Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt. Den bei den Akten liegenden Arztberichten sei ein Verdacht auf (...) zu entnehmen, welchem das SEM nicht nachgegangen sei. In der angefochtenen Verfügung werde zwar auf seine Krankheitsgeschichte eingegangen, die aktuellen Beschwerden würden aber nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Es könne nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen der Beschwerdeführer untergebracht würde und ob er Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung hätte. Das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es habe sich nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Bulgarien auseinandergesetzt und sei auch nicht auf die Auswirkungen des Ukrainekriegs auf das Asyl- und Gesundheitssystem in Bulgarien eingegangen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Das SEM hat sich sowohl mit den allgemeinen Verhältnissen in Bulgarien befasst als auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, welche ausreicht um nachzuvollziehen, warum die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. November 2022 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Sodann war die Vorinstanz angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.) zur Frage der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das bulgarische Asylsystem und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst in der Rechtsmitteleingabe entsprechende Vorbringen geltend macht, in ihrem Entscheid nicht gehalten, zu diesem Punkt weitere Ausführungen zu machen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Bulgarien hingewiesen. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bulgarien geschlagen, inhaftiert und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke sowie zur Unterzeichnung von Dokumenten gezwungen worden zu sein. Er habe ausserdem die ersten drei Tage in Haft kein Essen, danach zu wenig erhalten und ausserdem habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Er habe bei den bulgarischen Behörden keinerlei Forderungen stellen können. Das Erlebte habe ihn nachhaltig geprägt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien keine gravierende Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Entsprechend halte auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass aufgrund wesentlicher Mängel im Asylsystem von einer Überstellung nach Bulgarien generell abzusehen sei. Auch weitere Organisationen gingen von diversen Mängeln aus. In Bulgarien würde ihm demnach eine menschenunwürdige Behandlung drohen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Aus seinen Angaben geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien nach seiner Freilassung aus der Haft beziehungsweise der Asylunterkunft direkt verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2 Aus dem Umstand, dass sich (...) in der Schweiz befinden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellen, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienmitgliedern dargelegt.
E. 6.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.1 Die medizinische Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Er macht geltend, (...) zu leiden. Vor allem aber leide er aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen und (...). In der Eingabe vom 4. Januar 2023 führt er aus, er leide neben (...) und habe Suizidgedanken. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er in Behandlung und erhalte Medikamente gegen (...). Dem medizinisches Datenblatt des ORS des BAZ C._______ mit Eintrag von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ vom 24. November 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (...) mit (...) vorbringe. Aufgrund von (...), an welchen er aktuell leide, befürchte er einen Rückfall von (...). Es wurde ihm (...) verschrieben. Laut dem Eintrittsbericht der (...) vom 14. Dezember 2023 wirke der Beschwerdeführer unter anderem (...). Auch die (...) werden wieder erwähnt. Ausserdem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein- bis zweimal wöchentlich Suizidgedanken habe und bei ihm flüchtig die Idee aufkomme, vor den Zug zu springen. Er sei aber lebensbejahend und nicht akut suizidal. Der (...) könnten medikamentös verbessert werden. Dem Beschwerdeführer wurden laut diesem Bericht (...) verschrieben. Den weiteren Arztberichten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer ausserdem (...) verschrieben wurden.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer weist demnach zwar psychische Probleme auf. Diese sind indes nicht als derart gravierend einzustufen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Er machte zwar geltend, Bulgarien habe ihm während seines Aufenthalts keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt, er hielt sich aber nur vergleichsweise kurze Zeit in Bulgarien auf. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. Dies ist auch vorliegend geschehen, wird doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten ausdrücklich die Bemerkung «Psychische Probleme (wegen der Erlebnisse in Bulgarien)» aufgeführt und das Einholen eines Arztberichtes nahegelegt (SEM act. 1204911-32/1) Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugs-hindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.4, m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.).
E. 6.4 Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung oder der Behandlung des Asylgesuches von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer ist entgegen des Behaupteten nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2068/2023 Urteil vom 26. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Rahel Senn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort am (...) 2022 ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 29. November 2022 betraute der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer gleichentags im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Gleichzeitig bot die Vorinstanz ihm die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Irak zu Beginn des Jahres 2021 verlassen, habe sich ungefähr eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten und sei im (...) 2022 nach Bulgarien gereist. Dort sei er aufgegriffen und für ungefähr einen Monat inhaftiert worden. Vor allem bei der Festnahme, aber auch in Haft sei er geschlagen und unmenschlich behandelt worden; er habe zu wenig Essen und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Die bulgarischen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe aber nie ein Asylgesuch gestellt. Er sei - unter Androhung der Deportation in den Irak - dazu gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben deren Inhalt er nicht kenne. Nach der Freilassung sei er auf direktem Wege in die Schweiz gereist, wo drei seiner Onkel wohnen würden. Aufgrund des Erlebten habe er Angst, nach Bulgarien zurückzukehren. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, es gehe ihm nicht gut. Er leide (...). Vor allem aber habe er aufgrund des Erlebten psychische Probleme und (...). D. Mit Eingabe vom 29. November 2022 ersuchte die Rechtsvertretung um eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers. E. Am 19. Dezember 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das am 7. Dezember 2022 gestellte Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gut. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Ergänzung des Sachverhalts zu den Akten. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Grenzüberquerung auf bulgarischem Boden im Wald aufgegriffen worden. Dabei habe die Grenzwache - bestehend aus vermummten Polizisten - Hunde auf ihn und ungefähr vier weitere Asylsuchende gehetzt. Danach hätten die Polizisten mit Stöcken auf sie eingeschlagen und ihnen sämtliche Habseligkeiten entwendet. Er sei ungefähr einen Monat lang inhaftiert gewesen. Er habe nur alle sieben Tage für zehn Minuten an die frische Luft gehen dürfen, sei beleidigt und bedroht worden und habe lediglich Suppe zu essen erhalten. Ausserdem sei er unter Gewaltanwendung dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Nach diesem Monat sei er in eine neue Unterkunft gebracht worden, vermutlich eine Asylunterkunft. Diese habe er jedoch auch nicht verlassen dürfen. Er habe weder Zugang zu medizinischen Leistungen noch zu einem Dolmetscher oder einer Rechtsvertretung erhalten. Wenn er versucht habe, Fragen zu stellen, sei er geschlagen worden. Er habe erneut seine Fingerabdrücke abgeben müssen und sei dazu gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben. Den Asylsuchenden seien überdies die Telefone abgenommen worden. Der Beschwerdeführer leide (...) und habe wiederholt Suizidgedanken. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er in Behandlung und erhalte Medikamente gegen (...). Die Rechtsvertretung stellte daher einen Antrag auf Selbsteintritt und bat um Unterbringung des Beschwerdeführers bei seinem (...) im Kanton B._______. G. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: medizinisches Datenblatt des ORS des BAZ C._______ mit Eintrag von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ vom 24. November 2022 Zuweisungsschreiben zur medizinischen Abklärung der Medic-Help im BAZ C._______ vom 25. November 2022 mit entsprechendem Arztbericht der F._______ vom 14. Dezember 2022 und Medikamentenrezept Eintrittsbericht der (...) F._______ vom 14. Dezember 2022 Zuweisungsschreiben zur medizinischen Abklärung der Medic-Help im BAZ C._______ vom 28. Dezember 2022 mit entsprechendem Arztbericht der F._______ vom 29. Dezember 2022 und Medikamentenrezept zwei Laborbefunde des Medizinlabors G._______ vom 30. Dezember 2022 Zuweisungsschreiben zur medizinischen Abklärung der Medic-Help im BAZ C._______ vom 2. Januar 2023 mit entsprechendem Arztbericht der F._______ vom 17. Januar 2023 mit Medikamentenrezept drei Laborbefunde des Medizinlabors G._______ vom 18. (14.08 Uhr und 16.26 Uhr) und 24. Januar 2023 Arztbericht der F._______ vom 22. Februar 2023 Arztbericht der F._______ vom 24. März 2023 H. Mit Verfügung vom 5. April 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 17. April 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfah-ren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die die Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 18. April 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt. Den bei den Akten liegenden Arztberichten sei ein Verdacht auf (...) zu entnehmen, welchem das SEM nicht nachgegangen sei. In der angefochtenen Verfügung werde zwar auf seine Krankheitsgeschichte eingegangen, die aktuellen Beschwerden würden aber nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Es könne nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen der Beschwerdeführer untergebracht würde und ob er Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung hätte. Das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es habe sich nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Bulgarien auseinandergesetzt und sei auch nicht auf die Auswirkungen des Ukrainekriegs auf das Asyl- und Gesundheitssystem in Bulgarien eingegangen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Das SEM hat sich sowohl mit den allgemeinen Verhältnissen in Bulgarien befasst als auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, welche ausreicht um nachzuvollziehen, warum die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. November 2022 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Sodann war die Vorinstanz angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.) zur Frage der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das bulgarische Asylsystem und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst in der Rechtsmitteleingabe entsprechende Vorbringen geltend macht, in ihrem Entscheid nicht gehalten, zu diesem Punkt weitere Ausführungen zu machen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Bulgarien hingewiesen. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bulgarien geschlagen, inhaftiert und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke sowie zur Unterzeichnung von Dokumenten gezwungen worden zu sein. Er habe ausserdem die ersten drei Tage in Haft kein Essen, danach zu wenig erhalten und ausserdem habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Er habe bei den bulgarischen Behörden keinerlei Forderungen stellen können. Das Erlebte habe ihn nachhaltig geprägt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien keine gravierende Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Entsprechend halte auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass aufgrund wesentlicher Mängel im Asylsystem von einer Überstellung nach Bulgarien generell abzusehen sei. Auch weitere Organisationen gingen von diversen Mängeln aus. In Bulgarien würde ihm demnach eine menschenunwürdige Behandlung drohen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Aus seinen Angaben geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien nach seiner Freilassung aus der Haft beziehungsweise der Asylunterkunft direkt verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Aus dem Umstand, dass sich (...) in der Schweiz befinden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellen, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienmitgliedern dargelegt. 6.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.1 Die medizinische Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Er macht geltend, (...) zu leiden. Vor allem aber leide er aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen und (...). In der Eingabe vom 4. Januar 2023 führt er aus, er leide neben (...) und habe Suizidgedanken. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er in Behandlung und erhalte Medikamente gegen (...). Dem medizinisches Datenblatt des ORS des BAZ C._______ mit Eintrag von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ vom 24. November 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (...) mit (...) vorbringe. Aufgrund von (...), an welchen er aktuell leide, befürchte er einen Rückfall von (...). Es wurde ihm (...) verschrieben. Laut dem Eintrittsbericht der (...) vom 14. Dezember 2023 wirke der Beschwerdeführer unter anderem (...). Auch die (...) werden wieder erwähnt. Ausserdem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein- bis zweimal wöchentlich Suizidgedanken habe und bei ihm flüchtig die Idee aufkomme, vor den Zug zu springen. Er sei aber lebensbejahend und nicht akut suizidal. Der (...) könnten medikamentös verbessert werden. Dem Beschwerdeführer wurden laut diesem Bericht (...) verschrieben. Den weiteren Arztberichten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer ausserdem (...) verschrieben wurden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer weist demnach zwar psychische Probleme auf. Diese sind indes nicht als derart gravierend einzustufen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Er machte zwar geltend, Bulgarien habe ihm während seines Aufenthalts keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt, er hielt sich aber nur vergleichsweise kurze Zeit in Bulgarien auf. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. Dies ist auch vorliegend geschehen, wird doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten ausdrücklich die Bemerkung «Psychische Probleme (wegen der Erlebnisse in Bulgarien)» aufgeführt und das Einholen eines Arztberichtes nahegelegt (SEM act. 1204911-32/1) Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugs-hindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.4, m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 6.4 Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 6.5 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung oder der Behandlung des Asylgesuches von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer ist entgegen des Behaupteten nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: