Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Der Antrag auf vollumfängliche Edition der Akten ist abzuweisen. Die editionspflichtigen Akten wurden der Beschwerdeführerin gemäss angefochtener Verfügung ausgehändigt und in der Beschwerde wird dazu weder etwas Gegenteiliges ausgeführt noch legt die Beschwerdeführerin dar, welchen Akten ihr zu Unrecht vorenthalten worden wären. Für den Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin wird auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 7.6.3 f.) verwiesen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich ungenügend mit dem vorliegenden Einzelfall, namentlich mit den prekären Aufnahmebedingungen, schlechten Haftbedingungen, den Hinweisen auf rechtswidriges Handeln der bulgarischen Behörden sowie der fehlenden medizinischen Unterstützung auseinandergesetzt habe.
E. 5.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schilderungen der Umstände in Bulgarien auseinandergesetzt. Die in erster Linie inhaltliche Kritik der durch das SEM vorgenommenen materiellen Beurteilung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung musste sich die Vorinstanz angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch (vgl. Bst. C vorstehend) sowie der in der Folge eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. SEM-act. [...]-15) auch nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.5 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 24. April 2023 in Bulgarien als Asylgesuchstellerin registriert worden war. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO am 30. Mai 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten wird. Ihr Einwand, die bulgarischen Behörden hätten sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung).
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin weist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) hin und macht geltend, das bulgarische Asylsystem weise nunmehr systemische Mängel auf, weshalb das SEM eine vertiefte Einzelfallprüfung hätte vornehmen müssen. Zudem habe ein Verbundteam von Recherchejournalisten Beweise für völkerrechtswidrige Behandlungen von Asylsuchenden in Bulgarien gesammelt und einen Bericht dazu veröffentlicht. Ebenso wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 verwiesen.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend genannt - in erwähntem Referenzurteil ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bul-garien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Der zitierte Bericht der SFH vom 13. September 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-2559/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.2 mit Verweis auf E-2068/2023 vom 26. April 2023 E. 5.2 und F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohten ihr die Inhaftierung und ein anschliessendes Leben auf der Strasse, wo ihre psychischen Beschwerden nicht behandelt werden könnten.
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen (vgl. Beschwerde S. 9) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen ist sie gehalten, sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Die von ihr geschilderten Vorfälle, die im Rahmen ihres Aufenthalts im Camp und vor ihrer Asylgesuchstellung passiert sein sollen, sind - auch wenn sie für die Beschwerdeführerin belastend und unangenehm waren - als Fehlverhalten einzelner Beamter zu betrachten, welches aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungssituation durch ihren (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiederholt darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gilt und sie die Möglichkeit hat, sich im Falle eines Übergriffs durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden.
E. 7.6.1 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin nach medikamentöser Behandlung gemäss eigenen Angaben in einem verbesserten Allgemeinzustand befand, beziehungsweise sie gab anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, dass es ihr mittlerweile besser gehe (vgl. SEM-act. [...]-10/4 S. 1). Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht sodann hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten körperlichen Leiden ([...]) medikamentös behandelt worden sind. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin die gewünschte Zinkcreme für ihr Gesicht ausgehändigt. Gleichzeitig ist der medizinischen Dokumentation zu entnehmen, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin, sich durch eine (...) begleiten zu lassen, entsprochen wurde, beziehungsweise das dafür Notwendige in die Wege geleitet worden ist. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Moment nicht akut suizidal sei, sie jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme - Angst, Stress und Albträume - dringend psychologische Unterstützung benötige. Eine Arztvisite (AV) sei auf den 9. Juni geplant. Konkrete Anhaltspunkte auf eine Selbstgefährdung ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Bulgarien mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Behauptung auf Beschwerdeebene nicht substanziiert wird.
E. 7.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.6.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin können nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. u.a Urteil des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien der Beschwerdeführerin dauerhaft eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auch die geltend gemachte Suizidabsicht der Beschwerdeführerin im Überstellungsfall kann für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Ihr ist praxisgemäss ebenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34).
E. 7.6.4 Bei dieser Sachlage ist der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Dies umso mehr als eine Arztvisite auf den 9. Juni 2023 geplant war und die Beschwerdeführerin dazu in der Eingabe vom 13. Juni 2023 keine weiteren Ausführungen machte. Der Antrag zur Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb in antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde (Art. 17 Dublin-III-VO).
E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11.2 Der am 9. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-weisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3306/2023 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Anne Mazzoni, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 24. April 2023 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. C. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs (Dublin-Gespräch) vom 24. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt. Dazu machte sie geltend, sie sei von ihrem (...) mit dem (...) bedroht worden. Wäre sie weiterhin in Bulgarien geblieben, wäre ihr (...) nachgekommen und hätte sie (...). In Bulgarien sei sie von der Polizei aufgegriffen worden und in ein Camp, welches wie ein Gefängnis gewesen sei, gebracht worden. Dort habe man sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Nach (...) Tagen sei sie geflüchtet und habe den Schlepper kontaktiert, der sie in die Schweiz bringen sollte. In Bulgarien sei der Umgang mit den Flüchtlingen sehr schlecht gewesen. Sie sei etwa angeschrien, früh morgens zum Aufstehen gezwungen worden und es sei ihr nicht erlaubt worden, ihre Familie telefonisch zu kontaktieren. Im Gefängnis sei es ihr sehr schlecht ergangen und sie habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie habe (...) bekommen. Zur gesundheitlichen Situation machte sie weiter geltend, es gehe ihr nicht gut und sie denke zu viel nach. Sie habe (in der Schweiz) einen Arzt konsultiert und Medikamente erhalten; mittlerweile gehe es ihr besser. D. Am 24. Mai 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). E. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. Mai 2023 zu. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums sowie einen medizinischen Fragekatalog zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 - eröffnet am 2. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung in den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien). Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. Es hielt zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 2. Juni 2023 das Mandats-verhältnis als beendet. I. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2023 und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege (insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) beantragt sowie um vollumfängliche Edition der Akten und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustands ersucht. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 9. Juni 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG). L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 eine weitere medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Der Antrag auf vollumfängliche Edition der Akten ist abzuweisen. Die editionspflichtigen Akten wurden der Beschwerdeführerin gemäss angefochtener Verfügung ausgehändigt und in der Beschwerde wird dazu weder etwas Gegenteiliges ausgeführt noch legt die Beschwerdeführerin dar, welchen Akten ihr zu Unrecht vorenthalten worden wären. Für den Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin wird auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 7.6.3 f.) verwiesen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich ungenügend mit dem vorliegenden Einzelfall, namentlich mit den prekären Aufnahmebedingungen, schlechten Haftbedingungen, den Hinweisen auf rechtswidriges Handeln der bulgarischen Behörden sowie der fehlenden medizinischen Unterstützung auseinandergesetzt habe. 5.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schilderungen der Umstände in Bulgarien auseinandergesetzt. Die in erster Linie inhaltliche Kritik der durch das SEM vorgenommenen materiellen Beurteilung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung musste sich die Vorinstanz angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch (vgl. Bst. C vorstehend) sowie der in der Folge eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. SEM-act. [...]-15) auch nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6.5 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 24. April 2023 in Bulgarien als Asylgesuchstellerin registriert worden war. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO am 30. Mai 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten wird. Ihr Einwand, die bulgarischen Behörden hätten sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Die Beschwerdeführerin weist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) hin und macht geltend, das bulgarische Asylsystem weise nunmehr systemische Mängel auf, weshalb das SEM eine vertiefte Einzelfallprüfung hätte vornehmen müssen. Zudem habe ein Verbundteam von Recherchejournalisten Beweise für völkerrechtswidrige Behandlungen von Asylsuchenden in Bulgarien gesammelt und einen Bericht dazu veröffentlicht. Ebenso wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 verwiesen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend genannt - in erwähntem Referenzurteil ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bul-garien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Der zitierte Bericht der SFH vom 13. September 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-2559/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.2 mit Verweis auf E-2068/2023 vom 26. April 2023 E. 5.2 und F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohten ihr die Inhaftierung und ein anschliessendes Leben auf der Strasse, wo ihre psychischen Beschwerden nicht behandelt werden könnten. 7.5 Die Beschwerdeführerin vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen (vgl. Beschwerde S. 9) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen ist sie gehalten, sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Die von ihr geschilderten Vorfälle, die im Rahmen ihres Aufenthalts im Camp und vor ihrer Asylgesuchstellung passiert sein sollen, sind - auch wenn sie für die Beschwerdeführerin belastend und unangenehm waren - als Fehlverhalten einzelner Beamter zu betrachten, welches aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungssituation durch ihren (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiederholt darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gilt und sie die Möglichkeit hat, sich im Falle eines Übergriffs durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. 7.6 7.6.1 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin nach medikamentöser Behandlung gemäss eigenen Angaben in einem verbesserten Allgemeinzustand befand, beziehungsweise sie gab anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, dass es ihr mittlerweile besser gehe (vgl. SEM-act. [...]-10/4 S. 1). Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht sodann hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten körperlichen Leiden ([...]) medikamentös behandelt worden sind. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin die gewünschte Zinkcreme für ihr Gesicht ausgehändigt. Gleichzeitig ist der medizinischen Dokumentation zu entnehmen, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin, sich durch eine (...) begleiten zu lassen, entsprochen wurde, beziehungsweise das dafür Notwendige in die Wege geleitet worden ist. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Moment nicht akut suizidal sei, sie jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme - Angst, Stress und Albträume - dringend psychologische Unterstützung benötige. Eine Arztvisite (AV) sei auf den 9. Juni geplant. Konkrete Anhaltspunkte auf eine Selbstgefährdung ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Bulgarien mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Behauptung auf Beschwerdeebene nicht substanziiert wird. 7.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin können nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. u.a Urteil des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien der Beschwerdeführerin dauerhaft eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auch die geltend gemachte Suizidabsicht der Beschwerdeführerin im Überstellungsfall kann für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Ihr ist praxisgemäss ebenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). 7.6.4 Bei dieser Sachlage ist der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Dies umso mehr als eine Arztvisite auf den 9. Juni 2023 geplant war und die Beschwerdeführerin dazu in der Eingabe vom 13. Juni 2023 keine weiteren Ausführungen machte. Der Antrag zur Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb in antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde (Art. 17 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.2 Der am 9. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-weisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der am 9. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: