Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochten-en Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-1300/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, auch wenn er dies nicht beabsichtigt habe. Er macht aber sinngemäss geltend, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen. In Afghanistan sei das Alter zwar nicht so wichtig, dennoch könne seiner Tazkira entnommen werde, dass er heute erst (...) Jahre alt und somit minderjährig sei. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Damit macht er sinngemäss geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).
E. 5.3.1 Zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist vorliegend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die Kopie seiner Tazkira, die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen, insbesondere seine Angaben zum Alter, zu den familiären Umständen und zum Schulbesuch zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.4.3 f.).
E. 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Tazkira kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Diese enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira stimmen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht immer mit dem wirklichen Alter überein. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vorliegend geht aus der Tazkira sogar hervor, dass es sich bei der Altersangabe lediglich um eine Schätzung handle, die auf der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers im Oktober 2010 beruhe.
E. 5.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So liegen den bulgarischen, österreichischen und schweizerischen Behörden drei verschiedene Geburtsdaten vor ([...] [Angaben gem. bulgarischen Behörden], [...] [Angaben gem. österreichischen Behörden und Ersterfassung in der Schweiz] und [...] [Angaben des Beschwerdeführers nach Erhalt der Tazkira]). Die Angaben zu seinem Alter variieren folglich zwischen (...) und (heute) (...) Jahren (bzw. (...) Jahre zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz). Es ist nicht davon auszugehen, dass sowohl die bulgarischen als auch die österreichischen Behörden nicht nach dem Geburtsdatum gefragt hätten, wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. A18 Ziff. 2.06). Die bulgarischen Behörden halten in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2023 sogar fest, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, volljährig zu sein (vgl. SEM-Akten 1225667-15/1). Auch dass er in Bulgarien einen «Zettel» erhalten habe, wonach er das Land verlassen müsse, widerspricht den Angaben der bulgarischen Behörden im betreffenden Schreiben, welches ausdrücklich festhält, dass er nicht ausgeschafft worden sei. Er sei vielmehr am (...) 2022 untergetaucht. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt sodann nicht bei, dass er sich in Bulgarien unter einem anderen Namen (C._______) hat registrieren lassen als in Österreich und in der Schweiz (vgl. SEM-Akten 1225667-15/1 und 1225667-25/1 sowie A18 Ziff. 2.06). Daran ändert nichts, dass er für sich in Anspruch nimmt, seinen Nachnamen selbst aussuchen zu dürfen (vgl. A18 Ziff. 2.06). Die weiteren anlässlich der Erstbefragung gestellten Fragen, welche Aufschluss über sein Alter hätten geben können, konnte er nicht beantworten. So konnte er zwar ungefähr angeben, wie alt seine Geschwister seien, die Altersabstände zu diesen konnte er aber nicht nennen (vgl. A18 Ziff. 3.02). Auch hinsichtlich seiner schulischen Laufbahn fielen seine Angaben unklar aus. So erklärte er zunächst, die Schule bis zur (...) Klasse besucht zu haben. Danach gab er hingegen an, die Schule in der (...) Klasse verlassen zu haben (vgl. A18 Ziff. 1.17.04). Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe die Schule im Alter von (...) Jahren beendet. Hinzu kommt, dass auch die österreichischen Behörden den Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellen wollten, mithin auch von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine äusserst vagen Angaben zu jeglichen Bereichen, welche Rückschlüsse auf sein Alter zugelassen hätten, lassen insgesamt den Schluss zu, dass er an einer korrekten Feststellung seines Alters nicht hat mitwirken wollen. Auch wenn unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes nicht auszuschliessen ist, dass sein Geburtsdatum - und Daten ganz allgemein - in seinem Heimatstaat keine grosse Rolle spielen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben zu seinem Alter und zu den persönlichen Umständen, die Rückschlüsse darauf zuliessen, machen könnte. Da seine wenigen Angaben zu seinem Alter nicht kohärent sind und die Tazkira lediglich eine Schätzung festhält, ergeben sich insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Angesichts der völlig unsubstantiierten Angaben ist im Ergebnis von der Beweislosigkeit und damit der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen (vgl. EMARK a.a.O. E.7.1).
E. 5.3.5 Die Vorinstanz hat eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen und ihre Schlussfolgerung hinreichend begründet. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles konnte das SEM auch auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichten, weil es genügende Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hatte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
E. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM nach rechtsgenüglicher Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts und mit zutreffender und hinreichender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht.
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 14. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabrücke in Bulgarien gezwungen worden - gegeben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in Bulgarien Gewalt angetan worden und er sei dort nicht in Sicherheit. Er gehe überdies nicht davon aus, dass dort ein faires Asylverfahren durchgeführt werde.
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.3 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5948/2022 vom 25. Januar 2023 E. 6.2 und D-6008/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermag auch die Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.).
E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, in Bulgarien inhaftiert worden und erst nach Abgabe der Fingerabdrücke entlassen worden zu sein. Die Schlepper gingen schlecht mit Asylsuchenden um. Wer an der bulgarischen Grenze gefasst werde, würde «fast zu Tode» geschlagen. Auf Asylsuchende würden Hunde losgelassen. Auch im Gefängnis werde man geschlagen, dürfe nicht das Gebäude verlassen und erhalte kein richtiges Essen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Er spricht diesbezüglich jedoch mehrheitlich von möglichen Szenarien an der bulgarischen Grenze und im dortigen Gefängnis. Er bringt nicht differenziert vor, was ihm persönlich geschehen sei und wovon er lediglich gehört habe. Auch auf Beschwerdeebene erklärt er lediglich, Gewalt erlebt zu haben, spezifiziert dieses Vorbringen allerdings nicht. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch Beamten oder Behörden ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen Hilfsorganisation - rechtlich einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer den Zugang zu einem Asylverfahren und einer medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere hat das SEM auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers alle wesentlichen Umstände hinreichend berücksichtigt und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO (...)aufzunehmen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1184/2023 Urteil vom 10. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan ungefähr im Dezember 2021 und suchte am (...) Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) 2022 in Bulgarien und am (...) 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Den Akten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, welche zu den Akten des SEM hinzugezogen wurden, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübergang eine österreichische Verfahrenskarte auf sich trug (erfasstes Geburtsdatum: [...]). C. Am 13. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 16. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um weitere Informationen zum Stand des Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer in Bulgarien. E. E.a. Mit E-Mail vom 13. Januar 2023 informierte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM, dass dieser minderjährig sei und sein korrektes Geburtsdatum der (...) sei. Er werde seine Familie bitten, ihm seine Tazkira zuzusenden. E.b. Daraufhin sagte das SEM das Dublin-Gespräch ab und disponierte neu eine Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende). F. Die bulgarischen Behörden wiesen das SEM mit Schreiben vom 27. Januar 2023 darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen «B._______» und dem Geburtsdatum «(...)» registriert worden sei. Er habe am (...) 2022 um Asyl ersucht und sei am (...) 2023 untergetaucht. Er habe selbst ausgesagt, volljährig zu sein, weshalb er als Erwachsener erfasst worden sei. Ausserdem sei er nicht aus Bulgarien ausgewiesen worden. G. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 6. Februar 2023 (SEM-Akten 1225667-18/12, nachfolgend A18) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens. Zudem konfrontierte es ihn mit seinen Zweifeln an der nachträglich geltend gemachten Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich dieser Befragung eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten und erklärte, er kenne sein Geburtsdatum nicht genau. Seiner Tazkira sei aber zu entnehmen, dass er am (...) (gem. afgh. Kalender: [...]) gemäss seiner äusseren Erscheinung wie ein (...) ausgesehen habe. Auf dem Personalienblatt habe er den (...) angegeben, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz seiner Tazkira gewesen sei. Er habe den Irrtum korrigiert, nachdem er die Tazkira erhalten habe. Nach der Ausstellung seiner Tazkira sei er eingeschult worden, er wisse aber nicht genau, in welchem Jahr. Die Schule habe er sechs beziehungswiese vier Jahre lang besucht. Als er (...)-jährig gewesen sei, habe er diese verlassen. Ungefähr im Dezember 2021 sei er aus Afghanistan ausgereist. Auf dem Personalienblatt habe jemand anderes diesen Teil ausgefüllt und August 2021 angegeben. Hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit Bulgariens brachte er vor, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er dort festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden sei. Erst nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei er freigelassen worden. Man gehe in den Gefängnissen schlecht mit den Menschen um, man werde geschlagen und erhalte kein richtiges Essen. Ein Asylgesuch habe er nicht gestellt, da die Schweiz immer sein Ziel gewesen sei. Die bulgarischen Behörden hätten einfach ein Geburtsdatum aufgeschrieben, er habe gar keines angegeben. Er habe aber den gleichen Namen wie in der Schweiz beziehungsweise neben seinem Vornamen den Vornamen seines Vaters genannt, da er den Nachnamen ja aussuchen könne. Er habe danach einen «Zettel» erhalten mit dem er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Auch in Österreich seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und auch die österreichischen Behörden hätten das Geburtsdatum selbst erfasst und ihm ein Schreiben ausgehändigt, wonach er Österreich verlassen müsse. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt legte der Beschwerdeführer dar, (...). Die Rechtsvertretung beantragte am Ende der Befragung, im ZEMIS sei der (...) als Geburtsdatum zu erfassen, zumal dieses Datum näher am Ausstellungsdatum der Tazkira liege. Falls am Geburtsdatum vom (...) festgehalten werde, beantrage sie, dass der Beschwerdeführer dennoch wie ein Minderjähriger zu behandeln sei, da das SEM praxisgemäss ungenaue Geburtsdaten erfasse. Ausserdem sei ein rechtsmedizinisches Altersgutachten durchzuführen. H. H.a. Am 8. Februar 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H.b. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 14. Februar 2023 mit der Begründung ab, Bulgarien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. I. I.a. Am selben Tag ersuchte das SEM in der Folge die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers; ebenfalls gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. I.b. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch gestützt auf dieselbe Bestimmung am 27. Februar 2023 gut. J. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton ([...]) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hielt es zusammengefasst fest, dass er diese nicht mit rechtsgenüglichen Ausweisdokumenten habe belegen können, seine Angaben zu seinem Alter, seiner schulischen Laufbahn, dem Alter seiner Geschwister ungenau und zum Teil widersprüchlich ausgefallen seien. Ausserdem sei er sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als volljährig registriert worden und vor Erhalt der Tazkira selbst von seiner Volljährigkeit ausgegangen. K. Mit Eingabe vom 1. März 2023 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung des Vertretungsmandats. L. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2023 beantragt der - nicht mehr vertretene - Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. M. Am 2. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochten-en Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-1300/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, auch wenn er dies nicht beabsichtigt habe. Er macht aber sinngemäss geltend, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen. In Afghanistan sei das Alter zwar nicht so wichtig, dennoch könne seiner Tazkira entnommen werde, dass er heute erst (...) Jahre alt und somit minderjährig sei. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Damit macht er sinngemäss geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 5.3 5.3.1 Zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist vorliegend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die Kopie seiner Tazkira, die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen, insbesondere seine Angaben zum Alter, zu den familiären Umständen und zum Schulbesuch zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.4.3 f.). 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Tazkira kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Diese enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira stimmen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht immer mit dem wirklichen Alter überein. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vorliegend geht aus der Tazkira sogar hervor, dass es sich bei der Altersangabe lediglich um eine Schätzung handle, die auf der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers im Oktober 2010 beruhe. 5.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So liegen den bulgarischen, österreichischen und schweizerischen Behörden drei verschiedene Geburtsdaten vor ([...] [Angaben gem. bulgarischen Behörden], [...] [Angaben gem. österreichischen Behörden und Ersterfassung in der Schweiz] und [...] [Angaben des Beschwerdeführers nach Erhalt der Tazkira]). Die Angaben zu seinem Alter variieren folglich zwischen (...) und (heute) (...) Jahren (bzw. (...) Jahre zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz). Es ist nicht davon auszugehen, dass sowohl die bulgarischen als auch die österreichischen Behörden nicht nach dem Geburtsdatum gefragt hätten, wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. A18 Ziff. 2.06). Die bulgarischen Behörden halten in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2023 sogar fest, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, volljährig zu sein (vgl. SEM-Akten 1225667-15/1). Auch dass er in Bulgarien einen «Zettel» erhalten habe, wonach er das Land verlassen müsse, widerspricht den Angaben der bulgarischen Behörden im betreffenden Schreiben, welches ausdrücklich festhält, dass er nicht ausgeschafft worden sei. Er sei vielmehr am (...) 2022 untergetaucht. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt sodann nicht bei, dass er sich in Bulgarien unter einem anderen Namen (C._______) hat registrieren lassen als in Österreich und in der Schweiz (vgl. SEM-Akten 1225667-15/1 und 1225667-25/1 sowie A18 Ziff. 2.06). Daran ändert nichts, dass er für sich in Anspruch nimmt, seinen Nachnamen selbst aussuchen zu dürfen (vgl. A18 Ziff. 2.06). Die weiteren anlässlich der Erstbefragung gestellten Fragen, welche Aufschluss über sein Alter hätten geben können, konnte er nicht beantworten. So konnte er zwar ungefähr angeben, wie alt seine Geschwister seien, die Altersabstände zu diesen konnte er aber nicht nennen (vgl. A18 Ziff. 3.02). Auch hinsichtlich seiner schulischen Laufbahn fielen seine Angaben unklar aus. So erklärte er zunächst, die Schule bis zur (...) Klasse besucht zu haben. Danach gab er hingegen an, die Schule in der (...) Klasse verlassen zu haben (vgl. A18 Ziff. 1.17.04). Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe die Schule im Alter von (...) Jahren beendet. Hinzu kommt, dass auch die österreichischen Behörden den Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellen wollten, mithin auch von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine äusserst vagen Angaben zu jeglichen Bereichen, welche Rückschlüsse auf sein Alter zugelassen hätten, lassen insgesamt den Schluss zu, dass er an einer korrekten Feststellung seines Alters nicht hat mitwirken wollen. Auch wenn unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes nicht auszuschliessen ist, dass sein Geburtsdatum - und Daten ganz allgemein - in seinem Heimatstaat keine grosse Rolle spielen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben zu seinem Alter und zu den persönlichen Umständen, die Rückschlüsse darauf zuliessen, machen könnte. Da seine wenigen Angaben zu seinem Alter nicht kohärent sind und die Tazkira lediglich eine Schätzung festhält, ergeben sich insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Angesichts der völlig unsubstantiierten Angaben ist im Ergebnis von der Beweislosigkeit und damit der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen (vgl. EMARK a.a.O. E.7.1). 5.3.5 Die Vorinstanz hat eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen und ihre Schlussfolgerung hinreichend begründet. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles konnte das SEM auch auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichten, weil es genügende Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hatte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM nach rechtsgenüglicher Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts und mit zutreffender und hinreichender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 14. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabrücke in Bulgarien gezwungen worden - gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in Bulgarien Gewalt angetan worden und er sei dort nicht in Sicherheit. Er gehe überdies nicht davon aus, dass dort ein faires Asylverfahren durchgeführt werde. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.3 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5948/2022 vom 25. Januar 2023 E. 6.2 und D-6008/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermag auch die Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, in Bulgarien inhaftiert worden und erst nach Abgabe der Fingerabdrücke entlassen worden zu sein. Die Schlepper gingen schlecht mit Asylsuchenden um. Wer an der bulgarischen Grenze gefasst werde, würde «fast zu Tode» geschlagen. Auf Asylsuchende würden Hunde losgelassen. Auch im Gefängnis werde man geschlagen, dürfe nicht das Gebäude verlassen und erhalte kein richtiges Essen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Er spricht diesbezüglich jedoch mehrheitlich von möglichen Szenarien an der bulgarischen Grenze und im dortigen Gefängnis. Er bringt nicht differenziert vor, was ihm persönlich geschehen sei und wovon er lediglich gehört habe. Auch auf Beschwerdeebene erklärt er lediglich, Gewalt erlebt zu haben, spezifiziert dieses Vorbringen allerdings nicht. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch Beamten oder Behörden ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen Hilfsorganisation - rechtlich einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer den Zugang zu einem Asylverfahren und einer medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere hat das SEM auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers alle wesentlichen Umstände hinreichend berücksichtigt und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO (...)aufzunehmen.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: