Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Kassation derselben, da das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Da er weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]; Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug nimmt, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, sondern lediglich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist allenfalls auch gegen den ZEMIS-Eintrag Beschwerde zu führen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, das SEM habe in unzulässiger Weise auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichtet, wodurch der Sachverhalt betreffend die Altersanpassung nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.
E. 3.2 Das SEM hat vorliegend - wie bei Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden üblich - eine EB UMA durchgeführt. Im Nachgang zu dieser Befragung nahm es das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto seiner Tazkira zu den Akten und hat eine Übersetzung dieses Dokuments durch eine zugelassene Dolmetscherin veranlasst. Das SEM kam in der Folge nach einer Würdigung aller wesentlichen Anhaltspunkte (kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht; vage und widersprüchliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum und Alter sowie zum Reiseweg; Registrierung in B._______ und Deutschland als volljährige Person; zahlreiche, nicht miteinander zu vereinbarende Angaben so beispielsweise zur Möglichkeit der Ausstellung eines Identitätsdokumentes, zum Zeitpunkt des Todes der Mutter, zum Abklärungsergebnis beim Dublin Office Deutschland; fraglicher Nutzen und Beweiswert einer Altersanalyse im vorliegenden Fall) zum Schluss, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, und hat diese auch im Einzelnen einlässlich aufgeführt (vgl. SEM act. 38, S. 6-11). Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines blossen Fotos seiner Tazkira nicht nachgekommen. Ohnehin handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, da es keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale aufweist. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen, selbst wenn sie im Original vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Ohnehin sind die Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Fotos respektive der Kopie seiner Tazkira gekommen sein will, als mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet zu werten. So will er gemäss der EB UMA auch mit seiner Mutter gesprochen haben - mit welcher er bis zu seiner angeblichen Ausreise im Jahr (...) zusammengelebt haben will -, als er sich die Tazkira habe schicken lassen; dies sei nach seiner Einreise in die Schweiz - mithin erst im (Nennung Zeitpunkt) - gewesen (vgl. SEM act. 18 S. 2 f., Einleitung Bst. c und Ziff. 1.06). Laut der Auskunft des Dublin Office Deutschland gab er jedoch vor den dortigen Behörden an, seine Mutter sei bereits im Jahr (...) verstorben, was in krassem Widerspruch dazu steht (vgl. SEM act. 35). Sodann ist auf der Tazkira entgegen der von ihm vertretenen Aussage auch kein Geburtsdatum vermerkt (vgl. SEM act. 18 S. 2, Einleitung Bst. c; act. 23). Weiter hielt das SEM mit zutreffender Begründung fest, dass er gemäss dem geltend gemachten Geburtsdatum 10. Juli 2008 zum auf der Tazkera enthaltenen Ausstellungsdatum ([...]) erst neun Jahre alt war. Gemäss den Angaben auf der Tazkera sei die vermerkte Person gemäss Erscheinungsbild jedoch zehn Jahre alt. Weiter führte die Vorinstanz zu Recht zahlreiche weitere Widersprüche an, die sich aus den Angaben gegenüber den deutschen Behörden und dem SEM ergeben würden. So zu seinem Alter beim Ableben seines Vaters im Jahr (...), dem Ausreisedatum aus seiner Heimat und den familiären Verhältnissen (vgl. SEM act. 38 S. 10 f.). Auffallend ist zudem, dass er in Deutschland als Ausreisezeitpunkt den Ramadan 2021 anführte, als er (Nennung Alter) alt gewesen sein will. Gemäss diesem Vorbringen wäre er somit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz am (...) etwa (...) Jahre und (...) Monate alt, mithin offenkundig volljährig. Weiter gab er bei den dortigen Behörden an, er besitze keinerlei Identitätsdokumente, da seine Familie zu arm gewesen sei, um sich welche ausstellen zu lassen. Demgegenüber führte er beim SEM anlässlich der EB aus, sein Vater habe ihm vor sechs bis sieben Jahren eine Tazkira ausstellen lassen (vgl. SEM act. 18 S. 2 und 7). An anderer Stelle gab er sodann an, er habe in Deutschland keine Identitätspapiere abgegeben, da nicht danach gefragt worden sei (vgl. SEM act. 18 S. 6, Ziff. 2.06).
E. 3.3 In seiner Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände gegen diese Feststellungen anzuführen. Weder seine Ausführungen zum äusseren Erscheinungsbild, wonach er nicht eindeutig älter als 17-jährig wirke, noch zur eingereichten Fotokopie seiner Tazkira, welche mit seinem Geburtsdatum vom 10. Juli 2008 übereinstimme, vermögen angesichts ihres entweder allgemeinen oder unzutreffenden Inhalts zu überzeugen. Auch der Einwand, er kenne wohl sein Geburtsdatum, sei jedoch mangels jeglicher Schulbildung nicht in der Lage, sein Alter korrekt zu berechnen, bleibt unbehelflich. Aus seiner bestimmten Altersangabe anlässlich der EB UMA, wonach er vor einem Tag 17 Jahre alt geworden sei, musste er in der Tat keinerlei Berechnungen vornehmen (vgl. SEM act. 18 S. 3, Ziff. 1.06). Die Rüge, wonach die EB nur in äusserst knapper und rudimentärer Form ausgefallen sei, vergleichsweise sehr wenige Fragen gestellt und ihm kaum Gelegenheit gegeben worden sei, seine Angaben zu substantiieren, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bestätigte am Schluss der Befragung die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift und dass er die Dolmetscherin sehr gut verstanden habe (vgl. SEM act. 18 S. 10). Weiter wurde ihm wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungen zum Sachverhalt zu machen oder Fragen zu stellen. Am Schluss führte er auf Nachfrage nach Zusatzbemerkungen an: "Nein, ich habe sonst nichts zu sagen"; die Rechtsvertretung ihrerseits stellte keinerlei Fragen, sondern ausschliesslich den Antrag, es sei ein Altersgutachten zu erstellen (vgl. SEM act. 18 S. 9 f.).
E. 3.4 Ferner ist der Beschwerdeführer sowohl in B._______ als auch in Deutschland (unter der Hauptidentität) als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Den Akten zufolge ist in Deutschland eine Alterseinschätzung durch das Jugendamt durchgeführt und das Geburtsdatum daraufhin auf den (...) angepasst worden (vgl. SEM act. 35). Vor diesem Hintergrund erstaunt respektive wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses für ihn nicht stimmige Geburtsdatum nicht ein ganzes Asylverfahren unkorrigiert gelassen hätte. Soweit der Beschwerdeführer die beim Dublin Office Deutschland eingeholten Auskünfte im Resultat als "unbegründete Parteibehauptung" qualifiziert, weshalb diesen jeglicher Beweiswert abzusprechen sei, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Er verkennt diesbezüglich, dass es sich dabei nicht um eine Parteibehauptung, sondern um die Einholung einer Auskunft bei Behörden handelt; auch wenn diese nicht auf schriftlichem Weg, sondern telefonisch eingeholt wurde, ändert dies an deren Beweiswert nichts, zumal sie aktenkundig gemacht und dem Beschwerdeführer zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und weiteren Aktenstücken eröffnet wurde (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, SEM act. 38 S. 15; SEM-Aktenverzeichnis).
E. 3.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zukommt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1799/2024, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 - 3.5), sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen.
E. 3.6 Das SEM durfte vorliegend zu Recht auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichten. Es hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt korrekt und vollständig festgestellt, womit es der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen ist. Der Antrag, es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist deshalb abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten (vgl. E. 3), weshalb die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit bei Deutschland liegt (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 5.1 Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 13. August 2025 zugestimmt; die Zuständigkeit Deutschlands ist grundsätzlich gegeben.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive durchgeführt hätte. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 15), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Deutschland habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat er die Möglichkeit, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Auch liegen betreffend den medizinischen Sachverhalt - der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als gesund - keine Gründe vor, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt (vgl. E. 3 vorstehend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
E. 6 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 29. August 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6548/2025 Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Richter Basil Cupa als Einzelrichter, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der vermeintlich minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) in Europa (B._______) ein (vgl. SEM act. 6) und suchte in der Folge am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in B._______ und am 10. Oktober 2023 in Deutschland bereits um Asyl ersucht hatte. A.c Am 12. Juni 2025 stellte das SEM bei den deutschen und B._______ Behörden betreffend den Beschwerdeführer je ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Am 13. Juni 2025 beantworteten die deutschen Behörden das Informationsersuchen und teilten mit, der Beschwerdeführer sei mit den Personalien C._______, geboren (...) (alias A._______, geboren [...], alias D._______, geboren [...], alias E._______, geboren [...]) registriert. Das Asylgesuch sei mit Entscheid vom (...) abgelehnt worden (vgl. SEM act. 15). In ihrer Antwort vom 23. Juni 2025 gaben die Behörden von B._______ an, der Beschwerdeführer sei mit den Personalien E._______, geboren (...) (alias A._______, geboren [...]) registriert. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach dem Asylantrag untergetaucht, weshalb keine Befragung habe durchgeführt werden können; das Asylverfahren sei am (...) eingestellt worden. A.e Am 23. Juni 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt: zu seinen Personalien, den persönlichen Verhältnissen, seinem Alter, den Ausweispapieren, den in B._______ und Deutschland gestellten Asylgesuchen, dem Reiseweg und seinen Gründen für sein Asylgesuch. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum medizinischen Sach-verhalt gewährt. Überdies wurde er über den Ablauf einer allenfalls durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 18).Dabei brachte er vor, er sei am (...) aus seiner Heimat ausgereist und über (Nennung Transitländer), B._______ und Deutschland, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe, in die Schweiz gelangt. Er wisse nicht, wie alt er im Zeitpunkt der Ausreise gewesen sei. Sein Geburtsdatum sei der 10. Juli 2008 und er sei heute einen Tag mehr als 17 Jahre alt. Er werde daher in einem Jahr 18 Jahre alt. Er könne das Geburtsdatum aber nicht im afghanischen Kalender sagen. Er kenne sein Alter seit langem respektive auch gemäss seiner Tazkira. Darin stehe ebenfalls der 10. Juli 2008 als sein Geburtsdatum. Als er sich jetzt die Tazkira habe schicken lassen, habe er mit seiner Mutter und seinem Onkel gesprochen. Sein Onkel habe ihm bei dieser Gelegenheit gesagt, dass dies sein Alter sei. Sein im Jahre (...) verstorbener Vater habe die Tazkira vor sechs/sieben Jahren ausstellen lassen. Er habe ungefähr mit sieben Jahren zirka zwei Monate lang die Koranschule besucht. Er wisse nicht, wie viel Zeit zwischen der Koranschule und seiner Ausreise vergangen sei. In B._______ sei er nicht beziehungsweise lediglich nach seinem Vor- und Nachnamen gefragt worden. Da er das Land wieder habe verlassen wollen, habe er dort keine Identitätsdokumente abgegeben. In Deutschland habe er um Asyl ersucht, die dortigen Behörden hätten sein Alter aber selbstständig aufgeschrieben. Als er sein Alter habe angeben wollen, sei ihm gesagt worden, dass dies bereits geschehen sei; dies sei schon an der Grenze, als er aufgegriffen worden sei, passiert. Er habe an der Grenze jedoch nur seinen Namen, aber weder Geburtsdatum noch Alter angegeben. Er habe auch in Deutschland keine Identitätsdokumente abgegeben, zumal er nicht danach gefragt worden sei. Er habe aber darauf hingewiesen, dass er falsch registriert worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er sei gesund und es gehe ihm gut. A.f Am 26. Juni 2025 ging dem SEM die vom Beschwerdeführer beim BAZ eingereichte Foto seiner Tazkira zu. A.g Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Am 31. Juli 2025 reichte er seine Stellungnahme ein. A.h Am 8. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die Behörden hiessen das Ersuchen am 13. August 2025 gut. A.i Am 31. Juli 2025 sowie am 13. August 2025 unterbreitete das SEM den deutschen Behörden eine ergänzende Anfrage zu ihrer Antwort vom 13. Juni 2025 auf das entsprechende Informationsersuchen vom 12. Juni 2025. Die Behörden liessen sich dazu am 21. August 2025 vernehmen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2025 - eröffnet am 25. August 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte seine Wegweisung nach Deutschland (Dispositivziffer 2 f.). Sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Dispositivziffer 6) aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 29. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Kassation derselben, da das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Da er weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]; Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug nimmt, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, sondern lediglich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist allenfalls auch gegen den ZEMIS-Eintrag Beschwerde zu führen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, das SEM habe in unzulässiger Weise auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichtet, wodurch der Sachverhalt betreffend die Altersanpassung nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. 3.2 Das SEM hat vorliegend - wie bei Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden üblich - eine EB UMA durchgeführt. Im Nachgang zu dieser Befragung nahm es das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto seiner Tazkira zu den Akten und hat eine Übersetzung dieses Dokuments durch eine zugelassene Dolmetscherin veranlasst. Das SEM kam in der Folge nach einer Würdigung aller wesentlichen Anhaltspunkte (kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht; vage und widersprüchliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum und Alter sowie zum Reiseweg; Registrierung in B._______ und Deutschland als volljährige Person; zahlreiche, nicht miteinander zu vereinbarende Angaben so beispielsweise zur Möglichkeit der Ausstellung eines Identitätsdokumentes, zum Zeitpunkt des Todes der Mutter, zum Abklärungsergebnis beim Dublin Office Deutschland; fraglicher Nutzen und Beweiswert einer Altersanalyse im vorliegenden Fall) zum Schluss, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, und hat diese auch im Einzelnen einlässlich aufgeführt (vgl. SEM act. 38, S. 6-11). Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines blossen Fotos seiner Tazkira nicht nachgekommen. Ohnehin handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, da es keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale aufweist. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen, selbst wenn sie im Original vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Ohnehin sind die Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Fotos respektive der Kopie seiner Tazkira gekommen sein will, als mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet zu werten. So will er gemäss der EB UMA auch mit seiner Mutter gesprochen haben - mit welcher er bis zu seiner angeblichen Ausreise im Jahr (...) zusammengelebt haben will -, als er sich die Tazkira habe schicken lassen; dies sei nach seiner Einreise in die Schweiz - mithin erst im (Nennung Zeitpunkt) - gewesen (vgl. SEM act. 18 S. 2 f., Einleitung Bst. c und Ziff. 1.06). Laut der Auskunft des Dublin Office Deutschland gab er jedoch vor den dortigen Behörden an, seine Mutter sei bereits im Jahr (...) verstorben, was in krassem Widerspruch dazu steht (vgl. SEM act. 35). Sodann ist auf der Tazkira entgegen der von ihm vertretenen Aussage auch kein Geburtsdatum vermerkt (vgl. SEM act. 18 S. 2, Einleitung Bst. c; act. 23). Weiter hielt das SEM mit zutreffender Begründung fest, dass er gemäss dem geltend gemachten Geburtsdatum 10. Juli 2008 zum auf der Tazkera enthaltenen Ausstellungsdatum ([...]) erst neun Jahre alt war. Gemäss den Angaben auf der Tazkera sei die vermerkte Person gemäss Erscheinungsbild jedoch zehn Jahre alt. Weiter führte die Vorinstanz zu Recht zahlreiche weitere Widersprüche an, die sich aus den Angaben gegenüber den deutschen Behörden und dem SEM ergeben würden. So zu seinem Alter beim Ableben seines Vaters im Jahr (...), dem Ausreisedatum aus seiner Heimat und den familiären Verhältnissen (vgl. SEM act. 38 S. 10 f.). Auffallend ist zudem, dass er in Deutschland als Ausreisezeitpunkt den Ramadan 2021 anführte, als er (Nennung Alter) alt gewesen sein will. Gemäss diesem Vorbringen wäre er somit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz am (...) etwa (...) Jahre und (...) Monate alt, mithin offenkundig volljährig. Weiter gab er bei den dortigen Behörden an, er besitze keinerlei Identitätsdokumente, da seine Familie zu arm gewesen sei, um sich welche ausstellen zu lassen. Demgegenüber führte er beim SEM anlässlich der EB aus, sein Vater habe ihm vor sechs bis sieben Jahren eine Tazkira ausstellen lassen (vgl. SEM act. 18 S. 2 und 7). An anderer Stelle gab er sodann an, er habe in Deutschland keine Identitätspapiere abgegeben, da nicht danach gefragt worden sei (vgl. SEM act. 18 S. 6, Ziff. 2.06). 3.3 In seiner Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände gegen diese Feststellungen anzuführen. Weder seine Ausführungen zum äusseren Erscheinungsbild, wonach er nicht eindeutig älter als 17-jährig wirke, noch zur eingereichten Fotokopie seiner Tazkira, welche mit seinem Geburtsdatum vom 10. Juli 2008 übereinstimme, vermögen angesichts ihres entweder allgemeinen oder unzutreffenden Inhalts zu überzeugen. Auch der Einwand, er kenne wohl sein Geburtsdatum, sei jedoch mangels jeglicher Schulbildung nicht in der Lage, sein Alter korrekt zu berechnen, bleibt unbehelflich. Aus seiner bestimmten Altersangabe anlässlich der EB UMA, wonach er vor einem Tag 17 Jahre alt geworden sei, musste er in der Tat keinerlei Berechnungen vornehmen (vgl. SEM act. 18 S. 3, Ziff. 1.06). Die Rüge, wonach die EB nur in äusserst knapper und rudimentärer Form ausgefallen sei, vergleichsweise sehr wenige Fragen gestellt und ihm kaum Gelegenheit gegeben worden sei, seine Angaben zu substantiieren, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bestätigte am Schluss der Befragung die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift und dass er die Dolmetscherin sehr gut verstanden habe (vgl. SEM act. 18 S. 10). Weiter wurde ihm wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungen zum Sachverhalt zu machen oder Fragen zu stellen. Am Schluss führte er auf Nachfrage nach Zusatzbemerkungen an: "Nein, ich habe sonst nichts zu sagen"; die Rechtsvertretung ihrerseits stellte keinerlei Fragen, sondern ausschliesslich den Antrag, es sei ein Altersgutachten zu erstellen (vgl. SEM act. 18 S. 9 f.). 3.4 Ferner ist der Beschwerdeführer sowohl in B._______ als auch in Deutschland (unter der Hauptidentität) als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Den Akten zufolge ist in Deutschland eine Alterseinschätzung durch das Jugendamt durchgeführt und das Geburtsdatum daraufhin auf den (...) angepasst worden (vgl. SEM act. 35). Vor diesem Hintergrund erstaunt respektive wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses für ihn nicht stimmige Geburtsdatum nicht ein ganzes Asylverfahren unkorrigiert gelassen hätte. Soweit der Beschwerdeführer die beim Dublin Office Deutschland eingeholten Auskünfte im Resultat als "unbegründete Parteibehauptung" qualifiziert, weshalb diesen jeglicher Beweiswert abzusprechen sei, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Er verkennt diesbezüglich, dass es sich dabei nicht um eine Parteibehauptung, sondern um die Einholung einer Auskunft bei Behörden handelt; auch wenn diese nicht auf schriftlichem Weg, sondern telefonisch eingeholt wurde, ändert dies an deren Beweiswert nichts, zumal sie aktenkundig gemacht und dem Beschwerdeführer zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und weiteren Aktenstücken eröffnet wurde (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, SEM act. 38 S. 15; SEM-Aktenverzeichnis). 3.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zukommt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1799/2024, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 - 3.5), sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. 3.6 Das SEM durfte vorliegend zu Recht auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichten. Es hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt korrekt und vollständig festgestellt, womit es der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen ist. Der Antrag, es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten (vgl. E. 3), weshalb die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit bei Deutschland liegt (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 5. 5.1 Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 13. August 2025 zugestimmt; die Zuständigkeit Deutschlands ist grundsätzlich gegeben. 5.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive durchgeführt hätte. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 15), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Deutschland habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat er die Möglichkeit, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Auch liegen betreffend den medizinischen Sachverhalt - der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als gesund - keine Gründe vor, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt (vgl. E. 3 vorstehend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 29. August 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: