Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind - unter Berücksichtigung des im Kanton C._______ geltenden kantonalen Feiertages vom 1. Mai - offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder gehört noch geprüft worden. Das SEM habe sich nicht rechtsgenüglich mit den aktuellen Berichterstattungen über die tatsächliche Situation in Bulgarien und mit den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines tatsächlich Erlebten auseinandergesetzt. Es habe ohne Einzelfallprüfung textbausteinartige Ausführungen im Entscheid verwendet. Auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung einer drohenden Wegweisung in die Türkei sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe sich darauf beschränkt, einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum bulgarischen Asylwesen und den Bedingungen in den Haft- und Aufnahmezentren zusammenzufassen, ohne auf den vorliegenden Sachverhalt einzugehen. Auch die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf das Asylsystem in Bulgarien seien nicht geprüft worden.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie vorliegend eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Das SEM hat sich sowohl mit den allgemeinen Verhältnissen in Bulgarien befasst als auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, welche ausreicht um nachzuvollziehen, warum die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. März 2023 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen zeigt die 16-seitige Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Sodann war die Vorinstanz angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2023 vom 26. April 2023 E.3.3 mit weiterem Verweis auf F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2) zur Frage der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das bulgarische Asylsystem und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst in der Rechtsmitteleingabe entsprechende Vorbringen geltend macht, in ihrem Entscheid nicht gehalten, zu diesem Punkt weitere Ausführungen zu machen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt (vgl. S. 5). Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Bulgarien hingewiesen. In der Beschwerde wird zwar sinngemäss eine Traumatisierung geltend gemacht. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung wurden jedoch keine weitergehenden, spezifizierenden Arztberichte eingereicht. Das SEM war auch nicht gehalten, aufgrund der Aktenlage weitere medizinische oder anderweitige Abklärungen vorzunehmen.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien fünf Pushbacks erlebt und sei von den dortigen Behörden geschlagen worden. Diese Vorfälle würden ihn bis heute belasten. Insbesondere die Behandlung, die er nach dem Tod einer Person im Wald erfahren habe, habe ihn traumatisiert. Statt Hilfe zu erhalten, sei er einvernommen und ohne weitere Information in einem Camp untergebracht worden. In dieser Unterkunft hätten unhygienische Verhältnisse geherrscht. Er habe zu wenig Essen bekommen und sein Mobiltelefon sei ihm abgenommen worden. Die Regelvermutung, wonach Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, könne nicht aufrechterhalten werden. Eine Überstellung nach Bulgarien stelle offensichtlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Entsprechend halte auch die SFH in ihrem Bericht vom 13. September 2022 fest, dass bei der Gewaltanwendung durch die bulgarischen Behörden gegenüber asylsuchenden Personen in einer vulnerablen Situation von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen und wegen wesentlicher Mängel im Asylsystem von einer Überstellung nach Bulgarien generell abzusehen sei. Zudem befürchte er, in die Türkei zurückgewiesen zu werden, wo er gesucht werde.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Auch der zitierte Bericht der SFH vom 13. September 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-2068/2023 vom 26. April 2023 E. 5.2 mit Verweis auf F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Aus seinen Angaben geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien aus der Asylunterkunft direkt verlassen hat, ohne die materielle Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer in Verletzung des Non-Refoulements-Gebotes in die Türkei überstellen würden, wie dies in der Rechtsmitteleingabe befürchtet wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.2.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben seit Sommer 2022 in einer Beziehung zu seiner Verlobten (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch, S. 2). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, aus Bulgarien ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu seiner Partnerin durch die Überstellung nach Bulgarien verunmöglicht wird.
E. 6.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.1 Die (...)verletzung des Beschwerdeführers ist gemäss den eingereichten Spitalberichten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und I) in der Schweiz behandelt und operiert worden.
E. 6.3.2 Die in der Beschwerde behauptete psychische Traumatisierung wurde nicht mit weiteren Arztberichten untermauert und die geltend gemachte psychische Belastung ist nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist zudem nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018, a.a.O., E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.).
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2559/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Mirjam Grüter, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab insbesondere, dass er am (...) 2022 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort am (...) 2022 ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 29. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 13. Dezember 2022 betraute der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen. D. Am 24. Januar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 6. Februar 2023 hiessen die bulgarischen Behörden das Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 27. März 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien. Gleichzeitig bot es ihm die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er habe von Anfang an nicht nach Bulgarien reisen wollen. Weil eine Person auf dem Weg gestorben sei und er den Leichnam nicht habe zurücklassen wollen, habe er die Behörden gesucht und diesen den Leichnam übergeben. Er werde von den türkischen Behörden gesucht und sei bereits verurteilt worden. Sollte er von den bulgarischen Behörden in die Türkei zurückgewiesen werden, sei er gefährdet. Er sei von den bulgarischen Behörden geschlagen und schlecht behandelt worden. Er könne deshalb nicht davon ausgehen, dass er als Asylsuchender dort gut behandelt werde. Zudem sei er in einer Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Kurdin. Er sei mit ihr seit neun Monaten zusammen und sie seien verlobt. Als kurdischer Syrer habe er seit 30 Jahren keine Identitätskarte. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Vor einigen Tagen habe er seine (...) gebrochen. Er habe sich in Spitalpflege begeben, wo man ihm gesagt habe, dass eine Operation erforderlich sei. G. Am 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeteilt. H. Mit Eingabe vom 14. April 2023 (E-Mail) reichte die Rechtsvertretung einen Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom (...) 2023 zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer (...)verletzung beim Sporttraining notfallmässig überwiesen, für eine operative Versorgung aufgeklärt und medikamentös behandelt worden sei. Radiologisch sei eine Fraktur festgestellt worden. Die Operation werde in den nächsten Tagen erfolgen. I. Aus dem Operationsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 3. April 2023 geht hervor, dass die Handoperation des Beschwerdeführers am 31. März 2023 Tag durchgeführt worden ist. Eine klinische Wundkontrolle sowie Fadenentfernung sei in 14 Tagen in der Ergotherapie und eine radiologische Stellungs- und Konsolidationskontrolle in sechs Wochen vorgesehen. J. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - der Rechtsvertretung am 27. April 2023 eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 5. April 2023 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die die Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Am 8. Mai 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind - unter Berücksichtigung des im Kanton C._______ geltenden kantonalen Feiertages vom 1. Mai - offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder gehört noch geprüft worden. Das SEM habe sich nicht rechtsgenüglich mit den aktuellen Berichterstattungen über die tatsächliche Situation in Bulgarien und mit den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines tatsächlich Erlebten auseinandergesetzt. Es habe ohne Einzelfallprüfung textbausteinartige Ausführungen im Entscheid verwendet. Auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung einer drohenden Wegweisung in die Türkei sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe sich darauf beschränkt, einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum bulgarischen Asylwesen und den Bedingungen in den Haft- und Aufnahmezentren zusammenzufassen, ohne auf den vorliegenden Sachverhalt einzugehen. Auch die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf das Asylsystem in Bulgarien seien nicht geprüft worden. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie vorliegend eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Das SEM hat sich sowohl mit den allgemeinen Verhältnissen in Bulgarien befasst als auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, welche ausreicht um nachzuvollziehen, warum die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. März 2023 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen zeigt die 16-seitige Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Sodann war die Vorinstanz angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2023 vom 26. April 2023 E.3.3 mit weiterem Verweis auf F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2) zur Frage der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das bulgarische Asylsystem und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst in der Rechtsmitteleingabe entsprechende Vorbringen geltend macht, in ihrem Entscheid nicht gehalten, zu diesem Punkt weitere Ausführungen zu machen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt (vgl. S. 5). Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Bulgarien hingewiesen. In der Beschwerde wird zwar sinngemäss eine Traumatisierung geltend gemacht. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung wurden jedoch keine weitergehenden, spezifizierenden Arztberichte eingereicht. Das SEM war auch nicht gehalten, aufgrund der Aktenlage weitere medizinische oder anderweitige Abklärungen vorzunehmen. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien fünf Pushbacks erlebt und sei von den dortigen Behörden geschlagen worden. Diese Vorfälle würden ihn bis heute belasten. Insbesondere die Behandlung, die er nach dem Tod einer Person im Wald erfahren habe, habe ihn traumatisiert. Statt Hilfe zu erhalten, sei er einvernommen und ohne weitere Information in einem Camp untergebracht worden. In dieser Unterkunft hätten unhygienische Verhältnisse geherrscht. Er habe zu wenig Essen bekommen und sein Mobiltelefon sei ihm abgenommen worden. Die Regelvermutung, wonach Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, könne nicht aufrechterhalten werden. Eine Überstellung nach Bulgarien stelle offensichtlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Entsprechend halte auch die SFH in ihrem Bericht vom 13. September 2022 fest, dass bei der Gewaltanwendung durch die bulgarischen Behörden gegenüber asylsuchenden Personen in einer vulnerablen Situation von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen und wegen wesentlicher Mängel im Asylsystem von einer Überstellung nach Bulgarien generell abzusehen sei. Zudem befürchte er, in die Türkei zurückgewiesen zu werden, wo er gesucht werde. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Auch der zitierte Bericht der SFH vom 13. September 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-2068/2023 vom 26. April 2023 E. 5.2 mit Verweis auf F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Aus seinen Angaben geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien aus der Asylunterkunft direkt verlassen hat, ohne die materielle Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer in Verletzung des Non-Refoulements-Gebotes in die Türkei überstellen würden, wie dies in der Rechtsmitteleingabe befürchtet wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.2.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben seit Sommer 2022 in einer Beziehung zu seiner Verlobten (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch, S. 2). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, aus Bulgarien ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu seiner Partnerin durch die Überstellung nach Bulgarien verunmöglicht wird. 6.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.1 Die (...)verletzung des Beschwerdeführers ist gemäss den eingereichten Spitalberichten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und I) in der Schweiz behandelt und operiert worden. 6.3.2 Die in der Beschwerde behauptete psychische Traumatisierung wurde nicht mit weiteren Arztberichten untermauert und die geltend gemachte psychische Belastung ist nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 6.4 Der Beschwerdeführer ist zudem nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018, a.a.O., E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750..- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: