Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 4 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.
E. 4.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.2.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.2.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 4.2.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).
E. 5 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei feststellen würden. Die in Kopie eingereichte Geburtenregister-Karte (Tazkira) sei - insbesondere in Anbetracht ihres Ausstellungsdatums (24. Juni 2024) - nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da solche Dokumente leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Dasselbe gelte für den eingereichten Impfausweis. Der Beschwerdeführer habe sodann im Personalienblatt, anlässlich der Unterzeichnung der Vollmacht zuhanden der (nur im vorinstanzlichen Verfahren mandatierten) Rechtsvertretung sowie in der Erstbefragung widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer selbst der mehrfachen, zweckgerichteten Lüge bezichtigt, als er angegeben habe, in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, um schneller weiterreisen zu können. Dies lasse zusätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Auch in Österreich habe sich der Beschwerdeführer als minderjährig ausgegeben. Dort sei man aber aufgrund einer multifaktoriellen Altersfeststellung zum Schluss gekommen, dass er volljährig sein müsse, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich unter dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert sei. Damit wäre er bei Gesuchstellung in der Schweiz (11. Juni 2024) sowohl mit dem in Bulgarien registrierten ([...] 2006) als auch mit dem in Österreich registrierten Geburtsdatum ([...] 2005) volljährig gewesen. Daneben komme das in der Schweiz durchgeführte Altersgutachten (vgl. Bst. E hiervor) zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne jedoch den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nicht zutreffen. Er müsse daher älter sein, als er angebe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit im laufenden Verfahren weder mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt noch mit seinen Aussagen glaubhaft machen können. Die Hinweise zugunsten einer Volljährigkeit würden diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei am (...) nach afghanischem Kalender geboren. Dies entspreche dem (...) 2007 im gregorianischen Kalender, womit er minderjährig sei. Seine widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass er einerseits schlecht mit dem gregorianischen Kalender vertraut und andererseits bei der Angabe seines Geburtsdatums von der Reise sehr müde gewesen sei. Seine Müdigkeit und Konzentrationsschwäche seien zusätzlich durch die Einnahme von Medikamenten verstärkt worden. Auch seien bei der Erfassung seiner biometrischen Daten keine Dolmetscher anwesend gewesen. Das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...] 2007) werde von seiner Tazkira belegt. Obwohl die Vorinstanz Tazkiras für leicht fälschbar halte, sei das eingereichte Identitätsdokument aufgrund fehlender erkennbarer Fälschungsmerkmale als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Daneben dürfe das Altersgutachten aus Österreich bei der Frage nach seiner Minderjährigkeit nicht verwertet werden, da hierzu keine hinreichenden Informationen vorliegen würden. Hingegen komme das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen zum Schluss, dass eine Minderjährigkeit mit einem höchsten Mindestalter von 17.6 Jahren im Bereich des Möglichen liege. Somit dürfe dieses Gutachten zumindest nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verwendet werden. Insgesamt liege mit der eingereichten Tazkira ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit vor und das verwertbare Schweizer Altersgutachten schliesse eine Minderjährigkeit nicht aus, womit von seiner Minderjährigkeit auszugehen und von einer Altersanpassung abzusehen sei.
E. 5.3 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat lediglich ein Foto seiner Tazkira eingereicht, welches ihm seine Mutter aus Kabul zugeschickt hat. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesem Foto nahezu keine Beweiskraft zukommt. Es handelt sich nicht um ein amtliches Dokument, welches zudem erst am 24. Juni 2024 - nota bene nach Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz - ausgestellt wurde. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer nur ein Foto eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Dasselbe gilt für das eingereichte Foto des Impfausweises (vgl. Urteil des BVGer F-5539/2024 vom 19. September 2024 E. 7.2).
E. 5.4 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Juli 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse, der zahnärztlichen Untersuchung und der Röntgenuntersuchung der Hand insgesamt ein Mindestalter von 17.6 Jahren festgestellt. Als durchschnittliches Lebensalter werden im Gutachten 18 bis 21 Jahre genannt. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 16. Juli 2024 datiert und zu diesem Zeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren feststellt. Damals wäre der Beschwerdeführer nach seinen Angaben aber lediglich rund 16.7 Jahre alt gewesen, womit sich die Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Gutachtens um fast ein Jahr unterscheiden. Der Erwägung der Vorinstanz, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei, ist somit zuzustimmen.
E. 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 11. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt an, am (...) 2006 respektive am (...) 2006 geboren zu sein. Zwei Tage später gab er im Rahmen der Erfassung seiner biometrischen Daten an, sein Geburtsdatum sei der (...) 2006. Einen weiteren Tag später nannte er bei Unterzeichnung der Vollmacht für seine inzwischen nicht mehr mandatierte Rechtsvertretung erneut den (...) 2006 als Geburtsdatum. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer zudem in Bulgarien unter anderem Namen mit Geburtsdatum (...) 2006 registriert ist. In Österreich hat der Beschwerdeführer sich ebenfalls als minderjährige Person ausgegeben; aufgrund einer multifaktoriellen Altersfeststellung sind die österreichischen Behörden allerdings zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb er in Österreich ebenfalls unter anderem Namen mit Geburtsdatum (...) 2005 registriert ist. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 5. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer ein Foto seiner Tazkira vor, in welcher der (...) nach afghanischem Kalender als Geburtsdatum vermerkt ist. Im gregorianischen Kalender entspricht dies dem (...) 2007.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer erklärt die unterschiedlichen Geburtsdaten damit, dass er sich nicht mit dem gregorianischen Kalender auskenne, aufgrund der anstrengenden Zugreise müde und wegen der eingenommenen Medikamente unkonzentriert gewesen sei. Zudem habe er in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um schneller weiterreisen zu können. In der Schweiz angekommen, habe er seine Mutter kontaktiert, die ihm daraufhin ein Foto seiner Tazkira zugestellt habe.
E. 5.7 Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den widersprüchlichen Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Er musste bereits in Bulgarien und in Österreich bei Stellung seiner Asylanträge jeweils ein Geburtsdatum angeben, wobei in beiden Staaten der gregorianische Kalender massgebend ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer bei Stellung seines Asylantrags in der Schweiz zumindest teilweise mit diesem Kalender vertraut. Dass er nach eigenen Angaben in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, lässt vermuten, dass er um die Bedeutung seiner Minderjährigkeit bei der Stellung eines Asylantrags in Dublin-Staaten wusste. Es ist davon auszugehen, dass er sich bereits in Bulgarien als jünger ausgegeben hat, als er tatsächlich ist. Nach dem dort angegebenen Geburtsdatum ([...] 2006) wäre der Beschwerdeführer bei Gesuchstellung in der Schweiz (11. Juni 2024) aber bereits volljährig gewesen. Dasselbe gilt für das in Österreich registrierte Geburtsdatum ([...] 2005) und die bei Gesuchstellung und Unterzeichnung der Vollmacht der Rechtsvertretung angegebenen Geburtsdaten ([...] und [...] 2006). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das erst später im Rahmen der Befragung zur Person geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007) eine starke Diskrepanz zu den bisher angegeben Geburtsdaten aufweist. Dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Daten (11., 13. und 14. Juni 2024) aufgrund von Müdigkeit und Unkonzentriertheit mehrfach um rund 17 Monate vom angeblich korrekten Geburtsdatum abweichende Daten angegeben hat, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der offenkundigen Falschaussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum in Bulgarien mindestens in Frage gestellt werden muss.
E. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die einzigen objektiven Beweismittel - die Fotos der Tazkira und des Impfausweises - sind von geringem Beweiswert und lassen keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat. Seine Aussagen weisen zahlreiche Widersprüche auf. Insbesondere fällt auf, dass er alleine in der Schweiz vier verschiedene Geburtsdaten angegeben hat und mit zwei weiteren Geburtsdaten im Ausland verzeichnet ist. Auch die nachgelieferten Erklärungen vermögen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Dazu kommt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht mit den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vereinbar ist.
E. 6 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2006) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2007). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2006 ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als von vornherein unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2007 «zurückzusetzen».
E. 7.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 3.3).
E. 7.2 Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen am 19. August 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das bulgarische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteile des BVGer D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3, ferner F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich zulässig.
E. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien schlimme Polizeigewalt erlebt. Er sei von der Polizei bei seiner Ankunft an Kopf und Bauch mit Stöcken geschlagen und von einem Polizeihund am Fuss verletzt worden. Im Camp hätten gefängnisähnliche Zustände geherrscht. Es sei üblich gewesen, dass die Polizei ihn im Zimmer in Abwesenheit von Sicherheitskameras zusammengeschlagen oder rassistisch angefeindet habe. Im Camp sei es kalt und die Nahrung kaum geniessbar gewesen. Er habe aufgrund des schlechten Zustands der sanitären Anlagen nicht duschen können und ihm sei sein Mobiltelefon abgenommen worden.
E. 8.4 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an wiederholten epileptischen Anfällen, zu deren Behandlung er Lamotrigin einnehme. Zudem sei er psychisch angeschlagen. Er leide unter Ängsten, Schlafproblemen und Lebensüberdruss. Zudem bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen wie innere Unruhe, emotionale Labilität, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit und Suizidalität, weshalb er auf eine engmaschige Psychotherapie angewiesen sei, die aufgrund der ungenügenden medizinischen Versorgung in Bulgarien nicht sichergestellt sei.
E. 8.6 In medizinischer Hinsicht wurde gemäss dem ärztlichen Kurzbericht (...) beim Beschwerdeführer Epilepsie diagnostiziert, welche mit dem Medikament Lamotrigin behandelt wird. Dies bestätigt auch der Bericht (...). Darin wird die Erhöhung der verabreichten Dosis an Lamotrigin empfohlen und angemerkt, dass das Medikament auch als «mood stabilizer» und somit auch gegen die beim Beschwerdeführer beobachteten psychischen Beschwerden wie Ängste, Schlafprobleme und Lebensüberdruss wirke. Dem Zuweisungsschreiben (...) zufolge leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, innerer Unruhe, emotionaler Labilität und Appetitlosigkeit; suizidale Gedanken seien aber keine vorhanden. Schliesslich wird in der Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM vom 18. September 2024 zusätzlich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit den in den Arztberichten bereits genannten Symptomen bestehe; suizidale Gedanken seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer habe deshalb wöchentlich oder zweiwöchentlich psychiatrische Sprechstunden wahrgenommen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte in Bulgarien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.2) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.7 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8.8 Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. statt vieler: Urteil F-5539/2024 E. 10). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 10 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 12 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 14 Dieses Urteil ist betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6088/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 18. September 2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 11. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 3. Oktober 2023 in Bulgarien und am 25. Oktober 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 14. Juni 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und die österreichischen Behörden um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers in Bulgarien und Österreich gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. In ihrer Antwort vom 19. Juni 2024 hielten die bulgarischen Behörden fest, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien mit den Personalien (...), geboren am (...) 2006, registriert. Die österreichischen Behörden teilten der Vorinstanz am 18. Juli 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter dem Namen (...) registriert sei, seine Volljährigkeit festgestellt und sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 angepasst worden sei. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. E. Am 10. Juni 2024 liess die Vorinstanz am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen eine forensische Altersdiagnostik durchführen. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 (anstelle des [...] 2007). Dieser nahm mit Schreiben vom 6. August 2024 dazu Stellung. G. Am 7. August 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. H. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 13. August 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19. August 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. I. Mit Verfügung vom 18. September 2024 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). In Dispositivziffer 7 hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde «gegen diese Verfügung» komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde vom 26. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der bulgarischen Behörden betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2007 zurückzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. K. Am 27. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 4.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2 4.2.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.2.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.2.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).
5. Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei feststellen würden. Die in Kopie eingereichte Geburtenregister-Karte (Tazkira) sei - insbesondere in Anbetracht ihres Ausstellungsdatums (24. Juni 2024) - nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da solche Dokumente leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Dasselbe gelte für den eingereichten Impfausweis. Der Beschwerdeführer habe sodann im Personalienblatt, anlässlich der Unterzeichnung der Vollmacht zuhanden der (nur im vorinstanzlichen Verfahren mandatierten) Rechtsvertretung sowie in der Erstbefragung widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer selbst der mehrfachen, zweckgerichteten Lüge bezichtigt, als er angegeben habe, in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, um schneller weiterreisen zu können. Dies lasse zusätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Auch in Österreich habe sich der Beschwerdeführer als minderjährig ausgegeben. Dort sei man aber aufgrund einer multifaktoriellen Altersfeststellung zum Schluss gekommen, dass er volljährig sein müsse, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich unter dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert sei. Damit wäre er bei Gesuchstellung in der Schweiz (11. Juni 2024) sowohl mit dem in Bulgarien registrierten ([...] 2006) als auch mit dem in Österreich registrierten Geburtsdatum ([...] 2005) volljährig gewesen. Daneben komme das in der Schweiz durchgeführte Altersgutachten (vgl. Bst. E hiervor) zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne jedoch den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nicht zutreffen. Er müsse daher älter sein, als er angebe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit im laufenden Verfahren weder mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt noch mit seinen Aussagen glaubhaft machen können. Die Hinweise zugunsten einer Volljährigkeit würden diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei am (...) nach afghanischem Kalender geboren. Dies entspreche dem (...) 2007 im gregorianischen Kalender, womit er minderjährig sei. Seine widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass er einerseits schlecht mit dem gregorianischen Kalender vertraut und andererseits bei der Angabe seines Geburtsdatums von der Reise sehr müde gewesen sei. Seine Müdigkeit und Konzentrationsschwäche seien zusätzlich durch die Einnahme von Medikamenten verstärkt worden. Auch seien bei der Erfassung seiner biometrischen Daten keine Dolmetscher anwesend gewesen. Das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...] 2007) werde von seiner Tazkira belegt. Obwohl die Vorinstanz Tazkiras für leicht fälschbar halte, sei das eingereichte Identitätsdokument aufgrund fehlender erkennbarer Fälschungsmerkmale als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Daneben dürfe das Altersgutachten aus Österreich bei der Frage nach seiner Minderjährigkeit nicht verwertet werden, da hierzu keine hinreichenden Informationen vorliegen würden. Hingegen komme das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen zum Schluss, dass eine Minderjährigkeit mit einem höchsten Mindestalter von 17.6 Jahren im Bereich des Möglichen liege. Somit dürfe dieses Gutachten zumindest nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verwendet werden. Insgesamt liege mit der eingereichten Tazkira ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit vor und das verwertbare Schweizer Altersgutachten schliesse eine Minderjährigkeit nicht aus, womit von seiner Minderjährigkeit auszugehen und von einer Altersanpassung abzusehen sei. 5.3 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat lediglich ein Foto seiner Tazkira eingereicht, welches ihm seine Mutter aus Kabul zugeschickt hat. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesem Foto nahezu keine Beweiskraft zukommt. Es handelt sich nicht um ein amtliches Dokument, welches zudem erst am 24. Juni 2024 - nota bene nach Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz - ausgestellt wurde. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer nur ein Foto eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Dasselbe gilt für das eingereichte Foto des Impfausweises (vgl. Urteil des BVGer F-5539/2024 vom 19. September 2024 E. 7.2). 5.4 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Juli 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse, der zahnärztlichen Untersuchung und der Röntgenuntersuchung der Hand insgesamt ein Mindestalter von 17.6 Jahren festgestellt. Als durchschnittliches Lebensalter werden im Gutachten 18 bis 21 Jahre genannt. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 16. Juli 2024 datiert und zu diesem Zeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren feststellt. Damals wäre der Beschwerdeführer nach seinen Angaben aber lediglich rund 16.7 Jahre alt gewesen, womit sich die Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Gutachtens um fast ein Jahr unterscheiden. Der Erwägung der Vorinstanz, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei, ist somit zuzustimmen. 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 11. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt an, am (...) 2006 respektive am (...) 2006 geboren zu sein. Zwei Tage später gab er im Rahmen der Erfassung seiner biometrischen Daten an, sein Geburtsdatum sei der (...) 2006. Einen weiteren Tag später nannte er bei Unterzeichnung der Vollmacht für seine inzwischen nicht mehr mandatierte Rechtsvertretung erneut den (...) 2006 als Geburtsdatum. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer zudem in Bulgarien unter anderem Namen mit Geburtsdatum (...) 2006 registriert ist. In Österreich hat der Beschwerdeführer sich ebenfalls als minderjährige Person ausgegeben; aufgrund einer multifaktoriellen Altersfeststellung sind die österreichischen Behörden allerdings zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb er in Österreich ebenfalls unter anderem Namen mit Geburtsdatum (...) 2005 registriert ist. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 5. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer ein Foto seiner Tazkira vor, in welcher der (...) nach afghanischem Kalender als Geburtsdatum vermerkt ist. Im gregorianischen Kalender entspricht dies dem (...) 2007. 5.6 Der Beschwerdeführer erklärt die unterschiedlichen Geburtsdaten damit, dass er sich nicht mit dem gregorianischen Kalender auskenne, aufgrund der anstrengenden Zugreise müde und wegen der eingenommenen Medikamente unkonzentriert gewesen sei. Zudem habe er in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um schneller weiterreisen zu können. In der Schweiz angekommen, habe er seine Mutter kontaktiert, die ihm daraufhin ein Foto seiner Tazkira zugestellt habe. 5.7 Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den widersprüchlichen Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Er musste bereits in Bulgarien und in Österreich bei Stellung seiner Asylanträge jeweils ein Geburtsdatum angeben, wobei in beiden Staaten der gregorianische Kalender massgebend ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer bei Stellung seines Asylantrags in der Schweiz zumindest teilweise mit diesem Kalender vertraut. Dass er nach eigenen Angaben in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, lässt vermuten, dass er um die Bedeutung seiner Minderjährigkeit bei der Stellung eines Asylantrags in Dublin-Staaten wusste. Es ist davon auszugehen, dass er sich bereits in Bulgarien als jünger ausgegeben hat, als er tatsächlich ist. Nach dem dort angegebenen Geburtsdatum ([...] 2006) wäre der Beschwerdeführer bei Gesuchstellung in der Schweiz (11. Juni 2024) aber bereits volljährig gewesen. Dasselbe gilt für das in Österreich registrierte Geburtsdatum ([...] 2005) und die bei Gesuchstellung und Unterzeichnung der Vollmacht der Rechtsvertretung angegebenen Geburtsdaten ([...] und [...] 2006). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das erst später im Rahmen der Befragung zur Person geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007) eine starke Diskrepanz zu den bisher angegeben Geburtsdaten aufweist. Dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Daten (11., 13. und 14. Juni 2024) aufgrund von Müdigkeit und Unkonzentriertheit mehrfach um rund 17 Monate vom angeblich korrekten Geburtsdatum abweichende Daten angegeben hat, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der offenkundigen Falschaussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum in Bulgarien mindestens in Frage gestellt werden muss. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die einzigen objektiven Beweismittel - die Fotos der Tazkira und des Impfausweises - sind von geringem Beweiswert und lassen keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat. Seine Aussagen weisen zahlreiche Widersprüche auf. Insbesondere fällt auf, dass er alleine in der Schweiz vier verschiedene Geburtsdaten angegeben hat und mit zwei weiteren Geburtsdaten im Ausland verzeichnet ist. Auch die nachgelieferten Erklärungen vermögen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Dazu kommt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht mit den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vereinbar ist.
6. Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2006) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2007). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2006 ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als von vornherein unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2007 «zurückzusetzen». 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 3.3). 7.2 Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen am 19. August 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das bulgarische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteile des BVGer D-3437/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.3, ferner F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich zulässig. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien schlimme Polizeigewalt erlebt. Er sei von der Polizei bei seiner Ankunft an Kopf und Bauch mit Stöcken geschlagen und von einem Polizeihund am Fuss verletzt worden. Im Camp hätten gefängnisähnliche Zustände geherrscht. Es sei üblich gewesen, dass die Polizei ihn im Zimmer in Abwesenheit von Sicherheitskameras zusammengeschlagen oder rassistisch angefeindet habe. Im Camp sei es kalt und die Nahrung kaum geniessbar gewesen. Er habe aufgrund des schlechten Zustands der sanitären Anlagen nicht duschen können und ihm sei sein Mobiltelefon abgenommen worden. 8.4 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an wiederholten epileptischen Anfällen, zu deren Behandlung er Lamotrigin einnehme. Zudem sei er psychisch angeschlagen. Er leide unter Ängsten, Schlafproblemen und Lebensüberdruss. Zudem bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen wie innere Unruhe, emotionale Labilität, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit und Suizidalität, weshalb er auf eine engmaschige Psychotherapie angewiesen sei, die aufgrund der ungenügenden medizinischen Versorgung in Bulgarien nicht sichergestellt sei. 8.6 In medizinischer Hinsicht wurde gemäss dem ärztlichen Kurzbericht (...) beim Beschwerdeführer Epilepsie diagnostiziert, welche mit dem Medikament Lamotrigin behandelt wird. Dies bestätigt auch der Bericht (...). Darin wird die Erhöhung der verabreichten Dosis an Lamotrigin empfohlen und angemerkt, dass das Medikament auch als «mood stabilizer» und somit auch gegen die beim Beschwerdeführer beobachteten psychischen Beschwerden wie Ängste, Schlafprobleme und Lebensüberdruss wirke. Dem Zuweisungsschreiben (...) zufolge leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, innerer Unruhe, emotionaler Labilität und Appetitlosigkeit; suizidale Gedanken seien aber keine vorhanden. Schliesslich wird in der Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM vom 18. September 2024 zusätzlich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit den in den Arztberichten bereits genannten Symptomen bestehe; suizidale Gedanken seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer habe deshalb wöchentlich oder zweiwöchentlich psychiatrische Sprechstunden wahrgenommen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte in Bulgarien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.2) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.7 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 8.8 Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. statt vieler: Urteil F-5539/2024 E. 10). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
10. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
12. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
14. Dieses Urteil ist betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).