Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die am 4. März 2016 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1419/2016 vom 4. Januar 2017 als gegenstandslos geworden im einzelrichterlichen Verfahren ab, nachdem der Beschwerdeführer per 15. November 2016 als verschwunden gemeldet worden war. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2016 erwuchs damit in Rechtskraft. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung brachte er wie bereits im ersten Asylgesuch vor, er sei beim Hüten seiner Tiere in den Bergen wiederholt von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Als er dies auf dem Posten der Nationalgarde in seinem Heimatort gemeldet habe, habe man ihn auch dort geschlagen und als Taliban beschimpft. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG [SR 142.31] formlos ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Februar 2016. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) eine Suchanfrage nach seinem Onkel und seinem Bruder gemacht. Ende Oktober 2017 habe das SRK ihm mitgeteilt, dass die Suche bisher erfolglos verlaufen sei. Somit könne er nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat zurückgreifen. Er habe überdies nie eine Schule besucht und könne keine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt vorweisen, so dass es ihm nicht möglich sei, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Ausserdem habe er mehrere Anfragen an das afghanische Konsulat in Genf gerichtet, um seine Tazkera verifizieren zu lassen. Diese seien bis heute unbeantwortet geblieben. Auch habe sich die Sicherheitslage in seiner von den Taliban kontrollierten Heimatprovinz B._______ seit seiner Ausreise massiv verschlechtert, so dass der Wegweisungsvollzug dorthin sich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG erweise. Da er keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans habe und die Sicherheitslage im ganzen Land schlecht sei, sei es ihm auch nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ein Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017, einen Auszug aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertretung und dem afghanischen Konsulat in Genf vom 14. August 2017 und 5. September 2017, Auszüge aus dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. September 2017 zur Sicherheitslage in Afghanistan und aus einer Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017, einen Bericht der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) vom 11. Oktober 2017 über afghanische Flüchtlinge in der Schweiz und die Menschenrechtslage in Afghanistan sowie diverse Medienberichte zur dortigen Sicherheitslage. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 1. Februar 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 4. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und von einer Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Kopie der bei der Vorinstanz eingereichten Tazkera samt deutscher Übersetzung, ein Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017, ein Dokument betreffend "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person", eine E-Mail des afghanischen Konsulates in Genf vom 29. Januar 2018 sowie ein Auszug aus einem Bericht der SFH vom 14. September 2017. G. Am 6. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei Asyl zu gewähren. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, weil der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Über die geltend gemachten Vorfluchtgründe wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. September 2017 bereits entschieden, und das SEM prüfte die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen einzig unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs. Auf den Antrag auf Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde, wie vorliegend, ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es habe bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Sozialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht habe. Die durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte linguistische Analyse habe stattdessen eine Hauptsozialisation in Pakistan ergeben. Die Vorinstanz verwies dabei auf ihre Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Dezember 2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. Dezember 2015 sowie die Erwägungen im Asylentscheid vom 4. Februar 2016. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige Aufenthaltsregelungen in Drittstaaten (namentlich Pakistan) stünden bis heute nicht fest. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherheitslage in der Provinz B._______ irrelevant. Sein Vorbringen, wonach er kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz habe, sei weder substanziiert begründet noch belegt. Das eingereichte Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017 besage lediglich, dass die Suche nach den Verwandten bisher erfolglos geblieben sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie, wo und nach welchen Kriterien gesucht worden sei, und da der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, sei nicht auszuschliessen, dass er dies auch gegenüber dem Suchdienst des SRK getan habe. Das eingereichte Beweismittel sei demzufolge nicht geeignet, ein fehlendes Beziehungsnetz zu belegen. Überdies habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht, so dass seine Identität, insbesondere die Staatsangehörigkeit, nicht feststehe. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, handle es sich bei der Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier, weil Tazkeras keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und daher leicht gefälscht werden könnten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, das SEM habe seine Aussagen im Asylverfahren zu Unrecht als unglaubhaft eingeschätzt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er im Zeitpunkt der Flucht erst (...) Jahre alt gewesen sei, nie eine reguläre Schule besucht habe, tagelang alleine mit seinen Tieren unterwegs gewesen sei und kaum Kontaktmöglichkeiten zu Menschen gehabt habe. Ferner sei das LINGUA-Gespräch mit der sachverständigen Person per Telefon durchgeführt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Aus dem Dokument zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person sei nicht ersichtlich, wie regelmässig sie sich in Afghanistan aufhalte und wann der letzte Aufenthalt gewesen sei. Die afghanischen Botschaft in Genf garantiere mit der eingereichten Bestätigung die Echtheit seiner Tazkera und bestätige überdies seine afghanische Staatsbürgerschaft. Das eingereichte Schreiben des SRK werde vom SEM zu Unrecht nicht als Beweis für das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes anerkannt, arbeite der Suchdienst des SRK doch sehr gewissenhaft. Weiter habe ein junger Mann namens C._______ (N [...]) erklärt, aus einem benachbarten Dorf in der Provinz B._______ zu stammen, und bestätigt, die Familie des Beschwerdeführers zu kennen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei immer noch sehr prekär, insbesondere für Rückkehrer; weite Teile seiner Heimatprovinz stünden unter der Kontrolle der Taliban, so auch die ländlichen Gebiete, aus welchen er stamme. Er habe seine Herkunft nie geleugnet oder verheimlicht. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seinem Onkel und wisse nicht, wo seine Brüder seien. Gemäss dem Bericht der SFH vom 14. September 2017 habe seit 2014 die Zahl missbrauchter Kinder landesweit zugenommen. Die Taliban rekrutierten Kinder als Soldaten und setzten sie auch als Selbstmordattentäter ein. Er habe kein familiäres Netz, das ihm Schutz bieten könnte, und wäre in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt. Mit seinem Bildungsstand wäre es ihm kaum möglich, eine selbständige Lebensgrundlage aufzubauen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit dem Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan, seinen Bemühungen um Verifizierung seiner Tazkera durch die afghanischen Behörden und der seit seiner Ausreise im ganzen Land und insbesondere in der Provinz B._______ verschlechterten Sicherheitslage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass sie bereits im ordentlichen Verfahren gestützt auf eine LINGUA-Analyse festgestellt hat, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan sondern in Pakistan stattgefunden hat, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und eine allfällige Aufenthaltsregelung in Pakistan nicht feststehen. Daraus hat sie zu Recht den Schluss gezogen, dass die Sicherheitslage in der Provinz B._______ vorliegend irrelevant ist. Daran mag das - unzutreffende - Vorbringen in der Beschwerde, die afghanische Vertretung in Genf habe mittlerweile die Echtheit der Tazkera des Beschwerdeführers sowie seine afghanische Staatsangehörigkeit bestätigt, nichts zu ändern. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck der E-Mail vom 29. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass eine Person namens "D._______" mit einer E-Mail-Adresse des afghanischen Konsulates in Genf folgenden Text an die Rechtsvertretung schrieb: "Mr A._______ Tazkera has been approved. His registration number at the embassy is (...)". Der vollständige Name der Person, die diese Bestätigung verfasst hat, fehlt ebenso wie die Angabe ihrer Funktion innerhalb des afghanischen Konsulates und ihre Unterschrift; überdies liegt auch kein offizieller Briefkopf des Konsulates vor. Es handelt sich somit bei dieser E-Mail offensichtlich nicht um ein offizielles amtliches Dokument der afghanischen Vertretung, und der Beschwerdeführer kann daraus weder die Echtheit der Tazkera ableiten noch eine offizielle Anerkennung einer afghanischen Staatsangehörigkeit. Das Beweismittel ist somit wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nach wie vor unbekannt, so dass auf die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz B._______ im Besonderen nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des SEM, dass das eingereichte Schreiben des Suchdienstes des SRK vom 30. Oktober 2017 nicht geeignet ist, ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zu belegen, zumal weder dessen Angaben gegenüber dem Suchdienst noch die Suchkriterien ersichtlich sind.
E. 5.3 Die auf Beschwerdeebene erhobene, unsubstanziierte und in keiner Weise belegte Behauptung, es sei nicht auszuschliessen, dass es im Gespräch zwischen der sachverständigen Person und dem Beschwerdeführer im Rahmen der LINGUA-Analyse am Telefon zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sein könnte, ist zurückzuweisen. Irrelevant ist schliesslich auch die Bemerkung, aus dem edierten Dokument zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person sei nicht ersichtlich, wie regelmässig sie sich in Afghanistan aufhalte und wann der letzte Aufenthalt gewesen sei. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können. Es besteht keine Veranlassung, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse in Frage zu stellen.
E. 5.4 Sodann vermag auch das Vorbringen, der (...)-jährige Jugendliche C._______ (N [...]) habe bestätigt, dass er die Familie des Beschwerdeführers kenne und aus einem benachbarten Dorf in der Provinz B._______ stamme, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG zu begründen. Solche Aussagen von Privatpersonen weisen offensichtlich Gefälligkeitscharakter auf und sind nicht geeignet, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse umzustossen.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 4. Februar 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2017 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der am 6. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1312/2018 Urteil vom 11. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die am 4. März 2016 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1419/2016 vom 4. Januar 2017 als gegenstandslos geworden im einzelrichterlichen Verfahren ab, nachdem der Beschwerdeführer per 15. November 2016 als verschwunden gemeldet worden war. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2016 erwuchs damit in Rechtskraft. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung brachte er wie bereits im ersten Asylgesuch vor, er sei beim Hüten seiner Tiere in den Bergen wiederholt von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Als er dies auf dem Posten der Nationalgarde in seinem Heimatort gemeldet habe, habe man ihn auch dort geschlagen und als Taliban beschimpft. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG [SR 142.31] formlos ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Februar 2016. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) eine Suchanfrage nach seinem Onkel und seinem Bruder gemacht. Ende Oktober 2017 habe das SRK ihm mitgeteilt, dass die Suche bisher erfolglos verlaufen sei. Somit könne er nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat zurückgreifen. Er habe überdies nie eine Schule besucht und könne keine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt vorweisen, so dass es ihm nicht möglich sei, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Ausserdem habe er mehrere Anfragen an das afghanische Konsulat in Genf gerichtet, um seine Tazkera verifizieren zu lassen. Diese seien bis heute unbeantwortet geblieben. Auch habe sich die Sicherheitslage in seiner von den Taliban kontrollierten Heimatprovinz B._______ seit seiner Ausreise massiv verschlechtert, so dass der Wegweisungsvollzug dorthin sich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG erweise. Da er keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans habe und die Sicherheitslage im ganzen Land schlecht sei, sei es ihm auch nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ein Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017, einen Auszug aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertretung und dem afghanischen Konsulat in Genf vom 14. August 2017 und 5. September 2017, Auszüge aus dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. September 2017 zur Sicherheitslage in Afghanistan und aus einer Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017, einen Bericht der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) vom 11. Oktober 2017 über afghanische Flüchtlinge in der Schweiz und die Menschenrechtslage in Afghanistan sowie diverse Medienberichte zur dortigen Sicherheitslage. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 1. Februar 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 4. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und von einer Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Kopie der bei der Vorinstanz eingereichten Tazkera samt deutscher Übersetzung, ein Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017, ein Dokument betreffend "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person", eine E-Mail des afghanischen Konsulates in Genf vom 29. Januar 2018 sowie ein Auszug aus einem Bericht der SFH vom 14. September 2017. G. Am 6. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei Asyl zu gewähren. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, weil der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Über die geltend gemachten Vorfluchtgründe wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. September 2017 bereits entschieden, und das SEM prüfte die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen einzig unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs. Auf den Antrag auf Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde, wie vorliegend, ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es habe bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Sozialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht habe. Die durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte linguistische Analyse habe stattdessen eine Hauptsozialisation in Pakistan ergeben. Die Vorinstanz verwies dabei auf ihre Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Dezember 2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. Dezember 2015 sowie die Erwägungen im Asylentscheid vom 4. Februar 2016. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige Aufenthaltsregelungen in Drittstaaten (namentlich Pakistan) stünden bis heute nicht fest. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherheitslage in der Provinz B._______ irrelevant. Sein Vorbringen, wonach er kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz habe, sei weder substanziiert begründet noch belegt. Das eingereichte Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017 besage lediglich, dass die Suche nach den Verwandten bisher erfolglos geblieben sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie, wo und nach welchen Kriterien gesucht worden sei, und da der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, sei nicht auszuschliessen, dass er dies auch gegenüber dem Suchdienst des SRK getan habe. Das eingereichte Beweismittel sei demzufolge nicht geeignet, ein fehlendes Beziehungsnetz zu belegen. Überdies habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht, so dass seine Identität, insbesondere die Staatsangehörigkeit, nicht feststehe. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, handle es sich bei der Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier, weil Tazkeras keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und daher leicht gefälscht werden könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, das SEM habe seine Aussagen im Asylverfahren zu Unrecht als unglaubhaft eingeschätzt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er im Zeitpunkt der Flucht erst (...) Jahre alt gewesen sei, nie eine reguläre Schule besucht habe, tagelang alleine mit seinen Tieren unterwegs gewesen sei und kaum Kontaktmöglichkeiten zu Menschen gehabt habe. Ferner sei das LINGUA-Gespräch mit der sachverständigen Person per Telefon durchgeführt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Aus dem Dokument zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person sei nicht ersichtlich, wie regelmässig sie sich in Afghanistan aufhalte und wann der letzte Aufenthalt gewesen sei. Die afghanischen Botschaft in Genf garantiere mit der eingereichten Bestätigung die Echtheit seiner Tazkera und bestätige überdies seine afghanische Staatsbürgerschaft. Das eingereichte Schreiben des SRK werde vom SEM zu Unrecht nicht als Beweis für das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes anerkannt, arbeite der Suchdienst des SRK doch sehr gewissenhaft. Weiter habe ein junger Mann namens C._______ (N [...]) erklärt, aus einem benachbarten Dorf in der Provinz B._______ zu stammen, und bestätigt, die Familie des Beschwerdeführers zu kennen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei immer noch sehr prekär, insbesondere für Rückkehrer; weite Teile seiner Heimatprovinz stünden unter der Kontrolle der Taliban, so auch die ländlichen Gebiete, aus welchen er stamme. Er habe seine Herkunft nie geleugnet oder verheimlicht. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seinem Onkel und wisse nicht, wo seine Brüder seien. Gemäss dem Bericht der SFH vom 14. September 2017 habe seit 2014 die Zahl missbrauchter Kinder landesweit zugenommen. Die Taliban rekrutierten Kinder als Soldaten und setzten sie auch als Selbstmordattentäter ein. Er habe kein familiäres Netz, das ihm Schutz bieten könnte, und wäre in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt. Mit seinem Bildungsstand wäre es ihm kaum möglich, eine selbständige Lebensgrundlage aufzubauen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit dem Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan, seinen Bemühungen um Verifizierung seiner Tazkera durch die afghanischen Behörden und der seit seiner Ausreise im ganzen Land und insbesondere in der Provinz B._______ verschlechterten Sicherheitslage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass sie bereits im ordentlichen Verfahren gestützt auf eine LINGUA-Analyse festgestellt hat, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan sondern in Pakistan stattgefunden hat, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und eine allfällige Aufenthaltsregelung in Pakistan nicht feststehen. Daraus hat sie zu Recht den Schluss gezogen, dass die Sicherheitslage in der Provinz B._______ vorliegend irrelevant ist. Daran mag das - unzutreffende - Vorbringen in der Beschwerde, die afghanische Vertretung in Genf habe mittlerweile die Echtheit der Tazkera des Beschwerdeführers sowie seine afghanische Staatsangehörigkeit bestätigt, nichts zu ändern. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck der E-Mail vom 29. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass eine Person namens "D._______" mit einer E-Mail-Adresse des afghanischen Konsulates in Genf folgenden Text an die Rechtsvertretung schrieb: "Mr A._______ Tazkera has been approved. His registration number at the embassy is (...)". Der vollständige Name der Person, die diese Bestätigung verfasst hat, fehlt ebenso wie die Angabe ihrer Funktion innerhalb des afghanischen Konsulates und ihre Unterschrift; überdies liegt auch kein offizieller Briefkopf des Konsulates vor. Es handelt sich somit bei dieser E-Mail offensichtlich nicht um ein offizielles amtliches Dokument der afghanischen Vertretung, und der Beschwerdeführer kann daraus weder die Echtheit der Tazkera ableiten noch eine offizielle Anerkennung einer afghanischen Staatsangehörigkeit. Das Beweismittel ist somit wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nach wie vor unbekannt, so dass auf die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz B._______ im Besonderen nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des SEM, dass das eingereichte Schreiben des Suchdienstes des SRK vom 30. Oktober 2017 nicht geeignet ist, ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zu belegen, zumal weder dessen Angaben gegenüber dem Suchdienst noch die Suchkriterien ersichtlich sind. 5.3 Die auf Beschwerdeebene erhobene, unsubstanziierte und in keiner Weise belegte Behauptung, es sei nicht auszuschliessen, dass es im Gespräch zwischen der sachverständigen Person und dem Beschwerdeführer im Rahmen der LINGUA-Analyse am Telefon zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sein könnte, ist zurückzuweisen. Irrelevant ist schliesslich auch die Bemerkung, aus dem edierten Dokument zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person sei nicht ersichtlich, wie regelmässig sie sich in Afghanistan aufhalte und wann der letzte Aufenthalt gewesen sei. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können. Es besteht keine Veranlassung, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse in Frage zu stellen. 5.4 Sodann vermag auch das Vorbringen, der (...)-jährige Jugendliche C._______ (N [...]) habe bestätigt, dass er die Familie des Beschwerdeführers kenne und aus einem benachbarten Dorf in der Provinz B._______ stamme, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG zu begründen. Solche Aussagen von Privatpersonen weisen offensichtlich Gefälligkeitscharakter auf und sind nicht geeignet, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse umzustossen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 4. Februar 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2017 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der am 6. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger Versand: