Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.
E. 2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 3 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) kein Antrag vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der vom SEM verfügte Wegweisungsvollzug. Zwar beantragt der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren 1 auch die Aufhebung der Dispositivziffer 1 (Feststellung der Rechtskraft des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung), es ergibt sich aber aus der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde einzig gegen den vom SEM am 7. Oktober 2025 angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (Dispositivziffern 2 und 3).
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt ein Zuwarten und damit sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis er auch eine Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 7. Oktober 2025) erhoben habe. Er begründet den Antrag damit, dass sein effektives Geburtsdatum der (...) sei, was auch für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht primär der effektive Geburtstag, sondern das Alter beziehungsweise die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entscheidend ist. Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung, welche unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, werden praxisgemäss getrennt von Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung/Wegweisungsvollzug geführt. Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, zumal die nachfolgende Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit erfolgt. Der besagte Sistierungsantrag ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.
E. 6.2 Hinsichtlich des Antrags auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Zustellung der vollständigen vorinstanzlichen Akten an die Rechtsvertretung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Ausführungen gemacht und insbesondere nicht dargelegt hat, ihm oder der Rechtsvertretung sei seitens der Vorinstanz Einsicht in editionspflichtige Akten verwehrt worden. Der Verfügung vom 7. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (Dispositivziffer 4). Es obliegt ihm, die am 9. Oktober 2025 bevollmächtigte Rechtsvertretung damit zu bedienen. Für das Ansetzen einer Frist zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung besteht demnach keine Veranlassung. Der besagte Antrag ist abzuweisen.
E. 6.3 Bezüglich des Antrags auf Rückweisung wegen unvollständiger Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Rechtsbegehren 3, Ausführungen in der Beschwerde S. 17), ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem SEM - als ausreichend erstellt zu erachten ist, um die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.2.3 und 7.3.4). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Erstellung des medizinischen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse in Griechenland abzudecken. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2025 sowie die dort angeführten Quellen und das beigelegte Schreiben verschiedener Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland als anerkannter Flüchtling auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen.
E. 7.2.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei psychisch belastet und leide an Schlafstörungen und Angstzuständen (vgl. SEM-Akte [...]-59/5: ärztlicher Bericht vom 20. August 2025 [Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung {PTBS}, medikamentöse Behandlung]), ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, selbst wenn sich die Diagnose einer PTBS bestätigen sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung, einschliesslich der psychiatrischen und psychologischen Betreuung, in Griechenland gewährleistet ist.
E. 7.2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf seinen Bruder E._______ in der Schweiz auf Art. 8 EMRK beruft, ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, wie diejenigen zwischen Geschwistern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches kann sich (unabhängig vom Alter) namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Der besagte Bruder zählt nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Allein aus dem Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Dass der Beschwerdeführer zu E._______ in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung steht, ist nicht zu schliessen. Weder gemeinsame Freizeitaktivitäten noch eine emotionale Verbundenheit vermögen ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.
E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 7.3.2 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.1). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äusserst vulnerabel, weil er minderjährig sei.
E. 7.3.3.1 Die asylsuchende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entsprechen kann (Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie (Foto) einer Tazkira ist festzustellen, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt. Das Dokument vermag folglich das Alter des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Zudem steht die darin enthaltene Angabe, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausstellung des Dokuments am (...) ([...]) (...)-jährig gewesen sei, weder mit dem vom Beschwerdeführer hierzulande genannten ([...]) noch mit dem in B._______ angegebenen Geburtsdatum ([...]) in Einklang. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Das Ergebnis der am (...). September 2025 am G._______ durchgeführten Begutachtung spricht klar gegen die Altersangabe des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut dem Gutachten vom (...). September 2025 finde sich das beim Schlüsselbein des Beschwerdeführers ermittelte Stadium bei Männern eines Alters von (...) +/- (...) Jahren und frühestens bei einem Alter von (...) Jahren. Der Zahnstatus des Beschwerdeführers ergebe einen Mittelwert von (...) Jahren, ein Mindestalter könne hier nicht angegeben werden. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am (...). September 2025 ein Mindestalter von (...) Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) - (...) Jahren aufweise. Die Altersangabe des Beschwerdeführers, wonach er am (...) erst (...) Jahre alt werde, kann folglich nicht stimmen. Ebenfalls nicht zutreffen kann das von ihm im April 2025 in B._______ genannte Alter respektive Geburtsdatum ([...]). Dies trägt nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Auch die Altersangabe auf der vorgelegten Tazkira (am [...] [...]-jährig) lässt sich nicht mit der forensischen Erhebung vereinbaren. Es liegen somit weder erhebliche Beweise noch Indizien für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit vor. Demgegenüber liegen die Angabe des Beschwerdeführers in Griechenland (Geburtsjahr [...]) und die vom Bruder E._______ im Jahr (...) im Rahmen einer Befragung abgegebene Einschätzung des damaligen Alters des Beschwerdeführers ([...]-jährig), welche beide für eine (heutige) Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, innerhalb der Ergebnisse der medizinischen Altersabklärung und können somit zutreffen. Das Altersgutachten vom (...). September 2025 ist damit als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt volljährig ist. Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Aussagen bei der EB UMA vom 13. Mai 2025 und den Ausführungen in seinen schriftlichen Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2025 nicht umzustossen. Nach Würdigung aller Umstände vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen.
E. 7.3.4 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürfte, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Er hat aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, und es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9). Verschiedene Internetseiten zu Unterstützungsmassnahmen enthalten auch Angaben in Farsi. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland nach der Schutzgewährung massgeblich um staatliche oder karitative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätte. Er reiste offensichtlich nach kurzer Zeit aus, ohne zuvor ernsthaft versucht zu haben, sich in Griechenland ein Leben aufzubauen und die Hilfe von den griechischen Behörden oder von Hilfsorganisationen zu beanspruchen. Aus medizinischen Gründen ist nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (Schlafstörungen [Albträume], Angstzustände; vgl. SEM-Akte [...]-59/5: ärztlicher Bericht vom 20. August 2025 [Verdacht auf PTBS, medikamentöse Behandlung]) stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gehört deswegen nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine (Weiter-)Behandlung ist ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7).
E. 7.3.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und der Beschwerdeführer in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7875/2025 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler,substituiert durch Emma Neuber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 13. Dezember 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war und dort am 17. Januar 2025 ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 5. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers und das Verfahren in Griechenland. Gleichentags bat es auch die (...) Behörden um Informationen, da polizeiliche Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in B._______ bekannt sei. C.b Die (...) Behörden teilten am 7. Mai 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in B._______ mit dem Geburtsdatum (...) bekannt sei. Er sei am 10. April 2025 nach B._______ eingereist und noch am selben Tag wieder verschwunden, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben. C.c Die griechischen Behörden teilten am 13. Mai 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland basierend auf seinen Angaben mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Er habe keine Identitätsdokumente vorgelegt und angegeben, dass ein Bruder in der Schweiz lebe. Ihm sei in Griechenland am (...). Februar 2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, bis zum (...). Februar 2028 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 13. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara und stamme aus der Provinz C._______. Sein Vater sei gestorben, als er (der Beschwerdeführer) noch ein kleines Kind gewesen sei, und er habe in der Folge mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, der nicht gut zu ihnen gewesen sei. Er sei am (...), gemäss hiesigem Kalender am (...) geboren, und zurzeit (...) Jahre alt. Er sei mit dem gregorianischen Kalender vertraut, nachdem er sich drei Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schule gekommen und habe fünf Klassen absolviert. Von seinen Lehrern habe er gelernt, dass man zum Geburtsjahr gemäss gregorianischem Kalender gelange, wenn man die Zahl 621 zum Geburtsjahr nach afghanischem Kalender addiere ([...] - [...]). Im Alter von (...) Jahren habe er die Schule verlassen. Danach sei er mit seiner Mutter, seinem ein Jahr jüngeren Bruder und seiner (...) Jahre älteren Schwester nach D._______ umgezogen. Nachdem er sich dort zwei bis drei Monate aufgehalten habe, habe er das Land nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 verlassen. Er sei damals zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Er sei über den Iran in die Türkei gelangt. Er sei dort etwa drei Jahre geblieben und habe illegal in einem (...) gearbeitet. Sein (...) Jahre älterer Bruder E._______ lebe seit etwa (...) Jahren in der Schweiz und er habe zu diesem gehen wollen. Als er von der Türkei nach Griechenland gelangt sei, habe die griechische Polizei ihn erwischt und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Um zu verhindern, dass er längere Zeit in einem Camp für Minderjährige hätte bleiben müssen, habe er sich in Griechenland als volljährig ausgegeben. Er habe dort gesagt, dass er (...)-jährig sei, respektive dass er im Jahr (...) oder (...) geboren sei. Nach einem drei- bis viermonatigen Aufenthalt in Griechenland sei er weitergereist. Von Serbien aus sei er nach einer zweitägigen Fahrt in einem LKW beim Aussteigen von der (...) Polizei erwischt worden. Er habe gesagt, dass er in B._______ kein Asylgesuch stellen, sondern zu seinem Bruder in die Schweiz gehen wolle. Er sei erschöpft und gestresst gewesen und wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum er in B._______ angegeben habe. Er habe eine Tazkira gehabt, diese aber bei der Anlandung in Griechenland, bei der sein Rucksack ins Wasser gefallen sei, verloren. Auch sein Mobiltelefon, auf dem ein Foto der Tazkira gewesen sei, sei im Rucksack gewesen. Er wisse nicht, wann die besagte Tazkira ausgestellt worden sei, und er verfüge über keine anderen Dokumente, aus denen sein Alter hervorgehen würde. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester würden sich in der Türkei aufhalten. Auf Vorhalt einer Aussage von E._______, welcher dieser im Rahmen seines Asylverfahrens in der Erstbefragung am (...) gemacht habe, wonach der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, E._______ sei damals noch jung gewesen und habe das genaue Alter der Geschwister nicht gekannt und wohl falsch geschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland eingeräumt. Er gab an, er möchte nicht nach Griechenland zurück. Dort habe er niemanden, es gebe keine Arbeit und die griechische Sprache sei schwierig. E. E.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte. Er werde als volljährig eingestuft, wobei auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtet werde. Es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. E.b In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer, minderjährig zu sein. E.c Am 1. Juli 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. F. Am 2. Juli 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 7. Juli 2025 zu. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter hielt es fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt sei. H. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug und die Eintragung des Geburtsdatums im ZEMIS. Er ersuchte um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs sowie um Anweisung, den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen. Er legte eine Kopie einer Tazkira bei, gemäss welcher er im Zeitpunkt der Ausstellung am (...) ([...]) (...)-jährig gewesen sei. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei Beschwerdeverfahren (D-5720/2025 betreffend Vollzug der Wegweisung und D-5737/2025 betreffend Datenänderung im ZEMIS). I.b Im Beschwerdeverfahren D-5720/2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2025 fest, dass die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Hinsichtlich des angefochtenen Wegweisungsvollzugs stellte das Gericht fest, dass das SEM den Sachverhalt bezüglich der entscheidwesentlichen Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt habe. Es hob die entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2025 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung an das SEM zurück. I.c Das Beschwerdeverfahren D-5737/2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. September 2025 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 11. September 2025 die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23. Juli 2025 (Dateneintragung im ZEMIS) aufgehoben hatte. J. J.a Am (...). September 2025 wurde im F._______ am G._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und gleichentags ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) - (...) Jahren festgestellt. J.b Mit Schreiben vom 30. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). J.c In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Altersanpassung nicht einverstanden. J.d Am 2. Oktober 2025 nahm das SEM die besagte Datenänderung im ZEMIS vor. Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. K. Am 3. Oktober 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 damit nicht einverstanden. Gleichentags reichte er - ohne Bezeichnung des Inhalts - einen USB-Stick mit einem Video ein. L. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) seiner Verfügung vom 23. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositivziffer 1). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 2), und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3). Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 4). Weiter hielt es fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt sei (Dispositivziffer 5). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. M. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Er beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Zustellung der vollständigen Akten der Vorinstanz an die Rechtsvertretung einzuräumen. Schliesslich erklärte er, er beabsichtige, auch gegen die Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (ZEMIS-Eintrag) Beschwerde einzureichen, und beantragte, es sei mit der Beurteilung der vorliegenden Sache zuzuwarten, bis die separate ZEMIS-Beschwerde vorliege. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lag der Beschwerde ein Schreiben verschiedener Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 15. Oktober 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.
2. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
3. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) kein Antrag vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der vom SEM verfügte Wegweisungsvollzug. Zwar beantragt der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren 1 auch die Aufhebung der Dispositivziffer 1 (Feststellung der Rechtskraft des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung), es ergibt sich aber aus der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde einzig gegen den vom SEM am 7. Oktober 2025 angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (Dispositivziffern 2 und 3).
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt ein Zuwarten und damit sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis er auch eine Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 7. Oktober 2025) erhoben habe. Er begründet den Antrag damit, dass sein effektives Geburtsdatum der (...) sei, was auch für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht primär der effektive Geburtstag, sondern das Alter beziehungsweise die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entscheidend ist. Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung, welche unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, werden praxisgemäss getrennt von Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung/Wegweisungsvollzug geführt. Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, zumal die nachfolgende Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit erfolgt. Der besagte Sistierungsantrag ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 6.2 Hinsichtlich des Antrags auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Zustellung der vollständigen vorinstanzlichen Akten an die Rechtsvertretung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Ausführungen gemacht und insbesondere nicht dargelegt hat, ihm oder der Rechtsvertretung sei seitens der Vorinstanz Einsicht in editionspflichtige Akten verwehrt worden. Der Verfügung vom 7. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (Dispositivziffer 4). Es obliegt ihm, die am 9. Oktober 2025 bevollmächtigte Rechtsvertretung damit zu bedienen. Für das Ansetzen einer Frist zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung besteht demnach keine Veranlassung. Der besagte Antrag ist abzuweisen. 6.3 Bezüglich des Antrags auf Rückweisung wegen unvollständiger Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Rechtsbegehren 3, Ausführungen in der Beschwerde S. 17), ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem SEM - als ausreichend erstellt zu erachten ist, um die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.2.3 und 7.3.4). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Erstellung des medizinischen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse in Griechenland abzudecken. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2025 sowie die dort angeführten Quellen und das beigelegte Schreiben verschiedener Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland als anerkannter Flüchtling auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. 7.2.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei psychisch belastet und leide an Schlafstörungen und Angstzuständen (vgl. SEM-Akte [...]-59/5: ärztlicher Bericht vom 20. August 2025 [Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung {PTBS}, medikamentöse Behandlung]), ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, selbst wenn sich die Diagnose einer PTBS bestätigen sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung, einschliesslich der psychiatrischen und psychologischen Betreuung, in Griechenland gewährleistet ist. 7.2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf seinen Bruder E._______ in der Schweiz auf Art. 8 EMRK beruft, ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, wie diejenigen zwischen Geschwistern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches kann sich (unabhängig vom Alter) namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Der besagte Bruder zählt nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Allein aus dem Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Dass der Beschwerdeführer zu E._______ in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung steht, ist nicht zu schliessen. Weder gemeinsame Freizeitaktivitäten noch eine emotionale Verbundenheit vermögen ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 7.3.2 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.1). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3). 7.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äusserst vulnerabel, weil er minderjährig sei. 7.3.3.1 Die asylsuchende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entsprechen kann (Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie (Foto) einer Tazkira ist festzustellen, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt. Das Dokument vermag folglich das Alter des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Zudem steht die darin enthaltene Angabe, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausstellung des Dokuments am (...) ([...]) (...)-jährig gewesen sei, weder mit dem vom Beschwerdeführer hierzulande genannten ([...]) noch mit dem in B._______ angegebenen Geburtsdatum ([...]) in Einklang. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Das Ergebnis der am (...). September 2025 am G._______ durchgeführten Begutachtung spricht klar gegen die Altersangabe des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut dem Gutachten vom (...). September 2025 finde sich das beim Schlüsselbein des Beschwerdeführers ermittelte Stadium bei Männern eines Alters von (...) +/- (...) Jahren und frühestens bei einem Alter von (...) Jahren. Der Zahnstatus des Beschwerdeführers ergebe einen Mittelwert von (...) Jahren, ein Mindestalter könne hier nicht angegeben werden. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am (...). September 2025 ein Mindestalter von (...) Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) - (...) Jahren aufweise. Die Altersangabe des Beschwerdeführers, wonach er am (...) erst (...) Jahre alt werde, kann folglich nicht stimmen. Ebenfalls nicht zutreffen kann das von ihm im April 2025 in B._______ genannte Alter respektive Geburtsdatum ([...]). Dies trägt nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Auch die Altersangabe auf der vorgelegten Tazkira (am [...] [...]-jährig) lässt sich nicht mit der forensischen Erhebung vereinbaren. Es liegen somit weder erhebliche Beweise noch Indizien für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit vor. Demgegenüber liegen die Angabe des Beschwerdeführers in Griechenland (Geburtsjahr [...]) und die vom Bruder E._______ im Jahr (...) im Rahmen einer Befragung abgegebene Einschätzung des damaligen Alters des Beschwerdeführers ([...]-jährig), welche beide für eine (heutige) Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, innerhalb der Ergebnisse der medizinischen Altersabklärung und können somit zutreffen. Das Altersgutachten vom (...). September 2025 ist damit als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt volljährig ist. Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Aussagen bei der EB UMA vom 13. Mai 2025 und den Ausführungen in seinen schriftlichen Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2025 nicht umzustossen. Nach Würdigung aller Umstände vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen. 7.3.4 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürfte, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Er hat aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, und es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9). Verschiedene Internetseiten zu Unterstützungsmassnahmen enthalten auch Angaben in Farsi. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland nach der Schutzgewährung massgeblich um staatliche oder karitative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätte. Er reiste offensichtlich nach kurzer Zeit aus, ohne zuvor ernsthaft versucht zu haben, sich in Griechenland ein Leben aufzubauen und die Hilfe von den griechischen Behörden oder von Hilfsorganisationen zu beanspruchen. Aus medizinischen Gründen ist nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (Schlafstörungen [Albträume], Angstzustände; vgl. SEM-Akte [...]-59/5: ärztlicher Bericht vom 20. August 2025 [Verdacht auf PTBS, medikamentöse Behandlung]) stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gehört deswegen nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine (Weiter-)Behandlung ist ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7). 7.3.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und der Beschwerdeführer in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: