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E-2061/2023

E-2061/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer die Edition der Akten und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen, da in der Beschwerdebegründung dazu nichts substantiiert wird, dem Beschwerde-führer am 6. April 2023 die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, und die rubrizierte Rechtsvertreterin ihrer Beschwerde auch die wesentlichen Vorakten beilegte. Es ist daher offensichtlich, dass die Rechts-vertretung über die massgeblichen Akten verfügt und entsprechend konnte auch eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich unge-nügend mit dem vorliegenden Einzelfall, namentlich den schlechten Haft-bedingungen und den traumatisierenden Behandlungen durch bulgarische Behördenmitglieder auseinandergesetzt habe.

E. 5.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den ent-scheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schilderungen der Umstände in Bulgarien aus-einandergesetzt. Die in erster Linie inhaltliche Kritik der durch das SEM vorgenommenen materiellen Beurteilung bildet Gegenstand der nach-folgenden Erwägungen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahme-verfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Januar 2023 in Bulgarien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO am 4. April 2023 zu. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Bulgarien kein Asyl-gesuch stellen wollen, sondern sei vielmehr zur Abgabe der Finger-abdrücke und zur Stellung eines Asylgesuchs forciert worden, ändert dies nichts an der Zuständigkeit Bulgariens (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-rechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer weist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) hin und macht geltend, das bulgarische Asylsystem weise nunmehr systemische Mängel auf, weshalb eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Zudem habe ein Verbundteam von Recherchejournalisten Beweise für völkerrechtswidrige Behandlungen von Asylsuchenden in Bulgarien ge-sammelt und einen Bericht dazu veröffentlicht. Ebenso wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen (vgl. Be-schwerde, Ziff. 22 ff., Beilage 6).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie vom Beschwerdeführer zutreffend genannt - in erwähntem Referenzurteil ausführlich mit dem bul-garischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bul-garien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asyl-verfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel auf-weisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht somit auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - wie auch des Hinweises auf öffentliche Quellen keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (sinngemäss) geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er habe unmenschliche und schikanöse Behandlung erlebt.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder Art. 7 UN-Pakt II führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist er gehalten, sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte (Polizei-)Gewalt. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewaltvorfälle, die im Rahmen seiner Haft und vor seiner Asylgesuchstellung passiert sein sollen, sind als Missbrauch einzelner Beamter zu betrachten, welche aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind.

E. 7.6 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Gesuchsteller beim Gesundheitsdienst wegen einer Verletzung (...) behandelt. Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, er sei durch die Erfahrungen während des Grenzübertritts und der Inhaftierung traumatisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Es wurden aber diesbezüglich keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, aus den eingereichten medizini-schen Berichten (vgl. Beschwerde, Beilage 5) ergibt sich Entsprechendes jedenfalls nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde er deswegen ebenfalls nicht beim medizinischen Personal vorstellig. Anlässlich des Dublin-Gesprächs verwies er sodann lediglich auf seine (...)verletzung, die zwischenzeitlich auskuriert ist (vgl. Beschwerde Beilage 5). Es ist daher davon auszugehen, dass er keine ernsthafte Erkrankung aufweist, welche einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen könnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen drohen würde.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde (Art. 17 Dublin-III-VO). Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitäts-klausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fest-zuhalten, dass vorliegend keine rechtlichen Fehler bei der Ermessens-betätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-standslos erweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzu-weisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2061/2023 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Anne Mazzoni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 17. Januar 2023 in Bulgarien und am 5. Februar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder nach Kroatien gewährt, da eines dieser Länder möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könne. Dazu machte er geltend, nach dem Aufgriff in Bulgarien 22 Tage unter sehr schwierigen Bedingungen inhaftiert gewesen zu sein. Weder habe er ausreichend Essen erhalten noch die notwendige medizinische Behandlung. Zudem sei er von der Polizei geschlagen und verhöhnt und schliesslich sei die Abgabe der Fingerabdrücke erzwungen worden. Zur gesundheitlichen Situation machte er geltend, er sei mit einer (...) in die Schweiz gekommen, welche zwischenzeitlich behandelt worden sei. C. Am 16. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rück-übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Die Übernahme wurde am 30. März 2023 abgelehnt. D. Am 31. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 4. April 2023 gut. E. Mit Verfügung vom 4. April 2023 - eröffnet am 6. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, dem gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl-gesuchs zuständigen Staat. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Weg-weisung nach Bulgarien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-bende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 6. April 2023 das Mandats-verhältnis als beendet. G. Mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch rubrizierte Rechtsvertreterin die Verfügung vom 4. April 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) beantragt, um vollumfängliche Edition der Akten und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-stellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 18. April 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Soweit der Beschwerdeführer die Edition der Akten und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen, da in der Beschwerdebegründung dazu nichts substantiiert wird, dem Beschwerde-führer am 6. April 2023 die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, und die rubrizierte Rechtsvertreterin ihrer Beschwerde auch die wesentlichen Vorakten beilegte. Es ist daher offensichtlich, dass die Rechts-vertretung über die massgeblichen Akten verfügt und entsprechend konnte auch eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht werden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich unge-nügend mit dem vorliegenden Einzelfall, namentlich den schlechten Haft-bedingungen und den traumatisierenden Behandlungen durch bulgarische Behördenmitglieder auseinandergesetzt habe. 5.2. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den ent-scheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schilderungen der Umstände in Bulgarien aus-einandergesetzt. Die in erster Linie inhaltliche Kritik der durch das SEM vorgenommenen materiellen Beurteilung bildet Gegenstand der nach-folgenden Erwägungen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahme-verfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6.5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Januar 2023 in Bulgarien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO am 4. April 2023 zu. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Bulgarien kein Asyl-gesuch stellen wollen, sondern sei vielmehr zur Abgabe der Finger-abdrücke und zur Stellung eines Asylgesuchs forciert worden, ändert dies nichts an der Zuständigkeit Bulgariens (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 7. 7.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-rechtecharta mit sich bringen würden. 7.2. Der Beschwerdeführer weist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020) hin und macht geltend, das bulgarische Asylsystem weise nunmehr systemische Mängel auf, weshalb eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Zudem habe ein Verbundteam von Recherchejournalisten Beweise für völkerrechtswidrige Behandlungen von Asylsuchenden in Bulgarien ge-sammelt und einen Bericht dazu veröffentlicht. Ebenso wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen (vgl. Be-schwerde, Ziff. 22 ff., Beilage 6). 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie vom Beschwerdeführer zutreffend genannt - in erwähntem Referenzurteil ausführlich mit dem bul-garischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bul-garien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asyl-verfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel auf-weisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht somit auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - wie auch des Hinweises auf öffentliche Quellen keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (sinngemäss) geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er habe unmenschliche und schikanöse Behandlung erlebt. 7.5. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder Art. 7 UN-Pakt II führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist er gehalten, sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte (Polizei-)Gewalt. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewaltvorfälle, die im Rahmen seiner Haft und vor seiner Asylgesuchstellung passiert sein sollen, sind als Missbrauch einzelner Beamter zu betrachten, welche aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind. 7.6. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Gesuchsteller beim Gesundheitsdienst wegen einer Verletzung (...) behandelt. Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, er sei durch die Erfahrungen während des Grenzübertritts und der Inhaftierung traumatisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Es wurden aber diesbezüglich keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, aus den eingereichten medizini-schen Berichten (vgl. Beschwerde, Beilage 5) ergibt sich Entsprechendes jedenfalls nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde er deswegen ebenfalls nicht beim medizinischen Personal vorstellig. Anlässlich des Dublin-Gesprächs verwies er sodann lediglich auf seine (...)verletzung, die zwischenzeitlich auskuriert ist (vgl. Beschwerde Beilage 5). Es ist daher davon auszugehen, dass er keine ernsthafte Erkrankung aufweist, welche einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen könnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen drohen würde. 7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde (Art. 17 Dublin-III-VO). Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitäts-klausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fest-zuhalten, dass vorliegend keine rechtlichen Fehler bei der Ermessens-betätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-standslos erweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzu-weisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der am 18. April 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: