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D-592/2024

D-592/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). Diesbezüglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtmittelbelehrung).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch hinsichtlich des beanstandeten ZEMIS-Eintrages in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Auf dem Gebiet des Asyls richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und ausgeführt, das SEM habe die Resultate des Altersgutachtens nicht berücksichtigt und damit die Pflicht zur Beweiswürdigung verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt bezüglich der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien nur oberflächlich und ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Vorliegend sei unklar, ob Kroatien zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei. Es liege sowohl eine Zustimmung zur Rückübernahme durch Kroatien als auch durch Bulgarien vor. Das SEM hätte eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts veranlassen müssen. Das SEM habe in keiner Weise berücksichtigt, dass der Grossteil der Dublin-Rückkehrenden einen negativen Asylentscheid erhalten würde und damit eine direkte Gefahr der Ausschaffung drohe, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) darstelle.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig sind, und weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, wobei es auch die Resultate des Altersgutachtens berücksichtigt hat (vgl. Verfügung S. 6). Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, dass sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Altersgutachten machen lasse. Es sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Das SEM hält ausdrücklich fest, dass das Altersgutachten nichtsdestotrotz nicht ausser Acht zu lassen sei. Das von ihm genannte Geburtsdatum könne den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nämlich nicht zutreffen. Er müsste demnach älter sein, als er angegeben habe. Damit nähre das Altersgutachten den Verdacht, dass er sich gegenüber den Schweizer Behörden jünger ausgebe, als er tatsächlich sei, zumal das festgestellte durchschnittliche Alter in der Volljährigkeit liege. Damit hat das SEM das Altersgutachten hinreichend gewürdigt. Ferner hat das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-27/20) mitgeteilt, dass die kroatischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten. Es sei möglich, dass Kroatien gemäss Dublin-III-VO für sein Asylgesuch zuständig sei. Gegebenenfalls beabsichtige das SEM, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Kroatien wegzuweisen. Es fragte ihn, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens für sein weiteres Verfahren und die Wegweisung nach Kroatien sprächen und gab ihm damit die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, eine Möglichkeit von der er mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Januar 2024 Gebrauch gemacht hat (vgl. SEM-Akte [...]-28/6 S. 4 f.). Das SEM hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und es hat den Sachverhalt hinreichend festgestellt. Es hat auch seine Abklärungspflicht betreffend die Frage, welches der beiden Länder (Bulgarien oder Kroatien) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, wahrgenommen und in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb Kroatien und nicht Bulgarien zuständig sei. Es bestand deshalb für das SEM insofern kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen. Das SEM hat sodann auch hinreichend begründet, warum es der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien (als Signatarstaat der FK und der EMRK) keinen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre (vgl. Verfügung S. 12-14). Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem Schluss gelangt, den nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des totalrevidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Januar 2024. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue, am 1. September 2023 in Kraft getretene Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 6.1.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, Tazkiras seien keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere. Es könne ihnen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zuerkannt werden. Tazkiras würden hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz aufweisen und sie seien oft nicht vollständig ausgefüllt. Es handle sich nicht um fälschungssichere Dokumente, weshalb ihnen hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen sei. Vorliegend liege das Dokument zudem nur in Kopie vor, was dessen Beweiskraft zusätzlich schmälere. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum stimme auf den Tag und Monat exakt mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira überein. Dies sei zwar nicht per se unmöglich, allerdings gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum (...)1385 so gewählt habe, damit es mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira übereinstimme, es sich hierbei aber nicht um sein tatsächliches Geburtsdatum handle. Dies zumal es ihm nicht gelungen sei, plausibel darzulegen, inwiefern ihm - der sein Geburtsdatum gemäss eigenen Angaben zufolge bereits vor der Ausreise aus Afghanistan gekannt hatte - beim Ausfüllen des Personalienblatts ein Fehler unterlaufen sein soll. Das SEM gehe davon aus, dass er beim Ausfüllen des Personalienblatts ein fiktives Geburtsdatum gewählt habe mit dem Ziel, dem SEM eine Minderjährigkeit vorzutäuschen. Sowohl zum Geburtsdatum als auch zu seinem Alter und zur Tazkira - so das SEM weiter - mache er widersprüchliche und mitunter vage und unplausible Angaben. So habe er einerseits angegeben, er wisse nicht genau, was in der Tazkira stehe, wohl aber, wann diese ausgestellt worden sei und wie sein Geburtsdatum laute. Das Ausstellungsdatum habe er allerdings nicht angeben können. Dass er sein eigenes Alter erst auf Nachfrage bei anderen Asylsuchenden hier in der Schweiz erfahren habe, vermöge zudem nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass er sein Geburtsdatum bereits in Afghanistan gekannt habe, hätte ihm dieses bei der Ankunft in der Schweiz bekannt gewesen sein müssen. Auch seine Ausführungen dazu, wie er von seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren haben wolle, seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe diesbezüglich einerseits auf seinen Besuch eines Fitnessstudios verwiesen, andererseits habe er einen Englischkurs erwähnt. Zudem habe er in diesem Zusammenhang seine Einschulung sowie ein Alter von (...) oder (...) Jahren erwähnt, was sehr ungefähr sei, zumal wenig plausibel erscheine, dass er in einem solch jungen Alter bereits ein Fitnessstudio besucht habe. Auch betreffend seine Schulbildung seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. So habe er seine Einschulung im Zusammenhang damit erwähnt, in welchem Alter er sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren habe, und habe hierbei ein Alter von (...) oder (...) Jahren genannt. An anderer Stelle habe er hingegen ein Alter von (...) Jahren bei der Einschulung erwähnt. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. In zeitlicher Hinsicht seien seine Ausführungen zudem vage ausgefallen. Er habe kaum zeitliche Angaben zum Schulende machen können. Dabei falle auf, dass er nicht habe angeben können, wie viel Zeit vor dem Sturz der Regierung er die Schule verlassen hatte. Indessen seien seinen Ausführungen zufolge seine Ausreise aus Afghanistan sowohl anderthalb Jahre nach Schulende als auch anderthalb Jahre nach dem Sturz der Regierung erfolgt, womit Schulende und Sturz der Regierung zeitlich zusammengefallen wären. Diese Möglichkeit habe er indes erst auf explizite Nachfrage eingeräumt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht auf Anhieb präzisere Angaben dazu habe machen können, in welchem zeitlichen Verhältnis das Schulende zum Sturz der Regierung durch die Taliban gestanden habe. Er habe im Übrigen auch kein Datum der Ausreise nennen können. Seine Erklärung, er sei damals mit Schule, Arbeit und Sport beschäftigt gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, da er die Schule damals eigenen Angaben zufolge bereits seit anderthalb Jahren verlassen hatte. In Bezug auf seine Ausreise sei zudem nicht nachvollziehbar, weswegen er keine Angaben dazu habe machen können, wie lange vor der Erstbefragung die Ausreise stattgefunden hatte, habe er doch zu seinen Aufenthalten unterwegs genaue Angaben machen können. Auch sei nicht plausibel, weswegen er sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise nicht kenne, da ihm Alter und Geburtsdatum eigenen Angaben zufolge doch bereits in Afghanistan bekannt gewesen seien.

E. 6.1.2 Betreffend seine Registrierung in Bulgarien schliesse das SEM aus, dass die dortigen Behörden ausländische Personen ohne Vorliegen einer konkreten diesbezüglichen Willensäusserung beziehungsweise gegen deren Willen als asylsuchende Personen registrieren würden. Es erschliesse sich dem SEM in keiner Weise, welcher Vorteil sich für die bulgarischen Behörden aus einem solchen Vorgehen ergeben würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen vielmehr den Schluss zu, dass er sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschlossen habe, um die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam zu erwirken. Was seine Angaben zur Registrierung in Bulgarien betreffe, sei anzumerken, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei. Mithin sei davon auszugehen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Registrierung seien sodann unplausibel ausgefallen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die bulgarischen Behörden ihn als volljährige Person registriert hätten, hätte er sich dort tatsächlich als minderjährig ausgegeben. Selbige Feststellungen würden auch für Kroatien gelten, wo er ebenfalls als volljährig registriert sei.

E. 6.1.3 Was das Altersgutachten betreffe, so lasse sich damit gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Es sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Nichtsdestotrotz sei das Altersgutachten nicht ausser Acht zu lassen. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nämlich nicht zutreffen. Er müsse demnach älter sein, als er angebe. Das Altersgutachten nähre somit den Verdacht, dass er sich gegenüber den schweizerischen Behörden jünger ausgegeben habe, als er tatsächlich sei, zumal das festgestellte durchschnittliche Alter in der Volljährigkeit liege.

E. 6.1.4 Zusammenfassend - so das SEM weiter - sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt geblieben sei. Seine Aussagen seien kein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit, es fehle ihnen an der Detailliertheit und der Widerspruchsfreiheit. Das Altersgutachten lasse zudem vermuten, dass er die schweizerischen Behörden über seine Identität täusche und sich jünger ausgebe, als er sei. Entsprechend betrachte das SEM ihn in Gesamtwürdigung aller vorge-nannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig.

E. 6.2.1 Das SEM führt sodann weiter aus, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS gewährt. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 werde hinsichtlich der in Kopie eingereichten Tazkira ausgeführt, diese sei im Jahr 1389 ausgestellt worden, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Diese Tazkira habe er für den Eintritt in die Schule gebraucht. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden und es gebe inzwischen nur noch diese Tazkira. Auf dieser seien allerdings gewisse Angaben, wie beispielsweise das erstmalige Ausstellungsdatum, ersichtlich. Eine weitere Altersschätzung finde sich auf der neuen, eingereichten Tazkira in Klammern, was so ebenfalls vom SEM-Dolmetscher bestätigt worden sei. Dabei sei er genau (...) Jahre nach der erstmaligen Ausstellung der Tazkira erneut geschätzt worden, und zwar als (...)jährig. Die Angaben auf der Tazkira würden für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum - (...) 2006 - sprechen. Diese Ausführungen würden - so die Vorinstanz - an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Beweiskraft der in Kopie eingereichten Tazkira nichts ändern. Zu ergänzen sei, dass nicht gesichert sei, dass auf der Tazkira tatsächlich ein Alter von (...) Jahren vermerkt sei. Gemäss Einschätzung des in der Erstbefragung anwesenden Dolmetschers könnte auch ein Alter von (...) Jahren vermerkt sein - die Tazkira sei schwer leserlich.

E. 6.2.2 In der Stellungnahme werde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sich seines Geburtsdatums bereits seit frühester Kindheit absolut bewusst gewesen. Er habe bei seinen Antworten unaufgefordert Bezüge zu Lebenssachverhalten gemacht, bei welchen er sein Alter jeweils habe angeben müssen. Seine Aussagen zum Geburtsdatum seien durchwegs glaubwürdig ausgefallen. Er habe konsistente Angaben gemacht und gewisse Unklarheiten oder vorgehaltene Widersprüche schlüssig erklärt. Das SEM halte ihm vor, seine Altersangaben erst aufgrund der Auskunft anderer Asylsuchender im Camp zu wissen. Wie bereits ausgeführt, würde der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum aber schon seit seiner Kindheit kennen. Er habe einzig eine Einschätzung anderer Campbewohner geteilt. Weiter sei zu betonen, dass die Erstbefragung zehn Tage vor dem (...) Geburtstag des Beschwerdeführers stattgefunden habe, was seine Antwort nach seinem Alter erkläre (er habe in der Erstbefragung auf die Frage nach seinem Alter angegeben, (...) Jahre alt zu sein, obschon er damals knapp noch nicht (...) Jahre alt gewesen war). Es sei unter Beachtung des soziokulturellen Hintergrunds zu erklären, dass er zwar sein Geburtsdatum kenne, sein genaues Alter aber selten bis nie habe angeben müssen. Zudem sei sein Geburtstag nie gefeiert worden und er habe nur einen rudimentären Rechenunterricht genossen. Klarzustellen sei schliesslich, dass er kurz vor dem Sturz der Regierung durch die Taliban ausgereist sei. Dieses Missverständnis lasse sich damit erklären, dass er den effektiven Umsturz der Regierung im August 2021 als damals knapp (...)-Jähriger wohl nicht auf einen Tag oder auch einen Monat genau habe angeben können, da es sich für ihn um einen dynamischen Prozess gehandelt habe, welcher sich von seiner Ausreise bis nach seiner Ausreise hingezogen habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Umsturz in seiner Heimatprovinz und in Kabul an unterschiedlichen Daten stattgefunden habe. Das SEM führt dazu in der angefochtenen Verfügung aus, in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erfolge keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüchen. Aus dieser würden sich zudem neue Ungereimtheiten ergeben. So sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum bereits seit frühester Kindheit kennen wolle, umso weniger nachvollziehbar, weswegen ihm beim Ausfüllen des Personalienblatts ein Fehler unterlaufen sein soll oder er sich bei anderen Campbewohnern nach einer Einschätzung zu seinem Alter erkundigt habe. Betreffend Letzteres sei zu präzisieren, dass die entsprechende Frage wie folgt gestellt worden sei: «Wenn sie am «(...)2016 geboren wurden, wären sie heute (...) Jahre alt. Was sagen sie dazu?». Er habe geantwortet: «lch habe hier bei der Ankunft im Camp meine Tazkera anderen Jungs gezeigt und man hat mir gesagt, dass ich ungefähr (...) Jahre alt sei nach dem Geburtsdatum.» Dabei falle weniger der Umstand ins Gewicht, dass das in der Erstbefragung genannte Alter von (...) Jahren nicht exakt mit dem Geburtsdatum zu vereinbaren gewesen sei (das SEM habe dem Beschwerdeführer dies im rechtlichen Gehör auch nicht vorgehalten), als vielmehr, dass er sich für die Altersangabe bei Campbewohnern habe erkundigen müssen. Wenn er das geltend gemachte Geburtsdatum tatsächlich seit frühester Kindheit kennen würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch ohne Nachfrage bei anderen Campbewohnern zumindest sein ungefähres Alter hätten angeben können. Der Umstand, dass er sein Alter gestützt auf das geltend gemachte Geburtsdatum beziehungsweise das Ausstellungsdatum der Tazkira aber noch in Erfahrung habe bringen müssen, weise daraufhin, dass es sich bei ebendiesem Datum um ein fiktives Geburtsdatum handle, weswegen er zunächst das damit in Einklang zu bringende Alter habe erfragen müssen. Hierbei vermöge der Verweis auf seinen soziokulturellen Hintergrund oder den angeblich nur rudimentären Rechenunterricht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Distrikthauptstadt, habe (...) Jahre die Schule besucht, zudem einen Englischkurs, und sei Mitglied in einem Fitnessklub gewesen. Mithin verfüge er über eine langjährige Schulbildung und es sei davon auszugehen, dass er gut situiert gewesen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Afghanistan in Tat und Wahrheit vor dem Sturz der Regierung verlassen, stehe sodann in einem frappanten Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung, er habe Afghanistan ca. 1,5 Jahre nach der Machtübernahme der Taliban verlassen. Beim Erklärungsversuch für das angebliche Missverständnis handle es sich zudem offensichtlich um eine unfundierte, zweckgerichtete Schutzbehauptung, sei doch die Heimatstadt des Beschwerdeführers nur wenige Tage vor Kabul an die Taliban gefallen. Hätte er Afghanistan vor dem Sturz der Regierung verlassen, wäre dies im Übrigen mit seinen Angaben zum Reiseweg und seinen Aufenthalten unterwegs in keiner Weise zu vereinbaren.

E. 6.2.3 Betreffend die Registrierung in Bulgarien werde in der Stellungnahme geltend gemacht, nach den Aussagen und der Reaktion des Beschwerdeführers während der Besprechung der geplanten Altersanpassung scheine es mehr als stossend, pauschal anzunehmen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse, insbesondere unter Beachtung der bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (vgl. das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Es erschliesse sich nicht, wieso der Beschwerdeführer zwar seinen korrekten Namen hätte angeben, aber beim Geburtsdatum eine falsche Angabe hätte machen sollen. Hätte er die Behörden über seine Identität täuschen wollen, sei unklar, wieso er dann seinen korrekten Namen hätten niederschreiben sollen. Selbige Ausführungen würden auch für Kroatien gelten. Dort habe er lediglich den Namen angeben können, die restlichen Angaben seien von der kroatischen Polizei ausgefüllt worden. Dazu führt das SEM in der angefochtenen Verfügung ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen aus, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem auszugehen sei (vgl. statt vieler das Urteil D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H. [darunter das von der Rechtsvertretung zitierte Urteil). lm Übrigen seien weder dem von der Rechtsvertretung zitierten Urteil noch den AIDA Country Reports zu Bulgarien und Kroatien Hinweise zu entnehmen, wonach die bulgarischen oder die kroatischen Behörden Minderjährige entgegen ihren Angaben als Volljährige registrieren würden.

E. 6.2.4 Was das Altersgutachten betreffe, werde in der Stellungnahme geltend gemacht, die Formulierung, dass das angegebene Alter nur knapp unterhalb der Schätzung im Altersgutachten liege, verdeutliche, dass dem Beschwerdeführer sicherlich keine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden könne. Weiter sei der Rechtsvertretung weder die nachträglich korrigierte Anfrage vom SEM an das (...) noch die erwähnte E-Mail-Auskunft vorgelegt worden. Da das Resultat des Altersgutachtens Eingang in die Gesamtwürdigung finde, hätte dies der Rechtsvertretung zwingend zugänglich gemacht werden sollen. Entsprechend liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM weist in seiner Verfügung diesbezüglich darauf hin, dass es sich beim festgestellten Mindestalter von 17,6 Jahren um das absolute Minimum und nicht etwa das wahrscheinlichste Alter handelt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise Alter könne nicht zutreffen. Es treffe zwar zu, dass das SEM dem rechtlichen Gehör die Korrespondenz mit dem (...) nicht beigelegt habe. Deren wesentlichen Inhalt habe das SEM im rechtlichen Gehör aber offengelegt, womit sich der Beschwerdeführer dazu habe äussern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei mithin nicht verletzt.

E. 6.3 Zusammenfassend hält das SEM fest, die Ausführungen in der Stellungnahme würden an seiner Einschätzung hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit nichts ändern. Entsprechend habe es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ZEMIS auf den (...) 2005, mit Bestreitungsvermerk, geändert.

E. 7 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei am (...) 2006 geboren und somit minderjährig, was er ausführlich belegt und habe glaubhaft machen können. Aus dem Gutachten zur Altersabklärung ergebe sich, dass die Analyse der Handknochen des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 16,1 Jahren und das CT der Schlüsselbeine ein Mindestalter von 17,6 Jahren hervorgebracht habe. Aufgrund der fehlenden Weisheitszähne habe diesbezüglich keine Einteilung vorgenommen werden können. Das Gutachten habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 17,6 Jahren auszugehen sei. Damit gehe aus der medizinischen Analyse kein klares Mindestalter über 18 Jahren hervor, das nach dem von der Vorinstanz zitierten Urteil ein ,,sehr starkes", ein ,,starkes" oder ein ,,schwaches" Indiz für die Volljährigkeit wäre. Das Altersgutachten stelle aber mit dem festgestellten Mindestalter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Gemäss den Garantien aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei im Zweifel und mit Beachtung des Kindeswohls von der Minderjährigkeit auszugehen. Die Tazkira des Beschwerdeführers sei echt, weise entsprechend keine Fälschungsmerkmale auf, habe eine gewisse Aktualität und sei dementsprechend als Beweismittel zu würdigen. Die Kopie habe er von seinem Vater erhalten, nachdem er in der Schweiz nach seinem Alter gefragt worden sei. Das Original befinde sich in Afghanistan. Bezüglich der angeblichen Widersprüche sei auf die Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer sei die erste Tazkira im Jahr (...) ausgestellt worden, als er (...)jährig gewesen sei. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden, auf welcher Angaben, wie beispielsweise das erste Ausstellungsjahr und die damalige Altersschätzung, übernommen oder zusätzlich eingetragen worden seien. Es könne festgehalten werden, dass er sich seines Geburtsdatums seit frühster Kindheit absolut bewusst sei. Er habe unaufgefordert Bezug zu Gelegenheiten genommen, bei welchen er nach seinem Alter gefragt worden sei. Eine weitere Altersschätzung finde sich auf der neuen, eingereichten Tazkira in Klammern, was so vom SEM-Dolmetscher bestätigt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer genau acht Jahre nach der erstmaligen Ausstellung der Tazkira erneut geschätzt worden, wobei er am (...)1397, also am (...) 2018, (...)-jährig geschätzt worden sei. Die Angaben auf der Tazkira und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in einer fordernden Frage-Antwort-Situation sprächen für das von ihm angegebene Geburtsdatum, dem (...) 2006. Ausserdem sei unter Betrachtung des soziokulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers zu erklären, dass er zwar sein Geburtsdatum kenne, sein genaues Alter allerdings bisher selten habe angeben müssen. Ausserdem sei sein Geburtstag nie gefeiert worden. Der Beschwerdeführer schildere während der Erstbefragung UMA bereits eindrücklich, wie die Umstände seiner Registrierung und dem Aufenthalt in Bulgarien gewesen seien. Vor- und Nachname seien in Bulgarien richtig erfasst worden, während ein völlig anderes Geburtsdatum notiert worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, sondern sein Alter bestimmt, indem sie ihn lediglich angeschaut hätten. Unter der Betrachtung der bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (exemplarisch das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) und der Aussagen des Beschwerdeführers scheine es mehr als stossend, pauschal anzunehmen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Die Ausführungen gälten ebenfalls für die Angaben in Kroatien. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz der für ihn ungewohnten Situation während der Erstbefragung UMA konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Seine Aussagen zum Alter seien stimmig und teilweise sehr detailliert und dienten damit als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Zudem stützten die Angaben in der Tazkira seine Aussagen zum Alter. Das Gutachten habe ausserdem die Volljährigkeit nicht beweisen können. Das festgestellte Mindestalter von 17,6 Jahren im Altersgutachten, das eingereichte Beweismittel und die weiteren starken Indizien, die für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, müssten in einer Gesamtheit betrachtet werden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Änderung des Geburtsdatums sei damit fehlerhaft.

E. 8.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2005) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der von ihm verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinngemäss: auf den [...] 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).

E. 8.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).

E. 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form - wurden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2).

E. 8.3.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung - auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. E. 6) - dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und unplausibel sind. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Nicht nachvollziehbar ist, warum dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Personalienblatts beim Geburtsdatum ein Fehler unterlaufen sein soll, obwohl er sein Geburtsdatum seit seiner Kindheit kennt. Er rechnete anlässlich der Erstbefragung UMA sowohl das von ihm angegebene Geburtsdatum wie auch das Ausstellungsdatum seiner Tazkira in den gregorianischen Kalender um (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 Ziff. 1.06). Mithin ist er in der Lage zu rechnen, wodurch er im Stande sein sollte, zu einem beliebigen Zeitpunkt korrekt angeben zu können, wie alt er ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er auf Nachfrage erklärte, er sei aktuell (...) Jahre alt, obschon er aufgrund des von ihm zuvor umgerechneten Geburtsdatums erst (...) Jahre alt wäre, um dann als Erklärung nachzuschieben, andere Jungs, denen er seine Tazkira gezeigt habe, hätten gesagt, er sei aufgrund seines Geburtsdatums ungefähr (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 Ziff. 1.06). Wie das SEM zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht, er stammt aus einer Distrikthauptstadt und aufgrund des Besuches eines Englischkurses und eines Fitnesscenters ist davon auszugehen, dass er in vergleichsweise gut situierten Verhältnissen gelebt hat. Seine unplausiblen Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter lassen sich deshalb nicht - wie in der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 geltend gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-28/6 S. 3) - mit dem soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers oder damit erklären, dass sein Geburtstag nie gefeiert worden sei. Seine Angaben sprechen deshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht für die Richtigkeit des angeblichen Geburtsdatums ([...] 2006). Auch aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf sein Alter ziehen, zumal seine Angaben zur Schulzeit widersprüchlich ausgefallen sind und diese weder mit den Erklärungen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 noch jenen in der Beschwerde ausgeräumt werden. Seine Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan stehen - wie das SEM zutreffend ausführt - ebenfalls nicht in Einklang. Schliesslich ist er in Bulgarien wie auch in Kroatien als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die kroatischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 A22/5 S. 3). Dies spricht klar gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums ([...] 2006) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die kroatischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt.

E. 8.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 8.4.2 Das Altersgutachten des (...) vom 17. November 2023 kommt in Zusammenschau der Befunde und nach der korrigierten Angabe des Geburtsdatums durch das SEM (vgl. Bst. G) vom (...) 2006 auf den (...) 2006 zum Ergebnis, dass sich die durchgemachte Mangelernährung des Beschwerdeführers in der Kindheit/Jugend nicht nachteilig auf die Ergebnisse der Altersschätzung auswirke. Das radiologische Alter ergebe gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren, das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 21.7 Jahre. Ein durchschnittliches odontologisches Alter könne nicht angegeben werden. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich somit ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 21.7 Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter determiniere jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall also 17.6 Jahre (Mindestalter gemäss CT der Schlüsselbeine). Eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von (...) Jahren liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (vgl. SEM-act. [...]-18/7, 19/7 und 20/2,21/2).

E. 8.4.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2).

E. 8.4.4 Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse (17.6 Jahre) und der Handknochenanalyse unter 18 Jahren. Bei nicht vorhandenen Weisheitszähnen konnte kein Vergleich angestellt werden. Angesichts des Fazits des Gutachtens konnte keine Volljährigkeit belegt werden. Aus dem Gutachten geht jedoch auch hervor, dass das behauptete Geburtsdatum (...) 2006 unterhalb der Altersschätzung liegt.

E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2005) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2006). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4).

E. 8.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2006 abzuändern. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2005 ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen.

E. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 9.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 9.5 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 10.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2023 in Kroatien und am 12. September 2023 in Bulgarien jeweils ein Asylgesuch eigenreicht habe. Das SEM habe zeitgleich beide Staaten um Übernahme ersucht. Die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die bulgarischen Behörden hätten sich innert Frist nicht vernehmen lassen, was gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich ebenfalls einer Gutheissung des Ersuchens per 25. Dezember 2023 gleichkomme. Vorliegend liege die Zuständigkeit bei Kroatien, da Kroatien seiner Übernahme explizit zugestimmt habe. Bei einer bestehenden Zuständigkeit Bulgariens wäre Kroatien gehalten gewesen, bis spätestens am 30. November 2023 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien zu richten. Der Umstand, dass Kroatien einer Übernahme zugestimmt habe, lasse darauf schliessen, dass Kroatien entweder kein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet habe oder Bulgarien ein kroatisches Übernahmeersuchen abgewiesen habe und Kroatien in der Folge keine fristgerechte Zustimmung Bulgariens in einem Remonstrationsverfahren erwirkt habe, was in beiden Fällen einen Zuständigkeitsübergang vom Bulgarien an Kroatien zur Folge hätte (Art. 23 Dublin-III-VO beziehungsweise BVGE 2019 VI/4). Somit liege die Zuständigkeit bei Kroatien, sein weiteres Verfahren durchzuführen. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise zweifelsfrei nach, dass er in Kroatien um Asyl ersucht habe. Das SEM schliesse aus, dass die kroatischen Behörden ausländische Personen ohne Vorliegen einer konkreten diesbezüglichen Willensäusserung beziehungsweise gegen deren Willen als asylsuchende Personen registrieren würden. Es erschliesse sich dem SEM in keiner Weise, welcher Vorteil sich für die kroatischen Behörden aus einem solchen Vorgehen ergäbe. lm Übrigen stehe es Kroatien frei, ausländischen Personen die Fingerabdrücke abzunehmen und dabei im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Zwang anzuwenden. Worin besagter Zwang bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher ausgeführt. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Den kroatischen Behörden werde von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen zwar vorgeworfen, illegale Push-backs vorzunehmen. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten. Der Beschwerdeführer mache keine Push-backs durch die kroatischen Behörden geltend. Weiter stelle das SEM fest, dass er es im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, sich eingehend zur geltend gemachten schlechten, willkürlichen und menschenunwürdigen Behandlung durch kroatische Polizisten zu äussern. Er habe weitgehend pauschal auf die Erlebnisse in Bulgarien verwiesen und erklärt, mit diesen würden sich seine Erlebnisse in Kroatien grösstenteils decken, ohne aber präzise auszuführen, inwiefern er in Kroatien und Bulgarien Identisches erlebt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er in Bezug auf seine Behandlung durch die kroatischen Behörden nichts bemängelt. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme habe er etwa auf die Geschehnisse in Bulgarien verwiesen, nicht auf jene in Kroatien. Betreffend Kroatien habe er ausgeführt, man habe ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und ihn dann wieder gehen lassen, er habe sich dort drei Tage aufgehalten (vgl. SEM-act. [...]-15/11 Ziff. 5.02 und 8.02). Das SEM habe mithin Zweifel, dass sich seine Erlebnisse in Kroatien tatsächlich mit jenen in Bulgarien decken würden. Aus dem von ihm geltend gemachten Fehlverhalten der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich zudem keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Betroffene könnten mit Hilfe einer NGO oder direkt bei der Polizei eine Anzeige gegen fehlbare Beamtinnen und Beamte erstatten. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund der von ihm geltend gemachten Erlebnisse in Bulgarien - psychisch belastet sei. Hinweise auf eine besonders schwere psychische Erkrankung lägen aber keine vor. Die vorliegenden Verlaufsberichte würden zwar keine konkreten Diagnosen stellen, allerdings gehe daraus die Möglichkeit einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hervor. Sodann sei zwar seine Konsultation bei der (...) gegenwärtig noch ausstehend. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass dabei derart gravierende Diagnosen gestellt würden, welche an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermögen würden. Dies gelte auch für den Fall, dass bei ihm tatsächlich eine PTBS diagnostiziert werde. Ferner falle in Betracht, dass bis dato kein Termin für besagte Konsultation feststehe, womit nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden auszugehen sei, zumal er gegenwärtig auch nicht medikamentös behandelt werde. Weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands sowie seine Behandlung insgesamt könne auch in Kroatien erfolgen. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Das SEM komme deshalb zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.

E. 10.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer gehe es aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan, in Bulgarien und auf der Flucht psychisch nicht gut. Er habe seit den Geschehnissen in Bulgarien Schwierigkeiten einzuschlafen, habe Alpträume und weine oft in der Nacht. Zudem habe er Probleme am Fuss, eine Verletzung, die ihm in Kroatien zugefügt worden sei. Gemäss den Berichten liege ein Verdacht auf eine PTBS vor. Er sei müde, erschöpft und belastet von der Flucht. Er wünsche sich dringend eine psychologische Behandlung. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz bereits integriert und Freundschaften geschlossen, möchte hier eine Ausbildung machen und arbeiten. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Bulgarien und Kroatien und insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er besonders vulnerabel. Eine Wegweisung nach Kroatien würde ihm eine Perspektive wegnehmen und sein psychischer Zustand würde sich damit drastisch verschlechtern. Der Zugang zu psychologischer Betreuung in Kroatien sei nicht gewährleistet. Es bestünden grosse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu medizinischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien (vgl. Médcins du Monde [MdM], Physical and mental health of applicants for international protection in the Republic of Croatia, 2023). Für Personen, die der Sprache nicht mächtig seien, seien die Chancen auf eine dauerhafte Behandlung minimal. Es gebe Lücken in den Krankenversicherungen und es fehle an Übersetzer/innen. Die gesamte bestehende Unterstützung werde von NGO's und nicht staatlichen Akteuren durchgeführt, reiche aber bei weitem nicht aus (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien). MdM habe ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren am 22. Mai 2023 einstellen müssen und sei die einzige Organisation, welche für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Zagreb zuständig sei. Seit September 2023 sei MdM wieder mit einer Person vor Ort im Camp, was den Anforderungen an eine adäquate medizinische Versorgung jedoch nicht genüge. Das Asylverfahren in Kroatien weise erhebliche Schwachstellen auf. Selbst wenn Dublin-Rückkehrende in das Asylverfahren aufgenommen würden, so zeigten die Statistiken und Erfahrungen von NGOs in Kroatien doch, dass sie kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob sich Kroatien an die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie halte. Centre for Peace Studies (CPS) weise klar daraufhin, dass das kroatische Asylsystem erhebliche Schwachstellen aufweise, was man an den Zahlen der Schutzgewährungen festmachen könne und dass Kroatien einen erheblichen Anstieg an Asylgesuchen verzeichne und die Camps völlig überlastet seien. Eine geschlechtergetrennte Unterbringung könne nicht gewährleistet werden, die Menschen müssten auf Matratzen in den Gängen schlafen und die hygienischen Zustände seien katastrophal. Eine menschenwürdige Unterbringung sei in Kroatien nicht gewährleistet. Angesichts dessen würden die Abklärungen der Vorinstanz extrem nachlässig und oberflächlich scheinen. Dublin-Rückkehrende würden in Kroatien Gefahr laufen, als Folgeantragstellende behandelt zu werden. Eine so deutlich vom Rest der Mitgliedstaaten abweichende Schutzpraxis widerspreche den Regelungen der Qualifikationsrichtlinie und weise auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin. Angesichts der Zahlen (24.367 Asylanträge in den ersten sechs Monaten 2023, 21 Schutzgewährungen) sei davon auszugehen, dass der Grossteil der Dublin-Rückkehrenden unabhängig von ihren Asylgründen einen negativen Asylentscheid in Kroatien erhalten würden. Dies gehe mit einer direkten Gefahr der Ausschaffung einher, was eine Verletzung des Non-Refoulment-Gebots gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 FK darstelle. Zusammenfassend bedeute dies, dass in Kroatien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und Aufnahmesystems bestünden und daher von einer Überstellung nach Kroatien gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzusehen sei.

E. 11.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. September 2023 in Kroatien und am 12. September 2023 in Bulgarien jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 8 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. E. 9.5) vorliegend nicht gegeben. Das SEM hat deshalb zu Recht sowohl die bulgarischen wie auch die kroatischen Behörden am 10. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 23. Dezember 2023 in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zuvor auch in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, ausdrücklich gut und das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, warum nicht von der Zuständigkeit Bulgariens auszugehen ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 11.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zu verneinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).

E. 11.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1).

E. 11.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f).

E. 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. die Urteile des BVGer F-6669/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 8.1 und E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.4.1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen kann sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die nicht weiter substantiierte geltend gemachte menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers seitens der kroatischen Behörden. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-322/2024 vom 22. Januar 2024 E. 4.2 und D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4). Dem Beschwerdeführer steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden.

E. 11.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand. Aus dem medizinischen Verlaufsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. und 19. Dezember 2023 im BAZ für ein psychiatrisches Konsil vorstellig geworden und ein Verdacht auf eine PTBS festgestellt worden ist. Am 4. Januar 2024 wurde er von (...) wegen Hautproblemen behandelt. Am 11. Januar 2024 ist eine Überweisung an die (...) erfolgt.

E. 11.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 11.6.3 Eine solche Situation liegt angesichts der Aktenlage offensichtlich nicht vor. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Die Behandlung seiner psychischen Beschwerden sind auch in Kroatien möglich, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4 und F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 8.6). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Kroatien ist sodann durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die kroatischen Behörden über diesen sowie allfällige notwendige Behandlungen informieren wird.

E. 11.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Es besteht auch kein Anlass, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der entsprechen-de Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 15 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich seine Begehren als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung nicht gegeben, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-592/2024 law/fes Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. September 2023 in Bulgarien und am 30. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 10. Oktober 2023 im Rahmen eines Informationsaustausches gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Angaben zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien, zu seiner Identität, einer allfälligen Minderjährigkeit, Resultaten einer Altersabklärung, Identitätspapieren und allfälligen Familienangehörigen in Bulgarien oder in einem anderen europäischen Land. D. Am 19. Oktober 2023 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2023 ein Asylgesuch eingereicht habe und am 20. September 2023 verschwunden sei, ohne dass ein Asylentscheid ergangen sei. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht und es sei keine Altersabklärung durchgeführt worden. In Bulgarien sei er unter dem Geburtsdatum (...) 2003 registriert worden. E. Am 31. Oktober 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer dabei auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und befragte ihn zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, er sei am (...)1385 (umgerechnet: [...] 2006) geboren worden. Es habe ein Fehler beim Ausfüllen des Personalienblatts gegeben. Er wisse nicht genau, was in seiner Tazkira stehe, kenne aber deren Ausstellungsdatum und sein Geburtsdatum. Er sei bei der Ausstellung (...) Jahre alt gewesen. Heute sei er (...) Jahre alt. Auf den Vorhalt hin, wenn er am (...) 2006 geboren worden sei, wäre er heute aber erst (...) Jahre alt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Ankunft seine Tazkira anderen Jungs gezeigt, welche ihm gesagt hätten, dass er ungefähr (...) Jahre alt sei. Er kenne sein Geburtsdatum anhand seiner Tazkira beziehungsweise seit er ungefähr (...) oder (...) Jahre alt sei. Abgesehen davon habe er sein Geburtsdatum bei einem Englischkurs und im Fitnessstudio eintragen müssen. Er habe seine Geburtstage in Afghanistan nicht gefeiert. Insgesamt habe er (...) Jahre die Schule besucht und sei mit (...) Jahren eingeschult worden. Mit (...) Jahren habe er mit der Schule aufgehört. Ungefähr eineinhalb Jahre später sei er ausgereist und über Pakistan (1 Tag), Iran (3-4 Monate), die Türkei (4-5 Monate), Bulgarien (16-17 Tage), Serbien (2 Tage), Bosnien (1-2 Tage), Kroatien (3 Tage), Slowenien (1 Woche) und Italien (1-2 Tage) in die Schweiz gereist. Zum Umstand, dass der Abgleich seiner Fingerabdrücke ergeben habe, dass er in Bulgarien um Asyl ersucht habe, gab er an, er sei in Sofia von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeistation gebracht worden, wo man ihn schlecht behandelt habe. Er habe weder zu essen noch zu trinken erhalten und sei geschlagen worden. Die bulgarischen Behörden hätten nur den Namen und die Herkunft notiert, das Geburtsdatum hätten sie von sich aus vermerkt. Gemäss einer Essenskarte sei er als (...)-Jähriger registriert worden. Sie hätten ihn gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Danach sei er in ein anderes Camp gebracht worden, von wo er Richtung Serbien habe weiterreisen können. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für sein Asylgesuch gab er an, er möchte nicht dorthin zurück, weil er in der Schweiz besser lernen könne, mehr Möglichkeiten im Sport habe und die Schweiz sicherer sei. Schliesslich erklärte er hinsichtlich seines Gesundheitszustands, es gehe ihm psychisch nicht gut. Aufgrund der Geschehnisse in Bulgarien habe er Schwierigkeiten beim Einschlafen, habe Albträume und weine nachts öfters. Zudem habe er Probleme am Fuss, weswegen er bereits beim Arzt gewesen sei und Medikamente erhalten habe. In seiner Kindheit/Jugend habe es Hungerphasen von ungefähr zwei oder zweieinhalb Tagen gegeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine schwer leserliche Kopie seiner Tazkira (Ausstellungsdatum [...]1397 [entspricht dem {...} 2018]) zu den Akten, gemäss welcher er im Jahr 1389 (...) Jahre alt gewesen sei. In Klammer steht gemäss Dolmetscher (...) oder (...) Jahre. F. In seinem vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom 17. November 2023 kam das Institut (...) zum Ergebnis, bei einer Gesamtbetrachtung der Befunde ergebe sich ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren. Das mit verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter determinierte jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall also 17,6 Jahren (Mindestalter gemäss Computertomographie [CT] Schlüsselbein). Eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege innerhalb der Altersschätzung. G. Da dem SEM bei der Anmeldung zur forensischen Altersdiagnostik ein Fehler unterlaufen war (das SEM nannte in der Anmeldung das von ihm in der Erstbefragung als Fehler deklarierte Geburtsdatum [...] 2006), ersuchte das SEM das (...) am 27. November 2023 um Mitteilung, ob das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung genannte Geburtsdatum - der (...) 2006 - mit den Ergebnissen der Altersschätzung zu vereinbaren sei. Gemäss Rückmeldung (E-Mail vom 29. November 2023) sei dies nicht der Fall. Demnach liege das chronologische Alter von (...) Jahren knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. H. Das SEM ersuchte die bulgarischen und die kroatischen Behörden am 10. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. Am 23. Dezember 2023 stimmten die kroatischen Behörden unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers registriert mit dem Geburtsdatum (...) 2005 explizit zu. I. Am 4. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität sowie zur Zuständigkeit Kroatiens für das weitere Asylverfahren zu äussern. J. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2024 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei über die geplante Altersanpassung verwundert, da doch das Altersgutachten seine Minderjährigkeit als möglich erachte. Ausserdem sei er sich seines Geburtsdatums und daher auch seines genauen Alters bewusst. Er habe eine Kopie seiner Tazkira eingereicht, welche eine gewisse Aktualität habe und im Rahmen der nötigen Gesamtwürdigung beizuziehen sei. Seine erste Tazkira sei im Jahr 1389 ausgestellt worden, als er (...)-jährig gewesen sei. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden, auf welcher einige Angaben, wie beispielsweise das erste Ausstellungsjahr und die damalige Altersschätzung übernommen oder zusätzlich eingetragen worden seien. Er habe bei seinen Antworten unaufgefordert Bezüge zu Lebenssachverhalten, bei welchen er sein Alter jeweils habe angeben müssen, gemacht. Die Aussagen zu den Ergänzungsfragen zum Geburtsdatum seien durchwegs glaubhaft. Die Angaben auf der Tazkira und sein Aussageverhalten - in einer fordernden Frage-Antwort-Situation - sprächen für das von ihm angegebene Geburtsdatum, den (...) 2006. Weiter sei zu erwähnen, dass die Erstbefragung UMA am 31. Oktober 2023 (...) Tage vor seinem (...) Geburtstag stattgefunden habe, was seine Antwort auf die Frage nach seinem Alter erkläre. Nach den gemachten Aussagen und seiner Reaktion während der Besprechung der geplanten Altersanpassung, scheine es mehr als stossend pauschal anzunehmen, dass «...Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lässt.» Dies insbesondere unter Beachtung der bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Dies gelte auch für Kroatien. Das Altersgutachten habe die Volljährigkeit nicht beweisen können und die Minderjährigkeit sei möglich. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung würden jene Elemente überwiegen, welche für die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums sprächen. Es werde beantragt von der beabsichtigten Altersanpassung abzusehen. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Die Erfahrungen in Kroatien würden sich grösstenteils mit jenen in Bulgarien decken. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben und zu keinem Zeitpunkt sei ihm ein Übersetzer zur Seite gestellt worden. Er sei der willkürlichen Handhabe der kroatischen Polizei schutzlos ausgeliefert gewesen. Er habe nur den Namen angeben können, die restlichen Angaben seien von der kroatischen Polizei ausgefüllt worden. Er sei dort menschenunwürdig behandelt worden und sich nicht sicher gewesen, ob er an einem schlimmeren Ort als Afghanistan gelandet sei. Er wünsche sich dringend psychologische Betreuung um die Geschehnisse in Kroatien, welche schwer auf ihm Lasten würden, verarbeiten zu können. K. Am 10. Januar 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 (mit Bestreitungsvermerk) an. L. Abklärungen des SEM im Bundesasylzentrum B._______ ergaben, dass der Beschwerdeführer mehrmals ein psychiatrisches Konsilium beansprucht hatte und an die (...) überwiesen und gemäss Bericht der (...) vom 4. Januar 2024 wegen Juckreiz behandelt worden ist. M. Mit am nächsten Tag eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffern 1), es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) (Dispositivziffern 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden (Dispositivziffern 3), und beauftragte den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4). Sodann stellte es fest, im ZEMIS laute sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2005, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). N. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte das Mandatsverhältnis am 23. Januar 2024 als beendet. O. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. In der Begründung der Beschwerde wurde schliesslich beantragt, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2006 zu ändern (vgl. Ziff. 27 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). Diesbezüglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtmittelbelehrung). 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch hinsichtlich des beanstandeten ZEMIS-Eintrages in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3.2 Auf dem Gebiet des Asyls richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und ausgeführt, das SEM habe die Resultate des Altersgutachtens nicht berücksichtigt und damit die Pflicht zur Beweiswürdigung verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt bezüglich der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien nur oberflächlich und ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Vorliegend sei unklar, ob Kroatien zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei. Es liege sowohl eine Zustimmung zur Rückübernahme durch Kroatien als auch durch Bulgarien vor. Das SEM hätte eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts veranlassen müssen. Das SEM habe in keiner Weise berücksichtigt, dass der Grossteil der Dublin-Rückkehrenden einen negativen Asylentscheid erhalten würde und damit eine direkte Gefahr der Ausschaffung drohe, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) darstelle. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig sind, und weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, wobei es auch die Resultate des Altersgutachtens berücksichtigt hat (vgl. Verfügung S. 6). Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, dass sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Altersgutachten machen lasse. Es sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Das SEM hält ausdrücklich fest, dass das Altersgutachten nichtsdestotrotz nicht ausser Acht zu lassen sei. Das von ihm genannte Geburtsdatum könne den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nämlich nicht zutreffen. Er müsste demnach älter sein, als er angegeben habe. Damit nähre das Altersgutachten den Verdacht, dass er sich gegenüber den Schweizer Behörden jünger ausgebe, als er tatsächlich sei, zumal das festgestellte durchschnittliche Alter in der Volljährigkeit liege. Damit hat das SEM das Altersgutachten hinreichend gewürdigt. Ferner hat das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-27/20) mitgeteilt, dass die kroatischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten. Es sei möglich, dass Kroatien gemäss Dublin-III-VO für sein Asylgesuch zuständig sei. Gegebenenfalls beabsichtige das SEM, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Kroatien wegzuweisen. Es fragte ihn, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens für sein weiteres Verfahren und die Wegweisung nach Kroatien sprächen und gab ihm damit die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, eine Möglichkeit von der er mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Januar 2024 Gebrauch gemacht hat (vgl. SEM-Akte [...]-28/6 S. 4 f.). Das SEM hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und es hat den Sachverhalt hinreichend festgestellt. Es hat auch seine Abklärungspflicht betreffend die Frage, welches der beiden Länder (Bulgarien oder Kroatien) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, wahrgenommen und in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb Kroatien und nicht Bulgarien zuständig sei. Es bestand deshalb für das SEM insofern kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen. Das SEM hat sodann auch hinreichend begründet, warum es der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien (als Signatarstaat der FK und der EMRK) keinen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre (vgl. Verfügung S. 12-14). Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem Schluss gelangt, den nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des totalrevidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Januar 2024. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue, am 1. September 2023 in Kraft getretene Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, Tazkiras seien keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere. Es könne ihnen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zuerkannt werden. Tazkiras würden hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz aufweisen und sie seien oft nicht vollständig ausgefüllt. Es handle sich nicht um fälschungssichere Dokumente, weshalb ihnen hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen sei. Vorliegend liege das Dokument zudem nur in Kopie vor, was dessen Beweiskraft zusätzlich schmälere. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum stimme auf den Tag und Monat exakt mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira überein. Dies sei zwar nicht per se unmöglich, allerdings gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum (...)1385 so gewählt habe, damit es mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira übereinstimme, es sich hierbei aber nicht um sein tatsächliches Geburtsdatum handle. Dies zumal es ihm nicht gelungen sei, plausibel darzulegen, inwiefern ihm - der sein Geburtsdatum gemäss eigenen Angaben zufolge bereits vor der Ausreise aus Afghanistan gekannt hatte - beim Ausfüllen des Personalienblatts ein Fehler unterlaufen sein soll. Das SEM gehe davon aus, dass er beim Ausfüllen des Personalienblatts ein fiktives Geburtsdatum gewählt habe mit dem Ziel, dem SEM eine Minderjährigkeit vorzutäuschen. Sowohl zum Geburtsdatum als auch zu seinem Alter und zur Tazkira - so das SEM weiter - mache er widersprüchliche und mitunter vage und unplausible Angaben. So habe er einerseits angegeben, er wisse nicht genau, was in der Tazkira stehe, wohl aber, wann diese ausgestellt worden sei und wie sein Geburtsdatum laute. Das Ausstellungsdatum habe er allerdings nicht angeben können. Dass er sein eigenes Alter erst auf Nachfrage bei anderen Asylsuchenden hier in der Schweiz erfahren habe, vermöge zudem nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass er sein Geburtsdatum bereits in Afghanistan gekannt habe, hätte ihm dieses bei der Ankunft in der Schweiz bekannt gewesen sein müssen. Auch seine Ausführungen dazu, wie er von seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren haben wolle, seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe diesbezüglich einerseits auf seinen Besuch eines Fitnessstudios verwiesen, andererseits habe er einen Englischkurs erwähnt. Zudem habe er in diesem Zusammenhang seine Einschulung sowie ein Alter von (...) oder (...) Jahren erwähnt, was sehr ungefähr sei, zumal wenig plausibel erscheine, dass er in einem solch jungen Alter bereits ein Fitnessstudio besucht habe. Auch betreffend seine Schulbildung seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. So habe er seine Einschulung im Zusammenhang damit erwähnt, in welchem Alter er sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren habe, und habe hierbei ein Alter von (...) oder (...) Jahren genannt. An anderer Stelle habe er hingegen ein Alter von (...) Jahren bei der Einschulung erwähnt. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. In zeitlicher Hinsicht seien seine Ausführungen zudem vage ausgefallen. Er habe kaum zeitliche Angaben zum Schulende machen können. Dabei falle auf, dass er nicht habe angeben können, wie viel Zeit vor dem Sturz der Regierung er die Schule verlassen hatte. Indessen seien seinen Ausführungen zufolge seine Ausreise aus Afghanistan sowohl anderthalb Jahre nach Schulende als auch anderthalb Jahre nach dem Sturz der Regierung erfolgt, womit Schulende und Sturz der Regierung zeitlich zusammengefallen wären. Diese Möglichkeit habe er indes erst auf explizite Nachfrage eingeräumt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht auf Anhieb präzisere Angaben dazu habe machen können, in welchem zeitlichen Verhältnis das Schulende zum Sturz der Regierung durch die Taliban gestanden habe. Er habe im Übrigen auch kein Datum der Ausreise nennen können. Seine Erklärung, er sei damals mit Schule, Arbeit und Sport beschäftigt gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, da er die Schule damals eigenen Angaben zufolge bereits seit anderthalb Jahren verlassen hatte. In Bezug auf seine Ausreise sei zudem nicht nachvollziehbar, weswegen er keine Angaben dazu habe machen können, wie lange vor der Erstbefragung die Ausreise stattgefunden hatte, habe er doch zu seinen Aufenthalten unterwegs genaue Angaben machen können. Auch sei nicht plausibel, weswegen er sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise nicht kenne, da ihm Alter und Geburtsdatum eigenen Angaben zufolge doch bereits in Afghanistan bekannt gewesen seien. 6.1.2 Betreffend seine Registrierung in Bulgarien schliesse das SEM aus, dass die dortigen Behörden ausländische Personen ohne Vorliegen einer konkreten diesbezüglichen Willensäusserung beziehungsweise gegen deren Willen als asylsuchende Personen registrieren würden. Es erschliesse sich dem SEM in keiner Weise, welcher Vorteil sich für die bulgarischen Behörden aus einem solchen Vorgehen ergeben würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen vielmehr den Schluss zu, dass er sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschlossen habe, um die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam zu erwirken. Was seine Angaben zur Registrierung in Bulgarien betreffe, sei anzumerken, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei. Mithin sei davon auszugehen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Registrierung seien sodann unplausibel ausgefallen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die bulgarischen Behörden ihn als volljährige Person registriert hätten, hätte er sich dort tatsächlich als minderjährig ausgegeben. Selbige Feststellungen würden auch für Kroatien gelten, wo er ebenfalls als volljährig registriert sei. 6.1.3 Was das Altersgutachten betreffe, so lasse sich damit gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Es sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Nichtsdestotrotz sei das Altersgutachten nicht ausser Acht zu lassen. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nämlich nicht zutreffen. Er müsse demnach älter sein, als er angebe. Das Altersgutachten nähre somit den Verdacht, dass er sich gegenüber den schweizerischen Behörden jünger ausgegeben habe, als er tatsächlich sei, zumal das festgestellte durchschnittliche Alter in der Volljährigkeit liege. 6.1.4 Zusammenfassend - so das SEM weiter - sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt geblieben sei. Seine Aussagen seien kein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit, es fehle ihnen an der Detailliertheit und der Widerspruchsfreiheit. Das Altersgutachten lasse zudem vermuten, dass er die schweizerischen Behörden über seine Identität täusche und sich jünger ausgebe, als er sei. Entsprechend betrachte das SEM ihn in Gesamtwürdigung aller vorge-nannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig. 6.2 6.2.1 Das SEM führt sodann weiter aus, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS gewährt. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 werde hinsichtlich der in Kopie eingereichten Tazkira ausgeführt, diese sei im Jahr 1389 ausgestellt worden, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Diese Tazkira habe er für den Eintritt in die Schule gebraucht. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden und es gebe inzwischen nur noch diese Tazkira. Auf dieser seien allerdings gewisse Angaben, wie beispielsweise das erstmalige Ausstellungsdatum, ersichtlich. Eine weitere Altersschätzung finde sich auf der neuen, eingereichten Tazkira in Klammern, was so ebenfalls vom SEM-Dolmetscher bestätigt worden sei. Dabei sei er genau (...) Jahre nach der erstmaligen Ausstellung der Tazkira erneut geschätzt worden, und zwar als (...)jährig. Die Angaben auf der Tazkira würden für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum - (...) 2006 - sprechen. Diese Ausführungen würden - so die Vorinstanz - an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Beweiskraft der in Kopie eingereichten Tazkira nichts ändern. Zu ergänzen sei, dass nicht gesichert sei, dass auf der Tazkira tatsächlich ein Alter von (...) Jahren vermerkt sei. Gemäss Einschätzung des in der Erstbefragung anwesenden Dolmetschers könnte auch ein Alter von (...) Jahren vermerkt sein - die Tazkira sei schwer leserlich. 6.2.2 In der Stellungnahme werde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sich seines Geburtsdatums bereits seit frühester Kindheit absolut bewusst gewesen. Er habe bei seinen Antworten unaufgefordert Bezüge zu Lebenssachverhalten gemacht, bei welchen er sein Alter jeweils habe angeben müssen. Seine Aussagen zum Geburtsdatum seien durchwegs glaubwürdig ausgefallen. Er habe konsistente Angaben gemacht und gewisse Unklarheiten oder vorgehaltene Widersprüche schlüssig erklärt. Das SEM halte ihm vor, seine Altersangaben erst aufgrund der Auskunft anderer Asylsuchender im Camp zu wissen. Wie bereits ausgeführt, würde der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum aber schon seit seiner Kindheit kennen. Er habe einzig eine Einschätzung anderer Campbewohner geteilt. Weiter sei zu betonen, dass die Erstbefragung zehn Tage vor dem (...) Geburtstag des Beschwerdeführers stattgefunden habe, was seine Antwort nach seinem Alter erkläre (er habe in der Erstbefragung auf die Frage nach seinem Alter angegeben, (...) Jahre alt zu sein, obschon er damals knapp noch nicht (...) Jahre alt gewesen war). Es sei unter Beachtung des soziokulturellen Hintergrunds zu erklären, dass er zwar sein Geburtsdatum kenne, sein genaues Alter aber selten bis nie habe angeben müssen. Zudem sei sein Geburtstag nie gefeiert worden und er habe nur einen rudimentären Rechenunterricht genossen. Klarzustellen sei schliesslich, dass er kurz vor dem Sturz der Regierung durch die Taliban ausgereist sei. Dieses Missverständnis lasse sich damit erklären, dass er den effektiven Umsturz der Regierung im August 2021 als damals knapp (...)-Jähriger wohl nicht auf einen Tag oder auch einen Monat genau habe angeben können, da es sich für ihn um einen dynamischen Prozess gehandelt habe, welcher sich von seiner Ausreise bis nach seiner Ausreise hingezogen habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Umsturz in seiner Heimatprovinz und in Kabul an unterschiedlichen Daten stattgefunden habe. Das SEM führt dazu in der angefochtenen Verfügung aus, in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erfolge keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüchen. Aus dieser würden sich zudem neue Ungereimtheiten ergeben. So sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum bereits seit frühester Kindheit kennen wolle, umso weniger nachvollziehbar, weswegen ihm beim Ausfüllen des Personalienblatts ein Fehler unterlaufen sein soll oder er sich bei anderen Campbewohnern nach einer Einschätzung zu seinem Alter erkundigt habe. Betreffend Letzteres sei zu präzisieren, dass die entsprechende Frage wie folgt gestellt worden sei: «Wenn sie am «(...)2016 geboren wurden, wären sie heute (...) Jahre alt. Was sagen sie dazu?». Er habe geantwortet: «lch habe hier bei der Ankunft im Camp meine Tazkera anderen Jungs gezeigt und man hat mir gesagt, dass ich ungefähr (...) Jahre alt sei nach dem Geburtsdatum.» Dabei falle weniger der Umstand ins Gewicht, dass das in der Erstbefragung genannte Alter von (...) Jahren nicht exakt mit dem Geburtsdatum zu vereinbaren gewesen sei (das SEM habe dem Beschwerdeführer dies im rechtlichen Gehör auch nicht vorgehalten), als vielmehr, dass er sich für die Altersangabe bei Campbewohnern habe erkundigen müssen. Wenn er das geltend gemachte Geburtsdatum tatsächlich seit frühester Kindheit kennen würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch ohne Nachfrage bei anderen Campbewohnern zumindest sein ungefähres Alter hätten angeben können. Der Umstand, dass er sein Alter gestützt auf das geltend gemachte Geburtsdatum beziehungsweise das Ausstellungsdatum der Tazkira aber noch in Erfahrung habe bringen müssen, weise daraufhin, dass es sich bei ebendiesem Datum um ein fiktives Geburtsdatum handle, weswegen er zunächst das damit in Einklang zu bringende Alter habe erfragen müssen. Hierbei vermöge der Verweis auf seinen soziokulturellen Hintergrund oder den angeblich nur rudimentären Rechenunterricht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Distrikthauptstadt, habe (...) Jahre die Schule besucht, zudem einen Englischkurs, und sei Mitglied in einem Fitnessklub gewesen. Mithin verfüge er über eine langjährige Schulbildung und es sei davon auszugehen, dass er gut situiert gewesen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Afghanistan in Tat und Wahrheit vor dem Sturz der Regierung verlassen, stehe sodann in einem frappanten Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung, er habe Afghanistan ca. 1,5 Jahre nach der Machtübernahme der Taliban verlassen. Beim Erklärungsversuch für das angebliche Missverständnis handle es sich zudem offensichtlich um eine unfundierte, zweckgerichtete Schutzbehauptung, sei doch die Heimatstadt des Beschwerdeführers nur wenige Tage vor Kabul an die Taliban gefallen. Hätte er Afghanistan vor dem Sturz der Regierung verlassen, wäre dies im Übrigen mit seinen Angaben zum Reiseweg und seinen Aufenthalten unterwegs in keiner Weise zu vereinbaren. 6.2.3 Betreffend die Registrierung in Bulgarien werde in der Stellungnahme geltend gemacht, nach den Aussagen und der Reaktion des Beschwerdeführers während der Besprechung der geplanten Altersanpassung scheine es mehr als stossend, pauschal anzunehmen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse, insbesondere unter Beachtung der bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (vgl. das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Es erschliesse sich nicht, wieso der Beschwerdeführer zwar seinen korrekten Namen hätte angeben, aber beim Geburtsdatum eine falsche Angabe hätte machen sollen. Hätte er die Behörden über seine Identität täuschen wollen, sei unklar, wieso er dann seinen korrekten Namen hätten niederschreiben sollen. Selbige Ausführungen würden auch für Kroatien gelten. Dort habe er lediglich den Namen angeben können, die restlichen Angaben seien von der kroatischen Polizei ausgefüllt worden. Dazu führt das SEM in der angefochtenen Verfügung ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen aus, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem auszugehen sei (vgl. statt vieler das Urteil D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H. [darunter das von der Rechtsvertretung zitierte Urteil). lm Übrigen seien weder dem von der Rechtsvertretung zitierten Urteil noch den AIDA Country Reports zu Bulgarien und Kroatien Hinweise zu entnehmen, wonach die bulgarischen oder die kroatischen Behörden Minderjährige entgegen ihren Angaben als Volljährige registrieren würden. 6.2.4 Was das Altersgutachten betreffe, werde in der Stellungnahme geltend gemacht, die Formulierung, dass das angegebene Alter nur knapp unterhalb der Schätzung im Altersgutachten liege, verdeutliche, dass dem Beschwerdeführer sicherlich keine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden könne. Weiter sei der Rechtsvertretung weder die nachträglich korrigierte Anfrage vom SEM an das (...) noch die erwähnte E-Mail-Auskunft vorgelegt worden. Da das Resultat des Altersgutachtens Eingang in die Gesamtwürdigung finde, hätte dies der Rechtsvertretung zwingend zugänglich gemacht werden sollen. Entsprechend liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM weist in seiner Verfügung diesbezüglich darauf hin, dass es sich beim festgestellten Mindestalter von 17,6 Jahren um das absolute Minimum und nicht etwa das wahrscheinlichste Alter handelt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise Alter könne nicht zutreffen. Es treffe zwar zu, dass das SEM dem rechtlichen Gehör die Korrespondenz mit dem (...) nicht beigelegt habe. Deren wesentlichen Inhalt habe das SEM im rechtlichen Gehör aber offengelegt, womit sich der Beschwerdeführer dazu habe äussern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei mithin nicht verletzt. 6.3 Zusammenfassend hält das SEM fest, die Ausführungen in der Stellungnahme würden an seiner Einschätzung hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit nichts ändern. Entsprechend habe es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ZEMIS auf den (...) 2005, mit Bestreitungsvermerk, geändert.

7. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei am (...) 2006 geboren und somit minderjährig, was er ausführlich belegt und habe glaubhaft machen können. Aus dem Gutachten zur Altersabklärung ergebe sich, dass die Analyse der Handknochen des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 16,1 Jahren und das CT der Schlüsselbeine ein Mindestalter von 17,6 Jahren hervorgebracht habe. Aufgrund der fehlenden Weisheitszähne habe diesbezüglich keine Einteilung vorgenommen werden können. Das Gutachten habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 17,6 Jahren auszugehen sei. Damit gehe aus der medizinischen Analyse kein klares Mindestalter über 18 Jahren hervor, das nach dem von der Vorinstanz zitierten Urteil ein ,,sehr starkes", ein ,,starkes" oder ein ,,schwaches" Indiz für die Volljährigkeit wäre. Das Altersgutachten stelle aber mit dem festgestellten Mindestalter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Gemäss den Garantien aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei im Zweifel und mit Beachtung des Kindeswohls von der Minderjährigkeit auszugehen. Die Tazkira des Beschwerdeführers sei echt, weise entsprechend keine Fälschungsmerkmale auf, habe eine gewisse Aktualität und sei dementsprechend als Beweismittel zu würdigen. Die Kopie habe er von seinem Vater erhalten, nachdem er in der Schweiz nach seinem Alter gefragt worden sei. Das Original befinde sich in Afghanistan. Bezüglich der angeblichen Widersprüche sei auf die Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer sei die erste Tazkira im Jahr (...) ausgestellt worden, als er (...)jährig gewesen sei. Mit (...) Jahren sei eine neue Tazkira ausgestellt worden, auf welcher Angaben, wie beispielsweise das erste Ausstellungsjahr und die damalige Altersschätzung, übernommen oder zusätzlich eingetragen worden seien. Es könne festgehalten werden, dass er sich seines Geburtsdatums seit frühster Kindheit absolut bewusst sei. Er habe unaufgefordert Bezug zu Gelegenheiten genommen, bei welchen er nach seinem Alter gefragt worden sei. Eine weitere Altersschätzung finde sich auf der neuen, eingereichten Tazkira in Klammern, was so vom SEM-Dolmetscher bestätigt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer genau acht Jahre nach der erstmaligen Ausstellung der Tazkira erneut geschätzt worden, wobei er am (...)1397, also am (...) 2018, (...)-jährig geschätzt worden sei. Die Angaben auf der Tazkira und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in einer fordernden Frage-Antwort-Situation sprächen für das von ihm angegebene Geburtsdatum, dem (...) 2006. Ausserdem sei unter Betrachtung des soziokulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers zu erklären, dass er zwar sein Geburtsdatum kenne, sein genaues Alter allerdings bisher selten habe angeben müssen. Ausserdem sei sein Geburtstag nie gefeiert worden. Der Beschwerdeführer schildere während der Erstbefragung UMA bereits eindrücklich, wie die Umstände seiner Registrierung und dem Aufenthalt in Bulgarien gewesen seien. Vor- und Nachname seien in Bulgarien richtig erfasst worden, während ein völlig anderes Geburtsdatum notiert worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, sondern sein Alter bestimmt, indem sie ihn lediglich angeschaut hätten. Unter der Betrachtung der bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Missstände im bulgarischen Asylwesen (exemplarisch das Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) und der Aussagen des Beschwerdeführers scheine es mehr als stossend, pauschal anzunehmen, dass Bulgarien bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Die Ausführungen gälten ebenfalls für die Angaben in Kroatien. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz der für ihn ungewohnten Situation während der Erstbefragung UMA konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Seine Aussagen zum Alter seien stimmig und teilweise sehr detailliert und dienten damit als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Zudem stützten die Angaben in der Tazkira seine Aussagen zum Alter. Das Gutachten habe ausserdem die Volljährigkeit nicht beweisen können. Das festgestellte Mindestalter von 17,6 Jahren im Altersgutachten, das eingereichte Beweismittel und die weiteren starken Indizien, die für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, müssten in einer Gesamtheit betrachtet werden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Änderung des Geburtsdatums sei damit fehlerhaft. 8. 8.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2005) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der von ihm verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinngemäss: auf den [...] 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 8.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 8.3 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form - wurden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). 8.3.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung - auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. E. 6) - dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und unplausibel sind. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Nicht nachvollziehbar ist, warum dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Personalienblatts beim Geburtsdatum ein Fehler unterlaufen sein soll, obwohl er sein Geburtsdatum seit seiner Kindheit kennt. Er rechnete anlässlich der Erstbefragung UMA sowohl das von ihm angegebene Geburtsdatum wie auch das Ausstellungsdatum seiner Tazkira in den gregorianischen Kalender um (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 Ziff. 1.06). Mithin ist er in der Lage zu rechnen, wodurch er im Stande sein sollte, zu einem beliebigen Zeitpunkt korrekt angeben zu können, wie alt er ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er auf Nachfrage erklärte, er sei aktuell (...) Jahre alt, obschon er aufgrund des von ihm zuvor umgerechneten Geburtsdatums erst (...) Jahre alt wäre, um dann als Erklärung nachzuschieben, andere Jungs, denen er seine Tazkira gezeigt habe, hätten gesagt, er sei aufgrund seines Geburtsdatums ungefähr (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 Ziff. 1.06). Wie das SEM zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht, er stammt aus einer Distrikthauptstadt und aufgrund des Besuches eines Englischkurses und eines Fitnesscenters ist davon auszugehen, dass er in vergleichsweise gut situierten Verhältnissen gelebt hat. Seine unplausiblen Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter lassen sich deshalb nicht - wie in der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 geltend gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-28/6 S. 3) - mit dem soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers oder damit erklären, dass sein Geburtstag nie gefeiert worden sei. Seine Angaben sprechen deshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht für die Richtigkeit des angeblichen Geburtsdatums ([...] 2006). Auch aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf sein Alter ziehen, zumal seine Angaben zur Schulzeit widersprüchlich ausgefallen sind und diese weder mit den Erklärungen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 noch jenen in der Beschwerde ausgeräumt werden. Seine Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan stehen - wie das SEM zutreffend ausführt - ebenfalls nicht in Einklang. Schliesslich ist er in Bulgarien wie auch in Kroatien als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die kroatischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-15/11 A22/5 S. 3). Dies spricht klar gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums ([...] 2006) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die kroatischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. 8.4 8.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.4.2 Das Altersgutachten des (...) vom 17. November 2023 kommt in Zusammenschau der Befunde und nach der korrigierten Angabe des Geburtsdatums durch das SEM (vgl. Bst. G) vom (...) 2006 auf den (...) 2006 zum Ergebnis, dass sich die durchgemachte Mangelernährung des Beschwerdeführers in der Kindheit/Jugend nicht nachteilig auf die Ergebnisse der Altersschätzung auswirke. Das radiologische Alter ergebe gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren, das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 21.7 Jahre. Ein durchschnittliches odontologisches Alter könne nicht angegeben werden. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich somit ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 21.7 Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter determiniere jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall also 17.6 Jahre (Mindestalter gemäss CT der Schlüsselbeine). Eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von (...) Jahren liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (vgl. SEM-act. [...]-18/7, 19/7 und 20/2,21/2). 8.4.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 8.4.4 Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse (17.6 Jahre) und der Handknochenanalyse unter 18 Jahren. Bei nicht vorhandenen Weisheitszähnen konnte kein Vergleich angestellt werden. Angesichts des Fazits des Gutachtens konnte keine Volljährigkeit belegt werden. Aus dem Gutachten geht jedoch auch hervor, dass das behauptete Geburtsdatum (...) 2006 unterhalb der Altersschätzung liegt. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2005) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2006). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 8.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2006 abzuändern. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2005 ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. 9. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 9.5 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 10. 10.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2023 in Kroatien und am 12. September 2023 in Bulgarien jeweils ein Asylgesuch eigenreicht habe. Das SEM habe zeitgleich beide Staaten um Übernahme ersucht. Die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die bulgarischen Behörden hätten sich innert Frist nicht vernehmen lassen, was gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich ebenfalls einer Gutheissung des Ersuchens per 25. Dezember 2023 gleichkomme. Vorliegend liege die Zuständigkeit bei Kroatien, da Kroatien seiner Übernahme explizit zugestimmt habe. Bei einer bestehenden Zuständigkeit Bulgariens wäre Kroatien gehalten gewesen, bis spätestens am 30. November 2023 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien zu richten. Der Umstand, dass Kroatien einer Übernahme zugestimmt habe, lasse darauf schliessen, dass Kroatien entweder kein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet habe oder Bulgarien ein kroatisches Übernahmeersuchen abgewiesen habe und Kroatien in der Folge keine fristgerechte Zustimmung Bulgariens in einem Remonstrationsverfahren erwirkt habe, was in beiden Fällen einen Zuständigkeitsübergang vom Bulgarien an Kroatien zur Folge hätte (Art. 23 Dublin-III-VO beziehungsweise BVGE 2019 VI/4). Somit liege die Zuständigkeit bei Kroatien, sein weiteres Verfahren durchzuführen. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise zweifelsfrei nach, dass er in Kroatien um Asyl ersucht habe. Das SEM schliesse aus, dass die kroatischen Behörden ausländische Personen ohne Vorliegen einer konkreten diesbezüglichen Willensäusserung beziehungsweise gegen deren Willen als asylsuchende Personen registrieren würden. Es erschliesse sich dem SEM in keiner Weise, welcher Vorteil sich für die kroatischen Behörden aus einem solchen Vorgehen ergäbe. lm Übrigen stehe es Kroatien frei, ausländischen Personen die Fingerabdrücke abzunehmen und dabei im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Zwang anzuwenden. Worin besagter Zwang bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher ausgeführt. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Den kroatischen Behörden werde von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen zwar vorgeworfen, illegale Push-backs vorzunehmen. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten. Der Beschwerdeführer mache keine Push-backs durch die kroatischen Behörden geltend. Weiter stelle das SEM fest, dass er es im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, sich eingehend zur geltend gemachten schlechten, willkürlichen und menschenunwürdigen Behandlung durch kroatische Polizisten zu äussern. Er habe weitgehend pauschal auf die Erlebnisse in Bulgarien verwiesen und erklärt, mit diesen würden sich seine Erlebnisse in Kroatien grösstenteils decken, ohne aber präzise auszuführen, inwiefern er in Kroatien und Bulgarien Identisches erlebt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er in Bezug auf seine Behandlung durch die kroatischen Behörden nichts bemängelt. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme habe er etwa auf die Geschehnisse in Bulgarien verwiesen, nicht auf jene in Kroatien. Betreffend Kroatien habe er ausgeführt, man habe ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und ihn dann wieder gehen lassen, er habe sich dort drei Tage aufgehalten (vgl. SEM-act. [...]-15/11 Ziff. 5.02 und 8.02). Das SEM habe mithin Zweifel, dass sich seine Erlebnisse in Kroatien tatsächlich mit jenen in Bulgarien decken würden. Aus dem von ihm geltend gemachten Fehlverhalten der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich zudem keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Betroffene könnten mit Hilfe einer NGO oder direkt bei der Polizei eine Anzeige gegen fehlbare Beamtinnen und Beamte erstatten. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund der von ihm geltend gemachten Erlebnisse in Bulgarien - psychisch belastet sei. Hinweise auf eine besonders schwere psychische Erkrankung lägen aber keine vor. Die vorliegenden Verlaufsberichte würden zwar keine konkreten Diagnosen stellen, allerdings gehe daraus die Möglichkeit einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hervor. Sodann sei zwar seine Konsultation bei der (...) gegenwärtig noch ausstehend. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass dabei derart gravierende Diagnosen gestellt würden, welche an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermögen würden. Dies gelte auch für den Fall, dass bei ihm tatsächlich eine PTBS diagnostiziert werde. Ferner falle in Betracht, dass bis dato kein Termin für besagte Konsultation feststehe, womit nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden auszugehen sei, zumal er gegenwärtig auch nicht medikamentös behandelt werde. Weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands sowie seine Behandlung insgesamt könne auch in Kroatien erfolgen. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Das SEM komme deshalb zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 10.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer gehe es aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan, in Bulgarien und auf der Flucht psychisch nicht gut. Er habe seit den Geschehnissen in Bulgarien Schwierigkeiten einzuschlafen, habe Alpträume und weine oft in der Nacht. Zudem habe er Probleme am Fuss, eine Verletzung, die ihm in Kroatien zugefügt worden sei. Gemäss den Berichten liege ein Verdacht auf eine PTBS vor. Er sei müde, erschöpft und belastet von der Flucht. Er wünsche sich dringend eine psychologische Behandlung. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz bereits integriert und Freundschaften geschlossen, möchte hier eine Ausbildung machen und arbeiten. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Bulgarien und Kroatien und insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er besonders vulnerabel. Eine Wegweisung nach Kroatien würde ihm eine Perspektive wegnehmen und sein psychischer Zustand würde sich damit drastisch verschlechtern. Der Zugang zu psychologischer Betreuung in Kroatien sei nicht gewährleistet. Es bestünden grosse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu medizinischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien (vgl. Médcins du Monde [MdM], Physical and mental health of applicants for international protection in the Republic of Croatia, 2023). Für Personen, die der Sprache nicht mächtig seien, seien die Chancen auf eine dauerhafte Behandlung minimal. Es gebe Lücken in den Krankenversicherungen und es fehle an Übersetzer/innen. Die gesamte bestehende Unterstützung werde von NGO's und nicht staatlichen Akteuren durchgeführt, reiche aber bei weitem nicht aus (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien). MdM habe ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren am 22. Mai 2023 einstellen müssen und sei die einzige Organisation, welche für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Zagreb zuständig sei. Seit September 2023 sei MdM wieder mit einer Person vor Ort im Camp, was den Anforderungen an eine adäquate medizinische Versorgung jedoch nicht genüge. Das Asylverfahren in Kroatien weise erhebliche Schwachstellen auf. Selbst wenn Dublin-Rückkehrende in das Asylverfahren aufgenommen würden, so zeigten die Statistiken und Erfahrungen von NGOs in Kroatien doch, dass sie kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob sich Kroatien an die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie halte. Centre for Peace Studies (CPS) weise klar daraufhin, dass das kroatische Asylsystem erhebliche Schwachstellen aufweise, was man an den Zahlen der Schutzgewährungen festmachen könne und dass Kroatien einen erheblichen Anstieg an Asylgesuchen verzeichne und die Camps völlig überlastet seien. Eine geschlechtergetrennte Unterbringung könne nicht gewährleistet werden, die Menschen müssten auf Matratzen in den Gängen schlafen und die hygienischen Zustände seien katastrophal. Eine menschenwürdige Unterbringung sei in Kroatien nicht gewährleistet. Angesichts dessen würden die Abklärungen der Vorinstanz extrem nachlässig und oberflächlich scheinen. Dublin-Rückkehrende würden in Kroatien Gefahr laufen, als Folgeantragstellende behandelt zu werden. Eine so deutlich vom Rest der Mitgliedstaaten abweichende Schutzpraxis widerspreche den Regelungen der Qualifikationsrichtlinie und weise auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin. Angesichts der Zahlen (24.367 Asylanträge in den ersten sechs Monaten 2023, 21 Schutzgewährungen) sei davon auszugehen, dass der Grossteil der Dublin-Rückkehrenden unabhängig von ihren Asylgründen einen negativen Asylentscheid in Kroatien erhalten würden. Dies gehe mit einer direkten Gefahr der Ausschaffung einher, was eine Verletzung des Non-Refoulment-Gebots gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 FK darstelle. Zusammenfassend bedeute dies, dass in Kroatien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und Aufnahmesystems bestünden und daher von einer Überstellung nach Kroatien gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzusehen sei. 11. 11.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. September 2023 in Kroatien und am 12. September 2023 in Bulgarien jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 8 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. E. 9.5) vorliegend nicht gegeben. Das SEM hat deshalb zu Recht sowohl die bulgarischen wie auch die kroatischen Behörden am 10. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 23. Dezember 2023 in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zuvor auch in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, ausdrücklich gut und das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, warum nicht von der Zuständigkeit Bulgariens auszugehen ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 11.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zu verneinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 11.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1). 11.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f). 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. die Urteile des BVGer F-6669/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 8.1 und E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.4.1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen kann sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die nicht weiter substantiierte geltend gemachte menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers seitens der kroatischen Behörden. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-322/2024 vom 22. Januar 2024 E. 4.2 und D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4). Dem Beschwerdeführer steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden. 11.6 11.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand. Aus dem medizinischen Verlaufsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. und 19. Dezember 2023 im BAZ für ein psychiatrisches Konsil vorstellig geworden und ein Verdacht auf eine PTBS festgestellt worden ist. Am 4. Januar 2024 wurde er von (...) wegen Hautproblemen behandelt. Am 11. Januar 2024 ist eine Überweisung an die (...) erfolgt. 11.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.6.3 Eine solche Situation liegt angesichts der Aktenlage offensichtlich nicht vor. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Die Behandlung seiner psychischen Beschwerden sind auch in Kroatien möglich, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4 und F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 8.6). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Kroatien ist sodann durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die kroatischen Behörden über diesen sowie allfällige notwendige Behandlungen informieren wird. 11.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Es besteht auch kein Anlass, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der entsprechen-de Subeventualantrag ist abzuweisen.

12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

15. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich seine Begehren als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung nicht gegeben, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: