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F-4529/2024

F-4529/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2024 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, welche die vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei feststellen würden. Die eingereichten Kopien seien nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen. Denn solche Dokumente seien leicht manipulierbar, käuflich erhältlich und nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar. Auch anlässlich der EB UMA sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Ausführungen zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise seinem Alter seien widersprüchlich und unplausibel. Unabhängig davon, ob es sich bei dem von ihm mit dem (...) angegebenen Geburtsdatum im europäischen Kalender um den (...), wie vom Dolmetscher errechnet, oder den (...) 2008, wie von dem Beschwerdeführer errechnet, handle, lasse sich seine Aussage, 16 Jahre und ungefähr 6 Monate alt zu sein, mit dieser Datumsangabe nicht vereinbaren. Vielmehr wäre er dann 15 Jahre und 7 Monate alt. Des Weiteren sei sein Vorbringen, in Frankreich angegeben zu haben 15-jährig zu sein und dabei das gleiche Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender wie hierzulande genannt zu haben, unglaubhaft. Unter Zugrundelegung dieser Datumangabe wäre er bei seinem ersten Asylantrag am 17. November 2021 in Frankreich erst 13 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Darüber hinaus müsste er in diesem Jahr volljährig geworden sein bzw. werden, wenn er im Jahre 2021 15 Jahre alt gewesen sein wolle. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten aus Frankreich gehe hervor, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) 2000 registriert worden sei. Sein Vorbringen, wonach dies auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen sei, überzeuge nicht. Da es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handle, sei davon auszugehen, dass die französischen Behörden bei der korrekten Registrierung asylsuchender Personen und deren Identität grösste Sorgfalt walten liessen und die sprachliche Verständigung sicherstellten. Es sei daher nicht plausibel, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer mit anderen als den von ihm angegebenen Personalien bei sich registriert hätten. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Frankreich registrierten Geburtsdatum um sein tatsächliches Geburtsdatum handle und er mit seinen Angaben in der Schweiz versuche, das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen beziehungsweise ein Dublin-Verfahren mit Frankreich zu umgehen. In Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte komme sie, so die Vorinstanz, daher zum Schluss, dass die Hinweise zugunsten der Volljährigkeit jene zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. In der Folge habe sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2000 (mit Bestreitungsvermerk) geändert. Da genügend Informationen vorlägen, um willkürfrei zu dieser Einschätzung zu gelangen, könne auf die Erstellung eines forensischen Altersgutachtens verzichtet werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 17. Juli 2024 geltend, die UN-Kinderrechtskonvention gebiete in ihrem Art. 3 das Wohl des Kindes als vorrangiges Interesse zu berücksichtigen. Nach Art. 12 VwVG stelle die Behörde den Sachverhalt zudem von Amtes wegen fest und bediene sich nötigenfalls Urkunden, Auskünften der Parteien, Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen, Augenscheinnahmen oder Gutachten von Sachverständigen als Beweismittel. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen. Dabei werde die Untersuchungspflicht im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG eingeschränkt. Lägen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, kämen als Beweismittel Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf wissenschaftliche Methoden abstellen. Praxisgemäss ordne die Vorinstanz in solchen Fällen die Vornahme eines medizinischen Altersgutachtens an. Das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens sei in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes und des Kindeswohls gering und sollte nur auf eindeutige Fälle beschränkt sein. Er bringt weiter vor, es sei ein Altersgutachten einzuholen. Er sehe jung aus und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Aus seinen eher vagen und teilweise nicht ganz schlüssigen Aussagen an der EB UMA könne unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades und seines sozio-kulturellen Hintergrunds nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit geschlossen werden. Das von der Vorinstanz neu festgelegte Geburtsdatum stütze sich allein auf die Registrierung in Frankreich, für die keine näheren Informationen vorlägen. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz kein Altersgutachten eingeholt habe, obwohl sie dessen Anordnung bei der EB UMA in Aussicht gestellt und er die Durchführung einer Altersabklärung mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragt habe. Der Verzicht auf die Anordnung eines Altersgutachtens sei in der vorliegenden Konstellation unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, da seine Minderjährigkeit aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte.

E. 5.2 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2).

E. 5.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.4 In casu ist unter Verweis auf die vorstehend dargelegten Parteivorbringen (E. 4) zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum sowie zum Zustandekommen seines in Frankreich registrierten, Volljährigkeit indizierenden Geburtsdatums ([...] 2000) Widersprüche aufweisen (E. 4.1), welche der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zwar zu einem gewissen Grad zu relativieren, aber nicht gänzlich zu entkräften vermag (E. 4.2). Zudem erweisen sich seine Erklärungen, weshalb er sich nicht nachweisbar gegen die französische Altersregistrierung gewehrt habe, mangels näherer Substantiierung als nicht überprüfbar. Taugliche Unterlagen aus dem französischen Verfahren hat er keine eingereicht. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch die französischen Behörden das an sie gerichtete Informationsersuchen der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 nicht beantwortet haben. Das Zustandekommen der französischen Altersregistrierung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorhält und deren Datum sie übernommen hat, bleibt damit gänzlich unklar. Die Vorinstanz geht denn auch ihrerseits nicht davon aus, dass in Frankreich eine medizinische Altersabklärung stattgefunden habe (SEM-act. 28/15), sondern stellt sich auf den Standpunkt, das dort registrierte Alter müsse auf den dortigen Angaben des Beschwerdeführers beruhen, da Frankreich ein Rechtsstaat sei und bei der Registrierung Asylsuchender Sorgfalt walten lasse.

E. 5.5 Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der dargelegten Aktenlage ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner französischen Registrierung am (...) 2000 geboren und somit bei seinen Asylantragstellungen in Österreich und Frankreich wie auch in der Schweiz volljährig gewesen - durch das beantragte medizinische Altersgutachten nicht geändert würde. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als konklusiv qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 5.2).

E. 5.6 Vorliegend ist der Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der gegebenen Aktenlage könne willkürfrei auf das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten verzichtet, auf dessen in Frankreich registriertes Geburtsdatum abgestellt und entsprechend dessen Volljährigkeit angenommen werden, nicht zu folgen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls reichen die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers dazu für sich allein nicht aus. Es bleibt unklar, wie die französischen Behörden zum Schluss gelangt sind, der Beschwerdeführer sei am (...) 2000 geboren (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2). Angesichts des erfolglosen vorinstanzlichen Informationsersuchens an die französischen Behörden ist diese Unklarheit sodann jedenfalls nicht allein vom Beschwerdeführer zu verantworten. Bei objektiver Betrachtung spricht daher die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren wäre und das beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Von Bedeutung ist dabei namentlich auch der Umstand, dass vorliegend die von den Parteien behaupteten Geburtsdaten - der von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene (...) 2000 und der vom Beschwerdeführer angegebene (...) oder (...) 2008 ([...] des afghanischen Kalenders) - weit auseinander liegen. Mithin ist durchaus wahrscheinlich, dass eines der beiden Daten innerhalb und eines ausserhalb der aus dem Altersgutachten resultierenden Ergebnisspanne liegen wird, was dem Gutachten in der Gesamtbetrachtung ein gewisses zusätzliches Gewicht verleihen würde. Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz nicht willkürfrei davon ausgehen, dass ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner französischen Registrierung am (...) 2000 geboren und somit bei seinen Asylantragstellungen in Frankreich wie auch in der Schweiz volljährig gewesen - nicht mehr zu ändern vermöchte. Mithin hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und gleichsam ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das beantragte Altersgutachten verzichtete.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.

E. 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Der am 18. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4529/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geb. am (...) 2000, alias B._______, geb. am (...) 2008, alias C._______, geb. am (...) 2008, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am 5. Mai 2021 und suchte am 29. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er an, am (...) 2008 geboren worden zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 2. November 2021 in Österreich sowie am 17. November 2021, am 23. Mai 2023 und am 24. Oktober 2023 in Frankreich Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 7/2). B. Am 3. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuchen (SEM-act. 10/3). Das Informationsersuchen blieb unbeantwortet. C. Ebenfalls am 3. Mai 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (SEM-act. 12/1). D. Am 8. Mai 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei nach dem afghanischen Kalender am (...) geboren. Ein Freund habe ihm gesagt, dass dies dem (...) 2008 nach dem europäischen Kalender entspreche. In Frankreich habe er ebenfalls angegeben am (...) geboren worden zu sein. Aufgrund eines Umrechnungsfehlers sei er dort aber als 24-jährig registriert worden. Einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte (Tazkira) verloren. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden und eine medizinische Altersabklärung erfolgen könne (SEM-act. 14/12). E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 an die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, Fotokopien einer Tazkira und eines Schulzeugnisses sowie von zwei Dokumenten aus Frankreich einzureichen (SEM-act. 16/1). Die Fotokopie einer Tazkira war dem Schreiben jedoch nicht beigelegt, sondern lediglich die Fotokopie eines Schulzeugnisses sowie Fotokopien von zwei Dokumenten betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich (SEM-act. 17/4). Ausweislich der Dokumente aus Frankreich ist der Beschwerdeführer dort als Abdulmajid Kasamkhel, geboren am 10. Februar 2000, registriert (SEM-act. 17/4). F. Am 17. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vom (...) 2008 auf den (...) 2000 (SEM-act. 18/5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte, dass vor einer allfälligen Anpassung seines Geburtsdatums ein medizinisches Altersgutachten zu erstellen sei (SEM-act. 19/4). Am 24. Juni 2024 wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert, neu der (...) 2000 als sein Geburtsdatum erfasst und dieser Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen (SEM-act. 20/2). G. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 22/5). Dem Wiederaufnahmeersuchen stimmten die französischen Behörden am 8. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 24/2). H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2000, mit Bestreitungsvermerk, laute (SEM-act. 28/15). I. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 zurückzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 18. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2024 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, welche die vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei feststellen würden. Die eingereichten Kopien seien nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen. Denn solche Dokumente seien leicht manipulierbar, käuflich erhältlich und nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar. Auch anlässlich der EB UMA sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Ausführungen zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise seinem Alter seien widersprüchlich und unplausibel. Unabhängig davon, ob es sich bei dem von ihm mit dem (...) angegebenen Geburtsdatum im europäischen Kalender um den (...), wie vom Dolmetscher errechnet, oder den (...) 2008, wie von dem Beschwerdeführer errechnet, handle, lasse sich seine Aussage, 16 Jahre und ungefähr 6 Monate alt zu sein, mit dieser Datumsangabe nicht vereinbaren. Vielmehr wäre er dann 15 Jahre und 7 Monate alt. Des Weiteren sei sein Vorbringen, in Frankreich angegeben zu haben 15-jährig zu sein und dabei das gleiche Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender wie hierzulande genannt zu haben, unglaubhaft. Unter Zugrundelegung dieser Datumangabe wäre er bei seinem ersten Asylantrag am 17. November 2021 in Frankreich erst 13 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Darüber hinaus müsste er in diesem Jahr volljährig geworden sein bzw. werden, wenn er im Jahre 2021 15 Jahre alt gewesen sein wolle. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten aus Frankreich gehe hervor, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) 2000 registriert worden sei. Sein Vorbringen, wonach dies auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen sei, überzeuge nicht. Da es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handle, sei davon auszugehen, dass die französischen Behörden bei der korrekten Registrierung asylsuchender Personen und deren Identität grösste Sorgfalt walten liessen und die sprachliche Verständigung sicherstellten. Es sei daher nicht plausibel, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer mit anderen als den von ihm angegebenen Personalien bei sich registriert hätten. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Frankreich registrierten Geburtsdatum um sein tatsächliches Geburtsdatum handle und er mit seinen Angaben in der Schweiz versuche, das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen beziehungsweise ein Dublin-Verfahren mit Frankreich zu umgehen. In Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte komme sie, so die Vorinstanz, daher zum Schluss, dass die Hinweise zugunsten der Volljährigkeit jene zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. In der Folge habe sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2000 (mit Bestreitungsvermerk) geändert. Da genügend Informationen vorlägen, um willkürfrei zu dieser Einschätzung zu gelangen, könne auf die Erstellung eines forensischen Altersgutachtens verzichtet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 17. Juli 2024 geltend, die UN-Kinderrechtskonvention gebiete in ihrem Art. 3 das Wohl des Kindes als vorrangiges Interesse zu berücksichtigen. Nach Art. 12 VwVG stelle die Behörde den Sachverhalt zudem von Amtes wegen fest und bediene sich nötigenfalls Urkunden, Auskünften der Parteien, Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen, Augenscheinnahmen oder Gutachten von Sachverständigen als Beweismittel. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen. Dabei werde die Untersuchungspflicht im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG eingeschränkt. Lägen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, kämen als Beweismittel Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf wissenschaftliche Methoden abstellen. Praxisgemäss ordne die Vorinstanz in solchen Fällen die Vornahme eines medizinischen Altersgutachtens an. Das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens sei in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes und des Kindeswohls gering und sollte nur auf eindeutige Fälle beschränkt sein. Er bringt weiter vor, es sei ein Altersgutachten einzuholen. Er sehe jung aus und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Aus seinen eher vagen und teilweise nicht ganz schlüssigen Aussagen an der EB UMA könne unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades und seines sozio-kulturellen Hintergrunds nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit geschlossen werden. Das von der Vorinstanz neu festgelegte Geburtsdatum stütze sich allein auf die Registrierung in Frankreich, für die keine näheren Informationen vorlägen. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz kein Altersgutachten eingeholt habe, obwohl sie dessen Anordnung bei der EB UMA in Aussicht gestellt und er die Durchführung einer Altersabklärung mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragt habe. Der Verzicht auf die Anordnung eines Altersgutachtens sei in der vorliegenden Konstellation unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, da seine Minderjährigkeit aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte. 5.2 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2). 5.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4 In casu ist unter Verweis auf die vorstehend dargelegten Parteivorbringen (E. 4) zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum sowie zum Zustandekommen seines in Frankreich registrierten, Volljährigkeit indizierenden Geburtsdatums ([...] 2000) Widersprüche aufweisen (E. 4.1), welche der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zwar zu einem gewissen Grad zu relativieren, aber nicht gänzlich zu entkräften vermag (E. 4.2). Zudem erweisen sich seine Erklärungen, weshalb er sich nicht nachweisbar gegen die französische Altersregistrierung gewehrt habe, mangels näherer Substantiierung als nicht überprüfbar. Taugliche Unterlagen aus dem französischen Verfahren hat er keine eingereicht. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch die französischen Behörden das an sie gerichtete Informationsersuchen der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 nicht beantwortet haben. Das Zustandekommen der französischen Altersregistrierung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorhält und deren Datum sie übernommen hat, bleibt damit gänzlich unklar. Die Vorinstanz geht denn auch ihrerseits nicht davon aus, dass in Frankreich eine medizinische Altersabklärung stattgefunden habe (SEM-act. 28/15), sondern stellt sich auf den Standpunkt, das dort registrierte Alter müsse auf den dortigen Angaben des Beschwerdeführers beruhen, da Frankreich ein Rechtsstaat sei und bei der Registrierung Asylsuchender Sorgfalt walten lasse. 5.5 Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der dargelegten Aktenlage ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner französischen Registrierung am (...) 2000 geboren und somit bei seinen Asylantragstellungen in Österreich und Frankreich wie auch in der Schweiz volljährig gewesen - durch das beantragte medizinische Altersgutachten nicht geändert würde. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als konklusiv qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 5.2). 5.6 Vorliegend ist der Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der gegebenen Aktenlage könne willkürfrei auf das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten verzichtet, auf dessen in Frankreich registriertes Geburtsdatum abgestellt und entsprechend dessen Volljährigkeit angenommen werden, nicht zu folgen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls reichen die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers dazu für sich allein nicht aus. Es bleibt unklar, wie die französischen Behörden zum Schluss gelangt sind, der Beschwerdeführer sei am (...) 2000 geboren (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2). Angesichts des erfolglosen vorinstanzlichen Informationsersuchens an die französischen Behörden ist diese Unklarheit sodann jedenfalls nicht allein vom Beschwerdeführer zu verantworten. Bei objektiver Betrachtung spricht daher die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren wäre und das beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Von Bedeutung ist dabei namentlich auch der Umstand, dass vorliegend die von den Parteien behaupteten Geburtsdaten - der von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene (...) 2000 und der vom Beschwerdeführer angegebene (...) oder (...) 2008 ([...] des afghanischen Kalenders) - weit auseinander liegen. Mithin ist durchaus wahrscheinlich, dass eines der beiden Daten innerhalb und eines ausserhalb der aus dem Altersgutachten resultierenden Ergebnisspanne liegen wird, was dem Gutachten in der Gesamtbetrachtung ein gewisses zusätzliches Gewicht verleihen würde. Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz nicht willkürfrei davon ausgehen, dass ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner französischen Registrierung am (...) 2000 geboren und somit bei seinen Asylantragstellungen in Frankreich wie auch in der Schweiz volljährig gewesen - nicht mehr zu ändern vermöchte. Mithin hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und gleichsam ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das beantragte Altersgutachten verzichtete. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Der am 18. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: