Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Am 30. Mai 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 18. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, seinen Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ sowie mit seinem Neffen G._______, welche sich gemäss seinen Angaben in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhielten. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er Fotografien der Familienmitglieder, seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, die Geburtsurkunden seiner Kinder sowie seines Neffen zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Identitätsausweise oder andere Beweismittel zum Beleg der Identität der Familienmitglieder sowie des Verwandtschaftsverhältnisses und Übersetzungen der eingereichten Geburtsurkunden nachzureichen. Ausserdem gewährte es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist zu einigen Abklärungsergebnissen bezüglich des Familienzusammenführungsgesuchs und schlug ihm vor, eine DNA-Analyse zur Bestätigung der Abstammungsverhältnisse machen zu lassen. D. Mit Eingaben vom 1. und 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung, reichte die verlangten Übersetzungen, die Übersetzung des Identitätsausweises seiner Ehefrau sowie eine Einwilligungserklärung der Mutter von F._______ (nicht seine Ehefrau) zu den Akten, in welcher sie erklärt, dass F._______ bei ihm leben könne, zu den Akten. E. Mit Eingaben vom 7. Mai 2016 und 19. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer jeweils um Fristerstreckung - letztmals bis am 30. September 2016 -, um Abklärungsergebnisse des DNA-Tests einreichen zu können, da seine Familienangehörigen nicht hätten kontaktiert werden können, welche das Flüchtlingslager in Äthiopien ohne Bewilligung verlassen hätten. F. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2016 dazu auf, die aktuellen Kontaktmöglichkeiten mit seiner Familie sowie ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Falls keine Stellungnahme innert Frist eintreffe, werde das Gesuch intern abgeschrieben. G. Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Eingang SEM am 24. August 2016) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er könne aktuell keinen Kontakt zur Familie herstellen. Deshalb beantragte er, sein Gesuch sei nur zu sistieren, nicht aber abzuschreiben. H. Mit Beschluss vom 25. August 2016 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung des Beschwerdeführers wegen Gegenstandslosigkeit intern ab, ohne auf seine Eingabe vom 23. August 2016 Bezug zu nehmen. Vielmehr wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom 8. August 2016 nicht beantwortet, weshalb vom Verzicht auf die Weiterführung des Familiennachzugsgesuches ausgegangen werde. I. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Gesuchs um Familienzusammenführung, da die Familie wieder aufgetaucht sei. Seine Ehefrau sowie zwei seiner Kinder seien vom eritreischen Militär bei ihrem letzten Ausreiseversuch aufgehalten und inhaftiert worden. Es sei unklar, wann sie wieder aus der Haft entlassen würden. Einzig sein Kind C._______ befinde sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. Um die DNA-Analyse zur Unterstützung des Familienzusammenführungsgesuchs mit C._______ machen lassen zu können, ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Passierscheins zum kurzweiligen Verlassen des Flüchtlingslagers. J. Am 16. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Familienzusammenführung mit seinem Kind C._______ und reichte gleichzeitig das Resultat der Vaterschaftsabklärung der Universität Bern (Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99.99 Prozent), eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung sowie Kopien der bisherigen Korrespondenz mit dem SEM ein. K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Fragenkatalog in Bezug auf sein Kind C._______ zu beantworten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte nebst den Antworten auf die Fragen des SEM noch weitere Beweismittel - eine temporäre Reisebewilligung C._______, seine Registrierung beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Flüchtlingslager und die UNHCR-Aufenthaltsbewilligung für H._______- ein. L. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend C._______ ab und verweigerte seine Einreise in die Schweiz. M. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - am 18. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und letzteres sei anzuweisen, C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens - respektive zur Gewährung des Familienasyls - zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 4.1, D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1 und E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3). Ferner ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Art. 44 AuG ebenfalls auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird (vgl. Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 ff.).
E. 3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E. 4.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es Ungereimtheiten bezüglich des Familienzusammenführungsgesuchs des Beschwerdeführers gebe. Zuerst habe er festgehalten, seine Ehefrau und insgesamt fünf Kinder seien nach Äthiopien ausgereist und würden sich im Flüchtlingslager (...) aufhalten. Später habe er ausgeführt, seine Familienangehörigen hätten das Flüchtlingslager ohne Bewilligung verlassen und seien unbekannten Aufenthaltes. Gemäss seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 hätten seine Familienangehörigen Eritrea indessen gar nie verlassen und seien vielmehr bei einem Ausreiseversuch im September 2015 festgenommen worden. Er habe somit nicht nur bezüglich des Aufenthaltsorts seiner Familienangehörigen, sondern auch in Bezug auf mindestens eines der fünf Kinder falsche Angaben gemacht, womit seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel gezogen werde. Bezüglich C._______ sei festzuhalten, dass der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, grundsätzlich derjenige des Entscheids sei. Vorliegend sei die Bedingung der Minderjährigkeit nicht erfüllt, da C._______ mittlerweile volljährig sei. Dass der Beschwerdeführer gemäss der DNA-Analyse tatsächlich sein Vater sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien. Mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des Asylgesetzes per 1. Februar 2014 von Art. 51 Abs. 2 AsylG sei ausserdem die Möglichkeit, einen anderen nahen Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen. Sein Hinweis, wonach er bereits vor dem 18. Geburtstag von C._______ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Familienzusammenführungsgesuchs gestellt habe, sei vor diesem Hintergrund unbehelflich, zumal die bereits im Februar 2016 verlangte DNA-Analyse erst am 5. April 2018 - über zwei Jahre später und nach dem 18. Geburtstag seines Kindes - vorgelegen habe. Ausserdem stehe das Abstammungsverhältnis bezüglich der Mutter nach wie vor nicht fest.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, dass der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kinder gemäss Rechtsprechung eindeutig besage, die Minderjährigkeit müsse im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Familienzusammenführung für seine Familie am 18. September 2015 und somit deutlich vor dem Erreichen der Volljährigkeit von C._______ gestellt. Das Verfahren sei von der Vorinstanz zwischenzeitlich intern abgeschrieben worden. Ein formeller, anfechtbarer Abschreibungsbeschluss sei indessen nicht ergangen. Aber auch wenn das Verfahren zwischenzeitlich formell abgeschlossen worden wäre, wäre das Schreiben vom 28. Dezember 2017 zur Wiederaufnahme des Verfahrens mindestens als neues Gesuch zu werten, das somit ebenfalls vor dem Erreichen der Volljährigkeit von C._______ eingereicht worden sei. Bezüglich der materiellen Voraussetzungen habe die Vorinstanz angemerkt, er habe falsche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Familie gemacht, weshalb seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass seine Asylvorbringen in seinem eigenen Verfahren als glaubhaft erachtet worden seien und er Asyl erhalten habe. Es gebe nun in Bezug auf das Familienzusammenführungsverfahren keinen Grund, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter sei festzuhalten, dass seine Vaterschaft von C._______ mittels eines DNA-Tests zweifelsfrei nachgewiesen sei. Von der Vorinstanz werde auch nicht bestritten, dass er und C._______ vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und durch die Flucht getrennt worden seien. Es bleibe unklar, aus welchem Grund nun das Abstammungsverhältnis von C._______ zu seiner Mutter in Frage gestellt werde und wieso dies entscheidrelevant wäre. Die Vorin-stanz lasse auch die im Verfahren eingereichten Dokumente nicht in ihre Entscheidfindung einfliessen. Zu den Unklarheiten bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie sei anzumerken, dass diese nicht nur die Vorinstanz, sondern genauso ihn betroffen hätten. Er habe sich diesbezüglich ebenso ein ganzes Jahr im Irrtum befunden. Entgegen seiner Annahme - welche auf den Aussagen des Schleppers basiert habe -, dass der erste Fluchtversuch der Familie geglückt sei und sich seine ganze Familie in Äthiopien befinde, sei diese gar nie dort angekommen. Vielmehr habe er später erfahren, dass sie stattdessen inhaftiert worden sei. Erst mit der Freilassung seiner Familie im September 2016 habe er vom gescheiterten Fluchtversuch und der einjährigen Inhaftierung - der üblichen Strafe nach einem Versuch der illegalen Ausreise - erfahren. Im Anschluss an die Inhaftierung habe C._______ umgehend sein Militärtraining absolvieren müssen. Da sich die Familie nach ihrer Freilassung weiterhin in Eritrea befunden habe und kein erneuter Fluchtversuch in absehbarer Zeit geplant gewesen sei, habe es zu jenem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht, um Wiederaufnahme des Verfahrens zu ersuchen. Erst als ein zweiter Fluchtversuch durchgeführt worden sei und er von C._______ persönlich erfahren habe, dass sich dieser tatsächlich in Äthiopien befinde, habe er bei der Vorinstanz die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die Ausreise aus Eritrea der übrigen Familienmitglieder habe wiederum nicht geklappt. Während die Kinder F._______ und G._______ den zweiten Fluchtversuch nicht mitgemacht hätten, seien seine Ehefrau, D._______ und E._______ von den eritreischen Sicherheitskräften aufgehalten und erneut inhaftiert worden. Dieses Mal hätten sie indessen dank der Bezahlung von Geld durch Bekannte frühzeitig aus der Haft entlassen werden können, so dass sie sich seit dem (...). Mai 2018 wieder in Freiheit, jedoch stets in Eritrea befänden. Die verschiedenen Angaben zum Aufenthaltsort der Familie würden sich somit erklären lassen und seien mit keiner Absicht geschehen.
E. 5.1 Das SEM hat den Einbezug des Kindes C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die dafür bedingte Einreisebewilligung hauptsächlich mit der Begründung abgelehnt, dass C._______ beim massgeblichen Zeitpunkt zur Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienzusammenführung bereits volljährig gewesen und deswegen der Familiennachzug nicht mehr möglich sei.
E. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Kindes das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung massgeblich (vgl. dazu E. 3.1). Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, war C._______ zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung am 18. September 2015 minderjährig. Zwar wurde das Gesuch vom SEM zwischenzeitlich mit Verfügung vom 25. August 2016 intern abgeschrieben, indessen wurde dabei eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, welche allenfalls die interne Abschreibung hätte verhindern können. In dem der Abschreibungsverfügung vorangehenden Schreiben forderte das SEM den Beschwerdeführer nämlich zur Stellungnahme innert Frist (bis zum 23. August 2016) bezüglich der Kontaktmöglichkeiten und Aufenthaltsorte seiner Familie auf, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens bei unterlassener Reaktion. Daraufhin schrieb das SEM das Verfahren intern ab, obwohl der Beschwerdeführer innert Frist mit seiner Eingabe vom 23. August 2016 Stellung genommen hatte. Es ist folglich fraglich, inwiefern diese Abschreibungsverfügung des SEM tatsächlich rechtlich Bestand hat. Diese Frage wie auch jene, ob die Verfügung des SEM einen formellen anfechtbaren Abschreibungsentscheid darstellt, können indessen offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 erneut um Familienzusammenführung mit seinem Kind C._______ ersuchte und letzterer zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig war. Dieses Ersuchen um Wiederaufnahme des Familienzusammenführungsverfahrens ist entgegen den Ausführungen des SEM durchaus als (erneutes) Gesuch zu werten. Folglich ist die Voraussetzung der Minderjährigkeit des betreffenden Kindes zum relevanten Zeitpunkt vorliegend erfüllt.
E. 5.3 Auch die anderen Voraussetzungen zur Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind vorliegend erfüllt - das SEM hatte diesbezüglich ebenfalls nichts anderes festgehalten. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz als Flüchtling Asyl, sein Kind C._______ befindet sich aktuell in einem Drittstaat und es liegen keine Informationen vor, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer und sein Kind hätten vor der Flucht nicht gemeinsam gelebt.
E. 5.4 In Art. 51 Abs. 1 AsylG ist weiter vorgesehen, dass die vom Familiennachzug betroffenen Personen als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen Asyl gewährt wird. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedoch erst, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Im Hinblick auf diese Prüfung, welche sich vorliegend aufgrund einer knappen Aktenlage diesbezüglich nicht mit ausreichender Genauigkeit machen lässt, ist vorerst einfach die Einreise C._______ in die Schweiz zu bewilligen. Inwiefern letzterer die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt oder er in jene des Beschwerdeführers einzubeziehen ist, ist somit nach erfolgter Einreise noch zu prüfen.
E. 5.5 Nach diesen Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Familie. Die Voraussetzungen für die vorliegend zu beurteilende Einreisebewilligung betreffend sein Kind C._______ sind - wie vorangehend ausgeführt - gegeben.
E. 5.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, C._______, geboren am (...), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 18. Juli 2018 eine Kostennote ein, worin sie Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.90 geltend macht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Allerdings sind die Kosten für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - nicht zu entschädigen. Zudem werden Spesen grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, die vorliegend mit der veranschlagten einmaligen Pauschale von Fr. 50.- nicht ausgewiesen werden, und ein Pauschalbetrag nur dann vergütet wird, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, solche aber vorliegend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4177/2018 Urteil vom 28. August 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 30. Mai 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 18. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, seinen Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ sowie mit seinem Neffen G._______, welche sich gemäss seinen Angaben in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhielten. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er Fotografien der Familienmitglieder, seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, die Geburtsurkunden seiner Kinder sowie seines Neffen zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Identitätsausweise oder andere Beweismittel zum Beleg der Identität der Familienmitglieder sowie des Verwandtschaftsverhältnisses und Übersetzungen der eingereichten Geburtsurkunden nachzureichen. Ausserdem gewährte es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist zu einigen Abklärungsergebnissen bezüglich des Familienzusammenführungsgesuchs und schlug ihm vor, eine DNA-Analyse zur Bestätigung der Abstammungsverhältnisse machen zu lassen. D. Mit Eingaben vom 1. und 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung, reichte die verlangten Übersetzungen, die Übersetzung des Identitätsausweises seiner Ehefrau sowie eine Einwilligungserklärung der Mutter von F._______ (nicht seine Ehefrau) zu den Akten, in welcher sie erklärt, dass F._______ bei ihm leben könne, zu den Akten. E. Mit Eingaben vom 7. Mai 2016 und 19. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer jeweils um Fristerstreckung - letztmals bis am 30. September 2016 -, um Abklärungsergebnisse des DNA-Tests einreichen zu können, da seine Familienangehörigen nicht hätten kontaktiert werden können, welche das Flüchtlingslager in Äthiopien ohne Bewilligung verlassen hätten. F. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2016 dazu auf, die aktuellen Kontaktmöglichkeiten mit seiner Familie sowie ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Falls keine Stellungnahme innert Frist eintreffe, werde das Gesuch intern abgeschrieben. G. Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Eingang SEM am 24. August 2016) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er könne aktuell keinen Kontakt zur Familie herstellen. Deshalb beantragte er, sein Gesuch sei nur zu sistieren, nicht aber abzuschreiben. H. Mit Beschluss vom 25. August 2016 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung des Beschwerdeführers wegen Gegenstandslosigkeit intern ab, ohne auf seine Eingabe vom 23. August 2016 Bezug zu nehmen. Vielmehr wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom 8. August 2016 nicht beantwortet, weshalb vom Verzicht auf die Weiterführung des Familiennachzugsgesuches ausgegangen werde. I. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Gesuchs um Familienzusammenführung, da die Familie wieder aufgetaucht sei. Seine Ehefrau sowie zwei seiner Kinder seien vom eritreischen Militär bei ihrem letzten Ausreiseversuch aufgehalten und inhaftiert worden. Es sei unklar, wann sie wieder aus der Haft entlassen würden. Einzig sein Kind C._______ befinde sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. Um die DNA-Analyse zur Unterstützung des Familienzusammenführungsgesuchs mit C._______ machen lassen zu können, ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Passierscheins zum kurzweiligen Verlassen des Flüchtlingslagers. J. Am 16. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Familienzusammenführung mit seinem Kind C._______ und reichte gleichzeitig das Resultat der Vaterschaftsabklärung der Universität Bern (Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99.99 Prozent), eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung sowie Kopien der bisherigen Korrespondenz mit dem SEM ein. K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Fragenkatalog in Bezug auf sein Kind C._______ zu beantworten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte nebst den Antworten auf die Fragen des SEM noch weitere Beweismittel - eine temporäre Reisebewilligung C._______, seine Registrierung beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Flüchtlingslager und die UNHCR-Aufenthaltsbewilligung für H._______- ein. L. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend C._______ ab und verweigerte seine Einreise in die Schweiz. M. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - am 18. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und letzteres sei anzuweisen, C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens - respektive zur Gewährung des Familienasyls - zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 4.1, D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1 und E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3). Ferner ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Art. 44 AuG ebenfalls auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird (vgl. Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 ff.). 3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 4. 4.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es Ungereimtheiten bezüglich des Familienzusammenführungsgesuchs des Beschwerdeführers gebe. Zuerst habe er festgehalten, seine Ehefrau und insgesamt fünf Kinder seien nach Äthiopien ausgereist und würden sich im Flüchtlingslager (...) aufhalten. Später habe er ausgeführt, seine Familienangehörigen hätten das Flüchtlingslager ohne Bewilligung verlassen und seien unbekannten Aufenthaltes. Gemäss seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 hätten seine Familienangehörigen Eritrea indessen gar nie verlassen und seien vielmehr bei einem Ausreiseversuch im September 2015 festgenommen worden. Er habe somit nicht nur bezüglich des Aufenthaltsorts seiner Familienangehörigen, sondern auch in Bezug auf mindestens eines der fünf Kinder falsche Angaben gemacht, womit seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel gezogen werde. Bezüglich C._______ sei festzuhalten, dass der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, grundsätzlich derjenige des Entscheids sei. Vorliegend sei die Bedingung der Minderjährigkeit nicht erfüllt, da C._______ mittlerweile volljährig sei. Dass der Beschwerdeführer gemäss der DNA-Analyse tatsächlich sein Vater sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien. Mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des Asylgesetzes per 1. Februar 2014 von Art. 51 Abs. 2 AsylG sei ausserdem die Möglichkeit, einen anderen nahen Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen. Sein Hinweis, wonach er bereits vor dem 18. Geburtstag von C._______ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Familienzusammenführungsgesuchs gestellt habe, sei vor diesem Hintergrund unbehelflich, zumal die bereits im Februar 2016 verlangte DNA-Analyse erst am 5. April 2018 - über zwei Jahre später und nach dem 18. Geburtstag seines Kindes - vorgelegen habe. Ausserdem stehe das Abstammungsverhältnis bezüglich der Mutter nach wie vor nicht fest. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, dass der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kinder gemäss Rechtsprechung eindeutig besage, die Minderjährigkeit müsse im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Familienzusammenführung für seine Familie am 18. September 2015 und somit deutlich vor dem Erreichen der Volljährigkeit von C._______ gestellt. Das Verfahren sei von der Vorinstanz zwischenzeitlich intern abgeschrieben worden. Ein formeller, anfechtbarer Abschreibungsbeschluss sei indessen nicht ergangen. Aber auch wenn das Verfahren zwischenzeitlich formell abgeschlossen worden wäre, wäre das Schreiben vom 28. Dezember 2017 zur Wiederaufnahme des Verfahrens mindestens als neues Gesuch zu werten, das somit ebenfalls vor dem Erreichen der Volljährigkeit von C._______ eingereicht worden sei. Bezüglich der materiellen Voraussetzungen habe die Vorinstanz angemerkt, er habe falsche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Familie gemacht, weshalb seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass seine Asylvorbringen in seinem eigenen Verfahren als glaubhaft erachtet worden seien und er Asyl erhalten habe. Es gebe nun in Bezug auf das Familienzusammenführungsverfahren keinen Grund, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter sei festzuhalten, dass seine Vaterschaft von C._______ mittels eines DNA-Tests zweifelsfrei nachgewiesen sei. Von der Vorinstanz werde auch nicht bestritten, dass er und C._______ vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und durch die Flucht getrennt worden seien. Es bleibe unklar, aus welchem Grund nun das Abstammungsverhältnis von C._______ zu seiner Mutter in Frage gestellt werde und wieso dies entscheidrelevant wäre. Die Vorin-stanz lasse auch die im Verfahren eingereichten Dokumente nicht in ihre Entscheidfindung einfliessen. Zu den Unklarheiten bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie sei anzumerken, dass diese nicht nur die Vorinstanz, sondern genauso ihn betroffen hätten. Er habe sich diesbezüglich ebenso ein ganzes Jahr im Irrtum befunden. Entgegen seiner Annahme - welche auf den Aussagen des Schleppers basiert habe -, dass der erste Fluchtversuch der Familie geglückt sei und sich seine ganze Familie in Äthiopien befinde, sei diese gar nie dort angekommen. Vielmehr habe er später erfahren, dass sie stattdessen inhaftiert worden sei. Erst mit der Freilassung seiner Familie im September 2016 habe er vom gescheiterten Fluchtversuch und der einjährigen Inhaftierung - der üblichen Strafe nach einem Versuch der illegalen Ausreise - erfahren. Im Anschluss an die Inhaftierung habe C._______ umgehend sein Militärtraining absolvieren müssen. Da sich die Familie nach ihrer Freilassung weiterhin in Eritrea befunden habe und kein erneuter Fluchtversuch in absehbarer Zeit geplant gewesen sei, habe es zu jenem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht, um Wiederaufnahme des Verfahrens zu ersuchen. Erst als ein zweiter Fluchtversuch durchgeführt worden sei und er von C._______ persönlich erfahren habe, dass sich dieser tatsächlich in Äthiopien befinde, habe er bei der Vorinstanz die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die Ausreise aus Eritrea der übrigen Familienmitglieder habe wiederum nicht geklappt. Während die Kinder F._______ und G._______ den zweiten Fluchtversuch nicht mitgemacht hätten, seien seine Ehefrau, D._______ und E._______ von den eritreischen Sicherheitskräften aufgehalten und erneut inhaftiert worden. Dieses Mal hätten sie indessen dank der Bezahlung von Geld durch Bekannte frühzeitig aus der Haft entlassen werden können, so dass sie sich seit dem (...). Mai 2018 wieder in Freiheit, jedoch stets in Eritrea befänden. Die verschiedenen Angaben zum Aufenthaltsort der Familie würden sich somit erklären lassen und seien mit keiner Absicht geschehen. 5. 5.1 Das SEM hat den Einbezug des Kindes C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die dafür bedingte Einreisebewilligung hauptsächlich mit der Begründung abgelehnt, dass C._______ beim massgeblichen Zeitpunkt zur Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienzusammenführung bereits volljährig gewesen und deswegen der Familiennachzug nicht mehr möglich sei. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Kindes das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung massgeblich (vgl. dazu E. 3.1). Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, war C._______ zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung am 18. September 2015 minderjährig. Zwar wurde das Gesuch vom SEM zwischenzeitlich mit Verfügung vom 25. August 2016 intern abgeschrieben, indessen wurde dabei eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, welche allenfalls die interne Abschreibung hätte verhindern können. In dem der Abschreibungsverfügung vorangehenden Schreiben forderte das SEM den Beschwerdeführer nämlich zur Stellungnahme innert Frist (bis zum 23. August 2016) bezüglich der Kontaktmöglichkeiten und Aufenthaltsorte seiner Familie auf, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens bei unterlassener Reaktion. Daraufhin schrieb das SEM das Verfahren intern ab, obwohl der Beschwerdeführer innert Frist mit seiner Eingabe vom 23. August 2016 Stellung genommen hatte. Es ist folglich fraglich, inwiefern diese Abschreibungsverfügung des SEM tatsächlich rechtlich Bestand hat. Diese Frage wie auch jene, ob die Verfügung des SEM einen formellen anfechtbaren Abschreibungsentscheid darstellt, können indessen offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 erneut um Familienzusammenführung mit seinem Kind C._______ ersuchte und letzterer zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig war. Dieses Ersuchen um Wiederaufnahme des Familienzusammenführungsverfahrens ist entgegen den Ausführungen des SEM durchaus als (erneutes) Gesuch zu werten. Folglich ist die Voraussetzung der Minderjährigkeit des betreffenden Kindes zum relevanten Zeitpunkt vorliegend erfüllt. 5.3 Auch die anderen Voraussetzungen zur Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind vorliegend erfüllt - das SEM hatte diesbezüglich ebenfalls nichts anderes festgehalten. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz als Flüchtling Asyl, sein Kind C._______ befindet sich aktuell in einem Drittstaat und es liegen keine Informationen vor, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer und sein Kind hätten vor der Flucht nicht gemeinsam gelebt. 5.4 In Art. 51 Abs. 1 AsylG ist weiter vorgesehen, dass die vom Familiennachzug betroffenen Personen als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen Asyl gewährt wird. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedoch erst, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Im Hinblick auf diese Prüfung, welche sich vorliegend aufgrund einer knappen Aktenlage diesbezüglich nicht mit ausreichender Genauigkeit machen lässt, ist vorerst einfach die Einreise C._______ in die Schweiz zu bewilligen. Inwiefern letzterer die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt oder er in jene des Beschwerdeführers einzubeziehen ist, ist somit nach erfolgter Einreise noch zu prüfen. 5.5 Nach diesen Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Familie. Die Voraussetzungen für die vorliegend zu beurteilende Einreisebewilligung betreffend sein Kind C._______ sind - wie vorangehend ausgeführt - gegeben. 5.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, C._______, geboren am (...), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 18. Juli 2018 eine Kostennote ein, worin sie Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.90 geltend macht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Allerdings sind die Kosten für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - nicht zu entschädigen. Zudem werden Spesen grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, die vorliegend mit der veranschlagten einmaligen Pauschale von Fr. 50.- nicht ausgewiesen werden, und ein Pauschalbetrag nur dann vergütet wird, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, solche aber vorliegend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: