Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110)).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 46; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach dem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren habe und Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig sei. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Da Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, könne er sich an diese wenden, wenn ihn Privatpersonen wie etwa die Schlepper bedrohen würden. Zudem wiese das bulgarische Asyl- und Wegweisungsverfahren keine systemischen Mängel auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) mit sich bringen würden. Bulgarien habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Ferner gebe es gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Gründe für die Annahme, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemische Mängel aufweisen würde. Sodann habe er nicht darlegen können, dass Bulgarien ihm dauerhaft die ihm zustehenden Leistungen vorenthalten würde. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, die Souveränitätsklausel anzuwenden oder einen Selbsteintritt gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. Auch aus medizinischer Sicht erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unproblematisch, zumal er gemäss Abklärungen bei der Medic-Help des zuständigen BAZ sich dort letztmals am 16. Mai 2023 gemeldet und gegen seine Schlaf- und Gelenksprobleme die entsprechenden Mittel erhalten habe. Zudem sei davon auszugehen, dass Bulgarien ihm bei Bedarf die ihm zustehenden notwendigen medizinischen Grundleistungen erbringen und ihm diese auch zukünftig nicht verweigern werde; Asylsuchende hätten denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er in Bulgarien während seiner sechstägigen Inhaftierung unmenschlich behandelt worden sei und ungenügend Nahrung sowie keinen Zugang zu hygienischen Einrichtungen erhalten habe. Ausserdem befürchte er schlimme Repressalien durch die Schlepper, die er nicht ausreichend bezahlt habe und welche ihn sowie andere Mitreisende mit einem Messer bedroht hätten. Die Schlepper würden ihn aufgrund seines Namens und Gesichts wiederkennen. Es sei unwahrscheinlich, dass die bulgarische Polizei ihm Schutz vor dieser Schlepperbande gewähren werde. Ferner sei der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie behaupte, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem keine wesentlichen Mängel aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil festgehalten, dass zwar keine systemischen Mängel bestehen würden, die Zustände jedoch besorgniserregend seien. Verschiedene Berichterstattungen zeigten systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem auf. Aufgrund der zahlreichen Berichte und wegen seinen Ausführungen hätte die Vorinstanz seinen spezifischen Einzelfall vertieft prüfen müssen. Er sei während sechs Tagen grundlos und rechtswidrig unter prekären Bedingungen festgehalten worden, ohne dass eine Überprüfung der Haft stattgefunden habe, die Inhaftierung von Asylsuchenden verletze die Richtlinie 2013/32/ EU und die EMRK. Auch die bestens dokumentierte und weit verbreitete Polizeigewalt, die auch im Landesinnern und nicht nur an den Aussengrenzen von Bulgarien stattfinde, stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es gebe konkrete Hinweise dafür, dass Bulgarien die Menschenrechtsgarantien der EMRK und die Rechte der Grundrechtscharta der EU grösstenteils missachte. Die dortigen Lebensbedingungen seinen prekär und Dublin-Rückkehrer müssten mit erneuter Inhaftierung für die Dauer ihres Asylverfahrens oder mit einer Abschiebung ohne eine Prüfung des Gesuchs rechnen. Ausserdem würden Fakten des AIDA-Country Reports Bulgaria 2021 belegen, dass die Schutzquote für afghanische Asylsuchende äusserst gering und die Gefahr einer (Ketten)-Abschiebung sehr wahrscheinlich sei. Es seien individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen, damit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Versorgung und zum regulären Asylverfahren erhalte.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 27. April 2023 hat ergeben, dass er am 30. März 2023 in E._______ (Bulgarien) daktyloskopiert worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A6/1, A7/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 19. Mai 2023 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A16/5). Diese stimmten am 25. Mai 2023 der Ersuchen zu (vgl. SEM-Akte A18/1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestritt im Dublin-Gespräch die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht und begründete sein Gesuch damit, dass er in Europa nur in der Schweiz einen entfernten Verwandten habe und die Schweiz sein Zielland gewesen sei (vgl. SEM-Akte A14/2). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist davon auszugehen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und auch die Rechte der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt.
E. 7.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen mehr nach Bulgarien vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa Urteile des BVGer; E. 4.3.1; E-2559/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.2 m.w.H.; D-5574/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.4). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte des Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 und der Bericht des Verbundteams von Recherchejournalisten und -journalistinnen vom 8. Dezember 2022 nichts zu ändern.
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Bulgarien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner vermochte er nicht begründet darzulegen, inwiefern er während seines Aufenthalts in Bulgarien ungebührend behandelt worden sei, sondern führte lediglich aus, während seiner Haft unmenschlich behandelt worden zu sein und unzureichenden Zugang zu Nahrung und hygienischen Einrichtungen erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte A14/2 und Beschwerdeschrift S. 2). Bei seiner Rückkehr nach Bulgarien hat er die Möglichkeit, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine ihm zustehenden Rechte - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf seine Befürchtung, von der Schlepperbande erkannt und verfolgt zu werden. Seiner Befürchtung, als Dublin-Rückkehrer ohne Prüfung seines Asylgesuchs abgeschoben zu werden, ist entgegenzuhalten, dass er bereits ein Asylgesuch eingereicht und die Möglichkeit hat, nach dessen allfälligen negativem Ergehen Beschwerde dagegen einzureichen (Art. 11 Verfahrensrichtlinie). Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass er wegen seinen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in ärztlicher Behandlung wäre respektive diese ein Vollzugshindernis darstellen würden. Das Gericht geht davon aus, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, an welche sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.2 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Infrastruktur zugänglich macht sowie die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subeventualantrag, es seien individuelle Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzufordern, als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 8.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 11.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3437/2023 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, alias A._______, geboren am (...), Usbekistan (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. April 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2023 in Bulgarien daktyloskopiert worden war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. Mit Vollmacht vom 2. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. D. Am 3. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. E.a Am 17. Mai 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er Afghanistan einen Monat nach der Machtübernahme durch die Taliban verlassen und anschliessend ungefähr ein Jahr in der Türkei gelebt habe. Danach sei er nach Bulgarien gereist und habe sich dort insgesamt sechs Tage aufgehalten. Er habe den bulgarischen Behörden anlässlich seiner Registrierung erklärt, dass die Schweiz sein Zielland sei und er dort einen weit entfernten Verwandten habe. Sein dortiges Asylgesuchverfahren sei noch nicht entschieden. Nachdem die bulgarischen Behörden ihn daktyloskopiert hätten, habe er sein Mobiltelefon zurückerhalten und er habe gehen können. Mithilfe einer Schlepperbande sei er von Bulgarien nach Serbien gereist. Unterwegs habe sich jedoch einen Autounfall ereignet und die Schlepper hätten noch mehr Geld von ihm verlangt, diese Nachzahlung habe er aber verweigert. Er könne nicht nach Bulgarien zurück, weil er sich vor dieser kriminellen Schlepperbande fürchte, welche dort ihre Netzwerke hätte, ausserdem hätten die Schlepper auch eine andere Person mit dem Messer bedroht. Er befürchte, dass man ihn bei einer Rückkehr erkennen, wiederfinden und bedrohen würde. E.c Zum medizinischen Sachverhalt legte er dar, ausser Schlafproblemen, und dem psychischen Unwohlsein nach dem Autounfall, einem Raubüberfall sowie aufgrund des Todes seines Vaters keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. F. F.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 19. Mai 2023 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. F.b Diese stimmten gestützt auf dieselbe Bestimmung dem Ersuchen am 25. Mai 2023 zu. G. Am 2. Juni 2023 liess das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der ORS-Pflege des zuständigen BAZ abklären. Diese gab am 3. Juni 2023 darüber Auskunft. H. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 - eröffnet am 8. Juni 2023 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung bei den bulgarischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110)). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 46; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach dem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren habe und Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig sei. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Da Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, könne er sich an diese wenden, wenn ihn Privatpersonen wie etwa die Schlepper bedrohen würden. Zudem wiese das bulgarische Asyl- und Wegweisungsverfahren keine systemischen Mängel auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) mit sich bringen würden. Bulgarien habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Ferner gebe es gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Gründe für die Annahme, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemische Mängel aufweisen würde. Sodann habe er nicht darlegen können, dass Bulgarien ihm dauerhaft die ihm zustehenden Leistungen vorenthalten würde. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, die Souveränitätsklausel anzuwenden oder einen Selbsteintritt gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. Auch aus medizinischer Sicht erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unproblematisch, zumal er gemäss Abklärungen bei der Medic-Help des zuständigen BAZ sich dort letztmals am 16. Mai 2023 gemeldet und gegen seine Schlaf- und Gelenksprobleme die entsprechenden Mittel erhalten habe. Zudem sei davon auszugehen, dass Bulgarien ihm bei Bedarf die ihm zustehenden notwendigen medizinischen Grundleistungen erbringen und ihm diese auch zukünftig nicht verweigern werde; Asylsuchende hätten denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er in Bulgarien während seiner sechstägigen Inhaftierung unmenschlich behandelt worden sei und ungenügend Nahrung sowie keinen Zugang zu hygienischen Einrichtungen erhalten habe. Ausserdem befürchte er schlimme Repressalien durch die Schlepper, die er nicht ausreichend bezahlt habe und welche ihn sowie andere Mitreisende mit einem Messer bedroht hätten. Die Schlepper würden ihn aufgrund seines Namens und Gesichts wiederkennen. Es sei unwahrscheinlich, dass die bulgarische Polizei ihm Schutz vor dieser Schlepperbande gewähren werde. Ferner sei der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie behaupte, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem keine wesentlichen Mängel aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil festgehalten, dass zwar keine systemischen Mängel bestehen würden, die Zustände jedoch besorgniserregend seien. Verschiedene Berichterstattungen zeigten systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem auf. Aufgrund der zahlreichen Berichte und wegen seinen Ausführungen hätte die Vorinstanz seinen spezifischen Einzelfall vertieft prüfen müssen. Er sei während sechs Tagen grundlos und rechtswidrig unter prekären Bedingungen festgehalten worden, ohne dass eine Überprüfung der Haft stattgefunden habe, die Inhaftierung von Asylsuchenden verletze die Richtlinie 2013/32/ EU und die EMRK. Auch die bestens dokumentierte und weit verbreitete Polizeigewalt, die auch im Landesinnern und nicht nur an den Aussengrenzen von Bulgarien stattfinde, stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es gebe konkrete Hinweise dafür, dass Bulgarien die Menschenrechtsgarantien der EMRK und die Rechte der Grundrechtscharta der EU grösstenteils missachte. Die dortigen Lebensbedingungen seinen prekär und Dublin-Rückkehrer müssten mit erneuter Inhaftierung für die Dauer ihres Asylverfahrens oder mit einer Abschiebung ohne eine Prüfung des Gesuchs rechnen. Ausserdem würden Fakten des AIDA-Country Reports Bulgaria 2021 belegen, dass die Schutzquote für afghanische Asylsuchende äusserst gering und die Gefahr einer (Ketten)-Abschiebung sehr wahrscheinlich sei. Es seien individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen, damit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Versorgung und zum regulären Asylverfahren erhalte. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 27. April 2023 hat ergeben, dass er am 30. März 2023 in E._______ (Bulgarien) daktyloskopiert worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A6/1, A7/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 19. Mai 2023 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A16/5). Diese stimmten am 25. Mai 2023 der Ersuchen zu (vgl. SEM-Akte A18/1). 6.2 Der Beschwerdeführer bestritt im Dublin-Gespräch die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht und begründete sein Gesuch damit, dass er in Europa nur in der Schweiz einen entfernten Verwandten habe und die Schweiz sein Zielland gewesen sei (vgl. SEM-Akte A14/2). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist davon auszugehen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und auch die Rechte der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. 7.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen mehr nach Bulgarien vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa Urteile des BVGer; E. 4.3.1; E-2559/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.2 m.w.H.; D-5574/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.4). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte des Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 und der Bericht des Verbundteams von Recherchejournalisten und -journalistinnen vom 8. Dezember 2022 nichts zu ändern. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Bulgarien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner vermochte er nicht begründet darzulegen, inwiefern er während seines Aufenthalts in Bulgarien ungebührend behandelt worden sei, sondern führte lediglich aus, während seiner Haft unmenschlich behandelt worden zu sein und unzureichenden Zugang zu Nahrung und hygienischen Einrichtungen erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte A14/2 und Beschwerdeschrift S. 2). Bei seiner Rückkehr nach Bulgarien hat er die Möglichkeit, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine ihm zustehenden Rechte - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf seine Befürchtung, von der Schlepperbande erkannt und verfolgt zu werden. Seiner Befürchtung, als Dublin-Rückkehrer ohne Prüfung seines Asylgesuchs abgeschoben zu werden, ist entgegenzuhalten, dass er bereits ein Asylgesuch eingereicht und die Möglichkeit hat, nach dessen allfälligen negativem Ergehen Beschwerde dagegen einzureichen (Art. 11 Verfahrensrichtlinie). Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass er wegen seinen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in ärztlicher Behandlung wäre respektive diese ein Vollzugshindernis darstellen würden. Das Gericht geht davon aus, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, an welche sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.2 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Infrastruktur zugänglich macht sowie die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subeventualantrag, es seien individuelle Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzufordern, als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4 Die angefochtene Verfügung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: