opencaselaw.ch

D-7037/2023

D-7037/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat - da sie ihren Aufenthaltsort in der Beschwerdeeingabe bekannt gegeben hat - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VVG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 2 [Rechtsbegehren 2], S. 6 und S. 14) wird eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM in seinem Entscheid die systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem und insbesondere die besondere Vulnerabilität von LGBTQI+-Personen unzureichend berücksichtigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b).

E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts oder auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So hat sie sich sehr wohl mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und festgestellt, dass sie aufgrund von mehrfach durchgeführten umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokale Nichtregierungsorganisationen, diplomatische Vertretungen etc.) zum Schluss komme, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Sie hat systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem insgesamt verneint (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und 5 f.). Des Weiteren hat sie sich auch mit der Situation von bisexuellen beziehungsweise LGBTQI+-Personen sowie mit der Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen und psychischen Probleme in Kroatien befasst (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-9). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist nicht erkennbar.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar, in Slowenien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1267957-16 S. 1). Der Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab indes, dass sie lediglich am 12. Juli 2023 in Kroatien - nicht aber in Slowenien - als Asylsuchende registriert worden war. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Übernahme am 22. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller oder eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6669/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 7).

E. 6.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) zur Push-back-Problematik beziehungsweise zur Situation in Kroatien als nicht stichhaltig.

E. 6.6 Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz angeblich bereits mehrere Frauen kennt (vgl. SEM-Akten 1267957-16 S. 2), vermag keine Zuständigkeit zu begründen.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 und 13 f.) wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von kroatischen Polizisten schlecht behandelt und nicht ausreichend versorgt worden zu sein. Zudem sei sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur LGBTQI+-Gruppe, welche - wie durch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte dokumentiert - in Kroatien massiver Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sei, und ihrer gesundheitlichen Probleme besonders vulnerabel. So leide sie unter (...) sowie unter (...) und unter einer (...). Sowohl zur Behandlung der (...) als auch der psychischen Probleme seien Medikamente verordnet worden; gegen die (...) "(...)" täglich. Demgegenüber hätten Abklärungen bezüglich des (...) zwar keinen dringenden Bedarf nach einer (...) ergeben; es sei jedoch eine ergänzende Evaluation mit einem (...) empfohlen worden (vgl. Beschwerde S. 10).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde (vgl. S. 8 oben) angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf allfällige Übergriffe seitens Dritter.

E. 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war offenbar bereits ein halbes Jahr vor ihrer Einreise in die Schweiz (mithin noch in der Türkei) wegen "(...)" in regelmässiger psychologischer Behandlung (vgl. Beschwerde S. 10). Gemäss den sich bei den Akten befindenden Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin unter (...), vereinbar mit (...), sowie unter (...). Die physischen und auch die psychischen Beschwerden werden medikamentös (mit "[...]" und "[...]" beziehungsweise "[...]") behandelt; bis zu ihrem wiederholten Untertauchen bestand auch regelmässiger Kontakt mit den (...). Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine derart gravierenden Erkrankungen in dem Sinne dar, als sie nicht in Kroatien (weiter)behandelt werden könnten. Das gilt sowohl bezüglich der physischen als auch der psychiatrischen Befunde. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 15 «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerable Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Weitere Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen leisten Sozialarbeiter und Dolmetscher im Rahmen von Übersetzungen, Informationsweitergabe und beim Organisieren von Krankentransporten. Im Empfangszentrum von Zagreb stehen an Werktagen zwei Psychologen zur Verfügung, die bei Bedarf auch notfallmässig Hilfe leisten. Ein externer Psychiater besucht das Zentrum dreimal monatlich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 92 f.). Somit bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6899/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 7.5.4 m.w.H.). Bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem ist somit - entgegen der abweichenden Einschätzung in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 11-13) - nach wie vor nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.5 Die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Zugehörigkeit zur LGBTQI+-Gruppe (sie bezeichnet sich selber stets als bisexuell und nicht etwa - wie in der Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 2. Oktober 2023 bemerkt wurde - als "non-binäre Transperson") steht ihrer Überstellung nach Kroatien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat Kroatien die Rechte und den Schutz von homosexuellen Personen im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 2013 erfolgten EU-Beitritt massiv verbessert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1551/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4.3). So trat im Jahr 2014 mit dem "Same Sex Life-Partnership Act" eines der fortschrittlichsten Partnerschaftsgesetze Europas in Kraft, welches Homosexuellen mit Ausnahme der Adoption dieselben Rechte wie Heterosexuellen garantiert. Das Gesetz implementiert den Diskriminierungsschutz auch im Bereich von Asyl- und Ausländerrecht (vgl. https://www.thepinknews.com/2014/07/15/croatia-passes-civil-partnerships-law/ >, abgerufen am 29.12.2023). Schliesslich sprach das Verwaltungsgericht am 26. Mai 2022 in einem wegweisenden Entscheid einem gleichgeschlechtlichen Paar das Recht auf Adoption zu (vgl. < https://www.ilga-europe.org/report/annual-review-2023/ >, abgerufen am 29.12.2023). Zwar können Diskriminierungen und Übergriffe von Drittpersonen auf Angehörige der LGBTQI+-Gruppen in Kroatien - wie auch in anderen europäischen Ländern - nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dennoch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien bei den zuständigen Stellen Unterstützung und Schutz finden wird, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Ihren Ausführungen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden.

E. 7.6 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Von der Kostenerhebung ist somit abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7037/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Melanie Kotadia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie bereits am 12. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 7. August 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 8. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). A.d Am 9. August 2023 wurde mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Dabei gab sie an, sich nach ihrer Einreise nach Kroatien lediglich rund zwölf Stunden dort aufgehalten zu haben. Die kroatischen Polizisten hätten ihr gesagt, sie werde in die Türkei zurückgeschickt und bei einer allfälligen erneuten Einreise würde man die Wegweisung auch vollziehen. Sie sei dann nach Bosnien gegangen, von wo aus ihre Familie ihre Weiterreise in die Schweiz organisiert habe. In Slowenien sei sie gezwungen worden, erneut ein Asylgesuch zu stellen, ansonsten sie nach Kroatien zurückgeschickt worden wäre. Während ihres Aufenthalts in Kroatien habe sie weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten; auch habe sie nicht rauchen dürfen, was zu einer Auseinandersetzung mit den kroatischen Behörden geführt habe. Sie sei in einem Metallcontainer untergebracht worden, in dem es sehr heiss geworden sei. Allgemein habe sie sich in Kroatien nicht sicher und erwünscht gefühlt. Sie sei eine LGBTQI+-Person (sie identifiziere sich selber als bisexuell) und glaube nicht, dass sie als solche in einem konservativen Land wie Kroatien leben könnte. Demgegenüber fühle sie sich in der Schweiz wohl und sie kenne hier auch schon verschiedene Frauen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt erklärte sie, es gehe ihr schlecht. Wegen (...) sei sie schon einmal im Spital geröntgt worden, und gegen ihre psychischen Probleme ([...]) habe sie zuerst Beruhigungsmittel und jetzt Antidepressiva erhalten. Letztere seien ihr vor einer Woche von einem Arzt verschrieben worden, welcher sie auch an einen Psychiater überwiesen habe. Dank der Antidepressiva könne sie zwar etwas besser schlafen, aber sie habe immer noch Mühe, mit anderen Menschen in ihrer Unterkunft in Kontakt zu treten, zumal sie sich wegen der Männer dort nicht sicher fühle. Schliesslich habe sie vor etwa drei Monaten letztmals einen (...) gehabt. A.e Die kroatischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 22. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.f Mit Schreiben vom 24. August 2023 machte die Rechtsvertretung Ergänzungen zum medizinischen Sachverhalt und beantragte einen Unterkunftswechsel, medizinische Abklärungen sowie einen Selbsteintritt. Dem Schreiben lagen ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit Einträgen vom 3. August 2023 und vom 15. August 2023, eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung an das (...) und ein Bericht der (...) vom 8. August 2023 bei. Am 12. September 2023 stellten die (...) dem SEM einen ärztlichen Bericht zu und am 18. September 2023 reichte die Rechtsvertretung die Resultate von am 7. und am 30. August 2023 durchgeführten Bluttests, einen (...) der (...) vom 30. August 2023, das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______, eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 11. September 2023 sowie je einen ärztlichen Verlaufsbericht und einen ärztlichen Bericht der (...) vom 12. September 2023 ein. A.g Am 2. Oktober 2023 beantragte die Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin (erneut) die Verlegung in eine andere Unterkunft. A.h Eine Anfrage des SEM an "Medic Help" im BAZ B._______ wurde am 13. Oktober 2023 beantwortet, wobei der Antwort ein Bericht der (...) vom 26. September 2023 und vom 11. Oktober 2023 sowie Kopien von weiteren sich bereits bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen beigelegt wurden. Eine weitere Anfrage an "Medic Help" im BAZ B._______ vom 28. November 2023 wurde gleichentags beantwortet; der Antwort wurde ein weiterer Verlaufsbericht 26. Oktober 2023 beigelegt. A.i Mit Schreiben vom 28. November 2023 beantragte die Rechtsvertretung beim SEM für die Beschwerdeführerin eine psychologische Behandlung. A.j Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach aus der ihr zugewiesenen Unterkunft verschwunden war (wobei sie jeweils nach drei- bis sechstägiger Abwesenheit wieder auftauchte), ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 7. Dezember 2023 um Verlängerung der Überstellungsfrist. A.k Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin ihren türkischen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat - da sie ihren Aufenthaltsort in der Beschwerdeeingabe bekannt gegeben hat - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VVG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 2 [Rechtsbegehren 2], S. 6 und S. 14) wird eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM in seinem Entscheid die systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem und insbesondere die besondere Vulnerabilität von LGBTQI+-Personen unzureichend berücksichtigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts oder auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So hat sie sich sehr wohl mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und festgestellt, dass sie aufgrund von mehrfach durchgeführten umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokale Nichtregierungsorganisationen, diplomatische Vertretungen etc.) zum Schluss komme, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Sie hat systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem insgesamt verneint (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und 5 f.). Des Weiteren hat sie sich auch mit der Situation von bisexuellen beziehungsweise LGBTQI+-Personen sowie mit der Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen und psychischen Probleme in Kroatien befasst (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-9). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar, in Slowenien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1267957-16 S. 1). Der Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab indes, dass sie lediglich am 12. Juli 2023 in Kroatien - nicht aber in Slowenien - als Asylsuchende registriert worden war. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Übernahme am 22. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller oder eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6669/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 7). 6.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) zur Push-back-Problematik beziehungsweise zur Situation in Kroatien als nicht stichhaltig. 6.6 Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz angeblich bereits mehrere Frauen kennt (vgl. SEM-Akten 1267957-16 S. 2), vermag keine Zuständigkeit zu begründen. 6.7 Nach dem Gesagten ist eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 und 13 f.) wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von kroatischen Polizisten schlecht behandelt und nicht ausreichend versorgt worden zu sein. Zudem sei sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur LGBTQI+-Gruppe, welche - wie durch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte dokumentiert - in Kroatien massiver Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sei, und ihrer gesundheitlichen Probleme besonders vulnerabel. So leide sie unter (...) sowie unter (...) und unter einer (...). Sowohl zur Behandlung der (...) als auch der psychischen Probleme seien Medikamente verordnet worden; gegen die (...) "(...)" täglich. Demgegenüber hätten Abklärungen bezüglich des (...) zwar keinen dringenden Bedarf nach einer (...) ergeben; es sei jedoch eine ergänzende Evaluation mit einem (...) empfohlen worden (vgl. Beschwerde S. 10). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde (vgl. S. 8 oben) angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf allfällige Übergriffe seitens Dritter. 7.4 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war offenbar bereits ein halbes Jahr vor ihrer Einreise in die Schweiz (mithin noch in der Türkei) wegen "(...)" in regelmässiger psychologischer Behandlung (vgl. Beschwerde S. 10). Gemäss den sich bei den Akten befindenden Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin unter (...), vereinbar mit (...), sowie unter (...). Die physischen und auch die psychischen Beschwerden werden medikamentös (mit "[...]" und "[...]" beziehungsweise "[...]") behandelt; bis zu ihrem wiederholten Untertauchen bestand auch regelmässiger Kontakt mit den (...). Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine derart gravierenden Erkrankungen in dem Sinne dar, als sie nicht in Kroatien (weiter)behandelt werden könnten. Das gilt sowohl bezüglich der physischen als auch der psychiatrischen Befunde. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 15 «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerable Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Weitere Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen leisten Sozialarbeiter und Dolmetscher im Rahmen von Übersetzungen, Informationsweitergabe und beim Organisieren von Krankentransporten. Im Empfangszentrum von Zagreb stehen an Werktagen zwei Psychologen zur Verfügung, die bei Bedarf auch notfallmässig Hilfe leisten. Ein externer Psychiater besucht das Zentrum dreimal monatlich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 92 f.). Somit bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6899/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 7.5.4 m.w.H.). Bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem ist somit - entgegen der abweichenden Einschätzung in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 11-13) - nach wie vor nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5 Die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Zugehörigkeit zur LGBTQI+-Gruppe (sie bezeichnet sich selber stets als bisexuell und nicht etwa - wie in der Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 2. Oktober 2023 bemerkt wurde - als "non-binäre Transperson") steht ihrer Überstellung nach Kroatien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat Kroatien die Rechte und den Schutz von homosexuellen Personen im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 2013 erfolgten EU-Beitritt massiv verbessert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1551/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4.3). So trat im Jahr 2014 mit dem "Same Sex Life-Partnership Act" eines der fortschrittlichsten Partnerschaftsgesetze Europas in Kraft, welches Homosexuellen mit Ausnahme der Adoption dieselben Rechte wie Heterosexuellen garantiert. Das Gesetz implementiert den Diskriminierungsschutz auch im Bereich von Asyl- und Ausländerrecht (vgl. https://www.thepinknews.com/2014/07/15/croatia-passes-civil-partnerships-law/ >, abgerufen am 29.12.2023). Schliesslich sprach das Verwaltungsgericht am 26. Mai 2022 in einem wegweisenden Entscheid einem gleichgeschlechtlichen Paar das Recht auf Adoption zu (vgl. , abgerufen am 29.12.2023). Zwar können Diskriminierungen und Übergriffe von Drittpersonen auf Angehörige der LGBTQI+-Gruppen in Kroatien - wie auch in anderen europäischen Ländern - nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dennoch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien bei den zuständigen Stellen Unterstützung und Schutz finden wird, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Ihren Ausführungen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden. 7.6 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Von der Kostenerhebung ist somit abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: