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D-5553/2018

D-5553/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 17. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. Mai 2018 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara zu sein. Er stamme aus dem Dorf B._______ (C._______), Provinz D._______, Bezirk L._______, wo er seit der Geburt bis etwa Mitte des Jahres (...) (gemäss BzP) beziehungsweise bis etwa Ende des Jahres (...) (gemäss Anhörung) gelebt habe. Er sei in E._______ drei Jahre lang zur Schule gegangen (gemäss BzP). Er habe in der Schule nichts gelernt und sei Analphabet (gemäss Anhörung). Er habe vier Brüder und vier Schwestern (gemäss BzP) beziehungsweise einen Bruder und zwei Schwestern (gemäss Anhörung). Er könne sich nicht mehr an die Schule, das Dorf, an sein Leben und seinen Alltag erinnern. Die Taliban hätten sein Dorf angegriffen und ihn auch einmal mitgenommen. Er habe aber fliehen können. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis fünf Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz zugetragen (gemäss BzP) beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat in den Iran (gemäss Anhörung). Im Iran habe er sich ein oder zwei Jahre aufgehalten. Er habe sich aber nicht frei bewegen können, weil er keine Papiere gehabt habe. Deshalb sei er über die Türkei und andere europäische Staaten in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz) und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen Arztberichte vom 16. April 2018, 28. August 2018 und 18. September 2018, Kopien von Landkarten Afghanistan's, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. August 2018 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 27. September 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. November 2018 unter Beilage von drei Aufnahmen, den Angaben nach von seinem Heimatdorf B._______ und dem Nachbardorf F._______. G. Er reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 einen Arbeitsvertrag betreffend Vorlehre im Detailhandel (Beginn August 2019) zu den Akten und informierte, zurzeit das vorbereitende Schuljahr zu besuchen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG [SR 142.20], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Wegweisungsvollzugs an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, aus B._______ in der Provinz D._______ zu stammen, er habe aber unsubstantiierte, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, zu seiner Ausreise und seinem anschliessenden Aufenthalt im Iran gemacht. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien somit nicht glaubhaft. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend der Fall - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat auch als zumutbar erweise.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe ein, dass es aufgrund der sehr hohen Belegung in den Asylzentren gerichtsnotorisch sei, dass die an sich bereits kurze und summarische BzP noch kürzer gehalten worden sei. Damit sei die Gefahr von Missverständnissen erhöht worden, weshalb dem ohnehin nebensächlichen Widerspruch der Anzahl Geschwister kein Gewicht beizumessen sei. Er habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Seine Tazkera habe er gemäss seinen widerspruchslosen Schilderungen bereits in Afghanistan verloren. Er habe bis anhin keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen können, da diese kein Telefon besitze und im abgelegenen Dorf B._______ auch kein Netz vorhanden sei. Er sei - bis anhin erfolglos - bemüht, über Bekanntschaften auf Facebook mit seiner im Iran lebenden Schwester in Kontakt zu treten. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des ihm Möglichen nachgekommen. Es sei mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass seine Vorbringen eine Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Richtigkeit und Relevanz des vorgebrachten Sachverhaltselements ausgelöst hätten. Er habe sein Heimatort B._______ richtigerweise in die Region in der Provinz D._______ einordnen können. Er habe die umliegenden Ortschaften G._______, H._______ und I._______ genannt. Er könne ebenso die Umgebung und das Familienhaus in B._______ beschreiben und umliegende Dörfer nennen. Diese Ortskenntnisse würde er kaum aufweisen, wäre er dort nicht heimisch. Bei den genannten kleinen Ortschaften handle es sich nicht um bekannte Orte, die man einfach auf der Landkarte finden könne. Seine spezifischen geographischen Kenntnisse seien ein starkes Indiz, dass er vor Ort gewesen sei, was bei der Beurteilung der Herkunft positiv zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass es unwahrscheinlich sei, an diesen sehr weit abgelegenen Ort zu gehen, wenn man keine Familie dort habe beziehungsweise nicht dort geboren sei. Seine vorinstanzlichen unbeholfenen Angaben seien im Lichte seiner geringen Schulbildung zu sehen, was im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen sei. Er sei - versteckt unter der Ware in einem Fahrzeug - mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist, weshalb er nicht viele optische Eindrücke von der Fahrt habe. Die genaue Dauer seines Aufenthalts im Iran sei bezüglich seiner Herkunft irrelevant. Dennoch sei festzuhalten, dass seine Aussagen dazu in der BzP und in der Anhörung von mehr als einem Jahr und von zwei Jahren nicht widersprüchlich seien. Er habe das Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nicht selbst ausgefüllt, sondern ein Kollege habe es an seiner Stelle gemacht. Seine geringe Schulbildung und sein Analphabetismus seien ebenfalls Merkmale für sein Aussageverhalten während der Befragungen. Dass er sich nicht sehr eloquent ausdrücken könne, dürfe ihm aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Vorinstanz habe das Mass der Glaubhaftmachung verkannt und eine einseitige Abwägung der Elemente, die für beziehungsweise gegen seine Herkunft sprechen würden, gemacht. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden seien per se nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug in medizinischer Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sodann stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer kritisierte in der Replik mit Hinweis auf BVGE 2015/10, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens nie mit Zweifeln an seiner Herkunft konfrontiert worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, welche Fragen er hätte beantworten müssen und weshalb am angegebenen Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie er die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Zudem habe das SEM die positiven Glaubhaftigkeitsindizien zur Herkunft ausgeblendet. Die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit seien unbegründet. Die der Replik beigelegten Fotos seines Heimatdorfes B._______ und des Nachbardorfes F._______ habe ihm ein früherer Freund, den er in der Türkei kennengelernt habe, von einem in J._______ wohnhaften Freund beschaffen können.

E. 6.1 Prozessgegenstand ist - wie ausgeführt (E. 3) - nur der angeordnete Wegweisungsvollzug. In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären, ob die Vorinstanz zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Beschwerde weder thematisiert werden noch diesbezüglich von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz zu erkennen ist.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, schon seit längerer Zeit unter sehr starken Kopfschmerzen sowie (...) zu leiden (Rechtsmittelschrift vom 27. September 2019. S. 3). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier jedenfalls nicht erreicht. Gemäss ärztlichem Bericht vom 18. September 2018 wurde keine somatische Ursache für die (...) beziehungsweise Kopfschmerzen gefunden und dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2018 zufolge hat der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung seiner Beschwerden verzichtet. Zudem hatte er in der BzP noch ausgeführt, gesund zu sein (vgl. SEM act. A6 Pt. 8.02). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteingabe geltend macht, die Vorinstanz habe in Bezug auf seine Herkunftsangaben den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet sind. Sie stellt zwar die dargelegte afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage, führt indes aus, weshalb nach ihrer Auffassung aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen und vagen Angaben zu seiner Biografie, namentlich seinem früheren Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, zu seiner Ausreise und seinem anschliessenden Aufenthalt im Iran entsprechende Zweifel bestünden, so dass sie sich im Ergebnis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht abschliessend äussern könne. Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen.

E. 6.4 Die Vorinstanz stellte zur Biografie des Beschwerdeführers offen formulierte Fragen, welche sie bei Bedarf wiederholte oder präzisierte. Trotzdem machte der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene - kaum Ausführungen zu seinem alltäglichen Leben in Afghanistan und zu seinem Heimatdorf (vgl. SEM act. A17 F. 40, F. 42, F. 52, F. 60). Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er über keine speziellen Ortskenntnisse verfügt. Es mag sein, dass er die Nachbardörfer seines angeblichen Heimatdorfes B._______ benennen konnte. Diese Information kann indessen auch über Dritte in Erfahrung gebracht worden sein. Denn darüber hinaus blieben seine Antworten sowohl zur Situierung des Ladens seines Vaters in B._______ als auch diejenigen zu den Örtlichkeiten des Spiels Tob Dasti sehr allgemein gehalten (vgl. SEM act. A17 F. 40 und F. 52). Trotz offen formulierter Fragen, deren Antwort ohne Weiteres erwartet werden darf, machte der Beschwerdeführer mehrmals Erinnerungslücken geltend. Er vermochte sich angeblich namentlich nicht zu erinnern, wo sein Vater die Waren für den Laden kaufte und ob er B._______ jemals verlassen habe (vgl. SEM act. A17 F. 37 und F. 45). Dieses Aussageverhalten zur Herkunft steht auch zu seinen Vorbringen zu den Asylgründen in klarem Widerspruch. So gab er einige Fragen später an, als er mit Kollegen zusammen für seinen Vater Waren einkaufen gegangen sei, sei er von den Taliban in einem Ort namens K._______ aufgegriffen worden (vgl. SEM act. A17 F. 87). Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die fehlenden Kenntnisse über sein angebliches Heimatdorf, die ausweichenden Antworten zu den persönlichen Verhältnissen und die widersprüchlichen Angaben insgesamt nicht zu erklären.

E. 6.5 Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich sein müssen, im nunmehr bald vier Jahre dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel für seine Angaben betreffend Identität, Biografie, Wohnsitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen vorzulegen (z.B. Wohnsitzbestätigung betreffend B._______; Wohnsitzbestätigung betreffend Aufenthalt im Iran; Identitätsdokumente). Aus den nunmehr mit der Replik eingereichten Fotografien beziehungsweise Luftaufnahmen dargelegtermassen aus B._______ vermag er jedenfalls nichts abzuleiten, zumal nicht erklärbar ist, weshalb er anlässlich der Befragungen keine entsprechende Beschreibung seines angeblichen Heimatdorfes zu machen vermochte, obwohl er dieses angeblich erst eineinhalb Jahre zuvor verlassen hatte (vgl. SEM act. A6 5.01).

E. 6.6 Vor dem Hintergrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf BVGE 2015/10 nichts abzuleiten. Seine Vorbringen zu seiner Biografie und seinem Alltag in Afghanistan sind - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat - derart widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, dass deren Beurteilung keiner weiteren Abklärung bedurfte (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).

E. 6.7 Allein die Tatsache der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. Urteil des BVGer D-423/2019 vom 16. Mai 2019 E. 4.3). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort und seine persönlichen Verhältnisse nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019). Es bleibt dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, freiwillig an den bisherigen Aufenthaltsort (beispielsweise im Iran) zurückzukehren.

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu oben E. 6.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der Honorarabrechnung vom 27. September 2018 wird ein Vertretungsaufwand von 13 Stunden à 180.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der dargelegte zeitliche Aufwand von dreizehn Stunden erscheint leicht überhöht, weshalb der zeitliche Aufwand für die Replik vom 13. November 2018 und die Eingabe vom 4. Juni 2019 nicht zusätzlich veranschlagt werden. Weiter erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 180.- nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent, und um eine solche handelt es sich hier, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- (vgl. auch Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018). Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist dem Beschwerdeführer ein Honorar von total Fr. 2'100.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'100.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5553/2018 Urteil vom 4. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 17. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. Mai 2018 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara zu sein. Er stamme aus dem Dorf B._______ (C._______), Provinz D._______, Bezirk L._______, wo er seit der Geburt bis etwa Mitte des Jahres (...) (gemäss BzP) beziehungsweise bis etwa Ende des Jahres (...) (gemäss Anhörung) gelebt habe. Er sei in E._______ drei Jahre lang zur Schule gegangen (gemäss BzP). Er habe in der Schule nichts gelernt und sei Analphabet (gemäss Anhörung). Er habe vier Brüder und vier Schwestern (gemäss BzP) beziehungsweise einen Bruder und zwei Schwestern (gemäss Anhörung). Er könne sich nicht mehr an die Schule, das Dorf, an sein Leben und seinen Alltag erinnern. Die Taliban hätten sein Dorf angegriffen und ihn auch einmal mitgenommen. Er habe aber fliehen können. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis fünf Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz zugetragen (gemäss BzP) beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat in den Iran (gemäss Anhörung). Im Iran habe er sich ein oder zwei Jahre aufgehalten. Er habe sich aber nicht frei bewegen können, weil er keine Papiere gehabt habe. Deshalb sei er über die Türkei und andere europäische Staaten in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz) und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen Arztberichte vom 16. April 2018, 28. August 2018 und 18. September 2018, Kopien von Landkarten Afghanistan's, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. August 2018 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 27. September 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. November 2018 unter Beilage von drei Aufnahmen, den Angaben nach von seinem Heimatdorf B._______ und dem Nachbardorf F._______. G. Er reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 einen Arbeitsvertrag betreffend Vorlehre im Detailhandel (Beginn August 2019) zu den Akten und informierte, zurzeit das vorbereitende Schuljahr zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG [SR 142.20], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Wegweisungsvollzugs an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, aus B._______ in der Provinz D._______ zu stammen, er habe aber unsubstantiierte, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, zu seiner Ausreise und seinem anschliessenden Aufenthalt im Iran gemacht. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien somit nicht glaubhaft. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend der Fall - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat auch als zumutbar erweise. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe ein, dass es aufgrund der sehr hohen Belegung in den Asylzentren gerichtsnotorisch sei, dass die an sich bereits kurze und summarische BzP noch kürzer gehalten worden sei. Damit sei die Gefahr von Missverständnissen erhöht worden, weshalb dem ohnehin nebensächlichen Widerspruch der Anzahl Geschwister kein Gewicht beizumessen sei. Er habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Seine Tazkera habe er gemäss seinen widerspruchslosen Schilderungen bereits in Afghanistan verloren. Er habe bis anhin keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen können, da diese kein Telefon besitze und im abgelegenen Dorf B._______ auch kein Netz vorhanden sei. Er sei - bis anhin erfolglos - bemüht, über Bekanntschaften auf Facebook mit seiner im Iran lebenden Schwester in Kontakt zu treten. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des ihm Möglichen nachgekommen. Es sei mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass seine Vorbringen eine Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Richtigkeit und Relevanz des vorgebrachten Sachverhaltselements ausgelöst hätten. Er habe sein Heimatort B._______ richtigerweise in die Region in der Provinz D._______ einordnen können. Er habe die umliegenden Ortschaften G._______, H._______ und I._______ genannt. Er könne ebenso die Umgebung und das Familienhaus in B._______ beschreiben und umliegende Dörfer nennen. Diese Ortskenntnisse würde er kaum aufweisen, wäre er dort nicht heimisch. Bei den genannten kleinen Ortschaften handle es sich nicht um bekannte Orte, die man einfach auf der Landkarte finden könne. Seine spezifischen geographischen Kenntnisse seien ein starkes Indiz, dass er vor Ort gewesen sei, was bei der Beurteilung der Herkunft positiv zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass es unwahrscheinlich sei, an diesen sehr weit abgelegenen Ort zu gehen, wenn man keine Familie dort habe beziehungsweise nicht dort geboren sei. Seine vorinstanzlichen unbeholfenen Angaben seien im Lichte seiner geringen Schulbildung zu sehen, was im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen sei. Er sei - versteckt unter der Ware in einem Fahrzeug - mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist, weshalb er nicht viele optische Eindrücke von der Fahrt habe. Die genaue Dauer seines Aufenthalts im Iran sei bezüglich seiner Herkunft irrelevant. Dennoch sei festzuhalten, dass seine Aussagen dazu in der BzP und in der Anhörung von mehr als einem Jahr und von zwei Jahren nicht widersprüchlich seien. Er habe das Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nicht selbst ausgefüllt, sondern ein Kollege habe es an seiner Stelle gemacht. Seine geringe Schulbildung und sein Analphabetismus seien ebenfalls Merkmale für sein Aussageverhalten während der Befragungen. Dass er sich nicht sehr eloquent ausdrücken könne, dürfe ihm aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Vorinstanz habe das Mass der Glaubhaftmachung verkannt und eine einseitige Abwägung der Elemente, die für beziehungsweise gegen seine Herkunft sprechen würden, gemacht. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden seien per se nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug in medizinischer Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sodann stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.4 Der Beschwerdeführer kritisierte in der Replik mit Hinweis auf BVGE 2015/10, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens nie mit Zweifeln an seiner Herkunft konfrontiert worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, welche Fragen er hätte beantworten müssen und weshalb am angegebenen Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie er die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Zudem habe das SEM die positiven Glaubhaftigkeitsindizien zur Herkunft ausgeblendet. Die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit seien unbegründet. Die der Replik beigelegten Fotos seines Heimatdorfes B._______ und des Nachbardorfes F._______ habe ihm ein früherer Freund, den er in der Türkei kennengelernt habe, von einem in J._______ wohnhaften Freund beschaffen können. 6. 6.1 Prozessgegenstand ist - wie ausgeführt (E. 3) - nur der angeordnete Wegweisungsvollzug. In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären, ob die Vorinstanz zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Beschwerde weder thematisiert werden noch diesbezüglich von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz zu erkennen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, schon seit längerer Zeit unter sehr starken Kopfschmerzen sowie (...) zu leiden (Rechtsmittelschrift vom 27. September 2019. S. 3). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier jedenfalls nicht erreicht. Gemäss ärztlichem Bericht vom 18. September 2018 wurde keine somatische Ursache für die (...) beziehungsweise Kopfschmerzen gefunden und dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2018 zufolge hat der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung seiner Beschwerden verzichtet. Zudem hatte er in der BzP noch ausgeführt, gesund zu sein (vgl. SEM act. A6 Pt. 8.02). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteingabe geltend macht, die Vorinstanz habe in Bezug auf seine Herkunftsangaben den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet sind. Sie stellt zwar die dargelegte afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage, führt indes aus, weshalb nach ihrer Auffassung aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen und vagen Angaben zu seiner Biografie, namentlich seinem früheren Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, zu seiner Ausreise und seinem anschliessenden Aufenthalt im Iran entsprechende Zweifel bestünden, so dass sie sich im Ergebnis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht abschliessend äussern könne. Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen. 6.4 Die Vorinstanz stellte zur Biografie des Beschwerdeführers offen formulierte Fragen, welche sie bei Bedarf wiederholte oder präzisierte. Trotzdem machte der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene - kaum Ausführungen zu seinem alltäglichen Leben in Afghanistan und zu seinem Heimatdorf (vgl. SEM act. A17 F. 40, F. 42, F. 52, F. 60). Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er über keine speziellen Ortskenntnisse verfügt. Es mag sein, dass er die Nachbardörfer seines angeblichen Heimatdorfes B._______ benennen konnte. Diese Information kann indessen auch über Dritte in Erfahrung gebracht worden sein. Denn darüber hinaus blieben seine Antworten sowohl zur Situierung des Ladens seines Vaters in B._______ als auch diejenigen zu den Örtlichkeiten des Spiels Tob Dasti sehr allgemein gehalten (vgl. SEM act. A17 F. 40 und F. 52). Trotz offen formulierter Fragen, deren Antwort ohne Weiteres erwartet werden darf, machte der Beschwerdeführer mehrmals Erinnerungslücken geltend. Er vermochte sich angeblich namentlich nicht zu erinnern, wo sein Vater die Waren für den Laden kaufte und ob er B._______ jemals verlassen habe (vgl. SEM act. A17 F. 37 und F. 45). Dieses Aussageverhalten zur Herkunft steht auch zu seinen Vorbringen zu den Asylgründen in klarem Widerspruch. So gab er einige Fragen später an, als er mit Kollegen zusammen für seinen Vater Waren einkaufen gegangen sei, sei er von den Taliban in einem Ort namens K._______ aufgegriffen worden (vgl. SEM act. A17 F. 87). Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die fehlenden Kenntnisse über sein angebliches Heimatdorf, die ausweichenden Antworten zu den persönlichen Verhältnissen und die widersprüchlichen Angaben insgesamt nicht zu erklären. 6.5 Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich sein müssen, im nunmehr bald vier Jahre dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel für seine Angaben betreffend Identität, Biografie, Wohnsitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen vorzulegen (z.B. Wohnsitzbestätigung betreffend B._______; Wohnsitzbestätigung betreffend Aufenthalt im Iran; Identitätsdokumente). Aus den nunmehr mit der Replik eingereichten Fotografien beziehungsweise Luftaufnahmen dargelegtermassen aus B._______ vermag er jedenfalls nichts abzuleiten, zumal nicht erklärbar ist, weshalb er anlässlich der Befragungen keine entsprechende Beschreibung seines angeblichen Heimatdorfes zu machen vermochte, obwohl er dieses angeblich erst eineinhalb Jahre zuvor verlassen hatte (vgl. SEM act. A6 5.01). 6.6 Vor dem Hintergrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf BVGE 2015/10 nichts abzuleiten. Seine Vorbringen zu seiner Biografie und seinem Alltag in Afghanistan sind - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat - derart widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, dass deren Beurteilung keiner weiteren Abklärung bedurfte (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 6.7 Allein die Tatsache der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. Urteil des BVGer D-423/2019 vom 16. Mai 2019 E. 4.3). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort und seine persönlichen Verhältnisse nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019). Es bleibt dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, freiwillig an den bisherigen Aufenthaltsort (beispielsweise im Iran) zurückzukehren. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu oben E. 6.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der Honorarabrechnung vom 27. September 2018 wird ein Vertretungsaufwand von 13 Stunden à 180.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der dargelegte zeitliche Aufwand von dreizehn Stunden erscheint leicht überhöht, weshalb der zeitliche Aufwand für die Replik vom 13. November 2018 und die Eingabe vom 4. Juni 2019 nicht zusätzlich veranschlagt werden. Weiter erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 180.- nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent, und um eine solche handelt es sich hier, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- (vgl. auch Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018). Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist dem Beschwerdeführer ein Honorar von total Fr. 2'100.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'100.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: