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D-423/2019

D-423/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er gab seine Tazkira (Geburtsort B._______, Provinz C._______) zu den Akten und brachte vor, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______, gehöre den (...)-Nomaden an und sei ethnischer Paschtune. Seine Eltern seien verstorben. Er und seine (...) Brüder seien von ihrem Onkel mütterlicherseits betreut worden. Den Winter habe er jeweils in D._______ verbracht, während er im Sommer in der Nähe von C._______ gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen, respektive habe nur eine Koranschule besucht und sich sonst um seine Tiere gekümmert. Als er mit diesen in den Bergen gewesen sei, sei er mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, am Jihad teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, sei er von diesen geschlagen worden. Als er dies auf dem Posten der Nationalgarde in D._______ gemeldet habe, sei er dort als Taliban beschimpft und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan im Herbst 2014 verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Es führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei davon auszugehen, dass er über seine Biografie täusche. Seine bei den Befragungen erhobenen Kenntnisse über Afghanistan seien unzureichend gewesen. Die anschliessend durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte landeskundliche und linguistische Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in der genannten afghanischen Region, sondern sehr wahrscheinlich in Pakistan stattgefunden habe. Die Tazkira vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen nichts zu ändern. Die Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers stünden nicht fest. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welcher die Substanziierungslast zukomme. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Person ihre Herkunft verschleiere. C. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 4. März 2016 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer per 15. November 2016 als verschwunden gemeldet worden war. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl, unter Berufung auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylgesuch. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG formlos ab. E. E.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme. E.b Er machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) habe ihm Ende Oktober 2017 mitgeteilt, dass die von ihm initiierte Suche nach dem Onkel und Bruder bisher erfolglos verlaufen sei. Er könne somit nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz in Afghanistan zurückgreifen. Zudem verfüge er weder über eine Schulbildung noch Arbeitserfahrung. Anfragen an das afghanische Konsulat in Genf um Verifizierung seiner Tazkira seien bislang unbeantwortet geblieben. Des Weiteren habe sich die Sicherheitslage in seiner von den Taliban kontrollierten Heimatprovinz E._______ verschlechtert. Da er keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans habe, sei es ihm auch nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. F. F.a Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 4. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. F.b Es führte an, es habe bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sozialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht habe. Die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in Pakistan erfolgt sei. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige Aufenthaltsregelungen in Drittstaaten stünden bis heute nicht fest. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherheitslage in der Provinz E._______ irrelevant. Das Vorbringen, kein Beziehungsnetz zu haben, sei weder substanziiert begründet noch belegt. Das Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017 besage lediglich, dass die Suche nach Verwandten bisher erfolglos geblieben sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie, wo und nach welchen Kriterien gesucht worden sei. Da der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, sei auch nicht auszuschliessen, dass er dies auch beim SRK getan habe. Das besagte Schreiben sei daher nicht geeignet, ein fehlendes Beziehungsnetz zu belegen. Bei der Tazkira handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier. Tazkiras würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten daher leicht gefälscht werden. G. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1312/2018 vom 11. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat. H. H.a Am 29. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme. H.b Er machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Er verwies diesbezüglich auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons F._______ vom 7. November 2018, dem sich entnehmen lasse, dass die afghanischen Behörden ihn zwischenzeitlich als afghanischen Staatsangehörigen anerkannt hätten. Damit stehe seine Staatsangehörigkeit nun fest. Er stamme aus der ländlich geprägten Provinz E._______. Dorthin sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, zumal er über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Seine Eltern seien gestorben und der Aufenthaltsort seiner Brüder sei ihm nicht bekannt. I. I.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - eröffnet am 24. Dezember 2018 - änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Afghanistan". Das Wiedererwägungsgesuch lehnte es ab und erklärte die Verfügung vom 15. Dezember 2014 (recte: 4. Februar 2016) als rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I.b Zur Begründung führte es an, angesichts der durch die afghanische Vertretung erfolgten Bestätigung werde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von "Unbekannt" auf "Afghanistan" geändert. Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Dezember 2014 (recte: 4. Februar 2016) zu beseitigen vermöchten, lägen deswegen jedoch nicht vor. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biografie. Das Vorbringen, in Afghanistan kein tragfähiges Beziehungsnetz zu haben, habe er weder substanziiert begründet noch belegt. Im ordentlichen Asylverfahren habe er die Sozialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan erfolgt sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gewisse Punkte seiner Biografie zu verschleiern versuche. Der Ort seiner Sozialisierung stehe ebenso wenig zweifelsfrei fest wie sein familiäres Beziehungsnetz, seine Ausbildung, sein letzter Wohnort und eine allfällige Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat. Dem SEM sei es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindere. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen habe, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er habe die Folgen der mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung der wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung deuten lassen beziehungsweise es würden keine Vollzugshindernisse einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen. Die Tazkira vermöge weder zu belegen, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, noch wo in Afghanistan er gelebt habe, beziehungsweise ob er überhaupt jemals dort gelebt habe. J. J.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2018 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, inzwischen sei seine Herkunft geklärt; die afghanische Vertretung habe seine Tazkira als echt anerkannt. Das SEM habe denn auch seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Afghanistan" geändert. Trotzdem zweifle es weiterhin an seiner Biografie, ohne jedoch eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts vorgenommen zu haben. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. Seine gesamten Vorbringen im Asylverfahren müssten neu beurteilt werden; die festgestellte Staatsangehörigkeit spreche für deren Glaubhaftigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nie eine reguläre Schule, sondern nur eine Koranschule besucht habe. In seinem Leben habe sich alles um seine Tiere gedreht, mit denen er tagelang allein unterwegs gewesen sei. In seinem Dorf habe es kein Internet gegeben, seine Familie habe keinen Fernseher gehabt und das Telefon habe oft nicht funktioniert. Erst das Auftreten der Taliban habe seine Welt durcheinandergebracht. Er habe als Minderjähriger aus Afghanistan fliehen müssen. Entsprechend fehle es ihm an allgemeinen Kenntnissen und Lebenserfahrung. Dies sei bislang zu wenig berücksichtigt worden. Die Suche des SRK nach seinen Familienangehörigen sei bisher erfolglos geblieben. Er bezweifle, dass diese noch am Leben seien. Seine Sozialisierung in Afghanistan und das Fehlen eines dortigen sozialen Netzes seien aufgrund der heutigen Aktenlage als glaubhaft zu erachten. Im Übrigen sei ein Wegweisungsvollzug nicht nur nach Afghanistan, wo immer noch Krieg herrsche, sondern auch nach Pakistan unzumutbar. Die Beziehung zwischen den beiden Ländern habe sich seit dem letzten Sommer verschlechtert und Pakistan habe den Druck auf Flüchtlinge erhöht; viele würden sich vor Polizeirazzien und Deportationen fürchten. Angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes sei sein wirtschaftliches Fortkommen in Afghanistan nicht sichergestellt. Es sei davon auszugehen, dass er dort über keine Unterbringung verfügen und auf der Strasse landen würde. Von einem Wegweisungsvollzug sei daher abzusehen. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer des Weiteren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 12. Februar 2019 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 31. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer eine vom 29. Januar 2019 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. N. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 14. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. O. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 und 8. Mai 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin Verfahrensstandsanfragen des kantonalen Migrationsamts vom 19. Februar 2019 respektive 6. Mai 2019.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.

E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 29. November 2018 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar 2016 zu beseitigen vermögen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein (zweites) Wiedererwägungsgesuch mit der Bestätigung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit durch die heimatliche Vertretung. Des Weiteren beruft er sich, wie im ersten Wiedererwägungsverfahren, auf das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan und auf die dortige schlechte Sicherheitslage.

E. 4.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2019 erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie trotz der nunmehr feststehenden afghanischen Staatsangehörigkeit weiterhin an seiner Biografie zweifle, ohne seine Vorbringen im Asylverfahren einer gesamthaften Neubeurteilung unterzogen zu haben, geht fehl und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Das SEM hat die im Wiedererwägungsgesuch vom 29. November 2018 geltend gemachte neue Tatsache - die Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit - gewürdigt. Es hat die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS entsprechend von "Unbekannt" auf "Afghanistan" geändert. Des Weiteren hat es aber auch zutreffend festgestellt, dass die besagte Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtete Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der angegebenen afghanischen Region nicht zu belegen vermag und damit nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar 2016 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asyls, Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs) zu beseitigen. Das SEM hat die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Afghanistan und die von ihm genannte Region, in der er sozialisiert worden sei, im Rahmen des Asylverfahrens eingehend geprüft. Diese erwiesen sich als unzureichend. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Lebenslauf im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt auf eine durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte landeskundliche und linguistische Analyse hat das SEM festgestellt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen afghanischen Region, sondern sehr wahrscheinlich in Pakistan erfolgt ist. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zu mangelhafter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im ordentlichen Asylverfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Verfügung vom 4. Februar 2016 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die besagte Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. E. 3.3). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm angegebenen Alter als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren hatte das SEM nur die Erheblichkeit der neu geltend gemachten Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit zu prüfen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen und ihrer Einschätzung, wonach die besagte Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Vertretung nicht geeignet ist, den von ihm vorgetragenen Lebenslauf (lokale Herkunft, Ort der Sozialisation, Lebensumstände) nachzuweisen, ist zuzustimmen. Die nun erfolgte Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sagt weder etwas über den Ort seiner Sozialisierung und seinen Wohnort vor der Einreise in die Schweiz oder eine allfällige Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat aus, noch vermag sie das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan zu belegen. Nur am Rand sei vermerkt, dass die Tazkira auch nicht den vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsort D._______ in der Provinz E._______, sondern einen Geburtsort in der Provinz C._______ aufführt. Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Suche des SRK nach Angehörigen sei bislang erfolglos verlaufen, das Fehlen eines Beziehungsnetzes nachzuweisen. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere der Ort seiner Sozialisierung, stehen weiterhin nicht fest.

E. 4.3 Allein die Tatsache der nun feststehenden afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort und seine persönlichen Verhältnisse nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Bezüglich des Einwands, in ganz Afghanistan herrsche Krieg, ist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen kann (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019). Es bleibt dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, freiwillig an den bisherigen Aufenthaltsort (beispielsweise in Pakistan) zurückzukehren.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren vorgelegte Dokument (Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit) und seine Vorbringen in diesem Verfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 29. November 2018 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 28. Januar 2019, unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-423/2019 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er gab seine Tazkira (Geburtsort B._______, Provinz C._______) zu den Akten und brachte vor, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______, gehöre den (...)-Nomaden an und sei ethnischer Paschtune. Seine Eltern seien verstorben. Er und seine (...) Brüder seien von ihrem Onkel mütterlicherseits betreut worden. Den Winter habe er jeweils in D._______ verbracht, während er im Sommer in der Nähe von C._______ gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen, respektive habe nur eine Koranschule besucht und sich sonst um seine Tiere gekümmert. Als er mit diesen in den Bergen gewesen sei, sei er mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, am Jihad teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, sei er von diesen geschlagen worden. Als er dies auf dem Posten der Nationalgarde in D._______ gemeldet habe, sei er dort als Taliban beschimpft und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan im Herbst 2014 verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Es führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei davon auszugehen, dass er über seine Biografie täusche. Seine bei den Befragungen erhobenen Kenntnisse über Afghanistan seien unzureichend gewesen. Die anschliessend durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte landeskundliche und linguistische Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in der genannten afghanischen Region, sondern sehr wahrscheinlich in Pakistan stattgefunden habe. Die Tazkira vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen nichts zu ändern. Die Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers stünden nicht fest. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welcher die Substanziierungslast zukomme. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Person ihre Herkunft verschleiere. C. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 4. März 2016 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer per 15. November 2016 als verschwunden gemeldet worden war. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl, unter Berufung auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylgesuch. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG formlos ab. E. E.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme. E.b Er machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) habe ihm Ende Oktober 2017 mitgeteilt, dass die von ihm initiierte Suche nach dem Onkel und Bruder bisher erfolglos verlaufen sei. Er könne somit nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz in Afghanistan zurückgreifen. Zudem verfüge er weder über eine Schulbildung noch Arbeitserfahrung. Anfragen an das afghanische Konsulat in Genf um Verifizierung seiner Tazkira seien bislang unbeantwortet geblieben. Des Weiteren habe sich die Sicherheitslage in seiner von den Taliban kontrollierten Heimatprovinz E._______ verschlechtert. Da er keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans habe, sei es ihm auch nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. F. F.a Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 4. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. F.b Es führte an, es habe bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sozialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht habe. Die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in Pakistan erfolgt sei. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige Aufenthaltsregelungen in Drittstaaten stünden bis heute nicht fest. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherheitslage in der Provinz E._______ irrelevant. Das Vorbringen, kein Beziehungsnetz zu haben, sei weder substanziiert begründet noch belegt. Das Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017 besage lediglich, dass die Suche nach Verwandten bisher erfolglos geblieben sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie, wo und nach welchen Kriterien gesucht worden sei. Da der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, sei auch nicht auszuschliessen, dass er dies auch beim SRK getan habe. Das besagte Schreiben sei daher nicht geeignet, ein fehlendes Beziehungsnetz zu belegen. Bei der Tazkira handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier. Tazkiras würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten daher leicht gefälscht werden. G. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1312/2018 vom 11. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat. H. H.a Am 29. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme. H.b Er machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Er verwies diesbezüglich auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons F._______ vom 7. November 2018, dem sich entnehmen lasse, dass die afghanischen Behörden ihn zwischenzeitlich als afghanischen Staatsangehörigen anerkannt hätten. Damit stehe seine Staatsangehörigkeit nun fest. Er stamme aus der ländlich geprägten Provinz E._______. Dorthin sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, zumal er über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Seine Eltern seien gestorben und der Aufenthaltsort seiner Brüder sei ihm nicht bekannt. I. I.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - eröffnet am 24. Dezember 2018 - änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Afghanistan". Das Wiedererwägungsgesuch lehnte es ab und erklärte die Verfügung vom 15. Dezember 2014 (recte: 4. Februar 2016) als rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I.b Zur Begründung führte es an, angesichts der durch die afghanische Vertretung erfolgten Bestätigung werde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von "Unbekannt" auf "Afghanistan" geändert. Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Dezember 2014 (recte: 4. Februar 2016) zu beseitigen vermöchten, lägen deswegen jedoch nicht vor. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biografie. Das Vorbringen, in Afghanistan kein tragfähiges Beziehungsnetz zu haben, habe er weder substanziiert begründet noch belegt. Im ordentlichen Asylverfahren habe er die Sozialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan erfolgt sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gewisse Punkte seiner Biografie zu verschleiern versuche. Der Ort seiner Sozialisierung stehe ebenso wenig zweifelsfrei fest wie sein familiäres Beziehungsnetz, seine Ausbildung, sein letzter Wohnort und eine allfällige Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat. Dem SEM sei es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindere. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen habe, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er habe die Folgen der mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung der wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung deuten lassen beziehungsweise es würden keine Vollzugshindernisse einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen. Die Tazkira vermöge weder zu belegen, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, noch wo in Afghanistan er gelebt habe, beziehungsweise ob er überhaupt jemals dort gelebt habe. J. J.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2018 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, inzwischen sei seine Herkunft geklärt; die afghanische Vertretung habe seine Tazkira als echt anerkannt. Das SEM habe denn auch seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Afghanistan" geändert. Trotzdem zweifle es weiterhin an seiner Biografie, ohne jedoch eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts vorgenommen zu haben. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. Seine gesamten Vorbringen im Asylverfahren müssten neu beurteilt werden; die festgestellte Staatsangehörigkeit spreche für deren Glaubhaftigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nie eine reguläre Schule, sondern nur eine Koranschule besucht habe. In seinem Leben habe sich alles um seine Tiere gedreht, mit denen er tagelang allein unterwegs gewesen sei. In seinem Dorf habe es kein Internet gegeben, seine Familie habe keinen Fernseher gehabt und das Telefon habe oft nicht funktioniert. Erst das Auftreten der Taliban habe seine Welt durcheinandergebracht. Er habe als Minderjähriger aus Afghanistan fliehen müssen. Entsprechend fehle es ihm an allgemeinen Kenntnissen und Lebenserfahrung. Dies sei bislang zu wenig berücksichtigt worden. Die Suche des SRK nach seinen Familienangehörigen sei bisher erfolglos geblieben. Er bezweifle, dass diese noch am Leben seien. Seine Sozialisierung in Afghanistan und das Fehlen eines dortigen sozialen Netzes seien aufgrund der heutigen Aktenlage als glaubhaft zu erachten. Im Übrigen sei ein Wegweisungsvollzug nicht nur nach Afghanistan, wo immer noch Krieg herrsche, sondern auch nach Pakistan unzumutbar. Die Beziehung zwischen den beiden Ländern habe sich seit dem letzten Sommer verschlechtert und Pakistan habe den Druck auf Flüchtlinge erhöht; viele würden sich vor Polizeirazzien und Deportationen fürchten. Angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes sei sein wirtschaftliches Fortkommen in Afghanistan nicht sichergestellt. Es sei davon auszugehen, dass er dort über keine Unterbringung verfügen und auf der Strasse landen würde. Von einem Wegweisungsvollzug sei daher abzusehen. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer des Weiteren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 12. Februar 2019 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 31. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer eine vom 29. Januar 2019 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. N. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 14. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. O. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 und 8. Mai 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin Verfahrensstandsanfragen des kantonalen Migrationsamts vom 19. Februar 2019 respektive 6. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 29. November 2018 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar 2016 zu beseitigen vermögen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein (zweites) Wiedererwägungsgesuch mit der Bestätigung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit durch die heimatliche Vertretung. Des Weiteren beruft er sich, wie im ersten Wiedererwägungsverfahren, auf das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan und auf die dortige schlechte Sicherheitslage. 4.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2019 erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie trotz der nunmehr feststehenden afghanischen Staatsangehörigkeit weiterhin an seiner Biografie zweifle, ohne seine Vorbringen im Asylverfahren einer gesamthaften Neubeurteilung unterzogen zu haben, geht fehl und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Das SEM hat die im Wiedererwägungsgesuch vom 29. November 2018 geltend gemachte neue Tatsache - die Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit - gewürdigt. Es hat die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS entsprechend von "Unbekannt" auf "Afghanistan" geändert. Des Weiteren hat es aber auch zutreffend festgestellt, dass die besagte Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtete Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der angegebenen afghanischen Region nicht zu belegen vermag und damit nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar 2016 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asyls, Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs) zu beseitigen. Das SEM hat die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Afghanistan und die von ihm genannte Region, in der er sozialisiert worden sei, im Rahmen des Asylverfahrens eingehend geprüft. Diese erwiesen sich als unzureichend. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Lebenslauf im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt auf eine durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte landeskundliche und linguistische Analyse hat das SEM festgestellt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen afghanischen Region, sondern sehr wahrscheinlich in Pakistan erfolgt ist. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zu mangelhafter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im ordentlichen Asylverfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Verfügung vom 4. Februar 2016 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die besagte Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. E. 3.3). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm angegebenen Alter als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren hatte das SEM nur die Erheblichkeit der neu geltend gemachten Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit zu prüfen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen und ihrer Einschätzung, wonach die besagte Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Vertretung nicht geeignet ist, den von ihm vorgetragenen Lebenslauf (lokale Herkunft, Ort der Sozialisation, Lebensumstände) nachzuweisen, ist zuzustimmen. Die nun erfolgte Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sagt weder etwas über den Ort seiner Sozialisierung und seinen Wohnort vor der Einreise in die Schweiz oder eine allfällige Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat aus, noch vermag sie das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan zu belegen. Nur am Rand sei vermerkt, dass die Tazkira auch nicht den vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsort D._______ in der Provinz E._______, sondern einen Geburtsort in der Provinz C._______ aufführt. Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Suche des SRK nach Angehörigen sei bislang erfolglos verlaufen, das Fehlen eines Beziehungsnetzes nachzuweisen. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere der Ort seiner Sozialisierung, stehen weiterhin nicht fest. 4.3 Allein die Tatsache der nun feststehenden afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort und seine persönlichen Verhältnisse nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Bezüglich des Einwands, in ganz Afghanistan herrsche Krieg, ist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen kann (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019). Es bleibt dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, freiwillig an den bisherigen Aufenthaltsort (beispielsweise in Pakistan) zurückzukehren. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren vorgelegte Dokument (Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit) und seine Vorbringen in diesem Verfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 29. November 2018 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 28. Januar 2019, unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: