Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des Take-back-Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art.4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärt, er habe im Moment Zahnschmerzen und im BAZ ein Medikament erhalten. Er habe keine Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Da Bulgarien für das weitere Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. Er sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er habe nie beabsichtigt in Bulgarien ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr seien seine Fingerabdrücke unter Zwang registriert worden. Auch sei er nach seiner erstmaligen Einreise nach Bulgarien am (...) April 2022 sowohl Opfer von Pushbacks als auch von extremer Gewalt durch die bulgarische Grenzwache geworden. Namentlich sei er von dieser beim Überqueren der F._______-bulgarischen Grenze im bulgarischen Grenzort G._______ aufgefunden worden, woraufhin ein Grenzwächter ihm mit einem Schlagstock massive Verletzungen zugefügt habe. Die beigelegten Fotografien zeigten, dass ihm dabei mehrere Zähne ausgeschlagen worden seien. Im Anschluss sei er inhaftiert und in Haft erneut geschlagen worden. Eine medizinische Behandlung seiner Zahnverletzungen sei ihm gänzlich verwehrt worden. Danach sei er unter Entwendung von Mobiltelefon, Bargeld und Kleidern von der bulgarischen Grenzwache auf (...) Territorium zurückgebracht worden, wo er nur in Unterwäsche und mit einer groben Zahnverletzung zurückgelassen worden sei. In der Folge habe er seine Verletzungen in D._______ provisorisch zahnärztlich behandeln lassen und anschliessend die F._______-bulgarische Grenze erneut überquert. Er sei abermals Opfer von Pushbacks geworden. Insgesamt sei er (...)mal von der bulgarischen Grenzwache illegal in D._______ zurückgeschafft worden, bis er am 18. August 2022 schliesslich in einem Asylzentrum für Minderjährige zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Die ihm durch die bulgarische Grenzwache widerfahrene Behandlung verstosse klar gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz habe zu garantieren, dass er im Falle einer Rückkehr nicht erneut menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt würde. Angesichts der bekannten und in Bulgarien bereits durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilten illegalen Pushbacks gebe es keine Garantie, dass ihm nicht erneut Ähnliches drohen würde. Hinzu komme, dass er von den bulgarischen Behörden erst dann zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden sei, als er vermeintlich als minderjährig eingestuft worden sei. Dies zeige, dass mitnichten garantiert werden könne, dass ihm unter der jetzt gesicherten Tatsache seiner Volljährigkeit der Zugang zu einem rechtmässigen Asylverfahren gewährt würde. Überdies sei er durch die Erfahrungen mit der bulgarischen Grenzwache psychisch stark belastet beziehungsweise traumatisiert. Ein psychiatrisches Gutachten sei in Bearbeitung, habe jedoch nicht innerhalb der kurzen Beschwerdefrist eingeholt werden können. Eine erneute Kontaktaufnahme mit den bulgarischen Behörden würde für ihn eine unzumutbare psychische Belastung darstellen. Im Fall einer Rückkehr könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine angemessene psychiatrische Behandlung erhalten würde. Auch dieser Umstand könnte erneut einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkommen. Hinzu komme, dass sowohl seine Schwester als zwei Schwäger seit mehreren Jahren in der Schweiz lebten und hier integriert seien. Er habe seine Heimat in Syrien als Minderjähriger verlassen, sei ausser dem (...) und dem (...) keiner anderen Sprache mächtig und Analphabet. Seine psychische Verfassung habe sich ausserdem durch die Flucht massiv verschlechtert. Seit seiner Ankunft in der Schweiz lebe er grösstenteils bei seiner Schwester, zu der er ein äusserst enges Verhältnis pflege und die ihn täglich unterstütze und umsorge. Aus diesem Grund wäre eine Rückführung nach Bulgarien auch unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht zu verantworten. Aus diesen Gründen sei die Vorinstanz dazu zu verpflichten, gestützt auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Übernahme der Zuständigkeit ausführlich zu prüfen und die Verfügung des Nichteintretensentscheids zurückzuziehen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Pushbacks an der F._______-bulgarischen Grenze, die Registrierung als Minderjähriger in Bulgarien, die Traumatisierung aufgrund des Erlebten und Verwandte in der Schweiz seien erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht worden. Bei Bulgarien handle es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde oder einer Anzeige an die zuständigen Stellen wenden. Bulgarien verfüge zudem über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Dem SEM seien die aktuell in den Medien besprochenen Berichte bekannt, wonach die bulgarischen Behörden Migrantinnen und Migranten teilweise unter Anwendung von Gewalt beim Versuch der Einreise zu hindern versuchten (sogenannte Pushbacks). Den vorliegenden Hinweisen zufolge seien von der Problematik Personen betroffen, welche in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den bulgarischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, zumal sie nicht an einem Asylverfahren in Bulgarien interessiert seien und in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Der Beschwerdeführer habe am 18. August 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht. Die bulgarischen Behörden hätten am 25. November 2022 das Wiederaufnahme-Ersuchen des SEM gutgeheissen. Somit könne nach aktuellen Erkenntnissen des SEM die geschilderte Problematik im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden, da Dublin-Rückkehrer ausnahmslos nach Sofia überstellt würden und es keine Hinweise gebe, wonach der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren danach nicht gewährleistet wäre. Es gebe auch keine Hinweise einer Missachtung des Non-refoulement-Prinzips bei Dublin-Rückkehrern. Beim Beschwerdeführer habe es nie Hinweise gegeben, die auf seine Minderjährigkeit hindeuten würden. So habe er das Personalienblatt bei der Einreichung seines Asylgesuches selber ausgefüllt und es sei eine Personalienaufnahme durchgeführt worden. Dabei habe er sein Geburtsdatum vom (...) bestätigt. Am 21. Oktober 2022 sei in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch erfolgt. Anschliessend sei ein Dublin-Verfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen vorerst abgelehnt, da der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich als Minderjähriger registriert worden sei. Seinem Remonstrationsersuchen habe das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner syrischen Identitätskarte beigelegt, welche sein Geburtsdatum vom (...) bestätige. Kurz danach hätten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestellt. Bei der Abklärung des Gesundheitszustandes im Rahmen des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer lediglich auf Zahnschmerzen hingewiesen. Das BAZ B._______ gewährleiste den Zugang der Asylsuchenden zu medizinischer Grundversorgung. Bei dringlichen und schweren gesundheitlichen Problemen würden Asylsuchende direkt durch das Pflegepersonal an die Partnerärztinnen im BAZ weiterverwiesen. Nach jeder Konsultation werde ein ärztlicher Kurzbericht durch die Partnerärztinnen erstellt. Diese würden die Asylsuchenden weiter an BAZ-externe Fachärzte und Spitäler überwiesen, wenn dies zwecks weiterer Abklärungen medizinisch angezeigt sei. Nicht dringliche Behandlungen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Bis zum Erhalt des Nichteintretensentscheids habe der Beschwerdeführer lediglich Zahnschmerzen geltend gemacht. Weder er noch seine mandatierte Rechtsvertretung hätten dem SEM medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand eingereicht. Bezugnehmend auf die Vorbringen in der Beschwerde gehe das SEM aufgrund der noch nicht vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon aus, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern würde. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung die Diagnose von psychischen Problemen bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da Geschwister und Schwäger nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz geltend gemacht worden. Im Übrigen lasse sich daraus, da er volljährig sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK ableiten und bleibe die Zuständigkeit Bulgariens bestehen.
E. 6 Die bulgarischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 25. November 2022 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuchs wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er sei von den bulgarischen Behörden erst dann zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden, als er vermeintlich als minderjährig eingestuft worden sei - denn auch zu Recht nicht bestritten. Soweit er angibt, er habe von Anfang an nicht nach Bulgarien gewollt, sein Ziel sei E._______ oder die Schweiz gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Sodann ist unbestritten, dass er - wie aus der Ablehnung des Ersuchens um Wiederaufnahme vom 1. November 2022 und der Zustimmung zu diesem am 25. November 2022 durch die bulgarischen Behörden hervorgeht -, in Bulgarien mit dem Geburtsdatum vom (...) beziehungsweise (...) (vgl. SEM-Akten [...]-18/1 und [...]-22/1) und somit als Minderjähriger registriert war. Indes vermag er aus seinem diesbezüglichen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 5.3), verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis, derzufolge das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2). Die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Pushbacks und Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden (vgl. unter E. 8.3) vermögen keinen Anlass zur Änderung der Rechtsprechung zu geben.
E. 7.3 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 In der Beschwerde wird beantragt, aus den darin genannten Gründen sei gestützt auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Pushbacks, die Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden und die Traumatisierung aufgrund des Erlebten erst auf Beschwerdeebene geltend machte. Dass er diese Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs, welches in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung erfolgte, mit keinem Wort erwähnte und sich auch die Rechtsmitteleingabe nicht dazu äussert, weshalb sie erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden, weckt gewisse Zweifel daran, dass sich diese Ereignisse so zugetragen haben, wie von ihm dargestellt. Daran vermag auch die mit Fotografien belegte Zahnlücke in seinem (...)kiefer nichts zu ändern, da diese auch unter anderen als den von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Umständen entstanden sein kann.
E. 8.4 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Verfahrensrichtlinie) verweigern. Er wird sich mit Verweis auf die Vernehmlassung (vgl. oben E. 5.3) nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren und damit in einer anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden. Sodann hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte.
E. 8.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 8.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und insbesondere seiner in der Schweiz lebenden Schwester geltend macht und daraus Ansprüche aus Art. 8 EMRK und eine Zuständigkeit der Schweiz ableitet, ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 5.3) zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVG F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). Bei allem Verständnis für die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester in der Schweiz ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf ihre persönliche Hilfe angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von ihrer Betreuung abhängt. Ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO ist demgemäss zu verneinen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten.
E. 9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5647/2022 Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jana Schmid, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 23. September 2022 ergab, dass er bereits am (...) August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Am 26. September 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 das rechtliche Gehör (sog. Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe Syrien im Jahr 2017 in Richtung C._______ verlassen, von wo er im April 2022 über D._______ nach Bulgarien gereist sei. Dort sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten man ihn D._______ zurückgeschoben hätte. Er habe von Anfang an nicht nach Bulgarien gewollt. Sein Ziel sei E._______ oder die Schweiz gewesen. ln Bulgarien gehe man mit Flüchtlingen nicht gut um. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er im Moment Zahnschmerzen habe. Im BAZ habe er ein Medikament erhalten. A.e Am 21. Oktober 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Am 1. November 2022 wurde das Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als minderjährige Person registriert sei und deshalb gemäss der Dublin-III-VO die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. A.g Am 18. November 2022 remonstrierte das SEM, da es nie Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gegeben habe. A.h Am 25. November 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen gut. B. Mit Verfügung vom 28. November 2022 - eröffnet am 30. November 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Am 30. November 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 7. Dezember 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 28. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörde, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von einer Überstellung nach Bulgarien bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er (...) Fotografien vom 30. April 2022, welche eine Zahnlücke im Oberkiefer (vorn) zeigen, in Kopie ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Am 17. Januar 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 zu und setzte ihm Frist bis zum 1. Februar 2023 zur Replik an. I. Am 21. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde, zusammen mit einem Bericht betreffend eine hausärztlich Erstkonsultation vom 11. Januar 2023, zu den Akten. Er führte aus, laut dem Bericht habe sich der Verdacht auf psychische Probleme bestätigt und im Weiteren werde eine Trauma-Therapie empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des Take-back-Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art.4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärt, er habe im Moment Zahnschmerzen und im BAZ ein Medikament erhalten. Er habe keine Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Da Bulgarien für das weitere Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. Er sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er habe nie beabsichtigt in Bulgarien ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr seien seine Fingerabdrücke unter Zwang registriert worden. Auch sei er nach seiner erstmaligen Einreise nach Bulgarien am (...) April 2022 sowohl Opfer von Pushbacks als auch von extremer Gewalt durch die bulgarische Grenzwache geworden. Namentlich sei er von dieser beim Überqueren der F._______-bulgarischen Grenze im bulgarischen Grenzort G._______ aufgefunden worden, woraufhin ein Grenzwächter ihm mit einem Schlagstock massive Verletzungen zugefügt habe. Die beigelegten Fotografien zeigten, dass ihm dabei mehrere Zähne ausgeschlagen worden seien. Im Anschluss sei er inhaftiert und in Haft erneut geschlagen worden. Eine medizinische Behandlung seiner Zahnverletzungen sei ihm gänzlich verwehrt worden. Danach sei er unter Entwendung von Mobiltelefon, Bargeld und Kleidern von der bulgarischen Grenzwache auf (...) Territorium zurückgebracht worden, wo er nur in Unterwäsche und mit einer groben Zahnverletzung zurückgelassen worden sei. In der Folge habe er seine Verletzungen in D._______ provisorisch zahnärztlich behandeln lassen und anschliessend die F._______-bulgarische Grenze erneut überquert. Er sei abermals Opfer von Pushbacks geworden. Insgesamt sei er (...)mal von der bulgarischen Grenzwache illegal in D._______ zurückgeschafft worden, bis er am 18. August 2022 schliesslich in einem Asylzentrum für Minderjährige zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Die ihm durch die bulgarische Grenzwache widerfahrene Behandlung verstosse klar gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz habe zu garantieren, dass er im Falle einer Rückkehr nicht erneut menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt würde. Angesichts der bekannten und in Bulgarien bereits durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilten illegalen Pushbacks gebe es keine Garantie, dass ihm nicht erneut Ähnliches drohen würde. Hinzu komme, dass er von den bulgarischen Behörden erst dann zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden sei, als er vermeintlich als minderjährig eingestuft worden sei. Dies zeige, dass mitnichten garantiert werden könne, dass ihm unter der jetzt gesicherten Tatsache seiner Volljährigkeit der Zugang zu einem rechtmässigen Asylverfahren gewährt würde. Überdies sei er durch die Erfahrungen mit der bulgarischen Grenzwache psychisch stark belastet beziehungsweise traumatisiert. Ein psychiatrisches Gutachten sei in Bearbeitung, habe jedoch nicht innerhalb der kurzen Beschwerdefrist eingeholt werden können. Eine erneute Kontaktaufnahme mit den bulgarischen Behörden würde für ihn eine unzumutbare psychische Belastung darstellen. Im Fall einer Rückkehr könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine angemessene psychiatrische Behandlung erhalten würde. Auch dieser Umstand könnte erneut einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkommen. Hinzu komme, dass sowohl seine Schwester als zwei Schwäger seit mehreren Jahren in der Schweiz lebten und hier integriert seien. Er habe seine Heimat in Syrien als Minderjähriger verlassen, sei ausser dem (...) und dem (...) keiner anderen Sprache mächtig und Analphabet. Seine psychische Verfassung habe sich ausserdem durch die Flucht massiv verschlechtert. Seit seiner Ankunft in der Schweiz lebe er grösstenteils bei seiner Schwester, zu der er ein äusserst enges Verhältnis pflege und die ihn täglich unterstütze und umsorge. Aus diesem Grund wäre eine Rückführung nach Bulgarien auch unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht zu verantworten. Aus diesen Gründen sei die Vorinstanz dazu zu verpflichten, gestützt auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Übernahme der Zuständigkeit ausführlich zu prüfen und die Verfügung des Nichteintretensentscheids zurückzuziehen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Pushbacks an der F._______-bulgarischen Grenze, die Registrierung als Minderjähriger in Bulgarien, die Traumatisierung aufgrund des Erlebten und Verwandte in der Schweiz seien erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht worden. Bei Bulgarien handle es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde oder einer Anzeige an die zuständigen Stellen wenden. Bulgarien verfüge zudem über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Dem SEM seien die aktuell in den Medien besprochenen Berichte bekannt, wonach die bulgarischen Behörden Migrantinnen und Migranten teilweise unter Anwendung von Gewalt beim Versuch der Einreise zu hindern versuchten (sogenannte Pushbacks). Den vorliegenden Hinweisen zufolge seien von der Problematik Personen betroffen, welche in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den bulgarischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, zumal sie nicht an einem Asylverfahren in Bulgarien interessiert seien und in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Der Beschwerdeführer habe am 18. August 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht. Die bulgarischen Behörden hätten am 25. November 2022 das Wiederaufnahme-Ersuchen des SEM gutgeheissen. Somit könne nach aktuellen Erkenntnissen des SEM die geschilderte Problematik im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden, da Dublin-Rückkehrer ausnahmslos nach Sofia überstellt würden und es keine Hinweise gebe, wonach der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren danach nicht gewährleistet wäre. Es gebe auch keine Hinweise einer Missachtung des Non-refoulement-Prinzips bei Dublin-Rückkehrern. Beim Beschwerdeführer habe es nie Hinweise gegeben, die auf seine Minderjährigkeit hindeuten würden. So habe er das Personalienblatt bei der Einreichung seines Asylgesuches selber ausgefüllt und es sei eine Personalienaufnahme durchgeführt worden. Dabei habe er sein Geburtsdatum vom (...) bestätigt. Am 21. Oktober 2022 sei in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch erfolgt. Anschliessend sei ein Dublin-Verfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen vorerst abgelehnt, da der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich als Minderjähriger registriert worden sei. Seinem Remonstrationsersuchen habe das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner syrischen Identitätskarte beigelegt, welche sein Geburtsdatum vom (...) bestätige. Kurz danach hätten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestellt. Bei der Abklärung des Gesundheitszustandes im Rahmen des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer lediglich auf Zahnschmerzen hingewiesen. Das BAZ B._______ gewährleiste den Zugang der Asylsuchenden zu medizinischer Grundversorgung. Bei dringlichen und schweren gesundheitlichen Problemen würden Asylsuchende direkt durch das Pflegepersonal an die Partnerärztinnen im BAZ weiterverwiesen. Nach jeder Konsultation werde ein ärztlicher Kurzbericht durch die Partnerärztinnen erstellt. Diese würden die Asylsuchenden weiter an BAZ-externe Fachärzte und Spitäler überwiesen, wenn dies zwecks weiterer Abklärungen medizinisch angezeigt sei. Nicht dringliche Behandlungen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Bis zum Erhalt des Nichteintretensentscheids habe der Beschwerdeführer lediglich Zahnschmerzen geltend gemacht. Weder er noch seine mandatierte Rechtsvertretung hätten dem SEM medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand eingereicht. Bezugnehmend auf die Vorbringen in der Beschwerde gehe das SEM aufgrund der noch nicht vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon aus, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern würde. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung die Diagnose von psychischen Problemen bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da Geschwister und Schwäger nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz geltend gemacht worden. Im Übrigen lasse sich daraus, da er volljährig sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK ableiten und bleibe die Zuständigkeit Bulgariens bestehen. 6. Die bulgarischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 25. November 2022 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuchs wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er sei von den bulgarischen Behörden erst dann zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden, als er vermeintlich als minderjährig eingestuft worden sei - denn auch zu Recht nicht bestritten. Soweit er angibt, er habe von Anfang an nicht nach Bulgarien gewollt, sein Ziel sei E._______ oder die Schweiz gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Sodann ist unbestritten, dass er - wie aus der Ablehnung des Ersuchens um Wiederaufnahme vom 1. November 2022 und der Zustimmung zu diesem am 25. November 2022 durch die bulgarischen Behörden hervorgeht -, in Bulgarien mit dem Geburtsdatum vom (...) beziehungsweise (...) (vgl. SEM-Akten [...]-18/1 und [...]-22/1) und somit als Minderjähriger registriert war. Indes vermag er aus seinem diesbezüglichen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 5.3), verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis, derzufolge das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2). Die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Pushbacks und Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden (vgl. unter E. 8.3) vermögen keinen Anlass zur Änderung der Rechtsprechung zu geben. 7.3 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 In der Beschwerde wird beantragt, aus den darin genannten Gründen sei gestützt auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Pushbacks, die Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden und die Traumatisierung aufgrund des Erlebten erst auf Beschwerdeebene geltend machte. Dass er diese Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs, welches in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung erfolgte, mit keinem Wort erwähnte und sich auch die Rechtsmitteleingabe nicht dazu äussert, weshalb sie erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden, weckt gewisse Zweifel daran, dass sich diese Ereignisse so zugetragen haben, wie von ihm dargestellt. Daran vermag auch die mit Fotografien belegte Zahnlücke in seinem (...)kiefer nichts zu ändern, da diese auch unter anderen als den von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Umständen entstanden sein kann. 8.4 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Verfahrensrichtlinie) verweigern. Er wird sich mit Verweis auf die Vernehmlassung (vgl. oben E. 5.3) nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren und damit in einer anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden. Sodann hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. 8.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. 8.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und insbesondere seiner in der Schweiz lebenden Schwester geltend macht und daraus Ansprüche aus Art. 8 EMRK und eine Zuständigkeit der Schweiz ableitet, ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 5.3) zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVG F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). Bei allem Verständnis für die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester in der Schweiz ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf ihre persönliche Hilfe angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von ihrer Betreuung abhängt. Ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO ist demgemäss zu verneinen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten.
9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer