen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abhängigkeit von Sozialhilfe jedenfalls im Zeitraum vor dem Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung über gewisse finanzielle Mittel verfügte, die es ihr erlaubten, ihre Angehörigen in Eritrea und im Sudan zu unterstützen. Angesichts dessen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie während nunmehr sechs Jahren nachdem eine derartige Aufforderung durch die Vorinstanz erstmals mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 erging keine Anstalten unternommen hat, die behauptete Mutterschaft in Bezug auf B._______ mittels eines DNA-Tests zu belegen. Dies erscheint nicht zuletzt auch angesichts der wiederholt vorgebrachten Klage der Beschwerdeführerin als vollkommen unverständlich, der Genannte sei trotz seines Kindesalters in Khartum vollkommen auf sich allein gestellt. Auch diese Angabe ist somit erheblichen Zweifeln ausgesetzt. 3.7.6 Aus dem Gesagten folgt zum einen, dass das SEM aus nachvollziehbaren Gründen darauf geschlossen hat, das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der DNA-Analyse sei abzulehnen. Zum anderen erweist sich, dass die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Mutterschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht rechtsgenüglich belegt ist. Weil die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, besteht auch kein Grund, die Sache für weitere Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 gutgeheissen. Zwar bestehen wie im Zusammenhang mit der Frage festgestellt wurde, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Übernahme der Kosten einer DNA-Analyse ablehnte (vgl. E. 3.7) Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest im Zeitraum vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügung über gewisse finanzielle Mittel verfügte. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 derart verändert hätten, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben wären. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 5.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: