Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, trotz seiner Ausführungen sowie diversen Arztberichten sei die Vorinstanz kaum auf seine gesundheitlichen Beschwerden eingegangen und habe diese nicht im Detail gewürdigt. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung (S. 5 f.) ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, der schriftlichen Ergänzung seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2022 sowie den bei den Akten liegenden Arztberichten auseinandergesetzt hat. Sie hat sämtliche in den medizinischen Akten aufgeführten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt und dargelegt, dass diese insgesamt einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. 5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe. Er habe seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand sowie seine kardiologischen Beschwerden schon anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht und tags darauf habe seine Rechtsvertretung einen Antrag auf eine psychiatrische Abklärung gestellt. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz versäumt, sich mit der Lage in Bulgarien in Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine auseinanderzusetzen. Folglich sei der Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Wie bereits ausgeführt (E. 4.3), hat sich die Vorinstanz mit den bis zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sie sich am 2. September 2022 bei der zuständigen Pflegeabteilung des Bundesasylzentrums über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die medizinischen Behandlungen, eine allfällige Änderung der Medikation und weitere sachdienliche Angaben erkundigt. Aufgrund der Rückmeldung des Pflegepersonals und den ärztlichen Berichten durfte sie davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers notwendig sind. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf das bulgarische Asylsystem auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 7.2 nachfolgend) zu dieser Thematik und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht hat, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf die bulgarischen Asylverfahren auseinanderzusetzen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist angesichts dieser Sachlage nicht angezeigt.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben.
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Bulgarien kein faires Asylverfahren durchlaufen. Er sei festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort habe er sich nackt ausziehen müssen und sei beleidigt, ausgelacht und mit Füssen getreten worden. Dann sei er in eine Zelle mit etwa 30 anderen Personen gebracht worden. Die Zelle habe nur zwei kleine Fenster gehabt und es habe weder ein WC noch ein Waschbecken gehabt. Sie sei täglich für etwa eine Stunde geöffnet worden, damit die Gefangenen auf die Toilette und unter die Dusche gehen konnten, wobei die Zeit hierfür nicht für alle ausgereicht habe. Ein Mitgefangener habe versucht, sich in der Zelle zu erhängen. Im Gefängnis sei er - der Beschwerdeführer - geschlagen worden und er habe keinen Zugang zu den bulgarischen Behörden, zu einer Rechtsvertretung oder einem Dolmetscher erhalten. Es seien ihm keine Dokumente ausgehändigt worden oder Informationen zu seinem Asylverfahren erteilt worden. Seine Erfahrungen in Bulgarien würden durch zahlreiche Berichte gestützt, die ein düsteres Bild der Lage von Asylsuchenden und Flüchtlingen in diesem Land zeichnen würden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bulgarien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren erhalte. Es bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass er von Bulgarien in die Türkei ausgeschafft werde, ohne dass sein bulgarisches Asylgesuch rechtskonform geprüft werde. In der Türkei werde er jedoch aufgrund seiner kurdischen Ethnie verfolgt, weshalb er das Land verlassen habe.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteile des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.3; E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.3; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.4.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 7.3.1 Angesichts der teilweise tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Nach einer Rücküberstellung wird er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und in die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden und er kann alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Insbesondere kann er gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid ein Rechtsmittel ergreifen. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Es sind darüber hinaus keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Bulgarien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtlichen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern.
E. 7.3.2 Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beschwerden (kardiovaskuläres Risikoprofil, Diabetes Typ 2, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie posttraumatische Belastungsstörung) und die ihm in diesem Zusammenhang verschriebene Medikation führen nicht zur Annahme einer Unmöglichkeit der Überstellung nach Bulgarien. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie die Vorinstanz zudem festgehalten hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Um die Zeitspanne bis zur medizinischen Behandlung in Bulgarien zu überbrücken, werden dem Beschwerdeführer ausserdem allfällig notwendige Medikamente mitgegeben.
E. 7.3.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 21. September 2022 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.
E. 10 Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4005/2022 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Richterin Jenny de Coulon Scuntaro (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Simona Andreoli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. November 2021 in Bulgarien und am 23. Dezember 2021 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien. Er erklärte, er habe die Türkei im Oktober 2021 verlassen und sei nach Bulgarien gelangt, wo er aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Während der Haft habe er einen Herzinfarkt erlitten. Nach 15 Tagen sei er in ein Flüchtlingscamp gekommen, wo er weiterhin einige Medikamente erhalten habe. Die Fingerabdrücke habe er in Bulgarien unter Zwang abgegeben, da er ansonsten in die Türkei zurückgeschafft worden wäre. Am 9. Dezember 2021 habe er Bulgarien in Richtung Deutschland verlassen. Er wolle unter keinen Umständen nach Bulgarien zurück. Er habe permanent Angst vor einer Ausschaffung von Bulgarien in die Türkei und einer neuen Begegnung mit den Agenten, die ihn mit dem Tod bedroht und immer mehr Geld von ihm gewollt hätten. Die Agenten hätten ihn sogar aus der Flüchtlingsunterkunft entführt. Zudem sei der türkische Geheimdienst in Bulgarien aktiv. Bulgarien sei als Nachbarland der Türkei nicht sicher für ihn. Darüber hinaus verunmögliche sein Gesundheitszustand eine Rückkehr nach Bulgarien, wo ihm weitere ärztliche Hilfe verwehrt worden sei. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gesund und habe mit hohem Blutdruck zu kämpfen. Zudem gehe es ihm aufgrund der Ereignisse in der Türkei, wo er an der Hand angeschossen worden sei, und den Erlebnissen in Bulgarien psychisch nicht gut. Die permanente Angst, in die Türkei ausgeschafft zu werden, mache ihn fertig. Er habe Schlafstörungen, Albträume und mache sich Sorgen um seine Familie in der Türkei. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 12. Juli 2022 gut. D. Am 27. Juli 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Ergänzung zum Dublin-Gespräch sowie einen Arztbericht vom 22. Juli 2022 ein. E. Mit Verfügung vom 5. September 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 13. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 14. September 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Verfügung vom 21. September 2022 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu ergänzen. I. Am 17. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie einen ärztlichen Bericht und ein Foto ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, trotz seiner Ausführungen sowie diversen Arztberichten sei die Vorinstanz kaum auf seine gesundheitlichen Beschwerden eingegangen und habe diese nicht im Detail gewürdigt. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung (S. 5 f.) ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, der schriftlichen Ergänzung seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2022 sowie den bei den Akten liegenden Arztberichten auseinandergesetzt hat. Sie hat sämtliche in den medizinischen Akten aufgeführten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt und dargelegt, dass diese insgesamt einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 5. 5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe. Er habe seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand sowie seine kardiologischen Beschwerden schon anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht und tags darauf habe seine Rechtsvertretung einen Antrag auf eine psychiatrische Abklärung gestellt. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz versäumt, sich mit der Lage in Bulgarien in Bezug zum Ende Februar 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine auseinanderzusetzen. Folglich sei der Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Wie bereits ausgeführt (E. 4.3), hat sich die Vorinstanz mit den bis zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sie sich am 2. September 2022 bei der zuständigen Pflegeabteilung des Bundesasylzentrums über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die medizinischen Behandlungen, eine allfällige Änderung der Medikation und weitere sachdienliche Angaben erkundigt. Aufgrund der Rückmeldung des Pflegepersonals und den ärztlichen Berichten durfte sie davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers notwendig sind. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf das bulgarische Asylsystem auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 7.2 nachfolgend) zu dieser Thematik und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht hat, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf die bulgarischen Asylverfahren auseinanderzusetzen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist angesichts dieser Sachlage nicht angezeigt. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Bulgarien kein faires Asylverfahren durchlaufen. Er sei festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort habe er sich nackt ausziehen müssen und sei beleidigt, ausgelacht und mit Füssen getreten worden. Dann sei er in eine Zelle mit etwa 30 anderen Personen gebracht worden. Die Zelle habe nur zwei kleine Fenster gehabt und es habe weder ein WC noch ein Waschbecken gehabt. Sie sei täglich für etwa eine Stunde geöffnet worden, damit die Gefangenen auf die Toilette und unter die Dusche gehen konnten, wobei die Zeit hierfür nicht für alle ausgereicht habe. Ein Mitgefangener habe versucht, sich in der Zelle zu erhängen. Im Gefängnis sei er - der Beschwerdeführer - geschlagen worden und er habe keinen Zugang zu den bulgarischen Behörden, zu einer Rechtsvertretung oder einem Dolmetscher erhalten. Es seien ihm keine Dokumente ausgehändigt worden oder Informationen zu seinem Asylverfahren erteilt worden. Seine Erfahrungen in Bulgarien würden durch zahlreiche Berichte gestützt, die ein düsteres Bild der Lage von Asylsuchenden und Flüchtlingen in diesem Land zeichnen würden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bulgarien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren erhalte. Es bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass er von Bulgarien in die Türkei ausgeschafft werde, ohne dass sein bulgarisches Asylgesuch rechtskonform geprüft werde. In der Türkei werde er jedoch aufgrund seiner kurdischen Ethnie verfolgt, weshalb er das Land verlassen habe. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteile des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.3; E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.3; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.4.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 7.3.1 Angesichts der teilweise tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Nach einer Rücküberstellung wird er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und in die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden und er kann alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Insbesondere kann er gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid ein Rechtsmittel ergreifen. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Es sind darüber hinaus keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Bulgarien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtlichen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern. 7.3.2 Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beschwerden (kardiovaskuläres Risikoprofil, Diabetes Typ 2, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie posttraumatische Belastungsstörung) und die ihm in diesem Zusammenhang verschriebene Medikation führen nicht zur Annahme einer Unmöglichkeit der Überstellung nach Bulgarien. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie die Vorinstanz zudem festgehalten hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Um die Zeitspanne bis zur medizinischen Behandlung in Bulgarien zu überbrücken, werden dem Beschwerdeführer ausserdem allfällig notwendige Medikamente mitgegeben. 7.3.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 21. September 2022 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.
10. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Fabienne Thoma-Hasler Versand: