Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller ersuchte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Im Wegweisungsvollzugspunkt machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz Daykundi. Er habe dort seit der Geburt bis (...) (gemäss Befragung zur Person) beziehungsweise (...) (gemäss Anhörung) gelebt. Er sei in D._______ drei Jahre lang zur Schule gegangen beziehungsweise habe in der Schule nichts gelernt und sei Analphabet. Er habe vier Brüder und vier Schwestern beziehungsweise einen Bruder und zwei Schwestern. An die Schule, das Dorf, an sein Leben und seinen Alltag könne er sich nicht mehr erinnern. B. Mit Verfügung vom 28. August 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Seinen Entscheid begründete es im Wegweisungsvollzugspunkt damit, der Gesuchsteller habe unsubstantiierte, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, seiner Ausreise und seinem anschliessenden Aufenthalt im E._______ gemacht, weshalb die von ihm behauptete Herkunft nicht glaubhaft sei. Eine umfassende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei damit mangels Kenntnis der individuellen Umstände nicht möglich. Praxisgemäss sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie in casu - die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme. C. Die gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung. Es wies die Einwände gegen den vom SEM angelegten Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beweiswürdigung ebenso wie die Beschwerdevorbringen zurück, der Gesuchsteller habe detailliert und widerspruchsfrei zu seiner Herkunft Auskunft gegeben. Ergänzend verwies es auf den langen Zeitraum seit Gesucheinreichung, in dem die Möglichkeit der Beibringung weiterer Beweise bestanden habe. Aus den mit der Replik eingereichten Fotos vom Herkunftsort, welche er von seinem Freund F._______ erhalten habe, vermöge er nichts abzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschreibung zu seiner Herkunft nicht bereits bei der Befragung erfolgt sei. Die afghanische Staatsangehörigkeit allein reiche für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aus. D. Mit Eingabe vom 20. November 2019 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt. Mit seinem Schreiben reichte er zahlreiche Beilagen ein, darunter diverse Fotos, drei Schreiben von Drittpersonen sowie die Tazkiras von sich, seinen Eltern und seinem Bruder, alle jeweils in (Foto-)Kopie. Zugleich stellte er dem SEM die Übermittlung der Schreiben und seiner Tazkira im Original in Aussicht. E. Das SEM ersuchte den zuständigen Kanton am 25. November 2019, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. F. Am 26. November 2019 kontrollierte die schweizerische Zollverwaltung einen per (...) versandten Brief mit den Originaldokumenten, stellte Letztere am 16. Dezember 2019 sicher und prüfte die Tazkira des Gesuchstellers auf Fälschungsmerkmale. Die Dokumente zusammen mit dem Untersuchungsbericht übersandte die Zollverwaltung sodann dem SEM. G. Am 27. Dezember 2019 erhielt der Gesuchsteller den Brief zusammen mit Kopien der Dokumente sowie dem Schreiben der Zollverwaltung vom 16. Dezember 2019 über deren Sicherstellung. H. Am 3. Januar 2020 gelangte der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zwecks Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um amtliche Rechtsverbeiständung. Weiter beantragte er, das Revisionsgesuch sei zu prüfen, sobald die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019 durch das SEM abgeschlossen sei. Zudem sei das SEM aufzufordern, die revisionsrechtlich relevanten Beweismittel dem Gericht zuzustellen. Mit dem Gesuch reichte er den erhaltenen Brief samt Inhalt, die Tazkiras seiner Eltern und seines Bruders in Fotokopie sowie eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs zu den Akten. Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen vor, er habe erst nach vielen Versuchen am 4. Oktober 2019, zeitgleich mit dem Urteil D-5553/2018, über seinen Freund F._______ mit seinen Angehörigen Kontakt aufnehmen können. Ersterer stamme aus einem Nachbardorf; er habe ihn in G._______ kennengelernt und sei mit ihm bis in die Schweiz gereist. F._______ sei nach H._______ zurückgewiesen worden und später nach I._______ weitergereist. Er habe ihn letztes Jahr (2020) über Facebook wiedergefunden und kontaktiert. F._______ habe weiterhin Verbindung zu seinen Angehörigen gehabt, weshalb er ihn um Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit seiner Familie gebeten habe. Von ihm habe er zunächst die Fotos erhalten, welche er auf Beschwerdestufe eingereicht habe. Es habe aber sehr lange gedauert, bis er eine Nummer von seinem Vater erhalten habe und ihn habe anrufen können. Er habe so erfahren, dass seine Eltern und der Bruder weiterhin in ihrem Dorf lebten. Er habe mittlerweile einen weiteren Bruder, J._______. Sein Vater habe ihm Beweismittel (zunächst nur elektronisch via ... ) schicken können, so seine Tazkira, Fotos der Tazkiras seiner Eltern und seines ersten Bruders K._______. Allein auf diese einschliesslich seiner nun beim SEM im Original eingegangenen Tazkira beziehe sich sein Revisionsgesuch. Abgesehen davon habe die Familie ihm Fotos von sich und vom Dorf geschickt, welche belegten, dass sie noch immer dort lebe. Auch habe sein Vater einen Brief geschrieben und auf seine Bitte (des Gesuchstellers) vom (...), bei dem seine Tazkira aufbewahrt worden sei, sowie vom (...), welcher (...), ebensolche Schreiben eingeholt. Sie bestätigten alle, dass er aus B._______, D._______, Daykundi, stamme. Bezüglich der Fotos und der drei Schreiben habe er am 20. November 2019 das Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht. Erst wenn dessen Prüfung abgeschlossen sei, sei sein Revisionsgesuch zu prüfen. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das Revisionsverfahren D-60/2020 und überwies die vorinstanzlichen Akten zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019 an das SEM zurück. J. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 hat die Instruktionsrichterin festgehalten, dass das SEM gemäss Aktenlage das Wiedererwägungsverfahren über einen längeren Zeitraum nicht fortgeführt habe, die Sistierung wieder aufgehoben und das Revisionsverfahren fortgesetzt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt zunächst die Sistierung des Revisionsverfahrens, bis das SEM über sein Wiedererwägungsgesuch befunden hat. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen (vgl. Art. 121 ff. BGG und Art. 111b AsylG). Ein Nebeneinander von Verfahren auf erst- und zweitinstanzlicher Ebene ist danach gesetzlich nicht ausgeschlossen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Prüfung eines Revisionsgesuches weiteren Gesuchen beim SEM in der Regel prozessrechtlich vorausgeht, zumal das Gericht bei dessen Gutheissung seinen früheren Entscheid aufheben und auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller reichte parallel zum Revisionsgesuch bei Gericht (bezüglich der Tazkiras) ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM bezüglich der drei Schreiben sowie der Fotos ein. Angesichts der sachlichen Nähe der Beweismittel, welche allesamt auf die Darlegung der Herkunft des Gesuchstellers zielen, sah sich das Gericht aus prozessökonomischen Erwägungen zunächst veranlasst, das vorliegende Verfahren zwischenzeitlich zu sistieren. Nachdem die Vorinstanz während beinahe eines Jahres das bei ihr hängige Wiedererwägungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht abschloss, erachtet es das Gericht im Lichte vorstehender Vorgaben (vgl. E. 2.1) als sachgerecht, das vorliegende Verfahren fortzuführen.
E. 2.3 Der Antrag auf Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahren beim SEM ist im Ergebnis abzuweisen.
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die geltend gemachten Beweismittel müssen bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben. In diesem Fall ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
E. 3.3 Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Urteils D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 ausdrücklich nur in Bezug auf seine Tazkira, die seiner Eltern und seines Bruders, wobei er sich hinsichtlich ersterer auf das beim SEM eingegangene Original und hinsichtlich der weiteren auf die in Fotokopie eingereichten Beweismittel beruft. Den Übersetzungen der Dokumente ist zu entnehmen, dass diese vor Erlass des erwähnten Urteils entstanden sind. Weiter ist festzuhalten, dass die Eingabe des Gesuchstellers neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält, indem er explizit die Feststellung der Unzumutbarkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verlangt.
E. 3.4 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch bezogen auf die vier Tazkiras ist daher einzutreten.
E. 4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen hat, mithin ob er vorbestandene Beweismittel geltend macht, deren Beibringung im früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und die erheblich sind. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass es dem Gesuchsteller nicht möglich war, die Tazkiras im früheren Verfahren beizubringen.
E. 4.2.1 Von der fehlenden Möglichkeit zur Beibringung von Beweismitteln in früheren Verfahren ist auszugehen, wenn Letztere der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
E. 4.2.2 Soweit der Gesuchsteller im früheren Verfahren geltend machte, sich um Nachweise über seine Herkunft erfolglos zu bemühen, wurde ihm bereits im Urteil D-5553/2018 der lange Zeitablauf von bald vier Jahren seit Gesucheinreichung entgegengehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, dass der Gesuchsteller unmittelbar mit dem Urteilsentscheid die vier Tazkiras erhältlich machen konnte. Die Zweifel an den Revisionsbegehren werden auch bei näherer Prüfung der Akten bestärkt. So machte der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-5553/2018 bereits im Rahmen der Replik vom 13. November 2018 geltend, sein früherer Freund F._______ habe mit ihm wieder Kontakt aufgenommen und ihm Fotos von seinem Herkunftsort zukommen lassen. Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, er habe «letztes Jahr (2020)» wieder mit F._______ in Verbindung treten können. Schon diese unterschiedlichen Zeitangaben werfen die Frage auf, ob er die Beweismittel damals und im vorliegenden Verfahren tatsächlich von besagtem Freund erhalten hat. Selbst wenn zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen wird, dass er eigentlich auf das Jahr 2018 Bezug nehmen wollte, erscheint es unter Berücksichtigung dieser Jahresangabe angesichts des behaupteten Kontakts zu F._______ vor November 2018, dessen Verbindung zu seinen Angehörigen in Afghanistan, welche dargelegtermassen zwei Dörfer vom Wohnort der Familie des Gesuchstellers leben sollen, gleichwohl - auch mit Blick auf die ihm obliegende Sorgfalt zur Beibringung von Beweismitteln - wenig nachvollziehbar, dass es ihm tatsächlich erst ein Jahr später möglich gewesen sein soll, seinen Vater zu kontaktieren und um die Tazkiras zu bitten.
E. 4.2.3 Eine Revision trotz verspäteter Vorbringer drängt sich auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechungspraxis bei offensichtlich drohender menschenrechtswidriger Behandlung oder Verfolgung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) auf, zumal vorliegend allein die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und konkret die Herkunft des Gesuchstellers aus der Provinz Daykundi Gegenstand des Revisionsgesuchs bilden.
E. 4.3 Darüber hinaus sind die vorgelegten Tazkiras auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 4.3.1 Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b).
E. 4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tazkiras der Familienangehörigen lediglich als Fotokopien vorgelegt wurden. Als solche sind sie mangels fälschungssicherer Merkmale nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Zudem fehlen hinreichende Anhaltspunkte in den Akten, die darauf schliessen lassen könnten, es handle sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um die Eltern und einen Bruder des Gesuchstellers. Abgesehen davon ist bekannt, dass in Afghanistan selbst Originaldokumente, wie die nun mit dem Revisionsgesuch vorgelegte Tazkira des Gesuchstellers, leicht käuflich erworben werden und selbst hergestellt werden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4248/2020 vom 16. September 2020 E. 6.1 und 7.4). Mithin kommt den eingereichten Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zu und kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - wie gemäss Aktenlage von der Zollverwaltung festgehalten - tatsächlich Hinweise auf Fälschungsmerkmale an der Tazkira des Gesuchstellers bestehen. Insoweit konnte vorliegend auch auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs dazu verzichtet werden. Im Hinblick auf die späte Beibringung könnten die Tazkiras nach dem Gesagten letztlich aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein, um nachträglich die als unglaubhaft erachteten Aussagen des Gesuchstellers zu stützen. Immerhin haben die Vorinstanz wie auch das Gericht im vorangehenden Verfahren in ihren einlässlichen Erwägungen, auf die hier verwiesen sei, die Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner Herkunft und Sozialisierung als unsubstantiiert, widersprüchlich und vage erachtet. In einer Gesamtwürdigung ist nicht anzunehmen, dass die Beibringung der Tazkiras bereits im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes im Wegweisungsvollzugspunkt geführt hätte.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb der Antrag auf amtliche Verbeiständung und mit ihm sinngemäss jener auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-60/2020 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Wegweisungsvollzug); Urteil D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Im Wegweisungsvollzugspunkt machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz Daykundi. Er habe dort seit der Geburt bis (...) (gemäss Befragung zur Person) beziehungsweise (...) (gemäss Anhörung) gelebt. Er sei in D._______ drei Jahre lang zur Schule gegangen beziehungsweise habe in der Schule nichts gelernt und sei Analphabet. Er habe vier Brüder und vier Schwestern beziehungsweise einen Bruder und zwei Schwestern. An die Schule, das Dorf, an sein Leben und seinen Alltag könne er sich nicht mehr erinnern. B. Mit Verfügung vom 28. August 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Seinen Entscheid begründete es im Wegweisungsvollzugspunkt damit, der Gesuchsteller habe unsubstantiierte, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, seiner Ausreise und seinem anschliessenden Aufenthalt im E._______ gemacht, weshalb die von ihm behauptete Herkunft nicht glaubhaft sei. Eine umfassende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei damit mangels Kenntnis der individuellen Umstände nicht möglich. Praxisgemäss sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie in casu - die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme. C. Die gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung. Es wies die Einwände gegen den vom SEM angelegten Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beweiswürdigung ebenso wie die Beschwerdevorbringen zurück, der Gesuchsteller habe detailliert und widerspruchsfrei zu seiner Herkunft Auskunft gegeben. Ergänzend verwies es auf den langen Zeitraum seit Gesucheinreichung, in dem die Möglichkeit der Beibringung weiterer Beweise bestanden habe. Aus den mit der Replik eingereichten Fotos vom Herkunftsort, welche er von seinem Freund F._______ erhalten habe, vermöge er nichts abzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschreibung zu seiner Herkunft nicht bereits bei der Befragung erfolgt sei. Die afghanische Staatsangehörigkeit allein reiche für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aus. D. Mit Eingabe vom 20. November 2019 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt. Mit seinem Schreiben reichte er zahlreiche Beilagen ein, darunter diverse Fotos, drei Schreiben von Drittpersonen sowie die Tazkiras von sich, seinen Eltern und seinem Bruder, alle jeweils in (Foto-)Kopie. Zugleich stellte er dem SEM die Übermittlung der Schreiben und seiner Tazkira im Original in Aussicht. E. Das SEM ersuchte den zuständigen Kanton am 25. November 2019, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. F. Am 26. November 2019 kontrollierte die schweizerische Zollverwaltung einen per (...) versandten Brief mit den Originaldokumenten, stellte Letztere am 16. Dezember 2019 sicher und prüfte die Tazkira des Gesuchstellers auf Fälschungsmerkmale. Die Dokumente zusammen mit dem Untersuchungsbericht übersandte die Zollverwaltung sodann dem SEM. G. Am 27. Dezember 2019 erhielt der Gesuchsteller den Brief zusammen mit Kopien der Dokumente sowie dem Schreiben der Zollverwaltung vom 16. Dezember 2019 über deren Sicherstellung. H. Am 3. Januar 2020 gelangte der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zwecks Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um amtliche Rechtsverbeiständung. Weiter beantragte er, das Revisionsgesuch sei zu prüfen, sobald die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019 durch das SEM abgeschlossen sei. Zudem sei das SEM aufzufordern, die revisionsrechtlich relevanten Beweismittel dem Gericht zuzustellen. Mit dem Gesuch reichte er den erhaltenen Brief samt Inhalt, die Tazkiras seiner Eltern und seines Bruders in Fotokopie sowie eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs zu den Akten. Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen vor, er habe erst nach vielen Versuchen am 4. Oktober 2019, zeitgleich mit dem Urteil D-5553/2018, über seinen Freund F._______ mit seinen Angehörigen Kontakt aufnehmen können. Ersterer stamme aus einem Nachbardorf; er habe ihn in G._______ kennengelernt und sei mit ihm bis in die Schweiz gereist. F._______ sei nach H._______ zurückgewiesen worden und später nach I._______ weitergereist. Er habe ihn letztes Jahr (2020) über Facebook wiedergefunden und kontaktiert. F._______ habe weiterhin Verbindung zu seinen Angehörigen gehabt, weshalb er ihn um Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit seiner Familie gebeten habe. Von ihm habe er zunächst die Fotos erhalten, welche er auf Beschwerdestufe eingereicht habe. Es habe aber sehr lange gedauert, bis er eine Nummer von seinem Vater erhalten habe und ihn habe anrufen können. Er habe so erfahren, dass seine Eltern und der Bruder weiterhin in ihrem Dorf lebten. Er habe mittlerweile einen weiteren Bruder, J._______. Sein Vater habe ihm Beweismittel (zunächst nur elektronisch via ... ) schicken können, so seine Tazkira, Fotos der Tazkiras seiner Eltern und seines ersten Bruders K._______. Allein auf diese einschliesslich seiner nun beim SEM im Original eingegangenen Tazkira beziehe sich sein Revisionsgesuch. Abgesehen davon habe die Familie ihm Fotos von sich und vom Dorf geschickt, welche belegten, dass sie noch immer dort lebe. Auch habe sein Vater einen Brief geschrieben und auf seine Bitte (des Gesuchstellers) vom (...), bei dem seine Tazkira aufbewahrt worden sei, sowie vom (...), welcher (...), ebensolche Schreiben eingeholt. Sie bestätigten alle, dass er aus B._______, D._______, Daykundi, stamme. Bezüglich der Fotos und der drei Schreiben habe er am 20. November 2019 das Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht. Erst wenn dessen Prüfung abgeschlossen sei, sei sein Revisionsgesuch zu prüfen. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das Revisionsverfahren D-60/2020 und überwies die vorinstanzlichen Akten zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019 an das SEM zurück. J. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 hat die Instruktionsrichterin festgehalten, dass das SEM gemäss Aktenlage das Wiedererwägungsverfahren über einen längeren Zeitraum nicht fortgeführt habe, die Sistierung wieder aufgehoben und das Revisionsverfahren fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt zunächst die Sistierung des Revisionsverfahrens, bis das SEM über sein Wiedererwägungsgesuch befunden hat. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen (vgl. Art. 121 ff. BGG und Art. 111b AsylG). Ein Nebeneinander von Verfahren auf erst- und zweitinstanzlicher Ebene ist danach gesetzlich nicht ausgeschlossen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Prüfung eines Revisionsgesuches weiteren Gesuchen beim SEM in der Regel prozessrechtlich vorausgeht, zumal das Gericht bei dessen Gutheissung seinen früheren Entscheid aufheben und auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG). 2.2 Der Gesuchsteller reichte parallel zum Revisionsgesuch bei Gericht (bezüglich der Tazkiras) ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM bezüglich der drei Schreiben sowie der Fotos ein. Angesichts der sachlichen Nähe der Beweismittel, welche allesamt auf die Darlegung der Herkunft des Gesuchstellers zielen, sah sich das Gericht aus prozessökonomischen Erwägungen zunächst veranlasst, das vorliegende Verfahren zwischenzeitlich zu sistieren. Nachdem die Vorinstanz während beinahe eines Jahres das bei ihr hängige Wiedererwägungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht abschloss, erachtet es das Gericht im Lichte vorstehender Vorgaben (vgl. E. 2.1) als sachgerecht, das vorliegende Verfahren fortzuführen. 2.3 Der Antrag auf Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahren beim SEM ist im Ergebnis abzuweisen. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die geltend gemachten Beweismittel müssen bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben. In diesem Fall ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3.3 Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Urteils D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 ausdrücklich nur in Bezug auf seine Tazkira, die seiner Eltern und seines Bruders, wobei er sich hinsichtlich ersterer auf das beim SEM eingegangene Original und hinsichtlich der weiteren auf die in Fotokopie eingereichten Beweismittel beruft. Den Übersetzungen der Dokumente ist zu entnehmen, dass diese vor Erlass des erwähnten Urteils entstanden sind. Weiter ist festzuhalten, dass die Eingabe des Gesuchstellers neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält, indem er explizit die Feststellung der Unzumutbarkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verlangt. 3.4 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch bezogen auf die vier Tazkiras ist daher einzutreten. 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen hat, mithin ob er vorbestandene Beweismittel geltend macht, deren Beibringung im früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und die erheblich sind. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4.2 Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass es dem Gesuchsteller nicht möglich war, die Tazkiras im früheren Verfahren beizubringen. 4.2.1 Von der fehlenden Möglichkeit zur Beibringung von Beweismitteln in früheren Verfahren ist auszugehen, wenn Letztere der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. 4.2.2 Soweit der Gesuchsteller im früheren Verfahren geltend machte, sich um Nachweise über seine Herkunft erfolglos zu bemühen, wurde ihm bereits im Urteil D-5553/2018 der lange Zeitablauf von bald vier Jahren seit Gesucheinreichung entgegengehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, dass der Gesuchsteller unmittelbar mit dem Urteilsentscheid die vier Tazkiras erhältlich machen konnte. Die Zweifel an den Revisionsbegehren werden auch bei näherer Prüfung der Akten bestärkt. So machte der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-5553/2018 bereits im Rahmen der Replik vom 13. November 2018 geltend, sein früherer Freund F._______ habe mit ihm wieder Kontakt aufgenommen und ihm Fotos von seinem Herkunftsort zukommen lassen. Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, er habe «letztes Jahr (2020)» wieder mit F._______ in Verbindung treten können. Schon diese unterschiedlichen Zeitangaben werfen die Frage auf, ob er die Beweismittel damals und im vorliegenden Verfahren tatsächlich von besagtem Freund erhalten hat. Selbst wenn zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen wird, dass er eigentlich auf das Jahr 2018 Bezug nehmen wollte, erscheint es unter Berücksichtigung dieser Jahresangabe angesichts des behaupteten Kontakts zu F._______ vor November 2018, dessen Verbindung zu seinen Angehörigen in Afghanistan, welche dargelegtermassen zwei Dörfer vom Wohnort der Familie des Gesuchstellers leben sollen, gleichwohl - auch mit Blick auf die ihm obliegende Sorgfalt zur Beibringung von Beweismitteln - wenig nachvollziehbar, dass es ihm tatsächlich erst ein Jahr später möglich gewesen sein soll, seinen Vater zu kontaktieren und um die Tazkiras zu bitten. 4.2.3 Eine Revision trotz verspäteter Vorbringer drängt sich auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechungspraxis bei offensichtlich drohender menschenrechtswidriger Behandlung oder Verfolgung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) auf, zumal vorliegend allein die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und konkret die Herkunft des Gesuchstellers aus der Provinz Daykundi Gegenstand des Revisionsgesuchs bilden. 4.3 Darüber hinaus sind die vorgelegten Tazkiras auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4.3.1 Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). 4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tazkiras der Familienangehörigen lediglich als Fotokopien vorgelegt wurden. Als solche sind sie mangels fälschungssicherer Merkmale nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Zudem fehlen hinreichende Anhaltspunkte in den Akten, die darauf schliessen lassen könnten, es handle sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um die Eltern und einen Bruder des Gesuchstellers. Abgesehen davon ist bekannt, dass in Afghanistan selbst Originaldokumente, wie die nun mit dem Revisionsgesuch vorgelegte Tazkira des Gesuchstellers, leicht käuflich erworben werden und selbst hergestellt werden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4248/2020 vom 16. September 2020 E. 6.1 und 7.4). Mithin kommt den eingereichten Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zu und kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - wie gemäss Aktenlage von der Zollverwaltung festgehalten - tatsächlich Hinweise auf Fälschungsmerkmale an der Tazkira des Gesuchstellers bestehen. Insoweit konnte vorliegend auch auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs dazu verzichtet werden. Im Hinblick auf die späte Beibringung könnten die Tazkiras nach dem Gesagten letztlich aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein, um nachträglich die als unglaubhaft erachteten Aussagen des Gesuchstellers zu stützen. Immerhin haben die Vorinstanz wie auch das Gericht im vorangehenden Verfahren in ihren einlässlichen Erwägungen, auf die hier verwiesen sei, die Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner Herkunft und Sozialisierung als unsubstantiiert, widersprüchlich und vage erachtet. In einer Gesamtwürdigung ist nicht anzunehmen, dass die Beibringung der Tazkiras bereits im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes im Wegweisungsvollzugspunkt geführt hätte.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-5553/2018 vom 4. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb der Antrag auf amtliche Verbeiständung und mit ihm sinngemäss jener auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik