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D-5862/2022

D-5862/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, je m.w.H).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er sei erst seit kurzem in psychiatrischer Behandlung, sodass noch keine Diagnose habe gestellt werden können. Daher sei zum jetzigen Entscheidzeitpunkt der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt worden. Weiter habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung pauschal behauptet, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und es keine systematischen Mängel im Asylverfahren gebe. Sie habe sich aber nicht mit den aktuellen Berichterstattungen über die tatsächliche Situation in Bulgarien und den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie stütze sich in ihrer Begründung nur auf die allgemeine gesetzliche Ausgangslage und berücksichtige die Aussagen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vorinstanz versäumt, sich mit der aktuellen Lage in Bulgarien im Zusammenhang mit den Folgen des Ukraine-Konflikts auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz müsse in ihrer Begründung und Einschätzung des bereits mangelhaften bulgarischen Asyl- und Gesundheitssystems insbesondere auf den Krieg in der Ukraine Rücksicht nehmen.

E. 4.5 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage erachtet es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, so dass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Bulgarien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Da auch auf Beschwerdeebene nichts Neues vorgebracht wird, was weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen könnte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich.

E. 4.6 Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit den geltend gemachten Übergriffen durch die bulgarischen Behörden und Lebensbedingungen befasst und dabei die Tatsache berücksichtigt, dass sowohl das Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien gewisse Mängel aufweisen. Soweit in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz sei nicht auf die neuesten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit dem materiellen Vorbringen steht, wonach Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise. Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen in E. 6.3 verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend jedenfalls zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten.

E. 4.7 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf das bulgarische Asylsystem auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2 nachfolgend) zu dieser Thematik und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht hat, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf die bulgarischen Asylverfahren auseinanderzusetzen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

E. 4.8 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich auch aus der einleitenden Bemerkung der Rechtsvertreterin in der Beschwerde, sie habe nicht an der Befragung des Beschwerdeführers teilgenommen, keine Verletzung der Verfahrensrechte ergeben könnte oder dies auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hinzudeuten vermag. Nach Aktenlage hat der Beschwerdeführer am 9. August 2022 den Rechtsvertretungen des Leistungserbringers eine Vollmacht erteilt (vgl. SEM-Akten [...]-11/1), war also rechtlich vertreten. Dennoch hat keine Rechtsvertretung an seinem Dublin-Gespräch vom 22. August 2022 teilgenommen (vgl. SEM-Akten [...]-15/2, S. 1 oben), obwohl der Leistungserbringer am 17. August 2022 über den anstehenden Termin informiert worden war (vgl. SEM-Akten [...]-14/2). Der Umstand, dass die Rechtsvertretung auf die Teilnahme verzichtet hat, kann dem SEM nicht vorgehalten werden.

E. 4.9 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 1. Juli 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die bulgarischen Behörden innert Frist am 15. September 2022 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bulgarischen Behörden hätten ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen, ändert an der völkerrechtlichen Zuständigkeit nichts.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden. So sei er von Polizisten geschlagen worden und auf ihn seien Hunde gehetzt worden. Das Asylgesuch habe er unter Drohung und Zwang stellen müssen und er sei zehn Tage in einem geschlossenen Camp unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden. Zudem seien ihm im Zuge einer medizinischen Behandlung seiner (...) alle (...) entfernt worden. In der Rechtsmitteleingabe ergänzte er, er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, da sich dort viele afghanische Staatsangehörige aufhalten würden. Darunter seien auch Personen aus der Mafia und Drogendealer, die er in seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) in Afghanistan vor Gericht gebracht habe. Er befürchte deshalb, in Bulgarien von ihnen gefunden und getötet zu werden. Er wisse von zahlreichen Arbeitskollegen, die seit dem Machtwechsel von Taliban, die sie zuvor ins Gefängnis gebracht hätten, getötet worden seien. Ferner seien die bulgarischen Behörden gemäss aktueller Berichte nicht schutzwillig, da es systematisch zu Polizeigewalt komme. Im Anbetracht der Berichterstattung zum Asylsystem in Bulgarien hätten sich die Ausführungen des SEM, dass dieses keine systemischen Mängel aufweise und er dort keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, als unrichtig erwiesen. Ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 halte fest, dass generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen sei, weil wesentliche Mängel im Asylsystem vorlägen. Da er in Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung durch die bulgarischen Behörden erlebt habe, sei bei einer Überstellung nach Bulgarien auch erneut von einer solchen auszugehen, wobei ihm dort auch weder ein faires noch ein rechtsstaatliches Asylverfahren bevorstehe. Vielmehr drohe ihm konkret die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK. Zudem sei die Schutzquote von afghanischen Asylsuchenden in Bulgarien extrem tief. Hinzu komme die Überlastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukraine-Konflikts.

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteile des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.3; E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.3; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.4.3).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrecht erhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 6.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem vermag die grundsätzliche Vermutung nicht umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.2; E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1, je m.H.). Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort auf schwierige Umstände traf. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer aber nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls hat er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4.3 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Schutzquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden (vgl. vorstehend E. 6.3.2). Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).

E. 6.4.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Sicherheitskräften betrifft, kann ebenfalls nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, er sei aufgrund einzelner Zwischenfälle in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Zudem ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass er sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, müsste er seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO - rechtlich einfordern. Auch wenn es - wie der erwähnte Bericht der SFH darlegt - subjektiv schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der befürchteten Verfolgung durch andere afghanische Asylsuchende, die er in seiner Tätigkeit als (...) in Afghanistan ins Gefängnis gebracht habe. Auch in diesem Punkt wäre ihm zuzumuten, sich bei konkreten Hinweisen an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich auch in der Schweiz eine grosse Zahl afghanischer Flüchtlinge aufhält, so dass diese Gefahr auch hier bestehen würde. Auch im Falle von unhaltbaren Zuständen betreffend die Unterbringung, muss sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen einfordern, notfalls auf dem Rechtsweg.

E. 6.4.5 Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen in den [...] und im [...], [...]an den [...], [...], [...], [...] möglicherweise [...]) und die ihm in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente und Behandlungen führen nicht zur Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Bulgarien. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Seine Reisefähigkeit wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder psychologische Behandlung verweigern würde. Zu diesem Aspekt ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Bulgarien bereits eine entsprechende Notbehandlung für sein (...) erhalten hat (vgl. SEM-Akten [...]19/1). Wie die Vorinstanz zudem festgehalten hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.5 Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

E. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Weder der Gesundheitszustand noch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Verwandte, die sich in der Schweiz aufhalten, vermögen diese Einschätzung zu erschüttern.

E. 6.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen

E. 8 Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 21. Dezember 2022 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5862/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. August 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er sowohl in Bulgarien als auch in Österreich bereits um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Die Schweiz sei von Anfang an sein Zielland gewesen sei, da er hier Verwandte habe. Zudem sei die Behandlung durch die bulgarischen Behörden unmenschlich gewesen. Er sei unter Androhung einer sechsmonatigen Haft gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Man habe ihn auch geschlagen und Hunde auf ihn gehetzt. Seit den Geschehnissen in Bulgarien leide er unter (...) und (...). Zudem habe er (...) und Probleme mit seinen (...). Dazu komme, dass Bulgarien ein armes Land sei, weswegen es nicht vorstellbar sei, dass es Asylsuchenden eine Perspektive bieten könne. B. Am 2. September 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 15. September 2022 entsprochen. C. Mit Schreiben vom 6. September 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers und ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass sein Schlepper ihn in Bulgarien erschöpft und verletzt im Wald zurückgelassen habe und die Polizei ihn dort aufgegriffen und zur Behandlung seiner (...) in ein Spital gebracht habe. Vom Spital sei er in ein geschlossenes Camp nach B._______ gebracht worden, wo man ihn gezwungen habe, seine Fingerabdrücke abzugeben, indem man ihm angedroht habe, er käme anderenfalls für sechs Monate in Haft. Diese Unterkunft sei dreckig und voller Ungeziefer gewesen. Nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei er in ein anderes Camp verlegt worden. Von dort habe er erneut einen Schlepper kontaktiert und sei über Österreich in die Schweiz gereist. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 (eröffnet am 12. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 9. Dezember 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Am 21. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, je m.w.H). 4.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er sei erst seit kurzem in psychiatrischer Behandlung, sodass noch keine Diagnose habe gestellt werden können. Daher sei zum jetzigen Entscheidzeitpunkt der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt worden. Weiter habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung pauschal behauptet, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und es keine systematischen Mängel im Asylverfahren gebe. Sie habe sich aber nicht mit den aktuellen Berichterstattungen über die tatsächliche Situation in Bulgarien und den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie stütze sich in ihrer Begründung nur auf die allgemeine gesetzliche Ausgangslage und berücksichtige die Aussagen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vorinstanz versäumt, sich mit der aktuellen Lage in Bulgarien im Zusammenhang mit den Folgen des Ukraine-Konflikts auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz müsse in ihrer Begründung und Einschätzung des bereits mangelhaften bulgarischen Asyl- und Gesundheitssystems insbesondere auf den Krieg in der Ukraine Rücksicht nehmen. 4.5 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage erachtet es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, so dass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Bulgarien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Da auch auf Beschwerdeebene nichts Neues vorgebracht wird, was weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen könnte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. 4.6 Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit den geltend gemachten Übergriffen durch die bulgarischen Behörden und Lebensbedingungen befasst und dabei die Tatsache berücksichtigt, dass sowohl das Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien gewisse Mängel aufweisen. Soweit in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz sei nicht auf die neuesten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit dem materiellen Vorbringen steht, wonach Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise. Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen in E. 6.3 verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend jedenfalls zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. 4.7 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf das bulgarische Asylsystem auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2 nachfolgend) zu dieser Thematik und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht hat, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf die bulgarischen Asylverfahren auseinanderzusetzen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. 4.8 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich auch aus der einleitenden Bemerkung der Rechtsvertreterin in der Beschwerde, sie habe nicht an der Befragung des Beschwerdeführers teilgenommen, keine Verletzung der Verfahrensrechte ergeben könnte oder dies auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hinzudeuten vermag. Nach Aktenlage hat der Beschwerdeführer am 9. August 2022 den Rechtsvertretungen des Leistungserbringers eine Vollmacht erteilt (vgl. SEM-Akten [...]-11/1), war also rechtlich vertreten. Dennoch hat keine Rechtsvertretung an seinem Dublin-Gespräch vom 22. August 2022 teilgenommen (vgl. SEM-Akten [...]-15/2, S. 1 oben), obwohl der Leistungserbringer am 17. August 2022 über den anstehenden Termin informiert worden war (vgl. SEM-Akten [...]-14/2). Der Umstand, dass die Rechtsvertretung auf die Teilnahme verzichtet hat, kann dem SEM nicht vorgehalten werden. 4.9 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 1. Juli 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die bulgarischen Behörden innert Frist am 15. September 2022 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bulgarischen Behörden hätten ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen, ändert an der völkerrechtlichen Zuständigkeit nichts. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden. So sei er von Polizisten geschlagen worden und auf ihn seien Hunde gehetzt worden. Das Asylgesuch habe er unter Drohung und Zwang stellen müssen und er sei zehn Tage in einem geschlossenen Camp unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden. Zudem seien ihm im Zuge einer medizinischen Behandlung seiner (...) alle (...) entfernt worden. In der Rechtsmitteleingabe ergänzte er, er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, da sich dort viele afghanische Staatsangehörige aufhalten würden. Darunter seien auch Personen aus der Mafia und Drogendealer, die er in seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) in Afghanistan vor Gericht gebracht habe. Er befürchte deshalb, in Bulgarien von ihnen gefunden und getötet zu werden. Er wisse von zahlreichen Arbeitskollegen, die seit dem Machtwechsel von Taliban, die sie zuvor ins Gefängnis gebracht hätten, getötet worden seien. Ferner seien die bulgarischen Behörden gemäss aktueller Berichte nicht schutzwillig, da es systematisch zu Polizeigewalt komme. Im Anbetracht der Berichterstattung zum Asylsystem in Bulgarien hätten sich die Ausführungen des SEM, dass dieses keine systemischen Mängel aufweise und er dort keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, als unrichtig erwiesen. Ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 halte fest, dass generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen sei, weil wesentliche Mängel im Asylsystem vorlägen. Da er in Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung durch die bulgarischen Behörden erlebt habe, sei bei einer Überstellung nach Bulgarien auch erneut von einer solchen auszugehen, wobei ihm dort auch weder ein faires noch ein rechtsstaatliches Asylverfahren bevorstehe. Vielmehr drohe ihm konkret die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK. Zudem sei die Schutzquote von afghanischen Asylsuchenden in Bulgarien extrem tief. Hinzu komme die Überlastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukraine-Konflikts. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteile des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.3; E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.3; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.4.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrecht erhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem vermag die grundsätzliche Vermutung nicht umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.2; E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1, je m.H.). Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort auf schwierige Umstände traf. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer aber nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls hat er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4.3 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Schutzquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden (vgl. vorstehend E. 6.3.2). Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 6.4.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Sicherheitskräften betrifft, kann ebenfalls nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, er sei aufgrund einzelner Zwischenfälle in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Zudem ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass er sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, müsste er seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO - rechtlich einfordern. Auch wenn es - wie der erwähnte Bericht der SFH darlegt - subjektiv schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der befürchteten Verfolgung durch andere afghanische Asylsuchende, die er in seiner Tätigkeit als (...) in Afghanistan ins Gefängnis gebracht habe. Auch in diesem Punkt wäre ihm zuzumuten, sich bei konkreten Hinweisen an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich auch in der Schweiz eine grosse Zahl afghanischer Flüchtlinge aufhält, so dass diese Gefahr auch hier bestehen würde. Auch im Falle von unhaltbaren Zuständen betreffend die Unterbringung, muss sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen einfordern, notfalls auf dem Rechtsweg. 6.4.5 Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen in den [...] und im [...], [...]an den [...], [...], [...], [...] möglicherweise [...]) und die ihm in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente und Behandlungen führen nicht zur Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Bulgarien. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Seine Reisefähigkeit wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder psychologische Behandlung verweigern würde. Zu diesem Aspekt ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Bulgarien bereits eine entsprechende Notbehandlung für sein (...) erhalten hat (vgl. SEM-Akten [...]19/1). Wie die Vorinstanz zudem festgehalten hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Weder der Gesundheitszustand noch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Verwandte, die sich in der Schweiz aufhalten, vermögen diese Einschätzung zu erschüttern. 6.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen

8. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 21. Dezember 2022 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann