Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Vorab ist auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag einzugehen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und ausserdem die Untersuchungspflicht verletzt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren beziehungsweise betreffend die Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht geprüft, da sie sich nicht mit den konkreten Begebenheiten vor Ort auseinandergesetzt habe. Das SEM verweise diesbezüglich nur auf das Vorhandensein nationaler Schutznormen oder die Ratifizierung internationaler Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte, obwohl dies allein keinen ausreichenden Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung garantiere, wenn verlässliche Quellen auf Praktiken verwiesen, die offensichtlich gegen die Prinzipien der EMRK verstiessen. Das SEM habe textbausteinartig und ohne Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers begründet, es würden keine Hinweise vorliegen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkäme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Die Vorinstanz gehe insbesondere nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt werden könnte. Darüber hinaus hätte das SEM auch klären müssen, ob aufgrund individueller Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in der Schweiz bleiben möchte, da hier sein Bruder mit einer F-Bewilligung lebe. Das SEM habe diesbezüglich nicht abgeklärt, wer dieser Bruder sei, welchen Status er in der Schweiz habe und ob eventuell ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe.
E. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.5 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit der Situation in Bulgarien rechtsgenüglich auseinandergesetzt und den Sachverhalt dazu zusammengefasst. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 27. Februar 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt und sich dabei mit Verweis auf die geltende Praxis auf aktuelle und wesentliche Quellen abgestützt. Darüber hinaus hat das SEM auch überprüft, ob durch die Ankunft einer grossen Zahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine die Gefahr bestände, dass das bulgarische Asylsystem überlastet wäre, und hat dies verneint. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die bulgarische Polizei und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen zu seinem Bruder machen müssen, da keine Hinweise für ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. So hat der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhältnisses weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bei Abhängigkeit zwischen engen Verwandten, worunter auch Geschwister zählen, entscheiden die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen, die Verwandten nicht zu trennen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann schliesslich abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser sein erstes Asylgesuch am 23. März 2022 in Bulgarien eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb zu Recht die bulgarischen Behörden am 11. Mai 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 4.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.4.1 Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass in Bulgarien nur wenige der afghanischen Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt werden, er könnte im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien nach Afghanistan ausgeschafft werden, ohne dass sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden rechtskonform geprüft würde. Des Weiteren macht er geltend, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien prekär seien und Flüchtlinge schlecht behandelt würden. Infolge der grossen Zahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine habe sich die Aufnahmesituation in Bulgarien zusätzlich verschlechtert.
E. 4.4.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze.
E. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen.
E. 4.4.4 Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 in der Tat nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. Aus einer tiefen Anerkennungsquote lässt sich allerdings praxisgemäss nicht ableiten, dass das bulgarische Asylwesen systemische Mängel aufweise, was in jüngerer Rechtsprechung mehrfach bestätigt wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-2559/2022 vom 17. Januar 2023; E-1610/2023 vom 4. April 2023 und E-2061/2023 vom 20. April 2023 m.w.H.), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen vermag. Durch den Konflikt in der Ukraine kam es kurzfristig zu einer grossen Zahl an Schutzsuchenden aus den betroffenen Gebieten. Obwohl zunächst sehr viele ukrainische Staatsbürger in Bulgarien einreisten, kann jedenfalls aktuell keine Überlastung des Asylwesens festgestellt werden. Die überwiegende Mehrheit dieser Personen hat sich in Bulgarien nicht registrieren lassen und das Land wieder verlassen. Gemäss den Vorakten (...) ist die Gesamtkapazität der verfügbaren Plätze bei Weitem nicht ausgelastet. Daher kann nicht von einer Überlastung des bulgarischen Asylwesens ausgegangen werden. Prekäre Lebensbedingungen, die angeblich schlechten Behandlung von Flüchtlingen und allfälligen Diskriminierung afghanischer Staatsangehöriger können durchaus Unzulänglichkeiten des bulgarischen Asylwesens darstellen. Wie bereits im Referenzurteil erwähnt, lassen sich aus den vorhandenen Unzulänglichkeiten aber keine systemischen Mängel ableiten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7).
E. 4.4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen der von ihm erlittenen schlechten Behandlung durch die bulgarischen Behörden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, er sei mehrere Tage in einer Autowerkstatt unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert und dort auch geschlagen worden. Zudem sei ihm trotz einer Erkrankung mit Fieber die medizinische Behandlung vorenthalten worden. Weitere Angaben zum Stand des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer nicht, diesbezüglich wurden jedoch vom SEM weitere Abklärungen vorgenommen.
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie im Schreiben der bulgarischen Behörden an das SEM (...) bestätigt, wurde für den Beschwerdeführer ein Asylverfahren eröffnet. Zwar wurde aufgrund seines Untertauchens das Asylverfahren eingestellt, bei einer Rückkehr könne er aber eine Wiedereröffnung beantragen. Im Falle einer Ablehnung seines Asylgesuchs kann der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen lassen. Dadurch ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren offen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die bulgarischen Behörden haben den auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Stellung eines erneuten Gesuches in einem offenen Zentrum untergebracht wird. Ebenso werde ihm bei Bedarf medizinische Versorgung zuteil. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten.
E. 4.5.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.5.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 4.5.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Daran vermöchte im Übrigen auch die Anwesenheit eines Bruders nichts zu ändern, zumal auch von einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis nicht auszugehen ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5574/2022 Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor bereits am (...) in Bulgarien und am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 5. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme im Rahmen einer ZEMIS-Direkterfassung statt. C. Anlässlich des Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 9. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs gewährt. Im Hinblick auf Bulgarien machte er geltend, dass er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen und zur Fingerabdrucksabgabe gezwungen worden sei. Die Lebensbedingungen dort seien ausserdem prekär und ihm sei eine medizinische Versorgung verwehrt worden. In der Schweiz lebe ferner sein Bruder, weshalb er hier bleiben möchte. D. Am 11. Mai 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit Urteil D-3180/2022 vom 19. September 2022 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung der Sache ans SEM zurückgewiesen. F. Am 14. Oktober 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Auskunft hinsichtlich des Standes des Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien, hinsichtlich der Unterbringungssituation nach einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien sowie hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Betreuung. G. Am 28. Oktober 2022 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien aufgrund seines Untertauchens abgeschrieben worden sei. Auch eine Befragung in Bulgarien habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens könne bei einer Rückkehr nach Bulgarien beantragt werden. Darüber hinaus bestätigten die bulgarischen Behörden, dass die Unterbringung in ein Zentrum und der Zugang zu medizinischer Versorgung im Falle einer Rückkehr gewährt seien. H. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (eröffnet am 25. November 2022) trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse. Gleichzeitig wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt. I. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 22. November 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er einen Vollzugsstopp mittels einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Dezember 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. L. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2023 eine Replik ein, auf die soweit wesentlich in den Erwägungen näher eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Vorab ist auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag einzugehen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und ausserdem die Untersuchungspflicht verletzt. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren beziehungsweise betreffend die Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht geprüft, da sie sich nicht mit den konkreten Begebenheiten vor Ort auseinandergesetzt habe. Das SEM verweise diesbezüglich nur auf das Vorhandensein nationaler Schutznormen oder die Ratifizierung internationaler Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte, obwohl dies allein keinen ausreichenden Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung garantiere, wenn verlässliche Quellen auf Praktiken verwiesen, die offensichtlich gegen die Prinzipien der EMRK verstiessen. Das SEM habe textbausteinartig und ohne Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers begründet, es würden keine Hinweise vorliegen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkäme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Die Vorinstanz gehe insbesondere nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt werden könnte. Darüber hinaus hätte das SEM auch klären müssen, ob aufgrund individueller Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in der Schweiz bleiben möchte, da hier sein Bruder mit einer F-Bewilligung lebe. Das SEM habe diesbezüglich nicht abgeklärt, wer dieser Bruder sei, welchen Status er in der Schweiz habe und ob eventuell ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.5 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit der Situation in Bulgarien rechtsgenüglich auseinandergesetzt und den Sachverhalt dazu zusammengefasst. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 27. Februar 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt und sich dabei mit Verweis auf die geltende Praxis auf aktuelle und wesentliche Quellen abgestützt. Darüber hinaus hat das SEM auch überprüft, ob durch die Ankunft einer grossen Zahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine die Gefahr bestände, dass das bulgarische Asylsystem überlastet wäre, und hat dies verneint. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die bulgarische Polizei und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen zu seinem Bruder machen müssen, da keine Hinweise für ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. So hat der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhältnisses weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bei Abhängigkeit zwischen engen Verwandten, worunter auch Geschwister zählen, entscheiden die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen, die Verwandten nicht zu trennen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann schliesslich abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser sein erstes Asylgesuch am 23. März 2022 in Bulgarien eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb zu Recht die bulgarischen Behörden am 11. Mai 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 4.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.4.1 Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass in Bulgarien nur wenige der afghanischen Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt werden, er könnte im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien nach Afghanistan ausgeschafft werden, ohne dass sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden rechtskonform geprüft würde. Des Weiteren macht er geltend, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien prekär seien und Flüchtlinge schlecht behandelt würden. Infolge der grossen Zahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine habe sich die Aufnahmesituation in Bulgarien zusätzlich verschlechtert. 4.4.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. 4.4.4 Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 in der Tat nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. Aus einer tiefen Anerkennungsquote lässt sich allerdings praxisgemäss nicht ableiten, dass das bulgarische Asylwesen systemische Mängel aufweise, was in jüngerer Rechtsprechung mehrfach bestätigt wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-2559/2022 vom 17. Januar 2023; E-1610/2023 vom 4. April 2023 und E-2061/2023 vom 20. April 2023 m.w.H.), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen vermag. Durch den Konflikt in der Ukraine kam es kurzfristig zu einer grossen Zahl an Schutzsuchenden aus den betroffenen Gebieten. Obwohl zunächst sehr viele ukrainische Staatsbürger in Bulgarien einreisten, kann jedenfalls aktuell keine Überlastung des Asylwesens festgestellt werden. Die überwiegende Mehrheit dieser Personen hat sich in Bulgarien nicht registrieren lassen und das Land wieder verlassen. Gemäss den Vorakten (...) ist die Gesamtkapazität der verfügbaren Plätze bei Weitem nicht ausgelastet. Daher kann nicht von einer Überlastung des bulgarischen Asylwesens ausgegangen werden. Prekäre Lebensbedingungen, die angeblich schlechten Behandlung von Flüchtlingen und allfälligen Diskriminierung afghanischer Staatsangehöriger können durchaus Unzulänglichkeiten des bulgarischen Asylwesens darstellen. Wie bereits im Referenzurteil erwähnt, lassen sich aus den vorhandenen Unzulänglichkeiten aber keine systemischen Mängel ableiten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). 4.4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen der von ihm erlittenen schlechten Behandlung durch die bulgarischen Behörden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.5.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, er sei mehrere Tage in einer Autowerkstatt unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert und dort auch geschlagen worden. Zudem sei ihm trotz einer Erkrankung mit Fieber die medizinische Behandlung vorenthalten worden. Weitere Angaben zum Stand des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer nicht, diesbezüglich wurden jedoch vom SEM weitere Abklärungen vorgenommen. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie im Schreiben der bulgarischen Behörden an das SEM (...) bestätigt, wurde für den Beschwerdeführer ein Asylverfahren eröffnet. Zwar wurde aufgrund seines Untertauchens das Asylverfahren eingestellt, bei einer Rückkehr könne er aber eine Wiedereröffnung beantragen. Im Falle einer Ablehnung seines Asylgesuchs kann der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen lassen. Dadurch ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren offen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die bulgarischen Behörden haben den auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Stellung eines erneuten Gesuches in einem offenen Zentrum untergebracht wird. Ebenso werde ihm bei Bedarf medizinische Versorgung zuteil. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten. 4.5.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 4.5.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.5.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Daran vermöchte im Übrigen auch die Anwesenheit eines Bruders nichts zu ändern, zumal auch von einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis nicht auszugehen ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp dahinfällt. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
10. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
11. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand: