Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich ungenügend mit den vorgetragenen Missständen in Bulgarien auseinandergesetzt und den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, zu prüfen.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM eine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.3) vorgenommen. Es hat die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, seinen persönlichen Umständen in genügender Weise Rechnung getragen und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Der Umstand, dass das SEM die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Die kurzzeitige Hospitalisierung des Beschwerdeführers infolge einer (...) wurde erst auf Beschwerdeebene eingebracht und weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.5).
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Dezember 2022 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Februar 2023 in Anwendung der besagten Bestimmung ausdrücklich zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, Bulgarien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der bulgarischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden und die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Bulgarien ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag [Asylgesuch vom 22. Dezember 2022]). Im Übrigen begründete bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Bulgariens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Gegen einen negativen Asylentscheid könnten betroffene Personen ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des bulgarischen Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5647/2022 vom 9. März 2023 E. 7.2, E-1036/2023 vom 2. März 2023 E. 7.4, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2).
E. 7.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien und des Verweises auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem keine Veranlassung. Eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt von bulgarischen Grenzwächtern geschlagen und anschliessend unzulänglich untergebracht sowie verpflegt worden. Zudem sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme vulnerabel und es sei davon auszugehen, dass er in Bulgarien keine adäquate medizinische Unterstützung finden würde.
E. 8.3 Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Februar 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Es besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft im Winter 2022 keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer aber, nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens bulgarischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 8.5 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Am 10. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, es gehe ihm, abgesehen von Schmerzen am (...), gesundheitlich sehr gut. Den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er am (...) Februar 2023 aufgrund einer (...) hospitalisiert wurde. Nach (...) wurde er am (...) Februar 2023 aus dem Spital entlassen, verbunden mit der Verschreibung von Schmerzmitteln ([...]), der Empfehlung, während der nachfolgenden zwei Wochen auf das (...) zu verzichten, und dem Termin für eine Nachkontrolle am (...) Februar 2023. Laut dem medizinischen Datenblatt der ORS wurden dem Beschwerdeführer am (...) Februar 2023 die verschriebenen Medikamente abgegeben. Bei der Nachkontrolle am (...) Februar 2023 zeigte er sich beschwerdefrei. Hinweise auf aktuell bestehende, schwerwiegende gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen nicht und mit dem (unbelegten) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2023, aufgrund des in Bulgarien Erlebten an (...) zu leiden, vermag der Beschwerdeführer solche auch nicht darzutun. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. In medizinischer Hinsicht drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen, und er fällt daher auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 9.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1344/2023 Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Februar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 bereits in Bulgarien und am (...). Januar 2023 in B._______ Asylgesuche gestellt hatte. C. Am 10. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder B._______. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Marokko am 3. Oktober 2022 verlassen, weil er dort keine Zukunft gesehen habe. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und B._______ in die Schweiz gelangt. In Bulgarien sei er beim Grenzübertritt festgenommen und von vier Männern mit Baseballschlägern so stark geschlagen worden, dass seine Nase gebrochen sei. Er habe unter Zwang die Fingerabdrücke abgeben müssen; es habe geheissen, dass er sonst zurückgeschickt würde. Das Camp, in das er gebracht worden sei, sei wie ein Gefängnis gewesen. 30 bis 40 Personen hätten sich einen Raum geteilt und er habe nicht an die frische Luft gehen dürfen. Seine persönlichen Gegenstände seien ihm abgenommen worden. Um mit der Familie sprechen zu können, hätte ein Telefon in das Camp geschmuggelt und dafür bezahlt werden müssen. Auch das Essen sei schlecht gewesen. Er habe Bulgarien nach etwa 40 Tagen verlassen und nach dem, was er dort gesehen habe, wäre es sehr ungerecht, wenn er dorthin zurückkehren müsste. In B._______ sei die Situation zwar weniger schlimm, aber auch nicht rosig gewesen, und nachdem man ihm dort gesagt habe, dass er wohl nach Bulgarien zurückmüsse, möchte er auch nicht nach B._______ zurück. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut, nur der (...) schmerze, seit er in Bulgarien geschlagen worden sei. Dieser sei nicht gut verheilt und er könne ihn nicht voll belasten. D. Am 10. Februar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 22. Februar 2023 zu. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 - eröffnet am 2. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, Eröffnungsbestätigung und Vollmacht wurden medizinische Unterlagen eingereicht (Austrittsbericht des Spitals (...) vom [...] Februar 2023 [{...} am {...} Februar 2023], Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis (...) März 2023, Medikamentendosierungskarte vom (...) Februar 2023, medizinisches Datenblatt der ORS, (...)-Formular vom 8. Februar 2023). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich ungenügend mit den vorgetragenen Missständen in Bulgarien auseinandergesetzt und den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM eine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.3) vorgenommen. Es hat die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, seinen persönlichen Umständen in genügender Weise Rechnung getragen und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Der Umstand, dass das SEM die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Die kurzzeitige Hospitalisierung des Beschwerdeführers infolge einer (...) wurde erst auf Beschwerdeebene eingebracht und weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.5). 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Dezember 2022 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Februar 2023 in Anwendung der besagten Bestimmung ausdrücklich zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, Bulgarien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der bulgarischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden und die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Bulgarien ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag [Asylgesuch vom 22. Dezember 2022]). Im Übrigen begründete bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Bulgariens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Gegen einen negativen Asylentscheid könnten betroffene Personen ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des bulgarischen Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5647/2022 vom 9. März 2023 E. 7.2, E-1036/2023 vom 2. März 2023 E. 7.4, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2). 7.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien und des Verweises auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem keine Veranlassung. Eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt von bulgarischen Grenzwächtern geschlagen und anschliessend unzulänglich untergebracht sowie verpflegt worden. Zudem sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme vulnerabel und es sei davon auszugehen, dass er in Bulgarien keine adäquate medizinische Unterstützung finden würde. 8.3 Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Februar 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Es besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft im Winter 2022 keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer aber, nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens bulgarischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 8.5 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Am 10. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, es gehe ihm, abgesehen von Schmerzen am (...), gesundheitlich sehr gut. Den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er am (...) Februar 2023 aufgrund einer (...) hospitalisiert wurde. Nach (...) wurde er am (...) Februar 2023 aus dem Spital entlassen, verbunden mit der Verschreibung von Schmerzmitteln ([...]), der Empfehlung, während der nachfolgenden zwei Wochen auf das (...) zu verzichten, und dem Termin für eine Nachkontrolle am (...) Februar 2023. Laut dem medizinischen Datenblatt der ORS wurden dem Beschwerdeführer am (...) Februar 2023 die verschriebenen Medikamente abgegeben. Bei der Nachkontrolle am (...) Februar 2023 zeigte er sich beschwerdefrei. Hinweise auf aktuell bestehende, schwerwiegende gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen nicht und mit dem (unbelegten) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2023, aufgrund des in Bulgarien Erlebten an (...) zu leiden, vermag der Beschwerdeführer solche auch nicht darzutun. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. In medizinischer Hinsicht drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen, und er fällt daher auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9. 9.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr