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F-6632/2025

F-6632/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seine Wegweisung nach Kroatien (Dispositivziffern 2-5) als auch gegen sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum (Dispositivziffer 1).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist Art. 6 AsylG (SR 142.31) anwendbar.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Beschwerde (ZEMIS-Berichtigung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festgestellter Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, da diese trotz widersprüchlicher, aber plausibler Angaben zu seinem Alter kein Altersgutachten angeordnet habe. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen.

E. 4.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (BVGE 2015/1 E. 4.2; jüngst Urteile des BVGer F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2).

E. 4.3 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel (Art. 7 AsylG) folgend zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen wie hier keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, ist bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zur Berufsbildung und -tätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Wie sie zudem zu Recht bemerkt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht vollständig widerspruchsfrei und weisen Ungereimtheiten auf. So gab er in der Erstbefragung UMA zunächst an, den Iran sieben bis acht Jahre nach Ende seines dreijährigen Schulbesuchs verlassen zu haben. Damit wäre er bei der Ausreise (...) oder (...)jährig gewesen. Allerdings korrigierte er sich bei der Rückübersetzung dahingehend, dass er fünfeinhalb Jahre nach Ende seiner Schulzeit aus dem Iran ausgereist sei. Dies deckt sich insoweit mit seiner Aussage, nach der Schule fünf Jahre mit seinem Onkel in einer (...)fabrik gearbeitet zu haben. Auch seine Ausführungen zum Schulbesuch im Iran erscheinen klar und konsistent. Betreffend seinen Reiseweg erscheinen die Schilderungen seiner Erlebnisse mit den Grenzbeamten nicht von Vornherein als unglaubhaft. So erklärte er, bei der Ankunft in Griechenland sei ihnen gesagt worden, die Minderjährigen müssten sich auf eine Seite stellen, die Volljährigen und Verheirateten auf die andere Seite. Entsprechend habe er in Griechenland zunächst eine Woche in einer Unterkunft für Minderjährige verbracht. Als er danach zur Registrierung gebracht worden sei, habe er aber das Geburtsdatum (...) angegeben. Alle Minderjährigen würden sich dort als volljährig ausgeben, denn die Unterkunft sei geschlossen, schmutzig und sehr klein gewesen. Danach habe er sich zu einem Freund, der sich in B._______ aufgehalten habe, verlegen lassen, um zu arbeiten. Als er später mit seinem Freund in Kroatien aufgegriffen worden sei, hätten die Beamten zunächst nur den Freund weiterreisen lassen wollen, da er (der Beschwerdeführer) sein richtiges Geburtsdatum angegeben und damit seine Minderjährigkeit preisgegeben habe. Um weiterreisen zu können, sei er deshalb mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz kann aus diesen Ausführungen und der Tatsache, dass er in Griechenland und Kroatien als volljährig registriert wurde, nicht eindeutig auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Vielmehr ergeben sich aus deren Plausibilität und innerer Geschlossenheit gewisse Hinweise darauf, dass er tatsächlich noch minderjährig sein könnte. Einen solchen bildet, trotz ihres rechtsprechungsgemäss sehr geringen Beweiswerts, auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Impfkarte, die sein Geburtsdatum (im afghanischen Kalender) zeigt.

E. 4.5 Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst adäquaten Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch Comittee on the Rights of the Child [CRC], A.M. gegen die Schweiz vom 25. Juni 2024 CRC/C/96/D/80/2019 para. 4.11). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen.

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass aufgrund der Aktenlage auf das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör beantragte Altersgutachten habe verzichtet werden können, nicht zu folgen. Die Indizienlage spricht nicht eindeutig gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die in seinen Aussagen festgestellten Widersprüche reichen nicht aus, um mit der notwendigen Zuverlässigkeit auf ein bestimmtes Geburtsdatum zu schliessen und von der Volljährigkeit ausgehen zu können. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass ein Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Dies umso mehr, als sich nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage, verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um vorliegend ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-2566/2025 vom 23. April 2025, E. 6.3, F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.5.1).

E. 4.7 Die Vorinstanz hätte demnach ein medizinisches Altersgutachten veranlassen müssen. Indem sie in antizipierter Beweiswürdigung davon absah, hat sie die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. In Anbetracht dessen ist auf die mit der Beschwerde eingereichten Kopie einer «Identitätsbescheinigung» der afghanischen Botschaft in Iran nicht näher einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potentiell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

E. 5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.3 Der am 2. September 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) gegenstandslos.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 7 Dieses Urteil ist betreffend den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und betreffend die Datenänderung im ZEMIS mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, sofern die Voraussetzungen gemäss vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6632/2025 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cyril Treichler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor am (...) 2024 in Griechenland und am (...) 2025 in Kroatien Asyl beantragt hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Erstbefragung UMA) unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Sodann gewährte sie ihm am 8. Juli 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Am 11. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Gleichentags passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. A.d Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Impfscheins und dreier Identitätsbestätigungen seiner Mutter und Brüder ein. A.e Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf das Dublin-Abkommen am 22. Juli 2025 gut. B. Mit Verfügung vom 13. August 2025 (eröffnet am 25. August 2025) hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den(...) lautet und mit einem Bestreitungsvermerk versehen ist (Dispositivziffer 1). Sie trat auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an, forderte ihn auf die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 2-5). Abschliessend hielt sie fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei diese anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die zuständigen Behörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel reichte er die Kopie einer Identitätsbestätigung der Afghanischen Botschaft in Teheran zu den Akten. D. Am 2. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seine Wegweisung nach Kroatien (Dispositivziffern 2-5) als auch gegen sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum (Dispositivziffer 1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist Art. 6 AsylG (SR 142.31) anwendbar. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Beschwerde (ZEMIS-Berichtigung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festgestellter Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, da diese trotz widersprüchlicher, aber plausibler Angaben zu seinem Alter kein Altersgutachten angeordnet habe. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen. 4.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (BVGE 2015/1 E. 4.2; jüngst Urteile des BVGer F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2). 4.3 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel (Art. 7 AsylG) folgend zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen wie hier keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, ist bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zur Berufsbildung und -tätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Wie sie zudem zu Recht bemerkt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht vollständig widerspruchsfrei und weisen Ungereimtheiten auf. So gab er in der Erstbefragung UMA zunächst an, den Iran sieben bis acht Jahre nach Ende seines dreijährigen Schulbesuchs verlassen zu haben. Damit wäre er bei der Ausreise (...) oder (...)jährig gewesen. Allerdings korrigierte er sich bei der Rückübersetzung dahingehend, dass er fünfeinhalb Jahre nach Ende seiner Schulzeit aus dem Iran ausgereist sei. Dies deckt sich insoweit mit seiner Aussage, nach der Schule fünf Jahre mit seinem Onkel in einer (...)fabrik gearbeitet zu haben. Auch seine Ausführungen zum Schulbesuch im Iran erscheinen klar und konsistent. Betreffend seinen Reiseweg erscheinen die Schilderungen seiner Erlebnisse mit den Grenzbeamten nicht von Vornherein als unglaubhaft. So erklärte er, bei der Ankunft in Griechenland sei ihnen gesagt worden, die Minderjährigen müssten sich auf eine Seite stellen, die Volljährigen und Verheirateten auf die andere Seite. Entsprechend habe er in Griechenland zunächst eine Woche in einer Unterkunft für Minderjährige verbracht. Als er danach zur Registrierung gebracht worden sei, habe er aber das Geburtsdatum (...) angegeben. Alle Minderjährigen würden sich dort als volljährig ausgeben, denn die Unterkunft sei geschlossen, schmutzig und sehr klein gewesen. Danach habe er sich zu einem Freund, der sich in B._______ aufgehalten habe, verlegen lassen, um zu arbeiten. Als er später mit seinem Freund in Kroatien aufgegriffen worden sei, hätten die Beamten zunächst nur den Freund weiterreisen lassen wollen, da er (der Beschwerdeführer) sein richtiges Geburtsdatum angegeben und damit seine Minderjährigkeit preisgegeben habe. Um weiterreisen zu können, sei er deshalb mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz kann aus diesen Ausführungen und der Tatsache, dass er in Griechenland und Kroatien als volljährig registriert wurde, nicht eindeutig auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Vielmehr ergeben sich aus deren Plausibilität und innerer Geschlossenheit gewisse Hinweise darauf, dass er tatsächlich noch minderjährig sein könnte. Einen solchen bildet, trotz ihres rechtsprechungsgemäss sehr geringen Beweiswerts, auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Impfkarte, die sein Geburtsdatum (im afghanischen Kalender) zeigt. 4.5 Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst adäquaten Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch Comittee on the Rights of the Child [CRC], A.M. gegen die Schweiz vom 25. Juni 2024 CRC/C/96/D/80/2019 para. 4.11). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen. 4.6 Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass aufgrund der Aktenlage auf das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör beantragte Altersgutachten habe verzichtet werden können, nicht zu folgen. Die Indizienlage spricht nicht eindeutig gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die in seinen Aussagen festgestellten Widersprüche reichen nicht aus, um mit der notwendigen Zuverlässigkeit auf ein bestimmtes Geburtsdatum zu schliessen und von der Volljährigkeit ausgehen zu können. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass ein Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Dies umso mehr, als sich nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage, verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um vorliegend ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-2566/2025 vom 23. April 2025, E. 6.3, F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.5.1). 4.7 Die Vorinstanz hätte demnach ein medizinisches Altersgutachten veranlassen müssen. Indem sie in antizipierter Beweiswürdigung davon absah, hat sie die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. In Anbetracht dessen ist auf die mit der Beschwerde eingereichten Kopie einer «Identitätsbescheinigung» der afghanischen Botschaft in Iran nicht näher einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potentiell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Der am 2. September 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

7. Dieses Urteil ist betreffend den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und betreffend die Datenänderung im ZEMIS mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, sofern die Voraussetzungen gemäss vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. August 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. August 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: