opencaselaw.ch

D-3402/2017

D-3402/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Ende April 2015 legal aus seinem Heimatstaat nach Teheran aus. Ungefähr Anfang Dezember 2015 verliess er den Iran, gelangte über die Türkei nach Europa und reiste schliesslich am 30. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 19. Januar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung durch das SEM erfolgte am 16. August 2016. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte, er gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______, Provinz E._______. Er sei dort aufgewachsen und habe 12 Jahre eine private Schule besucht. Einige Monate nach seiner Heirat sei er 1989 in den Iran gegangen und habe dort illegal als Gastarbeiter gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er dann nach F._______ (G._______) im Distrikt H._______, Provinz I._______, gezogen, wo er bis 2014 zusammen mit seiner Familie gelebt habe. F._______ sei ein neu entstandenes Dorf, welches vor allem von Flüchtlingen aus dem Ausland bewohnt werde und unter der Schirmherrschaft des UNHCR stehe. Er sei für verschiedene Organisationen - (...) sowie eine Naturschutzorganisation - als Beobachter und Controller tätig gewesen und habe einen Lebensmittelladen geführt. Zudem sei er als Hauptverantwortlicher und Anwalt des Dorfes F._______ gewählt worden. In dieser Funktion habe er mit dem UNCHR zusammengearbeitet und ausländische Delegationen, welche das Projekt begutachtet hätten, betreut. Er habe auch eine eigene Hilfsorganisation mit dem Namen "(...)" gegründet, die sich aber noch im Aufbau befunden habe. Weil er Hazara gewesen sei und sich im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Organisationen einen Namen gemacht habe, seien die Taliban ungefähr im Jahr 2012 auf ihn aufmerksam geworden. Sie hätten begonnen, ihn telefonisch zu kontaktieren und aufzufordern, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten ihm vorgeworfen, er bringe muslimische Frauen zu ungläubigen und christlichen Sitzungen. Er könne dies jedoch wiedergutmachen, wenn er ihnen mitteilen würde, wann die Delegationen vorbeikämen. Er habe ihnen mehrmals gesagt, er könne das nicht machen, weil er nicht genau wisse, wann die Delegationen jeweils kämen. Sie hätten ihn bedroht und manchmal auch aufgefordert, mit seiner Tätigkeit aufzuhören. Er habe diese Telefonanrufe zwar den Sicherheitsbehörden gemeldet, diese hätten aber nichts unternommen. Er sei sehr häufig, aber in unregelmässigen Abständen, angerufen worden, manchmal zwei- bis dreimal pro Woche, dann wiederum nur einmal im Monat. Als die Taliban bemerkt hätten, dass er ihnen nicht helfe, hätten sie ihn telefonisch stark bedroht und sowohl ihn als auch seine Frau beschimpft. Daraufhin sei er wütend geworden und hätte begonnen, sie ebenfalls zu beschimpfen. Sie hätten ihm dann gesagt, er sei zu weit gegangen und man werde sehen, was geschehe. Einige Tage später - er habe nicht zu Hause übernachtet - habe er einen Anruf erhalten und eine Person habe ihm gesagt, er solle heimgehen und seine Tochter beerdigen. Er habe sofort seine Frau angerufen, die ihm gesagt habe, dass bei ihnen alles in Ordnung sei. Seine Tochter sei nach draussen gegangen und habe bemerkt, dass bei den Nachbarn ein Aufruhr herrsche. Es habe sich herausgestellt, dass die Nachbarstochter erhängt worden sei, weil man deren Haus mit seinem verwechselt habe. Noch am gleichen Tag sei er mit seiner Familie in ein Haus J._______-Quartier in I._______ gezogen und sei nicht mehr nach draussen gegangen. Das Haus habe er bereits vorher auf Ratenzahlung erworben, es sei aber noch nicht abbezahlt gewesen. Er habe mit allen seinen Tätigkeiten für die verschiedenen Organisationen, auch jene für den UNHCR, aufgehört. Sein etwa neunjähriger Sohn habe ihm dann eines Tages gesagt, er solle versuchen, irgendwohin auszureisen, da er es nicht aushalten könnte, wenn er (der Beschwerdeführer) getötet oder ihm sonst etwas geschehen würde. Daraufhin habe er sich entschieden auszureisen. Er sei zuerst nach Kabul gegangen, habe sich einen Pass und ein Visum für den Iran ausstellen lassen und sei dann dorthin ausgereist. Die Taliban hätten ihm auch zwei Drohbriefe zukommen lassen. Im ersten Brief sei er aufgefordert worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Als der zweite Brief kam, sei er bereits im Iran gewesen. Nach Ablauf seines Visums für den Iran sei er nach I._______ zurückgekehrt. Als er dort diesen zweiten Drohbrief gesehen habe, habe er die Hoffnung verloren, dass in Afghanistan ein sicheres Leben möglich sei. In der Folge habe er den Entschluss gefasst, das Land definitiv zu verlassen. Etwa 15 Tage später sei er erneut nach Kabul gereist, habe sich wiederum ein Visum für den Iran ausstellen lassen und sei im März 2015 ausgereist. Er habe gehofft, er könne sich im Iran beim UNHCR melden, erhalte dann ein längeres Visum und könne mit seiner Familie ein paar Jahre dort leben. Nachdem sich herausgestellt habe, dass dies nicht möglich sei, sei er weiter nach Europa gereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei handgeschriebene Briefe ein, von denen einer in der Sprache Paschtu und der andere in Dari verfasst war (die Taliban-Drohungen). Zudem reichte er seine Tazkara sowie mehrere Dokumente ein, um seine Tätigkeit bei verschiedenen Organisationen zu belegen: einen Ausweis des nationalen Naturschutzbüros, einen Ausweis der (...), ein Ausweis als Gemeindevorsteher von F._______, Bestätigungen für die Teilnahme an einem Workshop der (...) sowie an einem Workshop der (...); verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit seiner eigenen Organisation (...) (Registrierungszertifikat; Bewilligung, eine NGO zu eröffnen, Aufstellung von Budget und Personal) sowie fünf Fotos betreffend die Tätigkeit für den UNHCR. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 - eröffnet am 16. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Vernehmlassung auf. Dieses teilte dem Gericht mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, es halte an seiner Verfügung fest, und verwies auf die dortigen Erwägungen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie derartige Nachteile, die überdies von bestimmter Intensität sein müssen, bereits erlitten hat oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund von in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt ausserdem voraus, dass für die betroffene Person im Heimatland kein adäquater Schutz gefunden werden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgung ist jedoch auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids wesentlich. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die erlittene Verfolgung (bzw. die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung) muss zudem sachlich und zeitlich kausal sein für die Ausreise (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufwiesen und den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in F._______ aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem UNHCR über ein entsprechend hohes Risikoprofil verfügt habe, um ins Visier der Taliban zu geraten. Letztere hätten sich aber primär an der Zusammenarbeit an sich sowie dem Einbezug von muslimischen Frauen gestört. Dies lasse sich auch am Drohschreiben erkennen, welches den Beschwerdeführer zum Tode verurteile, sofern er weiterhin mit Ausländern zusammenarbeite. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Anschluss an den Anschlag auf die Nachbarstochter seine Tätigkeiten eingestellt habe und nach I._______ gezogen sei, könne nicht von einer weiterhin bestehenden Verfolgungsabsicht seitens der Taliban ausgegangen werden. Ausserdem sei weder ihm noch seiner Familie während seines Aufenthalts in I._______ etwas zugestossen und die Familie sei nach seiner Ausreise sogar nach F._______ zurückgekehrt, ohne dass ihnen seither etwas geschehen sei. Aus diesen Umständen folge, dass die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile durch die Taliban zu erleiden, nicht als begründet erachtet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug nach I._______ nicht generell unzumutbar sei, sofern begünstigende Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, er habe eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und verfüge über langjährige Arbeitserfahrungen. Seine wirtschaftliche Situation sei vergleichsweise gut, da er Wohneigentum besitze und finanzielle Reserven habe. Zudem seien mehrere Familienmitglieder in der Umgebung von I._______ wohnhaft, womit er auch über ein tragfähiges soziales Netz verfüge.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten für verschiedene Organisationen eine sehr exponierte Position innegehabt habe und deshalb zu einer Risikogruppe gehöre. Dies werde von der Vorinstanz auch so festgehalten. Über die Frage, ob sich das Risiko einer Verfolgung durch die Taliban schliesslich tatsächlich verwirkliche, könnten nur Hypothesen angestellt werden. Die Behörden hätten aber zu schützende Risikogruppen definiert und damit die Ungewissheit in Kauf genommen, dass sich das Verfolgungsrisiko allenfalls nicht verwirkliche, die Betroffenen aber dennoch geschützt werden sollten. Es gehe deshalb nicht an, einer Person diesen Schutz zu verweigern mit dem Argument, dass sie aufgrund von fehlenden konkreten Anzeichen für eine Verfolgung gerade wieder nicht zur Risikogruppe gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-3520/2014 vom 3. November 2015 entschieden, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise zu bejahen sei, obwohl die dortigen Beschwerdeführer ihre jeweiligen Tätigkeiten für die internationalen Organisationen ebenfalls aufgegeben hätten. Das Gericht habe in jenem Entscheid auch innerstaatliche Fluchtalternativen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es selbst in Kabul für Angehörige einer Risikogruppe an der Schutzfähigkeit des Staates fehle. Vorliegend stütze sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation zudem auf eine Formulierung in den Drohungen der Taliban. Es sei aber nicht zulässig, daraus zu schliessen, dass sich diese tatsächlich an den exakten Wortlaut ihrer Drohungen halten und von einer Verfolgung absehen würden, weil der Beschwerdeführer nun nicht mehr für die internationalen Organisationen tätig sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es auf den ersten Blick möglicherweise wenig plausibel erscheine, dass die Taliban das Haus ihres Opfers verfehlen würden. Dies lasse sich aber damit erklären, dass das eher bescheidene Haus des Beschwerdeführers neben einem stattlichen Anwesen stehe, weshalb es zur Verwechslung gekommen sei. Weiter sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer reellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei nach bundesgerichtlicher Praxis generell unzumutbar, sofern nicht besondere Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer besitze entgegen der Ansicht der Vorinstanz in I._______ kein Wohnhaus mehr, weshalb keine solchen Umstände vorlägen. Eventualiter werde deshalb die vorläufige Aufnahme beantragt. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Sachverhalt in Bezug auf die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten abzuklären habe.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sehr ausführliche Angaben zu seinen Tätigkeiten für mehrere Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan, darunter auch für den UNHCR. Er belegt diese durch verschiedene Unterlagen wie Ausweise und Workshop-Bestätigungen. Die berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter diverser Organisationen erscheint deshalb glaubhaft. Auch die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers an. Sodann erzählt der Beschwerdeführer auch sehr anschaulich, wie die Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Taliban anfangs eher harmlos erschienen, später aber immer drohender wurden und schliesslich in Beschimpfungen von beiden Seiten mündeten. Auch die Schilderung des Vorfalls mit der Nachbarstochter respektive des versuchten Anschlags auf seine eigene Tochter erscheint glaubhaft. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass er zuerst einen Anruf der Taliban erhalten habe, in welchem er aufgefordert worden sei, seine Tochter zu beerdigen. Daraufhin habe er umgehend seine Frau angerufen. Er schilderte das Gespräch mit seiner Frau, dass er nach seiner Tochter gefragt und unbedingt mit ihr habe sprechen wollen. Auch die darauffolgende Szene, wie die Tochter nach draussen gegangen sei und vom Nachbarhaus her Schreie gehört habe, woraufhin er seine Familie angewiesen habe, sich im Haus zu verbarrikadieren, ist detailliert und realitätsnah beschrieben (vgl. A15, S. 9 f.). Die Angaben des Beschwerdeführers sind sowohl in sich schlüssig als auch in den zentralen Punkten widerspruchsfrei. Angesichts der von Realkennzeichen geprägten Schilderungen sind seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft gemacht zu qualifizieren.

E. 5.3 Es kann vorliegend von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2005 in F._______ für verschiedene afghanische Organisationen sowie als Dorfvorsteher und Ansprechperson für den UNHCR tätig. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde er von den Taliban erst zur Zusammenarbeit aufgefordert und später ernsthaft bedroht. Nach einem fehlgeschlagenen Anschlag auf seine Tochter zog er mit seiner Familie nach I._______. Anschliessend ging er in den Iran, wo er aber entgegen seinen Erwartungen keine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Darum reiste er nach I._______ zurück, wo er feststellte, dass ihm die Taliban erneut ein Drohschreiben zukommen lassen hatten. In der Folge entschied er sich, Afghanistan definitiv zu verlassen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhalts eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hat und ob diese Bedrohung noch immer besteht. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG hatte - was die Vorinstanz verneinte. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausging, ist insbesondere auch zu prüfen, ob er in seinem Heimatland hätte Schutz vor Verfolgung finden können. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich. Vielmehr ist massgebend, ob eine betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.1).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul hat es jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge als relativ stabil eingestuft, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser imstande seien, ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Die Lage in den Städten Herat und Mazar-i-Sharif wurde in den Urteilen BVGE 2011/38 und 2011/49 als mit Kabul vergleichbar qualifiziert. Da sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit diesen Entscheiden aber erheblich verändert hat, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lageanalyse vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Sicherheitslage über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei. In Bezug auf die Stadt Kabul wurde festgestellt, dass nur bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen von der Zumutbarkeit der Wegweisung auszugehen sei. Die Frage, ob dies auch für die Städte Mazar-i-Sharif und Herat gelte, wurde ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 7.6, 8.4.2 und 9).

E. 6.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören auch Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Betroffen sind insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. So kam es gemäss Angaben vom UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) im Jahr 2016 zu rund 200 Vorfällen gegen solche Personen (gegenüber 255 im Jahr 2015), worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen Betroffene verletzt oder gar getötet worden waren (UN OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, Issue 59 - 01-31 December 2016, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_monthly_hb_dec_2016.pdf, abgerufen am 15.11.2017). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, vom 18.09.2017, Ziff. 3.19 und 3.23; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, 03.03.2017, Abschnitt 1g).

E. 6.4 Aufgrund seiner exponierten beruflichen Tätigkeiten für verschiedene Organisationen entspricht der Beschwerdeführer diesem Risikoprofil. Insbesondere durch seine Arbeit für den UNHCR und die Betreuung von ausländischen Delegationen ist er ins Visier der Taliban geraten. Zu diesem Schluss kommt auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. A17, S.3). Zwar kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden. Die Taliban konzentrieren sich bei ihrem Angriffen eher auf Personen mit hohem Profil, weshalb niedrigrangige Angestellte von ausländischen Organisationen keine primären Angriffsziele darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer war jedoch Dorfvorsteher eines unter der Schirmherrschaft des UNHCR neu aufgebauten Dorfes zur Wiederansiedlung von Flüchtlingen. In dieser Funktion hatte er direkt mit ausländischen Delegationen zu tun und zog so die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich. Ausserdem äusserte er die Vermutung, dass es den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei, dass er als Hazara sich einen Namen gemacht habe und ihm durch seine Arbeit mit verschiedenen Organisationen alle Türen offen gestanden hätten (vgl. A15, F53 und F63). Dies erscheint angesichts der ethnischen Konflikte in Afghanistan und des Umstandes, dass die Taliban mehrheitlich Paschtunen sind, durchaus plausibel. Es ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Diese wurde aber klar durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgelöst, weshalb sich die Frage stellt, ob auch nach deren Beendigung weiterhin von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden musste.

E. 6.5 Der erste Drohbrief der Taliban datiert vom 19. Mai 2014 und wurde in der Sprache Paschtu verfasst. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er an ihn und einen anderen Mitarbeiter gerichtet gewesen. Darin sei hauptsächlich beanstandet worden, dass sie muslimische Frauen an Sitzungen mit ausländischen Firmen mitnähmen, was eine grosse Sünde sei, weshalb sie damit aufhören sollten (vgl. A15, F6, F11 und F98). Der Beschwerdeführer gab an, er sei zu Hause gewesen, als er den Brief bekommen habe; jemand habe ihn abends in den Hof geworfen. Zu diesem Zeitpunkt muss er also noch in F._______ gewohnt haben. Später - nach dem Anschlag auf die Nachbarstochter - zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie ins J._______-Quartier in I._______ und stellte seine beruflichen Tätigkeiten ein. Nach dem Umzug sei "eine Zeit lang Ruhe" gewesen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Da er sich aber in I._______ nur sehr eingeschränkt habe bewegen können beziehungsweise nicht habe nach draussen gehen können und sich seine Familie, namentlich sein neunjähriger Sohn, um seine Sicherheit gesorgt hätten, habe er sich zur Ausreise in den Iran entschlossen (vgl. A15, S. 10). Wie lange er sich in I._______ aufgehalten hat, kann mangels Angaben zum genauen Umzugszeitpunkt nicht festgestellt werden. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich am 23. September 2014 einen Pass ausstellen liess, da seine Tazkara diesbezüglich einen Stempel mit Datumsangabe trägt. Etwa einen Monat später sei er dann in den Iran ausgereist (vgl. A15, F57). Der zweite Drohbrief sei ebenfalls in den Hof des Beschwerdeführers geworfen worden, und zwar während seines Aufenthalts im Iran. Ein Bekannter habe ihn der noch in I._______ lebenden Familie zur Kenntnis gebracht. Der Brief trägt das Datum vom 25. November 2014, was einem Zeitpunkt entspricht, zu dem sich der Beschwerdeführer - jedenfalls eigenen Angaben zufolge - im Iran aufhielt. Er dürfte damals bereits seit einiger Zeit seine beruflichen Tätigkeiten eingestellt haben, nachdem er sich zwischenzeitlich zuerst in I._______, dann in Kabul und erst anschliessend im Iran aufgehalten hatte. Der zweite Drohbrief richtet sich direkt und namentlich an den Beschwerdeführer. Es wird darin festgehalten, dass Leute, die mit Ausländern und ausländischen Firmen arbeiten, zum Tode verurteilt seien. Der Beschwerdeführer habe genau dies gemacht und auch Frauen in Versammlungen der ausländischen Firmen mitgenommen, obwohl er deswegen mehrmals bedroht worden sei, weshalb dieses Urteil auf ihn "zustimme". Abschliessend wird erwähnt, dass er, falls er seine Mitarbeit nicht abbreche, zum Tode verurteilt sei und dieses Urteil geschehen werde (vgl. Übersetzung des Drohbriefs in A15, F6). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, indem er seine Tätigkeiten eingestellt habe, der im Brief erwähnten Aufforderung zum Abbruch der Mitarbeit nachgekommen sei. Es könne somit nicht mehr von einer Verfolgungsabsicht von Seiten der Taliban ausgegangen werden. Es erscheint jedoch fragwürdig, für die Beurteilung einer Verfolgungssituation auf den Wortlaut dieses Drohschreibens abzustellen, zumal es nicht klar und eindeutig formuliert (beziehungsweise übersetzt) ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bereits eingestellt hatte und in den Iran ausgereist war, als er diesen zweiten Drohbrief von den Taliban erhielt. Dies stellt ebenfalls einen Hinweis darauf dar, dass die Taliban wahrscheinlich nicht überprüften, ob überhaupt weiterhin eine Mitarbeit bei "ausländischen Firmen" vorliegt. Es kann somit trotz Beendigung der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungssituation nicht mehr bestanden hatte.

E. 6.6 Weiter argumentiert das SEM, dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei nach dem Umzug nach I._______ nichts zugestossen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass sie nicht nach draussen gegangen seien und auch nicht wirklich etwas hätten machen können, erscheint jedoch plausibel. Ausserdem handelt es sich bei I._______ um eine grössere Stadt, was das Aufspüren von einzelnen Personen zusätzlich erschweren dürfte. Sodann führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner ersten Ausreise in den Iran nochmals zurückgekehrt, ohne dass ihm etwas geschehen sei. Diese Rückkehr ist jedoch nicht als Hinweis auf eine nicht (mehr) bestehende Verfolgungssituation zu werten. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe sich lediglich 15 oder 16 Tage dort aufgehalten und sei per Taxi von der Grenze her gekommen, weshalb niemand gewusst habe, dass er zurück sei (A15, F100). Dass diese relativ kurze Zeitspanne ereignislos verlaufen ist, dürfte kaum einen ausreichenden Beleg dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Taliban mehr zu befürchten hätte.

E. 6.7 Des Weiteren erwähnte die Vorinstanz, dass auch die Familie des Beschwerdeführers, die in der Zwischenzeit wieder am ursprünglichen Wohnort lebe, unbehelligt geblieben sei. Zwar ist anzumerken, dass die Familie durchaus auch ein Angriffsziel für die Taliban darstellte. Dennoch gilt es festzuhalten, dass deren Verfolgung zumindest ihren Ursprung eindeutig in den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers hatte. Nachdem dieser aber durch die Flucht - aus Sicht der Taliban - von der Bildfläche verschwunden ist, dürfte seine Familie kein primäres Ziel mehr darstellen und es ist naheliegend, dass eine aktive Suche nach ihr unterblieben ist. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ ebenfalls keine Gefahr mehr drohen würde. Vielmehr könnte sein neuerliches Erscheinen in der Region das Interesse der Taliban erneut wecken, und zwar unabhängig von der Tätigkeit, die er zukünftig ausüben würde. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass die Taliban - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - davon ausgehen würden, der Beschwerdeführer wolle seine frühere Tätigkeit wieder aufnehmen, was ihn wiederum zu deren Ziel machen könnte.

E. 6.8 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit der Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr noch verschlechtert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

E. 7 Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, stellt sich die Frage, ob ihm eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offenstehen würde. Zu denken wäre hier insbesondere an I._______, nachdem der Beschwerdeführer dort über ein Haus verfügte, verschiedene Verwandte in der Umgebung wohnen und er mehrere Jahre unweit dieser Stadt gelebt hat.

E. 7.1 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.20, mit weiteren Hinweisen). Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2661/2011 vom 24. Januar 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf Hathaway James C. / Foster Michelle, La possibilité de protection interne / réinstallation interne / fuite interne comme aspect de la procédure de détermination du statut de réfugié in : Feller Erika / Volker Türk / Nicholson Frances, La protection des réfugiés en droit international, UNHCR, 2008, p. 441).

E. 7.2 Die Sicherheitslage in der Stadt I._______ hat sich in letzter Zeit ebenfalls verschlechtert. Gemäss dem Afghan Analysts Network (AAN) haben die Taliban in den meisten Distrikten der Provinz I._______ an Stärke gewonnen und ihren Einflussbereich ausgeweitet. In einzelnen Distrikten kontrollierten sie sogar einen Grossteil der Dörfer. Ausserdem führten Kämpfe zwischen verschiedenen Fraktionen innerhalb der Taliban zu einer allgemein instabilen Lage. Innerhalb der Stadt sei die zunehmende Kriminalität ein grosses Problem, da es viele gezielte Tötungen, Entführungen und Diebstähle gebe (AAN, [...], abgerufen am 21.11.2017). Auch das European Asylum Support Office (EASO) berichtet von einer sich verschlechternden Sicherheitslage in I._______, wobei die Präsenz von Anti-Regierungs-Elementen (meist die Taliban) in den umliegenden Provinzen und die von diesen kontrollierten Gebiete zur Bedrohung für die Stadt I._______ würden (EASO, Country of Origin Information [COI] Report - Afghanistan: Security Situation, November 2016). Zwar ist die Polizeipräsenz in der Stadt I._______ deutlich höher als in ländlicheren Gegenden, ebenso sind die Polizeibeamten besser ausgebildet und verfügen über einen besseren Ruf. Trotzdem vermögen sie die Sicherheit der Bevölkerung offenbar nicht zu garantieren, da sie die Zunahme von Entführungen, aber auch von Tötungen und Diebstählen nicht zu verhindern vermögen (vgl. EASO, COI Report - Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass die Sicherheitskräfte in I._______ in der Lage sind, Personen mit einem spezifischen, erhöhten Risikoprofil effektiven Schutz gegen die Taliban gewährleisten zu können. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den letzten Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016, E. 7.3.1 m. H.). Die Verfolgungsgefahr dürfte somit nicht nur auf die Provinz I._______ beschränkt sein. Ausserdem sind auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche eine andere landesinterne Schutzalternative als zumutbare Möglichkeit erscheinen liessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den vorliegenden Umständen die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren Schutzalternative nicht erfüllt sind.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeeingabe eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher sie einen Aufwand von vier Stunden à Fr. 200.- sowie Barauslagen von Fr. 70.- geltend macht. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die Parteienschädigung auf Fr. 870.- (inklusive Auslagen) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 870.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3402/2017mel Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Ende April 2015 legal aus seinem Heimatstaat nach Teheran aus. Ungefähr Anfang Dezember 2015 verliess er den Iran, gelangte über die Türkei nach Europa und reiste schliesslich am 30. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 19. Januar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung durch das SEM erfolgte am 16. August 2016. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte, er gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______, Provinz E._______. Er sei dort aufgewachsen und habe 12 Jahre eine private Schule besucht. Einige Monate nach seiner Heirat sei er 1989 in den Iran gegangen und habe dort illegal als Gastarbeiter gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er dann nach F._______ (G._______) im Distrikt H._______, Provinz I._______, gezogen, wo er bis 2014 zusammen mit seiner Familie gelebt habe. F._______ sei ein neu entstandenes Dorf, welches vor allem von Flüchtlingen aus dem Ausland bewohnt werde und unter der Schirmherrschaft des UNHCR stehe. Er sei für verschiedene Organisationen - (...) sowie eine Naturschutzorganisation - als Beobachter und Controller tätig gewesen und habe einen Lebensmittelladen geführt. Zudem sei er als Hauptverantwortlicher und Anwalt des Dorfes F._______ gewählt worden. In dieser Funktion habe er mit dem UNCHR zusammengearbeitet und ausländische Delegationen, welche das Projekt begutachtet hätten, betreut. Er habe auch eine eigene Hilfsorganisation mit dem Namen "(...)" gegründet, die sich aber noch im Aufbau befunden habe. Weil er Hazara gewesen sei und sich im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Organisationen einen Namen gemacht habe, seien die Taliban ungefähr im Jahr 2012 auf ihn aufmerksam geworden. Sie hätten begonnen, ihn telefonisch zu kontaktieren und aufzufordern, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten ihm vorgeworfen, er bringe muslimische Frauen zu ungläubigen und christlichen Sitzungen. Er könne dies jedoch wiedergutmachen, wenn er ihnen mitteilen würde, wann die Delegationen vorbeikämen. Er habe ihnen mehrmals gesagt, er könne das nicht machen, weil er nicht genau wisse, wann die Delegationen jeweils kämen. Sie hätten ihn bedroht und manchmal auch aufgefordert, mit seiner Tätigkeit aufzuhören. Er habe diese Telefonanrufe zwar den Sicherheitsbehörden gemeldet, diese hätten aber nichts unternommen. Er sei sehr häufig, aber in unregelmässigen Abständen, angerufen worden, manchmal zwei- bis dreimal pro Woche, dann wiederum nur einmal im Monat. Als die Taliban bemerkt hätten, dass er ihnen nicht helfe, hätten sie ihn telefonisch stark bedroht und sowohl ihn als auch seine Frau beschimpft. Daraufhin sei er wütend geworden und hätte begonnen, sie ebenfalls zu beschimpfen. Sie hätten ihm dann gesagt, er sei zu weit gegangen und man werde sehen, was geschehe. Einige Tage später - er habe nicht zu Hause übernachtet - habe er einen Anruf erhalten und eine Person habe ihm gesagt, er solle heimgehen und seine Tochter beerdigen. Er habe sofort seine Frau angerufen, die ihm gesagt habe, dass bei ihnen alles in Ordnung sei. Seine Tochter sei nach draussen gegangen und habe bemerkt, dass bei den Nachbarn ein Aufruhr herrsche. Es habe sich herausgestellt, dass die Nachbarstochter erhängt worden sei, weil man deren Haus mit seinem verwechselt habe. Noch am gleichen Tag sei er mit seiner Familie in ein Haus J._______-Quartier in I._______ gezogen und sei nicht mehr nach draussen gegangen. Das Haus habe er bereits vorher auf Ratenzahlung erworben, es sei aber noch nicht abbezahlt gewesen. Er habe mit allen seinen Tätigkeiten für die verschiedenen Organisationen, auch jene für den UNHCR, aufgehört. Sein etwa neunjähriger Sohn habe ihm dann eines Tages gesagt, er solle versuchen, irgendwohin auszureisen, da er es nicht aushalten könnte, wenn er (der Beschwerdeführer) getötet oder ihm sonst etwas geschehen würde. Daraufhin habe er sich entschieden auszureisen. Er sei zuerst nach Kabul gegangen, habe sich einen Pass und ein Visum für den Iran ausstellen lassen und sei dann dorthin ausgereist. Die Taliban hätten ihm auch zwei Drohbriefe zukommen lassen. Im ersten Brief sei er aufgefordert worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Als der zweite Brief kam, sei er bereits im Iran gewesen. Nach Ablauf seines Visums für den Iran sei er nach I._______ zurückgekehrt. Als er dort diesen zweiten Drohbrief gesehen habe, habe er die Hoffnung verloren, dass in Afghanistan ein sicheres Leben möglich sei. In der Folge habe er den Entschluss gefasst, das Land definitiv zu verlassen. Etwa 15 Tage später sei er erneut nach Kabul gereist, habe sich wiederum ein Visum für den Iran ausstellen lassen und sei im März 2015 ausgereist. Er habe gehofft, er könne sich im Iran beim UNHCR melden, erhalte dann ein längeres Visum und könne mit seiner Familie ein paar Jahre dort leben. Nachdem sich herausgestellt habe, dass dies nicht möglich sei, sei er weiter nach Europa gereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei handgeschriebene Briefe ein, von denen einer in der Sprache Paschtu und der andere in Dari verfasst war (die Taliban-Drohungen). Zudem reichte er seine Tazkara sowie mehrere Dokumente ein, um seine Tätigkeit bei verschiedenen Organisationen zu belegen: einen Ausweis des nationalen Naturschutzbüros, einen Ausweis der (...), ein Ausweis als Gemeindevorsteher von F._______, Bestätigungen für die Teilnahme an einem Workshop der (...) sowie an einem Workshop der (...); verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit seiner eigenen Organisation (...) (Registrierungszertifikat; Bewilligung, eine NGO zu eröffnen, Aufstellung von Budget und Personal) sowie fünf Fotos betreffend die Tätigkeit für den UNHCR. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 - eröffnet am 16. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Vernehmlassung auf. Dieses teilte dem Gericht mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, es halte an seiner Verfügung fest, und verwies auf die dortigen Erwägungen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie derartige Nachteile, die überdies von bestimmter Intensität sein müssen, bereits erlitten hat oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund von in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt ausserdem voraus, dass für die betroffene Person im Heimatland kein adäquater Schutz gefunden werden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgung ist jedoch auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids wesentlich. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die erlittene Verfolgung (bzw. die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung) muss zudem sachlich und zeitlich kausal sein für die Ausreise (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufwiesen und den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in F._______ aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem UNHCR über ein entsprechend hohes Risikoprofil verfügt habe, um ins Visier der Taliban zu geraten. Letztere hätten sich aber primär an der Zusammenarbeit an sich sowie dem Einbezug von muslimischen Frauen gestört. Dies lasse sich auch am Drohschreiben erkennen, welches den Beschwerdeführer zum Tode verurteile, sofern er weiterhin mit Ausländern zusammenarbeite. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Anschluss an den Anschlag auf die Nachbarstochter seine Tätigkeiten eingestellt habe und nach I._______ gezogen sei, könne nicht von einer weiterhin bestehenden Verfolgungsabsicht seitens der Taliban ausgegangen werden. Ausserdem sei weder ihm noch seiner Familie während seines Aufenthalts in I._______ etwas zugestossen und die Familie sei nach seiner Ausreise sogar nach F._______ zurückgekehrt, ohne dass ihnen seither etwas geschehen sei. Aus diesen Umständen folge, dass die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile durch die Taliban zu erleiden, nicht als begründet erachtet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug nach I._______ nicht generell unzumutbar sei, sofern begünstigende Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, er habe eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und verfüge über langjährige Arbeitserfahrungen. Seine wirtschaftliche Situation sei vergleichsweise gut, da er Wohneigentum besitze und finanzielle Reserven habe. Zudem seien mehrere Familienmitglieder in der Umgebung von I._______ wohnhaft, womit er auch über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten für verschiedene Organisationen eine sehr exponierte Position innegehabt habe und deshalb zu einer Risikogruppe gehöre. Dies werde von der Vorinstanz auch so festgehalten. Über die Frage, ob sich das Risiko einer Verfolgung durch die Taliban schliesslich tatsächlich verwirkliche, könnten nur Hypothesen angestellt werden. Die Behörden hätten aber zu schützende Risikogruppen definiert und damit die Ungewissheit in Kauf genommen, dass sich das Verfolgungsrisiko allenfalls nicht verwirkliche, die Betroffenen aber dennoch geschützt werden sollten. Es gehe deshalb nicht an, einer Person diesen Schutz zu verweigern mit dem Argument, dass sie aufgrund von fehlenden konkreten Anzeichen für eine Verfolgung gerade wieder nicht zur Risikogruppe gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-3520/2014 vom 3. November 2015 entschieden, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise zu bejahen sei, obwohl die dortigen Beschwerdeführer ihre jeweiligen Tätigkeiten für die internationalen Organisationen ebenfalls aufgegeben hätten. Das Gericht habe in jenem Entscheid auch innerstaatliche Fluchtalternativen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es selbst in Kabul für Angehörige einer Risikogruppe an der Schutzfähigkeit des Staates fehle. Vorliegend stütze sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation zudem auf eine Formulierung in den Drohungen der Taliban. Es sei aber nicht zulässig, daraus zu schliessen, dass sich diese tatsächlich an den exakten Wortlaut ihrer Drohungen halten und von einer Verfolgung absehen würden, weil der Beschwerdeführer nun nicht mehr für die internationalen Organisationen tätig sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es auf den ersten Blick möglicherweise wenig plausibel erscheine, dass die Taliban das Haus ihres Opfers verfehlen würden. Dies lasse sich aber damit erklären, dass das eher bescheidene Haus des Beschwerdeführers neben einem stattlichen Anwesen stehe, weshalb es zur Verwechslung gekommen sei. Weiter sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer reellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei nach bundesgerichtlicher Praxis generell unzumutbar, sofern nicht besondere Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer besitze entgegen der Ansicht der Vorinstanz in I._______ kein Wohnhaus mehr, weshalb keine solchen Umstände vorlägen. Eventualiter werde deshalb die vorläufige Aufnahme beantragt. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Sachverhalt in Bezug auf die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten abzuklären habe. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht sehr ausführliche Angaben zu seinen Tätigkeiten für mehrere Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan, darunter auch für den UNHCR. Er belegt diese durch verschiedene Unterlagen wie Ausweise und Workshop-Bestätigungen. Die berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter diverser Organisationen erscheint deshalb glaubhaft. Auch die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers an. Sodann erzählt der Beschwerdeführer auch sehr anschaulich, wie die Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Taliban anfangs eher harmlos erschienen, später aber immer drohender wurden und schliesslich in Beschimpfungen von beiden Seiten mündeten. Auch die Schilderung des Vorfalls mit der Nachbarstochter respektive des versuchten Anschlags auf seine eigene Tochter erscheint glaubhaft. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass er zuerst einen Anruf der Taliban erhalten habe, in welchem er aufgefordert worden sei, seine Tochter zu beerdigen. Daraufhin habe er umgehend seine Frau angerufen. Er schilderte das Gespräch mit seiner Frau, dass er nach seiner Tochter gefragt und unbedingt mit ihr habe sprechen wollen. Auch die darauffolgende Szene, wie die Tochter nach draussen gegangen sei und vom Nachbarhaus her Schreie gehört habe, woraufhin er seine Familie angewiesen habe, sich im Haus zu verbarrikadieren, ist detailliert und realitätsnah beschrieben (vgl. A15, S. 9 f.). Die Angaben des Beschwerdeführers sind sowohl in sich schlüssig als auch in den zentralen Punkten widerspruchsfrei. Angesichts der von Realkennzeichen geprägten Schilderungen sind seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. 5.3 Es kann vorliegend von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2005 in F._______ für verschiedene afghanische Organisationen sowie als Dorfvorsteher und Ansprechperson für den UNHCR tätig. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde er von den Taliban erst zur Zusammenarbeit aufgefordert und später ernsthaft bedroht. Nach einem fehlgeschlagenen Anschlag auf seine Tochter zog er mit seiner Familie nach I._______. Anschliessend ging er in den Iran, wo er aber entgegen seinen Erwartungen keine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Darum reiste er nach I._______ zurück, wo er feststellte, dass ihm die Taliban erneut ein Drohschreiben zukommen lassen hatten. In der Folge entschied er sich, Afghanistan definitiv zu verlassen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhalts eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hat und ob diese Bedrohung noch immer besteht. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG hatte - was die Vorinstanz verneinte. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausging, ist insbesondere auch zu prüfen, ob er in seinem Heimatland hätte Schutz vor Verfolgung finden können. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich. Vielmehr ist massgebend, ob eine betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul hat es jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge als relativ stabil eingestuft, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser imstande seien, ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Die Lage in den Städten Herat und Mazar-i-Sharif wurde in den Urteilen BVGE 2011/38 und 2011/49 als mit Kabul vergleichbar qualifiziert. Da sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit diesen Entscheiden aber erheblich verändert hat, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lageanalyse vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Sicherheitslage über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei. In Bezug auf die Stadt Kabul wurde festgestellt, dass nur bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen von der Zumutbarkeit der Wegweisung auszugehen sei. Die Frage, ob dies auch für die Städte Mazar-i-Sharif und Herat gelte, wurde ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 7.6, 8.4.2 und 9). 6.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören auch Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Betroffen sind insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. So kam es gemäss Angaben vom UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) im Jahr 2016 zu rund 200 Vorfällen gegen solche Personen (gegenüber 255 im Jahr 2015), worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen Betroffene verletzt oder gar getötet worden waren (UN OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, Issue 59 - 01-31 December 2016, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_monthly_hb_dec_2016.pdf, abgerufen am 15.11.2017). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, vom 18.09.2017, Ziff. 3.19 und 3.23; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, 03.03.2017, Abschnitt 1g). 6.4 Aufgrund seiner exponierten beruflichen Tätigkeiten für verschiedene Organisationen entspricht der Beschwerdeführer diesem Risikoprofil. Insbesondere durch seine Arbeit für den UNHCR und die Betreuung von ausländischen Delegationen ist er ins Visier der Taliban geraten. Zu diesem Schluss kommt auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. A17, S.3). Zwar kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden. Die Taliban konzentrieren sich bei ihrem Angriffen eher auf Personen mit hohem Profil, weshalb niedrigrangige Angestellte von ausländischen Organisationen keine primären Angriffsziele darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer war jedoch Dorfvorsteher eines unter der Schirmherrschaft des UNHCR neu aufgebauten Dorfes zur Wiederansiedlung von Flüchtlingen. In dieser Funktion hatte er direkt mit ausländischen Delegationen zu tun und zog so die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich. Ausserdem äusserte er die Vermutung, dass es den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei, dass er als Hazara sich einen Namen gemacht habe und ihm durch seine Arbeit mit verschiedenen Organisationen alle Türen offen gestanden hätten (vgl. A15, F53 und F63). Dies erscheint angesichts der ethnischen Konflikte in Afghanistan und des Umstandes, dass die Taliban mehrheitlich Paschtunen sind, durchaus plausibel. Es ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Diese wurde aber klar durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgelöst, weshalb sich die Frage stellt, ob auch nach deren Beendigung weiterhin von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden musste. 6.5 Der erste Drohbrief der Taliban datiert vom 19. Mai 2014 und wurde in der Sprache Paschtu verfasst. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er an ihn und einen anderen Mitarbeiter gerichtet gewesen. Darin sei hauptsächlich beanstandet worden, dass sie muslimische Frauen an Sitzungen mit ausländischen Firmen mitnähmen, was eine grosse Sünde sei, weshalb sie damit aufhören sollten (vgl. A15, F6, F11 und F98). Der Beschwerdeführer gab an, er sei zu Hause gewesen, als er den Brief bekommen habe; jemand habe ihn abends in den Hof geworfen. Zu diesem Zeitpunkt muss er also noch in F._______ gewohnt haben. Später - nach dem Anschlag auf die Nachbarstochter - zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie ins J._______-Quartier in I._______ und stellte seine beruflichen Tätigkeiten ein. Nach dem Umzug sei "eine Zeit lang Ruhe" gewesen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Da er sich aber in I._______ nur sehr eingeschränkt habe bewegen können beziehungsweise nicht habe nach draussen gehen können und sich seine Familie, namentlich sein neunjähriger Sohn, um seine Sicherheit gesorgt hätten, habe er sich zur Ausreise in den Iran entschlossen (vgl. A15, S. 10). Wie lange er sich in I._______ aufgehalten hat, kann mangels Angaben zum genauen Umzugszeitpunkt nicht festgestellt werden. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich am 23. September 2014 einen Pass ausstellen liess, da seine Tazkara diesbezüglich einen Stempel mit Datumsangabe trägt. Etwa einen Monat später sei er dann in den Iran ausgereist (vgl. A15, F57). Der zweite Drohbrief sei ebenfalls in den Hof des Beschwerdeführers geworfen worden, und zwar während seines Aufenthalts im Iran. Ein Bekannter habe ihn der noch in I._______ lebenden Familie zur Kenntnis gebracht. Der Brief trägt das Datum vom 25. November 2014, was einem Zeitpunkt entspricht, zu dem sich der Beschwerdeführer - jedenfalls eigenen Angaben zufolge - im Iran aufhielt. Er dürfte damals bereits seit einiger Zeit seine beruflichen Tätigkeiten eingestellt haben, nachdem er sich zwischenzeitlich zuerst in I._______, dann in Kabul und erst anschliessend im Iran aufgehalten hatte. Der zweite Drohbrief richtet sich direkt und namentlich an den Beschwerdeführer. Es wird darin festgehalten, dass Leute, die mit Ausländern und ausländischen Firmen arbeiten, zum Tode verurteilt seien. Der Beschwerdeführer habe genau dies gemacht und auch Frauen in Versammlungen der ausländischen Firmen mitgenommen, obwohl er deswegen mehrmals bedroht worden sei, weshalb dieses Urteil auf ihn "zustimme". Abschliessend wird erwähnt, dass er, falls er seine Mitarbeit nicht abbreche, zum Tode verurteilt sei und dieses Urteil geschehen werde (vgl. Übersetzung des Drohbriefs in A15, F6). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, indem er seine Tätigkeiten eingestellt habe, der im Brief erwähnten Aufforderung zum Abbruch der Mitarbeit nachgekommen sei. Es könne somit nicht mehr von einer Verfolgungsabsicht von Seiten der Taliban ausgegangen werden. Es erscheint jedoch fragwürdig, für die Beurteilung einer Verfolgungssituation auf den Wortlaut dieses Drohschreibens abzustellen, zumal es nicht klar und eindeutig formuliert (beziehungsweise übersetzt) ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bereits eingestellt hatte und in den Iran ausgereist war, als er diesen zweiten Drohbrief von den Taliban erhielt. Dies stellt ebenfalls einen Hinweis darauf dar, dass die Taliban wahrscheinlich nicht überprüften, ob überhaupt weiterhin eine Mitarbeit bei "ausländischen Firmen" vorliegt. Es kann somit trotz Beendigung der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungssituation nicht mehr bestanden hatte. 6.6 Weiter argumentiert das SEM, dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei nach dem Umzug nach I._______ nichts zugestossen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass sie nicht nach draussen gegangen seien und auch nicht wirklich etwas hätten machen können, erscheint jedoch plausibel. Ausserdem handelt es sich bei I._______ um eine grössere Stadt, was das Aufspüren von einzelnen Personen zusätzlich erschweren dürfte. Sodann führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner ersten Ausreise in den Iran nochmals zurückgekehrt, ohne dass ihm etwas geschehen sei. Diese Rückkehr ist jedoch nicht als Hinweis auf eine nicht (mehr) bestehende Verfolgungssituation zu werten. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe sich lediglich 15 oder 16 Tage dort aufgehalten und sei per Taxi von der Grenze her gekommen, weshalb niemand gewusst habe, dass er zurück sei (A15, F100). Dass diese relativ kurze Zeitspanne ereignislos verlaufen ist, dürfte kaum einen ausreichenden Beleg dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Taliban mehr zu befürchten hätte. 6.7 Des Weiteren erwähnte die Vorinstanz, dass auch die Familie des Beschwerdeführers, die in der Zwischenzeit wieder am ursprünglichen Wohnort lebe, unbehelligt geblieben sei. Zwar ist anzumerken, dass die Familie durchaus auch ein Angriffsziel für die Taliban darstellte. Dennoch gilt es festzuhalten, dass deren Verfolgung zumindest ihren Ursprung eindeutig in den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers hatte. Nachdem dieser aber durch die Flucht - aus Sicht der Taliban - von der Bildfläche verschwunden ist, dürfte seine Familie kein primäres Ziel mehr darstellen und es ist naheliegend, dass eine aktive Suche nach ihr unterblieben ist. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ ebenfalls keine Gefahr mehr drohen würde. Vielmehr könnte sein neuerliches Erscheinen in der Region das Interesse der Taliban erneut wecken, und zwar unabhängig von der Tätigkeit, die er zukünftig ausüben würde. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass die Taliban - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - davon ausgehen würden, der Beschwerdeführer wolle seine frühere Tätigkeit wieder aufnehmen, was ihn wiederum zu deren Ziel machen könnte. 6.8 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit der Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr noch verschlechtert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

7. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, stellt sich die Frage, ob ihm eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offenstehen würde. Zu denken wäre hier insbesondere an I._______, nachdem der Beschwerdeführer dort über ein Haus verfügte, verschiedene Verwandte in der Umgebung wohnen und er mehrere Jahre unweit dieser Stadt gelebt hat. 7.1 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.20, mit weiteren Hinweisen). Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2661/2011 vom 24. Januar 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf Hathaway James C. / Foster Michelle, La possibilité de protection interne / réinstallation interne / fuite interne comme aspect de la procédure de détermination du statut de réfugié in : Feller Erika / Volker Türk / Nicholson Frances, La protection des réfugiés en droit international, UNHCR, 2008, p. 441). 7.2 Die Sicherheitslage in der Stadt I._______ hat sich in letzter Zeit ebenfalls verschlechtert. Gemäss dem Afghan Analysts Network (AAN) haben die Taliban in den meisten Distrikten der Provinz I._______ an Stärke gewonnen und ihren Einflussbereich ausgeweitet. In einzelnen Distrikten kontrollierten sie sogar einen Grossteil der Dörfer. Ausserdem führten Kämpfe zwischen verschiedenen Fraktionen innerhalb der Taliban zu einer allgemein instabilen Lage. Innerhalb der Stadt sei die zunehmende Kriminalität ein grosses Problem, da es viele gezielte Tötungen, Entführungen und Diebstähle gebe (AAN, [...], abgerufen am 21.11.2017). Auch das European Asylum Support Office (EASO) berichtet von einer sich verschlechternden Sicherheitslage in I._______, wobei die Präsenz von Anti-Regierungs-Elementen (meist die Taliban) in den umliegenden Provinzen und die von diesen kontrollierten Gebiete zur Bedrohung für die Stadt I._______ würden (EASO, Country of Origin Information [COI] Report - Afghanistan: Security Situation, November 2016). Zwar ist die Polizeipräsenz in der Stadt I._______ deutlich höher als in ländlicheren Gegenden, ebenso sind die Polizeibeamten besser ausgebildet und verfügen über einen besseren Ruf. Trotzdem vermögen sie die Sicherheit der Bevölkerung offenbar nicht zu garantieren, da sie die Zunahme von Entführungen, aber auch von Tötungen und Diebstählen nicht zu verhindern vermögen (vgl. EASO, COI Report - Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass die Sicherheitskräfte in I._______ in der Lage sind, Personen mit einem spezifischen, erhöhten Risikoprofil effektiven Schutz gegen die Taliban gewährleisten zu können. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den letzten Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016, E. 7.3.1 m. H.). Die Verfolgungsgefahr dürfte somit nicht nur auf die Provinz I._______ beschränkt sein. Ausserdem sind auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche eine andere landesinterne Schutzalternative als zumutbare Möglichkeit erscheinen liessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den vorliegenden Umständen die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren Schutzalternative nicht erfüllt sind.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeeingabe eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher sie einen Aufwand von vier Stunden à Fr. 200.- sowie Barauslagen von Fr. 70.- geltend macht. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die Parteienschädigung auf Fr. 870.- (inklusive Auslagen) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 870.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: