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F-203/2026

F-203/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.3 In der Beschwerdeschrift wird die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerdeführer beantragt die Kassation, weil das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Da der vertretene Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]; Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug nimmt, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, sondern lediglich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz widerspreche anwendbarem Recht und einschlägiger Rechtsprechung. Sie habe ihre Untersuchungspflicht und das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie die Altersanpassung ohne die Durchführung einer Erstbefragung und ohne Anordnung einer medizinischen Altersabklärung vorgenommen habe.

E. 3.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteile des BVGer F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2).

E. 3.2 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel (Art. 7 AsylG) folgend zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist diese dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen wie hier keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, ist bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3).

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Sie hielt zu Recht fest, die in Kopie eingereichte Impfkarte sei leicht fälschbar, enthalte keine biometrischen Daten, anhand derer sie zweifelsfrei zugeordnet werden könne und stelle somit keinen rechtsgenüglichen Beleg für das geltend gemacht Alter dar.

E. 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Grenzkontrolle als volljährige Person registriert. Das Geburtsdatum, welches mit demjenigen auf einer slowenischen Registrationskarte übereinstimmt, wurde so im IPAS erfasst. Bei den Asylbehörden liess sich der Beschwerdeführer einen Tag später als minderjährig registrieren. Das geltend gemachte Geburtsjahr wich dabei um sechs Jahre ab. Aufgrund dieser signifikanten Abweichung, der Registrierung im IPAS zusammen mit dem äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers bestanden für die Vor-instanz gewichtige Zweifel an der Minderjährigkeit. Entsprechend gab sie ihm Gelegenheit, sich schriftlich zu seinem Alter und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Die Stellungnahme vermochte die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht auszuräumen, weshalb die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (...) erfasste und einen Bestreitungsvermerk anbrachte. Die Rechtsvertretung wurde am 28. November 2025 darüber in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren als volljährig behandelt werde. Das Argument, er habe mangels einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige keine Möglichkeit gehabt, sich zu seiner Minderjährigkeit beziehungsweise zu seiner Registrierung in Kroatien, Slowenien und der Schweiz zu äussern, verfängt nicht. Am 8. Dezember 2025 fand zudem das Dublin-Gespräch im Beisein der Rechtsvertretung statt. Bei diesem Gespräch wurden seitens der Vorinstanz keine Fragen zum Alter gestellt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die anwesende Rechtsvertretung ihrerseits keine Fragen an den Beschwerdeführer stellte. Seitens des Beschwerdeführers hätte die Möglichkeit bestanden, dass er - wenn er an der Minderjährigkeit festhalten wollte - selber auf sein Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter zu sprechen gekommen wäre, was er gemäss dem Protokoll nicht getan hat.

E. 4.3 Durch die Antwort der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2025 ergab sich ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da sich herausstellte, dass er in Kroatien ebenfalls mit dem Geburtsjahr (...), als volljährige Person, registriert worden war. Vor diesem Hintergrund überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Hinweise für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist erneut zu betonen, dass der Registrierung in der Schweiz einen Tag vor dem Asylgesuch mit dem Geburtsdatum (...) erhöhtes Gewicht zukommt. Es ist nicht plausibel, dass er sich gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden fälschlicherweise als volljährig ausgeben hat. Es ist vielmehr zu erwarten gewesen, dass er gegenüber den hiesigen Behörden sein tatsächliches Geburtsdatum angibt, nachdem die Schweiz gemäss eigenen Angaben seit Beginn seiner Reise sein Ziel gewesen sei.

E. 4.4 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer mit der Nachreichung einer Kopie einer Impfbescheinigung nicht nachgekommen. Eine solche ist nicht fälschungssicher, weshalb ihr nur geringer Beweiswert zukommen kann (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.H; Urteile des BVGer F-4708/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4.4, F-609/2025 E. 5.2.1 vom 10. Februar 2025, F-6088/2024 vom 1. November 2024 E. 5.3 je m.H.). Der Vorinstanz kommt beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zu (vgl. Urteile des BVGer F-6548/2025 vom 9. September 2025 E. 3.5, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments und der gewichtigen Hinweise auf seine Volljährigkeit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Die Beschwerdeschrift enthält weder Präzisierungen zum angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers noch wurden weitere Beweismittel eingereicht. Die Zweifel an seiner Minderjährigkeit bleiben damit bestehen.

E. 5 Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichten. Sie hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Antrag, es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Was eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien betrifft, wurden in der Rechtsmitteleingabe dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Der Vollständigkeit halber ist daher lediglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen als volljährig gilt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bei Kroatien liegt. Die Vorin-stanz hat korrekt erwogen, das dortige Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.

E. 7 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-203/2026 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 / N. Sachverhalt: A. Am 23. November 2025 wurde anlässlich einer Zollkontrolle des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) am Bahnhof Schaffhausen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Ausweis mit sich führte. Im Rapport wurden die Personalien A._______ geboren am (...), vermerkt und im IPAS (informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem) erfasst. Tags darauf stellte er im BAZ Zürich ein Asylgesuch unter den Personalien B._______ beziehungsweise C._______ mit dem Geburtsdatum (...). B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er bereits am 20. November 2025 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte. B.b Aufgrund der abweichenden Angaben und seines äusseren Erscheinungsbildes ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben im Asylgesuch volljährig, und gewährte ihm am 26. November 2025 schriftlich das rechtliche Gehör dazu. Mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 28. November 2025 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Impfbescheinigung zu den Akten. Nach Eingang der Stellungnahme teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung gleichentags mit, der Beschwerdeführer werde als volljährig behandelt und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) angepasst. B.c Am 8. Dezember 2025 fand das persönliche Gespräch gemäss Dublin-III-Verordnung mit dem Beschwerdeführer statt (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Dabei erhielt er Gelegenheit sich zu allfälligen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden, und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Sein Alter wurde in diesem Gespräch nicht thematisiert. B.d Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden unter Hinweis auf seine unterschiedlichen Angaben und die geltend gemachte Minderjährigkeit am 10. Dezember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme teilten die kroatischen Behörden am 22. Dezember 2025 mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien A._______ mit Geburtsdatum (...) registriert worden. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 - eröffnet am 5. Januar 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht seien die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 12. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 In der Beschwerdeschrift wird die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerdeführer beantragt die Kassation, weil das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Da der vertretene Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]; Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug nimmt, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, sondern lediglich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch. 2. Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz widerspreche anwendbarem Recht und einschlägiger Rechtsprechung. Sie habe ihre Untersuchungspflicht und das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie die Altersanpassung ohne die Durchführung einer Erstbefragung und ohne Anordnung einer medizinischen Altersabklärung vorgenommen habe. 3. 3.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteile des BVGer F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2). 3.2 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel (Art. 7 AsylG) folgend zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist diese dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen wie hier keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, ist bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Sie hielt zu Recht fest, die in Kopie eingereichte Impfkarte sei leicht fälschbar, enthalte keine biometrischen Daten, anhand derer sie zweifelsfrei zugeordnet werden könne und stelle somit keinen rechtsgenüglichen Beleg für das geltend gemacht Alter dar. 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Grenzkontrolle als volljährige Person registriert. Das Geburtsdatum, welches mit demjenigen auf einer slowenischen Registrationskarte übereinstimmt, wurde so im IPAS erfasst. Bei den Asylbehörden liess sich der Beschwerdeführer einen Tag später als minderjährig registrieren. Das geltend gemachte Geburtsjahr wich dabei um sechs Jahre ab. Aufgrund dieser signifikanten Abweichung, der Registrierung im IPAS zusammen mit dem äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers bestanden für die Vor-instanz gewichtige Zweifel an der Minderjährigkeit. Entsprechend gab sie ihm Gelegenheit, sich schriftlich zu seinem Alter und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Die Stellungnahme vermochte die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht auszuräumen, weshalb die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (...) erfasste und einen Bestreitungsvermerk anbrachte. Die Rechtsvertretung wurde am 28. November 2025 darüber in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren als volljährig behandelt werde. Das Argument, er habe mangels einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige keine Möglichkeit gehabt, sich zu seiner Minderjährigkeit beziehungsweise zu seiner Registrierung in Kroatien, Slowenien und der Schweiz zu äussern, verfängt nicht. Am 8. Dezember 2025 fand zudem das Dublin-Gespräch im Beisein der Rechtsvertretung statt. Bei diesem Gespräch wurden seitens der Vorinstanz keine Fragen zum Alter gestellt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die anwesende Rechtsvertretung ihrerseits keine Fragen an den Beschwerdeführer stellte. Seitens des Beschwerdeführers hätte die Möglichkeit bestanden, dass er - wenn er an der Minderjährigkeit festhalten wollte - selber auf sein Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter zu sprechen gekommen wäre, was er gemäss dem Protokoll nicht getan hat. 4.3 Durch die Antwort der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2025 ergab sich ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da sich herausstellte, dass er in Kroatien ebenfalls mit dem Geburtsjahr (...), als volljährige Person, registriert worden war. Vor diesem Hintergrund überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Hinweise für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist erneut zu betonen, dass der Registrierung in der Schweiz einen Tag vor dem Asylgesuch mit dem Geburtsdatum (...) erhöhtes Gewicht zukommt. Es ist nicht plausibel, dass er sich gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden fälschlicherweise als volljährig ausgeben hat. Es ist vielmehr zu erwarten gewesen, dass er gegenüber den hiesigen Behörden sein tatsächliches Geburtsdatum angibt, nachdem die Schweiz gemäss eigenen Angaben seit Beginn seiner Reise sein Ziel gewesen sei. 4.4 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer mit der Nachreichung einer Kopie einer Impfbescheinigung nicht nachgekommen. Eine solche ist nicht fälschungssicher, weshalb ihr nur geringer Beweiswert zukommen kann (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.H; Urteile des BVGer F-4708/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4.4, F-609/2025 E. 5.2.1 vom 10. Februar 2025, F-6088/2024 vom 1. November 2024 E. 5.3 je m.H.). Der Vorinstanz kommt beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zu (vgl. Urteile des BVGer F-6548/2025 vom 9. September 2025 E. 3.5, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments und der gewichtigen Hinweise auf seine Volljährigkeit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Die Beschwerdeschrift enthält weder Präzisierungen zum angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers noch wurden weitere Beweismittel eingereicht. Die Zweifel an seiner Minderjährigkeit bleiben damit bestehen.

5. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichten. Sie hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Antrag, es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist deshalb abzuweisen.

6. Was eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien betrifft, wurden in der Rechtsmitteleingabe dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Der Vollständigkeit halber ist daher lediglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen als volljährig gilt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bei Kroatien liegt. Die Vorin-stanz hat korrekt erwogen, das dortige Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.

7. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: