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E-1610/2023

E-1610/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1610/2023 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fabian Zenklusen, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und angab, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 15. Dezember 2022 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, es sei ihm gesagt worden, dass er am (...) zur Welt gekommen beziehungsweise er (...) Jahre alt sei, wobei er selber sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, dass er ferner vorbrachte, er sei in Bulgarien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, und habe dort Misshandlung erlebt, wobei er nur beabsichtigt habe, das Land zu durchqueren, und keine bösen Intentionen gehegt habe, dass er den dortigen Behörden gesagt habe, er wolle in die Schweiz reisen, und er wegen seiner Weigerung, in Bulgarien ein Asylgesuch zu stellen, in ein geschlossenes Camp verlegt worden sei, dass er, nachdem er dem Zwang zur Unterzeichnung der Papiere nachgegeben habe, aus dem Camp entlassen worden und daraufhin aus dem Land ausgereist sei, dass er ferner angab, aufgrund der erlebten Misshandlungen an (...) zu leiden, er ansonsten jedoch gesund sei, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2022 diverse medizinische Unterlagen einreichte, dass die Vorinstanz am 20. Dezember 2022 bei den bulgarischen Behörden ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) betreffend die Personalien des Beschwerdeführers stellte, dass die bulgarischen Behörden der Vorinstanz am 3. Januar 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2022 um internationalen Schutz ersucht, sei gemäss seinen eigenen Angaben am (...) geboren, weshalb er in Bulgarien als erwachsene Person registriert sei, und habe das Land vor Erlass eines Asylentscheids aus eigenem Antrieb verlassen, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 eine Kopie seine Tazkera bei der Vorinstanz einreichte, dass die Vorinstanz am 16. Januar 2023 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Altersgutachten vom 27. Januar 2023 in seinem Fazit festhält, die durchgeführten Untersuchungen würden in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 bis 23.2 Jahren resultierten, das Mindestalter sei mit 19.0 Jahren zu benennen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter erscheine ausgeschlossen, dass die bulgarischen Behörden am 27. Januar 2023 das Übernahmeersuchen mit der Begründung ablehnten, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger registriert, dass die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 30. Januar 2023 - unter Verweis auf das erstellte Altersgutachten - abermals um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Vorinstanz am 1. Februar 2023 dem Beschwerdeführer mitteilte, sie beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) zu ändern, und ihm Gelegenheit einräumte, innert Frist dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 geltend machte, er sei mit der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden, zumal aus seiner Tazkera seine Minderjährigkeit hervorgehe, dass er ferner beantragte, sollte die Vorinstanz an ihrer Absicht festhalten, sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 mitteilte, sie habe sein Alter im ZEMIS auf den (...) festgesetzt, unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks, wobei die von ihm gemachten Altersangaben als Zweitidentität aufgeführt seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 diverse Arztberichte bei der Vorinstanz einreichte, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 13. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer am 16. und 23 Februar 2023 weitere Arztberichte bei der Vorinstanz einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2023 festhielt, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde und dem Beschwerdeführer die dem Entscheid zugrundeliegenden beziehungsweise referenzierten Akten ausgehändigt würden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. März 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Bulgarien anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. März 2023 am 22. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entschied über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - beantragt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2023 einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten reichte, dass das Gericht am 24. März 2023 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den am 13. März 2023 verfügten Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers richtet, mithin die am 6. März 2023 verfügte ZEMIS-Änderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das erstellte Altersgutachten den Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich widerspricht und er sich in Bulgarien als volljährige Person ausgab, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Einwände gegen die Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, dass er als Gegenargument lediglich auf die Angaben auf seiner Tazkera verweist, welche im Übrigen nicht im Original vorliegt und welcher - vor dem länderspezifischen Hintergrund - praxisgemäss nur ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist, dass es ihm damit nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass damit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht einschlägig und Bulgarien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers bereits zutreffend auf die für Bulgarien geltenden unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 in Bezug auf das bulgarische Asylsystem gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemisch qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind, dass diese Rechtsprechung auch heute sowie unter dem Eindruck desUkraine-Krieges weiterhin Bestand hat (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2 m.w.H.), dass sodann festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien registriert wurde und sich die bulgarischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz als für den Beschwerdeführer zuständig erklärt haben, weshalb keine Hinweise dafür bestehen, dem Beschwerdeführer werde sein Recht auf Prüfung seiner Asylgründe verwehrt, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ursprünglich nicht beabsichtigte, in Bulgarien ein Asylgesuch zu stellen, er sich bei dieser Ausgangslage ohne Berechtigung auf fremden Staatsgebiet aufhielt und deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass er in einem solchen Fall, zwecks Vorbereitung seiner Ausschaffung, einer Struktur mit strengeren Überwachung zugeführt wurde, wobei eroffensichtlich nach Stellung seines Asylgesuches unverzüglich wieder entlassen wurde, dass nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die - bisweilen knappen - Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers zur erlittenen Gewalt sowie zu Hunger und zu weiteren Erlebnissen in Bulgarien als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal er auch selber nicht geltend macht, Dublin-Überstellte, welche bereit sind, sich dem dortigen Verfahren zu unterziehen, würden Misshandlung erleiden, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten unter anderem an einer (...) und (...) leide, welche unter anderem dazu führen würden, dass er sich selbst Schläge zuführe, dass er weiter an (...), diversen (...) sowie (...) und (..) leidet, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und insbesondere praxisgemäss davon auszugehen ist, dass auch die psychologische Betreuung von Dublin-Rückkehrern gewährleistet ist (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-1344/2023 vom 14. März 2023 E. 7.2 ff.), weshalb der Beschwerdeführer die obgenannten Leiden bei Bedarf auch in Bulgarien behandeln lassen kann, dass - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - den Arztberichten keine eindeutige beziehungswiese konkrete Suizidgefahr entnommen werden kann, dass insbesondere in den Arztberichten des B._______ vom 1. Januar 2023 sowie der C._______ vom 18. Januar 2023 (vgl. SEM-Akten A37/22) jeweils festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei von Suizidalität distanziert beziehungsweise habe nie entsprechende Vorbereitungshandlungen vorgenommen und sei auch nicht selbstgefährdet und habe darüber hinaus eine psychiatrische Hospitalisation klar abgelehnt, dass der jüngste ärztliche Bericht vom 21. März 2023 (vgl. act. 2 der Beschwerdeakten), welcher im Nachgang zur Beschwerde eingereicht wurde und aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen möglicherweise akuter Suizidalität der Notfallaufnahme zugeführt worden sei, keine eigentliche Diagnose enthält und er gemäss eigenen Ausführungen im Begleitschreiben vom 23. März 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits wieder ins BAZ zurückkehren konnte, dass die mögliche Absicht einer wegzuweisenden Person, ihrem Leben ein Ende zu setzen, die Wegweisung aus der Schweiz nicht per se als unzulässig erscheinen lässt, dass die schweizerischen Behörden jedoch angehalten sind, das Möglichste für die rückkehrpflichtige Person vorzukehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §. 34 m.w.H.), dass in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten ist, dass bisher keine abschliessende Diagnose einer akuten Selbstmordgefährdung vorliegt und sich eine solche bisher auch - durch entsprechende Handlungen des Beschwerdeführers - nie konkret manifestiert hat, dass darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz bereits Zusicherungen von den bulgarischen Behörden betreffend die gesundheitliche Betreuung des Beschwerdeführers eingeholt hat, dass der geltend gemachte psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach dem Vorstehenden im Ergebnis nicht entgegensteht und seine gesundheitliche Situation im Rahmen der Rückkehrmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein wird, dass bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder sich nicht genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und von einer Kassation abzusehen ist, dass schliesslich auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, wobei anzumerken bleibt, dass die Beweggründe für die Nichtausübung der Selbsteintrittsmöglichkeit durch die Vorinstanz aus dem Gesamtkontext genügend klar ersichtlich sind, weshalb sich auch die erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Ermessensunterschreitung als unbegründet erweisen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), die gestellten Begehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und auf die Kostenauferlegung zu verzichten ist, womit das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: