Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass angesichts des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand sowie zu den geltend gemachten Haft- und Lebensumständen in Bulgarien - insbesondere zur behaupteten Inhaftierung ohne Zugang zu Tageslicht, ohne genügend Nahrung und unter wiederholten Schlägen - sowie zum befürchteten Risiko einer erneuten Inhaftierung im Falle einer Rückweisung und einer allfälligen Weiterabschiebung in die Türkei beziehungsweise in den Irak berücksichtigt und im Einklang mit der Rechtsprechung gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Seine psychische Belastung - insbesondere in Form von Schlafproblemen und Angstzuständen - hat sie in den Überstellungsmodalitäten vom 7. Oktober 2025 aufgeführt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Auf Rechtsmittelebene bringt der Beschwerdeführer ausführlich und unter Verweis auf verschiedene Berichte nicht-staatlicher Organisationen vor, dass in Bulgarien kein funktionsfähiges Asylsystem bestehe und die Lebensbedingungen unzureichend seien, dass Asylsuchende dort kaum Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung oder effektivem Schutz hätten, dass sie rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien, und dass er aufgrund seiner eigenen Gewalterfahrungen, seines instabilen Gesundheitszustands sowie seiner besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit und Menschenwürde befürchte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 11. November 2024 E. 7.4, F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Erfahrungen in Bulgarien ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Situation in Bulgarien und gemachten Äusserungen zu seiner dortigen Behandlung derzeit keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO nicht gerechtfertigt. Die beschwerdeweise geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers führen sodann nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Ebenso wenig geben die Beschwerde oder die weiteren Akten Anlass, die Sache zur näheren Abklärung einer allfälligen Vulnerabilität an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer F-7173/2024 vom 26. November 2024).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer erwähnte auf Beschwerdeebene erstmals einen Film, auf welchem die geschilderten Haftbedingungen in Bulgarien zu sehen seien, dessen angekündigte Nachreichung bis zum Datum dieses Urteils jedoch nicht erfolgt ist. Auf eine allfällige diesbezügliche Beweisanordnung wird nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.; Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2, F-5625/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2).
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 16. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7927/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o BAZ Brugg, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 3. September 2025 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 18. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 23. September 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 29. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien und zu seinem Gesundheitszustand. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 - eröffnet am gleichen Tag - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der bulgarischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, der adäquaten medizinischen Versorgung sowie der Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 16. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. G. Am 20. Oktober 2025 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2025 verschwunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass angesichts des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand sowie zu den geltend gemachten Haft- und Lebensumständen in Bulgarien - insbesondere zur behaupteten Inhaftierung ohne Zugang zu Tageslicht, ohne genügend Nahrung und unter wiederholten Schlägen - sowie zum befürchteten Risiko einer erneuten Inhaftierung im Falle einer Rückweisung und einer allfälligen Weiterabschiebung in die Türkei beziehungsweise in den Irak berücksichtigt und im Einklang mit der Rechtsprechung gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Seine psychische Belastung - insbesondere in Form von Schlafproblemen und Angstzuständen - hat sie in den Überstellungsmodalitäten vom 7. Oktober 2025 aufgeführt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Auf Rechtsmittelebene bringt der Beschwerdeführer ausführlich und unter Verweis auf verschiedene Berichte nicht-staatlicher Organisationen vor, dass in Bulgarien kein funktionsfähiges Asylsystem bestehe und die Lebensbedingungen unzureichend seien, dass Asylsuchende dort kaum Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung oder effektivem Schutz hätten, dass sie rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien, und dass er aufgrund seiner eigenen Gewalterfahrungen, seines instabilen Gesundheitszustands sowie seiner besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit und Menschenwürde befürchte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 11. November 2024 E. 7.4, F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Erfahrungen in Bulgarien ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Situation in Bulgarien und gemachten Äusserungen zu seiner dortigen Behandlung derzeit keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO nicht gerechtfertigt. Die beschwerdeweise geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers führen sodann nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen, aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Behörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Ebenso wenig geben die Beschwerde oder die weiteren Akten Anlass, die Sache zur näheren Abklärung einer allfälligen Vulnerabilität an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer F-7173/2024 vom 26. November 2024). 2.3. Der Beschwerdeführer erwähnte auf Beschwerdeebene erstmals einen Film, auf welchem die geschilderten Haftbedingungen in Bulgarien zu sehen seien, dessen angekündigte Nachreichung bis zum Datum dieses Urteils jedoch nicht erfolgt ist. Auf eine allfällige diesbezügliche Beweisanordnung wird nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.; Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2, F-5625/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2).
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 16. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: