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F-1590/2025

F-1590/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). Betreffend letztgenannte Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtsmittelbelehrung).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. Februar 2025 beantragt hatte und auf Beschwerdeebene mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz rügt.

E. 4.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne in Willkür zu verfallen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2).

E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

E. 4.2.1 Liegen - wie in casu - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die konstante Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

E. 4.2.2 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann im vorliegenden Kontext mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.3.1 Es ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Angaben zu seiner Schulbildung und seinem Reiseweg äusserst vage ausgefallen sind und er dies mit seinem Verweis auf den sozio-kulturellen Kontext und seine rudimentäre Schulbildung höchstens ansatzweise zu relativieren vermag. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Registrierung in Bulgarien können entgegen dem Beschwerdeführer nicht als durchwegs glaubhaft qualifiziert werden und weisen, wie die Vorinstanz bemerkt hat, Widersprüche auf. So hat er in der Erstbefragung UMA etwa angegeben, er sei von den bulgarischen Behörden nur nach seinem Vor- und Nachnamen, nicht aber nach dem Geburtsdatum gefragt worden, nur um dann anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auszuführen, er habe der bulgarischen Polizei gesagt, er sei sechzehn Jahre alt und sei bloss aufgrund eines versehentlichen Fehlers des Dolmetschers als Zwanzigjähriger registriert worden.

E. 4.3.2 Aus dem Impfausweis, den die Vorinstanz zumindest als schwaches Indiz für die Minderjährigkeit qualifiziert hat, geht für das Gericht indessen eindeutig der (auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte) 10.12.1387 als Geburtsdatum hervor. Zwar könnte die zweite Ziffer des Datums persisch als 5 gelesen werden. Dies ist angesichts des Umstandes, dass die restlichen Ziffern aber eindeutig als arabische Zahlen erkennbar sind, wenig wahrscheinlich.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der Kopie des Tazkira-Duplikats wie auch des Schulzeugnisses ist festzustellen, dass diese Unterlagen von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 eingereicht wurden und am 27. Februar 2025 - mithin bloss einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung - von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurden. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob der Vorinstanz mit Blick auf den ihr zukommenden Untersuchungsgrundsatz eine rechtsgenügliche Würdigung dieser Beweismittel möglich war. Jedenfalls beschränkt sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf, die diesbezüglichen Erläuterungen des Beschwerdeführers wiederzugeben, um sodann gleich nachzuschicken, dass damit keine neuen wesentlichen Feststellungen vorgebracht worden seien und den beiden neuen Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukomme. Unklar bleibt, ob sie eine Übersetzung des Tazkira-Duplikats vorgenommen hat und sie die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu teilt, respektive wie sie dieses Beweismittel im Hinblick auf frühere (protokollierte) Aussagen zum Geburtsdatum beziehungsweise zu seiner Biographie einordnet. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schulzeugnis ist schliesslich in den vorinstanzlichen Akten nicht auffindbar. Zwar erscheint im Aktenverzeichnis des Dossiers ein Eintrag mit der Bezeichnung «Schulzeugnis des Gesuchstellers von der 6. Klasse», indessen findet sich unter besagtem Aktenzeichen ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die Einreichung von Beweismitteln. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die ihr obliegende Pflicht zur korrekten Aktenführung hinzuweisen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

E. 4.4.1 Angesichts dessen verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Einholung eines medizinischen Altersgutachtens absehen durfte, in der Annahme, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig, wobei das Gutachten daran nichts zu ändern vermöge.

E. 4.4.2 Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst adäquaten Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen.

E. 4.5.1 Vorliegend ist der Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der gegebenen Aktenlage könne willkürfrei auf das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten verzichtet, und entsprechend dessen Volljährigkeit angenommen werden, nicht zu folgen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls reichten die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers für sich allein nicht aus, um mit der nötigen Zuverlässigkeit von einem bestimmten Alter des Beschwerdeführers ausgehen zu dürfen. Bei objektiver Betrachtung spricht daher die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren wäre und das beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Dies umso mehr, als sich nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um im vorliegenden Fall ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen.

E. 4.5.2 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage ein medizinisches Altersgutachten veranlassen müssen. Mithin hat sie die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung des beantragten Altersgutachtens absah.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potentiell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

E. 5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.3 Der am 10. März 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1590/2025 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Ivan Stepic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 20. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Dezember 2024 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort am 19. Dezember 2024 bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 22. Januar 2025 richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen an die bulgarischen Behörden. Am 24. Januar 2025 teilten diese mit, der Beschwerdeführer (mit dem Geburtsdatum 12. April 2006 registriert) sei nach seinem Asylgesuch vom 19. Dezember 2024 am 30. Dezember 2024 untergetaucht. Über sein Asylgesuch sei noch kein Entscheid gefällt und er sei nicht aus Bulgarien weggewiesen worden. Er verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung oder Reisedokumente der bulgarischen Behörden. Beweismittel habe er keine eingereicht und ein Altersgutachten sei nicht durchgeführt worden. A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.d Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Impfausweises zu den Akten. A.e Am 5. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 (anstatt (...) 2009 wie von ihm angegeben). Er nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2025 Stellung. Gleichentags passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.f Am 21. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 26. Februar 2025 gut. A.g Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seiner Tazkira sowie ein Schulzeugnis der 6. Klasse (beides in Kopie) als weitere Beweismittel ein. A.h Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 27. Februar 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Als Geburtsdatum wurde im ZEMIS der 1. Januar 2007 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das nationale Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung - insbesondere zur Einholung eines Altersgutachtens - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zu einem Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 10. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. B.c Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte der Beschwerdeführer die Eingangsbestätigung betreffend eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._______ (datierend vom 7. März 2025) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). Betreffend letztgenannte Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtsmittelbelehrung). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. Februar 2025 beantragt hatte und auf Beschwerdeebene mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz rügt. 4.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne in Willkür zu verfallen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2). 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). 4.2.1 Liegen - wie in casu - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die konstante Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). 4.2.2 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann im vorliegenden Kontext mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.3 4.3.1 Es ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Angaben zu seiner Schulbildung und seinem Reiseweg äusserst vage ausgefallen sind und er dies mit seinem Verweis auf den sozio-kulturellen Kontext und seine rudimentäre Schulbildung höchstens ansatzweise zu relativieren vermag. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Registrierung in Bulgarien können entgegen dem Beschwerdeführer nicht als durchwegs glaubhaft qualifiziert werden und weisen, wie die Vorinstanz bemerkt hat, Widersprüche auf. So hat er in der Erstbefragung UMA etwa angegeben, er sei von den bulgarischen Behörden nur nach seinem Vor- und Nachnamen, nicht aber nach dem Geburtsdatum gefragt worden, nur um dann anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auszuführen, er habe der bulgarischen Polizei gesagt, er sei sechzehn Jahre alt und sei bloss aufgrund eines versehentlichen Fehlers des Dolmetschers als Zwanzigjähriger registriert worden. 4.3.2 Aus dem Impfausweis, den die Vorinstanz zumindest als schwaches Indiz für die Minderjährigkeit qualifiziert hat, geht für das Gericht indessen eindeutig der (auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte) 10.12.1387 als Geburtsdatum hervor. Zwar könnte die zweite Ziffer des Datums persisch als 5 gelesen werden. Dies ist angesichts des Umstandes, dass die restlichen Ziffern aber eindeutig als arabische Zahlen erkennbar sind, wenig wahrscheinlich. 4.3.3 Hinsichtlich der Kopie des Tazkira-Duplikats wie auch des Schulzeugnisses ist festzustellen, dass diese Unterlagen von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 eingereicht wurden und am 27. Februar 2025 - mithin bloss einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung - von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurden. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob der Vorinstanz mit Blick auf den ihr zukommenden Untersuchungsgrundsatz eine rechtsgenügliche Würdigung dieser Beweismittel möglich war. Jedenfalls beschränkt sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf, die diesbezüglichen Erläuterungen des Beschwerdeführers wiederzugeben, um sodann gleich nachzuschicken, dass damit keine neuen wesentlichen Feststellungen vorgebracht worden seien und den beiden neuen Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukomme. Unklar bleibt, ob sie eine Übersetzung des Tazkira-Duplikats vorgenommen hat und sie die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu teilt, respektive wie sie dieses Beweismittel im Hinblick auf frühere (protokollierte) Aussagen zum Geburtsdatum beziehungsweise zu seiner Biographie einordnet. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schulzeugnis ist schliesslich in den vorinstanzlichen Akten nicht auffindbar. Zwar erscheint im Aktenverzeichnis des Dossiers ein Eintrag mit der Bezeichnung «Schulzeugnis des Gesuchstellers von der 6. Klasse», indessen findet sich unter besagtem Aktenzeichen ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die Einreichung von Beweismitteln. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die ihr obliegende Pflicht zur korrekten Aktenführung hinzuweisen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). 4.4 4.4.1 Angesichts dessen verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Einholung eines medizinischen Altersgutachtens absehen durfte, in der Annahme, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig, wobei das Gutachten daran nichts zu ändern vermöge. 4.4.2 Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst adäquaten Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen. 4.5 4.5.1 Vorliegend ist der Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der gegebenen Aktenlage könne willkürfrei auf das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten verzichtet, und entsprechend dessen Volljährigkeit angenommen werden, nicht zu folgen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls reichten die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers für sich allein nicht aus, um mit der nötigen Zuverlässigkeit von einem bestimmten Alter des Beschwerdeführers ausgehen zu dürfen. Bei objektiver Betrachtung spricht daher die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren wäre und das beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Dies umso mehr, als sich nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um im vorliegenden Fall ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen. 4.5.2 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage ein medizinisches Altersgutachten veranlassen müssen. Mithin hat sie die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung des beantragten Altersgutachtens absah. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potentiell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Der am 10. März 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann - soweit er die Datenänderung im ZEMIS beschlägt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).