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F-2566/2025

F-2566/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. Betreffend letztgenannte Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtsmittelbelehrung).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit weder belegen noch glaubhaft machen können. Zudem lägen mit der Registrierung in Slowenien und Deutschland klare Hinweise auf eine Volljährigkeit vor. Der Entscheid der deutschen Behörden sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und er sei schliesslich als erwachsene Person im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Slowenien überstellt worden. Sodann habe er den Entscheid der deutschen Behörden und mit diesem auch die Erfassung als erwachsene Person anerkannt. Es sei weiter festzuhalten, dass seine Schilderungen bezüglich der Registrierung in Slowenien nicht plausibel erschienen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihn die dortigen Behörden ohne Nachfrage mit einem willkürlich gewählten Alter erfasst hätten. Insbesondere da er gemäss eigenen Angaben nach seinem Namen und dem Namen der Eltern gefragt worden sei. Es würden somit klar die Indizien überwiegen, die für seine Volljährigkeit sprächen. Da das SEM zu einer abschliessenden Einschätzung komme, seien weitere Abklärungen nicht angezeigt. Betreffend die Anmerkung der Rechtsvertretung, dass bei den deutschen Behörden weitere Abklärungen im Hinblick auf die Antwort im Rahmen des Informationsersuchen vorzunehmen seien, sei anzumerken, dass die deutschen Behörden anhand des übermittelten Eurodac-Resultats eine Identifizierung des Beschwerdeführers habe vornehmen können. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Auskunft der deutschen Behörden fehlerhaft sein könnte. Überdies hätten die slowenischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort unter den Personalien Z._______ geb. 1. Januar 2006, bekannt sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in Deutschland aufgrund der Registrierung in Slowenien nicht mit dem von ihm angegebenen Alter erfasst worden sei, erscheine daher nicht plausibel, sei er doch dort mit einem deutlich höheren Alter erfasst worden als in Slowenien. Hätten die deutschen Behörden tatsächlich aufgrund der slowenischen Registrierung sein Alter angepasst, so wäre davon auszugehen, dass diese entweder das in Slowenien erfasste Geburtsdatum übernommen hätten oder, wie es auch das SEM gemacht habe, ein Datum welches einem Alter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entsprochen hätte.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. April 2025 im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung habe er weder eine Tazkera noch eine Kopie davon vorlegen können, da diese von der Polizei im Iran zerrissen worden sei. Ein Duplikat habe sein Vater nicht beschaffen können, da ihm dafür ausreichende Mittel fehlen würden. Alles, was die Familie noch hätte finden können, sei sein afghanisches Schulzeugnis gewesen. Das Dokument stelle ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Diesem sei zu entnehmen, dass er Ende des Schuljahres 1398 (europäischer Kalender: 2019) die 3. Klasse abgeschlossen habe. Gemäss seinen etwas vagen Angaben anlässlich der EB UMA habe er die Schule in seiner Heimat zwei bis drei Jahre besucht. Er sei mit sieben Jahren eingeschult worden und habe die Schule im Alter von neun oder zehn beendet. Er sei somit im Jahr 2019 zirka zehn Jahre alt gewesen. Dies entspreche seinem beim SEM angegebenen Alter von 16 Jahren. Da das Dokument inhaltlich mit seinen Angaben überstimmen würde, sei es zumindest ein schwaches Indiz für sein angegebenes Alter beziehungsweise für seine Minderjährigkeit. Weiter sei auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht P._______ vom 10. April 2025 sei er schwer traumatisiert und befinde sich in einem psychisch hoch vulnerablen Zustand, wodurch sein Gedächtnisvermögen und seine zeitliche Orientierung stark beeinträchtigt seien. Dies mache die vagen Aussagen betreffend Daten und Zeitspannen nachvollziehbar. Er verfüge überdies nur über eine rudimentäre Bildung und Jahreszahlen sowie Daten würden in seinem soziokulturellen Kontext nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ein Altersgutachten sei überdies weder in Deutschland noch in Slowenien angefertigt worden. Auch in den Unterlagen würden sich keinerlei Hinweise auf ein solches finden. Um sich auf die Registrierung in Deutschland oder Slowenien berufen zu können, wäre das SEM gehalten gewesen, zumindest ausführliche Informationen und Verfahrensakten von den Behörden dieser Länder anzufordern und Einsicht in diese gewähren. Die Angaben zu seinem Alter seien jedoch weder mit dem vom SEM angepassten Geburtsdatum (1. Januar 2007) noch mit den registrierten Angaben in Deutschland und Slowenien vergleichbar. Es sei damit nicht nachvollziehbar, wieso das SEM das Geburtsdatum ohne Durchführung eines Altersgutachtens auf den 1. Januar 2007 festlege. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein in Deutschland erfasstes Geburtsdatum akzeptiert und es sei rechtskräftig geworden, da er gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben habe, überzeuge nicht. Hätte er in der Schweiz keine Rechtsvertretung gehabt und gegen den Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde erhoben, hätte er auch das in der Schweiz erfasste Geburtsdatum 1. Januar 2007 rechtskräftig akzeptiert. Der Antwort der deutschen Behörden auf das Informationsersuchen sei überdies zu entnehmen, dass in Deutschland kein Abgleich der Fingerabdrücke durchgeführt worden sei. Als die Rechtsvertretung dies anlässlich der EB UMA angesprochen habe, habe die Befragerin dies nicht erklären können, woraufhin darum ersucht worden sei, dies abzuklären. Die Vorinstanz habe diese Anfrage nicht gewürdigt, sondern lediglich angedeutet, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass die Auskunft der deutschen Behörden fehlerhaft sein könnte. Damit sich das Gericht eine Vorstellung in Bezug auf das kindliche Aussehen des Beschwerdeführers verschaffen könne, seien der Beschwerdeschrift Fotoaufnahmen beigelegt. Auch die betreuenden Personen aus dem UMA-Team würden die Beobachtungen in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers teilen (vgl. Schreiben vom 11. April 2025). Die behandelnde Ärztin der P._______ schätze ihn auf Grund seiner Gesamtentwicklung, seines Verhaltens und seines sehr jugendlichen Aussehens als klar minderjährig ein. Abschliessend verwies der Beschwerdeführer auf Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 12 VwVG und machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Kindeswohls durch den Verzicht auf ein medizinischen Altersgutachtens geltend.

E. 5 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen

E. 5.1 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führten (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2).

E. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3).

E. 5.3 Liegen - wie im vorliegenden Fall - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). In deren Rahmen sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

E. 5.4 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe einer asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.5 Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch die KRK geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen.

E. 6.1 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Der Vorinstanz ist zudem grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA teilweise widersprüchliche Angaben zu seiner Schulbildung und zum Reiseweg machte. Seine dortigen Ausführungen erscheinen selbst unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes, seiner Nervosität anlässlich der Befragung sowie seines sozio-kulturellen Kontextes nicht in Gänze nachvollziehbar. Auch seine Vorbringen hinsichtlich der Registrierungen in Slowenien und Deutschland können nicht als durchwegs glaubhaft qualifiziert werden. Seine Aussage, dass er gegenüber den slowenischen Behörden nicht sein richtiges Alter angegeben habe, da er nicht von seiner Gruppe habe getrennt werden wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.3), erscheint wenig glaubhaft, zumal er noch anlässlich der EB UMA erklärte, er habe bei den slowenischen Behörden lediglich seinen Vornamen angegeben, den Rest hätten «sie» selber ausgefüllt; in Slowenien habe man ihn nie nach seinem Alter oder Geburtsdatum gefragt, es habe dort keinen Dolmetscher gegeben (SEM act. 18, Pkt. 2.06).

E. 6.2 Demgegenüber kann nicht unbeachtet bleiben, dass im vorliegenden Verfahren eine Kopie des Schulzeugnisses des Beschwerdeführers, ein allgemeiner Bericht der P._______ vom 10. April 2025, ein Schreiben des K._______ vom 11. April 2025 bezüglich der Einschätzung des Alters sowie drei Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden. Zwar wurden diese Dokumente erst mit Beschwerde und damit nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2025 eingereicht, weshalb dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, sie bei der vorinstanzlichen Entscheidfindung nicht berücksichtigt zu haben. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Voll- oder Minderjährigkeit nicht unerheblich. Insbesondere wird der Beschwerdeführer im Bericht der P._______ vom 10. April 2025 auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als minderjährig eingeschätzt. Dem Schreiben des K._______ vom 11. April 2025 ist überdies zu entnehmen, dass er bei einer sozialpädagogischen Einschätzung optisch einen offensichtlich minderjährigen Eindruck mache und in den Gesprächen mit ihm klar Verhaltensweisen und Reaktionen beobachtet würden, welche typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase seien.

E. 6.3 Wie an obiger Stelle dargelegt, sind zwar gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auszumachen, diese reichen hingegen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der mit Beschwerde eingereichten Beweismittel für sich allein nicht aus, um mit der nötigen Zuverlässigkeit von einem bestimmten Alter des Beschwerdeführers ausgehen zu dürfen. Bei objektiver Betrachtung spricht daher die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, so dass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren wäre und das beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Kommt hinzu, dass nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage, verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um vorliegend ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.5.1 in fine).

E. 6.4 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz ein medizinisches Altersgutachten erstellen müssen. Sie hat die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung des beantragten Gutachtens absah.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.

E. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidfindung unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz als Minderjähriger zu behandeln ist.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil sind das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren wieder als Minderjährigen mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2009 zu behandeln, gegenstandslos geworden.

E. 9 Der am 14. April 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2566/2025 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Irina Gächter Huber, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 21. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, im Jahr 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 21. Oktober 2024 in Slowenien sowie am 28. Oktober 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und 6). B. Am 26. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen und die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer dort gestellten Asylgesuchen (SEM act. 10, 12). C. Am 28. Februar 2025 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen X._______, geboren am 1. Januar 2004, bekannt sei und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2025 nach Slowenien überstellt worden sei (SEM act. 15). D. Am 14. März 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung befragte sie den Beschwerdeführer vertieft zu seiner Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin, zu den Zweifeln an seiner Minderjährigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand. In Bezug auf sein Alter gab er im Wesentlichen an, dass er 16 Jahre alt sei; sein Alter kenne er von seiner Tazkera, die aber im Iran von der Polizei zerrissen worden sei. Vor einem Monat habe er nochmals seine Eltern danach gefragt; diese hätten sein Alter bestätigt (SEM act. 18). E. Die Vorinstanz erfasste den Beschwerdeführer gleichentags im ZEMIS mit Geburtsdatum 1. Januar 2007 und versah diesen Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 16). F. Mit E-Mail vom 18. März 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Anpassung des Geburtsdatums und den Bestreitungsvermerk (SEM act. 20). Mit Schreiben vom 21. März 2025 nahm er dazu Stellung und ersuchte um Anpassung seines Alters auf den 1. Januar 2009 und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Ferner beantragte er die Vornahme sorgfältiger Sachverhaltsabklärungen bezüglich seines Alters; es seien entsprechende Informationen betreffend die Verfahren in Deutschland und Slowenien einzufordern. Weiter sei ein Altersgutachten durchzuführen, sollte weder in Deutschland noch in Slowenien ein solches durchgeführt worden sein (SEM act. 21). G. Am 25. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten der Wiederaufnahme gestützt auf die gleiche Bestimmung am 1. April 2025 zu (SEM act. 26). H. Die slowenischen Behörden teilten dem SEM am 26. März 2025 überdies mit, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen Z._______, geb. 1. Januar 2006, bekannt sei und am Tag der Überstellung von Deutschland nach Slowenien untergetaucht sei (SEM act. 23). I. Mit Verfügung vom 4. April 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. Darüber hinaus hielt die Vorin-stanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk) laute (SEM act. 31). J. Mit Beschwerde vom 11. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung - insbesondere zur Durchführung eines Altersgutachtens - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das wahrscheinlichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2009 sei; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS entsprechend zu erfassen und auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Für das weitere Verfahren sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2009 zu behandeln. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse, zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). K. Am 14. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. Betreffend letztgenannte Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtsmittelbelehrung). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit weder belegen noch glaubhaft machen können. Zudem lägen mit der Registrierung in Slowenien und Deutschland klare Hinweise auf eine Volljährigkeit vor. Der Entscheid der deutschen Behörden sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und er sei schliesslich als erwachsene Person im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Slowenien überstellt worden. Sodann habe er den Entscheid der deutschen Behörden und mit diesem auch die Erfassung als erwachsene Person anerkannt. Es sei weiter festzuhalten, dass seine Schilderungen bezüglich der Registrierung in Slowenien nicht plausibel erschienen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihn die dortigen Behörden ohne Nachfrage mit einem willkürlich gewählten Alter erfasst hätten. Insbesondere da er gemäss eigenen Angaben nach seinem Namen und dem Namen der Eltern gefragt worden sei. Es würden somit klar die Indizien überwiegen, die für seine Volljährigkeit sprächen. Da das SEM zu einer abschliessenden Einschätzung komme, seien weitere Abklärungen nicht angezeigt. Betreffend die Anmerkung der Rechtsvertretung, dass bei den deutschen Behörden weitere Abklärungen im Hinblick auf die Antwort im Rahmen des Informationsersuchen vorzunehmen seien, sei anzumerken, dass die deutschen Behörden anhand des übermittelten Eurodac-Resultats eine Identifizierung des Beschwerdeführers habe vornehmen können. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Auskunft der deutschen Behörden fehlerhaft sein könnte. Überdies hätten die slowenischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort unter den Personalien Z._______ geb. 1. Januar 2006, bekannt sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in Deutschland aufgrund der Registrierung in Slowenien nicht mit dem von ihm angegebenen Alter erfasst worden sei, erscheine daher nicht plausibel, sei er doch dort mit einem deutlich höheren Alter erfasst worden als in Slowenien. Hätten die deutschen Behörden tatsächlich aufgrund der slowenischen Registrierung sein Alter angepasst, so wäre davon auszugehen, dass diese entweder das in Slowenien erfasste Geburtsdatum übernommen hätten oder, wie es auch das SEM gemacht habe, ein Datum welches einem Alter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entsprochen hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. April 2025 im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung habe er weder eine Tazkera noch eine Kopie davon vorlegen können, da diese von der Polizei im Iran zerrissen worden sei. Ein Duplikat habe sein Vater nicht beschaffen können, da ihm dafür ausreichende Mittel fehlen würden. Alles, was die Familie noch hätte finden können, sei sein afghanisches Schulzeugnis gewesen. Das Dokument stelle ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Diesem sei zu entnehmen, dass er Ende des Schuljahres 1398 (europäischer Kalender: 2019) die 3. Klasse abgeschlossen habe. Gemäss seinen etwas vagen Angaben anlässlich der EB UMA habe er die Schule in seiner Heimat zwei bis drei Jahre besucht. Er sei mit sieben Jahren eingeschult worden und habe die Schule im Alter von neun oder zehn beendet. Er sei somit im Jahr 2019 zirka zehn Jahre alt gewesen. Dies entspreche seinem beim SEM angegebenen Alter von 16 Jahren. Da das Dokument inhaltlich mit seinen Angaben überstimmen würde, sei es zumindest ein schwaches Indiz für sein angegebenes Alter beziehungsweise für seine Minderjährigkeit. Weiter sei auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht P._______ vom 10. April 2025 sei er schwer traumatisiert und befinde sich in einem psychisch hoch vulnerablen Zustand, wodurch sein Gedächtnisvermögen und seine zeitliche Orientierung stark beeinträchtigt seien. Dies mache die vagen Aussagen betreffend Daten und Zeitspannen nachvollziehbar. Er verfüge überdies nur über eine rudimentäre Bildung und Jahreszahlen sowie Daten würden in seinem soziokulturellen Kontext nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ein Altersgutachten sei überdies weder in Deutschland noch in Slowenien angefertigt worden. Auch in den Unterlagen würden sich keinerlei Hinweise auf ein solches finden. Um sich auf die Registrierung in Deutschland oder Slowenien berufen zu können, wäre das SEM gehalten gewesen, zumindest ausführliche Informationen und Verfahrensakten von den Behörden dieser Länder anzufordern und Einsicht in diese gewähren. Die Angaben zu seinem Alter seien jedoch weder mit dem vom SEM angepassten Geburtsdatum (1. Januar 2007) noch mit den registrierten Angaben in Deutschland und Slowenien vergleichbar. Es sei damit nicht nachvollziehbar, wieso das SEM das Geburtsdatum ohne Durchführung eines Altersgutachtens auf den 1. Januar 2007 festlege. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein in Deutschland erfasstes Geburtsdatum akzeptiert und es sei rechtskräftig geworden, da er gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben habe, überzeuge nicht. Hätte er in der Schweiz keine Rechtsvertretung gehabt und gegen den Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde erhoben, hätte er auch das in der Schweiz erfasste Geburtsdatum 1. Januar 2007 rechtskräftig akzeptiert. Der Antwort der deutschen Behörden auf das Informationsersuchen sei überdies zu entnehmen, dass in Deutschland kein Abgleich der Fingerabdrücke durchgeführt worden sei. Als die Rechtsvertretung dies anlässlich der EB UMA angesprochen habe, habe die Befragerin dies nicht erklären können, woraufhin darum ersucht worden sei, dies abzuklären. Die Vorinstanz habe diese Anfrage nicht gewürdigt, sondern lediglich angedeutet, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass die Auskunft der deutschen Behörden fehlerhaft sein könnte. Damit sich das Gericht eine Vorstellung in Bezug auf das kindliche Aussehen des Beschwerdeführers verschaffen könne, seien der Beschwerdeschrift Fotoaufnahmen beigelegt. Auch die betreuenden Personen aus dem UMA-Team würden die Beobachtungen in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers teilen (vgl. Schreiben vom 11. April 2025). Die behandelnde Ärztin der P._______ schätze ihn auf Grund seiner Gesamtentwicklung, seines Verhaltens und seines sehr jugendlichen Aussehens als klar minderjährig ein. Abschliessend verwies der Beschwerdeführer auf Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 12 VwVG und machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Kindeswohls durch den Verzicht auf ein medizinischen Altersgutachtens geltend. 5. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen 5.1 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führten (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2). 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). 5.3 Liegen - wie im vorliegenden Fall - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). In deren Rahmen sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). 5.4 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe einer asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.5 Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch die KRK geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen. 6. 6.1 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Der Vorinstanz ist zudem grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA teilweise widersprüchliche Angaben zu seiner Schulbildung und zum Reiseweg machte. Seine dortigen Ausführungen erscheinen selbst unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes, seiner Nervosität anlässlich der Befragung sowie seines sozio-kulturellen Kontextes nicht in Gänze nachvollziehbar. Auch seine Vorbringen hinsichtlich der Registrierungen in Slowenien und Deutschland können nicht als durchwegs glaubhaft qualifiziert werden. Seine Aussage, dass er gegenüber den slowenischen Behörden nicht sein richtiges Alter angegeben habe, da er nicht von seiner Gruppe habe getrennt werden wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.3), erscheint wenig glaubhaft, zumal er noch anlässlich der EB UMA erklärte, er habe bei den slowenischen Behörden lediglich seinen Vornamen angegeben, den Rest hätten «sie» selber ausgefüllt; in Slowenien habe man ihn nie nach seinem Alter oder Geburtsdatum gefragt, es habe dort keinen Dolmetscher gegeben (SEM act. 18, Pkt. 2.06). 6.2 Demgegenüber kann nicht unbeachtet bleiben, dass im vorliegenden Verfahren eine Kopie des Schulzeugnisses des Beschwerdeführers, ein allgemeiner Bericht der P._______ vom 10. April 2025, ein Schreiben des K._______ vom 11. April 2025 bezüglich der Einschätzung des Alters sowie drei Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden. Zwar wurden diese Dokumente erst mit Beschwerde und damit nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2025 eingereicht, weshalb dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, sie bei der vorinstanzlichen Entscheidfindung nicht berücksichtigt zu haben. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Voll- oder Minderjährigkeit nicht unerheblich. Insbesondere wird der Beschwerdeführer im Bericht der P._______ vom 10. April 2025 auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als minderjährig eingeschätzt. Dem Schreiben des K._______ vom 11. April 2025 ist überdies zu entnehmen, dass er bei einer sozialpädagogischen Einschätzung optisch einen offensichtlich minderjährigen Eindruck mache und in den Gesprächen mit ihm klar Verhaltensweisen und Reaktionen beobachtet würden, welche typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase seien. 6.3 Wie an obiger Stelle dargelegt, sind zwar gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auszumachen, diese reichen hingegen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der mit Beschwerde eingereichten Beweismittel für sich allein nicht aus, um mit der nötigen Zuverlässigkeit von einem bestimmten Alter des Beschwerdeführers ausgehen zu dürfen. Bei objektiver Betrachtung spricht daher die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, so dass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren wäre und das beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Kommt hinzu, dass nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage, verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um vorliegend ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.5.1 in fine). 6.4 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz ein medizinisches Altersgutachten erstellen müssen. Sie hat die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung des beantragten Gutachtens absah. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidfindung unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz als Minderjähriger zu behandeln ist.

8. Mit dem vorliegenden Urteil sind das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren wieder als Minderjährigen mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2009 zu behandeln, gegenstandslos geworden.

9. Der am 14. April 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann - soweit er die Datenänderung im ZEMIS beschlägt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).