Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass das bulgarische Generalkonsulat in Istanbul dem Beschwerdeführer am 29. August 2025 das Schengen-Visum mit Gültigkeit 1. September 2025 bis 30. November 2025 erteilt hat und dieser in Folge am 5. September 2025 nach Italien eingereist ist (vgl. SEM-act. 3; 16; 19). Sofern die Vorinstanz in ihrer Verfügung irrtümlich festhält, ein Abgleich der Fingerabdrücke weise nach, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2025 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, liegt ein offensichtliches redaktionelles Versehen vor, da ein inhaltlich unzutreffender und für den vorliegenden Fall nicht einschlägiger Textblock verwendet wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die bulgarischen Behörden haben dem am 12. Dezember 2025 gestellten Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2025 zugestimmt (SEM-act. 19; 20).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums gemäss der Dublin-III-VO (vgl. E. 2.1) grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. E. 2.3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er nach einer Überstellung nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-act. 22).
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er ausführlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in der Türkei geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers zum bulgarischen Asylsystem und die zitierten NGO-Berichte (Amnesty Report 2024 vom 29. April 2025; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 6. August 2023) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3; F-7927/2025 vom 29. Oktober 2025; F-9943/2026 vom 5. Januar 2026 E.2.2.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Vor-aussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht folglich keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Dublin-Gespräch angegeben, dass es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut gehe (vgl. SEM-act. 16). Vom Beschwerdeführer kann ferner erwartet werden, dass er die notwendigen Schritte unternimmt, um nach seiner Überstellung nach Bulgarien sein Asylverfahren dort einzuleiten. Dadurch würde er in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2).
E. 2.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie die Umstände seines Verlassens der Türkei sowie seiner Einreise in die Schweiz weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen wiedergegeben habe, erweist sich als unbegründet. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3), ist die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen oder entsprechende Ausführungen zu machen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung abzuweisen sind (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-195/2026 Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Michael Becker, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Am 12. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass das bulgarische Generalkonsulat in Istanbul dem Beschwerdeführer am 29. August 2025 das Schengen-Visum mit Gültigkeit 1. September 2025 bis 30. November 2025 erteilt hat und dieser in Folge am 5. September 2025 nach Italien eingereist ist (vgl. SEM-act. 3; 16; 19). Sofern die Vorinstanz in ihrer Verfügung irrtümlich festhält, ein Abgleich der Fingerabdrücke weise nach, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2025 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, liegt ein offensichtliches redaktionelles Versehen vor, da ein inhaltlich unzutreffender und für den vorliegenden Fall nicht einschlägiger Textblock verwendet wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die bulgarischen Behörden haben dem am 12. Dezember 2025 gestellten Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2025 zugestimmt (SEM-act. 19; 20). 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums gemäss der Dublin-III-VO (vgl. E. 2.1) grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. E. 2.3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er nach einer Überstellung nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-act. 22). 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er ausführlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in der Türkei geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers zum bulgarischen Asylsystem und die zitierten NGO-Berichte (Amnesty Report 2024 vom 29. April 2025; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 6. August 2023) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3; F-7927/2025 vom 29. Oktober 2025; F-9943/2026 vom 5. Januar 2026 E.2.2.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Vor-aussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht folglich keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Dublin-Gespräch angegeben, dass es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut gehe (vgl. SEM-act. 16). Vom Beschwerdeführer kann ferner erwartet werden, dass er die notwendigen Schritte unternimmt, um nach seiner Überstellung nach Bulgarien sein Asylverfahren dort einzuleiten. Dadurch würde er in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). 2.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie die Umstände seines Verlassens der Türkei sowie seiner Einreise in die Schweiz weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen wiedergegeben habe, erweist sich als unbegründet. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3), ist die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen oder entsprechende Ausführungen zu machen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung abzuweisen sind (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: