Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (…) geboren und somit min- derjährig zu sein. B. Am 29. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am 13. Dezember 2024 in Griechenland dakty- loskopisch erfasst worden war und dort am 17. Januar 2025 ein Asylge- such gestellt hatte. D. D.a Am 5. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um In- formationen betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers und das Verfahren in Griechenland. Gleichentags bat es auch die (…) Behörden um Informationen, da polizeiliche Abklärungen ergeben hätten, dass der Be- schwerdeführer in B._______ bekannt sei. D.b Die (…) Behörden teilten am 7. Mai 2025 mit, dass der Beschwerde- führer in B._______ mit dem Geburtsdatum (…) bekannt sei. Er sei am
10. April 2025 nach B._______ eingereist und noch am selben Tag wieder verschwunden, ohne ein Asylgesuch zu stellen. D.c Die griechischen Behörden teilten am 13. Mai 2025 mit, dass der Be- schwerdeführer in Griechenland basierend auf seinen Angaben mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei. Er habe keine Identitätsdoku- mente vorgelegt und angegeben, dass ein Bruder in der Schweiz lebe. Ihm sei in Griechenland am (…). Februar 2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, bis zum (…). Februar 2028 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. E. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 13. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara und stamme aus der Provinz C._______. Sein Vater sei gestorben, als er
D-5720/2025 Seite 3 (der Beschwerdeführer) noch ein kleines Kind gewesen sei, und er habe in der Folge mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, der nicht gut zu ihnen gewesen sei. Er sei am (…), gemäss hiesigem Kalender am (…) geboren, und sei zurzeit (…) Jahre alt. Er sei mit dem gregorianischen Kalender vertraut, nachdem er sich drei Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Er sei im Alter von (…) Jahren in die Schule gekommen und habe fünf Klassen absolviert. Von seinen Lehrern habe er gelernt, dass man zum Geburtsjahr gemäss gregorianischem Ka- lender gelange, wenn man die Zahl 621 zum Geburtsjahr nach afghani- schem Kalender addiere ([…] -> […]). Im Alter von (…) Jahren habe er die Schule verlassen. Danach sei er mit seiner Mutter, seinem ein Jahr jünge- ren Bruder und seiner (…) Jahre älteren Schwester nach D._______ umge- zogen. Nachdem er sich dort zwei bis drei Monate aufgehalten habe, habe er das Land nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 verlas- sen. Er sei damals zwischen (…) und (…) Jahre alt gewesen. Er sei über den Iran in die Türkei gelangt. Er sei dort etwa drei Jahre geblieben und habe illegal in einem (…) gearbeitet. Sein (…) Jahre älterer Bruder E._______ lebe seit etwa (…) Jahren in der Schweiz und er habe zu die- sem gehen wollen. Als er von der Türkei nach Griechenland gelangt sei, habe die griechische Polizei ihn erwischt und es seien ihm die Fingerab- drücke abgenommen worden. Um zu verhindern, dass er längere Zeit in einem Camp für Minderjährige hätte bleiben müssen, habe er sich in Grie- chenland als volljährig ausgegeben. Er habe dort gesagt, dass er (…)-jäh- rig sei, respektive dass er im Jahr (…) oder (…) geboren sei. Nach einem drei- bis viermonatigen Aufenthalt in Griechenland sei er weitergereist. Von Serbien aus sei er nach einer zweitägigen Fahrt in einem LKW beim Aus- steigen von der (…) Polizei erwischt worden. Er habe gesagt, dass er in B._______ kein Asylgesuch stellen, sondern zu seinem Bruder in die Schweiz gehen wolle. Er sei erschöpft und gestresst gewesen und wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum er in B._______ angegeben habe. Er habe eine Tazkira gehabt, diese aber bei der Anlandung in Griechenland, bei der sein Rucksack ins Wasser gefallen sei, verloren. Auch sein Mobil- telefon, auf dem ein Foto der Tazkira gewesen sei, sei im Rucksack gewe- sen. Er wisse nicht, wann die besagte Tazkira ausgestellt worden sei, und er verfüge über keine anderen Dokumente, aus denen sein Alter hervorge- hen würde. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester würden sich in der Türkei auf- halten. Auf Vorhalt einer Aussage von E._______, welcher dieser im Rahmen sei- nes Asylverfahrens in der Erstbefragung am (…) gemacht habe, wonach
D-5720/2025 Seite 4 der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt (…) Jahre alt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, E._______ sei damals noch jung gewe- sen und habe das genaue Alter der Geschwister nicht gekannt und wohl falsch geschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde auch das rechtliche Gehör zu einem allfäl- ligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland eingeräumt. Er gab an, er möchte nicht nach Griechenland zurück. Dort habe er niemanden, es gebe keine Arbeit und die griechische Sprache sei schwierig. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund von Zweifeln an dem von ihm geltend gemachten Alter eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf einer solchen ärztlichen Untersuchung erklärt. F. F.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte. Er werde als volljährig eingestuft, wobei auf die Durch- führung eines Altersgutachtens verzichtet werde. Es beabsichtige, das Ge- burtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. F.b In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2024 erklärte sich der Be- schwerdeführer mit der geplanten Datenanpassung nicht einverstanden. Er bekräftigte, minderjährig zu sein, und beantragte eine medizinische Al- tersabklärung. F.c Am 1. Juli 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (…) und versah den Eintrag mit einem Be- streitungsvermerk. G. G.a Am 2. Juli 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsange- höriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D-5720/2025 Seite 5 G.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 7. Juli 2025 zu. H. H.a Am 21. Juli 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellung- nahme aus. H.b Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben ebenfalls vom 21. Juli 2025. Darin wurde erneut eine medizinische Altersabklärung beantragt. I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dis- positivziffer 2) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 3). Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Weiter hielt es fest, dass im ZEMIS der (…) mit Bestreitungsvermerk als Geburts- datum des Beschwerdeführers vermerkt sei (Dispositivziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. J. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die rubri- zierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Dispositivziffern 3, 4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn während der Dauer des Beschwerdeverfah- rens als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
D-5720/2025 Seite 6 Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechts- vertretung lag der Beschwerde eine Kopie einer Tazkira bei. Laut den Aus- führungen des Beschwerdeführers sei es seiner Mutter nachträglich gelun- gen, ein Foto seiner Tazkira ausfindig zu machen, gemäss welcher er im Zeitpunkt der Ausstellung am (…) ([…]) (…)-jährig gewesen sei. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren und das besagte Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Ak- ten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS (An- trag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf […]) wurde ein se- parates Beschwerdeverfahren (D-5737/2025) eröffnet. M. Das Asyldossier des Bruders E._______ des Beschwerdeführers (N […]) wurde beigezogen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-5720/2025 Seite 7 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist festzustellen, dass sich die Beschwerde gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland richtet (Dis- positivziffern 3 und 4). Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer aus- nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausge- gangen werden kann, wobei das SEM in solchen Fällen gehalten ist, ver- tiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3).
E. 6.1 Vorliegend ist somit die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers von entscheidwesentlicher Bedeutung. In der Be- schwerde wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
D-5720/2025 Seite 8 Untersuchungsgrundsatzes seitens der Vorinstanz gerügt. Das SEM habe den betreffenden Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es ohne Ein- holung einer medizinischen Altersabklärung die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers angenommen habe. Es ist zu prüfen, ob diese formelle Rüge geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.
E. 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
E. 6.2.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrecht- lichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhalts- punkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersanga- ben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei ist ins- besondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Anga- ben zu denken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entschei- dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenal- tersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden, ob die Altersan- gabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entsprechen kann (Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten
D-5720/2025 Seite 9 Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichti- gendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen, ist zudem aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 vom 23. April 2025 E. 5.5).
E. 6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Al- ters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es sei von der Volljäh- rigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Minderjährigkeit weder belegen noch glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente vorgelegt und die Registrierung in Griechenland sei ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Er habe zwar offengelegt, aus welchen Beweggründen er sich dort mit einem angeblich falschen Geburts- datum habe registrieren lassen. Diese würden aber zeigen, dass er offen- bar gewillt sei, falsche Angaben zu machen, wenn es ihm zum Vorteil ge- reiche. Das Vorbringen, beim Aufgriff in B._______ erschöpft gewesen zu sein, und deshalb nicht mehr zu wissen, welches Geburtsdatum er dort angegeben habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen bei der EB UMA zu Schulbildung, Familie und Reiseweg seien vage ausgefal- len. Zudem divergiere die Altersangabe, welche der Bruder des Beschwer- deführers im Jahr (…) gemacht habe, um zwei Jahre. Es sei nicht zwin- gend, ein Altersgutachten einzuholen, und nachdem es dem Beschwerde- führer nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen, habe für die Anordnung eines Altersgutachtens keine Notwen- digkeit bestanden. Aufgrund der bestehenden Akten sei eine abschlies- sende Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers möglich.
E. 6.3.2 In der Beschwerde wird bemängelt, dass das SEM sich ausschliess- lich auf das in Griechenland registrierte Geburtsdatum und eine Aussage, welche der damals noch sehr junge Bruder E._______ des Beschwerde- führers im Jahr (…) gemacht habe, gestützt habe. Gemäss Rechtspre- chung genüge es den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht, allein auf die Registrierung in einem anderen Staat abzustellen. Zudem habe der Be- schwerdeführer erklärt, weshalb er sich in Griechenland als volljährig aus- gegeben habe, nämlich aus Angst, dass ihm sonst die Weiterreise verwehrt werden könnte. Das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens sollte in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes und
D-5720/2025 Seite 10 des Kindeswohls beziehungsweise der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehen würde, nur auf klare Fälle beschränkt sein. Ein solcher Fall liege nicht vor. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA könne unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds nicht auf die Unglaub- haftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Er habe widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben gemacht. Er habe zugegeben, in Griechenland ein falsches Alter genannt zu haben, und er- klärt, weshalb. Die Fahrt nach B._______ sei sehr anstrengend gewesen und er habe nicht mehr gewusst, welches Geburtsdatum er dort angege- ben habe, als er aufgegriffen worden sei. Aus Versehen habe er wohl den (…), statt (…) Monat genannt. Der (…) Monat entspreche dem Geburtsmo- nat im afghanischen Kalender ([…]), weshalb es womöglich zu der Ver- wechslung gekommen sei. Jedenfalls sei das in B._______ registrierte Ge- burtsjahr ([…]) ein Indiz für seine Minderjährigkeit. E._______ sei selbst noch ein Kind gewesen, als er (…) nach dem Alter der Geschwister gefragt worden sei, und habe dieses geschätzt, was für ein Kind aus einer Gesell- schaft, in welcher das Alter keine so tragende Rolle spiele wie in der hiesi- gen, schwierig sei. Es könne nicht hauptsächlich gestützt auf diese Schät- zung auf die heutige Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Mutter sei es mittlerweile gelungen, ein Foto der Tazkira des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Bei der Ausstellung am (…) ([…]) sei er als (…)-jährig registriert worden. Die geringfügige Abweichung zu dem von ihm angegeben Geburtsjahr lasse sich durch die Alterseinschät- zung in der Tazkira anhand des Aussehens erklären. Das besagte Doku- ment sei als weiteres Indiz für die Minderjährigkeit zu werten. Nachdem keine stichhaltigen Hinweise auf eine Volljährigkeit deuten würden und kein klarer Fall vorliege, in welchem auf die Einholung eines Altersgutachtens verzichtet werden könne, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM kein solches eingeholt habe, obwohl dies von der Rechtsvertretung wie- derholt beantragt worden sei. Aufgrund der aktuellen Beweislage könne die Minderjährigkeit nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das voraussichtlich tangierte Rechtsgut des Kindeswohls sei als hochran- gig zu qualifizieren, weshalb der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel gebiete.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung seitens des SEM rügt. Der vorinstanzlichen
D-5720/2025 Seite 11 Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen in Form eines medizinischen Altersgutachtens als volljährig zu erachten sei, kann nicht gefolgt werden.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte Minderjährig- keit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Der auf Beschwerdeebene einreichten Kopie einer Tazkira kann angesichts dessen, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt, kaum ein Beweiswert beigemessen werden. Zu- mindest spricht das besagte Dokument aber nicht gegen die Minderjährig- keit des Beschwerdeführers, wobei sich mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem Beweis- mittel an dieser Stelle erübrigt. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bezüglich des Geburtstags des Beschwerdeführers unterschiedliche Daten gemäss gregorianischer Kalenderrechnung vorliegen ([…] [Perso- nalienblatt, EB UMA] respektive […] [Registrierungen in Griechenland und B._______]). Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht primär der effektive Geburtstag, sondern das Alter des Beschwerdeführers entscheidend. Mit- hin ist in erster Linie das Geburtsjahr von Belang. Das auf dem Personali- enblatt eingetragene Geburtsjahr ([…]) und die entsprechende Angabe des Beschwerdeführers bei der EB UMA ([…] [{…}]) stimmen mit der Registrie- rung in B._______ ([…]) überein. Auch ist der Hinweis, der falsche Monat könne auf eine Verwechslung der Daten in den verschiedenen Kalendern zurückzuführen sein ([…] und […]), nicht von der Hand zu weisen. Es kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die weiteren Angaben des Be- schwerdeführers bei der EB UMA vom 13. Mai 2025 würden wegen gravie- render Widersprüche oder erheblicher Unstimmigkeiten gegen die Glaub- haftigkeit der Minderjährigkeit respektive für die Volljährigkeit sprechen. Dennoch hat das SEM die am Schluss der EB UMA am 13. Mai 2025 in Aussicht gestellte und vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom
24. Juni 2025 und 22. Juli 2025 beantragte medizinische Altersabklärung nicht durchführen lassen, sondern erachtete den Beschwerdeführer haupt- sächlich gestützt auf das in Griechenland registrierte Geburtsjahr ([…]) als volljährig. Es erscheint jedoch nicht abwegig, dass das besagte Geburts- jahr – wie vom Beschwerdeführer bei der EB UMA dargelegt – nicht der Realität entspricht. Auch wenn eine falsche Deklaration von Personalien gegenüber einer Behörde keineswegs zu entschuldigen ist, erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers für das in Griechenland registrierte Ge- burtsjahr, wonach er sich dort aus Angst, als Minderjähriger an der beab- sichtigten Weiterreise zu seinem Bruder in die Schweiz gehindert zu wer- den, bewusst als älter ausgegeben habe, nicht per se unglaubhaft, sondern
D-5720/2025 Seite 12 durchaus nachvollziehbar. Schliesslich vermag auch der Verweis des SEM auf eine im Kindesalter vom Bruder E._______ des Beschwerdeführers im Jahr (…) im Rahmen einer kurzen Erstbefragung zu dessen Personalien und zum Reiseweg abgegebene Einschätzung des damaligen Alters des Beschwerdeführers ([…]-jährig) die Annahme der Volljährigkeit des Be- schwerdeführers ohne Durchführung einer medizinischen Altersabklärung nicht zu rechtfertigen.
E. 6.4.3 Es ist damit zu schliessen, dass die bestehende Aktenlage weder klare Feststellungen zur Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers zulässt. Hierfür wäre eine medizinische Altersabklärung erforderlich gewesen und es ist angesichts der entscheidwesentlichen Be- deutung der genannten Frage nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung abgelehnt hat. Es ist damit seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen.
E. 6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs- sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist unter Verweis auf die vor- stehenden Erwägungen eine Kassation angezeigt.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückwei- sung der Sache beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2025 sind aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen zur Bestim- mung des Alters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Be- weismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklä- rung zu ergreifen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Beschwerdevorbringen betreffend den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland näher einzuge- hen.
D-5720/2025 Seite 13
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist ebenfalls gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5720/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung im Vollzugspunkt beantragt wird.
- Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2025 werden auf- gehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5720/2025 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Fluri, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Am 29. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 13. Dezember 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war und dort am 17. Januar 2025 ein Asylgesuch gestellt hatte. D. D.a Am 5. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers und das Verfahren in Griechenland. Gleichentags bat es auch die (...) Behörden um Informationen, da polizeiliche Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in B._______ bekannt sei. D.b Die (...) Behörden teilten am 7. Mai 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in B._______ mit dem Geburtsdatum (...) bekannt sei. Er sei am 10. April 2025 nach B._______ eingereist und noch am selben Tag wieder verschwunden, ohne ein Asylgesuch zu stellen. D.c Die griechischen Behörden teilten am 13. Mai 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland basierend auf seinen Angaben mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Er habe keine Identitätsdokumente vorgelegt und angegeben, dass ein Bruder in der Schweiz lebe. Ihm sei in Griechenland am (...). Februar 2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, bis zum (...). Februar 2028 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. E. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 13. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara und stamme aus der Provinz C._______. Sein Vater sei gestorben, als er (der Beschwerdeführer) noch ein kleines Kind gewesen sei, und er habe in der Folge mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, der nicht gut zu ihnen gewesen sei. Er sei am (...), gemäss hiesigem Kalender am (...) geboren, und sei zurzeit (...) Jahre alt. Er sei mit dem gregorianischen Kalender vertraut, nachdem er sich drei Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schule gekommen und habe fünf Klassen absolviert. Von seinen Lehrern habe er gelernt, dass man zum Geburtsjahr gemäss gregorianischem Kalender gelange, wenn man die Zahl 621 zum Geburtsjahr nach afghanischem Kalender addiere ([...] - [...]). Im Alter von (...) Jahren habe er die Schule verlassen. Danach sei er mit seiner Mutter, seinem ein Jahr jüngeren Bruder und seiner (...) Jahre älteren Schwester nach D._______ umgezogen. Nachdem er sich dort zwei bis drei Monate aufgehalten habe, habe er das Land nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 verlassen. Er sei damals zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Er sei über den Iran in die Türkei gelangt. Er sei dort etwa drei Jahre geblieben und habe illegal in einem (...) gearbeitet. Sein (...) Jahre älterer Bruder E._______ lebe seit etwa (...) Jahren in der Schweiz und er habe zu diesem gehen wollen. Als er von der Türkei nach Griechenland gelangt sei, habe die griechische Polizei ihn erwischt und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Um zu verhindern, dass er längere Zeit in einem Camp für Minderjährige hätte bleiben müssen, habe er sich in Griechenland als volljährig ausgegeben. Er habe dort gesagt, dass er (...)-jährig sei, respektive dass er im Jahr (...) oder (...) geboren sei. Nach einem drei- bis viermonatigen Aufenthalt in Griechenland sei er weitergereist. Von Serbien aus sei er nach einer zweitägigen Fahrt in einem LKW beim Aussteigen von der (...) Polizei erwischt worden. Er habe gesagt, dass er in B._______ kein Asylgesuch stellen, sondern zu seinem Bruder in die Schweiz gehen wolle. Er sei erschöpft und gestresst gewesen und wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum er in B._______ angegeben habe. Er habe eine Tazkira gehabt, diese aber bei der Anlandung in Griechenland, bei der sein Rucksack ins Wasser gefallen sei, verloren. Auch sein Mobiltelefon, auf dem ein Foto der Tazkira gewesen sei, sei im Rucksack gewesen. Er wisse nicht, wann die besagte Tazkira ausgestellt worden sei, und er verfüge über keine anderen Dokumente, aus denen sein Alter hervorgehen würde. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester würden sich in der Türkei aufhalten. Auf Vorhalt einer Aussage von E._______, welcher dieser im Rahmen seines Asylverfahrens in der Erstbefragung am (...) gemacht habe, wonach der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, E._______ sei damals noch jung gewesen und habe das genaue Alter der Geschwister nicht gekannt und wohl falsch geschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland eingeräumt. Er gab an, er möchte nicht nach Griechenland zurück. Dort habe er niemanden, es gebe keine Arbeit und die griechische Sprache sei schwierig. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund von Zweifeln an dem von ihm geltend gemachten Alter eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf einer solchen ärztlichen Untersuchung erklärt. F. F.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte. Er werde als volljährig eingestuft, wobei auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtet werde. Es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. F.b In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der geplanten Datenanpassung nicht einverstanden. Er bekräftigte, minderjährig zu sein, und beantragte eine medizinische Altersabklärung. F.c Am 1. Juli 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. G.a Am 2. Juli 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 7. Juli 2025 zu. H. H.a Am 21. Juli 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. H.b Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben ebenfalls vom 21. Juli 2025. Darin wurde erneut eine medizinische Altersabklärung beantragt. I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 3). Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Weiter hielt es fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt sei (Dispositivziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. J. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Dispositivziffern 3, 4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn während der Dauer des Beschwerdeverfahrens als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lag der Beschwerde eine Kopie einer Tazkira bei. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es seiner Mutter nachträglich gelungen, ein Foto seiner Tazkira ausfindig zu machen, gemäss welcher er im Zeitpunkt der Ausstellung am (...) ([...]) (...)-jährig gewesen sei. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren und das besagte Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS (Antrag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf [...]) wurde ein separates Beschwerdeverfahren (D-5737/2025) eröffnet. M. Das Asyldossier des Bruders E._______ des Beschwerdeführers (N [...]) wurde beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist festzustellen, dass sich die Beschwerde gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland richtet (Dispositivziffern 3 und 4). Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann, wobei das SEM in solchen Fällen gehalten ist, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). 6. 6.1 Vorliegend ist somit die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von entscheidwesentlicher Bedeutung. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes seitens der Vorinstanz gerügt. Das SEM habe den betreffenden Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es ohne Einholung einer medizinischen Altersabklärung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers angenommen habe. Es ist zu prüfen, ob diese formelle Rüge geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 6.2.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entsprechen kann (Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen, ist zudem aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 vom 23. April 2025 E. 5.5). 6.3 6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es sei von der Volljährigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Minderjährigkeit weder belegen noch glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente vorgelegt und die Registrierung in Griechenland sei ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Er habe zwar offengelegt, aus welchen Beweggründen er sich dort mit einem angeblich falschen Geburtsdatum habe registrieren lassen. Diese würden aber zeigen, dass er offenbar gewillt sei, falsche Angaben zu machen, wenn es ihm zum Vorteil gereiche. Das Vorbringen, beim Aufgriff in B._______ erschöpft gewesen zu sein, und deshalb nicht mehr zu wissen, welches Geburtsdatum er dort angegeben habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen bei der EB UMA zu Schulbildung, Familie und Reiseweg seien vage ausgefallen. Zudem divergiere die Altersangabe, welche der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr (...) gemacht habe, um zwei Jahre. Es sei nicht zwingend, ein Altersgutachten einzuholen, und nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen, habe für die Anordnung eines Altersgutachtens keine Notwendigkeit bestanden. Aufgrund der bestehenden Akten sei eine abschliessende Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers möglich. 6.3.2 In der Beschwerde wird bemängelt, dass das SEM sich ausschliesslich auf das in Griechenland registrierte Geburtsdatum und eine Aussage, welche der damals noch sehr junge Bruder E._______ des Beschwerdeführers im Jahr (...) gemacht habe, gestützt habe. Gemäss Rechtsprechung genüge es den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht, allein auf die Registrierung in einem anderen Staat abzustellen. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, weshalb er sich in Griechenland als volljährig ausgegeben habe, nämlich aus Angst, dass ihm sonst die Weiterreise verwehrt werden könnte. Das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens sollte in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes und des Kindeswohls beziehungsweise der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehen würde, nur auf klare Fälle beschränkt sein. Ein solcher Fall liege nicht vor. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA könne unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Er habe widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben gemacht. Er habe zugegeben, in Griechenland ein falsches Alter genannt zu haben, und erklärt, weshalb. Die Fahrt nach B._______ sei sehr anstrengend gewesen und er habe nicht mehr gewusst, welches Geburtsdatum er dort angegeben habe, als er aufgegriffen worden sei. Aus Versehen habe er wohl den (...), statt (...) Monat genannt. Der (...) Monat entspreche dem Geburtsmonat im afghanischen Kalender ([...]), weshalb es womöglich zu der Verwechslung gekommen sei. Jedenfalls sei das in B._______ registrierte Geburtsjahr ([...]) ein Indiz für seine Minderjährigkeit. E._______ sei selbst noch ein Kind gewesen, als er (...) nach dem Alter der Geschwister gefragt worden sei, und habe dieses geschätzt, was für ein Kind aus einer Gesellschaft, in welcher das Alter keine so tragende Rolle spiele wie in der hiesigen, schwierig sei. Es könne nicht hauptsächlich gestützt auf diese Schätzung auf die heutige Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Mutter sei es mittlerweile gelungen, ein Foto der Tazkira des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Bei der Ausstellung am (...) ([...]) sei er als (...)-jährig registriert worden. Die geringfügige Abweichung zu dem von ihm angegeben Geburtsjahr lasse sich durch die Alterseinschätzung in der Tazkira anhand des Aussehens erklären. Das besagte Dokument sei als weiteres Indiz für die Minderjährigkeit zu werten. Nachdem keine stichhaltigen Hinweise auf eine Volljährigkeit deuten würden und kein klarer Fall vorliege, in welchem auf die Einholung eines Altersgutachtens verzichtet werden könne, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM kein solches eingeholt habe, obwohl dies von der Rechtsvertretung wiederholt beantragt worden sei. Aufgrund der aktuellen Beweislage könne die Minderjährigkeit nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das voraussichtlich tangierte Rechtsgut des Kindeswohls sei als hochrangig zu qualifizieren, weshalb der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel gebiete. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM rügt. Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen in Form eines medizinischen Altersgutachtens als volljährig zu erachten sei, kann nicht gefolgt werden. 6.4.2 Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Der auf Beschwerdeebene einreichten Kopie einer Tazkira kann angesichts dessen, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt, kaum ein Beweiswert beigemessen werden. Zumindest spricht das besagte Dokument aber nicht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, wobei sich mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel an dieser Stelle erübrigt. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bezüglich des Geburtstags des Beschwerdeführers unterschiedliche Daten gemäss gregorianischer Kalenderrechnung vorliegen ([...] [Personalienblatt, EB UMA] respektive [...] [Registrierungen in Griechenland und B._______]). Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht primär der effektive Geburtstag, sondern das Alter des Beschwerdeführers entscheidend. Mithin ist in erster Linie das Geburtsjahr von Belang. Das auf dem Personalienblatt eingetragene Geburtsjahr ([...]) und die entsprechende Angabe des Beschwerdeführers bei der EB UMA ([...] [{...}]) stimmen mit der Registrierung in B._______ ([...]) überein. Auch ist der Hinweis, der falsche Monat könne auf eine Verwechslung der Daten in den verschiedenen Kalendern zurückzuführen sein ([...] und [...]), nicht von der Hand zu weisen. Es kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die weiteren Angaben des Beschwerdeführers bei der EB UMA vom 13. Mai 2025 würden wegen gravierender Widersprüche oder erheblicher Unstimmigkeiten gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit respektive für die Volljährigkeit sprechen. Dennoch hat das SEM die am Schluss der EB UMA am 13. Mai 2025 in Aussicht gestellte und vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 24. Juni 2025 und 22. Juli 2025 beantragte medizinische Altersabklärung nicht durchführen lassen, sondern erachtete den Beschwerdeführer hauptsächlich gestützt auf das in Griechenland registrierte Geburtsjahr ([...]) als volljährig. Es erscheint jedoch nicht abwegig, dass das besagte Geburtsjahr - wie vom Beschwerdeführer bei der EB UMA dargelegt - nicht der Realität entspricht. Auch wenn eine falsche Deklaration von Personalien gegenüber einer Behörde keineswegs zu entschuldigen ist, erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers für das in Griechenland registrierte Geburtsjahr, wonach er sich dort aus Angst, als Minderjähriger an der beabsichtigten Weiterreise zu seinem Bruder in die Schweiz gehindert zu werden, bewusst als älter ausgegeben habe, nicht per se unglaubhaft, sondern durchaus nachvollziehbar. Schliesslich vermag auch der Verweis des SEM auf eine im Kindesalter vom Bruder E._______ des Beschwerdeführers im Jahr (...) im Rahmen einer kurzen Erstbefragung zu dessen Personalien und zum Reiseweg abgegebene Einschätzung des damaligen Alters des Beschwerdeführers ([...]-jährig) die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer medizinischen Altersabklärung nicht zu rechtfertigen. 6.4.3 Es ist damit zu schliessen, dass die bestehende Aktenlage weder klare Feststellungen zur Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässt. Hierfür wäre eine medizinische Altersabklärung erforderlich gewesen und es ist angesichts der entscheidwesentlichen Bedeutung der genannten Frage nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung abgelehnt hat. Es ist damit seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. 6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen eine Kassation angezeigt.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2025 sind aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung zu ergreifen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Beschwerdevorbringen betreffend den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland näher einzugehen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ebenfalls gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt beantragt wird.
2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2025 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: