Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Bulgarien zuständig sei, sein Asylverfahren abzuschliessen, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch eingereicht habe und die dortigen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ändere nichts daran. Auch seien sämtliche Dublin-Staaten nach der Eurodac-Verordnung verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze oder wegen eines illegalen Aufenthaltes aufgegriffen würden, zu registrieren. Selbst aber wenn er in Bulgarien kein Gesuch gestellt hätte, wäre dieser Staat aufgrund seiner illegalen Einreise für die Behandlung des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs zuständig. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien weise keine systemischen Mängel auf und Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurz in einem Flüchtlingscamp aufgehalten, was eine Einschätzung der dortigen Zustände kaum zulasse. Selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien bestünden sodann nicht hinreichend konkrete Hinweise dafür, dass er dort nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren hätte (m.H.a. Urteil des BVGer D-2652/2017 vom 22. Mai 2017) oder in seinem Fall das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Sollte der Beschwerdeführer sich nach der Überstellung erneut ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich beschweren beziehungsweise seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einfordern, nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person, von Anwälten oder karitativen Organisationen. Auch verfüge Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzwillig und schutzfähig gelte; sollten einzelne Beamte ihre Dienstpflicht erneut überschreiten respektive unverhältnismässige Massnahmen ergreifen, könne er sich an die zuständigen Stellen in Bulgarien wenden. Dies gelte auch für Übergriffe von Dritten. Allerdings stehe es Bulgarien - unter Einhaltung der nationalen Gesetze und von Völkerrecht - frei, Personen für eine kurze Zeit zu inhaftieren. Die geschilderten Vorfälle könnten sodann nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Was seine Verletzung am rechten Handgelenk und die geltend gemachten Schlafstörungen sowie Albträume betreffe, verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zur Gewährung der Notversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verpflichtet. Weder sei ihm eine medizinische Behandlung verweigert worden noch lägen Hinweise dafür vor, dass dies in Zukunft drohe. Über seinen Gesundheitszustand werde das SEM die dortigen Behörden informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO) und ihm bei Bedarf verschriebene Medikamente mitgeben. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten (A27) verwiesen.
E. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, in seinem Fall sei die EMRK durch Bulgarien bereits verletzt worden. So sei der Einsatz des Schlagstockes, um von ihm Fingerabdrücke zu erhalten - und der zu seiner Handverletzung geführt habe - gemäss der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unzulässig gewesen, zumal er unbewaffnet gewesen sei. Demnach bestehe auch ein reales Risiko der Wiederholung einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung bei seiner Rückkehr. Weiter habe das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel sein Ermessen in unzulässiger Weise unterschritten. So stelle es zwar fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien Gewalt erfahren habe, im Gefängnis misshandelt und verprügelt worden sei und keine Nahrung erhalten habe. Es verkenne aber, dass der Beschwerdeführer wegen der unbekannten Täterschaft sowie des fehlenden Zugangs zu einem Rechtsbeistand - wobei das SEM versäume, eine in Bulgarien tätige karitative Organisation zu nennen - die rechtlichen Mittel nicht ergreifen könne. Ebenso sei dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Erlebten nicht zuzumuten, sich an polizeiliche Behörden zu wenden; deren Funktionsfähigkeit sei zu verneinen. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht darin, dass das SEM nicht prüfe, ob individuell konkrete Anhaltspunkte für die korrekte Durchführung des Asylverfahrens vorlägen. Es habe nicht abgeklärt, wie die Haftbedingungen und insbesondere die Hygieneverhältnisse gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Eröffnung des Entscheides angegeben, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis auf der Strasse habe leben müssen, weil im Camp desolate Zustände geherrscht hätten und er dort bestohlen worden sei. Dies decke sich mit dem Update 2022 des Berichtes von Asylum Information Database (AIDA) zu Bulgarien. Weil die Zustimmung zu seiner Rückübernahme nicht automatisch die Gewährung der in der Verfahrens- respektive der Aufnahmerichtlinie garantierten Rechte bedeute, seien individuelle Garantien einzuholen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 4. April 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hat. Nachdem die bulgarischen Behörden am 9. Juni 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 6. Juni 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich fest.
E. 5.1 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz könnte sich allerdings aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Aus dem eingereichten Update 2022 des Berichtes von AIDA geht zwar hervor, dass die Aufnahmebedingungen elementar seien und nach wie vor Verbesserungsbedarf bestehe. Dies ändert aber nichts daran, dass praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7).
E. 6.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.2 Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine Festhaltung aufgrund seines illegalen Grenzübertritts beziehungsweise illegalen Aufenthalts erfolgt ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Übergriffe und Haftumstände sind klar zu verurteilen. Das SEM stellt bezeichnenderweise eine Art. 3 EMRK-Verletzung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen auch nicht grundsätzlich in Frage. Wesentlich ist aber, dass sich die Situation des Beschwerdeführers bei der Rückkehr nach Bulgarien nicht mit jener vergleichen lässt bei und nach seiner erstmaligen Einreise, wie das SEM zutreffend festhält. Es gibt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er erneut inhaftiert würde, vielmehr werden asylsuchende Personen mit in Bulgarien hängigen Asylverfahren bei einer Rückkehr gestützt auf die Dublin-III-VO direkt in Aufnahmezentren transferiert (vgl. F-7195/2018, a.a.O., E. 6.6.4). Das SEM war schon deshalb nicht gehalten, die geltend gemachten Haftbedingungen näher abzuklären. Es fällt zudem auf, dass auch der Beschwerdeführer die Vorkommnisse auf Beschwerdestufe nicht weiter präzisiert. Sodann hat er sich nach der Einreichung seines Asylgesuchs höchstens neun Tage im Land aufgehalten. Dass in diesem Zeitraum noch keine Anhörung stattgefunden habe, deutet offensichtlich nicht darauf hin, dass er keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren gehabt hätte. Auch nicht, dass man ihn gefragt habe, ob er weiterreisen wolle. Schliesslich vermag er mit der Behauptung, er sei - in dieser kurzen Zeit - nicht verarztet worden, habe nichts zu essen erhalten und einmal auch nichts zu trinken sowie er sei regelmässig bestohlen worden, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder Bulgarien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, beispielsweise mit Hilfe der Organisation Bulgarian Helsinki Committee (BHC), welche regelmässig Flüchtlingsunterkünfte aufsuche und die asylsuchende Personen bezüglich des Dublinverfahrens berate (vgl. https://familie.asyl.net/innerhalb-europas/nach-dublin-iii-vo/besonderheiten-einzelner-mitgliedstaaten m.w.H., abgerufen am 19.07.2023).
E. 6.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist beizufügen, dass dem Arztbericht der Radiologie B._______ vom 26. Juni 2023 zu entnehmen ist, dass er an (...) leidet [(...) - traumatisch, anlage- oder beruflich bedingt -, die zu Schmerzen des Handgelenks bis zur Beweglichkeitseinschränkung führen kann]. Es seien (...) zu erkennen und eine fortschreitende (...) sei möglich. Ebenso Knorpelschäden und ein Reizzustand der Gelenkskapsel. Ohne die Leiden des Beschwerdeführers relativieren zu wollen, sind sie demnach nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag, eine Unzulässigkeit im massgeblichen Sinne (Art. 3 EMRK) nicht zu rechtfertigen. Wie angekündigt, wird das SEM die bulgarischen Behörden über den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers sowie die benötigte Behandlung informieren und er kann sich auch diesbezüglich bei Unterstützungsbedarf zur Einforderung seiner Rechte an eine Nichtregierungsorganisation wenden.
E. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe und es besteht kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Das SEM hat sehr wohl alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen und der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde richtet sich gegen die inhaltliche Würdigung des SEM und ist somit ein materieller. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist Bulgarien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3907/2023 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 2. Mai 2023 ergab, dass er am 4. April 2023 in Bulgarien und am 23. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 15. Mai 2023 [sog. Dublingespräch] gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 13). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Türkei kommend nach Bulgarien gereist zu sein. Dort sei er zwanzig Tage lang im Gefängnis gewesen, sei verprügelt, mit einem Stock auf die Hand geschlagen und jeden Tag unter Druck gesetzt worden, das Asylgesuch zu unterschreiben. Er habe sich geweigert, seine Fingerabdrücke abzugeben. Weder habe er Essen noch Trinken erhalten und die Menschen seien unfreundlich gewesen. Es habe keine Anhörung stattgefunden und er sei einzig gefragt worden, ob und wohin er weiterreisen wolle. Er habe Bulgarien verlassen, nachdem er in ein offenes Camp transferiert worden sei und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Von Anfang an habe er hierherkommen wollen. In medizinischer Hinsicht gab er an, seine Hand und sein Arm seien verletzt. Obschon dieser in der Schweiz geröntgt worden sei, stehe eine Diagnose noch aus. Psychisch gehe es ihm insgesamt gut. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. D. Am 6. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gestützt auf dieselbe Bestimmung hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 9. Juni 2023 gut. E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (am Folgetag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 13. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-eventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend angemessene Unterbringung, diskriminierungsfreiem und fairem Verfahren, Ernährung und Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 14. Juli 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Bulgarien zuständig sei, sein Asylverfahren abzuschliessen, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch eingereicht habe und die dortigen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ändere nichts daran. Auch seien sämtliche Dublin-Staaten nach der Eurodac-Verordnung verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze oder wegen eines illegalen Aufenthaltes aufgegriffen würden, zu registrieren. Selbst aber wenn er in Bulgarien kein Gesuch gestellt hätte, wäre dieser Staat aufgrund seiner illegalen Einreise für die Behandlung des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs zuständig. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien weise keine systemischen Mängel auf und Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurz in einem Flüchtlingscamp aufgehalten, was eine Einschätzung der dortigen Zustände kaum zulasse. Selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien bestünden sodann nicht hinreichend konkrete Hinweise dafür, dass er dort nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren hätte (m.H.a. Urteil des BVGer D-2652/2017 vom 22. Mai 2017) oder in seinem Fall das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Sollte der Beschwerdeführer sich nach der Überstellung erneut ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich beschweren beziehungsweise seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einfordern, nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person, von Anwälten oder karitativen Organisationen. Auch verfüge Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzwillig und schutzfähig gelte; sollten einzelne Beamte ihre Dienstpflicht erneut überschreiten respektive unverhältnismässige Massnahmen ergreifen, könne er sich an die zuständigen Stellen in Bulgarien wenden. Dies gelte auch für Übergriffe von Dritten. Allerdings stehe es Bulgarien - unter Einhaltung der nationalen Gesetze und von Völkerrecht - frei, Personen für eine kurze Zeit zu inhaftieren. Die geschilderten Vorfälle könnten sodann nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Was seine Verletzung am rechten Handgelenk und die geltend gemachten Schlafstörungen sowie Albträume betreffe, verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zur Gewährung der Notversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verpflichtet. Weder sei ihm eine medizinische Behandlung verweigert worden noch lägen Hinweise dafür vor, dass dies in Zukunft drohe. Über seinen Gesundheitszustand werde das SEM die dortigen Behörden informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO) und ihm bei Bedarf verschriebene Medikamente mitgeben. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten (A27) verwiesen. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, in seinem Fall sei die EMRK durch Bulgarien bereits verletzt worden. So sei der Einsatz des Schlagstockes, um von ihm Fingerabdrücke zu erhalten - und der zu seiner Handverletzung geführt habe - gemäss der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unzulässig gewesen, zumal er unbewaffnet gewesen sei. Demnach bestehe auch ein reales Risiko der Wiederholung einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung bei seiner Rückkehr. Weiter habe das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel sein Ermessen in unzulässiger Weise unterschritten. So stelle es zwar fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien Gewalt erfahren habe, im Gefängnis misshandelt und verprügelt worden sei und keine Nahrung erhalten habe. Es verkenne aber, dass der Beschwerdeführer wegen der unbekannten Täterschaft sowie des fehlenden Zugangs zu einem Rechtsbeistand - wobei das SEM versäume, eine in Bulgarien tätige karitative Organisation zu nennen - die rechtlichen Mittel nicht ergreifen könne. Ebenso sei dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Erlebten nicht zuzumuten, sich an polizeiliche Behörden zu wenden; deren Funktionsfähigkeit sei zu verneinen. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht darin, dass das SEM nicht prüfe, ob individuell konkrete Anhaltspunkte für die korrekte Durchführung des Asylverfahrens vorlägen. Es habe nicht abgeklärt, wie die Haftbedingungen und insbesondere die Hygieneverhältnisse gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Eröffnung des Entscheides angegeben, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis auf der Strasse habe leben müssen, weil im Camp desolate Zustände geherrscht hätten und er dort bestohlen worden sei. Dies decke sich mit dem Update 2022 des Berichtes von Asylum Information Database (AIDA) zu Bulgarien. Weil die Zustimmung zu seiner Rückübernahme nicht automatisch die Gewährung der in der Verfahrens- respektive der Aufnahmerichtlinie garantierten Rechte bedeute, seien individuelle Garantien einzuholen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 4. April 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hat. Nachdem die bulgarischen Behörden am 9. Juni 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 6. Juni 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. 5. 5.1 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz könnte sich allerdings aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Aus dem eingereichten Update 2022 des Berichtes von AIDA geht zwar hervor, dass die Aufnahmebedingungen elementar seien und nach wie vor Verbesserungsbedarf bestehe. Dies ändert aber nichts daran, dass praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). 6. 6.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.2 Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine Festhaltung aufgrund seines illegalen Grenzübertritts beziehungsweise illegalen Aufenthalts erfolgt ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Übergriffe und Haftumstände sind klar zu verurteilen. Das SEM stellt bezeichnenderweise eine Art. 3 EMRK-Verletzung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen auch nicht grundsätzlich in Frage. Wesentlich ist aber, dass sich die Situation des Beschwerdeführers bei der Rückkehr nach Bulgarien nicht mit jener vergleichen lässt bei und nach seiner erstmaligen Einreise, wie das SEM zutreffend festhält. Es gibt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er erneut inhaftiert würde, vielmehr werden asylsuchende Personen mit in Bulgarien hängigen Asylverfahren bei einer Rückkehr gestützt auf die Dublin-III-VO direkt in Aufnahmezentren transferiert (vgl. F-7195/2018, a.a.O., E. 6.6.4). Das SEM war schon deshalb nicht gehalten, die geltend gemachten Haftbedingungen näher abzuklären. Es fällt zudem auf, dass auch der Beschwerdeführer die Vorkommnisse auf Beschwerdestufe nicht weiter präzisiert. Sodann hat er sich nach der Einreichung seines Asylgesuchs höchstens neun Tage im Land aufgehalten. Dass in diesem Zeitraum noch keine Anhörung stattgefunden habe, deutet offensichtlich nicht darauf hin, dass er keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren gehabt hätte. Auch nicht, dass man ihn gefragt habe, ob er weiterreisen wolle. Schliesslich vermag er mit der Behauptung, er sei - in dieser kurzen Zeit - nicht verarztet worden, habe nichts zu essen erhalten und einmal auch nichts zu trinken sowie er sei regelmässig bestohlen worden, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder Bulgarien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, beispielsweise mit Hilfe der Organisation Bulgarian Helsinki Committee (BHC), welche regelmässig Flüchtlingsunterkünfte aufsuche und die asylsuchende Personen bezüglich des Dublinverfahrens berate (vgl. https://familie.asyl.net/innerhalb-europas/nach-dublin-iii-vo/besonderheiten-einzelner-mitgliedstaaten m.w.H., abgerufen am 19.07.2023). 6.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist beizufügen, dass dem Arztbericht der Radiologie B._______ vom 26. Juni 2023 zu entnehmen ist, dass er an (...) leidet [(...) - traumatisch, anlage- oder beruflich bedingt -, die zu Schmerzen des Handgelenks bis zur Beweglichkeitseinschränkung führen kann]. Es seien (...) zu erkennen und eine fortschreitende (...) sei möglich. Ebenso Knorpelschäden und ein Reizzustand der Gelenkskapsel. Ohne die Leiden des Beschwerdeführers relativieren zu wollen, sind sie demnach nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag, eine Unzulässigkeit im massgeblichen Sinne (Art. 3 EMRK) nicht zu rechtfertigen. Wie angekündigt, wird das SEM die bulgarischen Behörden über den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers sowie die benötigte Behandlung informieren und er kann sich auch diesbezüglich bei Unterstützungsbedarf zur Einforderung seiner Rechte an eine Nichtregierungsorganisation wenden. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe und es besteht kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. 7. Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Das SEM hat sehr wohl alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen und der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde richtet sich gegen die inhaltliche Würdigung des SEM und ist somit ein materieller. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten ist Bulgarien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: