Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass - obschon die Beschwerdeführenden bestritten hätten, in Bulgarien Asylgesuche eingereicht zu haben - durch den Abgleich mit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass sie dort als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die bulgarischen Behörden hätten ihrer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt, womit Bulgarien zur Durchführung ihres weiteren Verfahrens zuständig sei. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien weise keine systemischen Mängel auf und Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Es sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, nach einer Überstellung die geltend gemachten Übergriffe unter Vorweisen der eingereichten Beweismittel dort zur Anzeige zu bringen. Sollten sie Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder erleiden, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würden. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Da keine Unterlagen zum Gesundheitszustand vorlägen und in Berücksichtigung der geschilderten Beeinträchtigungen, könne eine Art. 3 EMRK-Verletzung ausgeschlossen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine medizinische Notlage vorliege und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde. Nach Ablehnung ihres Asylgesuches richte sich ihr Anspruch auf Unterstützung nach der Rückführungsrichtlinie und der nationalen Gesetzgebung. Eine Behandlung könne in Bulgarien weitergeführt werden. Weder lägen Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor noch ergebe sich eine Verpflichtung zum Eintritt aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung (A24) verwiesen.
E. 3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, nach wie vor bestritten sie, in Bulgarien Asylgesuche eingereicht zu haben, vielmehr seien ihre Fingerabdrücke unter Gewalt abgenommen worden. Mit Hinweisen auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des U.S. Departement of State und auf ein Urteil des EGMR führen sie aus, dass Bulgarien Asylsuchende menschenrechtswidrig behandle. Insbesondere würden Gesuche von Gesuchstellenden aus gewissen Ländern, darunter Marokko, automatisch abgelehnt. Die Beschwerdeführenden hätten bereits unter dieser systematischen Diskriminierung gelitten. Aufgrund der diskriminierenden Praktiken der Polizeibehörden könne deren Schutz oft nicht in Anspruch genommen werden. Wegen der Misshandlungen der Schlepper, die in ihren Alpträumen ihren Ausdruck fänden, seien sie in Bulgarien auf psychologisch-psychiatrische Behandlung angewiesen, die allerdings dort nur unzureichend sei. Als junge marokkanische Staatsangehörige - die Beschwerdeführerin als junge, von den Schleppern misshandelte Frau - gehörten sie zu den besonders vulnerablen Personen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 4 Die Beschwerdeführenden beanstanden, das SEM habe die Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien und den dortigen Zugang zur benötigten psychologischen Therapie nur unzureichend geprüft. Soweit ihre Rüge auf die weitere Abklärung der Geschehnisse rund um die geltend gemachten Vorfälle mit den Schleppern abzielt, so wäre ihnen freigestanden und hätte ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere Ausführungen zu machen, wären sie trotz Zuständigkeit der bulgarischen Behörden für ihren Schutz vor Dritten tatsächlich verfahrensrelevant gewesen. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Dublingespräche angaben, an Alpträumen zu leiden, wobei Arzttermine für Mittwoch beziehungsweise Dienstag anberaumt gewesen seien. Auch diesbezüglich wäre es an ihnen gewesen, allfällige Arztberichte mit allfälligen Diagnosen einzureichen, was sie im Übrigen - entgegen der Ankündigung der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublingespräch - bis heute nicht getan haben. Es besteht damit keine Veranlassung, die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Ihr Einwand, die bulgarischen Behörden hätten sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich sodann auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden, welche dieser gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der massgeblichen Frist am 27. Juni 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Dass die Schweiz Zielland der Beschwerdeführenden gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). An der Änderung dieser Rechtsprechung vermögen die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern.
E. 7.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.2 Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Festnahme der Beschwerdeführenden anlässlich ihres illegalen Grenzübertrittes nicht per se als unrechtmässig erweist, was sie zu Recht nicht geltend machten. Ebensowenig haben sie ihre erst auf Beschwerdestufe vorgebrachte Behauptung, sie seien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von den bulgarischen Behörden diskriminierenden Praktiken ausgesetzt gewesen, substantiiert oder belegt. Zwar stimmten die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu, woraus sich ergibt, dass sie ihren Antrag um Schutz abgelehnt haben. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden in Bulgarien eingestellt, ohne dass ihre Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich wieder aufgenommen. Gegen einen negativen Asylentscheid können die Beschwerdeführenden den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass ihre Gesuche bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die bulgarischen Behörden gebildet haben, steht es ihnen frei, nach ihrer Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. So oder anders haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Bulgarien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte (Urteil des BVGer F-3473/2019 m.w.H.). Es liegen weiter keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen und der Entscheid in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ergangen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien auch nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungssituationen und Übergriffe durch die Schlepper ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gelten und sie die Möglichkeit haben, sich im Falle eines Übergriffs durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Dass sie dies vergebens versucht hätten, wird von ihnen denn auch nicht geltend gemacht. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden weder eine Vulnerabilität darzutun vermocht noch, dass sie die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ihre Situation ist mit jener, die dem Urteil F-7195/2018 (a.a.O.) zugrunde lag, nicht vergleichbar.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist Bulgarien der zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3824/2023 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Marokko, beide vertreten durch Marek Wieruszewski,Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 12. Juni 2023 ergab, dass sie am 5. Januar 2023 in Bulgarien und am 24. Mai 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 19. Juni 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 13 und 14). Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, am (...) Dezember 2022 ihren Heimatstaat verlassen zu haben und über verschiedene Länder, darunter Bulgarien, Serbien und Kroatien, in die Schweiz gelangt zu sein. In Bulgarien hätten sie nicht um Asyl ersuchen wollen, allerdings seien sie zusammen mit dem Schlepper, als sie illegal die Grenze überquert hätten, festgenommen und ihre Fingerabdrücke seien ihnen abgenommen worden. Sie hätten sich in Bulgarien etwa fünf Monate lang aufgehalten und - auch in den Camps - grosse Probleme mit den Schleppern gehabt. So hätten diese sie mit einer Waffe mit dem Tode bedroht und sie umbringen wollen. Ein Schlepper habe veranlasst, dass die Beschwerdeführerin an den Füssen in Ketten gelegt und zweimal entführt werde. Davon gebe es ein Video. Zudem habe er Geld von ihnen verlangt, obschon sie ihn bereits bezahlt gehabt hätten. Ihr Wunsch sei es gewesen, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Gesundheitlich gehe es ihnen nicht so gut; sie litten an Alpträumen, weshalb sie schlecht schliefen. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos ein. Eines zeige den Schlepper und das andere den Fuss der Beschwerdeführerin, auf dem Seilabdrücke zu sehen seien. Sie ersuchten darum, mit einem Entscheid zuzuwarten, bis medizinische Unterlagen vorlägen. D. Am 22. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen um Übernahme am 27. Juni 2023 gut. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 6. Juli 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 6. Juli 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Am 9. Juli 2023 (Datum Sendungsaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 10. Juli 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass - obschon die Beschwerdeführenden bestritten hätten, in Bulgarien Asylgesuche eingereicht zu haben - durch den Abgleich mit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass sie dort als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die bulgarischen Behörden hätten ihrer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt, womit Bulgarien zur Durchführung ihres weiteren Verfahrens zuständig sei. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien weise keine systemischen Mängel auf und Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Es sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, nach einer Überstellung die geltend gemachten Übergriffe unter Vorweisen der eingereichten Beweismittel dort zur Anzeige zu bringen. Sollten sie Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder erleiden, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würden. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Da keine Unterlagen zum Gesundheitszustand vorlägen und in Berücksichtigung der geschilderten Beeinträchtigungen, könne eine Art. 3 EMRK-Verletzung ausgeschlossen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine medizinische Notlage vorliege und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde. Nach Ablehnung ihres Asylgesuches richte sich ihr Anspruch auf Unterstützung nach der Rückführungsrichtlinie und der nationalen Gesetzgebung. Eine Behandlung könne in Bulgarien weitergeführt werden. Weder lägen Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor noch ergebe sich eine Verpflichtung zum Eintritt aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung (A24) verwiesen. 3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, nach wie vor bestritten sie, in Bulgarien Asylgesuche eingereicht zu haben, vielmehr seien ihre Fingerabdrücke unter Gewalt abgenommen worden. Mit Hinweisen auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des U.S. Departement of State und auf ein Urteil des EGMR führen sie aus, dass Bulgarien Asylsuchende menschenrechtswidrig behandle. Insbesondere würden Gesuche von Gesuchstellenden aus gewissen Ländern, darunter Marokko, automatisch abgelehnt. Die Beschwerdeführenden hätten bereits unter dieser systematischen Diskriminierung gelitten. Aufgrund der diskriminierenden Praktiken der Polizeibehörden könne deren Schutz oft nicht in Anspruch genommen werden. Wegen der Misshandlungen der Schlepper, die in ihren Alpträumen ihren Ausdruck fänden, seien sie in Bulgarien auf psychologisch-psychiatrische Behandlung angewiesen, die allerdings dort nur unzureichend sei. Als junge marokkanische Staatsangehörige - die Beschwerdeführerin als junge, von den Schleppern misshandelte Frau - gehörten sie zu den besonders vulnerablen Personen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]).
4. Die Beschwerdeführenden beanstanden, das SEM habe die Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien und den dortigen Zugang zur benötigten psychologischen Therapie nur unzureichend geprüft. Soweit ihre Rüge auf die weitere Abklärung der Geschehnisse rund um die geltend gemachten Vorfälle mit den Schleppern abzielt, so wäre ihnen freigestanden und hätte ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere Ausführungen zu machen, wären sie trotz Zuständigkeit der bulgarischen Behörden für ihren Schutz vor Dritten tatsächlich verfahrensrelevant gewesen. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Dublingespräche angaben, an Alpträumen zu leiden, wobei Arzttermine für Mittwoch beziehungsweise Dienstag anberaumt gewesen seien. Auch diesbezüglich wäre es an ihnen gewesen, allfällige Arztberichte mit allfälligen Diagnosen einzureichen, was sie im Übrigen - entgegen der Ankündigung der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublingespräch - bis heute nicht getan haben. Es besteht damit keine Veranlassung, die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Ihr Einwand, die bulgarischen Behörden hätten sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich sodann auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden, welche dieser gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der massgeblichen Frist am 27. Juni 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Dass die Schweiz Zielland der Beschwerdeführenden gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern (BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 6. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). An der Änderung dieser Rechtsprechung vermögen die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. 7. 7.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2 Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Festnahme der Beschwerdeführenden anlässlich ihres illegalen Grenzübertrittes nicht per se als unrechtmässig erweist, was sie zu Recht nicht geltend machten. Ebensowenig haben sie ihre erst auf Beschwerdestufe vorgebrachte Behauptung, sie seien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von den bulgarischen Behörden diskriminierenden Praktiken ausgesetzt gewesen, substantiiert oder belegt. Zwar stimmten die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu, woraus sich ergibt, dass sie ihren Antrag um Schutz abgelehnt haben. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden in Bulgarien eingestellt, ohne dass ihre Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich wieder aufgenommen. Gegen einen negativen Asylentscheid können die Beschwerdeführenden den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass ihre Gesuche bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die bulgarischen Behörden gebildet haben, steht es ihnen frei, nach ihrer Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. So oder anders haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Bulgarien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte (Urteil des BVGer F-3473/2019 m.w.H.). Es liegen weiter keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen und der Entscheid in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ergangen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien auch nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungssituationen und Übergriffe durch die Schlepper ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gelten und sie die Möglichkeit haben, sich im Falle eines Übergriffs durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Dass sie dies vergebens versucht hätten, wird von ihnen denn auch nicht geltend gemacht. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden weder eine Vulnerabilität darzutun vermocht noch, dass sie die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ihre Situation ist mit jener, die dem Urteil F-7195/2018 (a.a.O.) zugrunde lag, nicht vergleichbar. 8. Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten ist Bulgarien der zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen.
10. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: