Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, im Jahr 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er bereits am 21. Oktober 2024 in Slowenien sowie am 28. Oktober 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). B. Am 26. Februar 2025 ersuchte das SEM die deutschen und die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer dort gestellten Asylgesuchen (SEM act. 10, 12). C. Am 28. Februar 2025 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen A._______, geboren am (...) 2004, bekannt sei und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2025 nach Slowenien überstellt worden sei (SEM act. 15). D. Am 14. März 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch (SEM act. 18). E. Mit E-Mail vom 18. März 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 und den Bestreitungsvermerk (SEM act. 20). Mit Schreiben vom 21. März 2025 nahm er dazu Stellung (SEM act. 21). F. Am 25. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten der Wiederaufnahme gestützt auf die gleiche Bestimmung am 1. April 2025 zu (SEM act. 26). Die slowenischen Behörden teilten dem SEM am 26. März 2025 überdies mit, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen B._______ geb. (...) 2006, bekannt und am Tag der Überstellung von Deutschland nach Slowenien untergetaucht sei (SEM act. 23). G. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS lautet auf den (...) 2007 (SEM act. 31). H. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2566/2025 vom 23. April 2025 gut, hob die Verfügung vom 4. April 2025 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (SEM act. 37). I. Am 7. Mai 2025 erfasste die Vorinstanz den Beschwerdeführer im ZEMIS mit Geburtsdatum (...) 2009 (SEM act. 39). J. In der Folge gab die Vorinstanz ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag, welches das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 16. Mai 2025 erstattete (SEM act. 42). K. Am 9. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006 (SEM act. 43). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 dazu Stellung (SEM act. 46). L. Am 15. Juli 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 50). M. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies das SEM auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) lautet (SEM act. 55). N. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den «(...) 2009» anzupassen. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). O. Im Beschwerdeverfahren F-5496/2025 wurde alsdann ein Schriftenwechsel durchgeführt, wobei das SEM am 19. August 2025 seine Vernehmlassung einreichte und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2025 eine Stellungnahme nachreichte. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wurde überdies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. P. Mit Urteil F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-7873/2025 geführt werde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde von 23. Juli 2025 betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS festhalten möchte; sollte er an seiner Beschwerde festhalten wurde er eingeladen, materiell zur Streitsache Stellung zu nehmen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass an der Beschwerde festgehalten werde (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-7873/2025 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juli 2025). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil F-5496/2025 befunden.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
E. 2 Vorliegend ist kein Schriftenwechsel notwendig. Beide Parteien konnten bereits im Verfahren F-5496/2025 sowohl zur Datenänderung im ZEMIS als auch zum Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ausführlich Stellung nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wurde denn auch erst mit Urteil F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 vom Dublin-Verfahren getrennt (vgl. Sachverhalt Bst. P). Nach Erlass des vorgenannten Urteils wurde der Beschwerdeführer überdies mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 eingeladen, zur Streitsache Stellung zu nehmen. Darauf verzichtete er.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss geltender Rechtsprechung stelle ein Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person dar, wenn das Mindestalter bei der Zahn- oder Skelettaltersanalyse über 18 Jahre liege und sich die beiden Altersspannen überlappen würden. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F- 2566/2025 eingereichten Belege hätten nicht zu überzeugen vermocht. Insbesondere hätten sich aus der eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses weitere Widersprüche ergeben. Des Weiteren hätten die nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Registrierung in Slowenien aufgezeigt, dass er diesbezüglich gegenüber dem SEM offensichtlich falsche Aussagen gemacht habe. Es gelinge ihm sodann nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Überdies habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten gereicht. Die Hinweise der behandelnden Ärztin und der durch die Rechtsvertretung angestellten Fachperson für unbegleitete Minderjährige könnten das starke Indiz für die Volljährigkeit, welches mit dem Altersgutachten vorliege, nicht überwiegen. Nach Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person. Sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 angepasst worden. Dies lasse sich mit dem festgestellten Mindestalter von 19 Jahren und mit dem in Slowenien von ihm angegebenen Geburtsdatum vereinbaren.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen geltend, das Altersgutachten stelle zwar ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Das rechtsseitige Schlüsselbein weise jedoch gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a auf, mit dem ein Mindestalter von 16.4 Jahren assoziiert sei. Im vorliegenden Fall sei das Risiko einer Fehlklassifikation aufgrund der bilateralen Asymmetrie der Schlüsselbeinentwicklung erhöht, da sich das Gutachten nur auf eine Schlüsselbein-Wachstumsfuge statt auf zwei beziehe. Die psychiatrischen Berichte würden unter Rückgriff auf seine psychische Entwicklung und sein Verhalten das klare Vorliegen einer Minderjährigkeit beziehungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen. Gemäss Rechtsprechung, auch des UN-Kinderrechtsausschusses, seien die vorliegenden Berichte damit ebenfalls als starke Indizien für eine Minderjährigkeit zu werten. Zur eingereichten Kopie eines afghanischen Schulzeugnisses habe er sich zwar teils widersprüchlich geäussert. Angesichts seiner in den psychiatrischen Berichten explizit beschriebenen, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, biografische Ergebnisse sinnvoll einzuordnen, könne dem Schulzeugnis jedoch nicht einzig aufgrund der teilweise unstimmigen Angaben jeder Beweiswert abgesprochen werden. Er habe zudem die Umstände der fehlerhaften Erfassung seines Geburtsdatums in Slowenien im ersten Beschwerdeverfahren eingestanden. Bezüglich der Erfassung in Deutschland mit dem Geburtsjahr 2004 und seiner diesbezüglichen Untätigkeit habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, damals von der Situation überfordert gewesen zu sein, was angesichts seines nun dokumentierten psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar erscheine. Ohnehin wären seine Angabe des Geburtsjahrs 2006 in Slowenien und eine spätere Angabe des Geburtsjahrs 2004 in Deutschland mit der von der Vorinstanz implizit angenommenen Täuschungsabsicht über seine Minderjährigkeit nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. Zwar würden seine Angaben zu seiner Biografie einzelne Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten enthalten. Gemäss den psychiatrischen Einschätzungen der bei ihm vorliegenden «allgemeinen kognitiven Desorganisation» seien solche Unzulänglichkeiten jedoch zu erwarten und würden nicht pauschal gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen (BVGer act. 1, Ziff. 3.1). Damit erscheine eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher als eine Volljährigkeit. Er sei 16 Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum jedoch nicht. Gemäss der geltenden Amtspraxis sei aus diesem Grund der «(...) 2009» als sein Geburtsdatum im ZEMIS (wieder) einzutragen (BVGer act 1, Ziff. 4).
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu zusammenfassend aus, das Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 angepasst worden. Dies lasse sich mit dem festgestellten Mindestalter von 19 Jahren vereinbaren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter lasse sich nicht mit dem Resultat des Altersgutachtens in Einklang bringen. Ein Alter unter 19 Jahren schliesse das Gutachten aus. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass das Gutachten fehlerhaft sein könne beziehungsweise dass an dessen Richtigkeit gezweifelt werden müsse (BVGer act. 5 im Verfahren F- 5496/2025).
E. 5.4 Mit Replik erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, Kernpunkt des Falles sei die Frage der Beweiskraft der psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Ergebnis der forensisch-naturwissenschaftlichen Altersschätzung (BVGer act. 7 im Verfahren F-5496/2025).
E. 6 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2006 korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses aus Afghanistan handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurde das Dokument lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass sich das Schulzeugnis, gemäss dem der Beschwerdeführer Ende des Schuljahres 1398 (europäischer Kalender: 2019) die dritte Klasse abgeschlossen habe, nicht mit seinen Aussagen bei der Erstbefragung vereinbaren lässt. Dort führte er aus, in der dritten Klasse sei er zuletzt gewesen; er habe die zweite Klasse abgeschlossen und die dritte Klasse nur ein paar Tage besucht, vielleicht zwei bis drei Tage, danach habe er die Schule nicht mehr besucht (SEM act. 18, Pkt. 1.17.04; vgl. Urteil F-2566/2025 E. 4.2). Sofern der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf seine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit verweist, «biografische Ereignisse sinnvoll einzuordnen», gilt anzumerken, dass der lediglich zwei bis drei Tage dauernde Besuch der dritten Klasse und der Abschluss eines Schuljahres grundlegend verschiedene Erfahrungen darstellen. Eine so grosse Abweichung zwischen den Angaben erscheint damit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Bericht nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der offenkundigen falschen Aussagen anlässlich seiner Erstbefragung zur Registrierung in Slowenien zumindest in Frage gestellt werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 E. 6.1).
E. 6.2 Das Altersgutachten vom 16. Mai 2025 basiert auf einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen sowie einer Röntgenuntersuchung der Kiefer. Zusammenfassend ergab das radiologische Alter gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren, das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 23.6 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter beträgt 22.7 Jahre. In Gesamtbetrachtung ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte Höchstalter determiniere jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall 19.0 Jahre (Mindestalter gemäss CT der Clavicula). Gemäss Gutachten sei der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. Das (damals vom SEM) angegebene Alter von (...) liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (SEM act. 42). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.). In casu weicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...] 2009) sehr stark vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum ([...] 2006) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das Mindestalter von 19 Jahren sei zu relativieren, da das rechtsseitige Schlüsselbein gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a aufweise, vermag daran nichts zu ändern. Das Gutachten beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Empfehlungen in der Referenzliteratur das weiter entwickelte Stadium (Stadium 3c links) für die Altersschätzung verwendet wurde (vgl. Ziff. 3.2.2 ebenda).
E. 6.3 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums spricht auch, dass er sowohl in Slowenien als auch in Deutschland als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 2006 beziehungsweise (...) 2004 erfasst wurde. In Deutschland durchlief er überdies ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Dublin-Verfahren.
E. 6.4 In Bezug auf seine Registrierung in Slowenien stellte der Beschwerdeführer sodann den Sachverhalt im Rahmen der Erstbefragung anders dar als im ersten Beschwerdeverfahren, wobei auch diese Schilderung vom Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft eingestuft wurde (vgl. Urteil F-2566/2025 E. 6.1). Dass er anlässlich seiner Registrierung in Deutschland überfordert gewesen sei, vermag auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands nicht zu erklären, wieso er in Deutschland mit einem höheren Alter ([...] 2004) als in Slowenien ([...] 2006) erfasst wurde. Ebenso erscheint es, selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Probleme, realitätsfern, dass er nicht gewusst haben soll, mit welchem Geburtsjahr er in Deutschland erfasst worden ist, und dass er willkürlich als volljährig registriert worden sein soll, nachdem er dasselbe Geburtsdatum und Alter wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. SEM act. 18, Pkt. 2.06). Insgesamt lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen. Es stellt folglich ein weiteres Indiz gegen das von ihm behauptete Geburtsdatum dar.
E. 6.5 Gemäss dem Schreiben der Fachpersonen UMA vom 11. April 2025 könnten anhand der Gespräche mit dem Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Reaktionen beobachtet werden, die typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase sei; auch optisch mache er einen offensichtlichen minderjährigen Eindruck (SEM act. 38, Beilage 6). Da es sich herbei lediglich um subjektive Eindrücke der Fachpersonen handelt, stellt der Bericht nur ein sehr schwaches Indiz für eine Minderjährigkeit dar und hat für die Alterseinschätzung lediglich einen begrenzten Aussagewert (vgl. Urteile des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Dies gilt auch in Bezug auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei medizinische Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. April 2025 und 20. Juli 2025 zu den Akten. Im ersten Bericht wird zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer wirke noch sehr jugendlich und er werde auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als minderjährig eingeschätzt (SEM act. 38, Beilage 5). In Ergänzung dazu wurde im Bericht vom 20. Juli 2025 unter anderem festgehalten, es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers; er zeige ein psychisches, emotionales und kognitives Funktionsniveau, das deutlich unter dem eines jungen Erwachsenen liege. Seine Gesamtentwicklung entspreche vielmehr dem klinischen Bild eines Jugendlichen im mittleren bis späten Adoleszenzalter (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Bericht trifft hingegen keine exakte Aussage zum Alter des Beschwerdeführers, sondern ordnet ihn in Bezug auf seine Gesamtentwicklung der Phase der mittleren bis späten Adoleszenz zu (vgl. zur späten Adoleszenz Urteil des BVGer F-5496/2025 E. 6.5 in fine). Diese Einordnung lässt das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...) 2006» ebenso plausibel erscheinen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt damit kein starkes Indiz für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums vor.
E. 6.7 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente (vgl. E. 6.1 - E. 6.6) erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2006 wahrscheinlicher als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum ([...] 2009).
E. 6.8 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den (...) 2006 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. O), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7873/2025 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung vom 16. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, im Jahr 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er bereits am 21. Oktober 2024 in Slowenien sowie am 28. Oktober 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). B. Am 26. Februar 2025 ersuchte das SEM die deutschen und die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer dort gestellten Asylgesuchen (SEM act. 10, 12). C. Am 28. Februar 2025 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen A._______, geboren am (...) 2004, bekannt sei und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2025 nach Slowenien überstellt worden sei (SEM act. 15). D. Am 14. März 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch (SEM act. 18). E. Mit E-Mail vom 18. März 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 und den Bestreitungsvermerk (SEM act. 20). Mit Schreiben vom 21. März 2025 nahm er dazu Stellung (SEM act. 21). F. Am 25. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten der Wiederaufnahme gestützt auf die gleiche Bestimmung am 1. April 2025 zu (SEM act. 26). Die slowenischen Behörden teilten dem SEM am 26. März 2025 überdies mit, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen B._______ geb. (...) 2006, bekannt und am Tag der Überstellung von Deutschland nach Slowenien untergetaucht sei (SEM act. 23). G. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS lautet auf den (...) 2007 (SEM act. 31). H. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2566/2025 vom 23. April 2025 gut, hob die Verfügung vom 4. April 2025 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (SEM act. 37). I. Am 7. Mai 2025 erfasste die Vorinstanz den Beschwerdeführer im ZEMIS mit Geburtsdatum (...) 2009 (SEM act. 39). J. In der Folge gab die Vorinstanz ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag, welches das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 16. Mai 2025 erstattete (SEM act. 42). K. Am 9. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006 (SEM act. 43). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 dazu Stellung (SEM act. 46). L. Am 15. Juli 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 50). M. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies das SEM auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) lautet (SEM act. 55). N. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den «(...) 2009» anzupassen. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). O. Im Beschwerdeverfahren F-5496/2025 wurde alsdann ein Schriftenwechsel durchgeführt, wobei das SEM am 19. August 2025 seine Vernehmlassung einreichte und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2025 eine Stellungnahme nachreichte. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wurde überdies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. P. Mit Urteil F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-7873/2025 geführt werde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde von 23. Juli 2025 betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS festhalten möchte; sollte er an seiner Beschwerde festhalten wurde er eingeladen, materiell zur Streitsache Stellung zu nehmen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass an der Beschwerde festgehalten werde (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-7873/2025 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juli 2025). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil F-5496/2025 befunden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
2. Vorliegend ist kein Schriftenwechsel notwendig. Beide Parteien konnten bereits im Verfahren F-5496/2025 sowohl zur Datenänderung im ZEMIS als auch zum Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ausführlich Stellung nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wurde denn auch erst mit Urteil F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 vom Dublin-Verfahren getrennt (vgl. Sachverhalt Bst. P). Nach Erlass des vorgenannten Urteils wurde der Beschwerdeführer überdies mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 eingeladen, zur Streitsache Stellung zu nehmen. Darauf verzichtete er.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss geltender Rechtsprechung stelle ein Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person dar, wenn das Mindestalter bei der Zahn- oder Skelettaltersanalyse über 18 Jahre liege und sich die beiden Altersspannen überlappen würden. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F- 2566/2025 eingereichten Belege hätten nicht zu überzeugen vermocht. Insbesondere hätten sich aus der eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses weitere Widersprüche ergeben. Des Weiteren hätten die nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Registrierung in Slowenien aufgezeigt, dass er diesbezüglich gegenüber dem SEM offensichtlich falsche Aussagen gemacht habe. Es gelinge ihm sodann nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Überdies habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten gereicht. Die Hinweise der behandelnden Ärztin und der durch die Rechtsvertretung angestellten Fachperson für unbegleitete Minderjährige könnten das starke Indiz für die Volljährigkeit, welches mit dem Altersgutachten vorliege, nicht überwiegen. Nach Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person. Sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 angepasst worden. Dies lasse sich mit dem festgestellten Mindestalter von 19 Jahren und mit dem in Slowenien von ihm angegebenen Geburtsdatum vereinbaren. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen geltend, das Altersgutachten stelle zwar ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Das rechtsseitige Schlüsselbein weise jedoch gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a auf, mit dem ein Mindestalter von 16.4 Jahren assoziiert sei. Im vorliegenden Fall sei das Risiko einer Fehlklassifikation aufgrund der bilateralen Asymmetrie der Schlüsselbeinentwicklung erhöht, da sich das Gutachten nur auf eine Schlüsselbein-Wachstumsfuge statt auf zwei beziehe. Die psychiatrischen Berichte würden unter Rückgriff auf seine psychische Entwicklung und sein Verhalten das klare Vorliegen einer Minderjährigkeit beziehungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen. Gemäss Rechtsprechung, auch des UN-Kinderrechtsausschusses, seien die vorliegenden Berichte damit ebenfalls als starke Indizien für eine Minderjährigkeit zu werten. Zur eingereichten Kopie eines afghanischen Schulzeugnisses habe er sich zwar teils widersprüchlich geäussert. Angesichts seiner in den psychiatrischen Berichten explizit beschriebenen, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, biografische Ergebnisse sinnvoll einzuordnen, könne dem Schulzeugnis jedoch nicht einzig aufgrund der teilweise unstimmigen Angaben jeder Beweiswert abgesprochen werden. Er habe zudem die Umstände der fehlerhaften Erfassung seines Geburtsdatums in Slowenien im ersten Beschwerdeverfahren eingestanden. Bezüglich der Erfassung in Deutschland mit dem Geburtsjahr 2004 und seiner diesbezüglichen Untätigkeit habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, damals von der Situation überfordert gewesen zu sein, was angesichts seines nun dokumentierten psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar erscheine. Ohnehin wären seine Angabe des Geburtsjahrs 2006 in Slowenien und eine spätere Angabe des Geburtsjahrs 2004 in Deutschland mit der von der Vorinstanz implizit angenommenen Täuschungsabsicht über seine Minderjährigkeit nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. Zwar würden seine Angaben zu seiner Biografie einzelne Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten enthalten. Gemäss den psychiatrischen Einschätzungen der bei ihm vorliegenden «allgemeinen kognitiven Desorganisation» seien solche Unzulänglichkeiten jedoch zu erwarten und würden nicht pauschal gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen (BVGer act. 1, Ziff. 3.1). Damit erscheine eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher als eine Volljährigkeit. Er sei 16 Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum jedoch nicht. Gemäss der geltenden Amtspraxis sei aus diesem Grund der «(...) 2009» als sein Geburtsdatum im ZEMIS (wieder) einzutragen (BVGer act 1, Ziff. 4). 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu zusammenfassend aus, das Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 angepasst worden. Dies lasse sich mit dem festgestellten Mindestalter von 19 Jahren vereinbaren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter lasse sich nicht mit dem Resultat des Altersgutachtens in Einklang bringen. Ein Alter unter 19 Jahren schliesse das Gutachten aus. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass das Gutachten fehlerhaft sein könne beziehungsweise dass an dessen Richtigkeit gezweifelt werden müsse (BVGer act. 5 im Verfahren F- 5496/2025). 5.4 Mit Replik erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, Kernpunkt des Falles sei die Frage der Beweiskraft der psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Ergebnis der forensisch-naturwissenschaftlichen Altersschätzung (BVGer act. 7 im Verfahren F-5496/2025). 6. Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2006 korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses aus Afghanistan handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurde das Dokument lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass sich das Schulzeugnis, gemäss dem der Beschwerdeführer Ende des Schuljahres 1398 (europäischer Kalender: 2019) die dritte Klasse abgeschlossen habe, nicht mit seinen Aussagen bei der Erstbefragung vereinbaren lässt. Dort führte er aus, in der dritten Klasse sei er zuletzt gewesen; er habe die zweite Klasse abgeschlossen und die dritte Klasse nur ein paar Tage besucht, vielleicht zwei bis drei Tage, danach habe er die Schule nicht mehr besucht (SEM act. 18, Pkt. 1.17.04; vgl. Urteil F-2566/2025 E. 4.2). Sofern der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf seine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit verweist, «biografische Ereignisse sinnvoll einzuordnen», gilt anzumerken, dass der lediglich zwei bis drei Tage dauernde Besuch der dritten Klasse und der Abschluss eines Schuljahres grundlegend verschiedene Erfahrungen darstellen. Eine so grosse Abweichung zwischen den Angaben erscheint damit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Bericht nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der offenkundigen falschen Aussagen anlässlich seiner Erstbefragung zur Registrierung in Slowenien zumindest in Frage gestellt werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 E. 6.1). 6.2 Das Altersgutachten vom 16. Mai 2025 basiert auf einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen sowie einer Röntgenuntersuchung der Kiefer. Zusammenfassend ergab das radiologische Alter gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren, das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 23.6 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter beträgt 22.7 Jahre. In Gesamtbetrachtung ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte Höchstalter determiniere jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall 19.0 Jahre (Mindestalter gemäss CT der Clavicula). Gemäss Gutachten sei der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. Das (damals vom SEM) angegebene Alter von (...) liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (SEM act. 42). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.). In casu weicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...] 2009) sehr stark vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum ([...] 2006) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das Mindestalter von 19 Jahren sei zu relativieren, da das rechtsseitige Schlüsselbein gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a aufweise, vermag daran nichts zu ändern. Das Gutachten beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Empfehlungen in der Referenzliteratur das weiter entwickelte Stadium (Stadium 3c links) für die Altersschätzung verwendet wurde (vgl. Ziff. 3.2.2 ebenda). 6.3 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums spricht auch, dass er sowohl in Slowenien als auch in Deutschland als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 2006 beziehungsweise (...) 2004 erfasst wurde. In Deutschland durchlief er überdies ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Dublin-Verfahren. 6.4 In Bezug auf seine Registrierung in Slowenien stellte der Beschwerdeführer sodann den Sachverhalt im Rahmen der Erstbefragung anders dar als im ersten Beschwerdeverfahren, wobei auch diese Schilderung vom Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft eingestuft wurde (vgl. Urteil F-2566/2025 E. 6.1). Dass er anlässlich seiner Registrierung in Deutschland überfordert gewesen sei, vermag auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands nicht zu erklären, wieso er in Deutschland mit einem höheren Alter ([...] 2004) als in Slowenien ([...] 2006) erfasst wurde. Ebenso erscheint es, selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Probleme, realitätsfern, dass er nicht gewusst haben soll, mit welchem Geburtsjahr er in Deutschland erfasst worden ist, und dass er willkürlich als volljährig registriert worden sein soll, nachdem er dasselbe Geburtsdatum und Alter wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. SEM act. 18, Pkt. 2.06). Insgesamt lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen. Es stellt folglich ein weiteres Indiz gegen das von ihm behauptete Geburtsdatum dar. 6.5 Gemäss dem Schreiben der Fachpersonen UMA vom 11. April 2025 könnten anhand der Gespräche mit dem Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Reaktionen beobachtet werden, die typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase sei; auch optisch mache er einen offensichtlichen minderjährigen Eindruck (SEM act. 38, Beilage 6). Da es sich herbei lediglich um subjektive Eindrücke der Fachpersonen handelt, stellt der Bericht nur ein sehr schwaches Indiz für eine Minderjährigkeit dar und hat für die Alterseinschätzung lediglich einen begrenzten Aussagewert (vgl. Urteile des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Dies gilt auch in Bezug auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5). 6.6 Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei medizinische Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. April 2025 und 20. Juli 2025 zu den Akten. Im ersten Bericht wird zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer wirke noch sehr jugendlich und er werde auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als minderjährig eingeschätzt (SEM act. 38, Beilage 5). In Ergänzung dazu wurde im Bericht vom 20. Juli 2025 unter anderem festgehalten, es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers; er zeige ein psychisches, emotionales und kognitives Funktionsniveau, das deutlich unter dem eines jungen Erwachsenen liege. Seine Gesamtentwicklung entspreche vielmehr dem klinischen Bild eines Jugendlichen im mittleren bis späten Adoleszenzalter (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Bericht trifft hingegen keine exakte Aussage zum Alter des Beschwerdeführers, sondern ordnet ihn in Bezug auf seine Gesamtentwicklung der Phase der mittleren bis späten Adoleszenz zu (vgl. zur späten Adoleszenz Urteil des BVGer F-5496/2025 E. 6.5 in fine). Diese Einordnung lässt das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...) 2006» ebenso plausibel erscheinen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt damit kein starkes Indiz für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums vor. 6.7 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente (vgl. E. 6.1 - E. 6.6) erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2006 wahrscheinlicher als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum ([...] 2009). 6.8 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den (...) 2006 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. O), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: