opencaselaw.ch

F-6368/2025

F-6368/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. Andrè Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Übersetzung abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen, zuletzt abgerufen am 30. September 2025). Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Frankreich widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat sie den Sachverhalt im Sinne der Rückweisung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 mittels Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik vollständig festgestellt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik anerkannt und macht nicht mehr geltend, minderjährig zu sein. Sie hat sodann zutreffend festgehalten, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat hierbei die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Wunsch in der Schweiz bleiben zu wollen sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss den ärztlichen Unterlagen: D._______ [SEM-act. 54/1]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 22. August 2025 führt er zusammenfassend aus, in der Schweiz bleiben zu wollen, da er hierzulande ärztlich versorgt worden sei sowie Unterkunft und Verpflegung erhalten habe. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz ist indes rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 25. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6368/2025 Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am 5. Mai 2021 und suchte am 29. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er an, am 15. September 2008 geboren worden zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 2. November 2021 in Österreich sowie am 17. November 2021, am 23. Mai 2023 und am 24. Oktober 2023 in Frankreich Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 7/2). B. Am 3. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuchen (SEM-act. 10/3). Das Informationsersuchen blieb unbeantwortet. C. Am 8. Mai 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei nach dem afghanischen Kalender am 15.08.1387 geboren. Ein Freund habe ihm gesagt, dass dies dem 15. September 2008 nach dem europäischen Kalender entspreche. In Frankreich habe er ebenfalls angegeben am 15.08.1387 geboren worden zu sein. Aufgrund eines Umrechnungsfehlers sei er dort aber als 24-jährig registriert worden. Einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte (Tazkira) verloren. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden und eine medizinische Altersabklärung erfolgen könne (SEM-act. 14/12). D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 an die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, Fotokopien einer Tazkira und eines Schulzeugnisses sowie von zwei Dokumenten aus Frankreich einzureichen (SEM-act. 16/1). Die Fotokopie einer Tazkira war dem Schreiben jedoch nicht beigelegt, sondern lediglich die Fotokopie eines Schulzeugnisses sowie Fotokopien von zwei Dokumenten betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich (SEM-act. 17/4). Ausweislich der Dokumente aus Frankreich ist der Beschwerdeführer dort als B._______, geboren am (...) 2000, registriert (SEM-act. 17/4). E. Am 17. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vom 15. September 2008 auf den (...) 2000 (SEM-act. 18/5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte, dass vor einer allfälligen Anpassung seines Geburtsdatums ein medizinisches Altersgutachten zu erstellen sei (SEM-act. 19/4). Am 24. Juni 2024 wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert, neu der (...) 2000 als sein Geburtsdatum erfasst und dieser Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen (SEM-act. 20/2). F. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 22/5). Dem Wiederaufnahmeersuchen stimmten die französischen Behörden am 8. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 24/2). G. Ohne das beantragte Altersgutachten erstellt haben zu lassen, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2000, mit Bestreitungsvermerk, laute (SEM-act. 28/15). H. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. I. Am 31. Januar 2025 führte das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals C._______ im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom gleichfalls 31. Januar 2025 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren und ein Mindestalter von 19.0 Jahren. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik sei der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig (SEM-act. 43/9 und 44/8). J. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik (SEM-act. 48/13). Dieser nahm mit Schreiben vom 28. Februar 2025 Stellung und erklärte, die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik zu akzeptieren (SEM-act. 51/1). K. Mit Verfügung vom 14. August 2025 trat die Vorinstanz sodann in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie wiederum fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2000 mit Bestreitungsvermerk laute und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (SEM-act. 56/20). L. Mit Beschwerde vom 22. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. August 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Rechtsbegehren der Formularbeschwerde waren auf Paschtu verfasst (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). M. Am 25. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. Andrè Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Übersetzung abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen, zuletzt abgerufen am 30. September 2025). Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Frankreich widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat sie den Sachverhalt im Sinne der Rückweisung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 mittels Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik vollständig festgestellt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik anerkannt und macht nicht mehr geltend, minderjährig zu sein. Sie hat sodann zutreffend festgehalten, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat hierbei die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Wunsch in der Schweiz bleiben zu wollen sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss den ärztlichen Unterlagen: D._______ [SEM-act. 54/1]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 22. August 2025 führt er zusammenfassend aus, in der Schweiz bleiben zu wollen, da er hierzulande ärztlich versorgt worden sei sowie Unterkunft und Verpflegung erhalten habe. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz ist indes rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 25. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: