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E-7357/2016

E-7357/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, usbekischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf F._______ (G._______, Provinz Sar-e-Pol) verliessen ihre Heimat mit ihren drei Kindern etwa Ende September 2015 in Richtung Pakistan und reisten über den Iran, die Türkei nach Griechenland, weiter über die Balkanroute nach Österreich, von wo sie am 1. November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 5. November 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ zur Person befragt (BzP), wobei ihnen gesagt wurde, dass für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise noch andere Länder, (Griechenland, Ungarn, Österreich) zuständig seien. B. Mit Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublinverfahren beendet. C. Am 6. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es habe einen (...) gehabt und (...) hergestellt, die er in Masar Al-Sharif verkauft habe. Vor zwei Jahren (2014) habe es in seiner Provinz Sar-e-Pol Wahlen gegeben. Er und auch andere Personen hätten zwei Abdul Rashid Dostum-Anhänger als Kandidaten für den Posten des Provinzchefs unterstützt. Er (der Beschwerdeführer) sei mit dem Foto der beiden Männer in verschiedene Orte gegangen und habe für sie Werbung gemacht. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie ihm und den Anderen Drohbriefe geschickt beziehungsweise sie telefonisch bedroht und einigen Leuten, die wählen gegangen seien, die Finger abgeschnitten. Sie hätten auch Geld von der Familie verlangt und seien zudem auch durch den Dorf-Imam zu Geldzahlungen verpflichtet worden, da sie auch als Ungläubige betrachtet worden seien. Ausser der Wahlkampagne habe er sich politisch nicht betätigt. Sein in Kabul lebender Bruder, der für eine Firma, die der Regierung angehöre, gearbeitet habe, sei vor 13 bis 14 Monaten wieder einmal ins Dorf zu Besuch gekommen und sei auf dem Rückweg getötet worden. Es sei einerseits deswegen geschehen, weil er in einer staatlichen Firma gearbeitet habe und andererseits, weil er den neu gewählten Gouverneur gekannt habe. Die Taliban hätten sich zu dieser Tat bekannt und gesagt, dass sie auch die anderen Brüder und den Vater innert Jahresfrist töten würden. Als der Vater dies vernommen habe, habe er gesagt, dass er bleiben würde, die (...) Söhne jedoch das Land verlassen sollten. Der Vater sei vor der Herrschaft der Taliban ein (...) gewesen, weshalb er im Dorf ein grosses Ansehen gehabt habe. Er sei damals (circa vor 14 Jahren) von den Taliban festgenommen bedroht und gefoltert worden, die Dorfältesten, denen er nun auch angehöre, hätten ihn jedoch vor dem Tod gerettet. Die heutige Talibanpolitik bestehe darin, jeden zu töten, der mit der Regierung zusammenarbeite. Daher seien sie in Gefahr gewesen. Die Dorfältesten und der Imam hätten eine schwierige Aufgabe, indem sie auf beiden Seiten zu vermitteln versucht hätten. Nach dem Tod des Bruders hätten sie erkannt, dass die Geldzahlungen nicht mehr nützen würden, um ihr Leben zu retten. (...) 2016 habe er (Beschwerdeführer) die Nachricht erhalten, dass sein Vater (...) 2016 von den Taliban auch getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist und machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie habe die Drohungen der Taliban auf dem Handy ihres Mannes gelesen. Ihr Vater sei (...) in einer (...) gewesen. Die Taliban hätten verlangt, dass er dort nicht mehr arbeite, und hätten eine Bombe in die (...) gelegt, wobei der Vertreter getötet worden sei. Ihr Vater habe mit ihrer Mutter und den (...) anderen Kindern nach Pakistan fliehen müssen. D. Mit Verfügung vom 17. November 2016 - eröffnet am 29. November 2019 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. F. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von ass. iur. Christian Hoffs bestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell gewesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.).

E. 3.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Verfolgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).

E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Fragen nach der konkreten Bedrohung durch die Taliban wiederholt zu umgehen versucht. Er habe jeweils darauf hingewiesen, dass sein Vater ein erfahrener Mann sei, der ein gutes Gespür für derartige Bedrohungssituationen habe. Er habe nachdrücklich darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Weiter falle auf, dass die dahingehenden Angaben im Laufe der Befragung voneinander abgewichen seien. So habe er zu Beginn der Anhörung erklärt, die persönlichen Probleme mit den Taliban seien in erster Linie finanzieller Art gewesen. An einer anderen Stelle habe er zudem erwähnt, dass die Taliban ihn, seine Brüder und den Vater mittels Dorfprediger mit dem Tod bedroht hätten. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er auf einmal davon gesprochen, dass er im Zusammenhang mit der Wahlkampagne im Frühjahr 2014 auch persönlich Drohanrufe der Taliban empfangen habe, und habe deswegen mehrmals seine Telefonnummer wechseln müssen. Als er an einer anderen Stelle gefragt worden sei, wann erstmals die Todesdrohungen der Taliban gegen ihn ausgesprochen worden seien, habe er dem widersprechend erklärt, dies sei erst nach dem Tod des Bruders - also im September 2015 - gewesen. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für die abweichenden Darstellungen zu liefern, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der dargestellten Bedrohungslage bestünden. Zusätzlich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Verfolgungssituation dadurch verstärkt, dass die diesbezüglichen Ausführungen trotz gezielten Vertiefungsfragen äusserst vage und oberflächlich ausgefallen seien, weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle und die vorgebrachten Asylgründe nicht in dem von ihm gemachten Umfang stattgefunden hätten. Daher würden die dahingehenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, und es erübrige sich eine Auflistung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente in ihren eigenen Schilderungen einzugehen. In Bezug auf die fehlende Asylrelevanz hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sein Vater und sein älterer Bruder seien durch die Taliban getötet worden. Gesicherte Angaben zu den Todesumständen oder den Beweggründen hinter den erwähnten Taten habe er keine machen können. Seine dahingehenden Informationen würden sich grösstenteils auf Auskünfte Dritter stützen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die erwähnten Taten nicht persönlich gegen ihn gerichtet worden seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der ihn persönlich betreffenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban liessen diese keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung seiner Person zu und könnten deswegen auch keine Asylrelevanz entfalten. Die übrigen geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der wieder auflebenden Taliban-Herrschaft seien auf die zur Zeit herrschende Situation im Heimatland zurückzuführen und daher asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab der vom SEM festgestellte Sachverhalt nochmals zusammengefasst. Zum Vorhalt, dass die Drohungen durch die Taliban als vage und oberflächlich ausgefallen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Dolmetscherin eine Usbekin aus Russland gewesen sei. Sie habe zwar usbekisch gesprochen, aber das Usbekisch aus Russland sei Russisch gefärbt und das Usbekisch von Afghanistan Persisch. Es sei zwar die gleiche Sprache aber es seien unterschiedliche Dialekte. Deswegen sei es auch zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch in seinen Erzählungen immer wieder unterbrochen worden und man habe ihm nach dem Unterbruch nicht immer die Möglichkeit gegeben, weiterzusprechen. Mit dieser Vorgehensweise sei es dem Beschwerdeführer erschwert gewesen, ausführlich und frei zu erzählen. Es sei daher mit Informationsverlust zu rechnen. Auch die Hilfswerkvertretung habe auf ihrem Blatt festgehalten, dass es sich aus ihrer Sicht um eine schwierige Anhörung gehandelt habe. Die Dolmetscherin sei auch mehrmals in ihrer Übersetzung unterbrochen und angehalten worden, kürzere Sequenzen zu übersetzen, was zu Chaos geführt habe. So habe der Beschwerdeführer gesagt, "Ich habe schon früher vorher auch gesagt, vielleicht haben Sie meine Aussage nicht ganz übersetzt" (SEM-Akte A21, F 66). Leider sei im Protokoll nicht festgehalten worden, bei welchen Fragen der Beschwerdeführer jeweils für die Übersetzung unterbrochen worden sei. Nebst diesen beschriebenen Schwierigkeiten müsse berücksichtigt werden, dass sein Vater nur drei Wochen vor der Anhörung von den Taliban auf brutale Art und Weise ermordet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung emotional aufgewühlt worden sei, sei von der Hilfswerkvertretung ebenfalls auf dem Unterschriftenblatt festgehalten worden. Kritisch zu betrachten sei sodann, dass der Schluss des Protokolls erst elf Tage nach der Anhörung rückübersetzt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Person nach dieser Zeit nicht mehr Wort für Wort wisse, wie sie vor elf Tagen 35 Fragen beantwortet habe. Im Weiteren könne der Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe versucht, Fragen zur konkreten Bedrohungssituation auszuweichen (vgl. A21/25, F 55 und F 57) und seine Angaben würden voneinander abweichen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner freien Schilderung zu den Asylgründen erklärt, nachdem er zwei Kandidaten bei den Wahlen unterstützt habe, habe er Drohungen seitens der Taliban erhalten (vgl. A21/25, F 55 und F 76). Im Protokoll sei dann das Wort Drohbrief aufgeschrieben worden.

E. 5 Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen sinngemässen Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-instanz, indem diese den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat, weil die Dolmetscherin nicht alle Antworten des Beschwerdeführers übersetzt habe beziehungsweise er nicht die Gelegenheit erhalten habe, alles zu erzählen, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - durchaus eine Vielzahl an Realkennzeichen, welche für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen. So berichtete der Beschwerdeführer ausführlich über die Vergangenheit seines Vaters und über seine Tätigkeit sowie über den sukzessiven Aufstieg der Taliban in seinem Dorf. Er schilderte einleuchtend, wie vorerst nur Paschtunen Taliban gewesen und danach auch Usbeken Taliban geworden seien, was sich im Dorf für ihre Nichtanhänger, wie es der Beschwerdeführer und seine Familie waren, zum Nachteil entwickelt habe. Das Gericht sieht keinen wesentlichen Widerspruch darin, wenn der Beschwerdeführer aussagte, dass sie von den Taliban bedroht worden seien und diese von ihnen Geld verlangt hätten, und erst nach dem Tod des Bruders auch er und die anderen Brüder sowie der Vater mit dem Tode bedroht worden seien. Aus dem Anhörungsprotokoll geht recht anschaulich hervor, dass die Taliban drohten, sich aber vorerst lediglich mit Geld zufrieden gaben. Erst später, nachdem sie den Bruder getötet hatten, als er besuchshalber ins Dorf gekommen war, sind sie zu Todesdrohungen auch gegenüber den anderen Familienmitgliedern übergegangen (vgl. A21/25 A: 106 und 108). Eine umstrittene Vermittlerrolle spielte offensichtlich der Imam des Dorfes. Der Beschwerdeführer beschrieb in überzeugender Art und Weise, wie er dem Imam für die Taliban Geld gegeben habe, damit sie ihn in Ruhe liessen, wie der Imam ihm dies in Aussicht gestellt habe. Überzeugend beschrieb er auch, wie er sich nicht sicher gewesen sei, ob der Imam ein Freund oder ein Feind sei (vgl. A21/25 A: 58 und A: 64). Etwas unklar ist zwar, ob es sich bei den geltend gemachten Drohungen um Drohbriefe oder um Drohanrufe handelte, was das SEM dem Beschwerdeführer als widersprüchlich entgegenhielt; dies ist aber offenbar auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen (vgl. A21/25 A: 121 und Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen ausführlich und steigerte sich auch nicht in Übertreibungen, was seine eigene Person betraf. Von einem Konstrukt bei der Beschreibung seiner Verfolgungssituation zu sprechen, wie dies das SEM ausführt, scheint nicht gerechtfertigt.

E. 6.2 Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin erwog das SEM, dass diese teilweise im Widerspruch zu den Darstellungen des Beschwerdeführers stehen würden, verzichtete jedoch "angesichts der oben dargestellten Unglaubhaftigkeiten", auf eine Auflistung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente in ihrer Darstellung. Da das Gericht keine wesentlichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin sieht, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.

E. 6.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Auseinandersetzung mit den Taliban, sondern auch jene zur Tötung des Bruders und Vaters des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten. Es ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden von asylrechtlicher Relevanz sind.

E. 7.2 Das Bundesveraltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf , abgerufen am 03.07.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden, beispielsweise indem sie den Behörden Informationen zu den regierungsfeindlichen Gruppierungen liefern oder dessen verdächtigt werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.4; Antonio Giustozzi für Landinfo: Afghanistan; Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017,< https://landinfo.no/asset/3590/1/ 3590_1.pdf >, abgerufen am 03.07.2018, S. 11).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, Afghanistan aufgrund der Probleme ihres Mannes mit den Taliban und des Krieges verlassen zu haben. Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt und es sei ihr persönlich nichts passiert. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin und den drei Kindern vor künftiger Verfolgung in Afghanistan. Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer. Es stimmt zwar, wie vom SEM moniert, dass sich die Informationen des Beschwerdeführers um die Ermordung seines Bruders auf Auskünfte Dritter stützen, zumal er nicht selbst dabei gewesen ist. Die Ermordung des Bruders wurde vom SEM aber grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer beschrieb sehr detailreich, wie es zur dieser Tötung gekommen ist, woraus zu entnehmen ist, dass er sich über die Umstände des Todes seines Bruders genau informierte (vgl. A21/25 A: 55 f.). Auch die Beweggründe der Taliban zur Tötung des Bruders waren offensichtlich. Einerseits wurde er von den Taliban als Ungläubiger betrachtet und andererseits arbeitete er bei einer staatlichen Firma. Bei der Tötung des Vaters war der Beschwerdeführer bereits im Ausland. Er gab jedoch an, dass die Taliban den Vater schon einmal vor 15 bis 17 Jahren festgenommen und gefoltert, dann aber dank der Fürbitte der Dorfältesten wieder freigelassen hatten (vgl. A21/25 A: 72). Die Taliban hätten bereits (...) umgebracht, der letzte sei sein Vater gewesen (vgl. A/21/25 A: 67).

E. 7.4 Nach dem Gesagten lassen sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch aktuell entnehmen. Nachdem sein Bruder von den Taliban getötet wurde, dem Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Tode gedroht wurde, diese nach seiner Abreise auch seinen Vater getötet haben, besteht auch heute sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass die Taliban, die ihn als einen Ungläubigen und Anhänger der Regierung betrachten, ebenfalls töten werden, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde und sie seiner habhaft würden. Angesichts der Dimension des Konflikts zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Taliban, ist nicht damit zu rechnen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs an Aktualität und Bedrohungspotential massgeblich verloren hat.

E. 7.5 Die Würdigung der Vorinstanz der Beschwerdeführer könne aus den erwähnten Taten gegenüber seinem Bruder und Vater keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung seiner Person ziehen, erscheint angesichts der geschilderten Situation als nicht haltbar.

E. 7.6 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

E. 7.7 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder Kabul noch Herat kommen als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind. Bezüglich Mazar-i-Sharif machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er dort mehrmals geschäftlich gewesen ist, um (...) zu verkaufen. Allein damit ergeben sich aber auch keine besonders begünstigenden Umstände für die Beschwerdeführenden, weshalb auch für diese Stadt die innerstaatliche Schutzalternative nicht bejaht werden kann (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).

E. 7.8 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und die (...) Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, zumal sich auch bei ihnen keine Ausschluss - oder andere besondere Gründe aus den Akten ergeben.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführerin und (...) Kinder) Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung an den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Die veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 20.- kann praxisgemäss nicht vergütet werden. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'405.- festzusetzen (inklusive Mehrwertsteuer) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin mit den (...) Kindern in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'405.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7357/2016 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, usbekischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf F._______ (G._______, Provinz Sar-e-Pol) verliessen ihre Heimat mit ihren drei Kindern etwa Ende September 2015 in Richtung Pakistan und reisten über den Iran, die Türkei nach Griechenland, weiter über die Balkanroute nach Österreich, von wo sie am 1. November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 5. November 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ zur Person befragt (BzP), wobei ihnen gesagt wurde, dass für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise noch andere Länder, (Griechenland, Ungarn, Österreich) zuständig seien. B. Mit Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublinverfahren beendet. C. Am 6. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es habe einen (...) gehabt und (...) hergestellt, die er in Masar Al-Sharif verkauft habe. Vor zwei Jahren (2014) habe es in seiner Provinz Sar-e-Pol Wahlen gegeben. Er und auch andere Personen hätten zwei Abdul Rashid Dostum-Anhänger als Kandidaten für den Posten des Provinzchefs unterstützt. Er (der Beschwerdeführer) sei mit dem Foto der beiden Männer in verschiedene Orte gegangen und habe für sie Werbung gemacht. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie ihm und den Anderen Drohbriefe geschickt beziehungsweise sie telefonisch bedroht und einigen Leuten, die wählen gegangen seien, die Finger abgeschnitten. Sie hätten auch Geld von der Familie verlangt und seien zudem auch durch den Dorf-Imam zu Geldzahlungen verpflichtet worden, da sie auch als Ungläubige betrachtet worden seien. Ausser der Wahlkampagne habe er sich politisch nicht betätigt. Sein in Kabul lebender Bruder, der für eine Firma, die der Regierung angehöre, gearbeitet habe, sei vor 13 bis 14 Monaten wieder einmal ins Dorf zu Besuch gekommen und sei auf dem Rückweg getötet worden. Es sei einerseits deswegen geschehen, weil er in einer staatlichen Firma gearbeitet habe und andererseits, weil er den neu gewählten Gouverneur gekannt habe. Die Taliban hätten sich zu dieser Tat bekannt und gesagt, dass sie auch die anderen Brüder und den Vater innert Jahresfrist töten würden. Als der Vater dies vernommen habe, habe er gesagt, dass er bleiben würde, die (...) Söhne jedoch das Land verlassen sollten. Der Vater sei vor der Herrschaft der Taliban ein (...) gewesen, weshalb er im Dorf ein grosses Ansehen gehabt habe. Er sei damals (circa vor 14 Jahren) von den Taliban festgenommen bedroht und gefoltert worden, die Dorfältesten, denen er nun auch angehöre, hätten ihn jedoch vor dem Tod gerettet. Die heutige Talibanpolitik bestehe darin, jeden zu töten, der mit der Regierung zusammenarbeite. Daher seien sie in Gefahr gewesen. Die Dorfältesten und der Imam hätten eine schwierige Aufgabe, indem sie auf beiden Seiten zu vermitteln versucht hätten. Nach dem Tod des Bruders hätten sie erkannt, dass die Geldzahlungen nicht mehr nützen würden, um ihr Leben zu retten. (...) 2016 habe er (Beschwerdeführer) die Nachricht erhalten, dass sein Vater (...) 2016 von den Taliban auch getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist und machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie habe die Drohungen der Taliban auf dem Handy ihres Mannes gelesen. Ihr Vater sei (...) in einer (...) gewesen. Die Taliban hätten verlangt, dass er dort nicht mehr arbeite, und hätten eine Bombe in die (...) gelegt, wobei der Vertreter getötet worden sei. Ihr Vater habe mit ihrer Mutter und den (...) anderen Kindern nach Pakistan fliehen müssen. D. Mit Verfügung vom 17. November 2016 - eröffnet am 29. November 2019 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. F. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von ass. iur. Christian Hoffs bestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme unterbreitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell gewesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.). 3.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Verfolgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Fragen nach der konkreten Bedrohung durch die Taliban wiederholt zu umgehen versucht. Er habe jeweils darauf hingewiesen, dass sein Vater ein erfahrener Mann sei, der ein gutes Gespür für derartige Bedrohungssituationen habe. Er habe nachdrücklich darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Weiter falle auf, dass die dahingehenden Angaben im Laufe der Befragung voneinander abgewichen seien. So habe er zu Beginn der Anhörung erklärt, die persönlichen Probleme mit den Taliban seien in erster Linie finanzieller Art gewesen. An einer anderen Stelle habe er zudem erwähnt, dass die Taliban ihn, seine Brüder und den Vater mittels Dorfprediger mit dem Tod bedroht hätten. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er auf einmal davon gesprochen, dass er im Zusammenhang mit der Wahlkampagne im Frühjahr 2014 auch persönlich Drohanrufe der Taliban empfangen habe, und habe deswegen mehrmals seine Telefonnummer wechseln müssen. Als er an einer anderen Stelle gefragt worden sei, wann erstmals die Todesdrohungen der Taliban gegen ihn ausgesprochen worden seien, habe er dem widersprechend erklärt, dies sei erst nach dem Tod des Bruders - also im September 2015 - gewesen. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für die abweichenden Darstellungen zu liefern, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der dargestellten Bedrohungslage bestünden. Zusätzlich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Verfolgungssituation dadurch verstärkt, dass die diesbezüglichen Ausführungen trotz gezielten Vertiefungsfragen äusserst vage und oberflächlich ausgefallen seien, weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle und die vorgebrachten Asylgründe nicht in dem von ihm gemachten Umfang stattgefunden hätten. Daher würden die dahingehenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, und es erübrige sich eine Auflistung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente in ihren eigenen Schilderungen einzugehen. In Bezug auf die fehlende Asylrelevanz hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sein Vater und sein älterer Bruder seien durch die Taliban getötet worden. Gesicherte Angaben zu den Todesumständen oder den Beweggründen hinter den erwähnten Taten habe er keine machen können. Seine dahingehenden Informationen würden sich grösstenteils auf Auskünfte Dritter stützen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die erwähnten Taten nicht persönlich gegen ihn gerichtet worden seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der ihn persönlich betreffenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban liessen diese keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung seiner Person zu und könnten deswegen auch keine Asylrelevanz entfalten. Die übrigen geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der wieder auflebenden Taliban-Herrschaft seien auf die zur Zeit herrschende Situation im Heimatland zurückzuführen und daher asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab der vom SEM festgestellte Sachverhalt nochmals zusammengefasst. Zum Vorhalt, dass die Drohungen durch die Taliban als vage und oberflächlich ausgefallen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Dolmetscherin eine Usbekin aus Russland gewesen sei. Sie habe zwar usbekisch gesprochen, aber das Usbekisch aus Russland sei Russisch gefärbt und das Usbekisch von Afghanistan Persisch. Es sei zwar die gleiche Sprache aber es seien unterschiedliche Dialekte. Deswegen sei es auch zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch in seinen Erzählungen immer wieder unterbrochen worden und man habe ihm nach dem Unterbruch nicht immer die Möglichkeit gegeben, weiterzusprechen. Mit dieser Vorgehensweise sei es dem Beschwerdeführer erschwert gewesen, ausführlich und frei zu erzählen. Es sei daher mit Informationsverlust zu rechnen. Auch die Hilfswerkvertretung habe auf ihrem Blatt festgehalten, dass es sich aus ihrer Sicht um eine schwierige Anhörung gehandelt habe. Die Dolmetscherin sei auch mehrmals in ihrer Übersetzung unterbrochen und angehalten worden, kürzere Sequenzen zu übersetzen, was zu Chaos geführt habe. So habe der Beschwerdeführer gesagt, "Ich habe schon früher vorher auch gesagt, vielleicht haben Sie meine Aussage nicht ganz übersetzt" (SEM-Akte A21, F 66). Leider sei im Protokoll nicht festgehalten worden, bei welchen Fragen der Beschwerdeführer jeweils für die Übersetzung unterbrochen worden sei. Nebst diesen beschriebenen Schwierigkeiten müsse berücksichtigt werden, dass sein Vater nur drei Wochen vor der Anhörung von den Taliban auf brutale Art und Weise ermordet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung emotional aufgewühlt worden sei, sei von der Hilfswerkvertretung ebenfalls auf dem Unterschriftenblatt festgehalten worden. Kritisch zu betrachten sei sodann, dass der Schluss des Protokolls erst elf Tage nach der Anhörung rückübersetzt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Person nach dieser Zeit nicht mehr Wort für Wort wisse, wie sie vor elf Tagen 35 Fragen beantwortet habe. Im Weiteren könne der Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe versucht, Fragen zur konkreten Bedrohungssituation auszuweichen (vgl. A21/25, F 55 und F 57) und seine Angaben würden voneinander abweichen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner freien Schilderung zu den Asylgründen erklärt, nachdem er zwei Kandidaten bei den Wahlen unterstützt habe, habe er Drohungen seitens der Taliban erhalten (vgl. A21/25, F 55 und F 76). Im Protokoll sei dann das Wort Drohbrief aufgeschrieben worden.

5. Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen sinngemässen Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-instanz, indem diese den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat, weil die Dolmetscherin nicht alle Antworten des Beschwerdeführers übersetzt habe beziehungsweise er nicht die Gelegenheit erhalten habe, alles zu erzählen, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - durchaus eine Vielzahl an Realkennzeichen, welche für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen. So berichtete der Beschwerdeführer ausführlich über die Vergangenheit seines Vaters und über seine Tätigkeit sowie über den sukzessiven Aufstieg der Taliban in seinem Dorf. Er schilderte einleuchtend, wie vorerst nur Paschtunen Taliban gewesen und danach auch Usbeken Taliban geworden seien, was sich im Dorf für ihre Nichtanhänger, wie es der Beschwerdeführer und seine Familie waren, zum Nachteil entwickelt habe. Das Gericht sieht keinen wesentlichen Widerspruch darin, wenn der Beschwerdeführer aussagte, dass sie von den Taliban bedroht worden seien und diese von ihnen Geld verlangt hätten, und erst nach dem Tod des Bruders auch er und die anderen Brüder sowie der Vater mit dem Tode bedroht worden seien. Aus dem Anhörungsprotokoll geht recht anschaulich hervor, dass die Taliban drohten, sich aber vorerst lediglich mit Geld zufrieden gaben. Erst später, nachdem sie den Bruder getötet hatten, als er besuchshalber ins Dorf gekommen war, sind sie zu Todesdrohungen auch gegenüber den anderen Familienmitgliedern übergegangen (vgl. A21/25 A: 106 und 108). Eine umstrittene Vermittlerrolle spielte offensichtlich der Imam des Dorfes. Der Beschwerdeführer beschrieb in überzeugender Art und Weise, wie er dem Imam für die Taliban Geld gegeben habe, damit sie ihn in Ruhe liessen, wie der Imam ihm dies in Aussicht gestellt habe. Überzeugend beschrieb er auch, wie er sich nicht sicher gewesen sei, ob der Imam ein Freund oder ein Feind sei (vgl. A21/25 A: 58 und A: 64). Etwas unklar ist zwar, ob es sich bei den geltend gemachten Drohungen um Drohbriefe oder um Drohanrufe handelte, was das SEM dem Beschwerdeführer als widersprüchlich entgegenhielt; dies ist aber offenbar auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen (vgl. A21/25 A: 121 und Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen ausführlich und steigerte sich auch nicht in Übertreibungen, was seine eigene Person betraf. Von einem Konstrukt bei der Beschreibung seiner Verfolgungssituation zu sprechen, wie dies das SEM ausführt, scheint nicht gerechtfertigt. 6.2 Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin erwog das SEM, dass diese teilweise im Widerspruch zu den Darstellungen des Beschwerdeführers stehen würden, verzichtete jedoch "angesichts der oben dargestellten Unglaubhaftigkeiten", auf eine Auflistung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente in ihrer Darstellung. Da das Gericht keine wesentlichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin sieht, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. 6.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Auseinandersetzung mit den Taliban, sondern auch jene zur Tötung des Bruders und Vaters des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten. Es ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden von asylrechtlicher Relevanz sind. 7.2 Das Bundesveraltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf , abgerufen am 03.07.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden, beispielsweise indem sie den Behörden Informationen zu den regierungsfeindlichen Gruppierungen liefern oder dessen verdächtigt werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.4; Antonio Giustozzi für Landinfo: Afghanistan; Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, , abgerufen am 03.07.2018, S. 11). 7.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, Afghanistan aufgrund der Probleme ihres Mannes mit den Taliban und des Krieges verlassen zu haben. Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt und es sei ihr persönlich nichts passiert. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin und den drei Kindern vor künftiger Verfolgung in Afghanistan. Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer. Es stimmt zwar, wie vom SEM moniert, dass sich die Informationen des Beschwerdeführers um die Ermordung seines Bruders auf Auskünfte Dritter stützen, zumal er nicht selbst dabei gewesen ist. Die Ermordung des Bruders wurde vom SEM aber grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer beschrieb sehr detailreich, wie es zur dieser Tötung gekommen ist, woraus zu entnehmen ist, dass er sich über die Umstände des Todes seines Bruders genau informierte (vgl. A21/25 A: 55 f.). Auch die Beweggründe der Taliban zur Tötung des Bruders waren offensichtlich. Einerseits wurde er von den Taliban als Ungläubiger betrachtet und andererseits arbeitete er bei einer staatlichen Firma. Bei der Tötung des Vaters war der Beschwerdeführer bereits im Ausland. Er gab jedoch an, dass die Taliban den Vater schon einmal vor 15 bis 17 Jahren festgenommen und gefoltert, dann aber dank der Fürbitte der Dorfältesten wieder freigelassen hatten (vgl. A21/25 A: 72). Die Taliban hätten bereits (...) umgebracht, der letzte sei sein Vater gewesen (vgl. A/21/25 A: 67). 7.4 Nach dem Gesagten lassen sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch aktuell entnehmen. Nachdem sein Bruder von den Taliban getötet wurde, dem Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Tode gedroht wurde, diese nach seiner Abreise auch seinen Vater getötet haben, besteht auch heute sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass die Taliban, die ihn als einen Ungläubigen und Anhänger der Regierung betrachten, ebenfalls töten werden, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde und sie seiner habhaft würden. Angesichts der Dimension des Konflikts zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Taliban, ist nicht damit zu rechnen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs an Aktualität und Bedrohungspotential massgeblich verloren hat. 7.5 Die Würdigung der Vorinstanz der Beschwerdeführer könne aus den erwähnten Taten gegenüber seinem Bruder und Vater keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung seiner Person ziehen, erscheint angesichts der geschilderten Situation als nicht haltbar. 7.6 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 7.7 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder Kabul noch Herat kommen als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind. Bezüglich Mazar-i-Sharif machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er dort mehrmals geschäftlich gewesen ist, um (...) zu verkaufen. Allein damit ergeben sich aber auch keine besonders begünstigenden Umstände für die Beschwerdeführenden, weshalb auch für diese Stadt die innerstaatliche Schutzalternative nicht bejaht werden kann (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). 7.8 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und die (...) Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, zumal sich auch bei ihnen keine Ausschluss - oder andere besondere Gründe aus den Akten ergeben.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführerin und (...) Kinder) Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung an den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Die veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 20.- kann praxisgemäss nicht vergütet werden. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'405.- festzusetzen (inklusive Mehrwertsteuer) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin mit den (...) Kindern in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'405.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: