Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (…) 2005 geboren zu sein. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdefüh- rer am 8. März 2022 in Bulgarien und am 17. April 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 3. Mai 2022 um Infor- mationen über den Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 4. Mai 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. E. Am 6. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung ein Foto der Taskara des Be- schwerdeführers ein. F. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 10. Mai 2022 revidierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Geburtsdatum und nannte dafür den (…) 2005. Im Rahmen die- ser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt. Dabei gab er an, auf keinen Fall dorthin zurückkehren zu wollen, da er schlecht behandelt worden sei. Er sei geschlagen worden, habe kein Essen erhalten und nicht in Ruhe schlafen können. Zudem sei eine medi- zinische Behandlung nicht möglich gewesen. Er habe Hautprobleme mit Juckreiz, weil er viele Nächte in den Wäldern habe verbringen müssen. Derzeit habe er keine gesundheitlichen Probleme ausser beim Wasserlas- sen.
E-3181/2022 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen ein. Diesen kann entnommen werden, dass der Beschwerde- führer eine Pollenallergie und unter anderem Magen-Darm-Beschwerden habe. Er habe Medikamente gegen seine Akne erhalten. Der Zentrumsarzt attestierte ihm einen guten Allgemeinzustand. Er sei wegen eines erhöhten Tuberkulose Scores und Schmerzen (…) zum Röntgen überwiesen wor- den. Diese hätten einen altersentsprechenden Herz-Lungen-Befund, keine spezifischen oder postspezifischen Veränderungen sowie einen indirekten Hinweis auf eine Bandläsion (…) ergeben. Es bestehe der Verdacht auf eine Depression. Er sei an die Transkulturelle Sprechstunde überwiesen und Trittico 50mg für die Nacht verschrieben worden. H. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstellte am
23. Mai 2022 ein Gutachten zur Alterseinschätzung, welches auf drei Säu- len – körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung (Röntgen Hand / CT mediale Anteile der Schlüsselbeine), zahnärztliche Beurteilung
– beruht. Dieses kam zum Schluss, dass das zu berücksichtigende Min- destalter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren zu benennen sei und die Untersuchungen in einem durchschnittlichen Alter von 20.2 bis 23.3 Jahren resultieren würden. Das angegebene Alter von (…) Jahren sei auszu- schliessen. I. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung. In seiner Stellungnahme vom
24. Juni 2022 erklärte er dazu, mit der vom SEM beabsichtigten Altersan- passung nicht einverstanden zu sein. J. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Das SEM ersuchte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die im Eurodac verzeichneten Asylgesuche am 29. Juni 2022 die bulgari- schen und die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichi-
E-3181/2022 Seite 4 schen Behörden lehnten das Ersuchen am 1. Juli 2022 ab. Die bulgari- schen Behörden hiessen das Gesuch am 12. Juli 2022 gut und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Namen «C._______» und mit dem Geburtsdatum «(…) 1999» registriert worden. L. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zustän- dige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. Schliesslich verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) 2004, mit Bestreitungs- vermerk. M. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzu- heben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung ersucht, wobei das SEM und die Voll- zugsbehörden anzuweisen seien, vorderhand von Vollzugshandlungen ab- zusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean- tragt. N. Am 22. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsge- richt die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwer- deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
E-3181/2022 Seite 5 rung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung ein- geladen. P. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 die Ab- weisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 17. August 2022 Stellung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 E-3181/2022 Seite 6
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es drohe ihm bei einer Wegweisung nach Bul- garien die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Form einer un- menschlichen Behandlung und im Hinblick auf die von ihm geltend ge- machten medizinischen Beschwerden. Diese Hinweise seien pauschal ab- gewiesen und nicht einzelfallgerecht geprüft worden.
E. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be- legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mit- wirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden unabhängige Berichte zu den Umständen in Bulgarien, wonach asylsuchende Personen nicht ausreichenden Schutz erhielten. Es seien auch Menschenrechtsver-
E-3181/2022 Seite 7 letzungen dokumentiert. Zudem habe er in der Befragung vorgebracht, we- der eine ausreichende Ernährung noch medizinische Versorgung erhalten zu haben und geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe entsprechende Vorbringen auch nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 5 verwiesen werden.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung geltend gemachten Lebensbedingungen (mangelhafte Unter- bringung und medizinische Versorgung) befasst und hinsichtlich seiner ge- sundheitlichen Situation ausgeführt, der diesbezügliche Sachverhalt sei ausreichend erstellt und es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden. Auch wenn sie die mangelnde Ernährung in ihrer Erwä- gung nicht explizit erwähnte, ist davon auszugehen, dass sie diese implizit in die Erwägung betreffend mangelnde Unterbringung einschloss, zumal sie diesen Umstand im Sachverhalt erwähnte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). In der Folge kam sie zum Schluss, dass nicht davon auszuge- hen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Weiter hat sie geprüft, ob dem Beschwerde- führer im Fall einer Überstellung in Bulgarien eine Verletzung des Non-Re- foulement-Gebots drohen würde. Schliesslich hat sie sich in seiner Ver- nehmlassung ausführlich zu den Bedingungen in Bulgarien und zur aktuel- len Situation im Zusammenhang mit dem "Massenzustrom Ukraine" ge- äussert sowie – mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
– eine drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan ausgeschlossen. Zwar kann den eingereichten medizinischen Unterlagen entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme (Pollenallergie, Akne, verschiedene, teils abgeklungene Beschwerden, er- höhte Tuberkulose Scores, Bandläsion am […]) und wegen des Verdachts auf eine Depression an die Transkulturelle Sprechstunde überwiesen wor- den ist. Gleichzeitig wurde ihm ein guter Allgemeinzustand attestiert (vgl. SEM-Akten 1161231-19/1, -20/2, -21/3, -22/1, -23/3). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen sollen. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts Neues vorgebracht, was weitere Abklärungen als notwendig erschei- nen lassen könnte.
E-3181/2022 Seite 8
E. 3.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prü- fen.
E. 3.6 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Eventualantrag ist damit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie vor- liegendes – findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig- keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
E-3181/2022 Seite 9 Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.5 Vorliegend stimmten die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 29. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers am 12. Juli 2022 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen eine Überstellung nach Bulgarien vor, er habe dort weder eine ausreichende Ernährung noch medizinische Versorgung erhalten. Bei der Einreise nach Bulgarien und in der Unterkunft sei er geschlagen und eingesperrt worden. Auf die Toilette habe er nur zu bestimmten Zeiten gehen dürfen. Aufgrund der starken Zunahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine seit Ausbruch des Krieges im Februar 2022 sei zudem davon auszugehen, dass sich die Zustände verschlimmert hätten und Asylsuchende noch prekäreren Verhältnissen ausgesetzt seien.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys-
E-3181/2022 Seite 10 temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bun- desverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H).
E. 5.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz- protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psycholo- gischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Über- nahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.
E. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es
E-3181/2022 Seite 11 aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffe- nen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen (in der Befra- gung sowie auf Beschwerdeebene) und den von ihm zitierten Quellen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwarten- den Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf.
E. 5.4.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behör- den würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten tiefen Gutheis- sungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt wer- den, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür erge- ben. Er hat sich gemäss Eurodac zirka sechs Wochen in Bulgarien aufge- halten, weshalb er auch nicht erwarten konnte, bereits einen Asylentscheid zu erhalten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstel- lung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grund- satzes des Non-Refoulement führen würde.
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen, wonach er von Polizisten geschlagen und eingesperrt worden sei, auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer- deführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in ei- ner anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionie- renden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bul- garischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E-3181/2022 Seite 12 Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Auf- sichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine würden seine Aufnahme- und Betreuungs- möglichkeiten in Bulgarien durch ukrainische Kriegsflüchtlinge einge- schränkt oder gar ganz wegfallen, um nicht belegte und pauschale Mut- massungen handelt (vgl. Urteile des BVGer D-3140/2022 vom 27. Juli 2022; E-2392/2022 vom 3. Juni 2022, u.a.).
E. 5.4.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Er- krankung des Beschwerdeführers. Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er verschiedene gesundheitli- che Beschwerden hat (Pollenallergie, Akne, verschiedene, teils abgeklun- gene Beschwerden, erhöhte Tuberkulose Scores, Bandläsion am Spruch- gelenk) und der Verdacht auf eine Depression vorliege. Sein Allgemeinzu- stand wurde als gut bezeichnet. Auf Beschwerdeebene wurde zwar mit Hinweis auf den ärztlichen Kurzbericht des BAZ Bern vom 6. Mai 2022 er- wähnt, dass der Beschwerdeführer bei der transkulturellen Sprechstunde der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern angemeldet worden sei und bereits eine Therapie mit Psychopharmaka begonnen worden sei. Weitergehende Angaben liegen indes nicht vor. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die er- forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
E-3181/2022 Seite 13 und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde.
E. 5.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti- gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstel- lung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen und ist den Akten keine entscheidrelevante Ände- rung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind.
E-3181/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3181/2022 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katharina Bachmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2005 geboren zu sein. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 in Bulgarien und am 17. April 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 3. Mai 2022 um Informationen über den Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 4. Mai 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 6. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung ein Foto der Taskara des Beschwerdeführers ein. F. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 10. Mai 2022 revidierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Geburtsdatum und nannte dafür den (...) 2005. Im Rahmen dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt. Dabei gab er an, auf keinen Fall dorthin zurückkehren zu wollen, da er schlecht behandelt worden sei. Er sei geschlagen worden, habe kein Essen erhalten und nicht in Ruhe schlafen können. Zudem sei eine medizinische Behandlung nicht möglich gewesen. Er habe Hautprobleme mit Juckreiz, weil er viele Nächte in den Wäldern habe verbringen müssen. Derzeit habe er keine gesundheitlichen Probleme ausser beim Wasserlassen. G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen ein. Diesen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Pollenallergie und unter anderem Magen-Darm-Beschwerden habe. Er habe Medikamente gegen seine Akne erhalten. Der Zentrumsarzt attestierte ihm einen guten Allgemeinzustand. Er sei wegen eines erhöhten Tuberkulose Scores und Schmerzen (...) zum Röntgen überwiesen worden. Diese hätten einen altersentsprechenden Herz-Lungen-Befund, keine spezifischen oder postspezifischen Veränderungen sowie einen indirekten Hinweis auf eine Bandläsion (...) ergeben. Es bestehe der Verdacht auf eine Depression. Er sei an die Transkulturelle Sprechstunde überwiesen und Trittico 50mg für die Nacht verschrieben worden. H. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstellte am 23. Mai 2022 ein Gutachten zur Alterseinschätzung, welches auf drei Säulen - körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung (Röntgen Hand / CT mediale Anteile der Schlüsselbeine), zahnärztliche Beurteilung - beruht. Dieses kam zum Schluss, dass das zu berücksichtigende Mindestalter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren zu benennen sei und die Untersuchungen in einem durchschnittlichen Alter von 20.2 bis 23.3 Jahren resultieren würden. Das angegebene Alter von (...) Jahren sei auszuschliessen. I. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2022 erklärte er dazu, mit der vom SEM beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden zu sein. J. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Das SEM ersuchte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die im Eurodac verzeichneten Asylgesuche am 29. Juni 2022 die bulgarischen und die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 1. Juli 2022 ab. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 12. Juli 2022 gut und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Namen «C._______» und mit dem Geburtsdatum «(...) 1999» registriert worden. L. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2004, mit Bestreitungsvermerk. M. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht, wobei das SEM und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, vorderhand von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. N. Am 22. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. P. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 17. August 2022 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es drohe ihm bei einer Wegweisung nach Bulgarien die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen Behandlung und im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten medizinischen Beschwerden. Diese Hinweise seien pauschal abgewiesen und nicht einzelfallgerecht geprüft worden. 3.2 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden unabhängige Berichte zu den Umständen in Bulgarien, wonach asylsuchende Personen nicht ausreichenden Schutz erhielten. Es seien auch Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. Zudem habe er in der Befragung vorgebracht, weder eine ausreichende Ernährung noch medizinische Versorgung erhalten zu haben und geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe entsprechende Vorbringen auch nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 5 verwiesen werden. 3.4 Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung geltend gemachten Lebensbedingungen (mangelhafte Unterbringung und medizinische Versorgung) befasst und hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation ausgeführt, der diesbezügliche Sachverhalt sei ausreichend erstellt und es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden. Auch wenn sie die mangelnde Ernährung in ihrer Erwägung nicht explizit erwähnte, ist davon auszugehen, dass sie diese implizit in die Erwägung betreffend mangelnde Unterbringung einschloss, zumal sie diesen Umstand im Sachverhalt erwähnte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). In der Folge kam sie zum Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Weiter hat sie geprüft, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Bulgarien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. Schliesslich hat sie sich in seiner Vernehmlassung ausführlich zu den Bedingungen in Bulgarien und zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem "Massenzustrom Ukraine" geäussert sowie - mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - eine drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan ausgeschlossen. Zwar kann den eingereichten medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme (Pollenallergie, Akne, verschiedene, teils abgeklungene Beschwerden, erhöhte Tuberkulose Scores, Bandläsion am [...]) und wegen des Verdachts auf eine Depression an die Transkulturelle Sprechstunde überwiesen worden ist. Gleichzeitig wurde ihm ein guter Allgemeinzustand attestiert (vgl. SEM-Akten 1161231-19/1, -20/2, -21/3, -22/1, -23/3). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen sollen. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts Neues vorgebracht, was weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen könnte. 3.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.6 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegendes - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5 Vorliegend stimmten die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 29. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers am 12. Juli 2022 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen eine Überstellung nach Bulgarien vor, er habe dort weder eine ausreichende Ernährung noch medizinische Versorgung erhalten. Bei der Einreise nach Bulgarien und in der Unterkunft sei er geschlagen und eingesperrt worden. Auf die Toilette habe er nur zu bestimmten Zeiten gehen dürfen. Aufgrund der starken Zunahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine seit Ausbruch des Krieges im Februar 2022 sei zudem davon auszugehen, dass sich die Zustände verschlimmert hätten und Asylsuchende noch prekäreren Verhältnissen ausgesetzt seien. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). 5.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 5.4.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen (in der Befragung sowie auf Beschwerdeebene) und den von ihm zitierten Quellen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. 5.4.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben. Er hat sich gemäss Eurodac zirka sechs Wochen in Bulgarien aufgehalten, weshalb er auch nicht erwarten konnte, bereits einen Asylentscheid zu erhalten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement führen würde. 5.4.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen, wonach er von Polizisten geschlagen und eingesperrt worden sei, auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien durch ukrainische Kriegsflüchtlinge eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, um nicht belegte und pauschale Mutmassungen handelt (vgl. Urteile des BVGer D-3140/2022 vom 27. Juli 2022; E-2392/2022 vom 3. Juni 2022, u.a.). 5.4.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers. Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er verschiedene gesundheitliche Beschwerden hat (Pollenallergie, Akne, verschiedene, teils abgeklungene Beschwerden, erhöhte Tuberkulose Scores, Bandläsion am Spruchgelenk) und der Verdacht auf eine Depression vorliege. Sein Allgemeinzustand wurde als gut bezeichnet. Auf Beschwerdeebene wurde zwar mit Hinweis auf den ärztlichen Kurzbericht des BAZ Bern vom 6. Mai 2022 erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei der transkulturellen Sprechstunde der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern angemeldet worden sei und bereits eine Therapie mit Psychopharmaka begonnen worden sei. Weitergehende Angaben liegen indes nicht vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. 5.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine entscheidrelevante Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: