Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-3319/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie des vorliegenden - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kapitel 15 f. zu Art. 8), und begründet bei gegebener Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Portugals vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 3.4 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2, F-5625/2020 vom 18. November 2020, jeweils m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2).
E. 3.5 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 3.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.7 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.8 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4 Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Aktenlage ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei bei seiner Antragsstellung in der Schweiz volljährig gewesen - durch das beantragte medizinische Altersgutachten in der Schweiz nicht geändert würde. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.5; E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als konklusiv qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 3.5; vgl. auch Urteil des BVGer F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 7.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den auf der Übersetzung der Tazkira vermerkten Altersangaben vereinbaren lassen. Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira am 11. April 2020 13-jährig gewesen und gemäss seinem angegebenen Geburtstag am (...) 14 Jahre alt geworden, ergäbe sich daraus das Geburtsdatum (...), womit er zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz im Februar 2025 18-jährig gewesen wäre. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer in Zypern und in Portugal als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) hat registrieren lassen und seine Begründung für die Angabe des angeblich falschen Geburtsdatums in Portugal nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Hätte er sich in Zypern am 11. November 2022 tatsächlich trotz Minderjährigkeit absichtlich als Volljähriger registrieren lassen wollen, wäre es ausreichend gewesen, das Geburtsjahr 2004 (statt 2002) anzugeben. Vor allem aber vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären und ist infolgedessen nicht nachvollziehbar, weshalb er sich während seines 1.5-jährigen Aufenthalts in Portugal nie um eine Berichtigung seiner Altersangaben bemüht hat, obwohl er in der Unterkunft Kontakt zum Betreuungspersonal gehabt hat und obwohl er sowohl die Kopie der Übersetzung der Tazkira als auch den Geburtsschein im Original angeblich seit seiner Ausreise aus Afghanistan auf sich getragen hat. Zudem habe er seit der Ankunft in Portugal über ein Blatt mit seinen Personalien verfügt, sodass ihm bekannt sein musste, dass er auch dort gemäss seinen Angaben in Zypern registriert ist. Schliesslich weist die in der Zustimmung von Portugal aufgeführte Aliasidentität mit Geburtsdatum (...) darauf hin, dass er seine Personalien dort - entgegen seinen Angaben - zumindest einmal hat korrigieren lassen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohne weitere Substantiierung geltend macht, in den anderen Dublin-Staaten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden zu sein und dass ihm sein in Portugal erfasstes Geburtsdatum bis heute nicht bekannt sei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Portugal den Beschwerdeführer am 9. August 2023 korrekt registriert und am 10. August 2023 daktyloskopisch erfasst und seine Personalien bei seiner Ankunft überprüft hat. Sodann hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren (Urteil des BVGer F-531/2025 vom 29. Januar 2025 E. 3.1). Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten unübersetzten zwei Schulzeugnissen und dem Impfausweis kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seinen Registrierungen als Volljähriger in Zypern und Portugal liegt nach dem dazu Ausgeführten indes ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteile des BVGer F-531/2025 vom 29. Januar 2025 E. 3.1; E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Nach dem Gesagten spricht bei objektiver Betrachtung die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese aufgrund der gegebenen Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren ist und ein medizinisches Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Als entscheidend für diese Beurteilung erweist sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Zypern ein anderes Geburtsdatum angegeben hat und vor allem, dass er das ihm bekannte in Portugal registrierte Geburtsdatum während seines 1.5-jährigen Aufenthalts dort nie im Sinne seiner jetzigen, Minderjährigkeit implizierenden Angaben hat berichtigen lassen. Mithin konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass durch ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Registrierungen in Zypern und Portugal bei seiner Asylantragstellung in der Schweiz volljährig gewesen - nicht geändert würde. Sie hat demnach den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtete. Damit besteht kein Anlass, die Sache zur Gehörswahrung und/oder rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es sodann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er gilt daher für das vorliegende Verfahren als volljährig und ist nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen.
E. 5.2 Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise gezwungen würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Portugal in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Er hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben denn auch keine vergangenen oder ausstehenden Arzttermine. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 5.3 Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, in Portugal nie zu seinen Asylgründen angehört worden zu sein, vermag dies an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.4). Seine unsubstantiierten Vorbringen vermögen diese Vermutung nicht umzukehren. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen seiner (namentlich auch verfahrensbezogenen) Rechte kann sich der Beschwerdeführer an die portugiesischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Mit diesem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 6. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3245/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Nataliya Walder, Rechtsschutz für Asyl- suchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er das Geburtsdatum (...) an und reichte eine Übersetzung seiner afghanischen Tazkira ein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 11. November 2022 in Zypern (registriertes Geburtsdatum: [...]) und am 9. August 2023 in Portugal (registriertes Geburtsdatum: [...], alias: [...]) ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 9. August 2023 war im Rahmen eines Relocation-Programms (Voluntary Solidarity [Relocation] Mechanism) die Überstellung des Beschwerdeführers von Zypern nach Portugal erfolgt und am 10. August 2023 war er dort daktyloskopisch erfasst worden. C. Die Vorinstanz ersuchte die zypriotischen und die portugiesischen Behörden am 27. Februar 2025 um Informationen zu den dortigen Registrierungen des Beschwerdeführers und zum jeweiligen Verfahrensstand. Die Antwort der zypriotischen Behörden traf am 4. März 2025 bei der Vorinstanz ein. D. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) führte die Vorinstanz am 14. März 2025 durch. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, am (...) geboren zu sein. Die Tazkira sei im Hinblick auf die Anmeldung in der Schule 2013 oder 2014 ausgestellt worden und er sei bei der Einschulung im März 2014 sechs Jahre alt gewesen. Er sei acht Jahre lang in der Schule gewesen und habe diese 14-jährig im September 2022 verlassen. Von Zypern sei er legal per Flugzeug nach Portugal geschickt worden, er habe ein Formular in Zypern ausgefüllt. In Portugal habe er keine Fingerabdrücke abgegeben, kein Asyl beantragt und auch keine Anhörung gehabt. Portugal habe seine Fingerabdrücke von Zypern erhalten. Da er gehört habe, dass die Asylgründe bei Minderjährigkeit in Zypern nicht geprüft würden und man in ein Kinderheim geschickt würde, habe er angegeben, volljährig zu sein. Das angegebene falsche Geburtsdatum habe er vergessen. Konfrontiert mit seinem Asylgesuch in Portugal vom 9. August 2023 und seiner dortigen Registrierung am 10. August 2023 gab der Beschwerdeführer an, dort keine Personalien angegeben zu haben. Bei der Ankunft in Portugal habe er «von ein paar Personen» ein Blatt mit all seinen Daten erhalten, welches ihn zu einem zweimonatigen Aufenthalt berechtigt habe. Er habe nicht darauf geachtet, welches Geburtsdatum auf dem Blatt aufgeführt gewesen sei, und dieses in seine Tasche gelegt. Von der langen Reise sei er müde gewesen, weswegen er seine Altersangaben weder bei der Ankunft noch im Laufe seines dortigen 1.5-jährigen Aufenthalts habe berichtigen lassen. Auch habe er in Portugal keine Papiere abgegeben und sei auch nie nach seinem Geburtsdatum gefragt worden. Seine Tazkira und seinen Geburtsschein habe er zwecks Besuchs einer berühmten Schule im Aussenministerium Afghanistans übersetzen und abstempeln lassen. Zuerst gab er an, wie auf dem Geburtsschein müsse auch auf der Tazkira das «Geburtsalter» stehen. Konfrontiert mit der Tatsache, dass auf einer Tazkira normalerweise kein Geburtsdatum aufgeführt sei, gab er an, sich nicht erinnern zu können, ob auf Tazkiras normalerweise das Geburtsdatum stehe. Er habe das vergessen. Wenn es in der Übersetzung stehe, stehe es auch im Original. Anlässlich der EB UMA reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Original des am 17. Juli 2015 ausgestellten Geburtsscheins ein. Diesen trage er seit der Ausreise aus Afghanistan bei sich. Er habe das Dokument in Portugal nicht abgegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei und keine Befragung gehabt habe, es habe keine Situation gegeben, in der er die Dokumente hätte zeigen können. Nach Ablauf der zwei Monate in Portugal sei er ins Büro seines Betreuers gegangen und habe ihn darauf hingewiesen, dass «das Blatt nicht mehr gültig» sei, daraufhin sei sein Aufenthalt zweimal um sechs Monate verlängert worden. In Portugal habe man für 1.5 Jahre Anrecht auf Unterkunft und Taschengeld, nach Ablauf dieses Zeitraums sei er ausgereist. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Portugal und zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden, wies auf die Möglichkeit eines Aufgebots zu einer medizinischen Altersabklärung hin, wozu sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Annahme seiner Volljährigkeit und zur Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). E. Am 17. März 2025 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. F. Am 8. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 23. April 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. G. Mit Verfügung vom 25. April 2025 - eröffnet am 28. April 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 25. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung, insbesondere zur Einholung eines Altersgutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Am 6. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-3319/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie des vorliegenden - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kapitel 15 f. zu Art. 8), und begründet bei gegebener Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Portugals vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 3.4 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2, F-5625/2020 vom 18. November 2020, jeweils m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2). 3.5 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.7 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.8 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Aktenlage ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei bei seiner Antragsstellung in der Schweiz volljährig gewesen - durch das beantragte medizinische Altersgutachten in der Schweiz nicht geändert würde. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.5; E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als konklusiv qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 3.5; vgl. auch Urteil des BVGer F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 7.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den auf der Übersetzung der Tazkira vermerkten Altersangaben vereinbaren lassen. Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira am 11. April 2020 13-jährig gewesen und gemäss seinem angegebenen Geburtstag am (...) 14 Jahre alt geworden, ergäbe sich daraus das Geburtsdatum (...), womit er zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz im Februar 2025 18-jährig gewesen wäre. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer in Zypern und in Portugal als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) hat registrieren lassen und seine Begründung für die Angabe des angeblich falschen Geburtsdatums in Portugal nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Hätte er sich in Zypern am 11. November 2022 tatsächlich trotz Minderjährigkeit absichtlich als Volljähriger registrieren lassen wollen, wäre es ausreichend gewesen, das Geburtsjahr 2004 (statt 2002) anzugeben. Vor allem aber vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären und ist infolgedessen nicht nachvollziehbar, weshalb er sich während seines 1.5-jährigen Aufenthalts in Portugal nie um eine Berichtigung seiner Altersangaben bemüht hat, obwohl er in der Unterkunft Kontakt zum Betreuungspersonal gehabt hat und obwohl er sowohl die Kopie der Übersetzung der Tazkira als auch den Geburtsschein im Original angeblich seit seiner Ausreise aus Afghanistan auf sich getragen hat. Zudem habe er seit der Ankunft in Portugal über ein Blatt mit seinen Personalien verfügt, sodass ihm bekannt sein musste, dass er auch dort gemäss seinen Angaben in Zypern registriert ist. Schliesslich weist die in der Zustimmung von Portugal aufgeführte Aliasidentität mit Geburtsdatum (...) darauf hin, dass er seine Personalien dort - entgegen seinen Angaben - zumindest einmal hat korrigieren lassen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohne weitere Substantiierung geltend macht, in den anderen Dublin-Staaten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden zu sein und dass ihm sein in Portugal erfasstes Geburtsdatum bis heute nicht bekannt sei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Portugal den Beschwerdeführer am 9. August 2023 korrekt registriert und am 10. August 2023 daktyloskopisch erfasst und seine Personalien bei seiner Ankunft überprüft hat. Sodann hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren (Urteil des BVGer F-531/2025 vom 29. Januar 2025 E. 3.1). Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten unübersetzten zwei Schulzeugnissen und dem Impfausweis kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seinen Registrierungen als Volljähriger in Zypern und Portugal liegt nach dem dazu Ausgeführten indes ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteile des BVGer F-531/2025 vom 29. Januar 2025 E. 3.1; E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Nach dem Gesagten spricht bei objektiver Betrachtung die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese aufgrund der gegebenen Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren ist und ein medizinisches Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Als entscheidend für diese Beurteilung erweist sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Zypern ein anderes Geburtsdatum angegeben hat und vor allem, dass er das ihm bekannte in Portugal registrierte Geburtsdatum während seines 1.5-jährigen Aufenthalts dort nie im Sinne seiner jetzigen, Minderjährigkeit implizierenden Angaben hat berichtigen lassen. Mithin konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass durch ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Registrierungen in Zypern und Portugal bei seiner Asylantragstellung in der Schweiz volljährig gewesen - nicht geändert würde. Sie hat demnach den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtete. Damit besteht kein Anlass, die Sache zur Gehörswahrung und/oder rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es sodann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er gilt daher für das vorliegende Verfahren als volljährig und ist nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen. 5.2 Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise gezwungen würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Portugal in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Er hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben denn auch keine vergangenen oder ausstehenden Arzttermine. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 5.3 Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, in Portugal nie zu seinen Asylgründen angehört worden zu sein, vermag dies an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.4). Seine unsubstantiierten Vorbringen vermögen diese Vermutung nicht umzukehren. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen seiner (namentlich auch verfahrensbezogenen) Rechte kann sich der Beschwerdeführer an die portugiesischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Mit diesem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 6. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-3319/2025 geführt.
2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: