Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.1 Bei einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünde folglich eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für eine behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3).
E. 5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch minderjährig. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das in Auftrag gegebene medizinische Altersgutachten sei insbesondere zum Schluss gekommen, dass das zu berücksichtigende Mindestalter bei (...) Jahren liege. Gemäss dem Gutachten sei damit die Volljährigkeit bestätigt und das angegebene Alter von (...) ausgeschlossen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer lediglich an seinem Geburtsdatum festgehalten und keine Argumente vorgebracht, welche die eindeutigen Feststellungen des Altersgutachtens umzustossen vermöchten. Daran ändere auch die nachträglich als Foto eingereichte Tazkira nichts. Vor diesem Hintergrund ging das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und legte sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) fest.
E. 5.3 In der Beschwerde wird die Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) nicht angefochten und der Beschwerdeführer beruft sich nicht weiter auf seine Minderjährigkeit. Folglich ist die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS in Rechtskraft erwachsen und es ist davon auszugehen, dass er volljährig ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Bulgarien - und später auch in Kroatien - aufgehalten hat. Er machte jedoch geltend, dass er dort von Polizisten aufgegriffen, in ein Camp gebracht und zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden sei.
E. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. Juli 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 5. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuchs steht somit fest. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 7 In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gegen Bestimmungen der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgehalten, dass das bulgarische Asylverfahren gewisse Mängel aufweise und die Aufnahmebedingungen prekär seien, wobei es sich gleichzeitig auf den Standpunkt stelle, es lägen keine systemischen Mängel vor. Es müsse aber der Einzelfall geprüft und entsprechenden Vorbringen der Asylsuchenden Rechnung getragen werden. Es gebe verschiedene Berichte, welche die völkerrechtswidrige Behandlung von Geflüchteten in Bulgarien dokumentierten. Gemäss diesen würden Asylsuchende unrechtmässig festgehalten und es komme zu Polizeigewalt. Auch illegale Rückführungen in die Türkei fänden statt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien weise offensichtlich erhebliche systemische Mängel auf, weshalb eine Rückführung dorthin unzulässig sei.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 S. 8; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.). An dieser Rechtsprechung vermögen die in der Beschwerde aufgeführten Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 9.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM, noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, er selbst habe in Bulgarien erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erfahren.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Zudem erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos werden.
E. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5839/2023 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er geltend machte, er sei noch minderjährig. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. Juli 2023 in Bulgarien und am 29. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren. Er kenne sein Geburtsdatum, weil sein Vater dieses aufgeschrieben und ihn darüber informiert habe. Das SEM gewährte ihm sodann das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Bulgarien oder Kroatien. Der Beschwerdeführer erklärte, sein Reiseziel sei einzig die Schweiz gewesen und er habe weder in Bulgarien noch in Kroatien ein Asylgesuch stellen wollen. Er sei jeweils aufgegriffen und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Weiter führte er aus, es gehe ihm gesundheitlich gut; einzig sein Bein sei auf der Flucht verletzt, hier nun aber behandelt worden. B. B.a Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM ein medizinisches Altersgutachten erstellen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ kam in einem Gutachten zur Altersschätzung vom 29. September 2023 zum Schluss, die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeide und der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen, womit die Volljährigkeit bestätigt sei. Das angegebene Alter von (...) erscheine ausgeschlossen. B.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige aufgrund der durchgeführten Altersabklärung sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern. B.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin erklärte er, er sei überrascht und enttäuscht vom Resultat der Altersabklärung. Er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden und sein Vater habe ihm sein richtiges Geburtsdatum angegeben. C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 5. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer ein Foto seiner Tazkira zu den Akten reichen. E. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 13. Oktober 2023 ausdrücklich zu. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 - eröffnet am 18. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Bulgarien. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftrage es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter legte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) fest, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 16. Oktober 2023. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und - im Sinne einer superprovisorischen Massnahme - unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde nebst einer Vollmacht, die angefochtene Verfügung sowie eine Empfangsbestätigung eingereicht. I. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2023 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Bei einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünde folglich eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für eine behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch minderjährig. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das in Auftrag gegebene medizinische Altersgutachten sei insbesondere zum Schluss gekommen, dass das zu berücksichtigende Mindestalter bei (...) Jahren liege. Gemäss dem Gutachten sei damit die Volljährigkeit bestätigt und das angegebene Alter von (...) ausgeschlossen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer lediglich an seinem Geburtsdatum festgehalten und keine Argumente vorgebracht, welche die eindeutigen Feststellungen des Altersgutachtens umzustossen vermöchten. Daran ändere auch die nachträglich als Foto eingereichte Tazkira nichts. Vor diesem Hintergrund ging das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und legte sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) fest. 5.3 In der Beschwerde wird die Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) nicht angefochten und der Beschwerdeführer beruft sich nicht weiter auf seine Minderjährigkeit. Folglich ist die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS in Rechtskraft erwachsen und es ist davon auszugehen, dass er volljährig ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Bulgarien - und später auch in Kroatien - aufgehalten hat. Er machte jedoch geltend, dass er dort von Polizisten aufgegriffen, in ein Camp gebracht und zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden sei. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. Juli 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 5. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuchs steht somit fest. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 7. In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gegen Bestimmungen der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgehalten, dass das bulgarische Asylverfahren gewisse Mängel aufweise und die Aufnahmebedingungen prekär seien, wobei es sich gleichzeitig auf den Standpunkt stelle, es lägen keine systemischen Mängel vor. Es müsse aber der Einzelfall geprüft und entsprechenden Vorbringen der Asylsuchenden Rechnung getragen werden. Es gebe verschiedene Berichte, welche die völkerrechtswidrige Behandlung von Geflüchteten in Bulgarien dokumentierten. Gemäss diesen würden Asylsuchende unrechtmässig festgehalten und es komme zu Polizeigewalt. Auch illegale Rückführungen in die Türkei fänden statt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien weise offensichtlich erhebliche systemische Mängel auf, weshalb eine Rückführung dorthin unzulässig sei. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 S. 8; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.). An dieser Rechtsprechung vermögen die in der Beschwerde aufgeführten Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 9.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM, noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, er selbst habe in Bulgarien erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erfahren. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Zudem erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos werden. 13. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: